LG Neuruppin – Az.: 5 O 265/15 – Urteil vom 05.05.2017
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.705,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr aus einem Betrag von 1.303,18 € seit dem 7. September 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 78 % und der Beklagte zu 22 % zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Pflichtteilsansprüche nach dem Erbe der am … Januar 2012 verstorbenen F.
Die Erblasserin errichtete am 7. März 2011 ein Testament, in welchem sie den Beklagten zum Alleinerben einsetzte (vgl. Anlage K1). In dem Testament wird der Kläger, der einzige bekannte lebende Nachkomme der Erblasserin, nicht erwähnt. Aufgrund dieses Testaments erging am 20. August 2012 ein Erbschein des Amtsgerichts Prenzlau, welcher den Beklagten als Alleinerben auswies (vgl. Anlage K2). Zuvor hatte die Erblasserin im Zeitraum vom 15. April 2010 bis zum 4. November 2010 Beträge von insgesamt 19.040,13 € von einem Sparkassenbuch abgehoben (vgl. Anlage K3a). Für die Einzelnen Abhebungen wird auf die tabellarische Auflistung in der Klageschrift verwiesen (S. 4; Bl. 20 d.A.). Der Kläger machte in der Folgezeit gegen den damals noch minderjährigen Beklagten respektive gegenüber dessen gesetzlichen Vertretern seine Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche sowie einen Auskunftsanspruch geltend und setzte diesbezüglich eine Frist bis zum 5. Oktober 2012 zur Vorlage eines Nachlassverzeichnisses mit Schreiben vom 6. September 2012; ferner sprach er in diesem Schreiben eine unbezifferte Mahnung seiner Ansprüche aus (vgl. Anlagen K4/K5). Vom übrig gebliebenen Nachlass machte der Beklagte im weiteren Schriftverkehr im Rahmen eines erstellten Verzeichnisses nach dem Tod der Erblasserin verschiedene Positionen als Nachlassverbundingen geltend, darunter vier weiter bis zur Beendigung des Mietverhältnisses aufgelaufene Monatsmieten der bisherigen Mietwohnung der Erblasserin in Höhe von 2.130,84 € sowie die Kosten für den Erbscheinantrag, die Kostenrechnung des Landes Brandenburg für die Eröffnung einer Verfügung von Todeswegen und Testamentsvollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 403,82 € (vgl. Anlagen K6 bis K11). Der Beklagte zahlte dem Kläger am 12. September 2014 insgesamt den von ihm errechneten Betrag von 15.194,37 € als Pflichtteilsanspruch nebst 23,94 € Zinsen aus. Für den weiteren vorgerichtlichen Schriftverkehr wird auf die zur Akte gereichten Ablichtungen der jeweiligen Schreiben verwiesen (Anlagen K12 bis K14).
Der Kläger behauptet, dass der Beklagte eine Prämienvormerkung in Höhe von 218,70 € aus einem Bausparvertrag (vgl. Anlage K8) der Erblasserin erhalten, diesen Betrag aber im Nachlassverzeichnis nicht angegeben habe. Ferner behauptet er, die Erblasserin habe vor ihrem Tod die 19.040,13 € vom Sparbuch abgehoben, um damit Schenkungen zu bewirken. Sie könne diese Beträge mit Blick auf ihre Witwenrente von mehr als 1.200 € und ihre laufenden üblichen Kosten nicht allein für sich verbraucht haben. Er ist zudem der Auffassung, die nach dem Tod der Erblasserin weiter aufgelaufenen Monatsmieten für die Wohnung könne der Beklagte nicht als Nachlassverbindlichkeiten in Abzug bringen, weil es ihm oblegen hätte, den Mietvertrag unmittelbar nach Bekanntwerden des Todes zu kündigen. Er meint, das Nachlassverzeichnis sei insoweit um die genannten Positionen zum Stichtag respektive Todesdatum der Erblasserin (16. Januar 2012) fiktiv zu ergänzen, weil diese zu einer Erhöhung seines Pflichtteilsanspruchs führen müssten. Ferner meint er, die Kosten für den Erbscheinantrag, die Kostenrechnung des Landes Brandenburg über die Eröffnung einer Verfügung von Todeswegen sowie die Testamentsvollstreckungskosten seien nicht vom Nachlass abzuziehen, da es sich um Kosten handele, die im Verhältnis zu ihm als Pflichtteilsberechtigten allein vom Erben zu tragen seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 10.893,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit dem 7. September 2012 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag von 1.402,02 € als ausgerechnete Zinsen auf den vorgerichtlich ausgezahlten Betrag von 15.170,69 € seit dem 7. September 2012 (vgl. Anlage K15) zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe als früherer Nachbarsjunge keine weitere Kenntnis über die Abhebungen vom Sparbuch der Erblasserin und inwieweit sie über dieses Geld konkret verfügt habe. Er meint, es sei mangels hinreichender anderer Anhaltspunkte jedenfalls davon auszugehen, dass sie dieses Geld für sich verbraucht habe. Ferner ist er der Auffassung, er habe die Mietwohnung nicht ohne den Erbschein als Legitimation aufgrund des Todes der Erblasserin wirksam kündigen können, was ihm der Vermieter so auch mitgeteilt habe. Er ist daher der Ansicht, die vier Monatsmieten seien als für ihn unvermeidbare Nachlassverbindlichkeit abzuziehen. Zudem meint er, dass durch die Geltendmachung unbezifferter Ansprüche kein Verzug eingetreten sein könne, weshalb der Klageantrag zu 2) ebenfalls unbegründet sei.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 18. November 2016 (Bl. 99 ff. d.A.) ergänzend Bezug genommen.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 9. März 2017 nach Zustimmung der Parteien eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet (Bl. 143 f. d.A.).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen zusätzlichen Pflichtteilsanspruch in hälftiger Höhe seines gesetzlichen Pflichtteils von 1.303,18 € aus § 2303 Abs. 1 BGB (fiktive Nachlasserhöhung von 218,70 € + 183,32 + 73,50 + 2.130,84 € = 2.606,36 € : 2) sowie einen Anspruch auf weitere Zinsen aus dem vorgerichtlich geleisteten Betrag in Höhe von 1.402,02 € € gemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
a) Bei dem Pflichtteilsanspruch des Klägers ist entgegen der Ansicht des Beklagten ein Betrag von weiteren 218,70 € aufgrund der Prämienvormerkung des Bausparguthabens im Aktivbestand des Nachlasses zu berücksichtigen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Differenz des in dem in der mündlichen Verhandlung überreichten „Kundenfinanzstatus“ der Sparkasse U. vom 5. September 2012 angegebenen Betrages von 3.021,24 € und den im vorgerichtlichen Nachlassverzeichnis diesbezüglich nur aufgeführten 2.802,54 €.
b) Die vier streitgegenständlichen Mietzinsforderungen in Höhe von insgesamt 2.130,84 € sind entgegen der Ansicht des Beklagten ebenfalls nicht als nachlassmindernd zu berücksichtigen. Maßgeblich ist insoweit allein der Zeitpunkt, zu dem der Erbe die Kündigung von Rechts wegen hätte erklären können, denn für die wirksame Erklärung des Sonderkündigungsrechts gemäß § 564 BGB bedarf es nach einhelliger Auffassung keiner Legitimation des Erben (siehe nur MünchKommBGB/Häublein, 7. Auflage, § 564 Rn. 10 mwN). Eine insoweit unzutreffende Rüge des damaligen Vermieters der Erblasserin war aus Sicht des Beklagten daher nicht zu berücksichtigen; es hätte ihm bei Unkenntnis der Rechtslage jedenfalls offen gestanden, die weiteren Mietzahlungen nach erklärter Sonderkündigung nur ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu leisten und gegebenenfalls später für den Nachlass aus dem Gesichtspunkt des Bereicherungsrechts zurückzufordern (vgl. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 und Satz 2, § 814 BGB).
c) Daneben sind die Kosten der Testamentseröffnung und die Kosten der Landeshauptkasse des Landes Brandenburg für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen in Höhe von zusammen 256,82 € nicht als nachlassmindernd zu berücksichtigen, denn Kosten, die überhaupt nur wegen des Vorhandenseins einer letztwilligen Verfügung entstehen, können nach zutreffender Auffassung von vornherein nicht zu Lasten des Pflichtteilsgläubigers in Rechnung gestellt werden (ebenso OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2009 – 3 U 98/08, ZEV 2010, 196, 197; MünchKommBGB/Lange 7. Auflage, § 2311 Rn. 20; Herzog in Staudinger, BGB, Bearbeitung 2015, § 2311 Rn. 57 mwN; aA OLG München, ErbR 2010, 59; OLG Stuttgart, JABL BW 1978, 76).
d) Anderes gilt jedoch entgegen der Auffassung des Klägers für die Kosten der Erbscheinerteilung in Höhe von 147 €. Diese sind bei der Pflichtteilsberechnung abzugsfähig. Zwar ist dies in Rechtsprechung und Literatur ebenfalls und besonders vor dem Hintergrund umstritten, dass der Erbschein in erster Linie der Legitimation des Erben dient und damit nicht eigentlich einer Verwaltung des Nachlasses (siehe mit dieser Argumentation OLG München, Urteil vom 27. Februar 2008 – 3 U 2427/07, ErbR 2010, 59; MünchKommBGB/Lange, aaO, § 2311 Rn. 20). Jedoch verkennt diese Betrachtungsweise nach Auffassung der Kammer, dass die Kosten des Erbscheins den Pflichtteilsberechtigten auch respektive gerade im Fall der gesetzlichen Erbfolge „sowieso“ getroffen hätten, weil in diesem Fall jedenfalls keine anderweitige Legitimationsmöglichkeit für den Erben zur Verfügung besteht (so zutreffend Herzog in Staudinger, BGB, Bearbeitung 2015, § 2311 Rn. 60 mwN). Das Argument, dass die Kosten nur aufgrund des Vorhandenseins einer letztwilligen Verfügung entstehen konnten, greift in diesem Falle nicht.
e) Dem Kläger steht entgegen seiner Auffassung auch kein Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 BGB aufgrund von Schenkungen der Erblasserin zugunsten Dritter zu.
aa) Nach § 2325 BGB erhöhen Geschenke gegenüber Dritten, die der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod getätigt hat, grundsätzlich den Wert des Pflichtteils, wenn der Gegenstand dem Nachlass hinzuzurechnen ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht nachweislich vor.
bb) Der Beweis der Anspruchsvoraussetzungen des § 2325 BGB obliegt demjenigen, der den Anspruch geltend macht. Im Streitfall hat der Kläger seinen Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB bereits vorgerichtlich realisiert. Der Kläger trägt daher für die geltend gemachte Leistungsklage die Beweislast für sämtliche weiteren Tatsachen, die Grund und Höhe des von ihm bezifferten Anspruchs beeinflussen, mithin hier insbesondere für den Umstand, dass in Ansehung der fraglichen Abhebungen vom Sparbuch überhaupt jeweils eine Schenkung vorlag (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 23. März 1999 – 5 U 134/98, BeckRS 1999, 31030994; MünchKommBGB/Lange, aaO, § 2325 Rn. 44 mwN). Dabei kann sich der Kläger – entgegen seiner Auffassung – vorliegend nicht auf eine in der Rechtsprechung in anderen Fällen anerkannte Beweiserleichterung berufen. Anders als in den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Fällen einer Beweiserleichterung, wäre der Beweis des Fehlens einer geldwerten Gegenleistung für den Kläger nur dann mit kaum überwindbaren Schwierigkeiten verbunden, wenn er als Dritter von den insoweit wesentlichen Tatsachen keine Kenntnis und zugleich der Anspruchsgegner aber eine zu vermutende positive Kenntnis hätte oder sich diese jedenfalls mutmaßlich unschwer verschaffen könnte. Dies ist insbesondere (nur) dann geboten, wenn ein vom Erben behauptetes Rechtsgeschäft mit einer Gegenleistung allein im Verhältnis zwischen dem Erblasser und ihm als Vertragspartner vollzogen worden sein soll. Eine Beweiserleichterung ist dann insofern angezeigt, als der über die erforderlichen Kenntnisse verfügende Anspruchsgegner die für die Begründung der Gegenleistung maßgeblichen Tatsachen im Wege des substantiierten Bestreitens der Unentgeltlichkeit vorzutragen hat (BGH, Urteile vom 9. November 1983 – IVa ZR 151/82, juris Rn. 19 und vom 17. Januar 1996 – IV ZR 214/94, NJW-RR 1996, 705 jeweils mwN). In Fällen, in denen wie hier unwiderlegt der Beklagte keinerlei Kenntnisse über die Verfügungen hat und auch nicht nachweislich haben muss, findet eine solche Beweiserleichterung nicht statt. Das für die Auffassung der Klägerseite angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1989 (XI ZR 91/88, juris) steht dem nicht entgegen, sondern fügt sich in diese Rechtsprechung nahtlos ein, indem nämlich der dortige Anspruchsgegner eine Sparkasse war, die naturgemäß über die erforderlichen Kenntnisse zu den relevanten Kontenbewegungen verfügte, so dass in diesem Fall die Voraussetzung einer unschwer möglichen Auskunftserteilung des Anspruchsgegners nachweislich gegeben war.
cc) Die von dem Kläger mit Blick auf die dargelegten Abbuchungen selbst vorgetragenen Indizien reichen für die für die Annahme von für den fiktiven Nachlassbestand relevanten Schenkungen jeweils nicht aus. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass mit Blick auf die zeitliche Abfolge und zum Teil erhebliche Höhe der fraglichen Abbuchungsbeträge nach allgemeiner Lebenserfahrung einiges dafür spricht, dass es sich zumindest teilweise – insbesondere bei den höheren Beträgen – um Schenkungen zu Gunsten Dritter gehandelt haben könnte. Konkreter Sachvortrag hierzu fehlt indes völlig. Es kann daher nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es für die Erblasserin andere Gelegenheiten oder Notwendigkeiten gab, das Geld außerhalb ihres für Außenstehende erkennbaren Lebenszuschnitts für sich selbst zu verbrauchen, so etwa durch Spiel und Wette, Tilgung alter Darlehen oder sonstiger Geldschulden oder auch im Wege von Anstandsschenkungen im Sinne des § 2330 BGB. Diese Unsicherheit muss mangels Anhaltspunkten, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jeweils für Abbuchungen zu Schenkungszwecken sprächen, zum Nachteil des darlegungs- und beweisbeweisbelasteten Klägers gehen.
2. Dem Kläger steht allerdings hinsichtlich der vorgerichtlich ausgezahlten 15.170,69 € ein weiterer Zinsanspruch in Höhe von 120,38 € aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Die unbezifferte Mahnung mit Schreiben vom 6. September 2012 ist entgegen der Auffassung des Beklagten ausreichend konkretisiert und damit wirksam gewesen. Dies ergibt sich hier gerade aus dem Umstand, dass ein Pflichtteilsberechtigter in aller Regel keine Kenntnis über die Höhe seines Anspruchs haben kann, bevor er die dafür verlangte Auskunft von dem Erben verlangt. Die mangelnde Kenntnis für die Bezifferung des Leistungsanspruchs ändert indes nichts an der Fälligkeit dieses Anspruchs, weshalb es dem Pflichtteilsberechtigten unbenommen sein muss, den Erben bereits durch die Aufforderung zur Auskunftserteilung auch für den Leistungsanspruch in Verzug zu setzen (BGH, Urteil vom 6. Mai 1981 – IVa ZR 170/80, juris Rn. 28 ff. mwN).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO. Die ohne diesbezügliche Hauptforderung mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Zinsen wirken streitwerterhöhend (§ 43 Abs. 2 GKG). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 12.295,77 €; § 39 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 43 Abs. 1 und 2 GKG.