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Handschriftliches Testaments –  Unterschrift des Erblassers nur auf Umschlag – Wirksamkeit

OLG Braunschweig – Az.: 7 W 82/10 – Beschluss vom 08.02.2011

Die Beschwerde des Verfahrensbeteiligten XXX vom 29.07.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Northeim vom 20.07.2010 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.08.2010 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 37.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Verfahrensbeteiligten XXX vom 29.07.2010 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Northeim vom 20.07.2010 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.08.2010 hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat die durch die Erblasserin unter dem 25.10.2005 errichtete Urkunde zutreffend als wirksames eigenhändiges Testament angesehen (§§ 2064, 2231, 2247 BGB) und deshalb zu Recht den Antragsteller als alleinigen Vorerben und die im Beschluss genannten Enkel als Nacherben angesehen.

Handschriftliches Testaments -  Unterschrift des Erblassers nur auf Umschlag - Wirksamkeit
(Symbolfoto: Von Gajus/Shutterstock.com)

Für die formgültige letztwillige Verfügung kommt es darauf an, dass im Zeitpunkt des Todes eine eigenhändig geschriebene Erklärung des Erblassers mit einer die gesamte Erklärung nach seinem Willen deckenden Unterschrift vorhanden ist (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 70. Aufl., § 2247, Rz. 5).

Diese Erfordernisse erfüllt die streitbefangene Urkunde vom 25.10.2005. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung und Bewertung anschließt.

Die zwischen den Beteiligten einzig streitige Frage, ob der Unterschrift der Erblasserin auf dem Testamentsumschlag Abschlussfunktion zukommt, ist mit dem Amtsgericht zu bejahen.

Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass die Unterschrift eines Erblassers als Abschluss der Testamentsurkunde grundsätzlich am Schluss des Textes stehen, den Urkundentext also räumlich abschließen muss, um ihn dadurch vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen zu sichern (vgl. BayObLG, NJW-RR 2004, 939). Deshalb kann es der Abschlussfunktion nur ausnahmsweise genügen, wenn die Unterschrift – wie im vorliegenden Fall – nur auf dem Umschlag angebracht und das darin aufbewahrte Testament nicht unterzeichnet ist (vgl. Palandt/Edenhofer, a. a. O., § 2247, Rz. 16).

Eine solche Ausnahme liegt hier aber vor, weil zwischen Testament und Umschlag der vom Amtsgericht zutreffend beschriebene, so enge Zusammenhang besteht, dass sie ein Ganzes bilden und der die Unterschrift tragende Umschlag als letztes Blatt der Testamentsurkunde angesehen werden kann.

Die Testamentserklärung ist ohne Ergänzungen und Zusätze „in einem Guss“ niedergelegt, wie sich aus der gleichmäßigen Handschrift und den Datumsangaben am Anfang und am Ende der letztwilligen Verfügung ergibt. Der Text der Erklärung endet mit den Worten „dies ist mein letzter Wille“ und nachfolgendem Errichtungsdatum, der Umschlag trägt die eigenhändige Unterschrift der Erblasserin und stellt inhaltlich die Fortsetzung des darin aufbewahrten Schreibens dar. Hierfür spricht gerade auch der auf dem Umschlag gesetzte Zusatz „Testament“, der entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht allein eine bloße Kennzeichnung des Inhalts darstellt, sondern die Textzeile „dies ist mein letzter Wille“ am Ende der Urkundenerklärung inhaltlich aufnimmt, so dass auch von daher der geforderte enge Zusammenhang zwischen Urkundentext und Umschlag angenommen werden kann. Das gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Testamentsurkunde im verschlossenen Umschlag aufbewahrt wurde, was für eine besondere Verbindung als Teile einer einheitlichen Urkunde spricht, im vorliegenden Fall umso mehr, als die Erblasserin den verschlossenen Testamentsumschlag ihrer Schwester XXX zur Aufbewahrung gegeben hat; hierdurch war gewährleistet, dass der letzte Wille der Erblasserin vor nachträglichen Ergänzungen gesichert war.

Danach hat der Beschluss des Amtsgerichts vom 20.07.2010 Bestand und ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 107 Abs. 2 Kostenordnung.

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