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Kenntnis vom Erbfall

Eine Erbschaft voller Schulden – wer nicht erben will, muss schnell handeln und die Erbschaft ausschlagen. Doch was passiert, wenn der vorgesehene Erbe unter rechtlicher Betreuung steht? Genau diese Frage hat ein Gericht nun beantwortet und klargestellt: Die wichtige Frist beginnt bereits, sobald der Betreuer vom Erbfall weiß.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 W 142/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Celle
  • Datum: 02.12.2024
  • Aktenzeichen: 6 W 142/24
  • Verfahrensart: Beschluss
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Betreuungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Bruder der verstorbenen Erblasserin, der die Erteilung eines Erbscheins beantragte.
  • Beklagte: Neffe der verstorbenen Erblasserin, der unter rechtlicher Betreuung stand und die Erbschaft ausschlagen wollte, aber die Frist versäumte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine Erblasserin verstarb ohne Testament. Nach gesetzlicher Erbfolge waren ihr Bruder und ihr betreuter Neffe Erben. Der Bruder informierte den Betreuer über den Erbfall. Später erklärte der Neffe bzw. sein Betreuer die Ausschlagung der Erbschaft, woraufhin der Bruder einen Erbschein für beide Erben beantragte.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, wann für einen geschäftsfähigen, aber unter Betreuung stehenden Erben die sechswöchige Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beginnt. Insbesondere war streitig, ob die Kenntnis des Betreuers dem betreuten Erben zuzurechnen ist und welcher Zeitpunkt (Kenntnis des Betreuten oder des Betreuers) maßgeblich ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht wies die Beschwerde des betreuten Neffen zurück. Es bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, dass die Tatsachen für die Erteilung eines Erbscheins, der beide Parteien als hälftige Erben ausweist, festgestellt sind. Die Erklärung des Neffen zur Ausschlagung der Erbschaft wurde als unwirksam angesehen, da die Frist dafür abgelaufen war.
  • Begründung: Die gesetzliche Frist von sechs Wochen zur Ausschlagung beginnt, sobald der Erbe Kenntnis vom Erbanfall und dem Grund der Berufung hat. Bei einem geschäftsfähigen, aber betreuten Erben ist nach Ansicht des Gerichts der frühere Zeitpunkt entscheidend, an dem entweder der Betreute oder der Betreuer Kenntnis erlangt. Da der Betreuer spätestens am 1. März 2024 Kenntnis hatte, begann die Frist zu laufen und war am 6. Mai 2024, als die Ausschlagung erklärt wurde, bereits verstrichen.
  • Folgen: Der betreute Neffe bleibt Miterbe zu 1/2, da seine Ausschlagung unwirksam war. Er haftet damit auch für die Hälfte der Nachlassverbindlichkeiten. Es wird ein Erbschein erteilt, der ihn und den Bruder als Erben zu gleichen Teilen ausweist.

Der Fall vor Gericht


OLG Celle Urteil: Beginn der Erbausschlagungsfrist § 1944 BGB bei rechtlicher Betreuung – Kenntnis des Betreuers maßgeblich

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in einem Beschluss vom 02. Dezember 2024 (Az.: 6 W 142/24) eine wichtige Frage im Erbrecht geklärt: Wann beginnt die sechswöchige Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft für einen volljährigen Erben, der zwar geschäftsfähig ist, aber unter rechtlicher Betreuung steht?

Mann liest traurigen Brief über Todesfall, Erbschaft, Schulden, im Beisein des Bruders
Symbolbild: KI generiertes Bild

Das Gericht entschied, dass die Frist bereits dann zu laufen beginnt, wenn entweder der Erbe selbst oder sein rechtlicher Betreuer zuerst Kenntnis vom Erbfall erlangt. Die Kenntnis des Betreuers wird dem betreuten Erben zugerechnet, und der frühere Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist entscheidend.

Ausgangslage: Erbfall und Beteiligte mit rechtlicher Betreuung bei überschuldetem Nachlass

Im Januar 2024 verstarb Frau R. K. Sie war verwitwet und kinderlos und hatte kein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung hinterlassen. Daher trat die gesetzliche Erbfolge ein. Nach den gesetzlichen Regelungen (§§ 1925 Abs. 1, 1924 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) wurden ihr Bruder und der einzige Sohn ihrer bereits verstorbenen Schwester zu gleichen Teilen als Erben berufen.

Eine Besonderheit lag darin, dass der Neffe der Verstorbenen unter rechtlicher Betreuung stand. Für ihn war ein Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis unter anderem die Vermögenssorge umfasste. Zudem war ein sogenannter Einwilligungsvorbehalt angeordnet, was bedeutet, dass der Neffe für bestimmte Rechtsgeschäfte die Zustimmung seines Betreuers benötigte. Der bestellte Betreuer war ein Volljurist.

Ende Februar 2024 informierte der Bruder der Verstorbenen den Betreuer des Neffen schriftlich über den Todesfall. Er teilte mit, dass kein Testament gefunden wurde und daher wohl die gesetzliche Erbfolge greife, was den Neffen zum Miterben mache. Er wies auf die Notwendigkeit eines Erbscheins hin und bat um Mitteilung, ob der Neffe die Erbschaft annehmen oder ausschlagen wolle. Diesem Schreiben fügte er wichtige Unterlagen bei: die Sterbeurkunde und eine Übersicht über das Nachlassvermögen. Aus dieser Übersicht ging hervor, dass der Nachlass überschuldet war, später wurde die Überschuldung auf etwa 6.700 Euro beziffert. Das Schreiben wurde dem Betreuer am 1. März 2024 persönlich übergeben, was dieser auch schriftlich bestätigte.

Streitpunkt: Wann beginnt die Frist zur Erbausschlagung für betreute Erben nach § 1944 BGB?

Der Kern des rechtlichen Streits entstand, als der Bruder am 26. April 2024 beim Amtsgericht Uelzen einen Erbschein beantragte, der ihn und seinen Neffen als Erben zu je einer Hälfte ausweisen sollte. Das Nachlassgericht hörte daraufhin den Neffen und dessen Betreuer an.

Am 6. Mai 2024 erschienen der Neffe und sein Betreuer beim Amtsgericht. Der Neffe erklärte dort offiziell die Ausschlagung der Erbschaft. Vorsorglich focht er auch eine möglicherweise durch sein Verhalten erfolgte stillschweigende Annahme der Erbschaft an, weil er die Ausschlagungsfrist versäumt haben könnte. Er gab an, erst durch das Schreiben des Gerichts vom Erbfall erfahren zu haben. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass sein bisheriges Verhalten als Annahme der Erbschaft gelten könnte und dass die Ausschlagung innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden müsse. Sein rechtlicher Betreuer stimmte diesen Erklärungen zu. Die für die Ausschlagung und Anfechtung notwendige Genehmigung des Betreuungsgerichts wurde am 7. August 2024 erteilt.

Das Amtsgericht Uelzen entschied jedoch mit Beschluss vom 11. September 2024, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Erbscheins (Bruder und Neffe als Erben zu je 1/2) gegeben seien. Die Begründung: Die Ausschlagung und die Anfechtung durch den Neffen seien unwirksam, da die sechswöchige Ausschlagungsfrist gemäß § 1944 Abs. 1 BGB bereits abgelaufen war. Das Amtsgericht argumentierte, dass bei einem geschäftsfähigen Erben unter Betreuung der frühere Zeitpunkt der Kenntniserlangung maßgeblich sei – also ob der Betreute oder der Betreuer zuerst vom Erbfall wusste. Da der Betreuer am 1. März 2024 informiert wurde, habe die Frist an diesem Tag begonnen und sei Mitte April 2024 abgelaufen. Die Erklärung am 6. Mai 2024 sei somit verspätet gewesen.

Gegen diesen Beschluss legte der Betreuer im Namen des Neffen am 10. Oktober 2024 Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Er argumentierte, das Amtsgericht verkenne die Funktion der rechtlichen Betreuung und die Eigenständigkeit des Betreuten. Es könne nur auf die Kenntnis des betreuten Erben selbst ankommen. Eine Zurechnung des Wissens des Betreuers sei unzulässig. Zudem stellte er infrage, ob das Schreiben des Bruders überhaupt ausreichende „positive Kenntnis“ vermittelt habe.

Die Entscheidung des OLG Celle: Kenntnis des Betreuers maßgeblich für Fristbeginn bei betreuten Erben

Das OLG Celle wies die Beschwerde des Neffen zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts Uelzen. Die Tatsachen für die Erteilung eines Erbscheins, der den Bruder und den Neffen als Miterben zu je 1/2 ausweist, wurden als festgestellt erachtet. Die Konsequenz: Die vom Neffen am 6. Mai 2024 erklärte Ausschlagung der Erbschaft sowie die vorsorgliche Anfechtung der Annahme sind unwirksam, da sie nach Ablauf der gesetzlichen Frist erfolgten. Der Neffe ist somit Miterbe geworden und haftet anteilig für die Nachlassschulden.

Begründung des Gerichts: Das Prioritätsprinzip bei geschäftsfähigen Betreuten und die Zurechnung von Wissen

Das OLG Celle begründete seine Entscheidung ausführlich und stützte sich dabei auf die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Zunächst bestätigte das Gericht die gesetzliche Erbfolge, nach der Bruder und Neffe zu je 1/2 erben (§§ 1925 Abs. 1, 1924 Abs. 3 BGB).

Die Wirksamkeit der Erbausschlagung hängt entscheidend von der Einhaltung der Frist ab. Gemäß § 1943 BGB gilt eine Erbschaft als angenommen, wenn sie nicht fristgerecht ausgeschlagen wird. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB). Diese Frist beginnt nach § 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung (also warum er Erbe ist, z.B. durch Gesetz oder Testament) erlangt. „Kenntnis“ bedeutet hierbei ein zuverlässiges Erfahren der Tatsachen, das dem Erben eine Grundlage für die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung gibt. Bloße Gerüchte oder Vermutungen reichen nicht aus, ebenso wenig grob fahrlässige Unkenntnis.

Das Gericht stellte klar, dass die Kenntnis nicht zwingend vom Nachlassgericht kommen muss. Jede zuverlässige Informationsquelle ist geeignet. Im vorliegenden Fall war das Schreiben des Bruders an den Betreuer vom 29. Februar 2024 ausreichend, um die notwendige Kenntnis zu vermitteln. Es enthielt alle relevanten Informationen: Tod der Erblasserin, gesetzliche Erbfolge mangels Testament, wahrscheinliche Miterbenstellung des Neffen und sogar einen Hinweis auf die Überschuldung durch die beigefügte Vermögensübersicht. Die Übergabe an den Betreuer am 1. März 2024 markierte somit den Zeitpunkt der Kenntniserlangung.

Die entscheidende Rechtsfrage war, wie die Kenntniserlangung bei einem Erben zu bewerten ist, der unter rechtlicher Betreuung steht. Hier differenziert das Gericht nach der Geschäftsfähigkeit des Erben:

  1. Ist der Erbe geschäftsunfähig, kommt es für den Fristbeginn allein auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters (also des Betreuers) an.
  2. Ist der Erbe – wie hier der Neffe – geschäftsfähig, aber unter rechtlicher Betreuung, kann er grundsätzlich neben seinem Betreuer selbst handeln. In diesem Fall gilt nach herrschender Meinung das Prioritätsprinzip: Maßgeblich ist der frühere Zeitpunkt, zu dem entweder der Betreute selbst oder sein Betreuer Kenntnis erlangt hat.

Diese Zurechnung der Kenntnis des Betreuers zum betreuten, aber geschäftsfähigen Erben wird mit dem Zweck der rechtlichen Betreuung begründet. Der Betreuer hat gemäß § 1821 BGB die rechtlichen Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und ihn dabei zu unterstützen, seine Angelegenheiten selbst zu regeln und seine Wünsche umzusetzen. Der Betreuer muss den erforderlichen persönlichen Kontakt halten (§ 1821 Abs. 5 BGB). Angesichts dieser gesetzlichen Aufgaben und der Schutzfunktion der Betreuung, die auch die Haftung des Betreuers bei Pflichtverletzungen (§ 1826 BGB) einschließt, sei es gerechtfertigt und notwendig, die Kenntnis des Betreuers dem Betreuten zuzurechnen, um Rechtssicherheit zu schaffen und die Fristenwahrung zu gewährleisten.

Ausreichende Information durch Miterben-Schreiben an den Betreuer bestätigt

Das Gericht widersprach der Argumentation der Beschwerde, das Schreiben des Bruders sei möglicherweise keine ausreichende Informationsquelle gewesen. Das Schreiben enthielt nach Auffassung des OLG alle notwendigen Informationen, um den Betreuer (und damit rechtlich auch den betreuten Neffen) in die Lage zu versetzen, über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft nachzudenken. Insbesondere die Tatsache, dass der Betreuer ein Volljurist war, unterstreicht, dass er die Bedeutung der Informationen und die Notwendigkeit fristgerechten Handelns erkennen konnte und musste. Die Kenntnis des Betreuers vom Erbanfall und dem Berufungsgrund lag spätestens am 1. März 2024 vor.

Konsequenzen der Fristversäumnis: Ausschlagung und Anfechtung der Erbschaft unwirksam

Da die sechswöchige Ausschlagungsfrist somit am 1. März 2024 begann, endete sie Mitte April 2024. Die erst am 6. Mai 2024 beim Amtsgericht erklärte Ausschlagung war daher verspätet und entfaltete keine rechtliche Wirkung (§ 1943 BGB). Die Erbschaft gilt somit als vom Neffen angenommen.

Auch die vorsorglich erklärte Anfechtung der Annahme wegen Irrtums (§ 1956 BGB) war unwirksam. Ein relevanter Irrtum (z.B. über die Frist oder die Wirkung des Schweigens) lag nicht vor bzw. war unbeachtlich. Das Gericht betonte, dass der Neffe durch einen Volljuristen als Betreuer vertreten war. Dessen Kenntnisse – oder auch dessen mögliche Versäumnisse bezüglich der Fristen – sind dem betreuten Neffen zuzurechnen. Ein Irrtum über die Rechtsfolgen der Fristversäumnis kann daher nicht geltend gemacht werden, wenn der rechtliche Vertreter die Rechtslage kennen musste.

Bedeutung der rechtlichen Betreuung und Haftung des Betreuers im Erbrecht

Die allgemeinen Ausführungen der Beschwerde zur Eigenständigkeit des Betreuten im Rahmen der rechtlichen Betreuung änderten nach Ansicht des OLG nichts an der spezifischen Rechtsfrage der Fristberechnung bei der Erbausschlagung. Die Zurechnung der Kenntnis des Betreuers dient auch dem Schutz des Betreuten, da der Betreuer verpflichtet ist, im Rahmen seines Aufgabenkreises (hier Vermögenssorge) die Interessen des Betreuten wahrzunehmen. Dazu gehört auch, ihn rechtzeitig über einen Erbfall und die Optionen der Annahme oder Ausschlagung (insbesondere bei Überschuldung) zu informieren und die notwendigen Schritte fristgerecht einzuleiten oder den Betreuten dabei zu unterstützen. Verletzt der Betreuer diese Pflichten schuldhaft, kann er dem Betreuten gegenüber auf Schadensersatz haften (§ 1826 BGB).

Kostenentscheidung und Streitwert des Verfahrens

Die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens muss der Neffe tragen. Eine Erstattung von Anwaltskosten oder ähnlichem fand nicht statt, da sich der Bruder als anderer Beteiligter nicht aktiv am Beschwerdeverfahren beteiligt hatte. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 3.350 Euro festgesetzt. Dieser Wert entspricht dem wirtschaftlichen Interesse des Neffen, die Erbschaft nicht antreten zu müssen. Da der Nachlass mit etwa 6.700 Euro überschuldet war, hätte der Neffe als Miterbe zur Hälfte, also mit rund 3.350 Euro, für die Schulden einstehen müssen (§ 1967 BGB). Dieses finanzielle Risiko wollte er mit der Beschwerde abwenden.


Die Schlüsselerkenntnisse

Bei rechtlich betreuten Erben beginnt die sechswöchige Erbausschlagungsfrist, sobald entweder der Erbe selbst oder sein rechtlicher Betreuer vom Erbfall und dem Berufungsgrund Kenntnis erlangt – entscheidend ist der frühere Zeitpunkt. Diese Kenntniszurechnung gilt auch für geschäftsfähige Betreute und dient der Rechtssicherheit im Nachlassverfahren. Das Urteil verdeutlicht die wichtige Schutzfunktion der Betreuung, wobei Betreuer bei Versäumnissen wie einer versäumten Ausschlagungsfrist gegenüber dem Betreuten haftbar sein können, wenn sie ihrer Informations- und Unterstützungspflicht nicht nachkommen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet rechtliche Betreuung im Zusammenhang mit einer Erbschaft?

Rechtliche Betreuung wird für Personen eingerichtet, die ihre Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr selbstständig regeln können. Das Gericht bestellt dann einen Betreuer für bestimmte Aufgabenbereiche, wie zum Beispiel die Vermögenssorge.

Fällt für eine Person unter Betreuung eine Erbschaft an, betrifft dies meist den Aufgabenkreis der Vermögenssorge. Das bedeutet, dass der Betreuer in der Regel für alles zuständig ist, was mit dem geerbten Vermögen zusammenhängt. Dazu gehören beispielsweise die Klärung, ob die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen werden soll, die Verwaltung der geerbten Werte oder die Erledigung notwendiger Formalitäten.

Wichtig zu verstehen ist: Eine rechtliche Betreuung bedeutet nicht automatisch, dass die betreute Person ihre Geschäftsfähigkeit verliert. Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbstständig rechtlich verbindliche Erklärungen abzugeben – also zum Beispiel einen Vertrag abzuschließen oder eine Erbschaft anzunehmen. Viele betreute Personen behalten trotz der Betreuung ihre volle Geschäftsfähigkeit.

Das Gericht kann jedoch für bestimmte Aufgabenbereiche, wie die Vermögenssorge, einen sogenannten Einwilligungsvorbehalt anordnen. Das bedeutet: Die betreute Person kann zwar prinzipiell weiterhin selbst rechtlich handeln, aber bestimmte Handlungen sind nur wirksam, wenn der Betreuer ihnen zustimmt (sie „einwilligt“).

Wenn ein Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge besteht, wirkt sich das direkt auf die Handlungsfähigkeit bei einer Erbschaft aus. Entscheidungen über die Erbschaft, wie die Annahme oder Ausschlagung, können dann nur noch mit Zustimmung des Betreuers wirksam getroffen werden. Ohne diese Zustimmung ist die Erklärung der betreuten Person rechtlich unwirksam.

Was der Betreuer bei einer Erbschaft prüft

Im Rahmen der Vermögenssorge hat der Betreuer die Pflicht, die Interessen des Betreuten bestmöglich zu vertreten. Bei einer Erbschaft prüft er daher sorgfältig, ob die Annahme vorteilhaft ist oder ob der Nachlass überschuldet ist und eine Ausschlagung im Sinne des Betreuten wäre. Die genauen Schritte und Entscheidungen hängen immer vom Einzelfall und dem Umfang des Nachlasses ab.


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Wann beginnt die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft?

Die Frist, innerhalb der Sie eine Erbschaft ausschlagen können, beginnt nicht automatisch mit dem Tod des Verstorbenen. Sie beginnt erst dann, wenn Sie als Erbe von zwei wichtigen Dingen erfahren:

  1. Sie erfahren, dass Sie überhaupt Erbe geworden sind (der sogenannte Anfall der Erbschaft).
  2. Sie erfahren, warum Sie Erbe geworden sind – zum Beispiel, weil Sie in einem Testament genannt werden oder weil Sie aufgrund der gesetzlichen Regeln Erbe sind (der sogenannte Grund der Berufung).

Stellen Sie sich vor, jemand verstirbt und Sie erfahren erst Wochen später durch ein Schreiben des Nachlassgerichts oder eine andere offizielle Mitteilung, dass Sie laut Testament Erbe sind. Erst mit dem Tag, an dem Sie diese Information erhalten, beginnt die Frist für Sie zu laufen. Wenn Sie aufgrund der gesetzlichen Erbfolge Erbe sind (z.B. als Kind des Verstorbenen), beginnt die Frist meist mit dem Todestag, da die Angehörigen in der Regel schnell davon erfahren. Aber auch hier ist entscheidend, dass Sie Kenntnis vom Erbfall und Ihrer Erbenstellung haben.

Die reguläre Dauer dieser Frist beträgt sechs Wochen. Innerhalb dieses Zeitraums müssen Sie entscheiden und Ihre Ausschlagungserklärung beim zuständigen Nachlassgericht abgeben oder notariell beurkunden lassen.

Es gibt jedoch eine Ausnahme für den Fristbeginn und die Dauer: Wenn Sie zum Zeitpunkt des Fristbeginns (also der Kenntnis als Erbe) Ihren Wohnsitz im Ausland haben, beträgt die Frist sechs Monate statt sechs Wochen. Das Gleiche gilt, wenn sich der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes im Ausland aufgehalten hat.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Für Sie ist der Zeitpunkt entscheidend, an dem Sie sicher wissen, dass Sie Erbe sind und aus welchem Grund (Testament oder Gesetz). Ab diesem Moment beginnt die in der Regel sechswöchige Frist.


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Wie wirkt sich die Kenntnis des Betreuers auf die Ausschlagungsfrist aus?

Wenn eine Person unter rechtlicher Betreuung steht und etwas erbt, stellt sich die Frage, wann die Frist beginnt, um diese Erbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagung bedeutet, dass man die Erbschaft nicht annimmt und somit auch nicht für Schulden des Verstorbenen haftet. Für die Ausschlagung gibt es eine gesetzlich festgelegte Frist.

Grundsätzlich beginnt die Frist zur Ausschlagung, sobald der Erbe vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Erbenstellung erfährt. Bei einer Person unter Betreuung wird dieses Wissen dem Betreuten zugerechnet, wenn der Betreuer davon Kenntnis erlangt. Das bedeutet:

Die Kenntnis des Betreuers vom Erbfall und davon, dass der Betreute Erbe ist, gilt rechtlich als Kenntnis des Betreuten.

Für Sie bedeutet das, dass die gesetzliche Frist für die Ausschlagung bereits mit der Kenntnis des Betreuers zu laufen beginnt. Es ist unerheblich, ob die betreute Person selbst zu diesem Zeitpunkt bereits die Fähigkeit hat, diese Information zu verstehen oder davon tatsächlich Kenntnis erlangt.

Die übliche Frist zur Ausschlagung beträgt sechs Wochen. Sie kann in bestimmten Fällen auch sechs Monate betragen, zum Beispiel wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhielt.

Wichtig ist also, dass der Zeitpunkt, an dem der Betreuer vom Erbfall erfährt, entscheidend für den Beginn der Ausschlagungsfrist für den Betreuten ist. Diese Frist muss eingehalten werden, wenn die Erbschaft ausgeschlagen werden soll.


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Was passiert, wenn ein überschuldeter Nachlass vererbt wird?

Wenn jemand stirbt, hinterlässt er oder sie einen sogenannten Nachlass. Dieser Nachlass umfasst nicht nur das Vermögen wie Immobilien, Geld oder Wertgegenstände, sondern auch eventuelle Schulden. Ein Nachlass gilt als überschuldet, wenn die vorhandenen Schulden höher sind als der Wert des Vermögens.

Als Erbe treten Sie grundsätzlich in die rechtliche Stellung des Verstorbenen ein. Das bedeutet, Sie übernehmen nicht nur das Vermögen, sondern grundsätzlich auch die Schulden des Erblassers. Wenn Sie eine überschuldete Erbschaft annehmen, könnten die Gläubiger des Verstorbenen unter Umständen auch Zugriff auf Ihr eigenes Vermögen nehmen, um die Schulden zu begleichen.

Wie können Sie sich schützen?

Das deutsche Erbrecht sieht verschiedene Möglichkeiten vor, um sich vor der Haftung mit dem eigenen Vermögen für Nachlassschulden zu schützen:

  1. Ausschlagung der Erbschaft: Dies ist eine häufig genutzte Möglichkeit, wenn der Nachlass voraussichtlich überschuldet ist. Durch die Ausschlagung erklären Sie förmlich, dass Sie die Erbschaft nicht annehmen möchten. Dies muss in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Wochen geschehen, nachdem Sie vom Erbfall und Ihrer Stellung als Erbe erfahren haben. Die Ausschlagung erfolgt meist beim zuständigen Nachlassgericht oder notariell. Wenn Sie die Erbschaft wirksam ausschlagen, gelten Sie rückwirkend als nicht Erbe und haften somit nicht für die Nachlassschulden. Die Erbschaft geht dann an den nächsten in der Erbfolge.
  2. Beschränkung der Erbenhaftung: Auch nach der Annahme der Erbschaft gibt es Möglichkeiten, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken und Ihr persönliches Vermögen zu schützen. Dazu gehört insbesondere die Beantragung einer Nachlassverwaltung oder, wenn der Nachlass zahlungsunfähig ist, die Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens. Bei diesen Verfahren wird das Nachlassvermögen eigenständig verwaltet oder verwertet, um die Gläubiger des Nachlasses zu befriedigen. Ihr persönliches Vermögen bleibt dabei grundsätzlich unberührt.

Es ist wichtig zu wissen, dass eine Erbschaft nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung angenommen werden kann, sondern auch durch schlüssiges Verhalten (z.B. indem Sie Nachlassgegenstände für sich verwenden oder Schulden des Erblassers aus dem Nachlass bezahlen, ohne die Erbschaft zuvor auszuschlagen).


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Kann eine versäumte Ausschlagung noch rückgängig gemacht werden?

Eine versäumte Ausschlagung der Erbschaft bedeutet in der Regel, dass Sie die Erbschaft angenommen haben. Diese Annahme geschieht oft stillschweigend, indem Sie die sechswöchige Frist für die Ausschlagung verstreichen lassen. Normalerweise ist diese Annahme dann bindend.

Kann die Annahme der Erbschaft rückgängig gemacht werden?

Ja, in bestimmten Fällen können Sie die Annahme der Erbschaft, die durch das Verpassen der Ausschlagungsfrist zustande kam, nachträglich anfechten. Die Anfechtung ist vergleichbar mit dem rechtlichen „Ungeschehenmachen“ einer Erklärung aufgrund eines schwerwiegenden Fehlers oder einer Täuschung.

Welche Gründe berechtigen zur Anfechtung?

Eine Anfechtung ist nur unter bestimmten gesetzlich anerkannten Voraussetzungen möglich. Die häufigsten Gründe sind:

  • Irrtum über die Bedeutung des Verhaltens: Sie waren sich nicht bewusst, dass das bloße Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist als Annahme der Erbschaft gewertet wird. Sie haben sich also über die rechtliche Konsequenz Ihres „Nichtstuns“ geirrt.
  • Irrtum oder Täuschung über den Nachlass: Sie wussten zum Zeitpunkt des Fristablaufs nicht oder wurden bewusst darüber getäuscht, wie der Nachlass tatsächlich aussieht. Der wichtigste Fall hierfür ist, wenn der Nachlass überschuldet ist und Sie dies erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist erfahren haben. Wenn Sie dachten, der Nachlass sei werthaltig, und sich herausstellt, dass die Schulden das Vermögen übersteigen, kann dies ein Anfechtungsgrund sein.

Welche Fristen und Formvorschriften gelten für die Anfechtung?

Die Anfechtung ist an strenge Fristen gebunden. Die wichtigste Frist beträgt sechs Wochen.

  • Die Frist beginnt zu laufen, sobald Sie von dem Anfechtungsgrund erfahren. Haben Sie sich zum Beispiel über die Bedeutung des Fristablaufs geirrt, beginnt die Frist, sobald Sie diesen Irrtum erkennen. Erfahren Sie erst später von einer Überschuldung des Nachlasses, beginnt die Frist ab diesem Zeitpunkt.
  • Die Anfechtung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Dies kann entweder persönlich zur Niederschrift beim Gericht geschehen oder durch eine notariell beurkundete Erklärung erfolgen.

Es ist entscheidend zu wissen, dass das bloße Bedauern über die Annahme oder das Verpassen der Frist keinen ausreichenden Anfechtungsgrund darstellt. Es muss einer der gesetzlich anerkannten Gründe vorliegen, und die kurze Anfechtungsfrist muss unbedingt eingehalten werden.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Rechtliche Betreuung

Eine rechtliche Betreuung wird vom Gericht für Personen angeordnet, die ihre Angelegenheiten aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht oder nur eingeschränkt selbst regeln können (§§ 1896 ff. BGB). Ein Betreuer wird für bestimmte Lebensbereiche bestellt, zum Beispiel die Vermögenssorge, und hilft oder entscheidet für die betreute Person. Trotz Betreuung kann die betreute Person oft weiterhin geschäftsfähig sein, also selbst rechtliche Handlungen vornehmen. Entscheidend ist, dass der Betreuer den Betreuten unterstützen und dessen Interessen schützen soll, etwa bei der Verwaltung einer Erbschaft.

Beispiel: Eine Person mit geistiger Behinderung bekommt einen Betreuer für ihre Vermögensangelegenheiten, der ihr hilft, eine Erbschaft zu verwalten oder – wenn nötig – die Erbschaft auszuschlagen.


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Ausschlagung der Erbschaft

Die Ausschlagung der Erbschaft ist die formelle Erklärung eines Erben, dass er die Erbschaft nicht annehmen will (§ 1942 BGB). Damit wird verhindert, dass der Erbe für Nachlassschulden mit seinem Privatvermögen haftet. Die Erklärung muss innerhalb einer gesetzlich vorgeschriebenen Frist (in der Regel sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall und seiner Erbenstellung, § 1944 Abs. 1, 2 BGB) gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Wird die Frist versäumt, gilt die Erbschaft als angenommen, auch wenn der Erbe dies nicht beabsichtigte.

Beispiel: Wenn ein Erbe erfährt, dass der Nachlass überschuldet ist und dies nicht zumutbar für ihn ist, kann er die Erbschaft ausschlagen – aber nur, wenn er dies rechtzeitig tut.


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Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und Grund der Berufung

Diese Kenntnis bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der Erbe sicher weiß, dass er Erbe geworden ist (Anfall der Erbschaft) und auf welcher rechtlichen Grundlage (Grund der Berufung), z. B. nach Gesetz oder Testament (§ 1944 Abs. 2 BGB). Erst ab diesem Moment beginnt die meist sechswöchige Ausschlagungsfrist. Die Kenntnis muss verlässlich sein; bloße Vermutungen oder Unklarheiten reichen nicht. Für betreute Personen kann auch die Kenntnis des Betreuers zur Erbenperson zugerechnet werden, wenn er über den Erbfall informiert wurde.

Beispiel: Sie erfahren schriftlich vom Nachlassgericht, dass Sie als Kind des Verstorbenen Erbe sind – ab diesem Tag läuft die Ausschlagungsfrist.


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Prioritätsprinzip bei Kenntniserlangung des Betreuers und Betreuten

Dieses Prinzip liegt vor, wenn ein geschäftsfähiger Erbe unter rechtlicher Betreuung steht und zwischen der Kenntnis des Erben selbst und seines Betreuers über den Erbfall abgewogen wird. Maßgeblich ist, wer zuerst verlässlich vom Erbfall erfährt. Wird z. B. der Betreuer früher informiert, beginnt die Ausschlagungsfrist bereits mit dessen Kenntnis. Diese Zurechnung sichert die Einhaltung der Frist und den Schutz beider Seiten (§§ 1821, 1826 BGB).

Beispiel: Ein Betreuer erhält vor dem Erben selbst Informationen zum Nachlass und wird rechtzeitig über die Erbschaft informiert; so beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt beim Betreuer, auch wenn der Erbe selbst später davon erfährt.


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Überschuldeter Nachlass

Ein überschuldeter Nachlass liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten des Verstorbenen das vorhandene Vermögen übersteigen (§§ 1967, 1975 BGB). In diesem Fall haftet der Erbe grundsätzlich auch mit seinem Privatvermögen für die Schulden, wenn er die Erbschaft annimmt. Daher ist bei Überschuldung oft die Ausschlagung ratsam, um eine persönliche Haftung zu vermeiden. Alternativ kann ein Erbe eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen, um die Haftung zu begrenzen.

Beispiel: Ein Erbe tritt die Erbschaft an, obwohl die Schulden des Verstorbenen höher sind als dessen Vermögen, und muss deshalb mit seinem eigenen Geld die Nachlassschulden begleichen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1944 Abs. 1 und 2 BGB (Beginn und Dauer der Ausschlagungsfrist): Die sechswöchige Ausschlagungsfrist beginnt, sobald der Erbe Kenntnis vom Erbanfall und dem Grund seiner Berufung erlangt hat. Diese Frist ist verbindlich und führt bei Fristversäumnis zur konkludenten Annahme der Erbschaft.| Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kenntnis des Betreuers über den Erbfall am 1. März 2024 zieht den Fristbeginn nach sich, damit endete die Ausschlagungsfrist Mitte April 2024 und die Erklärung des Neffen im Mai war zu spät.
  • §§ 1924 Abs. 3, 1925 Abs. 1 BGB (Gesetzliche Erbfolge): Regelt die Reihenfolge und Anteile der gesetzlichen Erben, wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt. Der Bruder und der Neffe sind erbberechtigte Miterben zu je gleichen Teilen.| Bedeutung im vorliegenden Fall: Aufgrund fehlenden Testaments war die gesetzliche Erbfolge maßgeblich für die Erbberechtigung von Bruder und Neffe.
  • § 1821 BGB (Aufgaben des Betreuers): Der Betreuer soll die rechtlichen Angelegenheiten des Betreuten führen und ihn dabei unterstützen, selbst seine Angelegenheiten zu regeln. Verpflichtet sind dabei insbesondere die Vermögenssorge und die Förderung der Selbstbestimmung.| Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kenntnis des Betreuers wird dem Betreuten zugerechnet, weil der Betreuer die Pflicht hat, den Erbfall mitzuteilen und die Interessen seines Betreuten zeitgerecht wahrzunehmen.
  • § 1826 BGB (Haftung des Betreuers): Kommt der Betreuer seiner Pflichtverletzung schuldhaft nach, kann er dem Betreuten gegenüber schadensersatzpflichtig sein. Die Haftung stärkt die Schutzfunktion der Betreuung.| Bedeutung im vorliegenden Fall: Sollte der Betreuer Fristen missachtet oder Informationspflichten verletzt haben, haftet er gegenüber dem Betreuten persönlich, nicht der Betreute allein.
  • § 1943 BGB (Erbschaft gilt als angenommen, wenn nicht ausgeschlagen): Wenn der Erbe die Ausschlagung nicht fristgerecht erklärt, gilt die Erbschaft als angenommen, was eine Haftung für Nachlassschulden zur Folge hat.| Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Ausschlagungsfrist verstrichen war, gilt die Erbschaft für den Neffen als angenommen, was ihn anteilig für die Schulden des überschuldeten Nachlasses belastet.
  • § 1956 BGB (Anfechtung wegen Irrtums): Eine Anfechtung kann nur erfolgreich sein, wenn ein wesentlicher Irrtum über den Inhalt oder die Rechtsfolgen einer Erklärung vorlag. Unwissenheit über Fristen wird dabei in der Regel nicht als entschuldigender Irrtum anerkannt.| Bedeutung im vorliegenden Fall: Die vorsorgliche Anfechtung der Annahme war unwirksam, weil der Neffe mit Volljuristen als Betreuer keine relevanten Irrtümer geltend machen konnte.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Celle – Az.: 6 W 142/24 – Beschluss vom 02.12.2024


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Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
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