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Übersicht
- ✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Gericht verweigert Genehmigung für Waldgrundstücksverkauf des Nachlasspflegers
- ✔ Der Fall vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht
- ✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
- ✔ FAQ – Häufige Fragen
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- ⇓ Das vorliegende Urteil vom Brandenburgischen Oberlandesgericht
✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Es ging um die Genehmigung des Verkaufs eines Waldgrundstücks durch einen Nachlasspfleger.
- Der Nachlasspfleger beantragte die Genehmigung des Verkaufs, die vom Nachlassgericht abgelehnt wurde.
- Das Nachlassgericht begründete die Ablehnung mit dem Vorhandensein ausreichender liquider Mittel im Nachlass.
- Der Nachlasspfleger legte Beschwerde ein und argumentierte, der Verkauf sei im Interesse der Erben, um Wertverluste durch illegale Holzeinschläge zu vermeiden.
- Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies die Beschwerde des Nachlasspflegers zurück.
- Das Gericht entschied, dass die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses Vorrang habe.
- Besondere sachliche Gründe, die einen Verkauf rechtfertigen könnten, wurden nicht gesehen.
- Das Gericht sah keine unmittelbare Gefahr einer Wertminderung des Grundstücks durch illegale Holzeinschläge.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die unbekannten Erben.
- Die Entscheidung betont die Pflicht des Nachlasspflegers, den Nachlass bis zur Feststellung der Erben zu bewahren.
Gericht verweigert Genehmigung für Waldgrundstücksverkauf des Nachlasspflegers
In Deutschland spielt das Erbrecht eine zentrale Rolle, wenn es darum geht, den Nachlass eines Verstorbenen zu regeln. Oftmals ist der letzte Wille des Erblassers in Form eines Testaments oder Erbvertrags schriftlich festgehalten. Sollte dies nicht der Fall sein, greifen die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Eine wichtige Stellung nimmt dabei der Nachlasspfleger ein, der vom Nachlassgericht eingesetzt wird, um den Nachlass bis zur Klärung der Erbfolge zu sichern und zu verwalten.
Insbesondere bei Immobilien wie Grundstücken oder Häusern kann die Nachlasspflegschaft eine zentrale Rolle spielen. Der Nachlasspfleger muss dann entscheiden, wie mit diesen wertvollen Vermögenswerten umgegangen werden soll – etwa ob ein Verkauf im Interesse der künftigen Erben liegt oder ob der Erhalt des Nachlasses Vorrang hat. Über solche Entscheidungen wacht das Nachlassgericht, um die Rechte und Interessen aller Beteiligten zu wahren.
Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet, in dem das Nachlassgericht über die Genehmigung eines Grundstücksverkaufs durch einen Nachlasspfleger entschieden hat.
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✔ Der Fall vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht
Nachlasspfleger beantragt Genehmigung des Verkaufs eines Waldgrundstücks
Der Erblasser verstarb zwischen dem 09.03.2016 und dem 10.03.2016. Mit Beschluss vom 27.02.2017 wurde der Beteiligte zu 1. zum Nachlasspfleger mit dem Aufgabenkreis „Erbenermittlung“ und „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses“ bestellt.
Am 24.11.2022 schloss der Nachlasspfleger mit der Beteiligten zu 2. einen Grundstückskaufvertrag über ein zum Nachlass gehörendes Waldgrundstück zu einem Kaufpreis von 10.000 €. Im vorliegenden Verfahren begehrt er die nachlassgerichtliche Genehmigung dieses Vertrages.
Das Nachlassgericht hat die Genehmigung mit Beschluss vom 30.01.2023 verweigert. Zur Begründung führte es aus, dass der Nachlasspfleger zwar grundsätzlich befugt sei, Grundstückkaufverträge abzuschließen. Die Kernaufgabe des Nachlasspflegers liege aber in der Sicherung des Nachlasses, so dass der Verkauf eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks nur bei Vorliegen besonderer Gründe im Interesse der Erben liege. Ein besonderer Grund liege hier nicht vor, da der Nachlass über liquide Mittel in Höhe von ca. 72.000 € verfüge.
Beschwerde des Nachlasspflegers gegen Verweigerung der Genehmigung
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Nachlasspfleger mit seiner Beschwerde. Er argumentiert, der Verkauf liege im Interesse der Erben, da der Verkaufspreis den ortsüblichen Bodenrichtwert von 6.085,60 € überschreite. Zudem sei zu befürchten, dass es aufgrund von illegalen Holzeinschlägen, die im dortigen Waldgebiet bereits vorgekommen seien, zu Wertminderungen kommen werde. Er selbst sei – anders als der Käufer, der auch Eigentümer der angrenzenden Waldgrundstücke ist – außerstande, diese zu verhindern und den Wald ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
Oberlandesgericht bestätigt Verweigerung der Genehmigung
Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies die Beschwerde des Nachlasspflegers zurück. Bei der Entscheidung über die Genehmigung eines Grundstücksgeschäfts durch den Nachlasspfleger handele es sich um eine Ermessensentscheidung. Maßgebliches Kriterium sei dabei das Interesse aller Erben.
Kernaufgabe des Nachlasspflegers sei es, den Nachlass zu erhalten und die Vermögensinteressen der noch festzustellenden Erben wahrzunehmen. Die Sicherung und der Erhalt des Nachlasses habe Vorrang vor seiner Vermehrung. Da Grundeigentum eine besonders wertbeständige Art des Vermögens sei, solle es möglichst erhalten bleiben. Für einen Verkauf bedürfe es daher besonderer sachlicher Gründe, die hier nicht vorlägen.
Insbesondere bestehe kein Liquiditätsbedarf, um Nachlassverbindlichkeiten zu decken, da der Nachlass über liquide Mittel von 72.000 € verfüge. Eine drohende Wertminderung, der durch einen raschen Verkauf entgegengewirkt werden könne, sei ebenfalls nicht erkennbar. Die bloße Möglichkeit illegaler Holzeinschläge reiche hierfür nicht aus.
Keine besonderen Gründe für Verkauf des Waldgrundstücks
Zwar liege der Verkaufspreis über dem Bodenrichtwert. Dass ein solcher Preis bei einem späteren Verkauf durch die Erben nicht mehr zu erzielen sein wird, sei angesichts steigender Holzpreise aber nicht zu erwarten.
Nach Abwägung aller Umstände könne der Verkauf daher nicht als im Interesse der unbekannten Erben angesehen werden. Angesichts dessen habe es bis zur Klärung der Erbfolge beim grundsätzlichen Erhalt des vorhandenen Grundvermögens zu verbleiben.
Die im Rahmen der Nachlasspflegschaft anfallenden Gerichtskosten seien von den Erben zu tragen. Für eine Erstattung außergerichtlicher Kosten bestehe keine Veranlassung.
✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
Das Urteil stellt klar, dass bei einer Nachlasspflegschaft die Sicherung und der Erhalt des Nachlasses im Interesse der Erben oberste Priorität hat. Ein Verkauf von Nachlassgrundstücken durch den Nachlasspfleger ist nur bei Vorliegen besonderer Gründe gerechtfertigt, etwa bei Liquiditätsbedarf zur Deckung von Nachlassverbindlichkeiten. Bloße Wertsteigerungschancen oder vage Risiken genügen nicht, um den Grundsatz des Vermögenserhalts zu durchbrechen, solange keine dringende Notwendigkeit besteht.
✔ FAQ – Häufige Fragen
Thema: Verwaltung des Nachlasses durch den Nachlasspfleger
Was sind die Hauptaufgaben eines Nachlasspflegers bei der Verwaltung des Nachlasses?
Relevanz: 10
Die Hauptaufgaben eines Nachlasspflegers bei der Verwaltung des Nachlasses sind folgende:
Der Nachlasspfleger muss zunächst den gesamten Nachlass in Besitz nehmen und ein umfassendes Nachlassverzeichnis erstellen. Dieses Verzeichnis muss alle Vermögenswerte wie Immobilien, Bankguthaben, Wertgegenstände etc. sowie Verbindlichkeiten des Erblassers enthalten. Das Nachlassverzeichnis dient als Grundlage für die weitere Verwaltung.
Eine zentrale Aufgabe ist die Sicherung und Erhaltung des Nachlassvermögens. Der Nachlasspfleger muss alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Wertminderungen oder Verluste zu verhindern. Hierzu gehört beispielsweise die Instandhaltung von Immobilien, die Kündigung von Mietverträgen oder die Veräußerung verderblicher Gegenstände.
Darüber hinaus obliegt dem Nachlasspfleger die Ermittlung der gesetzlichen Erben. Er muss die Erbfolge klären und die Erben ausfindig machen. Dabei vertritt er die Interessen der noch unbekannten Erben und nimmt deren Rechte wahr.
Eine weitere wichtige Aufgabe ist die laufende Verwaltung des Nachlassvermögens bis zur Übertragung an die Erben. Der Nachlasspfleger darf im Rahmen der Verwaltung auch Nachlassgegenstände veräußern, benötigt hierfür jedoch die Genehmigung des Nachlassgerichts. Dieses überwacht die Tätigkeit des Nachlasspflegers und stellt sicher, dass er die Interessen der Erben angemessen wahrt.
Für bestimmte Handlungen wie den Verkauf von Immobilien bedarf es stets einer besonderen Begründung im Interesse der Erben. Das Nachlassgericht kann die Genehmigung verweigern, wenn keine sachlichen Gründe vorliegen.
Unter welchen Voraussetzungen darf ein Nachlasspfleger Nachlassgegenstände wie Immobilien verkaufen?
Ein Nachlasspfleger darf Nachlassgegenstände wie Immobilien nur unter bestimmten Voraussetzungen verkaufen. Die Kernaufgabe des Nachlasspflegers ist es, den Nachlass zu erhalten und die Interessen der künftigen Erben zu wahren. Daher hat die Sicherung des Nachlasses Vorrang vor dessen Vermehrung. Ein Verkauf von Grundbesitz ist deshalb in den meisten Fällen ausgeschlossen.
Es müssen besondere sachliche Gründe vorliegen, die einen Verkauf im Interesse der Erben rechtfertigen. Ein solcher Grund wäre beispielsweise, dass liquide Mittel benötigt werden, um Verbindlichkeiten des Nachlasses zu begleichen. Auch eine drohende Wertminderung der Immobilie, der durch einen raschen Verkauf begegnet werden könnte, kann einen Verkauf rechtfertigen.
Liegt kein derartiger Grund vor, muss das Nachlassgericht die Genehmigung für den Verkauf verweigern. Das Gericht prüft bei der Entscheidung über die Genehmigung, ob der Verkauf tatsächlich im Interesse aller Erben liegt. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der das Gericht die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Ohne zwingende Gründe wird ein Verkauf in aller Regel nicht genehmigt, da die Erhaltung des Nachlasswerts oberste Priorität hat.
Welche Rolle spielt das Nachlassgericht bei der Kontrolle der Tätigkeit des Nachlasspflegers?
Das Nachlassgericht spielt eine wichtige Rolle bei der Kontrolle der Tätigkeit des Nachlasspflegers. Der Nachlasspfleger unterliegt der Aufsicht des Nachlassgerichts, das seine Arbeit überwacht. Bestimmte Rechtsgeschäfte wie der Verkauf von Grundstücken bedürfen der gerichtlichen Genehmigung. In solchen Fällen prüft das Nachlassgericht, ob die geplante Handlung im Interesse der Erben ist und den Bestimmungen des Erbrechts entspricht.
Durch diese Aufsicht stellt das Gericht sicher, dass der Nachlasspfleger seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt und die Rechte der Erben gewahrt werden. Es handelt sich um einen Kontrollmechanismus, der die Gewaltenteilung zwischen Justiz und Verwaltung verdeutlicht. Die gerichtliche Genehmigungspflicht dient dem Rechtsschutz im Nachlassverfahren.
Zusätzlich zur Genehmigung bestimmter Rechtsgeschäfte muss der Nachlasspfleger dem Nachlassgericht regelmäßig Bericht über seine Tätigkeit erstatten. Das Gericht kann jederzeit Auskünfte verlangen und Weisungen erteilen. Verstößt der Nachlasspfleger gegen seine Pflichten, kann das Nachlassgericht Zwangsmaßnahmen wie die Verhängung von Ordnungsgeld oder sogar die Entlassung des Nachlasspflegers anordnen.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 1960 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Regelt die Bestellung eines Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses bis zur Ermittlung der Erben. Dies ist zentral, da der Nachlasspfleger im vorliegenden Fall bestellt wurde, um den Nachlass zu sichern und zu verwalten.
- § 1915 BGB: Verweist auf die Pflichten des Vormunds, die auch für den Nachlasspfleger gelten. Der Nachlasspfleger muss den Nachlass im Interesse der Erben erhalten und verwalten, was im Fall von Bedeutung ist, da der Verkauf des Grundstücks diesen Pflichten entgegenstehen könnte.
- § 1821 BGB: Bezieht sich auf genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte, zu denen der Verkauf von Nachlassgegenständen gehört. Der Nachlasspfleger musste die Genehmigung des Gerichts einholen, was im Fall abgelehnt wurde.
- § 1850 BGB: Nach der neuen Gesetzesfassung sind die Regelungen aus § 1821 BGB jetzt hier zu finden, was den Erhalt von Grundeigentum als besonders wertbeständige Vermögensart unterstreicht. Dies erklärt, warum das Gericht den Verkauf ohne besondere Gründe nicht genehmigt hat.
- §§ 58 ff. FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit): Regelt die Beschwerdeverfahren vor den Familiengerichten. Die Beschwerde des Nachlasspflegers wurde nach diesen Vorschriften behandelt.
- OLG München FamRZ 2014, 1813: Ein Fall, der als Referenz herangezogen wurde, um die Pflichten des Nachlasspflegers zu erläutern. Er verdeutlicht die Pflicht zur Erhaltung des Nachlasses im Interesse der Erben.
- §§ 84, 81 FamFG: Regeln die Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren. Im vorliegenden Fall tragen die unbekannten Erben die Kosten des Verfahrens.
- §§ 61, 60 GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz): Bestimmen die Wertfestsetzung im Beschwerdeverfahren. Der Wert des Verfahrens wurde hier nach diesen Vorschriften festgelegt.
⇓ Das vorliegende Urteil vom Brandenburgischen Oberlandesgericht
Brandenburgisches Oberlandesgericht – Az.: 3 W 17/23 – Beschluss vom 28.03.2023
1. Die Beschwerde des Nachlasspflegers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 30.01.2023, Az. 8 VI 182/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die unbekannten Erben.
3. Wert des Beschwerdeverfahrens: 10.000 €
Gründe
I.
Der Erblasser verstarb zwischen dem 09.03.2016 und dem 10.03.2016. Mit Beschluss vom 27.02.2017 wurde der Beteiligte zu 1. zum Nachlasspfleger mit dem Aufgabenkreis „Erbenermittlung“ und „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses“ bestellt.
Am 24.11.2022 schloss der Beteiligte zu 1. mit der Beteiligten zu 2. einen Grundstückskaufvertrag über ein zum Nachlass gehörendes Waldgrundstück zu einem Kaufpreis von 10.000 €. Im vorliegenden Verfahren begehrt er die nachlassgerichtliche Genehmigung dieses Vertrages.
Das Nachlassgericht hat die Genehmigung mit Beschluss vom 30.01.2023 verweigert. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Nachlasspfleger zwar grundsätzlich befugt sei, Grundstückkaufverträge abzuschließen. Die Kernaufgabe des Nachlasspflegers liege aber in der Sicherung des Nachlasses, so dass der Verkauf eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks nur bei Vorliegen besonderer Gründe im Interesse der Erben liege. Ein besonderer Grund liege hier nicht vor, da der Nachlass über liquide Mittel in Höhe von ca. 72.000 € verfüge.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Nachlasspfleger mit seiner Beschwerde. Er wendet ein, der Verkauf liege im Interesse der Erben, da der Verkaufspreis den ortsüblichen Bodenrichtwert von 6.085,60 € überschreite. Zumal sei zu befürchten, dass es aufgrund von illegalen Holzeinschlägen, die im dortigen Waldgebiet bereits vorgekommen seien, zu Wertminderungen kommen werde. Er selbst sei – anders als der Käufer, der auch Eigentümer der angrenzenden Waldgrundstücke ist – außerstande, diese zu verhindern und den Wald ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
II.
Die nach §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde des Nachlasspflegers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Nachlassgericht hat zu Recht die Genehmigung des Grundstückkaufvertrags verweigert.
1.
Bei der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer nachlassgerichtlichen Genehmigung für ein Grundstücksgeschäft nach §§ 1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1, 1821 Nr. 1 BGB (in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung; jetzt: §§ 1888 Abs. 1, 1850 Nr. 1 BGB) handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Maßgebendes Kriterium ist dabei das Interesse aller Erben, wie es sich im Entscheidungszeitpunkt darstellt. Ist der Nachlasspfleger – wie hier – mit der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses betraut, so gehört es insbesondere zu seinen Pflichten, den Nachlass zu erhalten und zu verwalten sowie die Vermögensinteressen der künftig festzustellenden Erben wahrzunehmen (vgl. OLG München FamRZ 2014, 1813). Welche Maßnahmen insoweit zweckmäßig sind, entscheidet der Nachlasspfleger nach pflichtgemäßem Ermessen.
Wie der Regelungszusammenhang der Absätze 1 und 2 des § 1960 BGB allerdings zeigt, ist es Kernaufgabe eines Nachlasspflegers mit den im gegebenen Fall angeordneten Wirkungskreisen, die Vermögensinteressen der noch festzustellenden Erben dadurch wahrzunehmen, dass er den Nachlass erhält; denn das Nachlassgericht hat im Anwendungsbereich des § 1960 BGB „für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen“, und zur Erfüllung dieser staatlichen Fürsorgepflicht bedient es sich des Pflegers (vgl. BGH NJW 1983, 226). Schon aus diesem Grund hat die Sicherung und der Erhalt des Nachlasses Vorrang vor seiner Vermehrung (vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2019, 133; OLG Hamm Beschl. v. 7.4.2017 – 15 W 135/17, BeckRS 2017, 156986; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, Rn. 366). Da der Erhalt des Nachlasses im Vordergrund steht, scheidet ein Verkauf von Grundbesitz häufig aus. Zwar ist ein Grundstück nicht unbedingt zu halten, bis sämtliche Erben ermittelt sind, damit diese nach der Erteilung des Erbscheins selbst über die Verwertung entscheiden können. Allerdings ergibt sich aus der Wertung des § 1821 Abs. 1 Nr. 1, 4 BGB (jetzt: § 1850 Abs, 1, 5 BGB), dass nach Auffassung des Gesetzgebers vorhandenes Grundeigentum als eine besonders wertbeständige Art des Vermögens möglichst erhalten bleiben soll. Es bedarf daher besonderer sachlicher Gründe, um bei der erforderlichen Gesamtabwägung zu dem Ergebnis zu gelangen, dass das Rechtsgeschäft trotz des mit ihm verbundenen Verlustes von Grundvermögen im Interesse der Betroffenen liegt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.12.2019, 21 W 142/19).
2.
Ausgehend von diesen Grundsätzen war es ermessensfehlerfrei, die Genehmigung zu versagen. Denn besondere sachliche Gründe, die einen Verkauf der Immobilie rechtfertigten könnten, sind nicht gegeben. Daran ändert es nichts, dass es nach der insoweit nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzung des Nachlasspflegers möglicherweise zweckmäßiger wäre, die Immobilie zu dem in dem zur Genehmigung stehenden Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis zu veräußern.
a)
Als besonderer sachlicher Grund für den Verkauf einer zum Nachlass gehörenden Immobilie ist anerkannt, dass liquide Mittel benötigt werden, um Verbindlichkeiten des Nachlasses decken zu können. Ein solcher Fall ist nicht gegeben. Denn der Nachlass verfügt über liquide Mittel in Höhe von 72.000 €. Insbesondere könnten die vom Nachlasspfleger nur pauschal angeführten, etwaig notwendig werdenden Verkehrssicherungsmaßnahmen – dass bereits aktuell Maßnahmen ergriffen werden müssen, wird vom Nachlasspfleger nicht geltend gemacht – ohne weiteres aus dem liquiden Nachlassvermögen finanziert werden.
b)
Dass aktuell eine Wertminderung droht, der durch einen raschen Verkauf entgegengewirkt werden kann, ist ebenfalls nicht erkennbar. Die bloße Möglichkeit, dass es zu illegalen Holzeinschlägen kommen könnte, reicht hierfür nicht aus. Dass laufende und unverhältnismäßige Kosten zur Erhaltung des Nachlassgegenstandes entstehen, führt der Nachlasspfleger nicht ins Feld. Insofern ist nicht nachvollziehbar, warum jede Verzögerung der nachlassgerichtlichen Genehmigung die Gefahr einer Minderung des Nachlasswertes mit sich bringen würde, wie der Nachlasspfleger meint. Zwar ist es zutreffend, dass der Verkaufspreis über dem Bodenrichtwert liegt. Dass Grundstücke über dem Bodenrichtwert verkauft werden, ist aber regelmäßig der Fall. Dass ein solcher Preis bei einem späteren Verkauf durch die Erben nicht mehr zu erzielen sein wird, ist angesichts steigender Holzpreise ebenfalls nicht zu erwarten.
c)
Aufgrund der genannten Gesichtspunkte fällt die erforderliche Gesamtabwägung nicht derart eindeutig aus, dass auch unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Nachlasspflegers mit Blick auf die Zweckmäßigkeit der Verkauf trotz des damit verbundenen Verlust des Grundvermögens als im Interesse der unbekannten Erben angesehen werden kann. Angesichts dessen hat es bis zu der Klärung der Erbfolge beim grundsätzlichen Erhalt des vorhandenen Grundvermögens zu verbleiben.
3.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 84, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG, dass die im Rahmen einer angeordneten Nachlasspflegschaft anfallenden Gerichtskosten für das Verfahren über gesetzlich vorgeschriebene gerichtliche Genehmigungsentscheidungen im Regelfall von den Erben zu tragen sind. Ob im Ausnahmefall hinsichtlich entstehender Gerichtskosten dann etwas Anderes gelten kann, wenn ein vom Nachlasspfleger vertretener Standpunkt von vornherein verfehlt und den Interessen der unbekannten Erben ersichtlich konträr zuwiderlaufend ist, ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Für eine Verpflichtung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens besteht keine Veranlassung (OLG Frankfurt, a.a.O).
Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 61 Abs. 1, 60 Abs. 1 GNotKG.