Erst ein unvollständiges Wertgutachten, dann die volle Kostenrechnung. Was vor der Klage oft als Taktik taugt, wird hier zum Bumerang.
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann entstehen Kosten bei Stufenklage nach Erledigung?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann haftet der Erbe auf Kosten?
- Wann gilt der Verzug mit der Auskunftserteilung als beendet?
- Wer trägt Kosten nach Auskunft im Prozess?
- Warum blieb die Erbin trotz Insolvenz kostenpflichtig?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ich eine Klage einreichen, wenn der Erbe nur ein provisorisches Nachlassverzeichnis vorlegt?
- Wer zahlt meine Anwaltskosten, wenn der Erbe erst nach der Klagezustellung die Auskunft erteilt?
- Verliere ich meinen Kostenerstattungsanspruch, wenn der Erbe während des laufenden Prozesses Insolvenz anmeldet?
- Muss ich die Klage zurücknehmen oder für erledigt erklären, sobald ich die Auskunft erhalte?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 W 1/25
Das Wichtigste im Überblick
Das OLG legt die Kosten der Beklagten auf, weil sie die Auskunft verzögerte.
- Der Kläger gewann die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts.
- Die Beklagte lieferte die Auskunft erst im Prozess vollständig nach.
- Das Gericht sah deshalb Anlass zur Klage und keinen Kostenanspruch gegen den Kläger.
- Die spätere Insolvenz schadete dem Kläger bei den Kosten nicht.
- Gericht: OLG Braunschweig
- Datum: 21.02.2025
- Aktenzeichen: 10 W 1/25
- Verfahren: Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung
- Rechtsbereiche: Erbrecht, Zivilprozessrecht, Kostenrecht
- Streitwert: bis 1.500,00 Euro
- Relevant für: Erben, Pflichtteilsberechtigte, Nachlassstreitigkeiten
Wann entstehen Kosten bei Stufenklage nach Erledigung?
Nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung muss das angerufene Gericht gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten nach billigem Ermessen entscheiden. Maßgeblich für diese Einschätzung ist dabei der bisherige Sach- und Streitstand sowie der voraussichtliche Ausgang des Rechtsstreits ohne die eingetretene Erledigung. Bei einer sogenannten Stufenklage, die nacheinander Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Zahlung verlangt, werden die einzelnen Klageelemente für die Kostenentscheidung rechnerisch getrennt voneinander betrachtet.
Die eidesstattliche Versicherung als zweite Stufe bedeutet: Der Erbe muss an Eides statt versichern, dass seine Auskünfte über den Nachlass vollständig und wahrheitsgemäß sind. Eine falsche Versicherung kann strafrechtliche Folgen haben – sie dient dem Pflichtteilsberechtigten als Absicherung gegen unvollständige Angaben.
Das bedeutet konkret: Beide Parteien teilen dem Gericht gemeinsam mit, dass sie den Streit ganz oder teilweise für beendet halten – etwa weil der Erbe die geforderten Auskünfte schließlich doch erteilt hat. Das Gericht entscheidet dann nicht mehr in der Hauptsache, sondern nur noch darüber, wer die bisherigen Verfahrenskosten tragen muss.
Das Oberlandesgericht Braunschweig (Beschluss vom 21.02.2025, Az. 10 W 1/25) wandte diese Grundsätze zugunsten eines enterbten Sohnes an, der seinen Pflichtteil einforderte. Während das Landgericht Braunschweig in der Vorinstanz die Prozesskosten noch hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt hatte, hob der 10. Zivilsenat diese Entscheidung nach einer sofortigen Beschwerde vollumfänglich auf. Die zur Alleinerbin eingesetzte Gegenseite muss nun die vollen Kosten des Rechtsstreits sowie des Beschwerdeverfahrens aus eigener Tasche tragen. Das Gericht sprach dem enterbten Sohn Recht zu, da dessen gestufte Klage zum Zeitpunkt der Erledigung voraussichtlich in jeder Hinsicht erfolgreich gewesen wäre.
Eine sofortige Beschwerde ist ein beschleunigtes Rechtsmittel mit einer Frist von nur zwei Wochen. Anders als eine reguläre Berufung ist sie gegen bestimmte Verfahrensentscheidungen – wie hier die Kostenfestsetzung – möglich, bei denen das Gesetz besonderen Wert auf schnelle Klärung legt.

Redaktionelle Leitsätze
- Befindet sich ein Erbe mit der pflichtteilsrechtlichen Auskunftserteilung bereits vorgerichtlich im Verzug, trägt er bei einer späteren übereinstimmenden Erledigung des Rechtsstreits die vollständigen Prozesskosten.
- Die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens und der dadurch bedingte Verlust der Passivlegitimation befreien den Erben nicht von der prozessualen Kostenhaftung, sofern die Klage ursprünglich durch sein schuldhaftes Verzögern der Auskunft veranlasst wurde.
Wann haftet der Erbe auf Kosten?
In die richterliche Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO fließt maßgeblich ein, ob eine der streitenden Parteien überhaupt erst den Anlass für die gerichtliche Auseinandersetzung gegeben hat. Dabei kann auch berücksichtigt werden, ob für die Klagewege bereits ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungs- oder Schadensersatzanspruch besteht. Eine Kostenauferlegung zulasten desjenigen, der eine Klage einreicht, scheidet nach den Regeln des § 93 ZPO grundsätzlich aus, wenn sich die Gegenseite bereits im Verzug befand.
Wie schnell ein solcher Verzug die gesamten Prozesskosten auslösen kann, zeigt die Eskalation um den Nachlass eines im August 2017 verstorbenen Vaters. Die als Erbin eingesetzte Frau hatte den Auskunfts- und Pflichtteilsanspruch des Sohnes im Juni 2018 zwar dem Grunde nach anerkannt, ließ danach jedoch mehrfache Fristen zur Vorlage der Papiere verstreichen. Weil die weitreichende Auskunftserteilung bis zum 25. August 2018 ausblieb, befand sich die Nachlasserbin bei Einreichung der Klageschrift am 12. September 2018 nachweislich in Verzug. Der Pflichtteilsberechtigte musste laut Einschätzung des Gerichts objektiv befürchten, ohne gerichtliche Hilfe nicht voranzukommen.
Vielmehr musste der Kläger objektiv befürchten, ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht zu kommen. – so das Oberlandesgericht Braunschweig
Wann gilt der Verzug mit der Auskunftserteilung als beendet?
Der gesetzliche Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB verpflichtet Erben dazu, nicht nur das eigene direkte Wissen offenzulegen, sondern sich auch alle erforderlichen Kenntnisse so weit wie möglich aktiv zu beschaffen. Die Erfüllung – und damit das Ende des Verzugs – tritt erst ein, wenn die Auskunft in der rechtlich gebotenen Form und Vollständigkeit erteilt wurde. Die bloße Mitteilung, man sei vorerst nicht zu mehr Auskunft in der Lage, reicht nicht aus, um rechtliche Verpflichtungen abzuschütteln.
Als Pflichtteilsberechtigter sollten Sie unvollständige Auskünfte des Erben nicht akzeptieren. Fordern Sie fehlende Informationen schriftlich und mit konkreter Frist ein. Verstreicht die Frist ohne vollständige Antwort, befindet sich der Erbe nachweislich im Verzug – und trägt später das volle Kostenrisiko, falls es zum Prozess kommt.
Genau diese Hinhaltetaktik verwarf das Gericht im Braunschweiger Streitfall und stufte die vorläufigen Angaben als unzureichend ein. Die Erbin hatte zur Verteidigung vorgebracht, wegen unvollständiger Steuerunterlagen des ehemals selbstständigen Vaters könne der Nachlass nicht final beziffert werden, und deshalb lediglich ein provisorisches Verzeichnis präsentiert. Das Oberlandesgericht stellte jedoch klar, dass die weitreichende Pflicht zu Auskünften über pflichtteilsergänzungspflichtige Zuwendungen erst im Januar 2020 vollständig erfüllt wurde. Erst durch den damals eingereichten, detaillierten Schriftsatz war der Anspruch überhaupt umgesetzt und die erste Stufe der Klage formell erledigt.
Pflichtteilsergänzungspflichtige Zuwendungen sind Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten an Dritte oder Miterben gemacht hat. Diese müssen dem Nachlasswert rechnerisch wieder hinzugerechnet werden, damit der Pflichtteilsanspruch korrekt berechnet werden kann – der Pflichtteilsberechtigte soll nicht dadurch benachteiligt werden, dass der Erblasser Vermögen vor seinem Tod verschenkt hat.
Praxis-Hinweis: Provisorische Auskünfte
Der entscheidende Hebel für die volle Kostenauferlegung war in diesem Fall die unzureichende Auskunft vor Klageerhebung. Ein bloßes provisorisches Nachlassverzeichnis oder der Verweis auf fehlende Steuerunterlagen reicht nicht aus, um den Verzug zu beenden. Wenn Sie als Pflichtteilsberechtigter vor der Klage nur unvollständige oder vorläufige Angaben erhalten haben, befindet sich der Erbe im Verzug. Das sichert Ihnen im Falle einer späteren übereinstimmenden Erledigung den Kostenerstattungsanspruch, da der Erbe den Anlass für den Rechtsstreit gesetzt hat.
Wer trägt Kosten nach Auskunft im Prozess?
Fließen die geforderten Informationen zu einem Vermögen erst lange nach der Rechtshängigkeit bei Gericht, fallen die Prozesskosten weiterhin dem Auskunftspflichtigen zur Last, sofern dieser zuvor in Verzug geraten war. Für den ersten Teilschritt der Erledigung einer Auskunftsstufe ist die fachliche Detail-Richtigkeit der Daten zunächst zweitrangig. Wichtiger ist, durch spätere prozessuale Erklärungen deutlich zu machen, ob nach Erhalt der Papiere noch weiter am ursprünglichen Gerichtsbeschluss festgehalten werden soll.
Rechtshängigkeit bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem die Klage offiziell beim Gericht anhängig ist – also ab Einreichung der Klageschrift. Ab diesem Moment hat das Verfahren einen festen prozessualen Status mit eigenen Regeln, etwa für Fristen und Kosten.
Erhalten Sie als Kläger während des laufenden Verfahrens endlich die geforderten Unterlagen, müssen Sie gegenüber dem Gericht ausdrücklich erklären, ob Sie die Klage aufrechterhalten oder für erledigt erklären. Schweigen kann als stillschweigende Erledigung gewertet werden und Ihren Kostenerstattungsanspruch gefährden.
Das Vorgehen des Sohnes nach dem Eintreffen der Unterlagen wertete der Senat vollumfänglich zu seinen Gunsten. Nach Vorliegen der ergänzten Dokumente aus dem Jahr 2020 trieb er die Auskunftsstufe vor dem Landgericht nicht mehr verbissen voran. Er stellte stattdessen sachlich klar, dass er seine Geldforderungen in der Zwischenzeit zur zuständigen Insolvenztabelle angemeldet hatte und den Rechtsstreit nach einer Verteilung ohnehin für erledigt erklären wolle. Der Zivilsenat betonte ausdrücklich, dass der Mann nicht gezwungen war, sofort auf die nächste gerichtliche Eskalationsstufe zu wechseln, ohne dass ihm daraus auch nur ansatzweise finanzielle Nachteile entstehen durften.
Der hier zugrunde liegende Prozessverlauf ist dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger Auskunft begehrt und im Laufe des Prozesses auch Auskunft erhalten hat – dies sogar mit positiven Implikationen für den von ihm geltend gemachten Leistungsanspruch. – so das Oberlandesgericht Braunschweig
Die Insolvenztabelle ist das offizielle Verzeichnis, in dem alle Forderungen der Gläubiger vom Insolvenzverwalter eingetragen werden. Nur wer seine Forderung dort rechtzeitig anmeldet, kann später an der Verteilung der verbliebenen Masse teilnehmen.
Warum blieb die Erbin trotz Insolvenz kostenpflichtig?
Die Eröffnung eines formalen Nachlassinsolvenzverfahrens führt zwingend dazu, dass der eigentliche Erbe formell die Passivlegitimation bezüglich der Vermögensmasse verliert. Ein laufender Prozess auf konkrete Auszahlung von Geldmitteln müsste in einer solchen Konstellation fortan allein gegen den bestellten Insolvenzverwalter gerichtet werden. Trotz diesen Umstands kann es nach dem billigen Ermessen des Gerichts geboten sein, dem ursprünglichen Erben die Gerichtsgebühren aufzuerlegen, wenn dessen vorangegangenes schuldhaftes Zögern den gesamten Justizapparat erst in Bewegung gesetzt hat.
Passivlegitimation bedeutet im Zivilprozess: die rechtliche Stellung, als richtiger Beklagter in Anspruch genommen werden zu können. Sobald das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist, verliert der Erbe diese Stellung – nur noch der Insolvenzverwalter kann für den Nachlass verklagt werden.
Ein Nachlassinsolvenzverfahren ist ein eigenständiges Insolvenzverfahren, das eröffnet wird, wenn der Nachlass überschuldet ist oder zu werden droht. Es ist strikt vom möglichen Privatinsolvenzverfahren des Erben getrennt – es geht ausschließlich um die Vermögensmasse des Verstorbenen.
Als Pflichtteilsberechtigter müssen Sie bei einer Nachlassinsolvenz Ihre Zahlungsforderung zwar gegen den Insolvenzverwalter richten – der Kostenerstattungsanspruch wegen des Verzugs bleibt aber weiterhin gegen den ursprünglichen Erben persönlich bestehen. Lassen Sie sich durch die Insolvenz nicht davon abhalten, Ihre Prozesskosten vom säumigen Erben einzufordern.
Diese strikte Trennung von direkter Zahlungspflicht und prozessualer Kostenhaftung wurde im verhandelten Fall der Alleinerbin zum Verhängnis. Im August 2019 hatte das Amtsgericht Braunschweig offiziell das Nachlassinsolvenzverfahren über das Restvermögen des verstorbenen Vaters eröffnet, wodurch die beklagte Frau formell nicht mehr als Zahlmeisterin greifbar war. Obwohl sie noch am exakten Tag der gerichtlichen Klagezustellung 25.000 Euro voreilig angewiesen hatte, blieb sie als alleinige Verursacherin des Konflikts kostenpflichtig. Die Richter stellten unmissverständlich klar, dass die spätere Verlagerung der rechtlichen Zuständigkeit auf einen Insolvenzverwalter dem übergangenen Sohn im Prozessverlauf nicht schaden dürfe. Zudem hatte die langwierig erstrittene Auskunft jenen Pflichtteilsanspruch vollumfänglich bestätigt, der nach dem Ende der Insolvenz im Oktober 2023 letztendlich aus der Verteilungsmasse befriedigt werden konnte.
Die Insolvenzmasse bezeichnet das gesamte Vermögen, das nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch vorhanden ist und an die Gläubiger verteilt werden kann. Dass der Pflichtteil daraus vollständig bedient werden konnte, bestätigte rückwirkend die Rechtmäßigkeit der gesamten Klage.
Was Erben bei Pflichtteilsauskunft beachten müssen
Das Oberlandesgericht Braunschweig stellt als Beschwerdeinstanz klar, dass Erben die vollen Prozesskosten tragen, wenn sie ihre Auskunftspflicht nach § 2314 BGB verzögern oder nur unvollständig erfüllen – selbst wenn der Rechtsstreit später einvernehmlich erledigt wird oder eine Nachlassinsolvenz dazwischentritt. Die Entscheidung ist auf alle Pflichtteilsstreitigkeiten übertragbar, in denen Erben Auskünfte hinauszögern oder sich mit provisorischen Verzeichnissen begnügen, statt alle verfügbaren Informationen aktiv zusammenzutragen.
Als Pflichtteilsberechtigter sollten Sie den Erben vor einer Klage nachweisbar und unter Fristsetzung zur vollständigen Auskunft auffordern. Reagiert der Erbe nicht oder nur lückenhaft, befindet er sich im Verzug und trägt im Prozess das volle Kostenrisiko. Als Erbe müssen Sie umgekehrt alle Auskünfte vollständig und fristgerecht erteilen – der Verweis auf fehlende Steuerunterlagen oder ein provisorisches Verzeichnis schützt Sie nicht vor der Kostenlast.
Unvollständige Auskunft vom Erben erhalten?
Bleibt die Auskunft des Erben lückenhaft, gerät er in Verzug und trägt im Streitfall die vollen Prozesskosten. Als Pflichtteilsberechtigter können Sie unvollständige Angaben zu Ihrem Vorteil nutzen, während Erben bereits ein provisorisches Verzeichnis teuer zu stehen kommen kann. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre individuelle Situation und zeigen Ihnen, wie Sie Ihre Ansprüche rechtssicher durchsetzen oder sich als Erbe vor unnötigen Kosten schützen.
Experten-Kommentar
Blockieren beim Nachlassverzeichnis ist selten böse Absicht, sondern meist pure Überforderung mit dem Erbe und den ungeordneten Unterlagen des Erblassers. Die Gerichte haben für diese emotionale Lähmung jedoch keinerlei Verständnis. Sobald eine Frist verstreicht, ohne dass ein juristisch sauberes Verzeichnis vorliegt, schnappt die Kostenfalle unerbittlich zu.
Erben müssen deshalb proaktiv kommunizieren und Verzögerungen beim Belege-Sammeln sofort substanziiert nachweisen, statt einfach zu schweigen. Pflichtteilsberechtigten rate ich, sich niemals auf „provisorische“ Listen einzulassen, sondern sofort eine formelle, kurze Frist zu setzen. Nur das schafft den nötigen Druck und sichert das Kostenerstattungsinteresse ab.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich eine Klage einreichen, wenn der Erbe nur ein provisorisches Nachlassverzeichnis vorlegt?
Ja, Sie dürfen klagen, wenn der Erbe nur ein provisorisches Nachlassverzeichnis vorlegt. Ein bloß vorläufiges Verzeichnis erfüllt die Auskunftspflicht nach § 2314 BGB nicht und beendet den Verzug des Erben nicht.
Der Erbe muss die für den Pflichtteil maßgeblichen Nachlassinformationen vollständig und aktiv beschaffen, statt nur ungesicherte Zwischenstände mitzuteilen. Reicht er lediglich ein provisorisches Verzeichnis ein oder verweist er auf fehlende Steuerunterlagen, bleibt die geschuldete Auskunft unvollständig. Dann ist eine Klage grundsätzlich gerechtfertigt, weil Sie ohne gerichtliche Hilfe Ihre Auskunft regelmäßig nicht vollständig erhalten. Für die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko ist entscheidend, dass Sie den Erben vor der Klage schriftlich und mit Frist zur vollständigen Auskunft aufgefordert haben.
Eine Klage ist deshalb nicht voreilig, wenn der Erbe trotz Fristsetzung nur vorläufige Angaben macht. Der Verzug endet erst mit einer rechtlich ordnungsgemäßen, vollständigen Auskunft; bis dahin kann der Erbe die Kostenfolge nicht dadurch vermeiden, dass er irgendetwas vorlegt.
Wer zahlt meine Anwaltskosten, wenn der Erbe erst nach der Klagezustellung die Auskunft erteilt?
Der Erbe muss Ihre vollen Anwalts- und Gerichtskosten tragen, wenn er die Auskunft bereits vor der Klageeinreichung schuldhaft verzögert hat. Erteilt er die Auskunft erst nach Zustellung der Klage, ändert das an der Kostenfolge grundsätzlich nichts.
Für die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kommt es darauf an, wer den Anlass für den Rechtsstreit gesetzt hat. Befand sich der Erbe schon vorprozessual mit der Auskunft nach § 2314 BGB im Verzug, war die Klage aus Ihrer Sicht veranlasst. Gibt der Erbe erst nach Klagezustellung nach, gilt das häufig nur als spätes Nachholen einer ohnehin geschuldeten Handlung. Das Gericht wird dann regelmäßig entscheiden, dass der Erbe die Kosten des Verfahrens tragen muss, weil ohne sein vorheriges Zögern kein Prozess nötig gewesen wäre.
Eine hälftige Kostenteilung kommt eher in Betracht, wenn Sie vor der Klage keine klare Frist gesetzt oder den Verzug nicht ausreichend begründet haben. Deshalb ist die Fristsetzung vor Klageerhebung wichtig, weil sie den Kostenanspruch absichert. Erklären Sie den Rechtsstreit nach Erteilung der Auskunft in der Hauptsache für erledigt und beantragen Sie, dem Erben die Kosten aufzuerlegen.
Verliere ich meinen Kostenerstattungsanspruch, wenn der Erbe während des laufenden Prozesses Insolvenz anmeldet?
NEIN, Sie verlieren Ihren Kostenerstattungsanspruch nicht. Die Nachlassinsolvenz nimmt dem Erben zwar die Rolle des richtigen Beklagten für die Hauptforderung, die prozessuale Kostenhaftung wegen seines vorherigen Verzugs bleibt aber grundsätzlich bestehen.
Der Grund liegt darin, dass Kosten nach § 91a ZPO und im Kostenrecht nicht nur danach verteilt werden, wer am Ende zahlen muss, sondern auch danach, wer den Prozess veranlasst hat. Hat der Erbe die erforderliche Auskunft oder Zahlung schon vor der Insolvenz schuldhaft verzögert, kann das Gericht ihm die Kosten weiterhin persönlich auferlegen. Die Insolvenzverwalterstellung ändert dann nur den Adressaten der Hauptforderung, nicht automatisch die Kostenfolge des bereits ausgelösten Rechtsstreits. Ihre eigentliche Geldforderung müssen Sie deshalb zur Insolvenztabelle anmelden, während der Kostenantrag im Prozess gegen den Erben persönlich bestehen bleiben kann.
Wichtig ist die zeitliche Trennung: Entsteht der Kostenanlass erst nach Eröffnung der Nachlassinsolvenz, kann die Beurteilung anders ausfallen. Für die hier gemeinte Konstellation zählt aber, dass der Erbe den Prozess durch sein vorangegangenes Verhalten verursacht hat.
Muss ich die Klage zurücknehmen oder für erledigt erklären, sobald ich die Auskunft erhalte?
Sie müssen die Klage nicht zurücknehmen, sondern den Rechtsstreit nach Erhalt der Auskunft ausdrücklich für erledigt erklären. Eine Klagerücknahme wäre regelmäßig der falsche Schritt, weil Sie damit grundsätzlich als unterliegende Partei die Kosten tragen würden.
Der richtige prozessuale Weg ist die Erledigungserklärung gegenüber dem Gericht, weil sich Ihr ursprüngliches Ziel während des Prozesses erledigt hat. Das Gericht entscheidet dann nach § 91a ZPO nur noch über die Kosten nach billigem Ermessen und prüft dabei, wie der Rechtsstreit ohne die spätere Auskunft voraussichtlich ausgegangen wäre. Gerade bei einer Auskunftsklage bleibt so die Chance erhalten, die Kosten dem säumigen Gegner aufzuerlegen, wenn dieser die Auskunft erst durch den Prozess erteilt hat. Schweigen ist riskant, weil das Gericht ohne klare Erklärung nicht sicher erkennen kann, wie Sie prozessual fortfahren wollen.
Eine Erledigungserklärung wirkt in der Praxis nur dann sauber, wenn sie ausdrücklich und möglichst zeitnah gegenüber dem Gericht abgegeben wird. Haben beide Seiten den Rechtsstreit für erledigt erklärt, gibt es keine Sachentscheidung mehr, sondern nur noch die Kostenentscheidung. Bei einer einseitigen Erledigungserklärung kann das Gericht prüfen, ob die Klage bis zur Erledigung zulässig und begründet war; genau davon hängt die Kostenlast häufig ab.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
OLG Braunschweig – Az.: 10 W 1/25 – Beschluss vom 21.02.2025
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

Dr. jur. Christian Gerd Kotz ist Notar in Kreuztal und seit 2003 Rechtsanwalt. Als versierter Erbrechtsexperte gestaltet er Testamente, Erbverträge und begleitet Erbstreitigkeiten. Zwei Fachanwaltschaften in Verkehrs‑ und Versicherungsrecht runden sein Profil ab – praxisnah, durchsetzungsstark und bundesweit für Mandanten im Einsatz.
