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Grabpflegeübergang als höchstpersönliche Auflage an Erben des Beauflagten

Ein Münchner Gericht entschied, dass die Grabpflegepflicht aus einem Testament nicht an die Erben der Vermächtnisnehmerin übergeht. Der Alleinerbe hatte die Erbinnen seiner Nichte auf Grabpflege verklagt, nachdem diese die Pflege des Familiengrabs nach dem Tod ihrer Mutter zunächst abgelehnt hatten. Das Gericht sah die Grabpflege als höchstpersönliche Aufgabe an, die an den familiären Bezug der Vermächtnisnehmerin gebunden war.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht München
  • Datum: 27.10.2023
  • Aktenzeichen: 158 C 16069/22
  • Verfahrensart: Feststellungsverfahren zur Verpflichtung zur Grabpflege
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Kläger ist der einzige Sohn und Alleinerbe der im Jahr 2018 verstorbenen Erblasserin. Er argumentierte, dass die testamentarische Auflage zur Grabpflege mit dem Tod der zunächst beauftragten Person auf die Beklagten übergegangen sei.
  • Beklagte: Die Beklagten sind Erbinnen zu gleichen Teilen der im Jahr 2021 verstorbenen Nichte der Erblasserin. Sie lehnten eine dauerhafte Verpflichtung zur Grabpflege ab und erklärten, dass es sich lediglich um eine persönliche Verpflichtung gehandelt habe, die nicht auf sie übergegangen sei.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Erblasserin legte in ihrem Testament fest, dass eine Nichte mit einem Betrag von 8.000 Euro für die Grabpflege beauftragt wurde. Nach deren Tod wollte der Kläger die Beklagten als Erbinnen der Nichte verpflichten lassen, die Verpflichtung bis zum Jahr 2030 zu übernehmen.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Streits drehte sich darum, ob die testamentarische Belastung der Nichte zur Grabpflege höchstpersönlich war und somit nicht auf die Beklagten übergehen konnte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass die Verpflichtung zur Grabpflege aufgrund ihrer persönlichen Natur nicht auf die Beklagten übergeht. Die testamentarische Anordnung zielte darauf ab, eine familiär gebundene Person zu verpflichten, und nicht auf unbekannte Nachfolger.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung verdeutlicht, dass testamentarische Auflagen, die aus einer persönlichen und familiären Verpflichtung entspringen, bei Fortfall der primär belasteten Person nicht automatisch auf deren Erben übergehen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, weitere Rechtsmittel wurden nicht erwähnt.

Komplexe Rechtsfragen zur Grabpflege: Ein Fallbericht zu Nachlassverpflichtungen

Der Übergang von Grabpflege und Friedhofstradition ist ein sensibles Thema, das viele Familien emotional und rechtlich gleichermaßen beschäftigt. Die Sorge um das Andenken verstorbener Angehöriger und die Pflege ihrer Grabstätte gehört zu den tiefsten menschlichen Traditionen. Gleichzeitig stellen sich dabei komplexe rechtliche Fragen, die den Erbschaftsprozess und die Übernahme von Grabpflegeverantwortlichkeiten betreffen.

Besonders heikel werden solche Angelegenheiten, wenn im Rahmen eines Testaments oder einer Nachlassregelung eine persönliche Auflage zur Grabpflege erteilt wird. Die Frage, inwieweit solche Verpflichtungen übertragbar sind und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus für Erben ergeben, beschäftigt Nachlassgerichte und Hinterbliebene immer wieder. Der nachfolgende Fall zeigt exemplarisch, wie komplex diese Thematik sein kann.

Der Fall vor Gericht


Höchstpersönliche Grabpflegeverpflichtung aus Testament endet mit Tod der Vermächtnisnehmerin

Familiengrab auf einem Münchner Friedhof, zwei Frauen mit Spannungen, eine mit Werkzeug, die andere mit Dokument.Familiengrab auf einem Münchner Friedhof, zwei Frauen mit Spannungen, eine mit Werkzeug, die andere mit Dokument.
Übergang der Grabpflegepflicht im Erbfall | Symbolfoto: Übergang der Grabpflegepflicht im Erbfall | Symbolfoto: Mystic gen.

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine testamentarisch angeordnete Grabpflege als Höchstpersönliche Auflage mit dem Tod der Vermächtnisnehmerin erlischt. Geklagt hatte der Alleinerbe einer 2018 verstorbenen Frau gegen die beiden Erbinnen ihrer bereits 2021 verstorbenen Nichte.

Testamentarische Verfügung zur Grabpflege

Die Erblasserin hatte in ihrem privatschriftlichen Testament vom 28. März 2015 ihrer Nichte ein Vermächtnis von 8.000 Euro für die Grabpflege zugewendet. Nach dem Tod der Erblasserin wurde deren Urne im Familiengrab beigesetzt und der vermachte Betrag an die Nichte ausgezahlt. Das Nutzungsrecht für die Grabstätte läuft aktuell bis zum 15. März 2030.

Streit um Fortführung der Grabpflege

Nach dem Tod der Nichte im Januar 2021 forderte der Alleinerbe deren Erbinnen zur weiteren Grabpflege auf. Diese lehnten zunächst ab, erklärten sich aber später bereit, das Grab zunächst bis 2030 und dann bis Juni 2026 zu pflegen. Der Kläger bestand jedoch auf einer Verpflichtung bis zum Ende der Nutzungsdauer 2030 und erhob Klage.

Gericht verneint Übergang der Pflegepflicht

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Die testamentarische Verfügung sei als Vermächtnis mit einer Auflage zur Grabpflege auszulegen. Diese Auflage habe jedoch höchstpersönlichen Charakter, da sie einer sittlichen Verpflichtung der Hinterbliebenen entspringe. Die Erblasserin habe die Grabpflege ihrer Nichte als Familienangehöriger übertragen, die einen besonderen Bezug zur Grabstelle hatte. Es entspreche nicht dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin, auch deren ihr unbekannte Erbinnen zur Pflege der Familiengrabstätte zu verpflichten. Die Auflage sei daher nicht auf die Beklagten übergegangen.

Rechtliche Grundlagen der Entscheidung

Das Gericht stellte klar, dass weder die §§ 2161, 2187 BGB noch die erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB zu einem Übergang der Pflegepflicht führten. Die Vorschrift des § 2161 BGB greife nur beim Tod des Beschwerten vor dem Erbfall. Auch ein vertraglicher Anspruch bestehe nicht, da die Beklagten zwar Pflegezusagen gemacht hätten, der Kläger diese aber nicht angenommen habe, sondern auf einem Grabpflegevertrag bestanden habe.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die testamentarisch angeordnete Grabpflege als Auflage für ein Vermächtnis ist eine höchstpersönliche Verpflichtung, die mit dem Tod des ursprünglichen Vermächtnisnehmers erlischt und nicht auf dessen Erben übergeht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Grabpflegeverpflichtung auf einer familiären Bindung zum Erblasser basiert. Das Urteil stärkt damit den persönlichen Charakter von Grabpflegeverpflichtungen und schützt die Erben des Vermächtnisnehmers vor einer unbegrenzten Weitergabe dieser Verpflichtung.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie in einem Testament mit der Grabpflege beauftragt wurden und dafür Geld erhalten haben, ist diese Aufgabe an Sie persönlich gebunden. Ihre eigenen Erben müssen diese Pflicht nach Ihrem Tod nicht fortführen. Planen Sie daher die Grabpflege bereits zu Lebzeiten sorgfältig und legen Sie das erhaltene Geld entsprechend an. Möchten Sie die dauerhafte Grabpflege auch über Ihren Tod hinaus sicherstellen, sollten Sie dies zu Lebzeiten aktiv regeln, etwa durch einen Grabpflegevertrag mit einem Dienstleister.


Grabpflege im Testament: Was gilt für Sie?

Dieses Urteil verdeutlicht, wie wichtig eine sorgfältige Nachlassplanung ist, insbesondere wenn es um sensible Themen wie die Grabpflege geht. Die rechtliche Regelung der Grabpflege kann komplex sein und berührt häufig emotionale Fragen. Um Ihre Wünsche zu erfüllen und Ihre Angehörigen nicht zusätzlich zu belasten, ist eine individuelle Beratung unerlässlich. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Klarheit über Ihre Rechte und Pflichten zu gewinnen und die für Sie passende Lösung zu finden.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer muss nach dem Tod eines Erben die testamentarisch verfügte Grabpflege übernehmen?

Die testamentarisch verfügte Grabpflege geht nach dem Tod des ursprünglich verpflichteten Erben auf dessen Erben über. Dies gilt besonders dann, wenn die Grabpflege als Teil des Nachlasses definiert wurde.

Rechtliche Grundlagen der Übertragung

Die Verpflichtung zur Grabpflege kann auf verschiedene Arten weitergegeben werden:

Als Nachlassverbindlichkeit übergeht die Grabpflege automatisch auf die nachfolgenden Erben, wenn der Erblasser die Grabpflegekosten ausdrücklich zu einem Teil des Nachlasses gemacht hat.

Als Nutzungsrecht kann die Grabpflege auf Wunsch auch an eine andere Person übertragen werden. Der neue Nutzungsberechtigte übernimmt dann sowohl die Zahlungspflichten als auch das Recht zur Grabgestaltung.

Besonderheiten bei der Übertragung

Bei der Übernahme der Grabpflege durch nachfolgende Erben gelten wichtige Grundsätze:

Die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Grabpflege besteht weiterhin, auch wenn keine zivilrechtliche Verpflichtung vorliegt. Wird das Grab vernachlässigt, kann die Friedhofsverwaltung einen Gärtner beauftragen und die Kosten dem neuen Nutzungsberechtigten in Rechnung stellen.

Die Rangfolge der Verantwortlichkeit folgt dabei einem klaren Schema: Zunächst sind die Ehegatten, dann die Kinder und schließlich die Eltern zur Grabpflege berechtigt, wenn keine anderen testamentarischen Verfügungen vorliegen.

Praktische Umsetzung

Wenn Sie als nachfolgender Erbe die Grabpflege übernehmen, sollten Sie die bestehenden Nutzungsrechte prüfen. Die Friedhofssatzung der jeweiligen Kommune bestimmt die konkreten Pflichten. Die Kosten für die Grabpflege können zwischen 80 und 700 Euro im Jahr betragen.


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Wie kann im Testament die Grabpflege rechtssicher geregelt werden?

Die Grabpflege lässt sich im Testament durch verschiedene rechtliche Instrumente wirksam regeln. Eine präzise Formulierung ist dabei entscheidend, da bereits kleine Abweichungen zu erheblichen rechtlichen Folgen führen können.

Auflage im Testament

Eine bewährte Methode ist die Anordnung einer Auflage gemäß §§ 1940, 2192 BGB. Eine rechtssichere Formulierung könnte lauten:

„Ich mache es meinem Erben zur Auflage, dass er sich um meine würdige Beerdigung auf dem Friedhof der Pfarrei […] kümmert. Eine weitere Auflage für meinen Erben ist, dass er sich zumindest für die Dauer von [X] Jahren um eine angemessene Pflege meiner Grabstätte kümmert“.

Vermächtnis mit Zweckbindung

Wenn Sie einem bestimmten Menschen Geld für die Grabpflege zuwenden möchten, können Sie ein zweckgebundenes Vermächtnis aussprechen. Dabei sollten Sie beachten, dass eine solche Verpflichtung als höchstpersönliche Auflage gilt und nicht automatisch auf die Erben des Vermächtnisnehmers übergeht.

Testamentsvollstreckung

Die Einhaltung der Grabpflegepflichten kann durch einen Testamentsvollstrecker überwacht werden. Dieser kann auch einen Dauergrabpflegevertrag abschließen, darf jedoch die Kontrolle nicht vollständig aus der Hand geben.

Vorsorge zu Lebzeiten

Eine besonders sichere Option ist der Abschluss eines Dauergrabpflegevertrags bereits zu Lebzeiten. Die Kosten können entweder sofort entrichtet oder als Teil des Nachlasses festgelegt werden. Diese Variante bietet den Vorteil, dass die Grabpflege unabhängig von späteren erbrechtlichen Streitigkeiten gesichert ist.

Finanzielle Aspekte

Wenn Sie die Grabpflegekosten aus dem Nachlass bestreiten möchten, muss dies im Testament ausdrücklich festgehalten werden. Die laufenden Grabpflegekosten gelten nicht automatisch als Nachlassverbindlichkeit. Eine klare Formulierung zur Kostenübernahme könnte lauten:

„Die Kosten der Grabpflege sind Nachlassverbindlichkeiten und meinem Nachlass zu entnehmen“.


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Welche rechtliche Bedeutung hat eine testamentarische Auflage zur Grabpflege?

Eine testamentarische Auflage zur Grabpflege ist eine rechtlich bindende Anordnung des Erblassers, die dem Erben oder Vermächtnisnehmer die Pflicht zur Pflege des Grabes auferlegt.

Rechtlicher Charakter der Auflage

Die Grabpflegeauflage stellt eine höchstpersönliche Verpflichtung dar. Wenn Sie als Erblasser eine bestimmte Person mit der Grabpflege betrauen, ist diese Verpflichtung an die ausgewählte Person gebunden und geht nicht automatisch auf deren Erben über.

Finanzielle Aspekte

Wenn Sie in Ihrem Testament eine Grabpflegeauflage verfügen, wird diese zu einer Nachlassverbindlichkeit in Form einer Erbfallschuld. Die für die Grabpflege vorgesehenen Mittel können Sie als separates Vermächtnis ausweisen, etwa indem Sie einen bestimmten Geldbetrag „für die Grabpflege“ vermachen.

Durchsetzbarkeit und Grenzen

Die Erfüllung einer Grabpflegeauflage können bestimmte Personen gemäß § 2194 BGB gerichtlich durchsetzen. Hierzu gehören:

  • Miterben gegenüber anderen Miterben
  • Entfernte gesetzliche Erben gegenüber dem Erben
  • Erben gegenüber einem mit der Auflage belasteten Vermächtnisnehmer

Wichtig: Eine testamentarische Grabpflegeauflage mindert nicht den Pflichtteilsanspruch, da der Pflichtteil stets Vorrang vor Vermächtnissen und Auflagen hat.

Gestaltungsmöglichkeiten

Sie können die Grabpflegeauflage präzise ausgestalten, indem Sie:

  • Die Dauer der Pflegeverpflichtung festlegen
  • Die Art der Pflege konkret beschreiben
  • Einen bestimmten Geldbetrag für die Pflege vorsehen
  • Die Entnahme der Pflegekosten aus dem Nachlass regeln

Die rechtliche Bedeutung einer Grabpflegeauflage unterscheidet sich von einer bloßen moralischen Verpflichtung dadurch, dass sie rechtlich durchsetzbar ist und klare Pflichten für den Beschwerten begründet.


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Welche Rolle spielt die persönliche Beziehung bei der Übertragung der Grabpflegepflicht?

Die persönliche Beziehung ist ein entscheidender Faktor für die rechtliche Bewertung der Übertragbarkeit einer Grabpflegepflicht. Wenn Sie in einem Testament mit der Grabpflege beauftragt werden, macht es einen wesentlichen Unterschied, ob Sie ein Familienangehöriger des Verstorbenen sind oder nicht.

Höchstpersönlicher Charakter

Eine Grabpflegepflicht wird als höchstpersönliche Auflage eingestuft, wenn sie auf einer besonderen familiären oder persönlichen Bindung basiert. Stellen Sie sich vor, Sie werden als Nichte oder Neffe mit der Grabpflege betraut – in diesem Fall ist die Verpflichtung an Ihre spezifische Person und Ihre familiäre Beziehung zum Verstorbenen geknüpft.

Rechtliche Konsequenzen

Der höchstpersönliche Charakter der Grabpflegepflicht hat weitreichende Folgen: Die Verpflichtung geht nicht automatisch auf Ihre Erben über. Wenn Sie beispielsweise als Familienangehöriger mit der Grabpflege betraut wurden und versterben, sind Ihre eigenen Erben nicht verpflichtet, diese Aufgabe fortzuführen.

Bedeutung für die Testamentsgestaltung

Die persönliche Beziehung beeinflusst auch die Wirksamkeit testamentarischer Regelungen. Ein Vermächtnis zur Grabpflege sollte die persönliche Bindung berücksichtigen. Wenn Sie etwa einem entfernten Bekannten die Grabpflege übertragen möchten, ist eine detailliertere vertragliche Regelung sinnvoll, da hier die familiäre Bindung als Motivationsgrundlage fehlt.


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Welche Möglichkeiten zur finanziellen Absicherung der Grabpflege gibt es?

Treuhandverträge für langfristige Grabpflege

Ein Treuhandvertrag stellt eine besonders sichere Form der Grabpflegefinanzierung dar. Bei dieser Option wird ein festgelegter Betrag bei einer Treuhandgesellschaft hinterlegt, die dann die regelmäßige Pflege über die gesamte Ruhezeit sicherstellt. Der Vorteil liegt in der möglichen Verzinsung, die die Gesamtkosten im Vergleich zur jährlichen Zahlung reduzieren kann.

Direkte Verträge mit Gärtnereien

Mit einer Friedhofsgärtnerei können Sie einen Pflegevertrag abschließen, bei dem die individuellen Wünsche und Leistungen genau festgelegt werden. Die Abrechnung erfolgt dabei jährlich oder halbjährlich. Diese Option bietet mehr Flexibilität, da der Vertrag jährlich angepasst oder gekündigt werden kann.

Sterbegeldversicherungen mit Grabpflegekomponente

Eine Sterbegeldversicherung kann die Grabpflegekosten mit abdecken. Diese Versicherung zahlt nach dem Tod eine vereinbarte Summe aus, die auch für die Grabpflege verwendet werden kann. Die Versicherung stellt sicher, dass das Grab auch nach dem Ableben in einem gepflegten Zustand bleibt.

Testamentarische Regelungen

Im Testament können Sie konkrete Anweisungen zur Grabpflege festhalten. Dies umfasst die Zuweisung von Grabpflegekosten aus dem Nachlass oder die Benennung von Verantwortlichen für die Grabpflege. Die laufenden Grabpflegekosten werden allerdings nur dann als Nachlassverbindlichkeit anerkannt, wenn dies ausdrücklich im Testament verfügt wurde.

Gemeinschaftliche Pflege

Eine kostensparende Option ist die gemeinschaftliche Pflege mit anderen Angehörigen. Durch die Aufteilung der Aufgaben und Kosten kann nicht nur die finanzielle Belastung reduziert werden. Diese Variante ermöglicht zudem ein gemeinsames Gedenken an die verstorbene Person.

Alternative Grabformen

Wenn Sie die zukünftigen Pflegekosten minimieren möchten, bieten sich pflegearme Grabanlagen an. Hierzu gehören Gräber mit Grabsteinplatten oder Rasengräber, bei denen die Grundpflege durch den Friedhofsbetrieb übernommen wird. Diese Varianten reduzieren den langfristigen finanziellen Aufwand erheblich.

Die jährlichen Kosten für die Grabpflege bewegen sich je nach gewähltem Umfang zwischen 80 und 700 Euro. Zusätzlich fallen regelmäßige Gebühren für das Nutzungsrecht der Grabstätte an, die von der jeweiligen Friedhofsverwaltung festgelegt werden.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Vermächtnis

Eine testamentarische Zuwendung, bei der der Begünstigte (Vermächtnisnehmer) einen Anspruch gegen den Erben auf eine bestimmte Leistung oder einen bestimmten Gegenstand erhält, ohne selbst Erbe zu werden. Anders als der Erbe haftet der Vermächtnisnehmer nicht für Nachlassverbindlichkeiten. Geregelt in §§ 2147 ff. BGB. Beispiel: Die Erblasserin vermacht ihrer Nichte 8.000 Euro für die Grabpflege, während der Rest des Vermögens an den Alleinerben geht.


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Höchstpersönliche Auflage

Eine testamentarische Verpflichtung, die aufgrund ihrer persönlichen Natur nur von einer bestimmten Person erfüllt werden kann und nicht auf andere übertragbar ist. Die Bindung besteht aufgrund besonderer persönlicher Eigenschaften oder Beziehungen. Grundlage ist § 2192 BGB. Im vorliegenden Fall war die Grabpflege als höchstpersönliche Auflage an die familiäre Beziehung der Nichte gebunden.


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Privatschriftliches Testament

Ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament ohne notarielle Beteiligung. Es muss vollständig handschriftlich verfasst, mit Datum versehen und unterschrieben sein (§ 2247 BGB). Im Gegensatz zum notariellen Testament entstehen keine Notarkosten, jedoch besteht ein höheres Risiko von Formfehlern oder Unklarheiten bei der Auslegung.


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Nutzungsrecht (an Grabstätte)

Das zeitlich befristete Recht, eine Grabstätte zu nutzen und zu pflegen. Es wird vom Friedhofsträger gegen Gebühr vergeben und kann meist verlängert werden. Geregelt in den jeweiligen Friedhofssatzungen der Gemeinden. Im Fall läuft das Nutzungsrecht bis 2030 und berechtigt zur Nutzung des Familiengrabs einschließlich Bestattung und Pflege.


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Gesamtrechtsnachfolge

Das vollständige Eintreten des Erben in die Rechtsstellung des Verstorbenen, wobei alle übertragbaren Rechte und Pflichten automatisch übergehen (§ 1922 BGB). Nicht übertragbar sind jedoch höchstpersönliche Rechte und Pflichten. Hier entschied das Gericht, dass die Grabpflegepflicht als höchstpersönliche Verpflichtung nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergeht.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 27 Abs. 1 ZPO: Dieser Paragraph der Zivilprozessordnung regelt, welche Rechtsverhältnisse vor Gericht geltend gemacht werden können. Er legt fest, dass Ansprüche aus einem bestehenden Rechtsverhältnis durch Klage geltend gemacht werden müssen. Im vorliegenden Fall umfasst dies auch Streitigkeiten über die testamentarisch angeordnete Grabpflege, wodurch die Klage vor Gericht legitimiert wird.
  • §§ 2161, 2187 Abs. 2 BGB: Diese Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen Vertragsverhältnisse und die Übertragung von Verpflichtungen. § 2161 BGB erläutert die Voraussetzungen für den Bestand eines Vertrags, während § 2187 Abs. 2 BGB die persönliche Bindung bei Auflagen in Vermächtnissen beschreibt. Im Fall wird argumentiert, dass die Auflage zur Grabpflege personenbezogen ist und somit nicht auf die Erben der Vermächtnisnehmer übergeht.
  • § 1922 BGB: Dieser Paragraph regelt die Gesamtrechtsnachfolge im Erbrecht, also wie das Vermögen eines Verstorbenen auf die Erben übergeht. Er ist relevant, um festzustellen, welche Verpflichtungen und Rechte mit dem Erbe verbunden sind. Im vorliegenden Fall wird geprüft, ob die Verpflichtung zur Grabpflege mit dem Todesfall auf die Erben übergeht, was nach § 1922 BGB im Zweifel nicht der Fall ist.
  • § 1967 BGB: Diese Vorschrift bestimmt, dass die persönlichen Auflagen eines Erblassers nicht auf die Erben übergehen, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt. Sie schützt die Erben davor, ungewollt in bestimmte Verpflichtungen hineingezogen zu werden. In diesem Urteil wird festgestellt, dass die Auflage zur Grabpflege höchstpersönlich ist und daher nach § 1967 BGB nicht auf die Erben der Beklagten übergeht.
  • Testierfreiheit nach §§ 2064 ff. BGB: Die Testierfreiheit erlaubt es dem Erblasser, frei über sein Vermögen zu verfügen, einschließlich der Einfügung von Vermächtnissen und Auflagen. Diese Grundrechte sind für den vorliegenden Fall entscheidend, da die Erblasserin durch ihr Testament die Nichte mit einer konkreten finanziellen Verpflichtung zur Grabpflege ausgestattet hat. Die Auslegung dieser Testierfreiheit ist zentral für die Beurteilung, ob die Verpflichtung auf die Erben übergeht oder nicht.

Das vorliegende Urteil


AG München – Az.: 158 C 16069/22 – Endurteil vom 27.10.2023


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