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Gemeinschaftliches Testament – Wirksamkeit trotz Ehescheidung?

AG Hattingen – Az.: 13 VI 108/18 – Beschluss vom 23.07.2018

Der Erbscheinsantrag vom 08.03.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Erblasserin war im Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Beteiligten zu 1) in zweiter Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Diese zweite Ehe wurde geschlossen am 24.09.1975. Aus dieser zweiten Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.

Die Erblasserin war in erster Ehe verheiratet mit dem Beteiligten zu 4). Diese erste Ehe wurde im Jahr 1972 geschieden. Aus der ersten Ehe der Erblasserin sind zwei Kinder, die Beteiligten zu 2) und 3), hervorgegangen.

Am 22.08.1968 errichtete die Erblasserin mit ihrem damaligen Ehemann – dem Beteiligten zu 4) – ein notarielles gemeinschaftliches Testament (UR.-Nr. … des Notars ), in welchem sie gemeinsam mit dem Beteiligten zu 4) wie folgt verfügte:

„[…] Wir, die Eheleute […] setzen uns hiermit gegenseitig zu Vorerben unseres Nachlasses ein. Die wechselseitige Vorerbeneinsetzung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gem. §§ 2100 ff BGB.

Zu unseren Nacherben bestimmen wir übereinstimmend die aus unserer gemeinsamen Ehe hervorgegangenen und noch hervorgehenden Kinder zu gleichen Anteilen.

Wir bestimmen hiermit ausdrücklich, dass im Falle einer späteren erneuten Eheschließung eines der beiden Erblasser die aus einer solchen Ehe evtl. hervorgehenden Kinder als Nacherben nicht in Frage stehen.

In unserer derzeitigen gemeinsamen Ehe sind geboren

1. […]

2. […]

Die Nacherbfolge tritt ein mit dem Ableben des Längstlebenden beider Erblasser, und zwar bezüglich des beiderseitig verbleibenden Nachlasses […].“

Am selben Tage vereinbarten die Erblasserin und der Beteiligte zu 4) mit notariellem Vertrag Gütertrennung (UR.-Nr. … des Notars ). Hinsichtlich des Inhaltes der Urkunde wird Bezug genommen auf Bl. 27-30 d.A.

Mit notarieller Urkunde vom 08.03.2018 stellte der Beteiligte zu 1) einen Antrag auf Erteilung eines Teilerbscheins nach gesetzlicher Erbfolge, welcher ihn als Erben nach der Erblasserin zu 1/2 Anteil ausweist. Der Beteiligte zu 1) vertritt die Auffassung, die Verfügungen zugunsten der Beteiligten zu 2)-4) im notariellen gemeinschaftlichen Testament vom 22.08.1968 seien durch die Scheidung der ersten Ehe der Erblasserin gem. §§ 2268 Abs. 1, 2077 BGB unwirksam geworden, so dass letztlich die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei.

Gegen den Erbscheinsantrag vom 08.03.2018 wenden sich die Beteiligten zu 2)-4). Sie vertreten die Auffassung, dass die Verfügungen im Testament vom 22.08.1968 gemäß § 2268 Abs. 2 BGB ausnahmsweise weiterhin wirksam seien. Sie tragen insoweit vor, die Erblasserin und der Beteiligte zu 4) hätten das Testament vom 22.08.1968 errichtet, als diese sich bereits in Trennung befunden hätten. Die im Testament vom 22.08.1968 enthaltenen Verfügungen hätten die Erblasserin und der Beteiligte zu 4) auch für den Fall der Scheidung getroffen. Sowohl die Erblasserin als auch der Beteiligte zu 4) seien nach ihrer Scheidung stets davon ausgegangen, dass das notarielle Testament vom 22.08.1968 weiterhin gültig sei. Dies sei insbesondere auch im Jahr 2014 noch der Fall gewesen, als die Erblasserin und der Beteiligte zu 4) durch das Amtsgericht angeschrieben und auf das noch immer hinterlegte Testament hingewiesen worden seien.

Die Beteiligten zu 1)-4) wurden im Termin am 11.07.2018 persönlich angehört.

II.

Der Erbscheinsantrag vom 08.06.2018 war zurückzuweisen. Die Erbfolge nach der Erblasserin ergibt sich vorliegend aus dem notariellen Testament vom 22.08.1968. Hiernach ist der Beteiligte zu 1) nicht Erbe nach der Erblasserin geworden.

Es ist anzunehmen, dass die Erblasserin und der Beteiligte zu 4) das am 22.08.1968 errichtete notarielle gemeinschaftliche Testament auch für den Fall der Scheidung errichtet haben, so dass dieses gem. § 2268 Abs. 2 BGB ausnahmsweise nicht durch die Scheidung der ersten Ehe der Erblasserin unwirksam geworden ist.

Ein Aufrechterhaltungswille i.S.v. § 2268 Abs. 2 BGB kann ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn der Erblasser nicht durch die Erwartung des Fortbestands der Ehe bestimmt worden ist. Er scheidet bereits dann aus, wenn der Fortbestand der Ehe als nicht unwesentlich bestimmendes Motiv für die Verfügung in Betracht kommt. Das Vorliegen von wechselbezüglichen Verfügungen stellt ein Indiz gegen einen Aufrechterhaltungswillen dar. Für die Feststellung des Aufrechterhaltungswillens können auch Umstände nach Testamentserrichtung – jedoch lediglich als Anzeichen – für einen vorher vorhandenen Willen berücksichtigt werden. Die materielle Feststellungslast für einen Aufrechterhaltungswillen trifft denjenigen, der sich auf die Wirksamkeit des Testaments beruft, hier also die Beteiligten zu 2)-4).

Vorliegend steht für das Gericht fest, dass die Erblasserin bei Errichtung des Testaments nicht durch die Erwartung des Fortbestands der Ehe bestimmt worden ist.

Zwar handelt es sich bei den im gemeinschaftlichen Testament vom 22.08.1968 enthaltenen Verfügungen um wechselbezügliche Verfügungen, was ein Indiz gegen das Vorliegen eines Aufrechterhaltungswillens darstellt.

Jedoch enthält das Testament selbst bereits Anhaltspunkte, welche für einen Aufrechterhaltungswillen der Erblasserin und des Beteiligten zu 4) im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bzw. für eine bereits im Zeitpunkt der Testamentserrichtung beabsichtigte Trennung/Scheidung sprechen.

So haben nämlich die Erblasserin und der Beteiligte zu 4) im Testament vom 22.08.1968 eine Regelung für den Fall der Wiederverheiratung eines der Urkundsbeteiligten getroffen, was dafür spricht, dass die Erblasserin und der Beteiligte zu 4) im Zeitpunkt der Testamentserrichtung eine solche für möglich hielten. Auch haben sich die Erblasserin und der Beteiligte zu 4) lediglich als nicht befreite Vorerben und gerade nicht als Vollerben eingesetzt.

Hinzu kommt, dass die Erblasserin und der Beteiligte zu 4) am selben Tage mit notariellem Vertrag Gütertrennung vereinbarten und hierbei insbesondere auch eine Regelung über den Hausrat dahin trafen, dass dieser allein im Eigentum der Erblasserin stehen soll.

Bereits diese Testaments- / Vertragsgestaltung spricht für den Vortrag der Beteiligten zu 2)-4), dass das Testament anlässlich der Trennung und gerade auch für den Fall einer späteren Scheidung errichtet worden ist.

Entsprechendes hat sich auch im Anhörungstermin am 11.07.2018 bestätigt.

Im Rahmen des Anhörungstermins am 11.07.2018 hat der Beteiligte zu 4) glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass Anlass für die Errichtung des Testaments im Jahr 1968 die anstehende Trennung zwischen ihm und der Erblasserin gewesen sei. So habe er – der Beteiligte zu 4) – sich in eine andere Frau verliebt. Man habe dann das Testament errichtet, um sicher zu stellen, dass das gemeinsame Vermögen letztlich den gemeinsamen Kindern – die Beteiligten zu 2) und 3) – zufalle. Bei dem Vermögen handele es sich insbesondere um zwei Häuser, welche auch noch bis zum Tode der Erblasserin im jeweils hälftigen Eigentum der Erblasserin und des Beteiligten zu 4) gestanden haben.

In dem Moment, als das Testament errichtet worden sei, habe die Trennung und spätere Scheidung bereits festgestanden.

Als im Jahr 2014 ein Schreiben vom Amtsgericht gekommen sei, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass sich das Testament vom 22.08.1968 noch immer in amtlicher Verwahrung befindet, habe für ihn – den Beteiligten zu 4) – festgestanden, dass dieses weiterhin gelten solle.

Dass das Testament vom 22.08.1968 errichtet wurde, nachdem das Verhältnis des Beteiligten zu 4) zu einer anderen Frau herausgekommen war, hat auch die Beteiligten zu 3) bestätigt.

So erklärte die Beteiligte zu 3), dass sie selbst das Verhältnis entdeckt und der Erblasserin von diesem berichtet habe. Der Beteiligte zu 4) sei hiernach zeitnah aus der Familienwohnung ausgezogen. Auch sei recht schnell klar gewesen, dass sich die Erblasserin und der Beteiligte zu 4) trennen würden. Nachdem das Verhältnis des Beteiligten zu 4) zu einer anderen Frau entdeckt worden sei, hätten die Erblasserin und der Beteiligte zu 4) von einem Notartermin erzählt, bei welchem das betreffende Testament vom 22.08.1968 errichtet worden sei. Als im Jahr 2014 durch die Post des Amtsgerichts auf das Testament aus dem Jahr 1968 aufmerksam gemacht worden sei, habe die Erblasserin mit Nachdruck versichert, dass alles genau so bleiben solle, wie es in dem Testament bestimmt worden sei.

Auch hat die Beteiligte zu 2) bestätigt, dass sie von dem Testament erst erfahren habe, nachdem das Verhältnis des Beteiligten zu 4) zu einer anderen Frau aufgedeckt worden sei. Die Trennung zwischen der Erblasserin und dem Beteiligten zu 4) habe bereits im Raum gestanden, als diese das Testament beim Notar errichtet haben. Auch ihr – der Beteiligten zu 2) – gegenüber habe die Erblasserin im Jahr 2014 anlässlich des Briefes vom Amtsgericht bestätigt, dass sie an dem Testament aus dem Jahr 1968 nichts ändern wolle. Auch in der Zeit zwischen dem Jahr 1968 und dem Jahr 2014 habe die Erblasserin immer wieder geäußert, dass sie froh sei, dass testamentarisch alles geregelt sei.

Dass die Erblasserin im Jahr 2014 von der Wirksamkeit des Testaments aus dem Jahr 1968 ausging, hat auch der Beteiligte zu 1) bestätigt.

So habe er – der Beteiligte zu 1) – von dem Testament aus dem Jahr 1968 gehört, ohne den genauen Inhalt gekannt zu haben. Die Erblasserin habe ihm gegenüber erklärt, dass in dem Testament alles geregelt sei. Im Jahr 2014 sei die Erblasserin seines Erachtens auch noch in der Lage gewesen, das Schreiben des Amtsgerichts, in welchem auf das Testament hingewiesen worden sei, vollständig zu verstehen.

Nachdem sich die Erbfolge nach der Erblasserin aus dem nach wir vor wirksamen gemeinschaftlichen Testament vom 22.08.1968 ergibt, war der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.

 

 

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