Übersicht
Das Wichtigste in Kürze
- Es handelt sich um eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags durch das Amtsgericht München.
- Der Beschwerdeführer wollte die Ausschlagung der Erbschaft anfechten, da sie seiner Meinung nach auf einem Irrtum beruhte.
- Der Beschwerdeführer hoffte, durch die Ausschlagung seinem Vater die Alleinerbenstellung zu verschaffen.
- Der Notar hatte versäumt, auf die Gesetzliche Erbfolge aufmerksam zu machen, wodurch der Irrtum über Erben zweiter Ordnung entstand.
- Das Gericht entschied, dass die Ausschlagung nicht unter einer Bedingung stand und die Anfechtung als Motivirrtum unwirksam ist.
- Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass der Irrtum über die Rechtsfolge der Ausschlagung nur ein unbeachtlicher Motivirrtum sei.
- Die unmittelbare Rechtsfolge der Ausschlagung ist der Anfall an den Nächstberufenen gemäß den gesetzlichen Regeln.
- Das Gericht legte fest, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen hat.
- Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die relevanten rechtlichen Fragen bereits höchstrichterlich geklärt sind.
Erbfolge im Fokus: Aktuelles Urteil klärt Ausschlagung und Miterbenrechte
Im Erbrecht ist die Regelung der Erbfolge von zentraler Bedeutung, insbesondere wenn es um die Rechte und Ansprüche der Miterben geht. Wenn ein Erbe beschließt, sein Erbe auszuschlagen, stellt sich oft die Frage, was mit dem Erbteil passiert. Eine weit verbreitete Annahme ist, dass der ausgeschlagene Anteil automatisch einem anderen Miterben zufällt. Doch in der Realität ist die Situation komplexer. Die Ausschlagung eines Erbes kann weitreichende Folgen für die Erbengemeinschaft haben und führt häufig zu Streitigkeiten unter den Miterben über die verbleibenden Erbansprüche.
Zudem ist die Frage der Erbschaftslast und der Haftung der Miterben von Bedeutung, wenn es darum geht, Erbteile und Vermächtnisse korrekt zu berechnen und zu regeln. Ein aktuelles Urteil verdeutlicht diese Problematik und gibt Aufschluss darüber, wie solche Konflikte rechtlich zu klären sind.
Der Fall vor Gericht
Erbausschlagung mit Fehlvorstellung über künftigen Erben bleibt wirksam
Ein Sohn, der die Erbschaft seiner verstorbenen Mutter ausschlug, scheiterte vor dem Oberlandesgericht München mit dem Versuch, diese Ausschlagung nachträglich anzufechten. Das Gericht bestätigte mit Beschluss vom 10. Oktober 2023, dass ein Irrtum über den künftigen Erben die Ausschlagung nicht unwirksam macht.
Ausschlagung unter falschen Voraussetzungen
Nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2020 schlug der einzige Sohn die Erbschaft notariell aus – auch für seinen minderjährigen Sohn. Der Ehemann der Verstorbenen hatte die Erbschaft zuvor angenommen. Als das Nachlassgericht mitteilte, dass neben dem Ehegatten noch Erben zweiter Ordnung zu prüfen seien, versuchte der Sohn gemeinsam mit seiner Ehefrau die Ausschlagung wegen Irrtums anzufechten.
Der beurkundende Notar bestätigte in einer weiteren Urkunde ausdrücklich: „Ich habe das gesetzliche Erbrecht der Erben zweiter Ordnung und von Großeltern im vorliegenden Fall schlicht übersehen“. Ziel der ursprünglichen Ausschlagung sei gewesen, dass der Erbteil des Sohnes auf dessen Vater, den Ehegatten der Verstorbenen, übergehen sollte.
Rechtliche Bewertung des Oberlandesgerichts
Das Oberlandesgericht München folgte der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Irrtum darüber, wem der ausgeschlagene Erbteil zufällt, lediglich einen unbeachtlichen Motivirrtum darstellt. Die unmittelbaren Rechtsfolgen einer Ausschlagung ergeben sich nach § 1953 BGB nicht aus dem Willen des Ausschlagenden: Der Ausschlagende gibt seine Rechtsstellung auf, die dann kraft Gesetzes dem Nächstberufenen zufällt.
Das Gericht wies auch das Argument zurück, die Ausschlagung sei unter der Bedingung erfolgt, dass der Vater Alleinerbe werde. In der notariellen Ausschlagungsurkunde fanden sich keine Hinweise auf eine solche Bedingung. Ein rein innerer Bedingungsvorbehalt reiche nicht aus, wenn der Bedingungszusammenhang nicht einmal andeutungsweise in der Erklärung zum Ausdruck komme.
Folgen der Fehleinschätzung
Die fehlerhafte Anwendung der Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge führte nicht zur Unwirksamkeit der Ausschlagung. Da der Sohn die wesentliche und unmittelbare Rechtswirkung seiner Ausschlagung – den Verlust seiner Erbenstellung – kannte und wollte, blieb sein Irrtum über die weitere Erbfolge unbeachtlich. Das Gericht wies seine Beschwerde zurück und auferlegte ihm die Gerichtskosten des Verfahrens.
Die ursprüngliche Ausschlagung blieb damit wirksam, obwohl sie auf einer falschen Vorstellung über ihre Rechtsfolgen beruhte. Der ausgeschlagene Erbteil fiel nicht wie erhofft dem Ehegatten der Verstorbenen allein zu, sondern auch den Erben zweiter Ordnung.
Die Schlüsselerkenntnisse
Eine Erbausschlagung kann nicht wirksam angefochten werden, nur weil man sich über deren weitere Folgen geirrt hat. Wer also eine Erbschaft in der falschen Annahme ausschlägt, dass dadurch eine bestimmte Person Erbe wird, kann dies nicht rückgängig machen – selbst wenn der Notar die Rechtslage falsch eingeschätzt hat. Dies hat der BGH nun höchstrichterlich bestätigt und damit eine wichtige Klarstellung im Erbrecht geschaffen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie eine Erbschaft ausschlagen möchten, müssen Sie sich vorher genau über die Folgen informieren. Eine Ausschlagung können Sie später nicht mehr rückgängig machen, nur weil Sie dachten, dass dadurch eine bestimmte Person erben würde. Auch wenn der Notar Sie falsch beraten hat, bleibt die Ausschlagung wirksam. Lassen Sie sich daher vor einer Ausschlagung unbedingt umfassend über die gesetzliche Erbfolge aufklären und prüfen Sie genau, wer nach Ihnen erbberechtigt wäre. Bedenken Sie: Eine Ausschlagung ist endgültig und kann nicht unter Bedingungen erfolgen – Sie haben keine Kontrolle darüber, wer stattdessen erbt.
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Komplexe erbrechtliche Entscheidungen wie eine Erbausschlagung erfordern eine sorgfältige rechtliche Prüfung im Vorfeld. Unsere erfahrenen Anwälte analysieren mit Ihnen gemeinsam die konkreten Folgen einer Ausschlagung und entwickeln eine auf Ihre persönliche Situation zugeschnittene Strategie. In einem persönlichen Gespräch können wir Ihnen aufzeigen, welche rechtlichen Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen. ✅ Jetzt Kontakt aufnehmen!
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie lange habe ich Zeit, ein Erbe auszuschlagen?
Die gesetzliche Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich 6 Wochen. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald Sie von Ihrer Erbenstellung und dem Grund der Berufung (Testament, gesetzliche Erbfolge) Kenntnis erhalten haben.
Bei einer Erbenstellung durch Testament oder Erbvertrag beginnt die Frist erst mit der offiziellen Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht. Bei gesetzlicher Erbfolge ohne Testament startet die Frist bereits mit Kenntnis vom Tod des Erblassers.
Verlängerte Frist bei Auslandsbezug
Die Ausschlagungsfrist verlängert sich auf 6 Monate in zwei Fällen:
- Wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte
- Wenn Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufhalten
Ein kurzer Tagesausflug ins Ausland zum Zeitpunkt des Fristbeginns reicht für die Fristverlängerung allerdings nicht aus.
Wichtige Formvorschriften
Die Ausschlagung muss innerhalb der Frist beim zuständigen Nachlassgericht eingehen. Sie können die Erklärung entweder persönlich zur Niederschrift beim Nachlassgericht abgeben oder sie notariell beglaubigen lassen. Eine einfache schriftliche Erklärung ohne notarielle Beglaubigung ist nicht ausreichend.
Besonderheiten bei minderjährigen Erben
Wenn minderjährige Kinder erben, müssen deren gesetzliche Vertreter die Ausschlagung vornehmen. Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen beide Elternteile die Ausschlagung erklären. In diesem Fall wird für die Fristberechnung auf die Kenntnis der Eltern abgestellt.
Die Frist kann nicht verlängert werden und ihre Versäumung führt automatisch zur Annahme der Erbschaft. Eine nachträgliche Ausschlagung ist dann nur noch in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes möglich.
Welche formalen Anforderungen muss eine Erbausschlagung erfüllen?
Eine wirksame Erbausschlagung erfordert die Einhaltung strenger Formvorschriften. Die Ausschlagungserklärung muss in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Sie haben dabei zwei Möglichkeiten: Entweder geben Sie die Erklärung persönlich zur Niederschrift beim Nachlassgericht ab oder Sie lassen sie durch einen Notar beurkunden.
Zeitliche Vorgaben
Die Ausschlagung muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem Sie von dem Erbfall und dem Grund Ihrer Berufung Kenntnis erlangt haben. Bei einem Testament beginnt die Frist erst mit der Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht.
Eine verlängerte Frist von sechs Monaten gilt in zwei Fällen:
- Wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte
- Wenn Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufhalten
Inhaltliche Anforderungen
Die Ausschlagungserklärung muss bedingungsfeindlich sein. Das bedeutet, Sie können die Ausschlagung nicht von bestimmten Bedingungen abhängig machen. Eine „Ausschlagung zugunsten eines Dritten“ ist nicht möglich und kann die Ausschlagung unwirksam machen.
Besondere Konstellationen
Wenn Sie als gesetzlicher Vertreter für minderjährige Erben oder als Betreuer handeln, benötigen Sie zusätzlich eine familiengerichtliche bzw. betreuungsgerichtliche Genehmigung. Die Ausschlagungsfrist wird in diesem Fall gehemmt, sobald der Genehmigungsantrag gestellt ist.
Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass die Ausschlagung mit dem Ziel erfolgt, das Erbe einem bestimmten anderen Erben zukommen zu lassen. Ein solcher Irrtum über die Person, die durch die Ausschlagung Erbe wird, gilt als unbeachtlicher Motivirrtum und berechtigt nicht zur Anfechtung der Ausschlagungserklärung.
Was passiert nach einer Erbausschlagung mit meinem Erbteil?
Nach einer wirksamen Ausschlagung gilt Ihr Erbteil rechtlich als von Anfang an nicht angefallen. Das bedeutet, dass Sie so behandelt werden, als hätten Sie zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt.
Gesetzliche Nachfolge des Erbteils
Ihr ausgeschlagener Erbteil fällt automatisch demjenigen zu, der geerbt hätte, wenn Sie zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits verstorben gewesen wären. Bei einer gesetzlichen Erbfolge rücken zunächst Ihre eigenen Abkömmlinge nach. Haben Sie keine Kinder, kommt es zur Anwachsung bei den übrigen Miterben.
Besonderheiten bei Testament oder Erbvertrag
Wenn Sie durch Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt wurden, ist zunächst zu prüfen, ob ein Ersatzerbe bestimmt wurde. In diesem Fall erhält der Ersatzerbe Ihren Anteil. Wurde kein Ersatzerbe benannt, gelten die Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
Verlust weiterer Rechte
Mit der Ausschlagung verlieren Sie grundsätzlich auch alle anderen erbrechtlichen Ansprüche wie etwa Ihren Pflichtteilsanspruch. Eine wichtige Ausnahme besteht für Ehegatten: Wenn Sie als Ehepartner des Verstorbenen in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben, behalten Sie trotz Ausschlagung Ihren Anspruch auf den Pflichtteil.
Die Wirkung der Ausschlagung ist endgültig und unwiderruflich, außer es liegt ein Anfechtungsgrund vor, etwa wenn Sie sich über wesentliche Eigenschaften des Nachlasses geirrt haben. Die Anfechtung muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Irrtums erklärt werden.
Kann ich eine Erbausschlagung wegen eines Irrtums anfechten?
Eine Erbausschlagung kann unter bestimmten Voraussetzungen wegen eines Irrtums angefochten werden. Die Anfechtung muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund erfolgen.
Beachtliche Irrtümer
Ein Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften des Nachlasses berechtigt zur Anfechtung. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie nichts von der Existenz eines wertvollen Bankkontos oder Grundstücks wussten.
Die bloße Fehleinschätzung des Wertes bekannter Nachlassgegenstände reicht für eine Anfechtung nicht aus. Wenn Sie also von einem Grundstück wussten, dessen Wert aber zu niedrig eingeschätzt haben, liegt nur ein unbeachtlicher Motivirrtum vor.
Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anfechtung
Der Irrtum muss kausal für die Ausschlagungsentscheidung gewesen sein. Wenn Sie auch mit Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse die Erbschaft ausgeschlagen hätten, ist eine Anfechtung nicht möglich.
Eine Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die Ausschlagung nur auf Vermutungen oder Spekulationen basierte. Sie müssen sich vor der Ausschlagung aktiv um Informationen über den Nachlass bemüht haben.
Praktische Bedeutung
Stellen Sie sich vor, Sie schlagen eine Erbschaft aus, weil Sie aufgrund von Gesprächen mit Verwandten von einer Überschuldung des Nachlasses ausgehen. Später stellt sich heraus, dass ein erhebliches Bankguthaben existiert, von dem Sie nichts wussten. In diesem Fall können Sie die Ausschlagung möglicherweise erfolgreich anfechten.
Die Anfechtung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Nach erfolgreicher Anfechtung können Sie das Erbe noch annehmen.
Welche Rolle spielt der Notar bei der Erbausschlagung?
Der Notar übernimmt bei der Erbausschlagung zwei zentrale Funktionen: Er ist für die Beglaubigung der Ausschlagungserklärung zuständig und bietet eine umfassende rechtliche Beratung zum gesamten Ausschlagungsprozess.
Beglaubigung und formelle Anforderungen
Die notarielle Beglaubigung der Unterschrift ist zwingend erforderlich für eine wirksame Erbausschlagung. Alternativ können Sie die Ausschlagung auch direkt beim Nachlassgericht zur Niederschrift erklären. Der Notar prüft dabei Ihre Identität und stellt sicher, dass alle formellen Anforderungen erfüllt sind.
Beratungsfunktion und Aufklärungspflicht
Der Notar ist verpflichtet, Sie neutral und unparteiisch über alle rechtlichen Konsequenzen der Ausschlagung zu informieren. Er klärt insbesondere über folgende Aspekte auf:
- Die strikte Einhaltung der sechswöchigen Ausschlagungsfrist
- Die Unwiderruflichkeit der Ausschlagung
- Die Auswirkungen auf potenzielle Erben
- Die rechtlichen Folgen für minderjährige Erben
Haftung und Sorgfaltspflicht
Der Notar trägt eine besondere Verantwortung bei der Erbausschlagung. Er muss eine erweiterte Aufklärungspflicht wahrnehmen, wenn er erkennt, dass ein Beteiligter die Tragweite des Vorgangs nicht versteht. Bei Verletzung seiner Amtspflichten kann der Notar haftbar gemacht werden, etwa wenn er eine gebotene Belehrung unterlässt.
Besondere Fallkonstellationen
Bei minderjährigen Erben muss der Notar auf die Notwendigkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung hinweisen. Auch bei Auslandsberührung spielt der Notar eine wichtige Rolle, da sich die Ausschlagungsfrist auf sechs Monate verlängert.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Erbausschlagung
Eine Erbausschlagung ist die formelle Erklärung einer Person, dass sie eine Erbschaft nicht annehmen möchte. Dies geschieht oft, um finanzielle oder rechtliche Pflichten zu vermeiden, die mit dem Erbe verbunden sind. Eine solche Erklärung muss in der Regel notariell beglaubigt und innerhalb einer bestimmten Frist nach Kenntnis der Erbschaft abgegeben werden, üblicherweise sechs Wochen nach der Eröffnung des Testaments, gemäß § 1944 BGB. Ein häufiges Missverständnis dabei ist, dass der Erbteil automatisch einem anderen gewünschten Erben zufällt, was jedoch nicht der Fall ist, da er den nächsten gesetzlichen Erben zufällt.
Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer die Erben einer verstorbenen Person sind, wenn kein Testament vorhanden ist. Sie richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und berücksichtigt typischerweise nahe Familienangehörige wie Ehepartner, Kinder und Eltern. Die Erbfolge spielt eine entscheidende Rolle bei der Verteilung eines Nachlasses, sollte einer der Erben seine Erbschaft ausschlagen. Zum Beispiel, wenn ein Sohn seine Erbschaft ausschlägt, kann sie an weitere Verwandte wie Eltern oder Geschwister des Verstorbenen fallen.
Notar
Ein Notar ist ein vom Staat beauftragter Rechtsbeamter, der bei der Beurkundung wichtiger Dokumente, wie etwa bei einer Erbausschlagung, eine Rolle spielt. Die notarielle Beglaubigung einer Erbausschlagung ist gesetzlich vorgeschrieben, um die Ernsthaftigkeit und den rechtlichen Bestand dieser Willenserklärung zu sichern. Im Kontext des Erbrechts sorgt der Notar dafür, dass der Erblasser über die rechtlichen Konsequenzen informiert ist, auch wenn im oben beschriebenen Fall der Notar eine falsche Annahme über die Erbenordnung bestätigte.
Erben zweiter Ordnung
Erben zweiter Ordnung sind im deutschen Erbrecht Verwandte des Verstorbenen, die erben, wenn keine Erben erster Ordnung (Kinder oder Enkel) existieren oder die Erbschaft ausgeschlagen haben. Zu den Erben zweiter Ordnung zählen Eltern, Geschwister und deren Nachkommen. Beispielsweise, wenn ein Erbe erster Ordnung wie ein Sohn die Erbschaft ausschlägt, können Geschwister oder Eltern des Verstorbenen erbberechtigt sein. Diese Regelung findet sich in § 1925 BGB.
Motivirrtum
Ein Motivirrtum im rechtlichen Sinne bezeichnet einen Irrtum über den Beweggrund, der zu einer Willenserklärung geführt hat. Im Kontext der Erbausschlagung bedeutet dies, dass sich ein Erblasser über die Konsequenzen seiner Ausschlagung täuscht, jedoch die Ausschlagung dennoch wirksam bleibt. Beispielhaft ist der Gedanke, dass durch die Ausschlagung ein gewünschter Erbe erbt, was keine Auswirkungen auf die rechtlich vorgesehene Erbfolge hat. Dies wurde in der oben beschriebenen Gerichtsentscheidung hervorgehoben.
Nächstberufener
Nächstberufener bezieht sich auf die Person oder Personen, die in der gesetzlichen Erbfolge als nächstes an die Stelle eines ausgeschlagenen Erbberechtigten treten. Das bedeutet, wenn ein potenzieller Erbe verzichtet, fällt der Erbteil automatisch dem nächsten in der gesetzlichen Erbfolge zu. Diese Regelung sorgt dafür, dass ein Nachlass nicht unverteilt bleibt und Berücksichtigung im Erbrecht gemäß BGB findet. Im dargestellten Fall war der Sohn über die Identität des nächstberufenen Erben im Irrtum.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 1947 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph regelt die Erbfolge und die Ausschlagung von Erbschaften. Er besagt, dass ein Erbe seine Erbschaft ausschlagen kann, jedoch nur innerhalb einer bestimmten Frist und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften. Die Regelung sichert, dass die Erbschaftsmittel an die nächstberufenen Erben übergehen, falls ein Erbe die Ausschlagung erklärt. In diesem Fall war der Beteiligte zu 2) der Ansicht, dass die Ausschlagung unzulässig war, da er in einem Irrtum über die Auswirkungen dieser Entscheidung war.
- § 2109 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Hier wird das Verfahren zur Anfechtung von Erklärungen behandelt, insbesondere über die Voraussetzungen und Fristen. Ein Erbe kann eine Ausschalung anfechten, wenn er aufgrund eines Irrtums handelte. Der Beteiligte zu 2) beantragte die Anfechtung seiner vorherigen Ausschlagung, da er nicht ausreichend über die Konsequenzen aufgeklärt worden war und annahm, dass dies zu einem Alleinerbe seines Vaters führen würde.
- § 31 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph behandelt die Regelungen zu den Erben zweiter Ordnung, darunter auch die Großeltern und deren Nachkommen. Das Amtsgericht stellte fest, dass durch das Vorhandensein von Erben zweiter Ordnung (der Beteiligte zu 3)) der Beteiligte zu 1) nicht Alleinerbe sein könne. Dies war zentral für die Entscheidung, da der Kläger irrtümlich annahm, sein Erbteil würde automatisch an den Vater übergehen.
- Notarielle Urkunde (allg. rechtliche Grundlagen): Notarielle Urkunden haben einen hohen Beweiswert im deutschen Recht. In diesem Fall bestätigte der Notar, dass er die erbrechtlichen Gegebenheiten falsch eingeschätzt hat, was zur rechtlichen Unsicherheit des Beteiligten zu 2) führte. Dies spielte eine entscheidende Rolle in der Anfechtung, da die fehlerhafte Beratung des Notars zu einer irrtümlichen Ausschlagung führte.
- § 2089 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph behandelt die Weitergabe der Erbschaft im Falle von Ausschlagungen. Es wird klargestellt, dass der Ausschlagende nicht automatisch von der Erbfolge ausgeschlossen ist, wenn er unter einem Irrtum handelte. Der Beteiligte zu 2) argumentierte, dass seine Ausschlagung aufgrund des Fehlens einer ordnungsgemäßen Aufklärung nicht wirksam war, somit könnte er doch noch einen Anspruch auf seinen Erbteil beantragen.
Das vorliegende Urteil
Az.: 31 Wx 189/21 – OLG München – Beschluss vom 10.10.2023
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