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Gemeinschaftliches Testament – Unterschriftserfordernis Erblassers

Was geschieht, wenn jemand seinen letzten Willen verfasst, aber statt einer Unterschrift nur ein ungewöhnliches Zeichen daruntersetzt? Genau diese Frage musste das Oberlandesgericht München klären, als eine ‚wolkenähnlich geformte Linie‘ ein Testament ersetzen sollte. Es ging um nicht weniger als das Erbe und die Frage, ob dieses Dokument überhaupt gültig ist.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 33 Wx 289-24 e | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG München
  • Datum: 05.05.2025
  • Aktenzeichen: 33 Wx 289-24 e
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Erbrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die zweite Ehefrau des Erblassers, die das Schriftstück als gemeinschaftliches Testament betrachtet, das sie zur Alleinerbin bestimmen soll, und beantragte, ihr einen entsprechenden Erbschein auszustellen.
  • Beklagte: Die Kinder des Erblassers aus erster Ehe und sein außereheliches Kind, die als gesetzliche Erben gelten würden, wenn das Testament ungültig ist und die am Beschwerdeverfahren beteiligt waren.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Erblasser und seine zweite Ehefrau erstellten ein Schriftstück, das die Ehefrau schrieb und unterschrieb. Der Erblasser brachte lediglich eine „wolkenähnlich geformten Linie“ an. Die Ehefrau sah dies als wirksames gemeinschaftliches Testament an, das sie zur Alleinerbin macht, während das Nachlassgericht die Markierung nicht als wirksame Unterschrift anerkannte.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die vom Erblasser auf dem Schriftstück angebrachte „wolkenähnlich geformten Linie“ die gesetzlichen Anforderungen an eine Unterschrift für ein Eigenhändiges Testament erfüllt. Es ging darum, ob das Schriftstück formwirksam war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht wies die Beschwerde der Ehefrau zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts. Es wurde festgestellt, dass das Schriftstück kein wirksames Testament ist. Die Ehefrau muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.
  • Begründung: Das Schriftstück ist formunwirksam, weil die vom Erblasser angebrachte „wolkenähnlich geformten Linie“ keine Unterschrift im rechtlichen Sinne darstellt. Eine Unterschrift muss grundsätzlich aus Buchstaben bestehen oder zumindest Andeutungen davon enthalten und eine individuelle Personenbezeichnung darstellen. Eine reine Zeichnung oder Linie erfüllt diese Anforderung nicht, selbst wenn die Urheberschaft feststeht.
  • Folgen: Da kein wirksames Testament vorliegt, tritt die Gesetzliche Erbfolge ein. Die Ehefrau wird nicht Alleinerbin aufgrund dieses Schriftstücks.

Der Fall vor Gericht


Unterschrift oder nur Gekritzel? OLG München entscheidet über Wirksamkeit eines Testaments mit ungewöhnlichem Zeichen

Stellen Sie sich vor, ein naher Angehöriger verstirbt und hinterlässt ein Schriftstück, das sein letzter Wille sein soll. Doch anstelle einer klaren Unterschrift findet sich nur ein ungewöhnliches Zeichen am Ende des Dokuments. Ist dieses Testament dann gültig und wer erbt? Genau mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht (OLG) München in einem aktuellen Fall auseinandersetzen. Es ging um ein von der Ehefrau handgeschriebenes Testament, das der verstorbene Ehemann lediglich mit einer „wolkenähnlich geformten Linie“ versehen hatte. Das Gericht musste klären, ob diese Markierung den strengen gesetzlichen Anforderungen an eine Testamentsunterschrift genügt.

Der Streit um die ‚wolkenähnliche Linie‘: Ein Testament ohne klare Unterschrift des Ehemannes

Nahaufnahme: Mann zeichnet Wolkenlinie ins Testament, Ehefrau beobachtet aufmerksam.
Erblasser setzt Wolkenlinie im Testament, Unterschrift durch Schriftstück und Erbe klar geregelt. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Der Fall begann nach dem Tod eines Mannes (im Folgenden „Erblasser“ genannt) im Jahr 2013. Er war in zweiter Ehe mit der Frau verheiratet, die später das Gerichtsverfahren anstrengte (im Folgenden „Beschwerdeführerin“ oder „Ehefrau“). Diese Ehe war kinderlos geblieben. Aus der ersten Ehe des Erblassers stammten jedoch zwei Kinder (im Urteil als Beteiligte zu 3 und 4 bezeichnet). Zudem gab es ein weiteres, außereheliches Kind des Erblassers (Beteiligte zu 5). Diese Kinder wären nach der gesetzlichen Erbfolge, also ohne ein gültiges Testament, die Erben.

Im Jahr 2019, also einige Jahre nach Beginn ihrer Ehe, hatten der Erblasser und die Beschwerdeführerin ein mehrseitiges Schriftstück verfasst. Die Besonderheit: Die Beschwerdeführerin hatte den gesamten Text eigenhändig geschrieben und auch mit ihrem vollen Namen unterschrieben. Der Erblasser hingegen hatte am Ende dieses Textes lediglich ein spezielles Zeichen angebracht – vom Gericht als eine „wolkenähnlich geformte Linie“ beschrieben. Eine reguläre Namensunterschrift des Erblassers fehlte.

Die Beschwerdeführerin war der Ansicht, dieses Schriftstück sei ein wirksames gemeinschaftliches Testament. Ihrer Auffassung nach sollte sie durch dieses Testament zur Alleinerbin ihres verstorbenen Mannes bestimmt werden. Deshalb beantragte sie beim zuständigen Nachlassgericht in Sonthofen die Ausstellung eines sogenannten Alleinerbscheins. Ein Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, das ausweist, wer Erbe geworden ist und wie groß sein Erbteil ist.

Das Nachlassgericht Sonthofen sah die Sache jedoch anders. Mit Beschluss vom 5. Juli 2024 wies es den Antrag der Ehefrau zurück. Die Begründung des Amtsgerichts: Das vom Erblasser angebrachte Zeichen sei keine wirksame Unterschrift im Sinne des Gesetzes. Ohne gültige Unterschrift des Erblassers sei aber auch das Testament insgesamt unwirksam.

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legte die Ehefrau am 12. August 2024 Beschwerde beim Oberlandesgericht München ein. Ihr Hauptargument war, dass das Testament dennoch wirksam sein müsse. Schließlich bestünden keinerlei Zweifel daran, dass ihr Ehemann, der Erblasser, dieses Zeichen selbst auf dem Dokument angebracht habe. Seine Identität als Urheber des Zeichens sei also unstrittig.

Das Urteil des Oberlandesgerichts München: Keine Anerkennung als wirksames Testament

Das Oberlandesgericht München schloss sich in seinem Beschluss vom 5. Mai 2025 (Az.: 33 Wx 289-24 e) der Auffassung des Nachlassgerichts an und wies die Beschwerde der Ehefrau zurück. Die Richter des OLG kamen zu dem Ergebnis, dass das Schriftstück vom … 2019 kein formwirksames Testament darstellt.

Die Konsequenz dieser Entscheidung ist, dass kein gültiges Testament des Erblassers vorliegt. In solchen Fällen tritt die sogenannte gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das bedeutet, dass das Erbe nach den im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegten Regeln verteilt wird – hier also an die Kinder des Erblassers. Die Ehefrau wird somit nicht Alleinerbin.

Das Gericht entschied weiterhin, dass die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen muss. Das schließt sowohl die Gerichtskosten als auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der anderen Beteiligten (also der Kinder des Erblassers) ein. Die Möglichkeit einer weiteren Beschwerde zum Bundesgerichtshof (Rechtsbeschwerde) wurde vom OLG München nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien.

Die Gründe der Richter: Strenge Formanforderungen für den letzten Willen

Um zu verstehen, warum das Gericht so entschieden hat, müssen wir uns genauer ansehen, welche strengen Regeln das deutsche Erbrecht für die Errichtung eines Testaments aufstellt, insbesondere für die Unterschrift. Das OLG München begründete seine Entscheidung ausführlich.

Der zentrale Punkt war die Formunwirksamkeit des Testaments. Ein eigenhändiges Testament, also ein vom Erblasser selbst handgeschriebenes Testament, muss nach § 2247 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht nur eigenhändig geschrieben, sondern auch eigenhändig unterschrieben sein. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so ist das Testament gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig, also von Anfang an unwirksam. Das Gericht verwies hierzu auf eine langjährige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Diese Formstrenge soll sicherstellen, dass der letzte Wille tatsächlich vom Erblasser stammt und wohlüberlegt ist.

Was das Gesetz unter einer ‚Unterschrift‘ versteht: Mehr als nur ein individuelles Zeichen

Der springende Punkt war also die Frage: Was genau ist eine „Unterschrift“ im rechtlichen Sinne? Das OLG München legte hierzu die etablierten Kriterien dar:

  • Grundsätzlich erfordert eine Unterschrift ein „aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde“. Das bedeutet, es muss erkennbar sein, dass versucht wurde, Buchstaben zu formen.
  • Es muss sich um einen die Identität des Unterschreibenden hinreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handeln. Dieser Schriftzug muss charakteristische Merkmale aufweisen, die ihn von anderen unterscheiden und die sich nach dem gesamten Schriftbild als Unterschrift eines Namens darstellen. Es muss also der Eindruck entstehen, dass hier ein Name geschrieben wurde, auch wenn er vielleicht schwer lesbar ist.
  • Die Rechtsprechung ist hier nicht übermäßig streng: Es genügen auch „Andeutungen von Buchstaben“. Ein vollständig lesbarer Name ist nicht zwingend erforderlich, solange der Schriftzug noch als individuelle Namenswiedergabe erkennbar ist.
  • Nicht ausreichend sind hingegen, und das ist entscheidend für den vorliegenden Fall, bloße Linien oder Symbole. Das Gericht nannte Beispiele aus der bisherigen Rechtsprechung: Reine Wellenlinien, eine Unterzeichnung mit drei Kreuzen oder einem sonstigen Handzeichen (wie z.B. einem Sternchen oder einem einfachen Haken) sowie Schriftzeichen, die keine individuelle Personenbezeichnung darstellen (z.B. abstrakte Symbole), gelten nicht als wirksame Unterschrift. Stellen Sie sich vor, jemand malt statt seines Namens nur drei X unter ein Dokument – das reicht nach der Rechtsprechung eben nicht als Testamentsunterschrift.

Die ‚wolkenähnliche Linie‘ im konkreten Fall: Eine Zeichnung, keine Schrift

Unter Anwendung dieser strengen juristischen Maßstäbe kam das OLG München zu dem Ergebnis, dass die vom Erblasser auf dem Schriftstück angebrachte „wolkenähnlich geformte Linie“ keine Unterschrift im Sinne des § 2247 BGB darstellt.

Die Richter begründeten dies wie folgt:

  • Der angebrachten Linie „fehlt das Element des Schreibens“. Es handle sich vielmehr um eine Zeichnung, nicht um einen Schriftzug. Das Gericht sah in der Linie keine Bewegung, die auf das Formen von Buchstaben hindeutet.
  • Es seien keinerlei „angedeuteten Ausformens von Buchstaben“ erkennbar, die auf eine individuelle Personenbezeichnung oder einen Namenszug hindeuten könnten. Die Linie sei zu abstrakt und weise keine schriftähnlichen Züge auf.
  • Das Gericht zog Parallelen zu den bereits in der Vergangenheit von Gerichten als unzureichend bewerteten Fällen, wie einer reinen Wellenlinie oder der Unterzeichnung mit drei Kreuzen. Auch die „wolkenähnliche Linie“ des Erblassers erreiche nicht das Mindestmaß an Schriftlichkeit, das für eine gültige Unterschrift erforderlich ist.

Die Argumentation der Ehefrau und die klare Antwort des Gerichts

Die Beschwerdeführerin hatte argumentiert, dass das Testament dennoch wirksam sein müsse, da keine Zweifel an der Urheberschaft ihres verstorbenen Ehemannes bestünden. Es sei klar, dass er das Zeichen angebracht habe. Doch dieses Argument ließ das OLG München nicht gelten.

Das Gericht stellte klar, dass das Unterschriftserfordernis eine grundlegende Voraussetzung für die Wirksamkeit eines eigenhändigen Testaments ist. Von dieser Formvorschrift könne auch im Einzelfall nicht abgewichen werden, selbst wenn die Urheberschaft des Erblassers feststeht.

Aber warum ist die Unterschrift so entscheidend, selbst wenn klar ist, wer das Zeichen gemacht hat? Das Gericht erklärte, dass die eigenhändige Unterschrift unter einem Testament mehrere wichtige Funktionen erfüllt:

  1. Sie soll die Eigenhändigkeit des darüberstehenden Textes verbürgen und damit sicherstellen, dass der Text tatsächlich vom Erblasser stammt (Identitätsfunktion und Echtheitsfunktion).
  2. Vor allem aber dient die Unterschrift dem Zweck, dass der Erblasser sich ausdrücklich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text bekennt und die darin enthaltenen Anordnungen als seine ernstliche und endgültige Willenserklärung bestätigen will (Abschlussfunktion und Bekundungsfunktion). Mit seiner Unterschrift sagt der Erblasser quasi: „Ja, das ist mein letzter Wille, und so soll es geschehen.“

Diese zweite Funktion, die sogenannte Abschlussfunktion, sah das Gericht bei der „wolkenähnlich geformten Linie“ nicht erfüllt. Auch wenn der Erblasser das Zeichen selbst angebracht haben mag, so drücke diese Linie nicht in der erforderlichen Weise seinen endgültigen und rechtsverbindlichen Testierwillen bezüglich des gesamten vorstehenden Textes aus. Die Formstrenge des Gesetzes diene gerade dazu, Übereilung zu vermeiden und die Ernsthaftigkeit der Erklärung zu dokumentieren. Eine bloße Zeichnung, so individuell sie auch sein mag, genüge diesen Anforderungen nicht.

Im Ergebnis blieb es daher dabei: Ohne eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Unterschrift des Erblassers war das gesamte Schriftstück als Testament formunwirksam und damit nichtig. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das OLG München entschied, dass ein Testament mit einer „wolkenähnlich geformten Linie“ anstelle einer Unterschrift nicht rechtsgültig ist, selbst wenn die Identität des Urhebers unbestritten ist. Aus dem Urteil lernen wir, dass für ein wirksames Testament zwingend eine richtige Unterschrift mit erkennbaren Buchstaben nötig ist – bloße Symbole, Zeichnungen oder abstrakte Linien erfüllen die gesetzlichen Formanforderungen nicht. Die Quintessenz liegt in der strengen Formwahrung bei Testamenten: Die Unterschrift dient nicht nur der Identifikation, sondern vor allem als bewusster Abschlussakt, der die Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit des letzten Willens dokumentiert.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was macht eine Unterschrift unter einem Testament rechtlich wirksam?

Eine Unterschrift unter einem Testament ist viel mehr als nur ein beliebiges Zeichen. Sie hat eine ganz besondere rechtliche Bedeutung, um das Dokument zu einem gültigen letzten Willen zu machen. Für Laien einfach ausgedrückt, muss die Unterschrift im Wesentlichen zwei Dinge klarstellen:

1. Wer hat unterschrieben? Ihre Unterschrift muss dazu dienen, Ihre Person als den Erblasser (die Person, die das Testament erstellt) zu erkennen. Sie muss also Ihre Identität bestätigen. Das bedeutet nicht, dass die Unterschrift perfekt leserlich sein muss, wie man sie manchmal unter Verträgen findet. Wichtig ist, dass sie erkennen lässt, dass sie von Ihnen stammt und Ihre übliche Art zu unterschreiben widerspiegelt. Sie muss einen individuellen Charakter haben, der Sie von anderen unterscheidet. Eine bloße Linie oder ein einfaches Kreuz reicht meistens nicht aus, es sei denn, Sie können nachweislich wegen körperlicher Einschränkungen nicht anders unterschreiben und Sie wollen genau dieses Zeichen als Ihre Unterschrift verstanden wissen.

2. Dass Sie das Dokument als Ihren letzten Willen abschließen Durch die Unterschrift bestätigen Sie, dass das Schriftstück über der Unterschrift Ihr abschließender Wille ist. Sie zeigen damit, dass das Testament beendet und fertig ist und Sie zu seinem Inhalt stehen. Deshalb muss die Unterschrift in der Regel am Ende des Testaments stehen. Wenn die Unterschrift mitten im Text oder am Anfang stünde, wäre nicht klar, ob alles, was danach kommt, noch Teil Ihres letzten Willens sein soll.

Zusammenfassend: Eine rechtlich wirksame Unterschrift unter einem Testament muss Ihre Person erkennen lassen und eindeutig zeigen, dass Sie das darüber stehende Dokument als Ihren verbindlichen letzten Willen betrachten und abschließen möchten.


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FAQ-Frage: Welche Rolle spielt die Form des Testaments (handschriftlich vs. notariell) für die Anforderungen an die Unterschrift?

Die Form eines Testaments hat tatsächlich einen großen Einfluss darauf, wie die Unterschrift aussehen muss und welche Bedeutung ihr zukommt. Hier sind die Unterschiede bei den beiden häufigsten Formen:

Beim handschriftlichen Testament:

Ein handschriftliches Testament, auch eigenhändiges Testament genannt, muss von Anfang bis Ende vollständig vom Erblasser (der Person, die das Testament aufsetzt) eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Das bedeutet: Der gesamte Text darf nicht getippt oder gedruckt sein, sondern muss per Hand geschrieben werden.

Die Unterschrift ist hier besonders wichtig. Sie muss am Ende des Textes stehen und den Erblasser erkennen lassen. In der Regel wird der volle Name verlangt. Die Unterschrift hat die Funktion, das Geschriebene abzuschließen und zu bestätigen, dass es der Wille des Unterzeichners ist. Sie dient als Nachweis, dass das gesamte Dokument tatsächlich von dieser Person stammt. Fehlt die Unterschrift oder ist sie nicht eigenhändig, ist das Testament in der Regel ungültig.

Beim notariellen Testament:

Ein notarielles Testament wird nicht vom Erblasser selbst geschrieben, sondern vor einem Notar erklärt und vom Notar beurkundet. Der Erblasser kann dem Notar seinen letzten Willen mündlich mitteilen, und der Notar schreibt ihn auf. Oder der Erblasser übergibt dem Notar eine bereits geschriebene Erklärung und sagt, dass dies sein Testament ist.

In diesem Fall unterschreibt der Erblasser die vom Notar erstellte Urkunde im Beisein des Notars. Die Unterschrift bestätigt hier nicht, dass der gesamte Text eigenhändig geschrieben wurde (das ist ja die Aufgabe des Notars), sondern sie bestätigt, dass die Person vor dem Notar erschienen ist und die Erklärung abgegeben oder die Schrift übergeben hat. Der Notar prüft die Identität der Person und die Geschäftsfähigkeit und hält den gesamten Vorgang in einer Urkunde fest.

Zwar muss auch beim notariellen Testament die Unterschrift den Erblasser erkennen lassen und eigenhändig sein. Allerdings liegt die Hauptbeweiskraft für die Identität und die Ernsthaftigkeit des Willens hier nicht allein bei der Unterschrift selbst, sondern vor allem bei der Beurkundung durch den Notar. Der Notar verbürgt sich sozusagen für die Identität des Erblassers und die Einhaltung der gesetzlichen Form. Dies kann in der Praxis dazu führen, dass die Unterschrift selbst bei der Überprüfung der Gültigkeit weniger im Fokus steht als beim handschriftlichen Testament, wo die Unterschrift das alleinige Echtheitsmerkmal des Verfassers ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Beim handschriftlichen Testament ist die eigenhändige Unterschrift des vollen Namens ein zentrales Echtheits- und Abschlussmerkmal für das gesamte, ebenfalls handschriftliche Dokument. Beim notariellen Testament ist die Unterschrift Teil des formellen Aktes vor dem Notar, der die Identität und die Willenserklärung beurkundet und damit die Hauptgewähr für die Gültigkeit gibt.


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Was passiert, wenn ein Testament keine gültige Unterschrift enthält?

Ein Testament ist ein sehr persönliches Dokument, das regelt, wer nach dem Tod erben soll. Damit ein handgeschriebenes Testament in Deutschland rechtsgültig ist, muss es grundsätzlich eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Die Unterschrift dient als Abschluss und Bestätigung des letzten Willens.

Wenn ein Testament keine gültige Unterschrift enthält – sei es, weil sie fehlt oder nicht die rechtlichen Anforderungen erfüllt (z.B. nicht eigenhändig geleistet wurde) – ist das Dokument in der Regel unwirksam oder ungültig.

Die Folge: Die gesetzliche Erbfolge tritt ein

Ein unwirksames Testament hat zur Folge, dass die darin festgehaltenen Wünsche zur Vermögensverteilung nach dem Tod nicht beachtet werden können.

Stattdessen greifen die gesetzlichen Regeln zur Erbfolge. Das bedeutet:

  • Ihr Vermögen wird nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) an Ihre gesetzlichen Erben verteilt.
  • Die gesetzlichen Erben sind in einer bestimmten Reihenfolge festgelegt, beginnend mit dem Ehepartner und den nächsten Verwandten (Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister etc.).
  • Die Aufteilung des Erbes erfolgt dann nach festen Quoten, die das Gesetz vorschreibt.

Ein Testament ohne gültige Unterschrift kann also nicht den gesetzlichen Erbweg verändern. Die darin benannten Personen erben in diesem Fall nicht aufgrund des Testaments, sondern nur dann und in dem Umfang, wie es die gesetzliche Erbfolge vorsieht.


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Können Zeugenaussagen oder andere Beweismittel eine fehlende oder unklare Unterschrift auf einem Testament ersetzen?

Ein Testament muss in Deutschland bestimmte gesetzliche Formvorschriften erfüllen, damit es gültig ist. Eine der wichtigsten Regeln für ein eigenhändig geschriebenes Testament ist, dass es vom Erblasser, also der Person, die das Testament erstellt, eigenhändig unterschrieben wird.

Eine fehlende Unterschrift kann in der Regel nicht durch Zeugenaussagen oder andere Beweismittel ersetzt werden. Das Gesetz verlangt die Unterschrift als Abschluss des Testaments, um dessen Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit zu dokumentieren. Ohne diese Unterschrift ist die vorgeschriebene Form nicht eingehalten, und das Testament ist meist ungültig, selbst wenn Zeugen bestätigen könnten, dass es der Wunsch des Verstorbenen war. Die Formvorschrift dient der Rechtssicherheit und soll sicherstellen, dass der letzte Wille eindeutig und nachprüfbar ist.

Was passiert bei einer unklaren oder fragwürdigen Unterschrift?

Anders verhält es sich, wenn eine Unterschrift zwar vorhanden, aber unklar, schwer leserlich oder ihre Echtheit zweifelhaft ist. In solchen Fällen können Zeugenaussagen und andere Beweismittel sehr wichtig sein, um zu beweisen, dass die Unterschrift tatsächlich vom Erblasser stammt und als Abschluss des Testaments gedacht war.

  • Zeugenaussagen: Personen, die den Erblasser beim Unterschreiben beobachtet haben oder die seine Unterschrift kennen, können vor Gericht aussagen.
  • Schriftgutachten: Sachverständige können die fragliche Unterschrift mit anderen Schriftproben des Erblassers vergleichen, um die Echtheit festzustellen.
  • Weitere Umstände: Auch andere Hinweise können herangezogen werden, etwa wo und unter welchen Umständen das Testament gefunden wurde.

Diese Beweismittel dienen also dazu, die vorhandene, aber angezweifelte Unterschrift zu bestätigen, nicht, um eine fehlende Unterschrift zu ersetzen.

Die Hürden sind hoch

Trotz der Möglichkeit, eine unklare Unterschrift mit Beweismitteln zu klären, sind die Anforderungen der Gerichte sehr streng. Es muss zweifelsfrei feststehen, dass die Unterschrift echt ist und vom Erblasser geleistet wurde, um sein Testament abzuschließen. Die Gerichte legen großen Wert auf die Einhaltung der Formvorschriften, um Manipulationen oder Unklarheiten bezüglich des letzten Willens vorzubeugen. Wenn die Echtheit oder die Funktion der Unterschrift trotz Beweismitteln nicht eindeutig geklärt werden kann, kann das Testament als ungültig angesehen werden.


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Was bedeutet „gesetzliche Erbfolge“ und wer sind die Erben, wenn kein gültiges Testament vorliegt?

Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer erbt, wenn jemand verstirbt und keinen wirksamen letzten Willen (wie ein Testament oder Erbvertrag) hinterlassen hat. Sie tritt auch dann ein, wenn ein vorhandenes Testament unwirksam ist. Das deutsche Gesetz hat hierfür eine feste Reihenfolge der Erben festgelegt, die auf der Verwandtschaft zum Verstorbenen basiert.

Die Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge

Das Gesetz teilt die Verwandten in verschiedene Ordnungen ein. Das wichtigste Prinzip ist: Nähere Verwandte schließen entferntere Verwandte von der Erbfolge aus.

  • Erben erster Ordnung: Dies sind die direkten Nachkommen des Verstorbenen: also dessen Kinder, Enkel und Urenkel. Sie erben immer zuerst, sofern sie vorhanden sind. Wenn Sie sich fragen, wer erbt, wenn Sie Kinder haben und kein Testament gemacht haben, sind dies Ihre Kinder. Sie erben nach Stämmen. Das bedeutet, dass jedes Kind des Verstorbenen zunächst einen gleich großen Anteil erhält. Ist ein Kind bereits verstorben, treten dessen eigene Kinder (die Enkel des Erblassers) an seine Stelle und teilen sich den Anteil, der ihrem verstorbenen Elternteil zugestanden hätte.
  • Erben zweiter Ordnung: Dies sind die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen. Das sind also die Eltern des Verstorbenen, dessen Geschwister, Neffen und Nichten. Erben zweiter Ordnung erben nur, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind. Die Eltern erben zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil verstorben, treten dessen Kinder (die Geschwister des Verstorbenen) an seine Stelle und teilen sich dessen Anteil.
  • Erben dritter Ordnung: Dies sind die Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen. Dazu gehören die Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Erben dritter Ordnung erben nur, wenn keine Erben erster oder zweiter Ordnung vorhanden sind. Auch hier gilt das Prinzip, dass näher Verwandte (die Großeltern) vor entfernteren (deren Nachkommen) erben.

Es gibt noch weitere Ordnungen (vierte, fünfte Ordnung etc.), die immer weiter entfernte Verwandte umfassen. Sie kommen nur zum Zuge, wenn keine Erben der vorhergehenden Ordnungen vorhanden sind.

Das Erbrecht des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners

Der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen hat ein eigenes gesetzliches Erbrecht, das neben den erwähnten Verwandten besteht. Die Höhe seines Erbteils hängt davon ab, welche weiteren gesetzlichen Erben neben ihm vorhanden sind und in welchem Güterstand die Ehe (oder eingetragene Lebenspartnerschaft) geführt wurde.

  • Neben Erben erster Ordnung: War der Verstorbene im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet (was der Standard ist, wenn kein Ehevertrag etwas anderes regelt), erhält der überlebende Ehegatte pauschal die Hälfte des Nachlasses. Ein Viertel erhält er als regulären Erbteil neben den Kindern, und ein weiteres Viertel als pauschalen Ausgleich für den während der Ehezeit erwirtschafteten Zugewinn. Die andere Hälfte des Nachlasses teilen sich die Erben erster Ordnung (Kinder etc.).
  • Neben Erben zweiter Ordnung oder Großeltern: Sind keine Erben erster Ordnung vorhanden, aber Erben zweiter Ordnung oder Großeltern, erbt der überlebende Ehegatte im Güterstand der Zugewinngemeinschaft drei Viertel des Nachlasses. Die anderen Erben (zweiter Ordnung oder Großeltern) teilen sich das verbleibende Viertel.
  • Sind keine Erben der ersten drei Ordnungen vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass, zuzüglich des Viertels Zugewinnausgleich bei Zugewinngemeinschaft.

Wenn kein Ehegatte/Lebenspartner und keine gesetzlichen Erben (bis zur fünften Ordnung) gefunden werden können, erbt zuletzt der Staat.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die gesetzliche Erbfolge bestimmt eine feste Rangfolge der Erben – primär basierend auf der Verwandtschaft, mit einem besonderen Erbrecht für Ehegatten/Lebenspartner – und legt fest, wie der Nachlass unter ihnen aufgeteilt wird, wenn kein wirksames Testament existiert. Dies stellt sicher, dass immer jemand das Erbe antritt.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Alleinerbschein

Ein Alleinerbschein ist ein amtliches Dokument, das von einem Nachlassgericht ausgestellt wird und bestätigt, wer der oder die alleinigen Erben eines Verstorbenen sind. Er dient als Nachweis gegenüber Banken, Behörden und anderen Stellen, dass die genannte Person berechtigt ist, über den Nachlass zu verfügen. Ein Antrag auf einen Alleinerbschein wird oft gestellt, wenn ein Erbe sicher bestätigen möchte, dass kein weiterer Miterbe existiert oder betroffen ist. Im vorliegenden Fall wollte die Ehefrau mit dem Antrag auf einen Alleinerbschein offiziell als Alleinerbin anerkannt werden.

Beispiel: Wenn Sie nach dem Tod eines Verwandten das Bankguthaben auflösen möchten, zeigt ein vorliegender Alleinerbschein, dass Sie rechtmäßig Erbe sind und Anspruch darauf haben.


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Eigenhändiges Testament

Ein eigenhändiges Testament ist eine letztwillige Verfügung, die der Erblasser vollständig handschriftlich verfasst und am Ende eigenhändig mit seiner Unterschrift versehen muss (§ 2247 BGB). Diese Schriftform sichert, dass der Wille tatsächlich vom Erblasser stammt und keine fremde Person das Dokument geschrieben hat. Neben der Handschrift ist die eigenhändige Unterschrift besonders wichtig, da sie das Testament abschließt und bestätigt. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist das Testament formunwirksam und damit ungültig.

Beispiel: Sie schreiben Ihren Erbwillen selbst mit Kugelschreiber auf einen Zettel und unterschreiben unten mit Ihrem Namen – dann handelt es sich um ein eigenhändiges Testament.


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Formunwirksamkeit

Die Formunwirksamkeit bedeutet, dass ein Testament wegen Nichtbeachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften von Anfang an keine rechtliche Wirkung entfaltet (§ 125 BGB). Für eigenhändige Testamente ist beispielsweise die vollständige Handschrift und Unterschrift des Erblassers zwingend erforderlich (§ 2247 BGB). Wird diese Form nicht eingehalten, ist das Testament nichtig und kann nicht zur Erbfolge herangezogen werden. Diese strengen Regeln dienen dazu, die Echtheit und den ernstlichen Willen des Erblassers sicherzustellen.

Beispiel: Wenn jemand sein Testament abschreibt, aber nicht unterschreibt, dann ist es formunwirksam und somit ungültig.


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Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn kein wirksames Testament oder Erbvertrag vorliegt. Sie regelt, wer nach gesetzlicher Ordnung Erbe wird, basierend auf Verwandtschaftsverhältnissen und dem Ehegattenstand (§§ 1924 ff. BGB). Die Erben sind in Ordnungen eingeteilt, wobei nähere Verwandte entferntere von der Erbfolge ausschließen. Die gesetzliche Erbfolge bestimmt die Aufteilung des Nachlasses nach festen Quoten. Im vorliegenden Fall führte die Unwirksamkeit des Testaments dazu, dass die Kinder des Erblassers (Erben erster Ordnung) gemäß der gesetzlichen Erbfolge erben.

Beispiel: Stirbt jemand kinderlos und ohne Testament, erben gemäß der gesetzlichen Erbfolge zunächst die Eltern oder deren Nachkommen.


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Abschlussfunktion der Unterschrift

Die Abschlussfunktion der Unterschrift bei einem Testament bedeutet, dass die eigenhändige Unterschrift des Erblassers am Ende des Dokuments nicht nur dessen Identität bestätigt, sondern auch erklärt, dass der Wille verbindlich und endgültig ist (§ 2247 BGB). Sie symbolisiert, dass der Erblasser sein Testament als abgeschlossen ansieht und zu seinem Inhalt steht. Ohne diese Funktion wäre unklar, ob der Erblasser mit seinem letzten Willen wirklich zu diesem Dokument steht. Deshalb reicht ein bloßes Zeichen ohne Schriftcharakter nicht aus, um diese Abschlussfunktion zu erfüllen.

Beispiel: Sie schreiben Ihre Erbnachfolgevertretung auf und setzen am Ende Ihren Namen als Unterschrift – damit zeigen Sie, dass es Ihr verbindlicher letzter Wille ist.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 2247 Absatz 1 BGB (Eigenhändiges Testament): Dieses Gesetz schreibt vor, dass ein eigenhändiges Testament vollständig handschriftlich vom Erblasser verfasst und eigenhändig unterschrieben sein muss. Fehlt die Unterschrift, so ist das Testament gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die fehlende gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift des Erblassers in Form einer „wolkenähnlichen Linie“ führt dazu, dass das Testament als formunwirksam und damit nicht existent gilt.
  • § 125 Satz 1 BGB (Formnichtigkeit): Dieses Gesetz bestimmt, dass Rechtsgeschäfte, die nicht die vorgeschriebene Form erfüllen, von Anfang an nichtig sind. Im Erbrecht ist die Form besonders streng, um den letzten Willen eindeutig zu dokumentieren. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das fehlende Unterschriftsmerkmal lässt das Testament formunwirksam werden, sodass keine Erbeinsetzung des hinterbliebenen Ehepartners möglich ist.
  • Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Form der Unterschrift im Testament: Nach ständiger Rechtsprechung muss die Unterschrift eine individuelle, schriftbildliche Namensangabe sein, die zumindest Andeutungen von Buchstaben enthält. Symbolhafte oder abstrakte Zeichen genügen nicht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die „wolkenähnliche Linie“ wird von Gericht als Zeichnung, nicht als Unterschrift, anerkannt und erfüllt damit nicht die notwendigen Anforderungen.
  • Funktionen der Unterschrift im Testament (Identitäts-, Abschluss- und Bekundungsfunktion): Die Unterschrift sichert die Identität des Erblassers, bestätigt dessen Willensäußerung und dokumentiert den rechtsverbindlichen Charakter des Testaments. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Linie erfüllt diese Funktionen nicht, weshalb das Testament nicht als Ausdruck des abschließenden und verbindlichen letzten Willens angesehen wird.
  • Gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB): Wenn kein gültiges Testament vorliegt, greift die gesetzliche Erbfolge, die die Verteilung des Nachlasses regelt, insbesondere die Erbfolge zwischen Ehegatten und Kindern. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da das Testament unwirksam ist, treten automatisch die Kinder aus früheren Ehen und das außereheliche Kind als gesetzliche Erben ein, nicht die hinterbliebene Ehefrau als Alleinerbin.
  • Kostenentscheidung im Prozessrecht (§ 91 ZPO): Nach dieser Vorschrift trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Anwalts- und Gerichtskosten der Gegenseite. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Ehefrau muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen, da ihre Beschwerde gegen die Feststellung der Formunwirksamkeit erfolglos war.

Das vorliegende Urteil


OLG München – Az.: 33 Wx 289-24 e – Beschluss vom 05.05.2025


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