Über 20 Jahre nach dem Tod des Vaters: ein sechsstelliges Vermächtnis. Die Kinder rechnen mit seinem Freibetrag – und einer niedrigeren Steuer. Das Finanzamt will den gesamten Erwerb der Mutter zurechnen – als hätte der Vater nie gelebt. Eine riskante Rechnung.
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Was ist die Jastrow’sche Klausel bei der Erbschaftsteuer?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann ist der Abzug der Vermächtnisschuld nach § 10 möglich?
- Gilt die Gleichstellung mit der Nacherbschaft nach § 6?
- Gibt es einen Freibetrag nach dem Erstversterbenden?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Warum muss ich auf ein später fällig werdendes Vermächtnis Erbschaftsteuer zahlen?
- Habe ich Anspruch auf Freibeträge beider Elternteile bei der Jastrow-Klausel?
- Kann das Finanzamt die Vermächtnisschuld gegen meinen Anspruch verrechnen?
- Kann ich die Jastrow-Klausel nachträglich steuerlich entschärfen lassen?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 K 191/18
Das Wichtigste im Überblick
Bei Jastrow-Klausel zählt das Vermächtnis beim Tod der Mutter nicht extra als Abzug.
- Das Finanzgericht wies die Klage ab und ließ die Steuerfestsetzung stehen.
- Das Gericht sah zwei Erwerbe. Das Vermächtnis neutralisierte sich mit der Gegenforderung.
- Ein weiterer Freibetrag für den Vater fiel weg. Es galt nur ein Erwerb von der Mutter.
- Die Revision ließ das Gericht nicht zu.
- Gericht: Finanzgericht Hamburg
- Datum: 21.02.2020
- Aktenzeichen: 3 K 191/18
- Verfahren: Urteil ohne mündliche Verhandlung
- Rechtsbereiche: Erbschaftsteuer, Nachlass, Vermächtnis
- Streitwert: nicht genannt
- Relevant für: Erben, Nachlassplaner, Steuerberater
Was ist die Jastrow’sche Klausel bei der Erbschaftsteuer?
Die sogenannte Jastrow’sche Klausel ist ein testamentarisches Gestaltungsmittel, das vorsieht, dass Kinder vom Nachlass des Letztversterbenden ausgeschlossen werden, wenn sie beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil fordern. Der Pflichtteil ist der gesetzliche Mindestanteil am Erbe – meist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils –, der engsten Angehörigen auch dann zusteht, wenn sie enterbt wurden. Gleichzeitig erhalten die übrigen, sich fügenden Kinder ein Vermächtnis aus dem Nachlass des Erstversterbenden, das jedoch erst beim Tod des Letztversterbenden fällig wird. Ein Vermächtnis ist dabei kein voller Erbteil: Der Bedachte erhält nur einen konkreten Vermögenswert ausgezahlt, ohne selbst Erbe zu werden. Gemäß § 6 Abs. 4 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) werden solche erst später fälligen Vermächtnisse erbschaftsteuerlich wie eine Nacherbschaft behandelt.
Das bedeutet konkret: Bei einer Nacherbschaft verwaltet ein erster Erbe (Vorerbe) den Nachlass zu Lebzeiten, und erst bei dessen Tod fällt das Vermögen an den Nacherben. Die Steuergesetzgebung behandelt das aufgeschobene Vermächtnis so, als ob der Empfänger es direkt vom zuletzt verstorbenen Elternteil erhält – nicht vom ursprünglich Verstorbenen.
In einem Fall vor dem Finanzgericht Hamburg (Az.: 3 K 191/18) zeigte sich diese komplexe Mechanik, an deren Ende eine testamentarisch eingesetzte Tochter mit ihrer Klage vollständig scheiterte. Die Frau war zusammen mit ihren verbliebenen Schwestern als Erbin ihrer im Jahr 2012 verstorbenen Mutter eingesetzt. Bereits 1982 hatten die Eltern ein gemeinschaftliches Testament aufgesetzt, in dem sie diese spezielle Strafklausel für den Fall verankerten, dass der Vater zuerst sterben sollte – was 1988 eintrat. Daraufhin machten zwei andere Geschwister über ihren Betreuer Pflichtteilsansprüche geltend, wodurch für die spätere Klägerin aufgeschobene Vermächtnisansprüche entstanden, die bei der Steuerabrechnung nach dem Tod der Mutter zum Konflikt führten.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein Vermächtnis aus einem gemeinschaftlichen Testament, das erst beim Tod des längstlebenden Ehegatten fällig wird (wie etwa bei einer Jastrow’schen Klausel), gilt erbschaftsteuerrechtlich zwingend als unmittelbarer Erwerb von der zuletzt verstorbenen Person.
- Fallen bei einem Schlusserben der eigene aus dem ersten Erbfall stammende Vermächtnisanspruch und die korrespondierende Nachlassverbindlichkeit des Letztverstorbenen zusammen, neutralisieren sich diese Beträge und gestatten steuerlich keinen gesonderten Schuldenabzug aus der Erbmasse.
- Die gesetzliche Gleichbehandlung eines solchen aufgeschobenen Vermächtnisses mit einer Nacherbschaft führt zu einem unteilbaren, einheitlichen Erwerb vom Letztverstorbenen; dadurch bleibt dem Begünstigten ein zusätzlicher Steuerfreibetrag für den vorverstorbenen ursprünglichen Erblasser verwehrt.

Wann ist der Abzug der Vermächtnisschuld nach § 10 möglich?
Nachlassverbindlichkeiten sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als sogenannte Erblasserschulden grundsätzlich von der Steuer absetzbar. Unter diese Definition fallen auch Vermächtnisse, mit denen ein Erblasser bereits zu Lebzeiten aus einer eigenen Erbschaft dauerhaft belastet war. Steht einem Miterben jedoch zeitgleich selbst ein Vermächtnis zu, das er nach den Vorgaben des § 6 Abs. 4 ErbStG steuerrechtlich als vom Letztverstorbenen stammend versteuern muss, können sich der Abzug und die Hinzurechnung aufheben.
Um diese gegenseitige Verrechnung drehte sich der juristische Kernstreit zwischen der Tochter und der Steuerbehörde. Die Hinterbliebene begehrte, die Vermächtnislast, die aus dem ersten Erbfall des Vaters resultierte, als zusätzliche Nachlassverbindlichkeit der Mutter steuermindernd abzuziehen. Das Finanzgericht Hamburg entschied jedoch, dass eine gesonderte Berücksichtigung rechtlich nicht erforderlich ist. Die Richter begründeten dies damit, dass das zuständige Finanzamt das korrespondierende Vermächtnis der Tochter ebenfalls nicht wertsteigernd hinzugerechnet hatte. Durch dieses Vorgehen neutralisierten sich die Erblasserschuld der Mutter und der Vermächtnisanspruch der Tochter im praktischen Ergebnis vollständig.
Gilt die Gleichstellung mit der Nacherbschaft nach § 6?
Zum Hintergrund: Bei einer Nacherbschaft bestimmt der Erblasser, dass ein erster Erbe (Vorerbe) den Nachlass zunächst verwaltet und dieser erst bei dessen Tod an den Nacherben fällt. Nach § 6 Abs. 4 ErbStG gilt der Erwerb eines Vermächtnisses beim Tod des ursprünglich Beschwerten als direkter Erwerb von dieser zuletzt verstorbenen Person und nicht vom Erstverstorbenen. Diese vom Gesetzgeber geschaffene direkte Fiktion führt zwingend dazu, dass für denselben Vermögensgegenstand steuerrechtlich zwei völlig getrennte Erwerbsvorgänge entstehen können. Eine isoliert wirtschaftliche Betrachtungsweise unbesehen der gesetzlichen Qualifikation ist der Systematik des deutschen Erbschaftsteuerrechts fremd.
Damit kommt § 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG zur Anwendung mit der Folge, dass der Vermächtniserwerb als Erwerb vom Beschwerten und nicht als Erwerb vom Erblasser (Erstversterbenden) gilt. – so das Finanzgericht Hamburg
Die harte rechtliche Systematik brachte der erbberechtigten Frau im Verfahren einen entscheidenden Nachteil. Sie argumentierte eingehend, sie habe wirtschaftlich betrachtet direkt vom Vater geerbt, weshalb die finale Auszahlung lediglich die Erfüllung einer betagten Verbindlichkeit sei. Das Gericht verwarf diese Lesart unter nachdrücklichem Hinweis auf die klare Definition im Erbschaftsteuergesetz. Die gesetzlich angeordnete Gleichstellung mit der Nacherbschaft ließe keinen Spielraum für Ausnahmen.
Zulässige doppelte Besteuerung
Eine vom Gesetz ausgelöste doppelte steuerliche Belastung bewerteten die Richter als direkte, unumgängliche Folge der Regelungen, gegen die auch keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Auch den Versuch der Tochter, die Situation mit dem steuerfreien Wegfall eines Nießbrauchs zu vergleichen, lehnte das Gericht ab. Ein Nießbrauch ist das lebenslange Recht, eine fremde Sache zu nutzen und deren Erträge zu beziehen – etwa Mieteinnahmen aus einem Haus, das einem anderen gehört. Die Eltern hatten sich in ihrem Testament ausdrücklich als Alleinerben mit gänzlich freier Verfügungsgewalt über das Vermögen eingesetzt, weshalb die für den Nießbrauch geltenden Grundsätze nicht anwendbar waren.
Aufgrund der mit den Regelungen des § 6 Abs. 1 und 4 ErbStG getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers wird damit derselbe Gegenstand mehrfach besteuert, wobei für die Berechnung der Steuer die in § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 ErbStG vorgesehenen Modifikationen zu berücksichtigen sind. – so das Finanzgericht Hamburg
Gibt es einen Freibetrag nach dem Erstversterbenden?
Die Höhe persönlicher Freibeträge richtet sich im Steuerrecht nach § 16 ErbStG. Da die Gleichstellung des Vermächtnisses mit einer Nacherbschaft greift, wird der Vorgang zwingend als einheitlicher Erwerb von jener Person behandelt, die zuletzt verstorben ist. Ein eigentlich existierendes steuerrechtliches Wahlrecht nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG ermöglicht bei identischen Verwandtschaftsverhältnissen keine künstliche Vermehrung von Freibeträgen.
Für die Tochter bedeutete diese Auslegung des Gerichts, dass sich ihre erhofften Steuervorteile weiter in Luft auflösten. Sie hatte gefordert, für die ererbten Vermögenswerte neben dem Freibetrag nach der Mutter noch einen weiteren Freibetrag nach dem vorverstorbenen Vater gewährt zu bekommen.
Keine Ausnahmeregelung wegen Zeitablaufs
Die Hamburger Richter verneinten diesen Anspruch vollumfänglich. Sie stellten fest, dass aufgrund der rechtlichen Fiktion ausschließlich ein einheitlicher Erwerb von der Mutter vorlag, weshalb der Vater als Freibetragsgeber ausschied. Zwar sieht das Erbschaftsteuergesetz in § 27 ErbStG eine Milderung vor, wenn dasselbe Vermögen durch kurzfristig aufeinanderfolgende Todesfälle mehrfach besteuert wird, aber dieser Rettungsanker griff hier ins Leere. Zwischen dem Tod des Vaters im Jahr 1988 und dem Ableben der Mutter 2012 lagen 24 Jahre – ein viel zu langer Zeitraum für diese Ermäßigung. Die Klägerin muss infolge der Abweisung die gesamten Kosten des Verfahrens tragen. Eine Revision gegen das Urteil ließ das Gericht nicht zu.
Aufgrund der in § 6 Abs. 4 ErbStG angeordneten Gleichstellung mit den Nacherbschaften liegt jedoch ein einheitlicher Erwerb von der Mutter als Erblasserin vor, so dass der Klägerin kein weiterer Freibetrag bezüglich des Todes ihres Vaters zusteht. – so das Finanzgericht Hamburg
Eine Revision ist das Rechtsmittel, mit dem ein Urteil des Finanzgerichts vom Bundesfinanzhof als höchster Instanz überprüft werden kann. Da das Gericht diese nicht zuließ, ist das Urteil für die Klägerin endgültig.
Warum scheiterte die Revision?
Das Finanzgericht Hamburg hat die Revision nicht zugelassen – das Urteil ist für die beteiligte Klägerin rechtskräftig und die Verfahrenskosten sind von ihr zu tragen. Da die gesetzliche Fiktion des § 6 Abs. 4 ErbStG eindeutig formuliert ist und das Gericht keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken erkannte, haben ähnliche Klagen vor anderen Finanzgerichten derzeit kaum Aussicht auf Erfolg.
Wer weiß, dass im Testament der Eltern eine Jastrow’sche Klausel oder eine ähnliche Pflichtteilsstrafklausel steht, muss noch zu Lebzeiten des überlebenden Elternteils die zu erwartende Erbschaftsteuerlast vollständig durchrechnen lassen. Die Kombination aus Enterbung bei Pflichtteilsforderung und der steuerlichen Behandlung als Nacherbschaft führt regelmäßig zu einer Steuerlast, die ohne diese Klausel nicht entstünde. Eltern, die eine solche Klausel bereits in ihrem Testament verankert haben, sollten gemeinsam mit einem auf Erbschaftsteuer spezialisierten Berater prüfen, ob alternative Formulierungen den gleichen Zweck erreichen, ohne die Kinder später der vollen Nacherbschaftsbesteuerung auszusetzen.
Das Urteil verdeutlicht eine zentrale Hürde bei der Jastrow’schen Klausel und ähnlichen Gestaltungen: Die steuerliche Zurechnung folgt stur der gesetzlichen Fiktion des § 6 Abs. 4 ErbStG, nicht der wirtschaftlichen Realität. Auch wenn das Vermögen ursprünglich vom Erstversterbenden stammt, gilt der Erwerb als vom Letztversterbenden erfolgt. Der Versuch, über den Hinweis auf die wirtschaftliche Herkunft den Freibetrag des Erstversterbenden zu retten oder Schulden abzuziehen, scheitert in der Praxis regelmäßig an dieser Systematik.
Jastrow’sche Klausel im Testament? Handeln Sie jetzt
Die steuerliche Fiktion des § 6 Abs. 4 ErbStG kann bei Pflichtteilsstrafklauseln zu einer erheblichen Mehrbelastung führen, die sich oft noch zu Lebzeiten des überlebenden Elternteils vermeiden lässt. Unsere Rechtsanwälte für Erbrecht prüfen Ihr Testament oder das Ihrer Eltern auf diese steuerliche Falle und zeigen Ihnen konkrete Gestaltungsalternativen auf, die den familiären Zusammenhalt sichern und gleichzeitig die Erbschaftsteuerlast minimieren.
Experten Kommentar
Hier droht eine klassische Falle der Do-it-yourself-Nachlassplanung: Die Jastrow’sche Klausel wird in Standard-Testamenten häufig blindlings kopiert, um den überlebenden Partner abzusichern. In Wahrheit bürden Partner ihren Kindern damit unbemerkt eine immense erbschaftsteuerliche Last auf, die erst Jahrzehnte später beim zweiten Erbfall zuschlägt.
Wer ein solches Familientestament im Schrank hat, sollte die Weichen stellen, solange zumindest noch ein Elternteil lebt. Spätestens nach dem ersten Todesfall lässt sich durch gezielte Schenkungen zu Lebzeiten oder einvernehmliche Pflichtteilsverzichte meist noch retten, was die starre Klausel steuerlich blockiert.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Warum muss ich auf ein später fällig werdendes Vermächtnis Erbschaftsteuer zahlen?
Sie müssen Erbschaftsteuer zahlen, weil § 6 Abs. 4 ErbStG das später fällig werdende Vermächtnis steuerlich als Erwerb vom zuletzt verstorbenen Elternteil behandelt. Dass das Vermögen wirtschaftlich schon vom Vater stammt, ändert an dieser gesetzlichen Zurechnung nichts.
Das Erbschaftsteuerrecht knüpft nicht allein an die wirtschaftliche Herkunft des Geldes an, sondern an den vom Gesetz festgelegten Erwerbsvorgang. Bei einem aufgeschobenen Vermächtnis aus einer Jastrow-Klausel fingiert das Gesetz einen unmittelbaren Erwerb vom Letztversterbenden, also etwa von der Mutter, obwohl die Vermögenszuwendung ursprünglich auf den Vater zurückgeht. Deshalb wird das Vermächtnis dem Nachlass der zuletzt verstorbenen Person zugerechnet und mit deren Steuerklasse und Freibeträgen versteuert. Eine rein wirtschaftliche Betrachtung, nach der nur eine alte Schuld erfüllt werde, hilft steuerlich nicht weiter, weil die gesetzliche Fiktion Vorrang hat.
Wichtig ist allerdings, dass der Steuerbescheid die Zuordnung korrekt vornimmt und keine falsche Doppelbelastung entsteht. Prüfen Sie deshalb, ob das Finanzamt den Vermächtnisanspruch tatsächlich dem letztverstorbenen Elternteil zugeordnet und die Freibeträge richtig angewendet hat.
Habe ich Anspruch auf Freibeträge beider Elternteile bei der Jastrow-Klausel?
Nein, Sie haben bei der Jastrow-Klausel grundsätzlich nur den Freibetrag des zuletzt verstorbenen Elternteils, weil das Vermächtnis erbschaftsteuerlich als einheitlicher Erwerb von dieser Person gilt. Der Freibetrag des zuerst verstorbenen Elternteils kann daneben nicht nochmals angesetzt werden.
Der Grund liegt in § 6 Abs. 4 ErbStG: Das Gesetz behandelt das aufgeschobene Vermächtnis bei der Jastrow-Klausel wie eine Nacherbschaft und ordnet den Erwerb dem Letztversterbenden zu. Für die Freibeträge ist dann § 16 ErbStG maßgeblich, und dort zählt der fiktive Erblasser, nicht die wirtschaftliche Herkunft des Vermögens. Ein doppelter Freibetrag entsteht deshalb nicht, auch wenn das Vermögen ursprünglich aus dem Nachlass des erstverstorbenen Elternteils stammt.
Eine Milderung nach § 27 ErbStG kommt nur bei kurz aufeinanderfolgenden Erbfällen in Betracht, wenn dasselbe Vermögen mehrfach innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs besteuert wird. Liegen zwischen den Todesfällen jedoch viele Jahre, etwa mehr als zwei Jahrzehnte, fehlt es an dieser Voraussetzung, sodass auch darüber kein zusätzlicher Freibetrag erreichbar ist.
Kann das Finanzamt die Vermächtnisschuld gegen meinen Anspruch verrechnen?
NEIN, das Finanzamt verrechnet die Vermächtnisschuld nicht im klassischen Sinn, sondern behandelt Schuld und Anspruch steuerlich als einander aufhebend. Ein Abzug nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG scheidet aus, wenn der korrespondierende Vermächtnisanspruch nicht zusätzlich als steuerpflichtiger Erwerb angesetzt wird.
Nachlassverbindlichkeiten sind zwar grundsätzlich abzugsfähig, weil sie den steuerpflichtigen Erwerb mindern. Trifft die Vermächtnisschuld aber mit einem eigenen Vermächtnisanspruch desselben Begünstigten zusammen, entsteht kein zusätzlicher steuerlicher Vorteil, sondern nur eine neutrale Position. Das Finanzamt darf daher nicht beides gleichzeitig ansetzen und denselben Vorgang einmal als Schuld mindernd und zusätzlich als Erwerb steuerfrei behandeln. Genau diese doppelte Begünstigung wäre systemwidrig, weil § 10 ErbStG nur echte Belastungen des Erwerbs berücksichtigt.
Grenzen bestehen nur dann, wenn das Finanzamt den Vermächtnisanspruch rechtsfehlerhaft als steuerpflichtigen Erwerb erfasst oder die Berechnung unvollständig ist. Dann sollte die Steuerfestsetzung auf ihre Grundlagen geprüft werden, damit keine Position doppelt oder widersprüchlich behandelt wird.
Kann ich die Jastrow-Klausel nachträglich steuerlich entschärfen lassen?
Nein, eine nachträgliche steuerliche Entschärfung der Jastrow-Klausel ist regelmäßig ausgeschlossen. Das Finanzamt und die Gerichte müssen die gesetzliche Fiktion des § 6 Abs. 4 ErbStG anwenden; eine nachträgliche Korrektur der Steuerlast gelingt dafür normalerweise nicht.
Der Grund ist, dass das Vermächtnis bei einer Jastrow-Klausel erbschaftsteuerlich wie ein Erwerb vom Letztversterbenden behandelt wird, auch wenn das Vermögen wirtschaftlich aus dem ersten Erbfall stammt. Diese Zuordnung ist gesetzlich vorgegeben und lässt nach der Rechtsprechung kaum Raum für eine abweichende, bloß wirtschaftliche Betrachtung. Deshalb scheitern Klagen gegen die Steuerfestsetzung meist an derselben Stelle: Die doppelte steuerliche Belastung ist keine fehlerhafte Ausnahme, sondern Folge der gesetzlichen Systematik. Wer erst nach dem ersten Erbfall reagiert, kann diese Einordnung nicht mehr umdrehen.
Ein echter Handlungsspielraum besteht daher nur vorbeugend, solange der überlebende Elternteil noch lebt und das Testament geändert werden kann. Dann lassen sich alternative Gestaltungen prüfen, die den Pflichtteilsdruck mindern, ohne den späteren Erwerb steuerlich so zu belasten. Nach Eintritt des zweiten Erbfalls bleibt dafür praktisch kein Korrekturweg mehr offen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
FG Hamburg – Az.: 3 K 191/18 – Urteil vom 21.02.2020
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Dr. jur. Christian Gerd Kotz ist Notar in Kreuztal und seit 2003 Rechtsanwalt. Als versierter Erbrechtsexperte gestaltet er Testamente, Erbverträge und begleitet Erbstreitigkeiten. Zwei Fachanwaltschaften in Verkehrs‑ und Versicherungsrecht runden sein Profil ab – praxisnah, durchsetzungsstark und bundesweit für Mandanten im Einsatz.
