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Herausgabeansprüche betreffend ein Grundstück und Pflichtteilsansprüche

OLG Düsseldorf – Az.: I-7 U 136/21 – Urteil vom 08.07.2022

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 27.01.2021 teilweise dahingehend abgeändert , dass die Widerklage abgewiesen wird.

Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz (einschließlich des Berufungsverfahrens I-7 U 23/17) werden der Beklagten zu 90% und dem Kläger zu 10% auferlegt.

Die Kosten dieses Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Dieses und das angefochtene Urteil – soweit es aufrechterhalten bleibt – sind vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Parteien sind Geschwister und neben einem weiteren Bruder, A. B., Kinder der am 27.01.2014 verstorbenen C. D. B..

Mit Übertragungsvertrag vom 14.03.1992 (Bl. 105 ff) übertrug die Erblasserin, die Mutter der Parteien, dem Kläger zur Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes den zum Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Grundbesitz (Flurstück …, Gebäude, Ackerland, Grünland). Am 16.02.1993 schloss die Erblasserin mit dem Kläger einen notariellen Erb- und Erbverzichtsvertrag (Anlage K 1, Bl. 6 ff), in dessen § 2 der Kläger als alleiniger Erbe berufen wurde. Gemäß § 5 des Vertrages ist die Erbeinsetzung eine vertragsgemäße Verfügung. Die Beklagte genehmigte die für sie von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegebene Erklärung, dass sie auf sämtliche Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichte, nicht.

Bis 2011 wohnte die Erblasserin aufgrund eines im Übertragungsvertrag vom 14.03.1992 eingeräumten Wohnrechts unentgeltlich beim Kläger. Sie hatte lediglich die Nebenkosten zu zahlen. Am 20.08.2011 erlitt sie einen Schlaganfall und befand sich bis 30.08.2011 in stationärer Behandlung. Danach kam sie in eine Rehabilitationsklinik. Am 13.09.2011 begab sich der Notar E. in die Klinik und beurkundete unter Nr. … der Urkundenrolle für 2011 eine Vorsorgevollmacht der Erblasserin für die Beklagte und für die Tochter des Klägers, F. G.. Beide waren jeweils alleinvertretungsberechtigt. Die Vollmacht umfasste das Recht, Grundbesitz zu veräußern. Die Beklagte war als Bevollmächtigte befugt, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen vorzunehmen (Urkunde Anl. K2, Bl. 9-14 der Akte). Die Erblasserin wurde im September 2011 in die Pflegestufe 1 eingestuft, später erfolgte eine Einstufung in die Pflegestufe 2.

Im November 2011 zog die Erblasserin zu der Beklagten. Das Wohnrecht beim Kläger blieb zunächst bestehen.

Die Tochter des Klägers, F. G., veräußerte mit notariellem Kaufvertrag vom 23.11.2011 eine Teilfläche eines Waldgrundstückes der Erblasserin für 20.000,- EUR (Vertrag Anl. K 3). Der Verkaufserlös floss auf ein von der Beklagten eingerichtetes Girokonto. Davon zahlte die Beklagte 324,- EUR Vermessungskosten und 336,18 EUR für eine Rechtsanwaltsrechnung der Erblasserin.

Am 30.12.2013 schloss die Beklagte als Vertreterin der Erblasserin mit sich selbst als von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Bevollmächtigte aufgrund der Vollmacht vom 13.09.2011 einen notariellen Vertrag (Notarassessor H. als amtlich bestellter Vertreter des Notars I. in X., UR-Nr. …/2013, Anl. K6, Bl. 40 ff.). In dem Vertrag übertrug sich die Beklagte ohne Gegenleistung das Eigentum an zwei Grundstücken, das in der Flur … gelegene Flurstück …, Landwirtschaftsfläche ….., 26.329 m² und das in der Flur … gelegene Flurstück …, Waldfläche, Verkehrsfläche, ….., 61.655 m². Nach dem Vertrag geschah die Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Die Beklagte wurde als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.

Der Kläger hat mit der Klage die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs für das vorgenannte Grundstück dahingehend begehrt, dass er als Eigentümer eingetragen werde, hilfsweise die Herausgabe des vorgenannten Grundstücks nach § 2287 BGB verlangt. Die Beklagte hat mit der Widerklage Pflichtteilsansprüche aus eigenem und gemäß Erklärung vom 10.08.2018 (Bl. 445) abgetretenem Recht ihres Bruders A. geltend gemacht. Hiergegen hat der Kläger mit Forderungen des Nachlasses gegen die Beklagte aufgerechnet.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, die im Grundbuch von J., Blatt … A des Amtsgerichts Schmallenberg, eingetragenen Grundstücke Gemarkung ….., Flur …, Nr. … „Landwirtschaftsfläche, …..“ 2.63.29 ha und Gemarkung C, Flur …, Nr. … an den Kläger zu übertragen, aufzulassen und die Eintragung des Klägers als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 39.251,86 EUR. Auf die Widerklage hat es den Kläger unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Beklagte 39.251,56 EUR nebst Zinsen zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung, Auflassung, Eintragung und Bewilligung der Eintragung des Klägers für das vorgenannte Grundstück.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger zwar keinen Anspruch aus § 817 oder § 894 BGB auf Grundbuchberichtigung habe. Er könne jedoch aus § 2287 BGB die Übertragung des im Tenor genannten Grundstücks verlangen, weil die Erblasserin dieses an die Beklagte in Beeinträchtigungsabsicht verschenkt habe. Der Anspruch bestehe jedoch nur Zug um Zug gegen Zahlung des Pflichtteils der Beklagten und des Zedenten. Dieser betrage jeweils 46.751,85 EUR, insgesamt 93.503,69 EUR. Die der Beklagten abgetretenen Pflichtteilsansprüche des Zedenten seien nicht verjährt. Der Zedent habe erst durch den Termin vom 26.01.2018 vor dem Oberlandesgericht von dem seinen Pflichtteilsanspruch begründenden Umstand, dass die Grundstücksübertragung vom 30.12.2013 mit Beeinträchtigungsabsicht erfolgt sei und sich deshalb rechnerisch ein Pflichtteil ergebe, erhalten. Gegen die Pflichtteilsansprüche der Beklagten könne der Kläger mit einem Betrag von 54.251,84 EUR aus Auftrag aufrechnen. Dieser Betrag setzte sich aus Auszahlungen vom Girokonto der Erblasserin von 1.500,- EUR, 1.617,46 EUR und 26.133,48 EUR sowie dem erzielten Grundstückskaufpreis von 20.000,- EUR, dem Betrag von 2.761,57 EUR aus der Auflösung der Konten der Erblasserin und den nach Abzug von Kosten verbleibenden Pachteinnahmen von 6.396,69 EUR zusammen. Demgemäß verbliebe ein Pflichtteilsanspruch der Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht von 39.251,86 EUR.

Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien.

Der Kläger erstrebt eine uneingeschränkte Verurteilung zur Herausgabe der Grundstücke sowie die Abweisung der Widerklage. Die Beklagte erstrebt auf ihre Widerklage eine höhere Verurteilung zur Zahlung von 78.814,89 EUR Zug um Zug gegen Übertragung, Auflassung und Eintragung des Klägers als Eigentümer der Grundstücke.

Der Kläger rügt, dass das Landgericht seine Verjährungseinrede gegenüber dem von der Beklagten aus abgetretenem Recht ihres Bruders A. geltend gemachten Pflichtteilsanspruch nicht für durchgreifend erachtet hat. Im Erbscheinsverfahren 17 VI 278/14 AG Kleve habe das Nachlassgericht mit Beschluss vom 06.11.2014 die zur Begründung des Erbscheins des Klägers erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Damit habe der Zedent A. B. von den für den Lauf des Verjährungsbeginns maßgeblichen Umständen, dem Tod der Erblasserin, dem Erb- und Erbverzichtsvertrag sowie seiner daraus resultierenden Enterbung, bereits im Jahre 2014 Kenntnis gehabt, sodass die Verjährung am 01.01.2015 begonnen und am 31.12.2017 geendet habe. Der Zedent habe die Ansprüche an die Beklagte mit Erklärung vom 10.08.2018 und damit zu einem Zeitpunkt, als sie bereits verjährt gewesen seien, abgetreten. Es treffe – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht zu, dass A. B. bis zum Verhandlungstermin vom 26.01.2018 davon ausgegangen sei, dass sich zu seinen Gunsten rechnerisch kein Pflichtteil ergebe. Der Kläger habe sich in dem dem rechtlichen Vertreter des Zedenten am 09.12.2014 übersandten privatschriftlichen Nachlassverzeichnis auf die Dürftigkeitseinrede berufen und ihn über die eigenen Schenkungen der Beklagten informiert. Etwaige Pflichtteils-, Pflichtteilsergänzungs- sowie Auskunftsansprüche seien daher mit Ablauf des 31.12.2017 verjährt.

Das Landgericht habe nach seiner eigenen Berechnung fehlerhaft festgestellt, dass von den vom Kläger zur Aufrechnung gestellten 20.000,- EUR nach Abzug der Beträge von 1.200,- EUR, 1.097,18 EUR und 336,18 EUR ein restlicher Anspruch von 15.842,64 EUR verbliebe. Richtigerweise ergebe sich ein Betrag von 17.366,64 EUR. Der Kläger könne aber mit einer Nachlassforderung von 20.000,- EUR gegenüber der Beklagten aufrechnen. Die angebliche Renovierung des Esszimmers habe keinem lebzeitigen Eigeninteresse der Erblasserin entsprochen, weshalb der Betrag von 1.200,- EUR von dem Veräußerungserlös von 20.000,- EUR nicht abzuziehen sei. Auch die Kosten des notariellen Übertragungsvertrages von 1.097,18 EUR seien nicht abzugsfähig, weil die Grundstücksübertragung keinem lebzeitigen Eigeninteresse der Erblasserin entsprochen habe. Dies gelte auch für die Kosten der Einmessung nebst Kosten der Umschreibung in Höhe von 336,18 EUR. Richtigerweise ständen dem Kläger damit aufrechenbare Forderungen in Höhe von insgesamt 58.409,20 EUR zu, sodass der Pflichtteilsanspruch der Beklagten aus eigenem Recht in Höhe von insgesamt 46.751,85 EUR erloschen sei. Die Beklagte könne auch keine Zinsen verlangen, da sich der Kläger nicht in Verzug befunden habe. Die Beklagte habe es unterlassen, dem Kläger vor der Zahlungsaufforderung die Auflassung des Grundbesitzes anzubieten.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils,

1. die Beklagte zu verurteilen, die im Grundbuch von J., Blatt … A des Amtsgerichts Schmallenberg, eingetragenen Grundstücke Gemarkung ….., Flur …, Nr. … „Landwirtschaftsfläche, …..“ 2.63.29. ha und Gemarkung C, Flur … Nr. … an den Kläger zu übertragen, aufzulassen und die Eintragung des Klägers als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen;

2. sowie hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 142.178,46 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 18.08.2016 zu zahlen, sowie einen weiteren Betrag i.H.v. 103.611,54 EUR;

3. die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die Kostenentscheidung des Landgerichts sowie, dass es ihren Widerklageantrag zu Unrecht teilweise abgewiesen habe. Die vom Kläger zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche beständen nicht. Es liege schon wegen des zwischen Eltern und Kindern regelmäßig bestehenden besonderen Vertrauensverhältnisses kein Auftragsverhältnis vor, aus dem die Beklagte rechenschaftspflichtig sei. Im Übrigen habe sie ihren Rechenschaftspflichten in erheblichen Teilen genügt. Sie habe nicht mehr jegliche einzelne Verfügung aufklären können und der Erblasserin gegenüber auch bereits – wie unter Beweis gestellt – Rechnung gelegt. Die im Schriftsatz vom 12.12.2019 benannte Zeugin G. hätte vom Landgericht vernommen werden müssen. Die Erblasserin habe hinsichtlich des bei der Beklagten verbliebenen Betrages von 20.000,- EUR erklärt, die Beklagte solle das Geld für die Kosten der Versorgung und Unterbringung der Erblasserin bei der Beklagten verwenden. Ein etwaig verbleibender Restbetrag habe bei der Beklagten verbleiben sollen. Diese Zuwendung impliziere ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin. Die Kosten für die Finanzierung des Führerscheins der Tochter der Beklagten seien eine Anstandsschenkung und von einem lebzeitigen Eigeninteresse der Erblasserin gedeckt. Der Erblasserin könne nicht unterstellt werden, dass sie ihrem Enkelkind einen Führerschein finanziert habe, um den Vertragserben zu beeinträchtigen. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Aufrechnungspositionen sei wegen fehlender Begründung des Landgerichts nicht möglich. Schließlich habe der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der von der Beklagten vereinnahmten Pacht. Die Beklagte sei solange nicht verpflichtet gewesen, die Grundstücke zurück zu übertragen wie der Kläger nicht seiner Verpflichtung zur Auszahlung des Pflichtteils entsprochen habe.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 27.01.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Kleve den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag i.H.v. 78.814,89 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 39.407,44 EUR seit Zustellung der Widerklage und aus weiteren 39.407,44 EUR seit Zustellung des Schriftsatzes vom 11.09.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung, Auflassung und Eintragung der im Grundbuch von J., Blatt … A des Amtsgerichts Schmallenberg eingetragenen Grundstücke der Gemarkung ….., Flur … Nr. … und Gemarkung ….., Flur … Nr. … an den Kläger und Bewilligung dieser Eintragung.

Beide Parteien beantragen, die Berufung der jeweils anderen Partei zurückzuweisen.

Der Kläger erwidert, dass das Landgericht zutreffend aufgrund der vollumfänglichen Vorsorgevollmacht von einem Auftragsverhältnis im Sinne des § 662 BGB ausgegangen sei. Da die Beklagte die gemäß § 666 BGB geschuldete Rechenschaft nicht abgelegt habe, seien die Beträge von insgesamt 26.133,48 EUR dem Nachlass hinzuzurechnen. Ein lebzeitiges Eigeninteresse der Beklagten an der Schenkung der 20.000,- EUR habe nicht bestanden. Dies ergebe sich aus den eigenen Angaben der Beklagten bei ihrer Anhörung vor dem Senat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akte 1 O 199/15 LG Kleve ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Rechtsmittel der Parteien sind jeweils zulässig. In der Sache hat die Berufung des Klägers teilweise Erfolg, wohingegen die Berufung der Beklagten unbegründet ist.

Mit den Rechtsmitteln der Parteien nicht angegriffen ist die Feststellung des Landgerichts, dass kein Grundbuchberichtigungsanspruch, dafür aber ein Herausgabeanspruch des Klägers aus § 2287 BGB in Bezug auf das durch den Übertragungsvertrag vom 30.12.2013 geschenkte Grundstück besteht. In Bezug auf ihre Verurteilung zur Herausgabe greift die Beklagte auch nicht den Zug um Zug vom Kläger zu zahlenden Betrag – aus ihrer Sicht in Höhe von nur 39.251,86 EUR – an. Sie verfolgt mit ihrer Berufung im Wege der Widerklage aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Bruders A. Pflichtteilsansprüche von insgesamt 78.814,89 EUR weiter, wohingegen der Kläger weder eine Zug um Zug-Leistung noch eine Zahlung auf die Widerklage erbringen will, weil er seine zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen für begründet erachtet.

1.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet, soweit er damit eine Herabsetzung der Zug um Zug gegen Herausgabe der Grundstücke von ihm zu erbringenden Zahlung, die das Landgericht mit 39.251,86 EUR berechnet hat, begehrt.

Der in der Berufungsinstanz unstreitige Herausgabeanspruch des Klägers aus § 2287 BGB ist auf das beschränkt, was nach Begleichung des Pflichtteils übrig bleibt. Der Vertragserbe ist von vornherein nicht im Sinne von § 2287 BGB beeinträchtigt, soweit ein Geschenk des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten dessen Pflichtteil zu decken geeignet ist (BGH NJW 1984, 121; Müller-Engels in beck-online. Großkommentar, Stand 01.04.2022, § 2287, Rn. 105; Senat ZEV 2013, 392).

Der Vertragserbe ist aber auch nicht beeinträchtigt, soweit er ohne die Schenkung Ansprüche weiterer Pflichtteilsberechtigter hätte erfüllen müssen. Dies wird zwar, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Literatur nicht ausdrücklich ausgesprochen, liegt aber den Beispielsfällen von Muscheler (FamRZ 1994, 1361, 1365), in denen jeweils ein nicht Pflichtteilsberechtigter beschenkt wurde, ebenso zugrunde wie den Ausführungen von Herzog (Staudinger/Herzog, BGB Neubearbeitung 2021, § 2329 Rn. 88), Müller-Engels (a.a.O., § 2287 Rn. 19), Horn (NK-BGB/Horn, 6. Aufl. § 2287 Rn. 9a) und Roglmeier (Krug/Horn/Roglmeier, Pflichtteilsprozess, 3. Aufl., Kap. 2 Rn. 304) zu den Pflichtteilsergänzungsansprüchen des Dritten gegen den Beschenkten aus § 2329 BGB. Für eine Berücksichtigung aller Pflichtteilsansprüche spricht auch, dass es anerkanntermaßen an einer Beeinträchtigung fehlt, wenn das Geschenk vollständig durch Nachlassverbindlichkeiten aufgezehrt worden wäre (Grüneberg/Weidlich, BGB, 81. Aufl., § 2287 Rn. 5; Müller-Engels, a.a.O. Rn. 51).

Deshalb ist, worauf der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bei der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2022 zutreffend hingewiesen hat, auch der Pflichtteilsanspruch des Bruders der Parteien, der sich ergeben hätte, wenn die geschenkten Grundstücke im Nachlass geblieben wären, bei dem Merkmal der objektiven Beeinträchtigung zu berücksichtigen.

Somit ist für den Anspruch des Klägers aus § 2287 BGB festzustellen, in welcher Höhe er, wenn die Schenkung nicht erfolgt wäre, Pflichtteilsansprüche seiner beiden Geschwister hätte erfüllen müssen. Insofern kommt es auf die Abtretung von Pflichtteilsansprüchen durch A. B. an die Beklagte und ihre mögliche Verjährung im Rahmen des Herausgabeanspruchs nach § 2287 BGB nicht an. Solche sind vielmehr wie auch die Pflichtteilsansprüche der Beklagten fiktiv zu berechnen und mindern die objektive Beeinträchtigung des Klägers durch die Schenkung.

a)

Für die Berechnung der Pflichtteilsansprüche der beschenkten Beklagten ist nach herrschender Meinung (Müller-Engels, a.a.O. Rn. 105.1) nicht nur auf den geschenkten Gegenstand, sondern auf den gesamten Pflichtteil abzustellen, weil dies praktikabler handhabbar ist und Hin- und Herzahlungen vermeidet.

Insofern ist unstreitig, dass im Aktivnachlass der Erblasserin ein Sparkassenguthaben von 507,14 EUR und – wenn die Schenkung nicht erfolgt wäre – Grundstücke im Wert von insgesamt 245.790,- EUR gewesen sind. Unstreitig ist auch, dass die von der Beklagten nach dem Tod der Erblasserin am 24.02.2014 und 14.03.2014 abgehobenen Beträge von 1.500,- EUR und 1.617,46 EUR zum Todeszeitpunkt im Nachlass gewesen sein müssen. Desweiteren fallen – nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts – in den Nachlass Herausgabeansprüche aus §§ 667, 1922 BGB aus der vor dem Tod der Erblasserin im Jahr 2013 erfolgten Auflösung eines Sparvertrages und von zwei Konten bei der Bank Y., die einen Betrag von 2.761,57 EUR ergeben hat. Im Passivnachlass sind – in zweiter Instanz nicht angegriffen – Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 13.641,22 EUR zu berücksichtigen.

Der Streit der Parteien geht in zweiter Instanz bei der Berechnung des fiktiven Pflichtteils der Beklagten noch darum, ob der Kläger Nachlassforderungen gegen die Beklagte aus Auftrag (§ 667 BGB) oder aus sonstigen Rechtsgründen hat, mit denen er einerseits „aufrechnen“ kann, die andererseits aber in den Nachlass fallen und die fiktiv zu berechnenden Pflichtteilsansprüche der Beklagten erhöhen.

aa)

Der Kläger rügt mit seiner Berufung zu Unrecht, dass das Landgericht die vollen 20.000,- EUR hätte berücksichtigen müssen, weil ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung der Beträge von 336,18 EUR, 1.097,18 EUR und 1.200,- EUR, die das Landgericht von den vereinnahmten 20.000,- EUR in Abzug gebracht hat, nicht bestanden habe.

Jedenfalls sind bei der Berechnung der fiktiven Pflichtteile im Aktivnachlass keine Ansprüche auf Herausgabe der 20.000,- EUR, die die Erblasserin aus dem Verkauf eines Waldgrundstücks im Jahr 2011 erzielt und der Beklagten überlassen hat, zu berücksichtigen.

Handelte es sich hierbei, was der Kläger in erster Linie geltend machen will, um eine ihn als Vertragserben beeinträchtigende und einen Anspruch aus § 2287 BGB auslösende Schenkung, so würde dies den Aktivnachlass nicht erhöhen, weil es sich um einen persönlichen Anspruch des Vertragserben handelte (vgl. Kind in Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl., § 2287 Rn. 14).

Ein in den Nachlass fallender Anspruch aus §§ 667, 1922 BGB steht dem Kläger gegen die Beklagte insoweit nicht zu. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie das ihr von der Erblasserin überlassene Geld von 20.000,- EUR abredewidrig verwendet hätte.

Die für den Führerschein der Tochter der Beklagten aufgewendeten 3.200,- EUR sind weisungsgemäß verwendet worden, weil die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Erblasserin der Enkelin diesen Betrag (und damit den Führerschein) schenken wollte. Wenn die Beklagte in Ausführung der Anweisung der Erblasserin den Betrag von 3.200,- EUR aus dem Kaufpreiserlös für den Führerschein ihrer Tochter gezahlt hat, kann er von ihr nicht zurückverlangt werden. Ob diese Schenkung an die Enkelin der Erblasserin durch ein lebzeitiges Eigeninteresse gedeckt war, braucht nicht geprüft zu werden, weil sich ein etwaiger Herausgabeanspruch aus § 2287 BGB nicht gegen die Beklagte, sondern gegen die beschenkte Enkelin richten würde und als persönlicher Anspruch des Klägers keine den Aktivnachlass erhöhende Nachlassforderung wäre.

Im Übrigen, d. h. in Höhe der noch verbleibenden 16.800,- EUR, ist vom Vortrag der Beklagten, sie habe aus dem aus der Veräußerung des Waldgrundstücks erzielten Erlös von 20.000,- EUR auf Wunsch der Erblasserin zunächst Pflege- und sonstige Kosten für sie bestreiten und einen etwaigen Rest behalten sollen, auszugehen. Für eine Schenkung, die der Kläger behauptet, hat er keinen Beweis angetreten, sodass eine solche nicht festgestellt werden kann.

Als im vorgenannten Sinne auftragsgemäße Verwendungen sind die Positionen von 324,- EUR (Gebühren der Einmessung des verkauften Waldgrundstücks), 336,18 EUR (Kosten für einen Rechtsstreit der Erblasserin) und 1.200,- EUR (Kosten für die Herrichtung des Esszimmers als Raum für die Erblasserin) anzusehen.

Es verbleibt mithin aus dem Kaufpreiserlös noch ein Betrag von rund 15.000,- EUR (14.939,82 EUR), der zur Deckung des Lebensbedarfs der Erblasserin zur Verfügung gestanden hat. Dies ergibt, teilt man diesen Betrag auf die 27 Monate, die die Erblasserin bei der Beklagten gewohnt hat und von ihr versorgt worden ist, auf, einen monatlichen Betrag von rund 555,- EUR. Dass ein solcher Betrag für die Unterbringung der Erblasserin, ihre Verköstigung und ihren sonstigen Lebensbedarf (z.B. Kleidung und Körperpflege) angefallen ist, schätzt der Senat nach § 287 ZPO. Es versteht sich von selbst, dass Kosten für den Unterhalt der Erblasserin angefallen sind. Verglichen mit den damals geltenden Sozialhilfesätzen ist ein Betrag von 555,- EUR jedenfalls nicht übermäßig.

Selbst wenn man einen geringeren Monatsbetrag annähme, wäre der Beklagten nach ihrem unwidersprochenen Vortrag der von den 20.000,- EUR noch verbleibende Rest geschenkt worden. Insoweit bestände schon kein Rückforderungsanspruch des Klägers aus § 2287 BGB, weil die Schenkung durch ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin an der Aufnahme in den Haushalt der Beklagten gedeckt wäre. Im Übrigen fiele ein etwaiger Herausgabeanspruch auch nicht in den Nachlass.

bb)

Zutreffend hat das Landgericht im Aktivnachlass eine Forderung von 26.133,48 EUR aus § 667 BGB berücksichtigt, die es damit begründet hat, dass der Kläger die Abhebungen vom Konto der Erblasserin im Einzelnen dargelegt und die Beklagte nichts zur auftragsgemäßen Verwendung des Erlangten vorgetragen habe. Es ist von einem Auftragsverhältnis im Sinne des § 662 BGB und nicht von einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis auszugehen. Dies ergibt sich daraus, dass die Erblasserin über erhebliches Vermögen verfügte und die Beklagte umfangreich bevollmächtigt war; sie konnte auch über das Grundvermögen der Erblasserin verfügen und Geschäfte mit sich selbst tätigen (vgl. zur Abgrenzung OLG Brandenburg ErbR 2019, 521).

Allerdings betreffen die in der Auflistung der Kontoabhebungen Bl.116f. zuletzt aufgeführten und in die Summe von 26.133,48 EUR eingeflossen Beträge von 1.500,- EUR und 1.617,46 EUR die nach dem Tod der Erblasserin getätigten Abhebungen, die bereits im Aktivnachlass berücksichtigt worden sind und nicht doppelt angesetzt werden können.

Demgemäß ergibt sich folgender Aktivnachlass

65.823,- EUR

179.967,- EUR

507,14 EUR

1.500,- EUR

1.617,46 EUR

2.761,57 EUR

23.016,02 EUR

275.192,19 EUR

– 13.641,22 EUR Nachlassverbindlichkeiten

261.550,97 EUR Reinnachlass

und damit ein fiktiver Pflichtteil der Beklagten von 1/6 = 43.591,83 EUR.

b)

Der fiktive Pflichtteil des A. B. von ebenfalls 1/6 ist nur bezogen auf die geschenkten Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Erbfalls einen Wert von 245.790,-EUR hatten, zu berechnen, was einen Betrag von 40.965,- EUR ergibt. Darüber hinausgehende Pflichtteilsansprüche des A. B. hinsichtlich des übrigen Nachlasses bestehen gegen den Kläger als Erben grundsätzlich weiter fort (vgl. juris PK-BGB/Birkenheier, 9. Aufl., § 2329 Rn. 58) und mindern nicht die Beeinträchtigung des Klägers durch das Geschenk.

Der Kläger kann das der Beklagten geschenkte Grundstück somit gegen Zahlung des Betrages von 84.556,83 EUR, der, wenn das Grundstück noch im Nachlass vorhanden gewesen wäre, den von ihm zu erfüllenden Pflichtteilen entspräche, herausverlangen.

2.

Allerdings stehen dem Kläger als Alleinerben – wie oben ausgeführt – Gegenansprüche aus §§ 667, 1922 BGB i.H.v. 1.500,- EUR, 1.617,36 EUR, 2.761,57 EUR und 23.016,02 EUR zu, die er zwar nicht im Wege der Aufrechnung, weil es sich nur um fiktiv berechnete Pflichtteilsansprüche handelt, aber gemäß § 242 BGB zur Vermeidung von Hin- und Herzahlungen der an die Beklagte Zug um Zug gegen Herausgabe der Grundstücke zu leistenden Zahlung entgegenhalten kann. Dies gilt auch für die von der Beklagten vereinnahmten Pachtzahlungen, die abzüglich der von ihr mit 1.990,63 EUR berechneten Kosten 6.396,69 EUR betragen. Diese hat sie nach §§ 2287, 818 Abs. 1 BGB, wonach sich die Verpflichtung zur Herausgabe auch auf die gezogenen Nutzungen erstreckt, herauszugeben. Die Auffassung der Beklagten, dass sie zur Rückzahlung der von ihr vereinnahmten Pacht nicht verpflichtet sei, weil sie zur Herausgabe der Grundstücke so lange nicht verpflichtet gewesen sei, wie der Kläger ihren Pflichtteil nicht erfüllt habe, trifft nicht zu; auf einen Verzug mit der Herausgabe der Grundstücke kommt es nicht an.

Die vom Kläger Zug um Zug gegen Herausgabe des Grundstücks zu leistende Zahlung würde somit 49.265,19 EUR betragen. Da die Beklagte das Urteil jedoch nicht hinsichtlich der vom Landgericht errechneten Zug um Zug gegen Herausgabe des Grundstücks zu erbringenden Zahlung von (nur) 39.251,86 EUR angegriffen hat, verbleibt es dabei. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die fiktive Aufrechnung auch gegenüber den Pflichtteilsansprüchen des Bruders A. zu berücksichtigen wäre, nachdem dieser sie an die Beklagte abgetreten hat, weil sich die Gegenansprüche auf 28.894,95 EUR aus § 667 BGB und auf 6.396,69 EUR aus §§ 2287, 818 BGB belaufen und damit geringer sind als der fiktive Pflichtteil der Beklagten aus eigenem Recht.

3.

Die Berufung des Klägers ist begründet, soweit er sich damit gegen seine Verurteilung auf die Widerklage wendet. Dementsprechend ist die Berufung der Beklagten, die eine höhere Verurteilung des Klägers auf die Widerklage erstrebt, unbegründet.

Pflichtteilsansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht des A. B. kann die Beklagte mit der Widerklage nicht geltend machen.

Solche richteten sich nach dem zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin vorhandenen Realnachlass (ohne die an die Beklagte verschenkten Grundstücke) und sind nicht – wie im Rahmen des Herausgabeanspruchs nach § 2287 BGB – fiktiv unter Einbeziehung der herauszugebenden Schenkung zu berechnen. Der Rückgewähranspruch aus § 2287 BGB steht dem Vertragserben persönlich zu und zählt nicht zum Nachlass (Schlitt/Müller, Handbuch Pflichtteilsrecht, 2. Aufl., § 5 Rn. 170). Den hiergegen vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2022 erhobenen Bedenken wird dadurch Rechnung getragen, dass die Beklagte das Geschenk in Höhe fiktiver Pflichtteilsansprüche behalten darf und A. B. Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2329 BGB gegen die Beklagte als Beschenkte zustehen (vgl. Staudinger-Herzog, BGB-Neubearbeitung 2021, § 2325 Rn. 62 ff.; Lange in Münchner Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 2325 Rn. 16).

Folgte man der Auffassung der für den Wert des Nachlasses darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten, dass Forderungen gegen sie aus §§ 667, 1922 BGB nicht bestehen und damit auch nicht zum Nachlass gehören, wäre der reale Nachlass angesichts von Verbindlichkeiten i.H.v. 13.641,22 EUR überschuldet, sodass für Pflichtteilsansprüche kein Raum wäre.

Jedenfalls sind die Pflichtteilsansprüche der Beklagten und des Zedenten von jeweils 2.626,83 EUR aufgrund der vom Kläger erklärten Aufrechnung erloschen und solche des Zedenten aufgrund der vom Kläger erhobenen Verjährungseinrede auch nicht mehr durchsetzbar, § 214 Abs. 1 BGB.

Die dreijährige Verjährung nach §§ 195, 199 BGB begann mit dem Schluss des Jahres 2014 zu laufen, weil der Zedent zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, d. h. dem Tod der Mutter und seiner Enterbung hatte. Das Amtsgericht Kleve hatte durch den Beschluss vom 06.11.2014 – 17 VI 278/14 – festgestellt, dass die vom Zedenten gegen die Erteilung des vom Kläger beantragten Erbscheins als Alleinerben erhobenen Einwendungen unbegründet sind. Der Zedent wusste zu diesem Zeitpunkt auch, dass die verschenkten Grundstücke nicht mehr im Nachlass waren. Daran hat sich durch die vom Kläger erhobene Herausgabeklage nichts geändert. Darauf, ob der Zedent Kenntnis von der Zusammensetzung des Nachlasses hatte, kommt es nicht an (BGH ZEV 2013, 258).

Die somit zum 31.03.2017 endende Verjährung ist nicht durch Verhandlungen nach § 203 BGB bis zur Erhebung der Widerklage im September 2018 gehemmt gewesen. Der Zedent hat mit Anwaltsschreiben vom 14.05.2014 (Bl. 446 f.) Ansprüche gegen den Kläger als Erbschaftsbesitzer geltend gemacht und auf Pflichtteilsansprüche hingewiesen. Der Kläger hat mit anwaltlichem Schreiben vom 09.12.2014 (Bl. 448 ff.) geantwortet und Auskunft über den Nachlassbestand erteilt. Selbst wenn man 7 Monate Hemmungszeit hinzurechnete, wäre die Verjährung zum Zeitpunkt der im September 2018 aus abgetretenem Recht erhobenen Widerklage und auch zum Zeitpunkt der Abtretungserklärung im August 2018 abgelaufen gewesen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 203 S. 2 BGB, weil bei Ende der Hemmung im Dezember 2014 noch mehr als drei Monate der Verjährungsfrist offen waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 in Verbindung mit § 711 ZPO.

Ein Grund, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Streitwert II. Instanz: 78.814, 89 EUR

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