Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann fordern Heime die Heimkosten von den Erben?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wie verhindert § 19 Abs. 6 SGB XII Heimkosten von den Erben?
- Wann verhindert Restvermögen die staatliche Kostenübernahme?
- Warum das Heim 75 % der Prozesskosten trägt
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt der Vorrang der Sozialhilfe auch, wenn ich den Heimvertrag damals persönlich mitunterschrieben habe?
- Hafte ich mit meinem Privatvermögen für Heimkosten, wenn ich die Einrede der Haftungsbeschränkung vergesse?
- Reicht die bloße Behauptung eines gestellten Sozialhilfeantrags aus, um Forderungen des Pflegeheims abzuwehren?
- Was tun, wenn das Sozialamt die Kostenübernahme ablehnt, weil nachträglich Vermögenswerte im Nachlass auftauchen?
- Muss ich die Heimkosten zunächst privat auslegen, während ich auf die Entscheidung des Sozialamts warte?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: I-5 U 21/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Köln
- Datum: 27.01.2026
- Aktenzeichen: I-5 U 21/25
- Verfahren: Kostenentscheidung nach Erledigung
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Erbrecht, Heimrecht
- Streitwert: 23.774,89 EUR
- Relevant für: Erben, Betreiber von Seniorenheimen
Ein Heimbetreiber darf Heimkosten von Erben fordern, wenn kein vorrangiger Sozialhilfeanspruch des Verstorbenen besteht.
- Sozialhilfeansprüche gehen nach dem Tod automatisch auf das Pflegeheim über.
- Der Vorrang gilt nur bei rechtzeitigem Antrag und fehlendem Vermögen des Bewohners.
- Heimbetreiber müssen Sozialhilfeansprüche vorrangig prüfen und fehlende Unterlagen bei den Erben anfordern.
- Haben Bewohner zu viel eigenes Vermögen, haften die Erben für die restlichen Heimkosten.
- Um hohe Prozesskosten zu vermeiden, müssen Parteien Informationen über die Sozialhilfe austauschen.
Wann fordern Heime die Heimkosten von den Erben?
Nach den gesetzlichen Vorgaben aus §§ 1922 und 1967 BGB gehen die finanziellen Verbindlichkeiten aus einem Heimvertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die rechtmäßigen Erben über. Das bedeutet konkret: Sie treten als Erbe automatisch in alle Rechte, aber eben auch lückenlos in alle Schulden der verstorbenen Person ein. Einrichtungsbetreiber können offene Entgeltforderungen für die Pflege daher grundsätzlich gegenüber den Hinterbliebenen als Gesamtschuldner geltend machen. Das bedeutet für Sie: Das Pflegeheim kann sich einen der Erben aussuchen und von diesem die komplette Summe fordern, statt von jedem nur seinen prozentualen Anteil am Erbe. Diese weitreichende Einstandspflicht lässt sich in einem gerichtlichen Verfahren abmildern, indem die Haftung gemäß § 780 ZPO auf den noch vorhandenen Nachlass beschränkt wird. Wichtig für Sie: Sie müssen diesen Vorbehalt der Haftungsbeschränkung aktiv im Prozess gegenüber dem Gericht erklären, um den Zugriff auf Ihr privates Eigenvermögen zu verhindern.
Die praktische Umsetzung dieses Rechtsrahmens zeigte sich bei der Klage einer Seniorenheimbetreiberin gegen die Kinder einer 2023 verstorbenen Bewohnerin wegen unbezahlter Pflegerechnungen in einer Höhe von 23.774,89 Euro. Der Rechtsstreit endete am 27. Januar 2026 vor dem Oberlandesgericht Köln nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit dem Beschluss, dass die Hinterbliebenen für einen Teilbetrag von 6.126,57 Euro haften mussten und die Pflegeeinrichtung 75 Prozent der Prozesskosten trägt (Az. I-5 U 21/25). Zuvor hatte der Konflikt bereits das Landgericht Aachen (Az. 12 O 267/24) sowie über einen Mahnantrag das Amtsgericht Euskirchen beschäftigt. Die Angehörigen wehrten sich gegen die umfassende Inanspruchnahme und machten hilfsweise einen Vorbehalt der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass geltend, woraufhin das Gericht detailliert über die Verteilung der offenen Summen entschied. Das Wort „hilfsweise“ bedeutet in diesem Fall: Die Erben brachten dieses Argument als Sicherheitsnetz für den Fall vor, dass ihr Hauptargument zur Abwehr der Forderung vom Gericht abgelehnt wird.
Redaktionelle Leitsätze
- Erben können einer Zahlungsklage des Pflegeheims entgegenhalten, dass der Anspruch auf Übernahme ungedeckter Kosten nach § 19 Abs. 6 SGB XII gesetzlich auf das Heim übergegangen ist und dieses vorrangig den Sozialhilfeträger in Anspruch nehmen muss.
- Der gesetzliche Forderungsübergang auf das Pflegeheim greift nicht für Zeiträume, in denen der Heimbewohner über ein die Freigrenzen übersteigendes Schonvermögen verfügte oder ein Sozialhilfeantrag nicht nachweislich gestellt wurde.
- Eine Pflegeeinrichtung muss einen erheblichen Teil der Prozesskosten tragen, wenn sie Erben ohne vorherige Aufforderung zur Mitwirkung bei der Klärung eines möglichen Sozialhilfeanspruchs verklagt, obwohl Anhaltspunkte für eine Mittellosigkeit des Bewohners vorlagen.

Wie verhindert § 19 Abs. 6 SGB XII Heimkosten von den Erben?
Gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII steht ein Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Tod der berechtigten Person unmittelbar demjenigen zu, der die Pflegeleistung erbracht hat. Dieser gesetzliche Forderungsübergang, in der Fachsprache als cessio legis bezeichnet, dient der verlässlichen Finanzierung einer tatsächlich geleisteten Hilfe und soll die grundsätzliche Bereitschaft Dritter zur Leistungserbringung fördern. Der entscheidende Aspekt für betroffene Angehörige liegt darin, dass dieser Anspruch kraft Gesetzes direkt auf den Pflegeanbieter übergeht und somit gar nicht erst nach § 1922 BGB in den Nachlass der verstorbenen Person fällt.
Der Sozialhilfeanspruch wird über den Tod des Leistungsberechtigten hinaus als existent anerkannt, geht hingegen nicht kraft Erbfalls gemäß § 1922 BGB auf den Erben, sondern unter Umwandlung in einen sekundären Geldanspruch kraft Gesetzes im Sinne einer cessio legis auf diejenige Einrichtung über, die die seinerzeit notwendige Hilfe geleistet […] hat. – so das Oberlandesgericht Köln
Einrede des Vorrangs vor Gericht
In der gerichtlichen Auseinandersetzung erhoben die Kinder der Verstorbenen aufgrund dieses rechtlichen Mechanismus die Einrede des Vorrangs, da die Ansprüche auf die Einrichtung übergegangen seien und diese sich zwingend zuerst an das zuständige Sozialamt der Städteregion halten müsse. Eine Einrede ist ein rechtliches Verteidigungsmittel, mit dem Sie eine Zahlung verweigern können, selbst wenn die Forderung an sich berechtigt wäre. Das Kölner Gericht bestätigte diese Argumentation für den Pflegezeitraum ab dem 16. Mai 2022 und bejahte einen gesetzlichen Forderungsübergang von 17.648,31 Euro. In genau diesem Umfang wäre die Klage gegen die Erben nach Ansicht des Senats unbegründet geblieben, da das Unternehmen für diese Summe zwingend vorrangig den Weg über den Sozialhilfeträger hätte beschreiten müssen. Im Verlauf des Berufungsverfahrens holte die Einrichtung diesen Schritt nach einem richterlichen Hinweis tatsächlich nach, bat die Angehörigen um Zuarbeit bei den Dokumenten und stellte einen Antrag, woraufhin das Sozialamt diese Summe schlussendlich beglich.
Daher ist es gerechtfertigt, dass der Erbe, wenn er vom Leistungserbringer aus der auf ihn kraft Gesamtrechtsnachfolge übergegangenen vertraglichen Verpflichtung auf Entgeltzahlung in Anspruch genommen wird, einredeweise entsprechend § 242 BGB entgegenhalten kann, dass der Gesetzgeber den Anspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger aus § 19 Abs. 6 SGB XII als vorrangig ansieht. – so das Oberlandesgericht Köln
Erhält das Heim kein Geld vom Sozialamt, wird es sich an Sie wenden. Prüfen Sie in diesem Fall sofort, ob das Vermögen des Bewohners zum Zeitpunkt der Pflege unter dem Schonbetrag (derzeit 5.000 Euro) lag. Wenn ja, weisen Sie die Forderung unter Hinweis auf den vorrangigen Anspruch des Heims gegen das Sozialamt (§ 19 Abs. 6 SGB XII) schriftlich zurück und fordern Sie die Einrichtung auf, die Zahlung dort zu beantragen.
Hebel-Faktor: Der vorrangige Leistungsanspruch
Der entscheidende Hebel dieses Urteils liegt in der Trennung der Forderungen: Sobald die Voraussetzungen für Sozialhilfe vorliegen, „gehört“ die Forderung dem Heimträger gegenüber dem Sozialamt, nicht gegenüber den Erben. Ob Sie ähnlich liegen, erkennen Sie daran, ob zum Zeitpunkt der Pflegebedürftigkeit das Vermögen des Bewohners bereits unter die Schonfrist gefallen war. In diesem Fall kann die Einrede des Vorrangs die Klage der Einrichtung blockieren, da diese sich erst an den Staat halten muss.
Wann verhindert Restvermögen die staatliche Kostenübernahme?
Ein sozialrechtlicher Anspruch nach § 19 Abs. 6 SGB XII entsteht ausschließlich unter der Bedingung, dass zum Zeitpunkt der Leistungserbringung ein tatsächlicher Hilfebedarf bestand. Es dürfen für die Deckung der Pflegekosten keine eigenen Mittel oder ein verwertbares Vermögen oberhalb der gesetzlichen Schonbeträge zur Verfügung stehen. Zudem setzt das Gesetz voraus, dass der zuständige Sozialhilfeträger rechtzeitig Kenntnis über den finanziellen Engpass erlangt hat oder ein entsprechender formeller Antrag auf die Übernahme der ungedeckten Aufwendungen vorliegt.
Beweislast: Wenn der Sozialhilfeantrag „verloren“ geht
Die massiven Hürden für eine staatliche Übernahme traten bei der zeitlichen Aufteilung der offenen Rechnungen zutage, denn für die phase bis zum 16. Mai 2022 verweigerte der Sozialhilfeträger eine Kostenübernahme im Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 19. September 2025 ausdrücklich. Als Begründung diente ein nachgewiesenes verwertbares Vermögen der Erblasserin, welches in diesem Zeitraum noch oberhalb des Schonbetrages von 5.000 Euro lag. Als Erblasserin wird im juristischen Kontext die verstorbene Person bezeichnet, deren Vermögen und Verbindlichkeiten nun das Erbe bilden. Die Angehörigen behaupteten vor Gericht zwar, sie hätten bereits im Januar oder Februar sowie im Frühjahr 2022 entsprechende Anträge auf eine Übernahme der ungedeckten Heimkosten gestellt, die bei den Behörden jedoch verloren gegangen seien. Diesen Einwand verwarfen die Richter konsequent, da für diese Behauptung kein Beweis angetreten wurde und der amtliche Bescheid explizit von einer fehlenden Antragstellung vor Mitte Mai ausging, weshalb die primäre Haftung für diese verbleibenden Heimkostenanteile bei den Hinterbliebenen lag.
Praxis-Hürde: Nachweis der Antragstellung
Häufig scheitert die Abwehr von Heimkosten daran, dass Erben den rechtzeitigen Kontakt zum Sozialamt nicht belegen können. Wie das Urteil zeigt, reicht die bloße Behauptung, man habe Anträge gestellt oder diese seien „verloren gegangen“, vor Gericht nicht aus. Wer sich auf den Schutz durch das Sozialrecht berufen will, muss den Zugang des Antrags (z. B. durch ein Einschreiben oder eine Eingangsbestätigung) lückenlos beweisen können, um die Haftung für Zeiträume vor dem offiziellen Bescheid zu vermeiden.
Warum das Heim 75 % der Prozesskosten trägt
Wenn die streitenden Parteien einen Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären, entscheidet das Gericht nach § 91a Abs. 1 ZPO über die Verteilung der Prozesskosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Die Hauptsache bezeichnet den eigentlichen Kern des Konflikts, hier also die Zahlung der offenen Heimkosten. „Erledigt“ ist der Fall für das Gericht, wenn der Grund für den Streit während des Verfahrens weggefallen ist, beispielsweise weil das Sozialamt die Kosten inzwischen übernommen hat. Dabei kann der Rechtsgedanke des § 93 ZPO die Kostenverteilung beeinflussen, sofern eine Partei im Vorfeld gar keinen Anlass zur Klage gegeben hat. Zusätzlich wirken sich bestehende Mitwirkungspflichten einer Pflegeeinrichtung bei der rechtzeitigen Beschaffung von Unterlagen für Sozialhilfeanträge spürbar auf die richterliche Quotenbildung aus.
Kostennachteil für Heime bei fehlender Kooperation
Die finale Kostenentscheidung des Kölner Senats sanktionierte das fehlerhafte Vorgehen der Parteien vor dem Prozess, weshalb das Gericht der Pflegeeinrichtung 75 Prozent der Prozesskosten auferlegte. Das Gericht lastete der Betreiberin an, dass sie die Angehörigen vor einer Klageerhebung zwingend um Mithilfe bei der Beibringung von Unterlagen für den Sozialhilfeantrag hätte bitten müssen. Die Einrichtung verteidigte sich mit dem Argument, sie habe von dem sozialhilfebegründenden Sachverhalt keine detaillierte Kenntnis gehabt, was der Senat jedoch ablehnte, da die Betreiberin jedenfalls von einem früheren Antrag vom 21. Juni 2023 sowie einem positiven Pflegewohngeldbescheid wusste. Die beklagten Hinterbliebenen wiederum mussten ein Viertel der Kosten als Gesamtschuldner übernehmen, weil sie für den nicht durch die Sozialhilfe gedeckten Teilbetrag in Höhe von 6.126,57 Euro einen rechtlichen Anlass zur Klage gegeben hatten, indem sie diesen erst beglichen, nachdem sie über die Teilzahlungen des Sozialamts informiert wurden. Handlungsempfehlung: Begleichen Sie Forderungsteile, die offensichtlich nicht durch die Sozialhilfe gedeckt sind (z. B. wegen vorhandenen Restvermögens), sofort nach Rechnungserhalt, um nicht auf den Prozesskosten sitzen zu bleiben.
Die Klägerin hätte daher bei den Beklagten erfragen können, ob das Sozialamt über die Frage der Übernahme der Heimkosten eine Entscheidung getroffen hatte, bevor sie am 19.02.2024 beim Amtsgericht Euskirchen einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides einreichte […]. – so das Oberlandesgericht Köln
OLG Köln stärkt Schutzrechte gegen Heimklagen
Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Köln stärkt die Rechte von Erben erheblich, da es Pflegeheime dazu verpflichtet, vor einer Klageerhebung gegen die Angehörigen erst den vorrangigen Weg über den Sozialhilfeträger zu prüfen und die Erben zur Mitwirkung aufzufordern. Die Entscheidung ist bundesweit auf alle Fälle übertragbar, in denen Bewohner zum Zeitpunkt der Pflege bereits mittellos waren oder das Schonvermögen unterschritten hatten. Als Erbe sollten Sie daher niemals ungeprüft Heimkosten aus eigener Tasche zahlen, sondern stets die Einrede des Vorrangs der Sozialhilfe geltend machen und die Einrichtung auf ihre eigene Ermittlungspflicht hinweisen.
Checkliste: So wehren Erben Heimforderungen ab
Suchen Sie umgehend alle Nachweise über die Antragstellung beim Sozialamt (Einschreiben-Rückscheine oder Eingangsbestätigungen) zusammen. Falls das Pflegeheim Sie zur Zahlung auffordert, obwohl Sozialhilfebedürftigkeit vorlag, fordern Sie die Einrichtung schriftlich auf, zunächst die Mitwirkungspflichten zu erfüllen und den Antrag beim Amt zu stellen, bevor Sie Zahlungen leisten.
Heimkosten-Forderung gegen Sie? Jetzt rechtssicher verteidigen
Als Erbe haften Sie nicht automatisch für alle Heimkosten, besonders wenn ein vorrangiger Anspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger besteht. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie die Erfolgsaussichten einer Haftungsbeschränkung und wehren unberechtigte Forderungen der Pflegeeinrichtungen ab. So sichern Sie Ihr Privatvermögen und navigieren rechtssicher durch die komplexen Fristen des Sozial- und Erbrechts.
Experten Kommentar
Pflegeheime wählen bei offenen Rechnungen nach einem Todesfall fast immer den Weg des geringsten Widerstands. Anstatt sich durch die zähen bürokratischen Mühlen der Sozialämter zu kämpfen, verschickt die Buchhaltung oft einfach standardisierte Zahlungsaufforderungen an die trauernde Familie. Viele Hinterbliebene knicken unter diesem psychologischen Druck schnell ein und zahlen aus der eigenen Tasche.
Wer hier die Nerven behält, schützt das private Ersparte davor, unfreiwillig für staatliche Aufgaben herzuhalten. Ich sehe in den Akten regelmäßig, wie effektiv schnelle und markige Mahnschreiben der Heime diese Einschüchterungstaktik umsetzen. Betroffene spielen den Ball am besten konsequent zurück, denn die Einrichtung muss diesen Papierkrieg zwingend selbst ausfechten.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt der Vorrang der Sozialhilfe auch, wenn ich den Heimvertrag damals persönlich mitunterschrieben habe?
JA. Der Vorrang der Sozialhilfe bleibt grundsätzlich auch dann bestehen, wenn Sie den Heimvertrag persönlich unterzeichnet haben. Dies liegt daran, dass der gesetzliche Forderungsübergang nach § 19 Abs. 6 SGB XII die Zahlungsverpflichtung für den sozialhilfegedeckten Teil unmittelbar auf den Sozialhilfeträger überträgt.
Obwohl Ihre Unterschrift Sie rechtlich als Vertragspartner bindet, bewirkt der Paragraph 19 Absatz 6 SGB XII einen sogenannten gesetzlichen Forderungsübergang (cessio legis) zugunsten des Heimträgers. Sobald die Heimbewohner mittellos sind, geht der Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Pflegekosten kraft Gesetzes direkt vom Bewohner beziehungsweise dessen Vertragspartner auf das zuständige Sozialamt über. Das Pflegeheim hat in diesem Moment rechtlich gesehen einen anderen vorrangigen Schuldner gefunden und kann Sie daher nicht einfach für Beträge in Regress nehmen, die eigentlich der Staat tragen muss. Sie können gegenüber dem Heim schriftlich die Einrede des Vorrangs erheben und darauf verweisen, dass die Einrichtung ihre Ansprüche zuerst gegenüber der Behörde geltend machen muss.
Diese Schutzwirkung greift jedoch nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung tatsächlich Hilfebedürftigkeit vorlag und das vorhandene Vermögen den geltenden Schonbetrag von aktuell 5.000 Euro nicht überschritt. Sollten noch verwertbare Eigenmittel vorhanden sein oder wurde kein nachweisbarer Sozialhilfeantrag gestellt, bleibt Ihre persönliche Haftung aus der Vertragsunterschrift für diese spezifischen Zeiträume oder Teilbeträge weiterhin vollumfänglich bestehen.
Hafte ich mit meinem Privatvermögen für Heimkosten, wenn ich die Einrede der Haftungsbeschränkung vergesse?
JA. Ohne die aktive Erklärung des Vorbehalts der Haftungsbeschränkung im Prozess riskieren Erben, dass das Heim zur Tilgung der Schulden auch auf ihr privates Eigenvermögen zugreift. Dieser Schutz des eigenen Ersparten oder Hauses tritt im gerichtlichen Verfahren niemals automatisch ein.
Die rechtliche Ursache liegt in der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB, durch die Sie als Erbe lückenlos in alle finanziellen Pflichten und Schulden des Verstorbenen eintreten. Ein Gläubiger kann daher die volle Summe fordern und nach einem Urteil die Zwangsvollstreckung in Ihr gesamtes privates Vermögen inklusive Immobilien oder Ersparnissen betreiben. Um diesen Zugriff wirksam zu begrenzen, müssen Sie den Vorbehalt der Haftungsbeschränkung gemäß § 780 ZPO ausdrücklich als Verteidigungsmittel in den Prozess einführen. Nur durch diesen formalen Hinweis im Klageerwiderungsschriftsatz wird sichergestellt, dass sich die spätere Vollstreckung eines Urteils tatsächlich nur auf die Gegenstände aus der Erbschaft bezieht.
Sollte die Einrede im Verfahren versäumt worden sein, bleibt im Stadium der Zwangsvollstreckung oft nur noch der schwierige Weg über eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren zur nachträglichen Haftungsbegrenzung. Diese Verfahren sind jedoch äußerst komplex und mit zusätzlichen Kosten verbunden, weshalb die frühzeitige anwaltliche Beratung zur korrekten Formulierung des Haftungsvorbehalts im Erstprozess den sichersten Schutz bietet.
Reicht die bloße Behauptung eines gestellten Sozialhilfeantrags aus, um Forderungen des Pflegeheims abzuwehren?
NEIN, die bloße Behauptung einer rechtzeitigen Antragstellung reicht vor Gericht nicht aus, da die Beweislast für den tatsächlichen Zugang des Sozialhilfeantrags bei den Erben liegt. Ohne einen rechtssicheren Nachweis über den Eingang beim zuständigen Sozialamt bleibt die primäre Zahlungspflicht gegenüber dem Pflegeheim für diesen Zeitraum bestehen.
Nach der gesetzlichen Systematik entstehen Ansprüche auf Sozialhilfe erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Sozialhilfeträger Kenntnis von der finanziellen Notlage erlangt oder ein formeller Antrag eingereicht wird. Da Erben gemäß § 1967 BGB für die Nachlassverbindlichkeiten haften, müssen sie im Streitfall beweisen, dass die Voraussetzungen für einen Forderungsübergang (gesetzliche Überleitung des Anspruchs auf das Heim) auf den Sozialhilfeträger bereits vorlagen. Fehlen qualifizierte Nachweise wie Einschreibebelege oder eine behördliche Eingangsbestätigung, werten Gerichte dies zulasten der Angehörigen, da eine einfache Behauptung den Beweiswert eines amtlichen Bescheides in der Regel nicht erschüttern kann.
Eine Ausnahme von dieser strengen Beweislast besteht nur dann, wenn der Sozialhilfeträger bereits auf andere Weise nachweislich Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit erlangt hat, da der Leistungsanspruch im Sozialrecht nicht zwingend an einen formellen Antrag gebunden ist. In der Praxis müssen Erben in diesem Fall jedoch belegen, dass die Behörde durch Dritte oder das Pflegeheim selbst ausreichend informiert war, um den Leistungsfall auszulösen.
Was tun, wenn das Sozialamt die Kostenübernahme ablehnt, weil nachträglich Vermögenswerte im Nachlass auftauchen?
Wenn nachträglich Vermögen über dem Schonbetrag auftaucht, entfällt der Vorrang der Sozialhilfe und die Erben müssen die Heimkosten bis zur Höhe dieses Vermögenswerts begleichen. Da in diesem Umfang keine rechtlich relevante Hilfebedürftigkeit mehr vorliegt, sind die offenen Forderungen der Einrichtung vorrangig aus den neu entdeckten Mitteln des Nachlasses zu decken.
Der Anspruch auf Sozialhilfe nach § 19 Abs. 6 SGB XII setzt zwingend voraus, dass zum Zeitpunkt der Pflege kein verwertbares Vermögen oberhalb der Freigrenze von derzeit 5.000 Euro vorhanden war. Sobald zusätzliche Vermögenswerte wie alte Sparbücher bekannt werden, erlischt die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers für den entsprechenden Teilbetrag der offenen Heimkosten mit sofortiger Wirkung. Da Sie als Erbe gemäß § 1922 BGB in die gesamte Rechtsposition des Verstorbenen eintreten, haften Sie für diese nun ungedeckten Forderungen mit dem vorhandenen Nachlassvermögen gegenüber der Pflegeeinrichtung. Eine Verweigerung der Zahlung führt in dieser Konstellation meist zu einer rechtmäßigen Inanspruchnahme durch das Heim, da der gesetzliche Forderungsübergang auf das Sozialamt insoweit entfällt.
Um kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden, sollten Sie den Wert des neu entdeckten Vermögens umgehend mit den offenen Rechnungen abgleichen und diesen Teilbetrag direkt an das Heim überweisen. Wenn Sie trotz des bekannten Restvermögens auf der Sozialhilfe beharren, geben Sie einen Anlass zur Klage und riskieren die Übernahme hoher Prozesskosten gemäß § 91a ZPO. Nur durch die sofortige Begleichung offensichtlich ungedeckter Forderungsteile schützen Sie sich effektiv vor den finanziellen Nachteilen eines unnötigen Rechtsstreits mit dem Einrichtungsbetreiber.
Muss ich die Heimkosten zunächst privat auslegen, während ich auf die Entscheidung des Sozialamts warte?
NEIN. Sie müssen die Heimkosten nicht privat auslegen, sofern Sozialhilfebedürftigkeit vorliegt und Sie dem Heim gegenüber Ihre notwendige Mitwirkungspflicht zur Prüfung der Ansprüche vollständig erfüllen. Der rechtliche Anspruch auf die ungedeckten Kosten geht in diesen Fällen gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII kraft Gesetzes direkt auf den Pflegeheimträger über.
Das Oberlandesgericht Köln hat klargestellt, dass Pflegeeinrichtungen vor einer Inanspruchnahme der Erben prüfen müssen, ob ein vorrangiger Leistungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger besteht. Da dieser Anspruch unmittelbar auf das Heim übergeht (cessio legis), entfällt für die Hinterbliebenen die Pflicht zur privaten Vorleistung aus dem eigenen Vermögen. Sie sind jedoch verpflichtet, dem Heim alle erforderlichen Informationen für den Sozialhilfeantrag zur Verfügung zu stellen, um die Forderung gegen das Amt abzusichern. Bieten Sie diese Kooperation nachweislich an, trägt das Pflegeheim bei einer voreiligen Klage das Prozesskostenrisiko, da es vorrangig den staatlichen Träger belangen muss.
Diese Befreiung von der Vorleistungspflicht gilt nicht, wenn die verstorbene Person zum Leistungszeitpunkt noch über verwertbares Vermögen oberhalb des Schonbetrages von 5.000 Euro verfügte. In diesen Fällen besteht kein sofortiger Sozialhilfeanspruch und die Erben haften für diese spezifischen Anteile weiterhin persönlich.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
OLG Köln – Az.: I-5 U 21/25 – Beschluss vom 27.01.2026
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

Dr. jur. Christian Gerd Kotz ist Notar in Kreuztal und seit 2003 Rechtsanwalt. Als versierter Erbrechtsexperte gestaltet er Testamente, Erbverträge und begleitet Erbstreitigkeiten. Zwei Fachanwaltschaften in Verkehrs‑ und Versicherungsrecht runden sein Profil ab – praxisnah, durchsetzungsstark und bundesweit für Mandanten im Einsatz.
