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Klage einer Erbengemeinschaft gegen Darlehensschuldner des Erblassers

LG Neuruppin – Az.: 1 O 38/18 – Urteil vom 04.03.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, da die Klägerinnen 6650 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2014 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerinnen machen als Erbinnen der 2015 verstorbenen … Ansprüche auf Rückzahlung der Hälfte der behaupteten Darlehen gegen die Beklagte als ehemalige Ehefrau des Enkelsohns der … geltend, die als Gesamtschuldnerin neben ihrem ehemaligen Ehemann haften soll.

Die Klägerinnen behaupten, die Erblasserin habe die damaligen Eheleute bei dem Bau des Eigenheims finanziell unterstützt durch die Hingabe von 3 Darlehen, die am 30.08.2012 i.H.v. 4800 EUR, am 02.04.2013 i.H.v. 3000 EUR und am 23.07.2013 i.H.v. 5500 EUR valutiert worden seien. Die Darlehen seien am 16.07.2014 wirksam gekündigt worden.

Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6650 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem einen 21.10.2014 zu zahlen

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Beträge seien ihrem Mann von seiner Mutter geschenkt worden. Sie sei bei den Absprachen bezüglich der Zuwendungen nicht dabei gewesen, ihr damaliger Ehemann habe das aber so berichtet.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 04.03.2019 durch Vernehmung des Zeugen …

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Den Klägerinnen steht ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 6650 EUR gegen die Beklagte aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu.

Die Erblasserin schloss mit der Beklagten und ihrem Sohn als Gesamtgläubiger und Gesamtschuldner drei Darlehensverträge. Das steht fest aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen … Der Zeuge hat die Zahlungen als Gewährung verschiedener Darlehen lebensnah und mit einem erwartbaren Detailgrad begründet. Der Verwendungszweck war jeweils unterschiedlich, die Zielrichtung auch teilweise eine andere. So hat der Zeuge hinsichtlich der Grundsteuer ausgeführt, dass es dabei um die Erhöhung der Eigenkapitalquote ging, um die Kreditkosten zu senken. Hinsichtlich der Küche sei so gewesen, dass seine Frau federführend bei der Gestaltung und Auswahl gewesen sei. Die Finanzierung sei dann preiswerter geworden, weil man nur 5000 EUR hätte verzinst finanzieren müssen. Außerdem sei keine konkrete Rückzahlungsfrist vereinbart gewesen, sondern die selbst dann erfolgen sollen, wenn man sich finanziell von dem Ausbau etwas erholt hätte. Hinsichtlich des Drempels habe es sich um eine Schenkung handeln sollen, was die Beklagte aber abgelehnt habe. Insoweit erinnerte sich der Zeuge dahin, dass dies am Esstisch erfolgt sein sollte. Das spricht für eine konkrete Erinnerung an den Sachverhalt.

Soweit die Klägerinnen, wobei an der Abwicklung der Darlehnsverträge nur die Klägerin zu 1. beteiligt war, ihren Vortrag mehrfach geändert haben, erscheint dies in der Gesamtschau zu vernachlässigen. Die Klägerin zu 1. hatte zwar in der mündlichen Verhandlung am 01.10.2018 erklärt, dass die Zahlungen hinsichtlich der Grundsteuer und zum Ausbau des Dachgeschosses einer „Unterstützung“ gewesen sein sollen und später wieder Darlehen behauptet. Das Hin und Her hat Zweifel an der Schilderung des Sachverhalts hegen lassen. Der Einzelrichter stützt sich deshalb ganz wesentlich auf den vernommenen Zeugen. Dieser hat Unsicherheiten und Irrtümer eingeräumt, wenn sie ihm vorgehalten wurden. Seine Erinnerung war verständlicherweise nur allgemein ausgeprägt. Seine Angaben waren im Ergebnis aber überzeugend. Bei der Befragung des Zeugen hat dieser, in natürlicher Weise echauffiert wirkend, angegeben, seinen Anteil doch zurückgezahlt zu haben. Der Zeuge war insgesamt glaubwürdig.

Die Frage, ob der Verkaufspreis der Küche separat bestimmt worden ist, um die Grundsteuer zu senken oder die Rückzahlung zu erleichtern, erscheint dem Einzelrichter unerheblich. Das mag der eine so, der andere anders wahrgenommen und in Erinnerung haben.

Das Gericht hätte die Beklagte gern hierzu angehört. Sie ist der mündlichen Verhandlung jedoch trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens ferngeblieben. Die Angaben ihrer Prozessbevollmächtigten, die sich als umfassend informiert bezeichnet hat, genügen nicht, um die Aussage des Zeugen zu erschüttern. Die Schilderung des Zeugen entsprechen einem normalen Zusammenleben erwachsener Partner. Selbstverständlich kann in solchen Fällen nicht genau differenziert werden, wann mit dem Partner über ein Detail gesprochen worden ist. Die Beteiligten haben schließlich zusammen gewohnt und sich daher ständig gesehen. Wenn der Zeuge dann hinreichend konkret darstellt, dass bei einer Gelegenheit am Esstisch über die Hingabe eines Geschenks oder eines Darlehens gesprochen worden sei, dann bedarf es schon der persönlichen konkreten Gegenrede der Beklagten, um die glaubhafte Aussage zu erschüttern.

Soweit die Beklagte dem Zeugen zuvor nicht in das Verfahren eingeführte Tatsachen hat vorhalten lassen, hat der Zeuge bestritten, gegenüber dem Dritten solche Angaben gemacht zu haben. Der Gegenbeweis ist nicht angetreten worden, indem der Zeuge zum Termin gestellt worden wäre. Entsprechend bleibt es bei der Beweiswürdigung zum Nachteil der Beklagten.

Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 286; 288 BGB. Die Darlehen sind am 16.07.2014 gekündigt worden und waren gemäß § 488 Abs. 3 S. 2 BGB zur Rückzahlung am 16.10.2014 zuzüglich Postlaufzeit fällig. Die Beklagte haftet grundsätzlich auf die Gesamtsumme, im Innenverhältnis zu ihrem ehemaligen Mann dann zur Hälfte. Da der ehemalige Ehemann die Hälfte der Schuld bereits getilgt hatte, wird faktisch nur noch die Restforderung geltend gemacht. Dieser Teil ist eindeutig abgrenzbar.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91; 704; 709 ZPO.

 

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