Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 U 39/18 – Urteil vom 02.04.2019
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30.05.2018, Az. 14 O 64/17, abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt,
a) Auskunft und Rechenschaft über die Verwaltung des Vermögens und der Einkünfte sowie der Vollmachtsgeschäfte der am ….1923 geborenen und am …2016 verstorbenen Frau U… S… zu geben über den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.05.2015, insbesondere Rechnung zu legen betreffend das Konto der Vollmachtgeberin bei der … zu Kt.-Nr. 000000000X, BLZ 000 000 00 sowie die Sparbücher bei der … zu Nr. 000000000Y sowie Nr. 000000000Z.
b) dem Kläger eine geordnete und vollständige Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben vorzulegen, die er in Ausübung der ihm erteilten Kontovollmachten vom 12.02.2009 getätigt hat,
c) dem Kläger sämtliche hierzu bestehenden Belege und Urkunden in Form von Verträgen, Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Kontoauszügen des …kontos Nr. 000000000X bei der … in geordneter Form herauszugeben.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger ist der Bruder des Beklagten und mit diesem gemeinsam Miterbe der am … 2016 verstorbenen Frau U… S…, der Tante der Parteien. Er verlangt vom Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechenschaft über die Verwaltung des Vermögens der Verstorbenen.
Die Verstorbene erteilte beiden Parteien am 27.07.2006 jeweils einzeln vor der Notarin I… S… aus F… eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht. Dem Kläger wurde am 08.08.2006 eine Ausfertigung erteilt. Ob dem Beklagten zeitnah zur Erteilung der Vollmachten eine Ausfertigung übersandt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls wusste der Beklagten nach seinem eigenen Vortrag aufgrund von mündlichen Äußerungen seiner Tante von der Erteilung der Generalvollmacht, wie er in seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2017 vor dem Landgericht bestätigt hat. Am 12.02.2009 erteilte die Verstorbene dem Beklagten darüber hinaus Kontovollmachten über ihre sämtlichen Konten.
Vom 11.03.2014 bis zum 31.03.2014 befand sich die Verstorbene im … Klinikum B…, im Anschluss daran wurde sie in das Pflegeheim G… verlegt.
In einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin des Landkreises … am 17.09.2014 hielt die Verstorbene daran fest, dass der Beklagte sich weiterhin um sie kümmere und brachte ihr bestehendes Vertrauen zum Ausdruck.
Für mittels der Kontovollmacht getätigte Abhebungen vom Konto der Verstorbenen im Zeitraum zwischen dem 03.04.2014 bis zum 21.08.2014 wurde der Beklagte mit Urteil vom 26.01.2017 in dem Verfahren 12 C 436/15 (277 Js 10875/2015) nach unstreitigem Vortrag des Klägers vom Amtsgericht F… wegen Betrugs in 11 Fällen zu 50 Tagessätzen verurteilt.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe im Zeitraum zwischen dem 01.01.2011 und dem 31.05.2015, in dem seine Tante bettlägerig gewesen sei, diverse Verfügungen über das Vermögen der Verstorbenen getätigt. Er hat die Auffassung vertreten, es habe ein Auftragsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Verstorbenen bestanden, aufgrund dessen er dieser gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig gewesen sei. Auf einen Verzicht der Verstorbenen auf Auskunft und Rechenschaftslegung könne sich der Beklagte nicht berufen. Einen solchen habe die Verstorbene aufgrund ihrer Erkrankung im September 2014 nicht mehr wirksam äußern können. Im Übrigen sei die Berufung auf einen Verzicht treuwidrig.
Der Kläger hat im Wege der Stufenklage beantragt,
a) Auskunft und Rechenschaft über die Verwaltung des Vermögens und der Einkünfte sowie der Vollmachtsgeschäfte der am …1923 geborenen und am …2016 verstorbenen Frau U… S… zu geben über den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.05.2015, insbesondere Rechnung zu legen betreffend das Konto der Vollmachtgeberin bei der … zu Kt.-Nr. 000000000X, BLZ 000 000 00 sowie der Sparbücher bei der … zu Nr. 000000000Y sowie Nr. 000000000Z.
b) dem Kläger Auskunft über den Stand der Rechtsgeschäfte zu erteilen, die er in Ausübung der Vorsorgevollmacht der Verstorbenen vom 27.07.2006 getätigt habe,
c) dem Kläger eine geordnete und vollständige Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben vorzulegen, die in Ausübung der mit dieser Vorsorgevollmacht getätigten Verfügungen erfolgt sind und
d) dem Kläger sämtliche hierzu bestehenden Belege und Urkunden in Form von Verträgen, Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Kontoauszügen des …kontos Nr. 000000000X bei der … in geordneter Form herauszugeben.
Das Landgericht hat mit Versäumnisurteil vom 03.05.2017 der Auskunftsklage stattgegeben.
Der Beklagte hat nach Erhebung des Einspruchs beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, dass er zur Auskunft nicht verpflichtet sei, da zwischen ihm und der Verstorbenen kein Auftragsverhältnis bestanden habe. Er habe sich nicht rechtsgeschäftlich binden wollen, zumal er von der Vollmacht zunächst auch nur mündlich Kenntnis gehabt habe. Im Übrigen habe die Verstorbene auf Rechenschaftslegung verzichtet. Sie habe auch bis März 2014 noch selbst alles geregelt.
Das Landgericht hat nach Einvernahme der sachverständigen Zeugen Dr. H… und Dr. N… mit am 30.05.2018 verkündeten Teilurteil das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne bereits nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Generalvollmacht vom 27.07.2006 so rechtsverbindlich erhalten zu haben, dass er davon habe ausgehen müssen, für seine Tante die Vermögensverwaltung zu übernehmen. Darüber hinaus habe sie noch am 17.09.2014 geäußert, dass sie Vertrauen zu dem Beklagten habe und weiterhin möchte, dass er sich um ihre Angelegenheiten kümmere. Es sei, dies ergebe sich aus den Aussagen der sachverständigen Zeugen, auch nicht feststellbar, dass die Verstorbene zu dem betreffenden Zeitpunkt ihren Willen nicht mehr entsprechend klar habe äußern können.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Teilurteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) den Beklagten zu verurteilen,
a) Auskunft und Rechenschaft über die Verwaltung des Vermögens und der Einkünfte sowie der Vollmachtsgeschäfte der am …1923 geborenen und am …2016 verstorbenen Frau S… zu geben über den Zeitraum vom 01.11.2011 bis zum 31.05.2015, insbesondere Rechnung zu legen betreffend das Konto der Vollmachtgeberin bei der … zur Kontonummer 000000000X, BLZ 000 000 00 sowie die Sparbücher bei der … zu Nr. 000000000Y sowie Nr. 000000000Z;
b) dem Kläger eine geordnete und vollständige Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben vorzulegen, die in Ausübung der ihm erteilten Kontovollmachten vom 12.02.2009 getätigten Verfügung erfolgt sind;
c) dem Kläger sämtlich hierzu bestehenden Belege und Urkunden in Form von Verträgen, Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Kontoauszügen des …kontos Nr. 000000000X bei der … in geordneter Form herauszugeben.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die nach §§ 511 ff ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Soweit der Kläger seine Anträge in der Berufungsinstanz geringfügig geändert hat, war dies nach §§ 533, 264 Nr. 2 ZPO zulässig.
2.
a)
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf die begehrte Auskunft und Rechenschaftslegung aus § 666 BGB. Einen Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft über die Verwendung einer (Konto)Vollmacht kann ein Miterbe nach § 666 BGB gegen einen anderen Miterben dann geltend machen, wenn zwischen dem Erblasser und dem bevollmächtigten Miterben im Innenverhältnis ein Auftragsverhältnis im Sinne von § 662 BGB bestand. Diese Ansprüche (des Erblassers) gehen nach § 1922 BGB nach dem Ableben des bevollmächtigenden Erblassers im Wege der Universalsukzession auf die Erbengemeinschaft über und können nach § 2039 BGB von jedem Miterben auch gegen einen anderen Miterben geltend gemacht werden.
b)
Vorliegend ist von einem Auftragsverhältnis zwischen der Verstorbenen und dem Beklagten auszugehen.
Die Abgrenzung von einem Auftrag zu einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis, welches keine rechtlichen Pflichten auslöst, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wenn für den Auftragnehmer erkennbar ist, dass der Auftraggeber ein wesentliches Interesse an der Durchführung des Auftrags hat, ist von einem Rechtsbindungswillen auszugehen (vgl. Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage 2018, vor § 662 BGB, RdNr. 4). Es kommt darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden darstellt. Eine vertragliche Bindung wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger, also den Auftraggeber, wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Zusage des Leistenden verlässt (Senatsurteil vom 19.03.2013, 3 U 1/12).
Ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer spricht grundsätzlich nicht gegen einen Auftrag im Sinne von § 662 BGB. Denn ein „besonderes Vertrauensverhältnis“ zwischen den Beteiligten ist der Regelfall eines Auftrags mit rechtlichen Verpflichtungen (vgl. Palandt/Sprau a.a.O., vor § 662 BGB, Rdn 1). Wenn ein Familienangehöriger Geldgeschäfte für einen anderen Familienangehörigen erledigt – im Rahmen einer Vorsorgevollmacht oder auch im Rahmen eines Einzelauftrags – wird man im Regelfall von einem Auftrag mit rechtlichen Verpflichtungen ausgehen müssen (vgl. beispielsweise OLG Schleswig, FamRZ 2014, 1397 OLG Brandenburg, Urteil vom 20.11.2013 – 4 U 130/12 -, zitiert nach juris). Eine abweichende Bewertung kann nur ausnahmsweise auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls in Betracht kommen. Dabei ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bedeutung einer Vollmacht unter zusammenlebenden Eheleuten (vgl. BGH, NJW 2000, 3199) auf andere Familienkonstellationen (vgl. insbesondere BGH, NJW 2001, 1131) nicht übertragbar (OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Mai 2017 – 9 U 167/15, FamRZ 2017, 1873).
Hier hat die Verstorbene dem Beklagten zunächst, wie dem Kläger auch, im Jahr 2006 eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt. Von dieser hat der Beklagte ausweislich seiner eigenen Einlassung von der Verstorbenen selbst erfahren, hatte also Kenntnis davon. Insofern kommt es nicht entscheidend darauf an, ob ihm eine Ausfertigung der Generalvollmacht tatsächlich übersandt worden ist. Darüber hinaus wurden ihm am 12.02.2009 umfassende Kontovollmachten über sämtliche Konten der Verstorbenen erteilt. Unter diesen Umständen war für den Beklagten aufgrund der Erteilung so weitreichender Befugnisse zu seinen Gunsten erkennbar, dass für die Bevollmächtigende wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel standen und er über erhebliches Vermögen der Vollmachtsgeberin verfügen konnte. Besondere Umstände, aus denen der Beklagte hätte schließen können, dass mit der Erteilung der Vollmacht für den Fall, dass er auf deren Grundlage für die Verstorbene tätig werden würde, seinerseits keinerlei Informations- oder Rechenschaftspflichten verbunden sein sollten, liegen nicht vor. Dass er sich um die Verstorbene gekümmert hat und ein Vertrauensverhältnis zwischen ihnen bestand, reicht hierfür nicht aus.
Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob und wie lange die Verstorbene ihre Geschäfte noch selbst getätigt hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Vorsorgevollmacht wird in der Regel oft schon weit im Voraus für den Fall erteilt, dass in der Zukunft zu einem noch nicht bekannten Zeitpunkt der Einsatz der Vollmacht erforderlich wird, weil die Geschäfte nicht mehr selbst ausgeführt werden können. Wie lange dies nach Erteilung der Vollmacht noch möglich ist, hat aber keinen Einfluss auf die Frage, ob mit dieser ein Rechtsbindungswille einhergeht und für den Fall, dass mit der Vollmacht Geschäfte getätigt werden, eine Rechenschaftspflicht verbunden sein soll.
Insofern besteht der Anspruch auch für den gesamten hier geltend gemachten Zeitraum, in dem die Vollmacht bestand hatte. Wenn der Beklagte für einen gewissen Zeitraum von der Vollmacht keinen Gebrauch gemacht hat, kann er dies zum Gegenstand seiner Auskunft machen.
c)
Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die Verstorbene auf die Rechnungslegung verzichtet habe. Der Beklagte hat sich hierfür darauf berufen, dass die Verstorbene im Gespräch mit Mitarbeitern des Landkreises … am 17.09.2014 daran festgehalten, dass der Beklagte sich weiterhin um sie kümmere und ihr bestehendes Vertrauen zum Ausdruck gebracht habe und hierin ein Verzicht auf Auskunft und Rechenschaftslegung liege.
Ein stillschweigender Verzicht auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung kann zwar unter Umständen dann angenommen werden, wenn der Auftraggeber während langjähriger Verwaltung niemals Rechnungslegung verlangt hat. Selbst wenn man hier aber das Verhalten der Verstorbenen als konkludenten Verzicht auf die Rechnungslegung ansähe und auch davon ausgeht, dass die Verstorbene zu dem Zeitpunkt des Gespräches mit der Betreuungsbehörde noch geschäftsfähig war, ist es dem Beklagten dennoch verwehrt, sich auf einen Verzicht zu berufen, so dass der Frage der Geschäftsfähigkeit nicht mehr weiter nachgegangen werden muss.
Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich betont, dass die Nachholung der Rechnungslegung dann verlangt werden kann, wenn sich im Nachhinein Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten aufdrängen (BGH NJW-RR 1987, 963). Auch das OLG München hat entschieden, dass ein Wiederaufleben des Rechnungslegungsanspruches auch bei unterstelltem Verzicht hierauf bewirkt wird, wenn das Verhalten des Beauftragten Zweifel an dessen Zuverlässigkeit erweckt (OLG München, Urteil vom 20.06.2012, 3 U 114/12; so auch Horn/Schnabel, Auskunfts- und Rückforderungsansprüche nach möglichem Vollmachtsmissbrauch, NJW 2012, 3473 ff m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2014 – I-3 U 88/14 –, juris).
Dem schließt sich der Senat an.
Der Beklagte ist unstreitig verurteilt worden wegen Betrugs zum Nachteil der Erblasserin für den Zeitraum 03.04.2014 bis 21.08.2014. Es widerspricht Treu und Glauben (§ 242 BGB), sich auf den Verzicht zu berufen, wenn der Beklagte bereits wegen eines Betrugs zum Nachteil der Vollmachtgeberin verurteilt worden ist, der gerade durch die Vollmacht möglich wurde und den er unter Ausnutzung dieser Stellung begangen hat. Dass die Erblasserin, die nichts davon wusste, ihm dennoch ihr Vertrauen ausgesprochen hat, ändert daran nichts. Hätte sie gewusst, dass der Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Gesprächs mit der Betreuungsbehörde unberechtigte Kontoabhebungen getätigt hatte, hätte sie diesen Anspruch selbst sofort wieder – auch rückwirkend – geltend machen können.
Auf die erstinstanzlich als entscheidend angesehene Frage, ob die Erblasserin zum Zeitpunkt der vermeintlichen Verzichtserklärung in dem Gespräch vom 17.09.2014 geschäftsfähig war oder nicht, kommt es somit nicht an. Eine ergänzende Befragung des Gutachters ist nicht erforderlich.
Der Beklagte ist dementsprechend zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet, die Berufung hat Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10. 713 ZPO.