Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 03.12.2004, Az.: 20 U 132/04
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. April 2004 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, seinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag Nr. ######### auf die Versicherungsleistung in Höhe von 9.311,- € gegen die M AG sowie seinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag Nr. ######### in Höhe von 4.615,- € gegen die M AG an die Beklagten, vertreten durch den Nachlaßpfleger T, abzutreten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Beklagten sind die Erben des am 06.03.2003 verstorbenen T2. Dieser hatte in den Jahren 1995 und 1998 die im Tenor genannten Lebensversicherungen genommen und dabei als Bezugsberechtigten jeweils den Kläger angegeben, der davon jedoch nichts erfahren hat.
Mit Schreiben vom 05.05.2003 widerrief der eingesetzte Nachlasspfleger gegenüber dem Versicherer den Auftrag, Versicherungsfall und Zuwendung des Bezugsrechts dem Kläger mitzuteilen. Mit Schreiben vom 28.07.2003 widerrief er zudem vorsorglich gegenüber dem Kläger ein Schenkungsangebot.
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass der Beklagte keine Ansprüche aus den beiden Verträgen hat.
Der Beklagte hat Widerklage erhoben und beantragt, den Kläger zu verurteilen, die näher bezeichneten – Ansprüche aus den beiden Verträgen an die Erben abzutreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Wegen der Begründung und der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihre Anträge weiter. Der Kläger verteidigt das Urteil. Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II.
Die Berufung ist begründet.
1.
Die Widerklage ist begründet.
Die Beklagten haben gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Abtretung der Ansprüche aus den beiden Lebensversicherungen.
Im Verhältnis zu dem Versicherer ist mit dem Tode des Erblassers der Kläger Anspruchsinhaber geworden. Im Verhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten aber fehlt es dem Kläger – wie dieser vor dem Senat auch selbst eingeräumt hat – an einem Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Ansprüche. Denn ein Schenkungsvertrag zwischen dem Erblasser (bzw. den Beklagten) und dem Kläger ist nicht zustande gekommen; bevor das Angebot auf Abschluss eines solchen Vertrages dem Kläger zugegangen war, hat der Nachlasspfleger dieses Angebot widerrufen.
Entgegen der Auffassung des Klägers und des Landgerichts sind Gegenstand des Herausgabeanspruchs die Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungssummen, nicht etwa nur die von dem Erblasser gezahlten Prämien. Dies ergibt sich richtigerweise schon daraus, dass Gegenstand der Zuwendung in einem Fall wie dem vorliegenden das Bezugsrecht ist (Senat, VersR 2002, 1409 unter II 1 c aa), jedenfalls aber daraus, dass der Kläger die Ansprüche auf Kosten der Erbmasse erlangt hat.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof im Bereich der Pflichtteilsergänzung und des Ehegüterrechts die Frage nach dem Gegenstand der Zuwendung bei Lebensversicherungen zugunsten eines Dritten anders beurteilt (vgl. BGH, FamRZ 1976, 616; BGHZ 130, 377 unter 2 b aa; vgl. dazu jetzt aber auch – für den Bereich des Anfechtungsrechts – BGHZ 165, 350). Diese Entscheidungen beruhen aber auf den Besonderheiten der Pflichtteilsergänzung und des Ehegüterrechts. Auf das bereicherungsrechtliche Verhältnis zwischen Erben und Bezugsberechtigtem sind sie nicht übertragbar (so ausdrücklich bereits BGH, VersR 1987, 659 unter 4; vgl. ferner BGH, VersR 1995, 282 unter III 2; BGHZ 91, 288 unter 2 b – dort letzter Absatz – und 3 a; OLG Düsseldorf, VersR 1996, 590; Kollhosser, in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., ALB 86 § 13 Rn. 28).
2.
Die Klage, mit welcher der Kläger festgestellt wissen will, dass die Beklagten keine Ansprüche gegen den Versicherer haben, ist hiernach unbegründet.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO).