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Geschiedenentestament – Testament nach Scheidung

Nach einer Scheidung möchten viele ihr Erbe nicht in den Händen des Ex-Partners wissen. Doch was passiert, wenn gemeinsame Kinder erben und vor dem Ex-Partner versterben? Ein Geschiedenentestament kann hier Abhilfe schaffen und sicherstellen, dass Ihr Vermögen in der Familie bleibt.

Es gibt verschiedene Instrumente, wie die Vor- und Nacherbschaft oder das Herausgabevermächtnis, um die Erbfolge zu regeln. Besonders wichtig ist es, die steuerlichen Aspekte zu beachten und das Testament rechtssicher zu gestalten.

Geschiedenentestament
Symbolbild: KI generiertes Bild

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Risiko ohne Testament: Ohne spezielle Regelung kann Ihr Vermögen indirekt an den Ex-Partner gelangen, wenn Ihre Kinder vor dem Ex-Partner versterben.
  • Formvorschriften beachten: Ein Testament muss handschriftlich verfasst und unterschrieben sein; alte Testamente sollten ausdrücklich widerrufen werden.
  • Vor- und Nacherbschaft nutzen: Setzen Sie Ihre Kinder als Vorerben und andere Verwandte als Nacherben ein, um zu verhindern, dass Ihr Vermögen an den Ex-Partner fällt.
  • Minderjährige Kinder schützen: Ohne Testament verwaltet der Ex-Partner das Erbe minderjähriger Kinder – dies können Sie durch Testamentsvollstreckung verhindern.
  • Steuervorteile nutzen: Freibeträge für Kinder (400.000 € pro Elternteil) sollten optimal ausgeschöpft werden.
  • Professionelle Hilfe suchen: Wegen der rechtlichen Komplexität ist die Beratung durch einen Experten für Erbrecht dringend zu empfehlen.

Geschiedenentestament: Sichern Sie Ihr Vermögen und Ihre Kinder ab

Viele Geschiedene unterschätzen die erbrechtlichen Folgen einer Scheidung. Oftmals wird übersehen, dass ohne ein explizites Testament die gesetzliche Erbfolge greift – mit potenziell unerwünschten Konsequenzen. Ein Geschiedenentestament ist besonders dann wichtig Es dient dem zentralen Anliegen, Ihr Vermögen zu schützen und Ihre Kinder bestmöglich abzusichern, ohne ungewollt den Ex-Partner zu begünstigen.

Die gesetzliche Erbfolge nach Scheidung: So kann Ihr Ex-Partner indirekt erben

Die gesetzliche Erbfolge, geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1924, 1925 BGB), sieht eine klare Linie der Erbberechtigung vor. Diese Regelung kann jedoch für Geschiedene zu unerwünschten erbrechtlichen Konsequenzen werden. Stellen Sie sich folgendes Szenario vor: Ein geschiedener Vater vererbt sein Haus seiner Tochter. Verstirbt die Tochter später und hat selbst keine eigenen Kinder, greift erneut die gesetzliche Erbfolge. In diesem Fall würde die Mutter der Tochter – also die Ex-Frau des Vaters – das Haus ihrer Tochter erben. So gelangt Vermögen indirekt an den Ex-Partner, obwohl dies möglicherweise nie gewollt war.

Besonders tückisch ist die Situation in der Trennungsphase. Solange die Scheidung nicht rechtskräftig ist, gilt der Noch-Ehepartner weiterhin als gesetzlicher Erbe (§ 1933 BGB). Ein gemeinschaftliches Testament wird erst mit der rechtskräftigen Scheidung oder wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat, unwirksam. Ein Widerruf alter Verfügungen ist dringend anzuraten, um jegliche ungewollte erbrechtliche Konsequenzen auszuschließen. Es handelt sich hierbei nicht um eine theoretische Gefahr, sondern um ein reales Risiko, dem Sie aktiv begegnen sollten.

Die Lösung: So gestalten Sie Ihr Geschiedenentestament richtig

Die gute Nachricht ist: Sie können aktiv werden und die Vermögensnachfolge nach Ihren Wünschen gestalten. Das Geschiedenentestament bietet Ihnen die Möglichkeit, die gesetzliche Erbfolge auszuschalten und sicherzustellen, dass Ihr Vermögen in die richtigen Hände gelangt – primär in die Ihrer Kinder, ohne den Umweg über den Ex-Partner.

Ein zentrales Gestaltungsinstrument ist die Vor- und Nacherbschaft (§ 2100 BGB). Sie bestimmen dabei einen Vorerben (in der Regel Ihre Kinder), der Ihr Vermögen zunächst erhält, aber in seiner Verfügungsgewalt beschränkt ist. Gleichzeitig bestimmen Sie einen Nacherben, der das Vermögen nach dem Tod des Vorerben oder Eintritt eines anderen definierten Ereignisses (z.B. Erreichen eines bestimmten Alters des Kindes) erhält. Durch diese Konstruktion können Sie verhindern, dass Ihr Vermögen im Falle des Ablebens Ihres Kindes an den Ex-Partner weitervererbt wird.

Als Nacherben können Sie beispielsweise Ihre Geschwister, Eltern oder sogar einen Treuhänder einsetzen. Die Wahl des Nacherben sollte sich an Ihren individuellen Wünschen und familiären Verhältnissen orientieren. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten, wie Vermächtnisse oder die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, können im Einzelfall sinnvoll sein, um Ihre Nachlassplanung optimal zu gestalten.

Es ist unerlässlich, sich bei der Erstellung eines Geschiedenentestaments professionell beraten zu lassen. Das Erbrecht ist komplex und erfordert juristisches Fachwissen. Ein erfahrener Rechtsanwalt für Erbrecht kann Ihnen helfen, ein individuelles und wirksames Geschiedenentestament zu erstellen, das Ihre Vermögensinteressen schützt und die Zukunft Ihrer Kinder sichert. Handeln Sie jetzt und gestalten Sie Ihre Vermögensnachfolge aktiv!

Kerninstrumente des Geschiedenentestaments: Vor- und Nacherbschaft & Co.

Vor- und Nacherbschaft, Herausgabevermächtnis und die Testamentsvollstreckung für Minderjährige sind dabei die wichtigsten Bausteine. Sie adressieren unterschiedliche Herausforderungen und bieten passgenaue Lösungen, um Ihr Vermögen im Sinne Ihrer Kinder und fernab des früheren Partners zu gestalten.

Vor- und Nacherbschaft: Erbschaft in Etappen regeln

Die Vor- und Nacherbschaft ist ein zentrales Gestaltungsmittel, um die Erbfolge in zwei zeitlich getrennte Phasen zu unterteilen. Vereinfacht gesagt, bestimmen Sie einen ersten Erben, den Vorerben, und legen gleichzeitig fest, wer nach diesem Vorerben – der Nacherbe – das Erbe endgültig erhalten soll (§§ 2100–2146 BGB). Der Vorerbe tritt zunächst in Ihre Fußstapfen, ist aber in seiner Verfügungsgewalt beschränkt, um die Interessen des Nacherben zu wahren.

Für Vorerben gelten wichtige Einschränkungen. So darf er beispielsweise Vermögenswerte nicht ohne Gegenleistung verschenken oder bei Grundstücksgeschäften nur mit Genehmigung handeln. Das sogenannte Surrogationsprinzip besagt zudem, dass Vermögenswerte, die der Vorerbe durch den Verkauf von Nachlassgegenständen erwirbt, ebenfalls dem Nacherben zustehen. Diese Regeln dienen dem Schutz des Nacherben, dessen Anspruch auf den Nachlass gesichert werden soll.

Herausgabevermächtnis: Vermögen gezielt weiterleiten

Das Herausgabevermächtnis ermöglicht es Ihnen, bestimmte Vermögenswerte gezielt an ausgewählte Personen, die Vermächtnisnehmer, weiterzugeben, ohne diese zu direkten Erben zu machen. Sie bestimmen in Ihrem Testament, dass Ihre Erben verpflichtet sind, bestimmte Gegenstände oder Vermögenswerte an eine oder mehrere Personen herauszugeben.

Im Geschiedenentestament bietet sich das Herausgabevermächtnis an, um beispielsweise Immobilien oder wertvolle Gegenstände direkt Ihren Kindern zukommen zu lassen. Sie könnten etwa festlegen, dass Ihr Haus an Ihre Tochter vermacht wird und Ihre Erben – dies könnten beispielsweise Ihre Kinder gemeinsam sein – dieses Haus nach Ihrem Tod an die Tochter herausgeben müssen. So können Sie sicherstellen, dass spezifische Vermögenswerte direkt in die Hände Ihrer Kinder gelangen und ein Zugriff durch den Ex-Partner auf diese Weise vermieden wird.

Das Herausgabevermächtnis zeichnet sich durch seine Flexibilität aus und erlaubt es Ihnen, die Vermögensweitergabe sehr präzise zu gestalten. Im Unterschied zur Vor- und Nacherbschaft, die sich eher auf den gesamten Nachlass bezieht, können Sie mit dem Herausgabevermächtnis einzelne Vermögenswerte gezielt zuweisen. Ein Beispiel: „Ich vermache meiner Tochter Anna mein Gemälde ‚Sonnenblumen‘, das durch meine Erben nach meinem Tod an sie herauszugeben ist.“

Minderjährigentestamentsvollstreckung: Vermögensschutz für Kinder

Sind Ihre Kinder noch minderjährig, ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung besonders ratsam. Durch die Minderjährigentestamentsvollstreckung bestimmen Sie eine Person, den Testamentsvollstrecker, der das geerbte Vermögen Ihrer Kinder verwaltet, bis diese volljährig sind. Dies dient dem Schutz des Kindesvermögens vor einer möglicherweise ungeeigneten Verwaltung durch den – eventuell geschiedenen – Elternteil.

Gerade im Geschiedenentestament ist die Minderjährigentestamentsvollstreckung ein wichtiges Instrument, um zu verhindern, dass der Ex-Partner Zugriff auf das Vermögen erhält, das Ihre Kinder erben. Sie können eine neutrale und vertrauenswürdige Person als Testamentsvollstrecker benennen, beispielsweise einen Anwalt, Steuerberater oder eine andere Vertrauensperson.

Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, das Vermögen der Kinder verantwortungsvoll zu verwalten und es im Sinne des Kindeswohls einzusetzen. Dazu gehört beispielsweise die Anlage des Vermögens, aber auch die Auszahlung von Mitteln für die Ausbildung oder andere Bedürfnisse des Kindes. Eine Testamentsvollstreckung ist besonders dann sinnvoll, wenn größere Vermögenswerte vorhanden sind oder ein schwieriges Verhältnis zum Ex-Partner besteht, um potenzielle Konflikte bei der Vermögensverwaltung zu vermeiden.

So gestalten Sie Ihr Geschiedenentestament rechtssicher

Die Scheidung ist vollzogen, ein neuer Lebensabschnitt beginnt. Doch in erbrechtlicher Hinsicht ist es jetzt besonders wichtig, aktiv zu werden. Denn ohne ein Testament greift die gesetzliche Erbfolge – und die berücksichtigt Ihre veränderte Familiensituation nicht optimal. Ein unklares oder gar fehlendes Testament kann ungewollt dazu führen, dass Ihr Ex-Partner indirekt über gemeinsame Kinder doch wieder erbberechtigt ist oder andere unerwünschte Konsequenzen eintreten. Ein rechtssicheres Geschiedenentestament ist daher unerlässlich, um nach einer Scheidung klare Verhältnisse zu schaffen und Ihren letzten Willen unmissverständlich festzulegen. Worauf Sie bei der Errichtung eines solchen Testaments besonders achten müssen – insbesondere im Hinblick auf Formvorschriften und typische Fehler – zeigen Ihnen die folgenden Abschnitte.

Formvorschriften und Gültigkeit: Worauf Sie achten müssen

Für Ihr Geschiedenentestament gelten die allgemeinen Formvorschriften des deutschen Erbrechts. Ein Geschiedenentestament muss handschriftlich verfasst werden und mit Datum, Ort und Ihrer Unterschrift versehen sein, um rechtsgültig zu sein. Es gibt keine speziellen Formvorschriften, die über diese allgemeinen Anforderungen hinausgehen.

Das eigenhändige Testament (§ 2247 BGB)

Die gängigste Form des Testaments ist das eigenhändige Testament. Der Gesetzgeber schreibt hier vor, dass das Testament vollständig handschriftlich verfasst sein muss. Das bedeutet: Sie müssen den gesamten Text – von der ersten bis zur letzten Zeile – eigenhändig mit der Hand schreiben. Ein am Computer getipptes und lediglich unterschriebenes Dokument ist ungültig! Ebenso wichtig ist Ihre Unterschrift am Ende des Textes.

Idealerweise versehen Sie Ihr Testament zusätzlich mit Ort und Datum der Erstellung. Dies ist zwar formal eine „Soll-Vorschrift“, jedoch kann ein Testament ohne Datums- und Ortsangabe bei Zweifeln an der Gültigkeit nur dann wirksam sein, wenn sich diese Angaben anderweitig ermitteln lassen. Ein Beispiel für eine formwirksame Eröffnung könnte lauten: „Ich, [Vorname Nachname], geboren am [Datum], wohnhaft in [Ort], errichte hiermit mein Testament.“

Die notarielle Beurkundung

In komplexeren Fällen ist es ratsam, ein notarielles Testament zu errichten. Dies empfiehlt sich insbesondere, wenn Sie Regelungen zur Vor- und Nacherbschaft treffen möchten (also Erben in zwei Schritten bestimmen), eine Testamentsvollstreckung anordnen oder Vermächtnisse aussetzen wollen (also bestimmten Personen einzelne Vermögensgegenstände zukommen lassen möchten). Der Notar berät Sie umfassend, formuliert Ihren Willen juristisch präzise und beurkundet das Testament.

Der Vorteil: Das Risiko von Formfehlern wird minimiert, und die Auslegungssicherheit erhöht sich erheblich, da der Notar Ihren „wirklichen Willen“ (§ 133 BGB) erfasst und rechtlich umsetzt. Zudem prüft der Notar im Vorfeld mögliche Pflichtteilsrechte Dritter, beispielsweise von Kindern aus neuen Beziehungen. Gerade bei komplexen Vermögensverhältnissen oder Patchwork-Familien ist ein notarielles Testament die sicherere Wahl.

Der Widerruf früherer Verfügungen (§ 2258 BGB)

Ein ganz wesentlicher Punkt, der oft übersehen wird: Wenn Sie bereits ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet haben, sollten Sie sicherstellen, dass diese früheren Verfügungen nicht mehr wirksam sind. Dies kann durch einen ausdrücklichen Widerruf erfolgen oder durch ein neues Testament, das mit dem alten in Widerspruch steht. Dies kann durch Vernichtung des alten Dokuments geschehen, durch einen notariellen Widerrufsakt oder – am einfachsten – durch eine klare Widerrufsklausel im neuen Geschiedenentestament. Versäumen Sie den Widerruf, besteht die Gefahr, dass alte Testamente weiterhin (teilweise) gültig sind.

Gerade nach einer Scheidung ist dies brisant, da Sie möglicherweise ein gemeinschaftliches Testament mit Ihrem Ex-Partner errichtet haben. Obwohl nach § 2077 BGB eine testamentarische Verfügung zugunsten des Ehegatten grundsätzlich unwirksam wird, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wurde, können in bestimmten Fällen Ausnahmen bestehen. Daher ist der Widerruf alter Verfügungen ein absolut zentraler Punkt für Ihr Geschiedenentestament.

Spezifika bei minderjährigen Kindern

Wenn Sie minderjährige Kinder haben, sollten Sie im Testament auch Regelungen treffen, die verhindern, dass Ihr Ex-Partner indirekt Zugriff auf deren Vermögen erhält. Verschiedene Möglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung: Sie können gemäß § 1638 BGB Ihrem Ex-Partner die Vermögenssorge für das von Ihren Kindern geerbte Vermögen entziehen. Alternativ können Sie die Einsetzung Ihrer Kinder als Vorerben oder ein Universalherausgabevermächtnis anordnen.

Sie können auch einen Vermögensverwalter oder Vormund bestimmen, der das Vermögen bis zur Volljährigkeit der Kinder verwaltet und im Sinne des Kindes einsetzt. Zusätzlich ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung zu erwägen. So können Sie sicherstellen, dass Ihr Ex-Partner nicht über die Vermögensverwaltung Zugriff auf das Vermögen Ihrer Kinder erhält. Bedenken Sie auch, dass ohne entsprechende Regelungen Ihr Ex-Partner über die gesetzliche Erbfolge indirekt erben könnte, wenn Ihre gemeinsamen Kinder ohne eigene Nachkommen und ohne Testament versterben.

Typische Fehler vermeiden: Fallstricke bei der Testamentserstellung

Auch wenn die Errichtung eines eigenhändigen Testaments auf den ersten Blick einfach erscheint, lauern in der Praxis zahlreiche Fallstricke. Gerade im Kontext einer Scheidung gibt es typische Fehler, die Sie unbedingt vermeiden sollten, um ungewollte Konsequenzen zu verhindern.

Fehlende oder unklare Widerrufsklausel

Wie bereits betont, ist der Widerruf alter Testamente essenziell. Ein häufiger Fehler ist, diesen Punkt zu vergessen oder unklar zu formulieren. Verwenden Sie daher im neuen Testament eine eindeutige Widerrufsklausel, beispielsweise: „Ich widerrufe hiermit alle früheren von mir errichteten Testamente und letztwilligen Verfügungen.“

Formfehler

Formfehler sind leider immer noch eine häufige Ursache für die Ungültigkeit von Testamenten. Denken Sie daran: Das Testament muss vollständig handschriftlich sein, Ihre Unterschrift am Ende des Textes enthalten. Die Angabe von Ort und Datum wird dringend empfohlen, ist aber nicht zwingend für die Gültigkeit erforderlich. Kontrollieren Sie diese Punkte sorgfältig anhand einer Checkliste, bevor Sie das Testament endgültig erstellen. Besonders nach einer Scheidung sollten Sie Ihr Testament überprüfen und gegebenenfalls neu verfassen, da bestehende Testamente trotz Scheidung unter Umständen weiterhin gültig sein können.

Unklare Formulierung des Erblasserwillens

Vage oder mehrdeutige Formulierungen im Testament führen oft zu Auslegungsproblemen und Streitigkeiten unter den Erben. Bei besonders unbestimmten Formulierungen kann das Testament sogar nichtig sein, wenn der tatsächliche Wille des Erblassers nicht mehr ermittelt werden kann. Formulieren Sie Ihren Willen daher so klar und präzise wie möglich. Statt zu schreiben „Die Kinder sollen alles bekommen“, benennen Sie Ihre Kinder konkret mit Namen und legen Sie genau fest, was „alles“ bedeutet – beispielsweise „Ich setze meine Kinder [Namen der Kinder] zu gleichen Teilen als Erben meines gesamten Vermögens ein.“

Im Kontext eines Geschiedenentestaments ist besonders zu beachten, dass Testamente erst mit der rechtskräftigen Scheidung unwirksam werden, nicht bereits bei einer Trennung. Nach §§ 2268, 2077 BGB wird ein gemeinschaftliches Testament nach der Scheidung grundsätzlich unwirksam, sofern nicht durch Auslegung ermittelt werden kann, dass die Verfügungen über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinauswirken sollen.

Übersehen von Pflichtteilsrechten

Pflichtteilsrechte naher Angehöriger (insbesondere Kinder) dürfen nicht ignoriert werden. Auch wenn Sie bestimmte Personen nicht als Erben einsetzen möchten, haben diese unter Umständen einen Anspruch auf den Pflichtteil. Informieren Sie sich über die Pflichtteilsrechte und lassen Sie sich gegebenenfalls rechtlich beraten, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Keine Berücksichtigung veränderter Lebensumstände

Ein Testament sollte kein „starres“ Dokument sein. Lebensumstände ändern sich – insbesondere nach einer Scheidung. Überprüfen und passen Sie Ihr Testament daher regelmäßig an, beispielsweise wenn Sie eine neue Partnerschaft eingehen oder weitere Kinder bekommen.

Fehlende professionelle Beratung

Der größte Fehler ist oft der Versuch, ein komplexes Geschiedenentestament ohne juristischen Rat zu erstellen. Das Erbrecht ist kompliziert, und die Fallstricke sind vielfältig. Daher ist die dringende Empfehlung: Suchen Sie anwaltlichen Rat bei einem Fachanwalt für Erbrecht. Diese Investition in professionelle Beratung ist gut angelegtes Geld und schützt Sie und Ihre Erben vor unerwünschten und kostspieligen Konsequenzen. Ein erfahrener Anwalt hilft Ihnen, ein rechtssicheres Geschiedenentestament zu erstellen, das Ihren individuellen Bedürfnissen und Wünschen optimal entspricht.

Erbschaftsteuer optimieren im Geschiedenentestament

Die Scheidung verändert nicht nur Ihr Privatleben, sondern auch die Rahmenbedingungen Ihrer Vermögensnachfolge. Der reduzierte Erbschaftsteuerfreibetrag für geschiedene Ehepartner (von 500.000 € auf 20.000 €) und das Bestreben, Ihr Vermögen vor dem Zugriff des Ex-Partners zu schützen, erfordern eine durchdachte Nachlassplanung.

Die gute Nachricht: Das Erbschaftsteuerrecht bietet Instrumente, um auch im Geschiedenentestament die Steuerlast zu minimieren. Nutzen Sie Freibeträge und die Gestaltungsmöglichkeiten der Vor- und Nacherbschaft, um Ihr Vermögen optimal an Ihre Kinder weiterzugeben.

Steuerliche Freibeträge und Gestaltungsmöglichkeiten

Die Erbschaftsteuer kann einen erheblichen Teil Ihres Nachlasses schmälern. Gerade für Geschiedene ist die Optimierung entscheidend, da der großzügige Freibetrag für Ehegatten entfällt. Doch mit kluger Planung lassen sich die vorhandenen Freibeträge effektiv nutzen.

Grundlagen Freibeträge

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sieht Freibeträge vor, wobei bei Schenkungen diese Freibeträge alle 10 Jahre neu genutzt werden können. Für Kinder beträgt dieser Freibetrag aktuell 400.000 € pro Elternteil. Im Gegensatz dazu steht der Freibetrag für (ehemalige) Partner nach einer Scheidung, der lediglich 20.000 € beträgt. Dieser eklatante Unterschied unterstreicht die Notwendigkeit, alternative Strategien zur Steueroptimierung bei der Nachlassplanung für geschiedene Personen zu entwickeln.

Problem Berliner Testament und ungenutzte Freibeträge

Das klassische Berliner Testament, bei dem sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, birgt steuerliche Nachteile. Beim Tod des ersten Elternteils gehen die Freibeträge der Kinder oft leer aus, da das gesamte Vermögen zunächst an den überlebenden Ehegatten fällt. Diese ungenutzten Freibeträge sind unwiederbringlich verloren und schmälern das Erbe der Kinder beim Tod des zweiten Elternteils unnötig.

Lösung Vermächtnisse

Eine elegante Lösung, um die Freibeträge der Kinder bereits beim ersten Erbfall zu nutzen, sind Vermächtnisse. Durch ein Vermächtnis können Sie Ihren Kindern bereits beim ersten Erbfall Vermögenswerte bis zur Höhe ihrer Freibeträge zukommen lassen.

Beispiel Eheleute Müller: Herr Müller möchte seiner Tochter 400.000 € steuerfrei zukommen lassen. Er setzt in seinem Testament ein Vermächtnis in Höhe von 400.000 € zugunsten seiner Tochter fest. Dieses Vermächtnis schmälert den Nachlass und nutzt den Freibetrag der Tochter optimal aus. Die Erbschaftsteuer auf diesen Betrag entfällt.

Gestaltungsmöglichkeiten für Geschiedene

  • Vermögensaufteilung: Da der Ehegattenfreibetrag wegfällt, ist eine durchdachte Vermögensaufteilung zwischen Ihnen und Ihrem Ex-Partner umso wichtiger. Überprüfen Sie, ob eine Anpassung der Eigentumsverhältnisse im Hinblick auf die Erbschaftsteuer sinnvoll ist.
  • Kettenschenkungen: Sie können Freibeträge optimal nutzen durch sogenannte Kettenschenkungen. Dabei kann eine Person einer anderen etwas schenken, die es dann an eine dritte Person weiterschenkt. Wichtig ist, dass der zunächst Beschenkte frei über das Geschenk verfügen können muss und keine Verpflichtung zur Weitergabe besteht. Beachten Sie, dass die steuerlichen Freibeträge alle zehn Jahre neu genutzt werden können.

Vermögensverwaltung minderjähriger Kinder

Die Vermögensverwaltung für minderjährige Kinder ist ein wichtiger Aspekt, der bei der Nachlassplanung berücksichtigt werden sollte. Hier gilt es, Regelungen zu treffen, die das Kindesvermögen schützen und im besten Sinne des Kindes verwalten.

Zu beachten

  • Gesetzliche Änderungen: Die Freibeträge und das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) können sich ändern. Eine regelmäßige Überprüfung Ihrer Nachlassplanung ist daher ratsam.
  • Individuelle Beratung: Die hier dargestellten Informationen sind allgemeiner Natur. Für eine individuelle und optimale Gestaltung Ihres Geschiedenentestaments ist eine Beratung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht unerlässlich.

Vor- und Nacherbschaft steuerlich optimal nutzen

Die Vor- und Nacherbschaft ist ein weiteres Gestaltungsinstrument im Geschiedenentestament, um unter bestimmten Voraussetzungen die Erbschaftsteuer zu optimieren und gleichzeitig sicherzustellen, dass Ihr Vermögen in Ihrem Sinne weitergegeben wird.

Grundlagen Vor- und Nacherbschaft

Die Vor- und Nacherbschaft regelt die Erbfolge zeitlich gestaffelt. Der Vorerbe erbt zunächst und verwaltet das Vermögen. Nach einem bestimmten Ereignis (z.B. Tod des Vorerben) oder einem bestimmten Zeitpunkt geht das Vermögen an den Nacherben über. Dieses Konstrukt bietet Ihnen die Kontrolle darüber, wer Ihr Vermögen wann und wie erhält. Gerade im Geschiedenentestament ist die Vor- und Nacherbschaft ein wertvolles Instrument, um zu vermeiden, dass Vermögen indirekt in die Hände des Ex-Partners gelangt.

Steuerliche Vorteile der Vor- und Nacherbschaft

Der steuerliche Vorteil der Vor- und Nacherbschaft liegt nicht in einer mehrfachen Nutzung von Freibeträgen, sondern darin, dass der Nacherbe auf Antrag gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG für die Bestimmung der Steuerklasse und des Freibetrags sein Verwandtschaftsverhältnis zum ursprünglichen Erblasser wählen kann. Dies kann besonders bei Patchwork-Familien zu einer günstigeren steuerlichen Behandlung führen.

Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie vererben Ihrem Kind ein Vermögen von 900.000 €. Bei einer direkten Vererbung würde der Freibetrag von 400.000 € nur einmal genutzt. Wenn Sie Ihr Kind als Vorerben und dessen Kind (Ihren Enkel) als Nacherben einsetzen, wird das Vermögen zweimal besteuert – einmal beim Übergang an den Vorerben und ein weiteres Mal beim Übergang an den Nacherben. Der Nacherbe kann jedoch auf Antrag sein Verhältnis zum ursprünglichen Erblasser für die Bestimmung der Steuerklasse und des Freibetrags zugrunde legen, was in bestimmten Konstellationen vorteilhaft sein kann.

Gestaltungshinweise für die erbrechtliche Nutzung der Vor- und Nacherbschaft

  • Auswahl von Vor- und Nacherben: Beachten Sie bei der Auswahl von Vor- und Nacherben, dass erbschaftsteuerrechtlich nur ein einheitlicher Erwerb vorliegt und der persönliche Freibetrag nur einmal angewendet werden kann.
  • Flexibilität: Die Vor- und Nacherbschaft lässt sich flexibel gestalten und an Ihre individuellen Bedürfnisse anpassen, wobei zu beachten ist, dass aus steuerlicher Sicht eher Nachteile entstehen, da die Erbschaftssteuer zweifach fällig wird.

Zu beachten

  • Komplexität: Die Vor- und Nacherbschaft ist ein komplexes Rechtsinstrument, das sorgfältiger Planung und Beratung bedarf.
  • Individuelle Situation: Die optimale Gestaltung hängt stark von Ihrer individuellen Vermögenssituation und Ihren familiären Verhältnissen ab. Eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht ist unerlässlich, um die Vor- und Nacherbschaft unter Berücksichtigung steuerlicher Aspekte in Ihrem Geschiedenentestament einzusetzen.

Häufige Fragen zum Geschiedenentestament: Rechtslage verständlich

Nach einer Scheidung verändert sich vieles – auch in erbrechtlicher Hinsicht. Viele Geschiedene sind unsicher, welche Auswirkungen die veränderte Familiensituation auf ihr Testament hat und ob Handlungsbedarf besteht. Die wichtigsten Fragen rund um das Thema Geschiedenentestament werden im Folgenden klar und verständlich beantwortet, damit Sie in puncto Nachlassplanung auf der sicheren Seite sind.

Kann ich mein Testament nach der Scheidung ändern?

Ja, unbedingt! Eine Änderung Ihres Testaments nach einer Scheidung ist nicht nur möglich, sondern dringend zu empfehlen. Die Rechtslage sieht vor, dass bestimmte testamentarische Verfügungen mit der Scheidung ihre Wirkung verlieren, aber es gibt wichtige Feinheiten und Handlungsnotwendigkeiten, die Sie kennen sollten.

Das Gesetz, genauer gesagt §§ 2268 Abs. 1 in Verbindung mit 2077 BGB, bestimmt, dass gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge in der Regel mit der Scheidung unwirksam werden. Dies gilt auch bereits bei einem wirksamen Scheidungsantrag, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen. Das bedeutet, Verfügungen, die Sie und Ihr Ex-Partner in einem gemeinsamen Testament getroffen haben, verlieren im Normalfall ihre Gültigkeit.

Das „in der Regel“ ist hierbei wichtig, da es Ausnahmen geben kann, wenn aus dem Testament klar hervorgeht, dass die Verfügungen auch für den Fall der Scheidung gelten sollten. Solche Ausnahmen sind aber selten und beruhen auf der Auslegung des Testaments hinsichtlich eines „Aufrechterhaltungswillens“ der Eheleute.

Wie sieht es bei einem Einzeltestament aus?

Anders verhält es sich mit Einzeltestamenten. Diese bleiben nach einer Scheidung theoretisch wirksam. Das Problem ist jedoch: Ihr mutmaßlicher Wille als Erblasser hat sich mit der Scheidung in aller Regel grundlegend geändert. Ein Testament, das Ihren Ex-Partner begünstigt, entspricht nach der Trennung meist nicht mehr Ihren Vorstellungen.

Daher ist es unerlässlich, nach einer Scheidung aktiv zu werden und Ihr Testament zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern oder neu zu errichten. Um jegliche Rechtsunsicherheit und möglichen Streit zu vermeiden, ist eine ausdrückliche Enterbung des Ex-Partners im neuen Testament dringend anzuraten.

Für die Änderung oder Neuerrichtung Ihres Testaments gibt es verschiedene Möglichkeiten. Sie können ein bestehendes Testament notariell widerrufen oder ältere Testamente vernichten. Der sicherste Weg ist jedoch die Neuerrichtung eines Testaments.

Bei der Gestaltung Ihres neuen Testaments sollten Sie folgende Punkte besonders beachten:

  • Überprüfen Sie, ob eine explizite Enterbung Ihres Ex-Partners notwendig ist. Nach einer rechtskräftigen Scheidung erlischt das gesetzliche Erbrecht des Ex-Partners automatisch (§ 1933 BGB). Eine explizite Enterbung kann jedoch sinnvoll sein, um Klarheit zu schaffen, besonders wenn alte testamentarische Verfügungen existieren oder wenn Sie nur getrennt, aber noch nicht geschieden sind.
  • Nutzen Sie Vorerbschaft und Nacherbschaft, um beispielsweise Ihre Kinder als Vorerben und Ihre Enkel oder andere Personen als Nacherben einzusetzen. Diese Konstruktion kann wie ein „doppelter Boden“ im Testament wirken und sicherstellen, dass Ihr Vermögen langfristig in der gewünschten Familie bleibt und Ihr Ex-Partner dauerhaft ausgeschlossen wird. Stellen Sie sich vor, Ihr Testament begünstigt noch Ihren Ex-Partner – wollen Sie wirklich, dass er oder sie erbt, nachdem Sie getrennte Wege gehen?

Beachten Sie, dass nach einer Scheidung das gesetzliche Erbrecht des Ex-Partners automatisch erlischt. Dennoch kann es wichtig sein, bestehende testamentarische Verfügungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Bedenken Sie auch, dass Ihr Ex-Partner möglicherweise indirekt über gemeinsame Kinder begünstigt werden könnte (mehr dazu in im nächsten Abschnitt).

Was passiert ohne Geschiedenentestament?

Ohne ein sogenanntes Geschiedenentestament, also ein Testament, das nach der Scheidung angepasst oder neu errichtet wurde, drohen ungewollte Vermögensverschiebungen. Dies ist besonders problematisch, wenn Sie minderjährige Kinder haben.

Existiert kein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das bedeutet, dass in erster Linie Ihre Kinder erben. Soweit so gut. Das Problem entsteht, wenn Ihre Kinder minderjährig sind. In diesem Fall wird der überlebende Elternteil, also Ihr Ex-Partner, kraft Gesetzes sorgeberechtigt und damit auch Vermögensverwalter für das Erbe des Kindes.

Das bedeutet, dass Ihr Ex-Partner, auch wenn er selbst nicht von Ihnen erbt, indirekt Zugriff auf das von Ihnen vererbte Vermögen erhält. Er oder sie sitzt quasi am „Hebel des Vermögens Ihres Kindes„. Die Vermögensverwaltung beinhaltet zwar umfangreiche, aber gesetzlich eingeschränkte Befugnisse. Ihr Ex-Partner entscheidet, wie das Geld angelegt wird und kann es im Namen des Kindes ausgeben , wobei bestimmte Handlungen wie der Verkauf von geerbten Immobilien ohne gerichtliche Genehmigung nicht zulässig sind. Dabei interpretiert er oder sie die „Bedürfnisse des Kindes“ möglicherweise anders, als Sie es sich gewünscht hätten. Denken Sie daran: Ihr Ex-Partner entscheidet dann über Ihr vererbtes Vermögen.

Diese Situation entspricht in den meisten Fällen nicht dem Willen des Erblassers. Die Vermeidung dieser ungewollten Situation ist einer der Hauptgründe für die Errichtung eines Geschiedenentestaments. Durch eine testamentarische Regelung können Sie die Vermögensverwaltung durch den Ex-Partner verhindern oder zumindest einschränken. Es gibt verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, um sicherzustellen, dass Ihr Vermögen im Sinne Ihrer Kinder und ohne ungewollten Einfluss Ihres Ex-Partners verwaltet wird. (Mögliche Lösungsansätze werden gegebenenfalls in späteren Abschnitten dieses Ratgebers detaillierter erläutert.)

Auch wenn Ihr Ex-Partner also nicht direkt Erbe wird, kann er oder sie durch die Vermögensverwaltung einen erheblichen Einfluss auf das Erbe nehmen. Diese Gefahr ist besonders hoch, wenn Sie befürchten müssen, dass der frühere Ehegatte den Nachlass für eigene Zwecke verwenden könnte. Handeln Sie daher und sorgen Sie mit einem Geschiedenentestament für klare Verhältnisse.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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