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Gerichtsstand der Erbschaft bei Klage gegen Erben: Welches Gericht ist zuständig?

Ein Immobilieneigentümer klagte gegen die Erbengemeinschaft des verstorbenen Verwalters auf Rechenschaft und musste den Gerichtsstand der Erbschaft bestimmen. Obwohl die Erben in München und Kelheim wohnen, lehnte das Gericht die Zuständigkeitsbestimmung ab – der letzte Wohnsitz des Erblassers soll zwingend entscheiden.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 102 AR 132/24 e | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Datum: 28.11.2024
  • Aktenzeichen: 102 AR 132/24 e
  • Verfahren: Zuständigkeitsfeststellungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Zuständigkeitsrecht, Erbrecht

  • Das Problem: Ein Kläger forderte von den Erben einer verstorbenen Verwalterin Auskunft und Rechenschaft. Da die Erben an verschiedenen Orten wohnen, stritten sie, welches Gericht zuständig sei. Die Erben beantragten, ein Gericht in Kelheim zu bestimmen.
  • Die Rechtsfrage: Muss das Gericht ein neues, gemeinsames zuständiges Gericht bestimmen, wenn die beklagten Erben in unterschiedlichen Gerichtsbezirken ihren Wohnsitz haben?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht wies den Antrag auf Bestimmung eines Gerichts zurück. Es besteht bereits ein gemeinsamer Gerichtsstand der Erbschaft am letzten Wohnsitz der Erblasserin in München.
  • Die Bedeutung: Wenn Ansprüche gegen eine Erbengemeinschaft wegen alter Verbindlichkeiten oder aus der Nachlassverwaltung geltend gemacht werden, ist das Gericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers zuständig. Die unterschiedlichen Wohnorte der einzelnen Erben sind in diesem Fall nicht entscheidend.

Klage gegen Erben: Welches Gericht ist zuständig?

Wenn ein Vertragspartner verstirbt und dessen Erben in unterschiedlichen Städten wohnen, stellt sich für Gläubiger eine heikle prozessuale Frage: An welchem Gericht muss die Klage eingereicht werden? Dieser Fallstrick kann ein Verfahren von Anfang an blockieren. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) musste in seinem Beschluss vom 28. November 2024 (Aktenzeichen: 102 AR 132/24 e) klären, ob in einer solchen Konstellation ein Gericht richterlich bestimmt werden muss oder ob das Gesetz bereits eine klare Lösung bereithält. Im Zentrum stand der Konflikt zwischen den allgemeinen Wohnsitz-Gerichtsständen der Erben und einem besonderen Gerichtsstand, der aus dem Erbrecht selbst erwächst.

Warum musste der Kläger die Erben verklagen?

Die gestresste Verwalterin schiebt einem älteren Eigentümer einen massiven Berg ungeordneter, vergilbter Belege über den Schreibtisch.
Bayerisches Oberstes Landesgericht klärt Zuständigkeit bei Klagen gegen in unterschiedlichen Städten wohnende Erben. | Symbolbild: KI

Die Geschichte beginnt mit einem langjährigen Vertragsverhältnis. Ein Immobilieneigentümer mit Wohnsitz in E. schloss bereits am 28./29. Dezember 2000 einen Verwaltervertrag mit einer Unternehmerin aus München für seine Liegenschaft in W. ab. Seinem Vorwurf nach blieben die Dinge jedoch im Unklaren: Über zwei Jahrzehnte lang, bis Ende 2023, sei nie eine ordnungsgemäße Abrechnung über die Verwaltungstätigkeit erfolgt. Als die Verwalterin ihre Tätigkeit Ende 2023 einstellte und gesetzte Fristen zur Auskunftserteilung verstreichen ließ, zog der Eigentümer die Konsequenzen.

Am 14. März 2024 reichte er Klage beim Amtsgericht München ein. Er forderte vollumfängliche Einsicht in alle Verwaltungsunterlagen, Kontoauszüge und Belege für die Jahre 2001 bis 2023 sowie eine vollständige Rechenschaftslegung. Doch das Verfahren nahm eine unerwartete Wendung. Bei dem Versuch, die Klage zuzustellen, stellte sich heraus, dass die beklagte Verwalterin bereits am 16. Januar 2020 verstorben war.

Der Kläger passte seine Klage daraufhin an und richtete sie nun gegen die beiden Erben der Verstorbenen, die zu je einer Hälfte eine ungeteilte Erbengemeinschaft bildeten. Damit war der prozessuale Konflikt geboren. Einer der Erben wohnte im Bezirk des Amtsgerichts München, der andere im Bezirk des Amtsgerichts Kelheim. Ein gemeinsamer allgemeiner Gerichtsstand, der sich aus dem Wohnsitz der Beklagten ergibt, existierte somit nicht. Die Erben sahen hierin eine prozessuale Hürde und beantragten, das Amtsgericht Kelheim als zuständiges Gericht zu bestimmen, ein Antrag, dem sich der Kläger später anschloss.

Was ist der Gerichtsstand der Erbschaft nach § 28 ZPO?

Grundsätzlich gilt in Deutschland, dass eine Person an ihrem allgemeinen Gerichtsstand, also dem Gericht ihres Wohnsitzes, verklagt wird. Werden mehrere Personen gemeinsam als sogenannte Streitgenossen verklagt, wie hier die beiden Erben, müssen sie nach §§ 12, 13 der Zivilprozessordnung (ZPO) bei einem Gericht verklagt werden können, das für jeden von ihnen zuständig ist. Leben die Beklagten in unterschiedlichen Gerichtsbezirken, fehlt ein solcher gemeinsamer Gerichtsstand. Für genau diesen Fall sieht § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Lösung vor: Das nächsthöhere gemeinsame Gericht kann auf Antrag bestimmen, welches der unteren Gerichte den Fall verhandeln soll.

Die Beklagten argumentierten genau auf dieser Linie. Da es keinen gemeinsamen Wohnsitz-Gerichtsstand gebe, sei eine gerichtliche Bestimmung erforderlich. Doch diese Regelung ist nur ein Auffangnetz. Sie greift nur, wenn das Gesetz keine andere Lösung vorsieht. Eine solche andere Lösung kann ein „besonderer Gerichtsstand“ sein, der den allgemeinen Gerichtsstand verdrängt oder ergänzt.

Hier kommt der Gerichtsstand der Erbschaft ins Spiel, der in §§ 27 und 28 ZPO geregelt ist. § 28 ZPO legt fest, dass für Klagen, die sich auf Nachlassverbindlichkeiten beziehen, alle Miterben gemeinsam bei dem Gericht verklagt werden können, an dem der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Dieser Ort war im vorliegenden Fall unstreitig München. Wenn die Ansprüche des Klägers also als Nachlassverbindlichkeiten einzustufen wären, gäbe es mit dem Amtsgericht München bereits ein gesetzlich bestimmtes, gemeinsames zuständiges Gericht. Eine richterliche Bestimmung nach § 36 ZPO wäre dann ausgeschlossen.

Warum wurde der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung abgelehnt?

Das Bayerische Oberste Landesgericht wies den Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts zurück. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht vorlagen, weil mit dem Gerichtsstand der Erbschaft in München bereits ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand für beide Erben existierte. Die Entscheidung stützte sich auf eine Kette von logischen Prüfschritten.

Handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten?

Der entscheidende Dreh- und Angelpunkt war die Frage, ob die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Rechenschaft und Auskunft als „Nachlassverbindlichkeiten“ im Sinne des § 28 ZPO zu qualifizieren sind. Das Gericht bejahte dies auf Basis des klägerischen Vortrags. Es differenzierte dabei zwischen zwei Zeiträumen.

Für die Zeit bis zum Tod der Verwalterin am 16. Januar 2020 handelt es sich bei den Pflichten aus dem Verwaltervertrag um sogenannte Erblasserschulden. Das sind Verbindlichkeiten, die die Verstorbene noch zu Lebzeiten selbst begründet hat. Diese gehen gemäß §§ 1922, 1967 BGB mit dem Erbe auf die Erben über.

Für die Zeit nach dem Tod der Verwalterin bis Ende 2023 stützte der Kläger seine Ansprüche darauf, dass die Verwaltungstätigkeit fortgeführt wurde. Verbindlichkeiten, die aus der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses durch die Erben entstehen, werden als Nachlasserbenschulden bezeichnet. Auch diese fallen unter den Begriff der Nachlassverbindlichkeiten. Da die Erben als ungeteilte Erbengemeinschaft für diese Verbindlichkeiten gesamtschuldnerisch haften (§ 2058 BGB), können sie gemeinsam am Gerichtsstand der Erbschaft verklagt werden.

Warum scheiterte der Einwand der Beklagten?

Die Erben versuchten, diese Logik zu durchbrechen. Ihr zentrales Argument lautete, der Verwaltervertrag sei nicht mit der Erblasserin als natürlicher Person, sondern mit deren Firma, einer „J. e. K.“, geschlossen worden. Demnach handle es sich nicht um persönliche Schulden der Verstorbenen, die als Nachlassverbindlichkeiten gelten könnten.

Das BayObLG wies diesen Einwand für das Zuständigkeitsverfahren zurück. Es stellte klar, dass für die Bestimmung der Zuständigkeit nicht der Fall in der Sache selbst entschieden werden muss. Es genügt der schlüssige Vortrag des Klägers. Der Kläger hatte nachvollziehbar dargelegt, dass seine Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit der Erblasserin bzw. aus der Fortführung der Verwaltung nach deren Tod resultieren. Ob dies am Ende materiell-rechtlich zutrifft, muss das zuständige Amtsgericht München klären. Für die prozessuale Frage der Zuständigkeit war der Vortrag ausreichend, um den Gerichtsstand der Erbschaft nach § 28 ZPO zu eröffnen. Da dieser besondere Gerichtsstand existiert, ist die Grundvoraussetzung für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 ZPO – das Fehlen eines gemeinsamen Gerichtsstands – nicht erfüllt.

Warum zählt Prozessökonomie hier nicht?

Interessanterweise hatten sich zuletzt beide Parteien auf das Amtsgericht Kelheim als möglichen Verhandlungsort verständigt. Die Beklagten argumentierten, dies sei sachnäher. Das Gericht erteilte solchen Zweckmäßigkeitserwägungen eine klare Absage. Es betonte, dass § 36 ZPO keine Generalklausel für prozessökonomische oder praktische Entscheidungen ist. Die Vorschrift dient allein dazu, eine prozessuale Lücke zu füllen, wenn das Gesetz ausnahmsweise kein zuständiges Gericht vorsieht. Sie ist kein Instrument, um aus mehreren möglichen Gerichten das vermeintlich passendste auszuwählen. Da das Gesetz in Gestalt des § 28 ZPO mit dem Amtsgericht München bereits eine klare Zuweisung traf, war für richterliche Ermessensentscheidungen über den „besseren“ Ort kein Raum.

Was hat das Gericht angeordnet?

Im Ergebnis lehnte das BayObLG den Antrag auf Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts ab. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen. Die direkte Folge dieser Entscheidung ist, dass das Verfahren nun vor dem gesetzlich vorgesehenen Gericht weitergeführt wird: dem Amtsgericht München.

Was bedeutet der Beschluss für Klagen gegen Erbengemeinschaften?

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts schafft Klarheit in einer häufigen prozessualen Konstellation. Er bestätigt, dass der besondere Gerichtsstand der Erbschaft nach §§ 27, 28 ZPO ein scharfes Schwert ist. Wer eine ungeteilte Erbengemeinschaft wegen Verbindlichkeiten verklagt, die aus Handlungen des Erblassers oder der Nachlassverwaltung durch die Erben stammen, muss seine Klage am letzten allgemeinen Gerichtsstand des Verstorbenen einreichen.

Diese Regelung hat Vorrang vor den allgemeinen Gerichtsständen der einzelnen Erben an ihren jeweiligen Wohnsitzen. Das Problem unterschiedlicher Wohnorte wird damit elegant vom Gesetz selbst gelöst. Ein Antrag auf gerichtliche Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 36 ZPO ist in diesen Fällen unzulässig und wird zurückgewiesen. Für Gläubiger bedeutet dies eine erhebliche Vereinfachung, da sie nicht mühsam einen gemeinsamen Gerichtsstand suchen oder ein Bestimmungsverfahren anstrengen müssen, solange ihre Forderung einen klaren Bezug zum Nachlass hat.

Die Urteilslogik

Der besondere Gerichtsstand der Erbschaft bindet die Erbengemeinschaft an den letzten Wohnsitz des Erblassers, da diese gesetzliche Regelung die allgemeinen Wohnsitzgerichtsstände der einzelnen Miterben verdrängt.

  • Vorrang des Erbschaftsgerichtsstands: Gläubiger klagen eine ungeteilte Erbengemeinschaft stets am Gericht des letzten allgemeinen Gerichtsstands des Erblassers, unabhängig davon, in welchen Bezirken die einzelnen Erben wohnen.
  • Definition von Nachlassverbindlichkeiten: Alle Schulden, die der Erblasser zu Lebzeiten begründet hat (Erblasserschulden), sowie Verbindlichkeiten, die aus der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entstehen (Nachlasserbenschulden), gelten als Nachlassverbindlichkeiten und eröffnen den besonderen Gerichtsstand.
  • Ausschluss richterlicher Zuständigkeitsbestimmung: Eine gerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichts ist unzulässig, sobald das Gesetz bereits eine klare Zuständigkeit durch einen besonderen Gerichtsstand vorsieht; prozessökonomische Erwägungen oder die Zustimmung der Parteien können diese gesetzliche Zuweisung nicht ersetzen.

Die korrekte Anwendung dieser speziellen Zuständigkeitsregeln dient der Rechtssicherheit und verhindert unnötige Verfahrensblockaden vor der Klärung der eigentlichen Sachfragen.


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Experten Kommentar

Wenn man eine Erbengemeinschaft verklagen muss, denken viele Gläubiger zuerst an einen prozessualen Albtraum, weil die Miterben in ganz unterschiedlichen Städten wohnen. Dieses Urteil zieht eine klare rote Linie: Der Gerichtsstand der Erbschaft nach § 28 ZPO wirkt hier wie ein starker Anker. Er bestätigt, dass der letzte Wohnsitz des Verstorbenen absoluten Vorrang vor den aktuellen Wohnsitzen der einzelnen Erben hat. Das ist für Gläubiger eine enorme Erleichterung, denn das Gesetz liefert die Lösung selbst, und es ist kein Raum für zeitaufwendige Anträge auf gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung, selbst wenn diese als praktischer empfunden wird.


Das Bild zeigt auf der linken Seite einen großen Text mit "ERBRECHT FAQ Häufig gestellte Fragen" vor einem roten Hintergrund. Auf der rechten Seite sind eine Waage, eine Schriftrolle mit dem Wort "Testament", ein Buch mit der Aufschrift "BGB", eine Taschenuhr und eine Perlenkette zu sehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welches Gericht ist zuständig, wenn ich Erben mit unterschiedlichen Wohnsitzen verklagen muss?

Wenn eine Erbengemeinschaft aus Miterben besteht, die an verschiedenen Orten leben, müssen Sie die Beklagten nicht an deren Wohnorten verklagen. Sie müssen auch keine gerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichts beantragen. Stattdessen löst das Gesetz dieses Problem elegant über den Gerichtsstand der Erbschaft. Zuständig ist ausschließlich das Gericht am letzten Wohnsitz des verstorbenen Vertragspartners, des Erblassers.

Normalerweise wird eine Person an ihrem eigenen Wohnsitz verklagt (allgemeiner Gerichtsstand). Bei mehreren Beklagten mit unterschiedlichen Adressen fehlt jedoch ein gemeinsamer allgemeiner Gerichtsstand. Hier greift § 28 ZPO, der einen besonderen Gerichtsstand schafft. Dieser Gerichtsstand bündelt die Zuständigkeit am Ort des Erbfalls. Diese Regelung hat Vorrang vor dem allgemeinen Gerichtsstand der Erben und verhindert, dass Sie mehrere Prozesse parallel führen müssen.

Voraussetzung für diesen besonderen Gerichtsstand ist, dass die Klage sogenannte Nachlassverbindlichkeiten betrifft. Dazu zählen sowohl die vom Erblasser selbst begründeten Schulden als auch Schulden, die durch die spätere Verwaltung des Nachlasses durch die Erben entstehen. Nehmen wir an, die Erben wohnen in München und Kelheim: Wenn der Erblasser seinen letzten allgemeinen Gerichtsstand in München hatte, ist das Amtsgericht München zuständig. Eine richterliche Bestimmung eines anderen Gerichts nach § 36 ZPO wird abgelehnt, da die Zuständigkeit bereits zwingend festgelegt ist.

Suchen Sie sofort die letzte offizielle Meldeanschrift oder einen Wohnsitznachweis des verstorbenen Vertragspartners, um den exakten Gerichtsbezirk des zuständigen Amtsgerichts zu identifizieren.


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Gilt der letzte Wohnsitz des Erblassers für meine Klage gegen die Erbengemeinschaft?

Ja, der letzte Wohnsitz des Erblassers bestimmt den zwingenden Gerichtsstand für Ihre Klage gegen die Erbengemeinschaft. Diese besondere Regelung, bekannt als der Gerichtsstand der Erbschaft (§ 28 ZPO), fungiert als notwendige rechtliche Klammer, die alle Miterben bindet. Das ist entscheidend, weil die Klage wegen einer Nachlassverbindlichkeit die ungeteilte Erbengemeinschaft als neue Einheit betrifft.

Dieser besondere Gerichtsstand hat Vorrang vor dem allgemeinen Gerichtsstand, der sich nach dem Wohnsitz der einzelnen Erben richtet. Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass die ungeteilte Erbengemeinschaft für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten haftet. Nach § 2058 BGB gelten die Miterben als Gesamtschuldner. Auf diese Weise löst der Gesetzgeber das prozessuale Problem, wenn Erben in unterschiedlichen Gerichtsbezirken leben und kein gemeinsamer Wohnsitz vorliegt.

Mit dieser Bündelung vermeidet der Gesetzgeber, dass Gläubiger gezwungen sind, Verfahren an mehreren Gerichten parallel zu führen. Die Zuständigkeit liegt zwingend am Ort des Erbfalls. Es ist dabei unwesentlich, wo die vertragliche Leistung erbracht wurde, beispielsweise der Standort einer verwalteten Immobilie. Das BayObLG stellte klar, dass der Ort der Vertragsdurchführung für die Zuständigkeit nach § 28 ZPO irrelevant ist.

Überprüfen Sie alle Vertragsdokumente und Korrespondenzen aus der Zeit vor dem Tod des Erblassers, um den letzten offiziellen Wohnort des Verstorbenen zweifelsfrei belegen zu können.


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Was genau ist der Gerichtsstand der Erbschaft nach § 28 ZPO und wann gilt er?

Der Gerichtsstand der Erbschaft nach § 28 ZPO ist ein besonderer Gerichtsstand in der Zivilprozessordnung. Er legt fest, dass Klagen gegen eine ungeteilte Erbengemeinschaft ausschließlich am Gericht des letzten allgemeinen Gerichtsstands des Erblassers eingereicht werden müssen. Diese Regelung ist zwingend und gilt nur unter einer strengen Voraussetzung: Die Klage muss sich auf sogenannte Nachlassverbindlichkeiten beziehen.

Der Gesetzgeber schafft damit eine zentrale Anlaufstelle für Gläubiger, selbst wenn die einzelnen Miterben in verschiedenen Städten wohnen und kein gemeinsamer Wohnsitz-Gerichtsstand existiert. Entscheidend für die Anwendung ist die Art der Forderung. Nachlassverbindlichkeiten umfassen primär die Erblasserschulden, also jene Verpflichtungen, die der Verstorbene noch zu Lebzeiten begründet hatte. Dazu zählen beispielsweise vertragliche Pflichten wie Auskunft oder Rechenschaft, die bis zum Todestag der ursprünglichen Vertragspartnerin entstanden sind.

Zweitens fallen auch sogenannte Nachlasserbenschulden unter diese Zuständigkeitsregelung. Das sind Schulden, die durch die Erben bei der Verwaltung des geerbten Vermögens entstehen. Konkret: Wenn die Erbengemeinschaft nach dem Erbfall eine laufende Tätigkeit (etwa eine Immobilienverwaltung) fortführt und dabei Pflichten verletzt oder neue Schulden macht, ist ebenfalls § 28 ZPO eröffnet. Ihre Forderung muss folglich einen direkten Bezug zum Nachlass oder dessen Verwaltung besitzen, persönliche Schulden der Erben sind davon ausgeschlossen.

Um die Zuständigkeit nach § 28 ZPO zu festigen, unterteilen Sie Ihre Ansprüche in der Klageschrift klar in Verbindlichkeiten vor dem Tod des Erblassers und solche, die durch die Verwaltung danach entstanden sind.


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Muss ich das zuständige Gericht bestimmen lassen, wenn kein gemeinsamer Gerichtsstand der Erben existiert?

Nein, Sie müssen kein Gericht durch das Obergericht bestimmen lassen, auch wenn die Erben in verschiedenen Städten wohnen. Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 ZPO ist unzulässig und wird zurückgewiesen, sofern Ihre Klage Nachlassverbindlichkeiten betrifft. Das Bayerische Oberste Landesgericht stellte klar: Diese Vorschrift dient nur als Lückenfüller, falls das Gesetz keine andere Lösung bereithält.

Die Regel des § 36 ZPO ist als reines Auffangnetz konzipiert und kommt nur zur Anwendung, wenn prozessual tatsächlich kein Gericht für die Klage zuständig wäre. Bei Klagen gegen eine Erbengemeinschaft ist dies jedoch selten der Fall. Mit dem Gerichtsstand der Erbschaft gemäß § 28 ZPO existiert bereits eine gesetzlich bestimmte, zwingende Zuständigkeit. Dieses Gericht ist immer das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers, unabhängig von den verschiedenen Wohnadressen der Miterben.

Nehmen wir an, die Erben wohnen in München und Kelheim und würden gerne Kelheim als zuständigen Ort festlegen. Solche prozessökonomischen Wünsche der Parteien sind irrelevant, weil die gesetzliche Zuweisung Vorrang vor subjektiven Präferenzen hat. Das Gericht darf nicht über den vermeintlich passenderen Ort entscheiden, wenn die Regelung aus § 28 ZPO die Zuständigkeit bereits klar festlegt.

Falls die Gegenseite eine Bestimmung nach § 36 ZPO beantragt, verweisen Sie zur Ablehnung des Antrags auf den klaren Beschluss des BayObLG (102 AR 132/24 e).


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Zählen meine Ansprüche auf Auskunft und Rechenschaft gegenüber Erben als Nachlassverbindlichkeiten?

Ja, nicht-monetäre Forderungen wie Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gelten als Nachlassverbindlichkeiten. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) bestätigte dies explizit in einem aktuellen Beschluss. Solche Ansprüche sind notwendige Folgen des Vererbens und eröffnen den besonderen Gerichtsstand der Erbschaft nach § 28 ZPO. Dies vereinfacht das Verfahren erheblich, wenn Erben an unterschiedlichen Orten wohnen.

Juristisch differenziert man zwischen zwei Kategorien, die beide unter den Begriff der Nachlassverbindlichkeiten fallen. Ansprüche, die der Verstorbene zu Lebzeiten durch einen Vertrag begründet hat (etwa die Pflicht zur Rechenschaft für die Vergangenheit), sind sogenannte Erblasserschulden. Verbindlichkeiten, die die Erbengemeinschaft bei der Fortführung der Verwaltung nach dem Tod begründet, nennt man Nachlasserbenschulden.

Konkret: Für die Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts ist nicht die abschließende Klärung des Anspruchs in der Sache erforderlich. Das Gericht prüft nur, ob der Kläger seine Ansprüche auf Rechenschaft und Auskunft schlüssig dargelegt hat. Wenn die Forderung erkennbar aus dem ursprünglichen Vertrag oder der anschließenden Nachlassverwaltung resultiert, gilt der Gerichtsstand der Erbschaft als eröffnet.

Legen Sie dem Klageschriftsatz unbedingt eine Kopie des ursprünglichen Vertrages bei, um die Herkunft der Auskunfts- und Rechenschaftspflichten klar zu belegen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Erbengemeinschaft (ungeteilte)

Eine ungeteilte Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehrere Personen einen Nachlass erben und diesen noch nicht untereinander aufgeteilt haben.
Juristen betrachten diese Gemeinschaft als Trägerin aller Rechte und Pflichten des Verstorbenen; die Miterben müssen Entscheidungen über den Nachlass grundsätzlich gemeinsam treffen und haften gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten.

Beispiel:
Da die beiden Kinder der Verstorbenen den Nachlass noch nicht auseinandergesetzt hatten, mussten sie als ungeteilte Erbengemeinschaft gemeinsam auf Auskunft und Rechenschaft verklagt werden.

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Erblasserschulden

Als Erblasserschulden bezeichnet man die Verbindlichkeiten, die der Erblasser bereits zu Lebzeiten begründet hat und die mit dem Tod automatisch auf die Erben übergehen.
Das Gesetz stellt damit sicher, dass laufende vertragliche Verpflichtungen auch nach dem Ableben der ursprünglichen Vertragsperson erfüllt werden müssen; diese Schulden sind ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassverbindlichkeiten.

Beispiel:
Die Pflicht der Verwalterin, die Liegenschaft vor ihrem Tod ordnungsgemäß abzurechnen, zählt als klare Erblasserschuld und musste deshalb von den Erben erfüllt werden.

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Gerichtsstand der Erbschaft

Der Gerichtsstand der Erbschaft (§ 28 ZPO) ist eine gesetzlich festgelegte Sonderregelung, die Klagen gegen eine Erbengemeinschaft wegen Nachlassverbindlichkeiten zwingend dem Gericht am letzten allgemeinen Gerichtsstand des Erblassers zuweist.
Diese Spezialvorschrift bündelt Verfahren an einem zentralen Ort; sie löst das prozessuale Problem, wenn Miterben in verschiedenen Gerichtsbezirken wohnen, wodurch die Zuständigkeit klar und rechtssicher festgelegt wird.

Beispiel:
Weil der Erblasser zuletzt in München gemeldet war, bestimmte der Gerichtsstand der Erbschaft das Amtsgericht München als ausschließlich zuständig, obwohl ein Miterbe in Kelheim seinen Wohnsitz hatte.

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Nachlassverbindlichkeiten

Nachlassverbindlichkeiten sind alle Schulden und Pflichten, für die die Erben nach dem Erbfall gemeinsam haften, wie beispielsweise die ursprünglichen Schulden des Verstorbenen und Pflichten aus der Verwaltung des Nachlasses.
Dieses Konzept bildet die Grundlage dafür, dass Gläubiger ihre Ansprüche aus dem Nachlass befriedigen können; nur wenn die Klage eine Nachlassverbindlichkeit betrifft, wird der besondere Gerichtsstand der Erbschaft nach § 28 ZPO eröffnet.

Beispiel:
Der Anspruch auf Rechenschaftslegung und Einsicht in die Verwaltungsunterlagen wurde vom BayObLG eindeutig als Nachlassverbindlichkeit eingestuft, was die Zuständigkeit des Gerichts in München untermauerte.

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Streitgenossen

Als Streitgenossen bezeichnet man im Zivilprozessrecht mehrere Kläger oder Beklagte, die gemeinsam in einem Verfahren Partei sind, weil sie an demselben Streitgegenstand beteiligt sind.
Werden mehrere Beklagte gleichzeitig verklagt, muss das Gericht für jeden einzelnen von ihnen zuständig sein; andernfalls fehlt ein gemeinsamer Gerichtsstand, was möglicherweise eine gerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichts erfordert.

Beispiel:
Die beiden Miterben traten im Verfahren automatisch als notwendige Streitgenossen auf, weshalb der Kläger zwingend ein Gericht finden musste, das für beide Beklagten gleichermaßen zuständig war.

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Zuständigkeitsbestimmung

Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 ZPO ist das Verfahren, bei dem ein Obergericht auf Antrag entscheidet, welches von mehreren unteren Gerichten einen Fall verhandeln soll, weil prozessual kein gemeinsamer Gerichtsstand existiert.
Diese richterliche Maßnahme ist ein reines Auffangnetz und greift nur dann, wenn das Gesetz selbst keine zwingende Zuständigkeitsregelung vorsieht, weshalb sie hinter Spezialvorschriften wie dem Gerichtsstand der Erbschaft zurücktritt.

Beispiel:
Das Bayerische Oberste Landesgericht lehnte den Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung ab, weil mit dem Gerichtsstand der Erbschaft bereits eine gesetzlich bestimmte Zuständigkeit in München vorlag und somit keine prozessuale Lücke gefüllt werden musste.

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Das vorliegende Urteil


BayObLG – Az.: 102 AR 132/24 e – Beschluss vom 28.11.2024


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