Zugewinnausgleich nach Tod: Ehegatte muss vor Familiengericht klagen
Das Oberlandesgericht München wies die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen einen Beschluss des Landgerichts München I zurück. Kern des Streits waren erbrechtliche Ansprüche, darunter der Pflichtteil und der Zugewinnausgleichsanspruch der zweiten Ehefrau des Verstorbenen. Das Landgericht hatte bereits entschieden, dass die Töchter des Erblassers zu je ½ erben und der zweiten Ehefrau ein Pflichtteilsrecht zusteht. Wichtig ist die Feststellung, dass für Zugewinnausgleichsansprüche das Familiengericht und nicht das Landgericht zuständig ist.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Beschwerde zurückgewiesen: Das OLG München bestätigte die Zurückweisung der Beschwerde der Beklagten durch das Landgericht München I.
- Streit um Erbrecht: Die Auseinandersetzung betraf erbrechtliche Ansprüche zwischen den Töchtern des Verstorbenen und seiner zweiten Ehefrau.
- Pflichtteilsanspruch: Der Beklagten wurde ein Pflichtteilsrecht mit einer Quote von 1/8 zugesprochen.
- Zugewinnausgleichsansprüche: Die Beklagte forderte einen Zugewinnausgleich, jedoch wurde die Zuständigkeit des Landgerichts für diese Ansprüche verneint.
- Zuständigkeit des Familiengerichts: Für Zugewinnausgleichsansprüche ist gemäß § 23a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 GVG, § 261 Abs. 1 FamFG das Familiengericht zuständig, nicht das Landgericht.
- Ausschließliche Zuständigkeit: Die Zuständigkeit des Familiengerichts für Zugewinnausgleichsansprüche ist ausschließlich und kann nicht durch die Parteien geändert werden.
- Teilanerkenntnisurteil: Das Landgericht hatte die Beklagte in einem Teilanerkenntnisurteil bereits zur Zahlung bestimmter Beträge verurteilt.
- Ablehnung der Prozesskostenhilfe: Das Landgericht lehnte den Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, da sie bereits titulierte Forderungen zur Finanzierung nutzen konnte.
Übersicht
Streitpunkte im Erbrecht: Pflichtteil und Zugewinnausgleich
Erbrechtliche Auseinandersetzungen können oft komplexe und emotionale Angelegenheiten sein, besonders wenn es um den Pflichtteil und Zugewinnausgleichsansprüche geht. Im Fokus steht die Frage, wie Vermögenswerte nach dem Ableben einer Person unter den Hinterbliebenen aufgeteilt werden, insbesondere zwischen den gesetzlichen Erben und dem überlebenden Ehegatten. Diese Thematik berührt nicht nur das Erbrecht, sondern tangiert auch familienrechtliche Aspekte, was die juristische Beurteilung und Zuständigkeit verschiedener Gerichte betrifft.
In solchen Fällen ist es entscheidend, die Gerichtszuständigkeit klar zu definieren, da dies die Grundlage für die Durchführung und Entscheidung des Rechtsstreits bildet. Besonders interessant wird es, wenn Oberlandesgerichte wie das OLG München in Beschwerdeverfahren eingebunden sind. Diese Konstellation führt oft zu präzedenzschaffenden Urteilen, die weitreichende Auswirkungen auf die Interpretation und Anwendung des Erbrechts haben können. Lesen Sie weiter, um einen tiefgehenden Einblick in ein konkretes Urteil zu erhalten, das nicht nur für Juristen, sondern auch für Laien von Interesse sein dürfte.
Der erbitterte Rechtsstreit um Pflichtteil und Zugewinnausgleich
Im Zentrum eines aufsehenerregenden Falles vor dem Oberlandesgericht München steht ein erbitterter Rechtsstreit zwischen den Töchtern eines verstorbenen Erblassers und seiner zweiten Ehefrau. Der Konflikt entzündete sich nach dem Tod des Erblassers, als die Töchter Ansprüche auf eine Immobilie in Pullach, die zum Nachlass gehörte, geltend machten. Der Erblasser hatte zuvor mit seiner ersten Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet, das die Töchter als Alleinerben vorsah. Die zweite Ehefrau erhob daraufhin Forderungen auf einen Teil des Erbes und verlangte die Aufhebung eines Versäumnisurteils des Landgerichts München I. Sie focht an, den Erblasser zu ½ beerbt zu haben und forderte Zugewinnausgleich sowie einen Pflichtteil.
Die Entscheidungen des Landgerichts München I
Das Landgericht München I hatte in einem früheren Urteil entschieden, dass die Töchter den Erblasser zu je ½ beerbt haben. Zudem wurde die zweite Ehefrau zur Zahlung von 550.000 € und weiteren 150.000 € als Pflichtteil verurteilt. Dieses Teilanerkenntnisurteil, das die Gesamtschuldnerinnen zur Zahlung an die zweite Ehefrau verpflichtete, führte zu weiteren rechtlichen Auseinandersetzungen. Die Beklagte stellte einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der jedoch vom Landgericht abgelehnt wurde. Die Begründung hierfür basierte auf der Annahme, dass die Beklagte in der Lage sei, die Kosten der Prozessführung selbst zu tragen, da sie aus dem Urteil insgesamt 650.000 € vollstrecken konnte.
Zuständigkeitskonflikte und rechtliche Komplexitäten
Ein zentraler Punkt in diesem Fall war die Frage der Gerichtszuständigkeit, insbesondere bezüglich der Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen. Das Oberlandesgericht München stellte klar, dass für diese Ansprüche das Familiengericht und nicht das Landgericht zuständig sei. Dieser Aspekt ist entscheidend, da er die rechtlichen Möglichkeiten und den Erfolg der Klage der zweiten Ehefrau maßgeblich beeinflusst. Die ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts in solchen Angelegenheiten betont die Notwendigkeit einer genauen Zuweisung und Beachtung der juristischen Zuständigkeiten in Erbstreitigkeiten.
Das Urteil des OLG München und seine Tragweite
Letztendlich wies das Oberlandesgericht München die sofortige Beschwerde der zweiten Ehefrau gegen den Beschluss des Landgerichts München I zurück. Diese Entscheidung bestätigte die früheren Urteile und wies die Forderungen der Beklagten ab. Das Gericht betonte, dass die vom Landgericht erlassenen Entscheidungen korrekt waren und dass die Beklagte keine Grundlage für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hatte. Dieses Urteil des OLG München ist wegweisend für die Behandlung ähnlicher Fälle in der Zukunft und unterstreicht die Bedeutung einer klaren Regelung der Zuständigkeiten in erbrechtlichen Auseinandersetzungen.
In diesem konkreten Fall zeigt sich die Komplexität erbrechtlicher Streitigkeiten, insbesondere wenn verschiedene gerichtliche Zuständigkeiten und rechtliche Ansprüche wie Pflichtteil und Zugewinnausgleich involviert sind. Der Fall illustriert eindrücklich, wie entscheidend die richtige gerichtliche Zuordnung für den Ausgang eines Rechtsstreits sein kann.
✔ Wichtige Begriffe kurz erklärt
Was bedeutet Gerichtszuständigkeit im Kontext des Erbrechts?
Die Gerichtszuständigkeit im Kontext des Erbrechts bezieht sich auf das Gericht, das für die Behandlung von Erbschaftsangelegenheiten zuständig ist. In Deutschland ist das zuständige Gericht für Erbschaftsangelegenheiten das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Dieses Gericht wird als Nachlassgericht bezeichnet.
Das Nachlassgericht ist für verschiedene Aspekte des Erbrechts zuständig. Dazu gehören die amtliche Verwahrung von Testamenten, die Eröffnung von Testamenten, die Erteilung von Erbscheinen und die Einleitung einer Nachlasspflegschaft, wenn die Erben unbekannt sind und erst ermittelt werden müssen.
Die Gerichtszuständigkeit im Erbrecht kann auch durch die Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt werden. Nach § 27 ZPO können Klagen, die die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.
Für Erblasser, die Deutsche sind und zur Zeit ihres Todes im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hatten, können die im Absatz 1 bezeichneten Klagen vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte.
Bei grenzüberschreitenden Erbschaften, wie zum Beispiel wenn das Land, in dem sich das Vermögen befindet, sich von der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen unterscheidet, gilt die europäische Verordnung zur Bestimmung der geltenden nationalen Gesetzgebung und der Gerichtszuständigkeit der Mitgliedstaaten im Falle von Streitigkeiten im Rahmen von internationalen Erbschaftsangelegenheiten.
Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 33 W 460/23 e – Beschluss vom 23.06.2023
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28.02.2023, Az. 10 O 14692/19, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über erbrechtliche Ansprüche.
Die Klägerinnen sind die Töchter des am xx.xx.2017 in München verstorbenen Erblassers, die Beklagte war dessen zweite Ehefrau.
Der Erblasser hatte mit seiner vorverstorbenen ersten Ehefrau am xx.xx.2008 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und die Klägerinnen als Erben des Letztversterbenden eingesetzt hatten.
Die Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Räumung und Herausgabe der zum Nachlass gehörenden Immobilie in Pullach in Anspruch.
Das Landgericht hat am 05.12.2019 ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil (Blatt 22/27 der Akten) erlassen, die Räumungsfrist jedoch nach Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil auf deren Anträge hin wiederholt verlängert.
Die Beklagte verlangte die Aufhebung des Versäumnisurteils sowie mit ihrer Widerklage die Feststellung, dass sie den Erblasser zu ½ beerbt hat. Für den Fall der Erfolglosigkeit ihrer Widerklage beantragte die Widerklägerin ursprünglich hilfsweise Auskunft und Wertermittlung hinsichtlich des Nachlasses sowie „in der dritten Stufe nach Erteilung der Auskunft und nach Feststellung des Wertes der Immobilien an die Widerklägerin den Pflichtteilsbetrag gemäß Pflichtteilsquote von 1/8 des sich aus der … zu erteilenden Auskunft errechneten Betrages nebst Zinsen … zu bezahlen.“ sowie „in der 3. Stufe nach Erteilung der Auskunft und Belegvorlage einen sich, nach Vergleich von End- und Anfangsvermögen des Erblassers und der Widerklägerin sich errechnenden Zugewinnausgleich nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Widerklage an die Widerklägerin zu bezahlen, wobei die Klägerinnen und Widerbeklagten weiterhin verpflichtet sind, das Eigentum an dem Grundstück … Pullach … zum Alleineigentum der Beklagten und Widerklägerin aufzulassen und deren Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.“
Das Landgericht hat die Widerklage im Hauptantrag rechtskräftig abgewiesen, da es der Ansicht war, dass die Klägerinnen den Erblasser zu je ½ beerbt haben. Es hat die Klägerinnen auf den Hilfsantrag hin zur Auskunftserteilung und Wertermittlung verurteilt. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerinnen ein Pflichtteilsrecht mit einer Quote von 1/8 zusteht.
Für die weitere Darstellung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf das Teil- und Grundurteil des Landgerichts München I vom 07.04.2021.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 01.09.2022 bezifferte die Beklagte ihre Ansprüche und beantragte, die Klägerinnen nunmehr zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 1.003.745,97 € sowie eines Pflichtteils von 550.608,63 € zu verurteilen und stellte den Antrag, „die Klägerinnen und Widerbeklagten zu 1) und 2) sind verpflichtet, das Eigentum am Grundstück … Pullach … zum Alleineigentum der Beklagten und Widerklägerin aufzulassen und ihren Eintrag im Grundbuch zu bewilligen“. Mit Schriftsatz vom 22.11.2022 (Bl. 485 ff.) stellte sie klar, dass der Grundstückswert auf die Zahlungsansprüche angerechnet werden solle.
Die Klägerinnen erkannten mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.10.2022 der Beklagten in Höhe von 550.000 € und Pflichtteilsansprüche in Höhe von 150.000 € an.
Das Landgericht erließ am 17.02.2023 ein Teilanerkenntnisurteil, durch das die Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen verurteilt wurden, an die Beklagte 550.000 € und weitere 150.000 € zu zahlen.
Mit Beschluss vom 17.02.2023 setzte das Landgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Rechtsstreits vor dem Landgericht München I zum Aktenzeichen 10 O 14484/22 aus.
Mit Beschluss vom 28.02.2023 lehnte das Landgericht den Antrag der Beklagten vom 02.03.2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 31.03.2023, der das Landgericht mit Beschluss vom 18.04.2023 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat vorgelegt hat. Wegen des Inhalts des angefochtenen Beschlusses und der Nichtabhilfeentscheidung wird auf die jeweiligen Entscheidungen Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 28.02.2023 ist zulässig, bleibt im Ergebnis aber ohne Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht den Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 28.02.2023 ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt.
2. In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die seitens der Beklagten gestellten Anträge liegen nicht vor.
a) Dabei teilt der Senat zunächst die Ansicht des Landgerichts, wonach titulierte Forderungen von der Partei zur Prozessfinanzierung zu verwenden sind, soweit diese Forderungen alsbald realisierbar sind. Aufgrund des ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Teilanerkenntnisurteils vom 17.02.2023 wäre es der Beklagten mithin ohne weiteres möglich, die Kosten der Prozessführung selbst aufzubringen, da sie aus diesem Urteil insgesamt 650.000 € vollstrecken kann.
b) Darüber hinaus kann dahinstehen, ob die Ausführungen des Landgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung hinsichtlich der Annahme des Geldes durch die Beklagte und etwaiger Auswirkungen im Hinblick auf mögliche weitere Ansprüche der Beklagten zutreffend sind. Auf diese Erwägungen kommt es schon deshalb nicht an, weil die Zugewinnausgleichsansprüche, die die Beklagte im vorliegenden Verfahren verfolgt und für deren Durchsetzung Prozesskostenhilfe bewilligt werden soll, mangels sachlicher Zuständigkeit des Landgerichts für diese Ansprüche im hiesigen Verfahren nicht erfolgreich geltend gemacht werden können. Die Hilfswiderklage hat schon aus diesem Grund im Wesentlichen offensichtlich keinen Erfolg.
aa) Die Beklagte macht vorliegend Ansprüche gemäß §§ 1371 Abs. 2, 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB geltend. Da sie aufgrund der Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, steht ihr neben dem sogenannten kleinen Pflichtteil (§ 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB) auch der Ausgleich des Zugewinns gemäß § 1371 Abs. 2 BGB zu (sogenannte güterrechtliche Lösung).
Im Rahmen der güterrechtlichen Lösung kommt es zu einem Nebeneinander des erbrechtlichen Pflichtteilsanspruchs mit dem familienrechtlichen Zugewinnausgleichsanspruch (Lange, Erbrecht, 3. Aufl. 2022, § 86 Rn. 37). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass für den Pflichtteilsanspruch das allgemeine Zivilgericht, für den Zugewinnausgleich hingegen gemäß § 23a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 GVG, § 261 Abs. 1 FamFG das Familiengericht zuständig ist (BGH, Urteil vom 18.11.1982, IX ZR 91/81, NJW 1983, 388; NK/Nachfolgerecht/Wackenberg, 2. Aufl. 2019, § 1371 BGB Rn. 53; Horn in: MAH/Erbrecht, 5. Aufl. 2018, § 29 Rn. 179).
bb) Bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts als Familiengericht handelt es sich gemäß § 23a Abs. 1 S. 2 GVG um eine ausschließliche Zuständigkeit, die nicht zur Disposition der Beteiligten steht. Die Zuständigkeit des Streitgerichts kann daher weder durch Prorogation (§ 38 ZPO) noch durch rügeloses Einlassen (§ 39 ZPO) zugunsten des Landgerichts verändert werden (§ 40 Abs. 2 ZPO) (MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, GVG § 23a Rn. 3). Demzufolge hat auch das vom Landgericht erlassene Anerkenntnisurteil keine Auswirkungen für die Zuständigkeit des Landgerichts.
cc) Vor diesem Hintergrund vermag es dahinzustehen, ob und in welchem Umfang der Beklagten ein Zugewinnausgleichsanspruch gegen die Klägerinnen nach Beendigung der Ehe mit dem Erblasser durch Tod zusteht und ob insoweit die Voraussetzungen des § 1383 BGB vorliegen oder nicht, da für diese Ansprüche das Streitgericht schon nicht zuständig ist, so dass die Klage insoweit keinen Erfolg haben kann (§ 114 Abs. 1 ZPO).
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 43. Aufl. 2023, § 128 Rn. 11).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.