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Kostenentscheidung bei Erbauseinandersetzungklage mit unklarem Teilungsplan

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 42/21 und 5 W 47/21 – Beschluss vom 06.08.2021

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die erstinstanzliche Kostenentscheidung in Ziff. 1 des Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Dezember 2020 – 14 O 175/19 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 50 Prozent von diesem, zu 30 Prozent von beiden Beklagten als Gesamtschuldner und zu weiteren 20 Prozent von dem Beklagten zu 1) allein zu tragen sind, und dass im Übrigen keine Kostenerstattung erfolgt.

2. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

und in Sachen 5 W 47/21

b e s c h l o s s e n :

Die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwertes gemäß Ziff. 2 des Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Dezember 2020 – 14 O 175/19 – in der Fassung von Ziff. 2 des Nichtabhilfebeschlusses vom 7. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Parteien sind Brüder, sie haben im zugrunde liegenden Rechtsstreit um die Sicherung und die Auseinandersetzung des Nachlasses ihres gemeinsamen Vaters H.. gestritten, der am 6. September 2017 verstorben ist; die Mutter der Parteien ist im Jahre 2007 vorverstorben. Der Beklagte zu 1) verfügte über eine notarielle Vorsorgegeneralvollmacht für alle Konten des Erblassers (Bl. 145 GA). Seit Februar 2009 lebte der Erblasser im S. in Dillingen; zu dieser Zeit verfügte er über Barvermögen auf einem Festgeldkonto in Höhe von rund 42.000,- Euro sowie über ein Hausanwesen, das im Jahre 2010 verkauft wurde (Bl. 153 GA), aus dem Verkaufserlös in Höhe von 180.000,- Euro erhielten der Kläger 5.000,- Euro, der Beklagte zu 2) 15.000,- Euro und der Beklagte zu 1) insgesamt 35.000,- Euro. Am 21. Dezember 2010 wurde ein Betrag von 10.000,- Euro an den Beklagten zu 1) überwiesen. Am 2. Mai 2018 zahlte der Beklagte zu 1) einen Betrag von 35.458,- Euro auf das Festgeldkonto ein, das zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben von knapp 26.000,- Euro aufwies, am 14. März 2019 zahlte er weitere 3.700,- Euro auf das Konto ein. Ausweislich eines von dem Beklagten zu 1) erstellten Nachlassverzeichnisses belief sich das Nachlassvermögen am 19. März 2019 auf 77.170,14 Euro, die Verbindlichkeiten auf 14.964,40 Euro (Bl. 84 GA).

Der Kläger hat mit seiner Klage zunächst gegenüber beiden Beklagten auf Teilung des Nachlasses nach Maßgabe eines von ihm vorgelegten Verteilungsschlüssels angetragen, später hat er die Klage um einen Hilfsantrag gegen den Beklagten zu 1) auf Rückgewähr vermeintlich entnommener Beträge an den Nachlass erweitert (Bl. 1 ff., 233 ff. GA), zuletzt hat er gleichrangig sowohl den Beklagten zu 1) auf Rückgewähr der Beträge an den Nachlass als auch beide Beklagte auf Auseinandersetzung des sich hiernach ergebenden Überschusses nach verschiedenen, in mehreren aufeinanderfolgenden Hilfsanträgen umschriebenen Modalitäten in Anspruch genommen. Er hat den Beklagten zu 1) vorrangig für verpflichtet gehalten, seines Erachtens zu Unrecht erlangte Beträge von 131.522,93 Euro auszugleichen bzw., soweit diesem der Nachweis von Schenkungen durch den Erblasser gelänge, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 84.956,27 Euro zu leisten. Der Beklagte zu 1) habe die unstreitige Überzahlung aus dem Hausverkauf in Höhe von 30.000,- Euro und die Überweisung am 21. Dezember 2010 von 10.000,- Euro durch Manipulation erlangt (Bl. 11 f. GA); darüber hinaus habe er in den Jahren 2010 bis 2013 weitere 12.880,93 Euro in missbräuchlicher Verwendung seiner Kontovollmacht ohne Kenntnis des Erblassers zu seinen Gunsten vereinnahmt (Bl. 11 f. GA). In den Jahren 2014 bis 2017 seien vom Girokonto des Erblassers insgesamt 53.200,- Euro an den Beklagten zu 1) geflossen; aus z.T. bereits zurückerstatteten Entnahmen vom Geldmarktkonto Nr. xxx in Höhe von 44.600,- Euro stünden noch 5.442 Euro offen (Bl. 13 f. GA). Von den Auszahlungen eines Festgeldkontos Nr. 3920045477 habe sich der Beklagte zu 1) in den Jahren 2013 und 2014 Beträge in Höhe von insgesamt 20.000,- Euro einverleibt (Bl. 14 GA). An dem Gesamtnachlass in Höhe des noch vorhandenen Nachlassvermögens von 65.129,62 Euro zzgl. des von dem Beklagten zu 1) zuvor an den Nachlass zu erstattenden Betrages seien sodann alle drei Parteien jeweils zu 1/3 zu beteiligen, wobei der Beklagte zu 2) jedoch gegenüber dem Kläger weitere 10.000,- Euro aus dem Hausverkauf auszugleichen habe (BI. 15 GA). Der Beklagte zu 1) sei außerdem schadensersatzpflichtig für Kosten in Höhe von 1.313,- Euro, die der Kläger nach Auskunftsverweigerung für die Erteilung eines Erbscheins sowie von Kontoauszügen und damit im Zusammenhang stehende Rechtsanwaltskosten aufgewandt habe; des Weiteren schulde er die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des vorliegenden Rechtsstreits.

Der Kläger hat zuletzt folgenden Klageantrag angekündigt (Bl. 290 ff. GA):

I. Hauptantrag:

1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, in das Nachlassvermögen des am 6. September 2017 in Dillingen verstorbenen Herrn H. auf eines der Konten des Herrn B. bei der Kreissparkasse Saarlouis, IBAN bzw. Kontonummern xxx

a) den Betrag von 131.522,93 Euro,

hilfsweise hierzu:

b) den Betrag von 84.956,27 Euro zu zahlen.

2. Beide Beklagte werden verurteilt, nach Zahlung des Beklagten zu 1) entsprechend der vorstehenden Anträge zu 1 a) oder 1 b) in das Nachlassvermögen in folgende Verteilung des dann vorhandenen Nachlasses des verstorbenen Vaters einzuwilligen:

a) Der Nachlass des am 06.09.2017 in Dillingen verstorbenen Herrn H. wird dergestalt auseinandergesetzt, dass an die drei Parteien des Rechtsstreits jeweils 1/3 desjenigen Gesamtbetrages ausgezahlt wird, der nach Zahlung des gemäß Klageantrag zu Ziff. 1 ausgeurteilten Betrages durch den Beklagten zu 1) in das Nachlassvermögen dann nach taggenauer Bestimmung der beiden Kontostände der vorgenannten Konten bei der Kreissparkasse insgesamt vorhanden ist, wobei bei dieser Berechnung aber an den Kläger zu Lasten des Auszahlungsanspruches des Beklagten zu 2) 10.000,- Euro mehr und an den Beklagten zu 2) entsprechend 10.000,- Euro weniger zur Auszahlung zu kommen haben.

hilfsweise zu a):

Der Nachlass des am 06.09.2017 in Dillingen verstorbenen H. wird dergestalt auseinandergesetzt, dass an die drei Parteien des Rechtsstreits jeweils 1/3 desjenigen Gesamtbetrages ausgezahlt wird, der nach Zahlung des gemäß Klageantrag zu Ziff. 1 ausgeurteilten Betrages durch den Beklagten zu 1) in das Nachlassvermögen dann nach taggenauer Bestimmung der beiden Kontostände der vorgenannten Konten bei der Kreissparkasse insgesamt vorhanden ist.

b) Daran mitzuwirken, dass entsprechende Beträge gemäß Klageantrag zu 1. von den beiden Konten des Erblassers bei der Kreissparkasse Saarlouis – IBAN bzw. Kontonummer xxx an die drei Parteien des Rechtsstreits ausgezahlt werden.

3. Der Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an den Kläger weitere 1.313,10 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

4. Der Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an den Kläger 2.085,95 Euro als verzugsbedingte Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Hilfsweise zu 1) für den Fall, dass keine Beträge gemäß Klageantrag zu 1 a) oder b) ausgeurteilt werden:

Der Nachlass des am 06.09.2017 in Dillingen verstorbenen H.. wird dergestalt auseinandergesetzt, dass der Kläger aus dem noch vorhandenen Nachlassvermögen des Erblassers in Höhe von 65.129,62 Euro den Betrag von 25.175,34 Euro erhält und die Beklagten jeweils 19.977,14 Euro;

hilfsweise für den Fall, dass am Tage der Auszahlung die Kontoguthaben verringert sein sollten,

1. dass der Kläger aus dem noch vorhandenen Nachlassvermögen des Erblassers in Höhe von 65.129,62 Euro 38,65421 Prozent und beide Beklagte jeweils 30,67289 Prozent desjenigen Gesamtbetrages erhalten, der nach taggenauer Bestimmung des jeweiligen Kontenstandes am Tag der Auszahlung noch auf den beiden Konten des Erblassers bei der Kreissparkasse Saarlouis – IBAN bzw. Kontonummern xxx vorhanden ist;

2. daran mitzuwirken, dass entsprechende Beträge von den beiden Konten des Erblassers bei der Kreissparkasse Saarlouis – IBAN bzw. Kontonummer DE xxx und xxx an den Kläger und den Beklagten zu 2) ausgezahlt werden.

II. Hilfsweise zu dem Hauptantrag zu Ziff. I. mit den dortigen Hilfsanträgen wird beantragt,

1. Beide Beklagte zu verurteilen, vorab in folgende Verteilung des vorhandenen Nachlasses des am 6. September 2017 in Dillingen verstorbenen Vaters der Parteien, Herrn H.., einzuwilligen:

a) Der augenblicklich vorhandene Nachlass des am 6. September 2017 in Dillingen verstorbenen H.. wird dergestalt auseinandergesetzt, dass der Kläger aus dem noch vorhandenen Nachlassvermögen des Erblassers in Höhe von 65.129,62 Euro den Betrag von 37.564,81 Euro erhält und dessen Bruder, der Beklagte zu 2), Herr S. den Restbetrag von 27.564,81 Euro, hilfsweise für den Fall, dass am Tag der Auszahlung die Kontoguthaben verringert sein sollten, der Kläger 57,67699 Prozent und der Beklagte zu 2) 42,323 Prozent desjenigen Gesamtbetrages erhält, der nach taggenauer Bestimmung des jeweiligen Kontenstandes am Tag der Auszahlung selbst noch auf den beiden Konten des Erblassers bei der Kreissparkasse Saarlouis – IBAN bzw. Kontonummern xxx vorhanden ist;

hilfsweise zum Hilfsantrag gemäß Ziff. II 1 a) für den Fall, dass der dort beanspruchte Mehrbetrag dem Kläger nicht zugebilligt würde: Der Nachlass des am 6. September 2017 in Dillingen verstorbenen H.. wird dergestalt auseinandergesetzt, dass der Kläger aus dem noch vorhandenen Nachlassvermögen des Erblassers in Höhe von 65.129,62 Euro den Betrag von 25.175,34 Euro erhält und die Beklagten jeweils 19.977,14 Euro;

hilfsweise für den Fall, dass am Tage der Auszahlung die Kontoguthaben verringert sein sollten, der Kläger 38,65421 Prozent und die beiden Beklagten jeweils 30,67289 Prozent desjenigen Gesamtbetrages erhalten, der nach taggenauer Bestimmung des jeweiligen Kontostandes am Tage der Auszahlung noch auf den beiden Konten des Erblassers bei der Kreissparkasse Saarlouis – IBAN bzw. Kontonummern DE xxx und xxx vorhanden ist.

b) Daran mitzuwirken, dass entsprechende Beträge von den beiden Konten des Erblassers bei der Kreissparkasse Saarlouis – IBAN bzw. Kontonummer DE xxx und xxx an den Kläger und den Beklagten zu 2) ausgezahlt werden.

2. Den Beklagten zu 1) zu verurteilen, in das Nachlassvermögen des am 6. September 2017 in Dillingen verstorbenen Herrn H. auf eines der Konten des Herrn B. bei der Kreissparkasse Saarlouis, IBAN bzw. Kontonummern DE xxx und xxx

a) den Betrag von 131.522,93 Euro,

hilfsweise hierzu

b) den Betrag von 84.956,27 Euro zu zahlen.

3. Beide Beklagte zu verurteilen, nach Zahlung des Beklagten zu 1) entsprechend der vorstehenden Anträge zu 1 a) oder 1 b) in das Nachlassvermögen in folgende Verteilung des dann vorhandenen Nachlasses des verstorbenen Vaters einzuwilligen:

a) Das nach Zahlung gemäß vorstehender Ziffer 1 vorhandene Restvermögen des am 6. September.2017 in Dillingen verstorbenen Herrn H. wird dergestalt auseinandergesetzt, dass an die drei Parteien des Rechtsstreits jeweils 1/3 desjenigen Gesamtbetrages ausgezahlt wird, der nach Zahlung des gemäß Klageantrag zu Ziff. 1 ausgeurteilten Betrages durch den Beklagten zu 1) in das Nachlassvermögen dann nach taggenauer Bestimmung der beiden Kontostände der vorgenannten Konten bei der Kreissparkasse insgesamt vorhanden ist, wobei bei dieser Berechnung aber an den Kläger 10.000,- Euro mehr und an den Beklagten zu 2) 10.000,- Euro weniger zur Auszahlung zu kommen haben.

Hilfsweise zu a):

Der Nachlass des am 6. September 2017 in Dillingen verstorbenen H. wird dergestalt auseinandergesetzt, dass an die drei Parteien des Rechtsstreits jeweils 1/3 desjenigen Gesamtbetrages ausgezahlt wird, der nach Zahlung des gemäß Klageantrag zu Ziff. 1 ausgeurteilten Betrages durch den Beklagten zu 1) in das Nachlassvermögen dann nach taggenauer Bestimmung der beiden Kontostände der vorgenannten Konten bei der Kreissparkasse insgesamt vorhanden ist.

b) Daran mitzuwirken, dass entsprechende Beträge gemäß Klageantrag zu 1. von den beiden Konten des Erblassers bei der Kreissparkasse Saarlouis – IBAN bzw. Kontonummer DE xxx und xxx an die drei Parteien des Rechtsstreits ausgezahlt werden.

4. Der Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an den Kläger weitere 1.313,10 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

5. Der Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an den Kläger 2.085,95 Euro als verzugsbedingte Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagten haben demgegenüber Klagabweisung angekündigt. Der Beklagte zu 1) hat behauptet, die unstreitige Zahlung aus dem Hausverkauf in Höhe von 30.000,- Euro sei Ausfluss seiner besonderen Beziehung zu dem Erblasser gewesen, der Betrag aus der Überweisung vom 21. Dezember 2010 über 10.000,- Euro als Ausgleich dafür erfolgt, dass das Fahrzeug des Erblassers defekt gewesen sei und er deshalb Aufwendungen gehabt habe (Bl. 140 GA). Was mit den 2013 und 2014 vom Festgeldkonto abgehobenen Beträgen in Höhe von 20.000,- Euro passiert sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Der Nachlasswert betrage nach Abzug aller Verbindlichkeiten lediglich 62.205,74 Euro, der jeweilige Miterbenanteil mithin 21.957,63 Euro (Bl. 142 GA). Der Beklagte zu 2) hat die ihm gegenüber allein erhobene Auseinandersetzungsklage für verfrüht gehalten (Bl. 127 ff. GA).

Das Landgericht hat den Parteien mit einem am 9. September 2020 verkündeten Beschluss einen Vergleichsvorschlag unterbreitet; zugleich hat es eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen über einzelne wechselseitige Behauptungen zu das Festgeldkonto betreffende Abhebevorgänge angeordnet (Bl. 346 ff. GA). In der anschließenden mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2020 haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache durch Abschluss eines Vergleichs beigelegt; zugleich haben sie vereinbart, dass das Gericht gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden möge.

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 (Bl. 394 ff. GA) hat das Landgericht Saarbrücken die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers diesem zu 79,87 Prozent und dem Beklagten zu 1) zu 20,13 Prozent auferlegt, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat es dem Kläger zu 59,74 Prozent, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat es dem Kläger vollständig auferlegt. Außerdem hat es den Streitwert auf 208.386,78 Euro festgesetzt.

Gegen beide Entscheidungen in diesem Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2020 jeweils sofortige Beschwerde bzw. Beschwerde eingelegt (Bl. 431 GA). Er hält die zu seinen Lasten vorgenommene Kostenverteilung für unzutreffend, weil sie die im Rahmen der gebotenen Billigkeitserwägungen sowohl die in dem Vergleich getroffene Regelung als auch den Umstand, dass die Beklagtenseite Anlass zur Klageerhebung gegeben habe, nicht ausreichend angemessen berücksichtige (Bl. 456 ff. GA). Wegen des Streitwertes hat er die Auffassung vertreten, dieser müsse mit Blick auf das geltend gemachte Begehren auf lediglich rund 42.600,- Euro, maximal jedoch 65.800,- Euro (Bl. 432 GA) bzw. 67.186,- Euro (Bl. 461 GA) festgesetzt werden.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 7. Mai 2021 zunächst der Streitwertbeschwerde des Klägers teilweise abgeholfen und diesen Wert in teilweiser Abänderung seines früheren Beschlusses auf 76.863,85 Euro festgesetzt (Bl. 468 ff. GA). Mit einem weiteren Beschluss vom 11. Juni 2021 hat es in teilweiser Abhilfe der sofortigen Beschwerde des Klägers die Kostenentscheidung aus dem angefochtenen Beschluss dahin abgeändert, dass die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers von diesem zu 67 Prozent und von dem Beklagten zu 1) zu 33 Prozent getragen werden, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) von dem Kläger zu 35 Prozent und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) von dem Kläger in vollem Umfange. Nachdem der Kläger auf Anfrage des Landgerichts mit Schriftsatz vom 1. Juli 2021 klargestellt hat, dass die Beschwerden im Übrigen aufrecht erhalten blieben, hat es die Akten mit Verfügung vom 5. Juli 2021 dem Senat zur Entscheidung über die beiden Rechtsmittel vorgelegt. Die Beklagten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, sie haben sich zu den Rechtmitteln des Klägers nicht mehr geäußert.

II.

Die gemäß § 91a Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung (Aktenzeichen des Senats: 5 W 42/21), über die gemäß § 568 Satz 1 ZPO das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, hat teilweise Erfolg. Auf das – ohne konkreten Antrag bei sachgerechter Auslegung als uneingeschränkt eingelegt anzusehende – Rechtsmittel des Klägers, dem das Landgericht nur teilweise abgeholfen hat, waren die Kosten des Rechtsstreits innerhalb der jeweiligen Streitverhältnisse gegeneinander aufzuheben und insgesamt nach Maßgabe des obigen Beschlusstenors zu verteilen; dies entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.

1.

Wie das Landgericht zu Recht annimmt, ist eine gerichtliche Kostenentscheidung nach § 91a ZPO über die Wortfassung der Vorschrift hinaus nicht auf Fälle der übereinstimmenden Erledigungserklärung beschränkt. Sie kann auch ergehen, wenn sich die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich nicht auf eine Kostenregelung verständigen können und die Kostenfrage – wie hier – ausdrücklich einer Entscheidung des Gerichts nach § 91a ZPO unterstellen. Damit haben sie nämlich zu erkennen gegeben, dass sie die gesetzliche Regelung des § 98 ZPO vermeiden wollen. In so gelagerten Fällen ist nach allgemeiner Auffassung eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2006 – V ZR 249/05, NJW 2007, 835; Senat, Beschluss vom 6. März 2018 – 5 W 11/18, FamRZ 2018, 1104).

2.

Die nach § 91a ZPO zu treffende Kostenentscheidung hat nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu erfolgen. Grundsätzlich sind im Rahmen der Billigkeitsentscheidung derjenigen Partei die Kosten aufzuerlegen, die bei Fortgang des Rechtsstreites voraussichtlich unterlegen wäre und nach kostenrechtlichen Regeln die Kosten hätte tragen müssen, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2007 – VI ZR 233/05, NJW 2007, 3429; Senat, Beschluss vom 16. Juni 2010 – 5 W 116/10-44, FamRZ 2011, 499). Hierzu ist eine Erfolgsprognose anzustellen. Dabei ist unstreitiger Tatsachenvortrag grundsätzlich zugrunde zu legen. Über streitiges Vorbringen erfolgt in der Regel keine weitere Beweisaufnahme, präsente oder erhobene Beweismittel, insbesondere Urkunden, sind jedoch zu berücksichtigen und nach § 286 ZPO zu würdigen. Auch das voraussichtliche Ergebnis einer sonst erforderlichen Beweisaufnahme kann gewürdigt werden, soweit dafür ausreichende Anhaltspunkte vorliegen (vgl. SaarlOLG, Beschluss vom 29. Mai 2015 – 1 W 10/15, ZfS 2016, 26; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO 40. Aufl., § 91a Rn. 47). Das Gericht hat hier, soweit möglich, eine Prognose zu dem voraussichtlichen Ergebnis einer unterstellt vollständigen Beweisaufnahme anzustellen (Schulz, in: MünchKomm-ZPO 6. Aufl., § 91a Rn. 52). Hat noch keine Beweisaufnahme stattgefunden oder lässt sich deren Ausgang nicht prognostizieren, wird regelmäßig eine Aufhebung der Kosten in Betracht kommen (Schulz, a.a.O.; Althammer, in: Zöller, ZPO 33. Aufl., § 91a Rn. 26). Da die Entscheidung zugleich nach billigem Ermessen erfolgt, kann sich das Gericht auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten beschränken und darauf verzichten, alle für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsamen Rechts- oder Tatsachenfragen zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2004 – VIII ZR 327/03, WuM 2004, 725; Beschluss vom 8. Juni 2005 – XII ZR 177/03, BGHZ 163, 195; Urteil vom 18. April 2013 – III ZR 156/12, BGHZ 197, 147; Senat, Beschluss vom 6. März 2018 – 5 W 11/18, FamRZ 2018, 1104). Außerdem sind die Grundsätze der allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen (§§ 91 ff. ZPO) ergänzend zu berücksichtigen, soweit dafür Anlass besteht. Eine – vom Kläger geforderte – weitergehende Orientierung am Inhalt des Vergleichs kommt dagegen regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Parteien dies – wie hier – durch Bezugnahme auf § 91a ZPO gerade erkennbar ausschließen wollten (vgl. Althammer, in: Zöller, a.a.O., § 91a Rn. 54.49 und die dortigen Nachweise; ferner BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2006 – V ZR 249/05, NJW 2007, 835, wonach dies denkbar ist, wenn die Parteien – wie hier nicht – eine bestimmte Kostenverteilung in dem geschlossenen Vergleich als angemessen und daher anzustreben angesehen haben).

3.

Hiervon ausgehend, war entsprechend dem Ausgangspunkt des Landgerichts über den Erfolg der Klage mit ihren zuletzt angekündigten Anträgen zu befinden; insoweit waren allerdings bei sachgerechter Betrachtung der Ausgang des Rechtsstreits gegenüber beiden Beklagten im Zeitpunkt der vergleichsweisen Erledigung als weithin offen und deshalb in beiden Prozessrechtsverhältnissen jeweils die Kosten als gegeneinander aufgehoben anzusehen.

a)

Dies gilt zunächst für die nur gegenüber dem Beklagten zu 1) geltend gemachten Zahlungsansprüche und die sich daraus für dieses Prozessrechtsverhältnis ergebende Kostenverteilung:

aa)

Was die in gesetzlicher Prozessstandschaft (§ 2039 BGB) erhobene Klage auf Rückgewähr von Beträgen in Höhe von 131.522,93 Euro an den Nachlass anbelangt, so war deren Erfolg vor der – bereits teilweise angeordneten, jedoch nicht mehr durchgeführten – Beweisaufnahme insgesamt noch offen. Nicht entscheidend ist insoweit entgegen der in dem angefochtenen Beschluss vertretenen Ansicht, dass der Beklagte zu 1) den Erhalt einzelner Beträge aufgrund einer ihm erteilten Generalvollmacht eingeräumt hat und insoweit die Darlegungs- und Beweislast für die zweckgerichtete Verwendung des Erlangten trägt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 – III ZR 336/89, NJW-RR 1991, 575; Urteil vom 21. Juni 2012 – III ZR 290/11, juris; Senat, Urteil vom 6. Juni 2018 – 5 U 63/17). Denn beide Parteien hatten bei sachgerechtem Verständnis ihres Prozessvortrages für ihre gesamte wechselseitige Darstellung ordnungsgemäß Zeugenbeweis angeboten – der Kläger für seine Behauptung, der Beklagte zu 1) habe noch weitere Beträge vereinnahmt, der Beklagte zu 1) für seine nachgelagerte Behauptung einer ordnungsgemäßen Verwendung erlangter Beträge –, wenngleich das Landgericht lediglich zu einzelnen Behauptungen eine Beweisaufnahme angeordnet hatte, und dieser Beweis war bei Abschluss des Vergleiches noch nicht erhoben. Deshalb war bis zuletzt insgesamt ungeklärt, ob und in welcher Höhe ein Rückgewähranspruch des Nachlasses bestand. Anders als das Landgericht gemeint hat, kann das Kostenrisiko im vorliegenden Fall auch nicht nach der Beweislast verteilt werden; denn das Ergebnis der durchzuführenden Beweisaufnahme lässt sich im Falle des hier allein angebotenen Zeugenbeweises nicht vorhersehen, und auch im Übrigen existieren keine weitergehenden ausreichenden Anhaltspunkte, aus denen ganz oder teilweise auf ein Obsiegen oder Unterliegen der einen oder anderen Partei geschlossen werden könnte.

bb)

Bei dieser Sachlage hält es der Senat für angemessen und richtig, die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) insgesamt als gegeneinander aufgehoben zu behandeln. Dies folgt aus dem offenen Ausgang der Rückgewährklage, deren Gegenstandswert mit 43.840,98 Euro anzusetzen ist (vgl. die Ausführungen zur Streitwertbeschwerde nachfolgend unter III.), und ohne Rücksicht auf das Schicksal des weiteren Schadensersatzbegehrens in Höhe von 1.313,10 Euro (Klageantrag Ziff. I. 3), der – ebenso wie der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag Ziff. I. 4), für den § 4 ZPO gilt, daneben wertmäßig keine entscheidende Rolle spielt. Gründe der Billigkeit, die eine abweichende Kostenverteilung gebieten könnten und die im Rahmen des § 91a ZPO ebenfalls zu berücksichtigen sein können, sieht der Senat nicht; insbesondere kann der Kläger den Rechtsgedanken der Klageveranlassung (§ 93 ZPO) nicht weitergehend für sich fruchtbar machen und ist dem Landgericht auch darin beizupflichten, dass das Ergebnis des Prozessvergleichs mangels entsprechender Anhaltspunkte im geäußerten Parteiwillen hier keinen maßgebenden Einfluss auf die nach § 91a ZPO vom Gericht zu treffende Kostenentscheidung haben kann.

b)

Ebenfalls völlig offen waren im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses aber auch die Begründetheit und damit das kostenmäßige Schicksal der unter Ziff. I. 2. im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) gegenüber beiden Beklagten erhobenen Erbauseinandersetzungsklage; auch insoweit erscheint im Rahmen der nach § 91a ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung vorliegend eine Kostenaufhebung im Rahmen dieses Streitverhältnisses angezeigt:

aa)

Das Landgericht hat die Auseinandersetzungsklage fälschlich schon wegen fehlender Bestimmtheit des Klageantrages für unzulässig gehalten und deshalb dem Kläger die dadurch veranlassten Kosten anteilig auferlegt. Soweit § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für die Zulässigkeit der Klage „einen bestimmten Antrag“ verlangt, ist das nämlich nicht absolut zu verstehen; vielmehr müssen die Anforderungen an die Bestimmtheit, abhängig von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls, in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz, festgelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 – VI ZR 271/14, NJW 2016, 1094; Greger, in: Zöller, a.a.O., § 253 Rn. 13 ff.). Während Zahlungsklagen grundsätzlich beziffert werden müssen (Greger, in: Zöller, a.a.O., § 253 Rn. 13a), muss ein Antrag, der, wie hier, auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist, diese so präzisieren, dass – ggf. nach Auslegung – die Fiktion des § 894 daran anknüpfen kann (Greger, in: Zöller, a.a.O., § 253 Rn. 13c; Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO 18. Aufl., § 253 Rn. 32; vgl. auch BAG, Urteil vom 27. Juni 2017 – 9 AZR 120/16, NJW 2017, 2782). Dementsprechend muss es auch für die Zulässigkeit einer Auseinandersetzungsklage genügen, das der Kläger einen Teilungsplan vorlegt, der den Nachlass erschöpft und der als Ergebnis einer Auseinandersetzung annahmefähig gewesen wäre (Ann, in: MünchKomm-BGB 8. Aufl., § 2042 Rn. 58; Bayer in: Erman, BGB 16. Aufl., § 2042 Rn. 16a). Dem wird der Klageantrag zu Ziff. I. 2., unbeschadet der Frage seiner sachlichen Berechtigung, die zur Begründetheit der Klage zählt, – jedenfalls noch – gerecht: Er regelt im Hauptantrag vorrangig den Fall, dass Beträge gemäß Klageantrag zu I. 1 a) oder b) ausgeurteilt werden, und enthält hierzu eine zwar schwer verständliche, für sich genommen jedoch abschließende Regelung zur Auseinandersetzung des Nachlasses, die jeder der drei Parteien des Rechtsstreits jeweils 1/3 eines bestimmten, nach konkret vorgegebenen Modalitäten anhand des für einen konkreten Zeitpunkt vorgegebenen Kontostandes zu errechnenden und in Bezug auf einzelne der Parteien um weitere Beträge erhöhten bzw. verminderten Gesamtbetrages zuweist (Hauptantrag). Auch der Hilfsantrag, der für den Fall, dass keine Beträge gemäß Klageantrag zu I. 1. a) oder b) ausgeurteilt werden, den verbleibenden Nachlass betragsmäßig beziffert und weiter hilfsweise prozentual zwischen den Parteien verteilt, enthält eine solche spätestens nach Auslegung grundsätzlich annahmefähige Regelung, was zu ihrer Bestimmtheit ausreichte.

bb)

Vollkommen ungeklärt ist jedoch bis zuletzt geblieben, ob bzw. inwieweit die – nicht von vornherein unschlüssige – Auseinandersetzungsklage in der Sache begründet gewesen wäre. Hierzu müsste nämlich feststehen, dass der vorgelegte Teilungsplan in einer seiner aufeinanderfolgend hilfsweise beantragten Fassungen, ggf. auch nach einem – weiteren – gerichtlichen Hinweis, in vollem Umfang annahmefähig war, also zutreffend das Ergebnis der vorzunehmenden Erbauseinandersetzung wiedergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 1962 – V ZR 6/61, NJW 1962, 914; Senat, Beschluss vom 6. März 2018 – 5 W 11/18, FamRZ 2018, 1104). Die erforderliche Vollständigkeit des Teilungsplans fehlt auch, wenn bzw. solange entscheidungserhebliche Vorfragen in einem anderen Verfahren geklärt werden müssen; dann ist die Erbteilungsklage bis zu dieser Klärung unbegründet (vgl. KG, NJW 1961, 733; Ann, in: MünchKomm-BGB a.a.O., § 2042 Rn. 58; Bayer in: Erman, a.a.O., § 2042 Rn. 16a). Dass hier am Ende des Tages ein noch zu verteilender Aktivnachlass – im Wert von zumindest 62.205,74 Euro – vorhanden sein würde, hat der Beklagte zu 1) – von dem Beklagten zu 2) unwidersprochen – eingeräumt (Bl. 142 GA); allerdings war bei Abschluss des Prozessvergleichs wegen des vorrangig zu klärenden Rückgewähranspruchs noch offen, ob bzw. in welcher Alternative auf den vom Kläger formulierten Teilungsplan hätte erkannt werden müssen. Unklar war insbesondere, ob der Klage im Hauptantrag hätte stattgegeben werden können, der – wie die Auslegung der Anträge im Gesamtzusammenhang ergibt – eine zumindest teilweise Verurteilung des Beklagten zu 1) nach dem Klageantrag zu Ziff. I. 1 voraussetzte, oder ob in Ermangelung dessen möglicherweise einem der hilfsweise angekündigten bezifferten Anträge hätte entsprochen werden müssen, oder aber auch, ob und ggf. welche Konsequenzen der Kläger, ggf. mit erneuter Hilfe des Gerichts (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO), aus dem Ergebnis der bereits angeordneten Beweisaufnahme bis zum Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung für seine Antragstellung gezogen hätte. Angesichts dieses bis zuletzt völlig offenen Ausganges des Rechtsstreites, der im vorliegenden Verfahren nach § 91a ZPO nicht näher aufgeklärt werden kann, und weil auch insoweit andere Gründe für eine hiervon abweichende Kostenverteilung unter Billigkeitsgesichtspunkten, insbesondere nach anderen kostenrechtlichen Vorschriften, nicht ersichtlich sind, hält der Senat die Annahme einer Kostenaufhebung unter den drei beteiligten Parteien dieses weiteren Streitverhältnisses ebenfalls für angemessen.

c)

Die unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen wegen des Grundsatzes der Einheit der Kostenentscheidung vorzunehmende Gesamtkostenverteilung unter den Streitgenossen, die anhand der von der Rechtsprechung zu § 100 ZPO entwickelten Grundsätzen zu erfolgen hat (sog. „Baumbachsche Formel“, vgl. Herget, in: Zöller, a.a.O., § 100 Rn. 3 ff.), führt unter Anwendung der nachfolgend unter Ziff. III näher erläuterten Gegenstandswerte dazu, dass die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 50 Prozent von diesem, zu 30 Prozent von beiden Beklagten als Gesamtschuldner und zu weiteren 20 Prozent von dem Beklagten zu 1) allein zu tragen sind, während die beiden Beklagten vom Kläger jeweils keine Kostenerstattung wegen ihrer außergerichtlichen Kosten beanspruchen können. Für die Ermittlung dieser Gesamtkostenquote war ein fiktiver Gesamtstreitwert zu bilden, der sich aus der Summe des Wertes der Klage gegen den Beklagten zu 1) in Höhe von insgesamt 45.154,08 Euro und eines wegen der Inanspruchnahme von zwei Beklagten fiktiv verdoppelten Streitwertes der Auseinandersetzungsklage in Höhe von (2 x 31.709,87 Euro =) 63.419,74 Euro zusammensetzt. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Anteils von Obsiegen und Unterliegen ergibt sich die vorstehende Kostenverteilung für das durch den Prozessvergleich erledigte Verfahren, die billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht.

3.

Die Kostenentscheidung für das nur teilweise erfolgreiche Verfahren der sofortigen Beschwerde folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; insoweit erscheint es angemessen, entsprechend der in dieser Vorschrift genannten zweiten Alternative die Kosten dieses Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

III.

Die erkennbar namens des Klägers durch seinen Prozessbevollmächtigten eingelegte, zulässigerweise auf eine (weitere) Herabsetzung des vom Landgericht festgesetzten Streitwertes gerichtete Beschwerde (Aktenzeichen des Senats: 5 W 47/21) ist gemäß § 68 GKG zulässig, jedoch nach der mit Beschluss des Landgerichts vom 7. Mai 2021 erfolgten Teil-Abhilfe im Übrigen nicht begründet. Der dort zuletzt vom Landgericht festgesetzte Streitwert in Höhe von 78.863,- Euro ist richtig.

1.

Maßgeblich für den Wert des Streitgegenstandes sind nur die vom Kläger zuletzt mit Schriftsatz vom 17. August 2020 (Bl. 287 ff., 290 ff. GA) angekündigten Hauptanträge, die dessen Interesse am Klageerfolg insgesamt wiederspiegeln. Soweit daneben weitere Anträge hilfsweise für den Fall angekündigt wurden, dass der Kläger nach Auffassung des Gerichts mit den Hauptanträgen nicht durchdringt, sind diese mit dem Hauptantrag wirtschaftlich identisch bzw. bleiben sie wertmäßig dahinter zurück (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG; BGH, Beschluss vom 29. Januar 1987 – V ZR 136/86, NJW-RR 1987, 1148).

Im Einzelnen gilt Folgendes:

a)

Für die Klage auf Rückgewähr von dem Beklagten zu 1) angeblich zu Unrecht vereinnahmter Beträge zur Erbmasse in Höhe von – bezifferten – 131.522,93 Euro (Klageantrag zu I. 1.) hat das Landgericht in seiner Entscheidung über die Teilabhilfe zu Recht nur 1/3 dieses Betrages, d.h. 43.840,98 Euro, in Ansatz gebracht. Denn der Streitwert einer Klage, mit der ein Miterbe nach BGB § 2039 gegenüber einem (ergänze: oder mehreren) anderen Miterben eine Nachlassforderung zugunsten des Nachlasses geltend macht, bemisst sich nach dem Betrag der eingeklagten Forderung, abzüglich eines dem Miterbenanteil des (oder der) Beklagten entsprechenden Betrages (BGH, Beschluss vom 7. November 1966 – III ZR 48/66, NJW 1967, 443; Senat, Urteil vom 11. April 2018 – 5 U 41/17, FamRZ 2018, 1539). Dem daneben hilfsweise geltend gemachten, hinter dem Hauptantrag zurückbleibenden und auf dasselbe wirtschaftliche Ziel gerichteten Betrag von (nur) 84.956,27 Euro kommt kein eigenständiger Wert zu.

b)

Den Streitwert der mittels objektiver Klagehäufung (vgl. § 39 Abs. 1 GKG) zugleich erhobenen Erbteilungsklage (Klageantrag zu I. 2.) hat das Landgericht zuletzt – rechnerisch – mit 31.709,87 Euro zutreffend bestimmt.

aa)

Den Streitwert einer Erbteilungsklage (Zustimmung zu einem Erbauseinandersetzungsplan) bemisst der Bundesgerichtshof regelmäßig gemäß § 48 Abs.1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers an dem Auseinandersetzungsplan; beschränkt sich der Streit allerdings auf einzelne Punkte des Auseinandersetzungsplans, ist der wirtschaftliche Vorteil maßgebend, den sich der Kläger mit Blick auf diese Punkte verspricht (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 – IV ZR 430/15, ZEV 2016, 573). Danach ist hier im Grundsatz das Anliegen des Klägers maßgeblich, das darauf gerichtet ist, aus der gesamten Erbschaft, bestehend aus dem noch vorhandenen Nachlassvermögen, das der Kläger mit 65.129,62 Euro angibt, zzgl. des Betrages, den der Beklagte zu 1) nach Maßgabe des Klageantrages Ziff. I. 1. möglicherweise zur Erbmasse zurückgewähren muss und den der Kläger auf 131.522,93 Euro beziffert, einen Anteil von 1/3, zuzüglich des Betrages von 10.000,- Euro zu Lasten des Beklagten zu 2) zu erhalten; dies führt entsprechend der korrekten Berechnung des Landgerichts in dem Beschluss vom 7. Mai 2021 zu einer Summe von 75.550,85 Euro. Allerdings darf, wie der Kläger zu Recht gegenüber der ursprünglichen Wertfestsetzung in dem Beschluss vom 8. Dezember 2020 bemängelt hat, der von dem Beklagten zu 1) begehrte Rückzahlungsbetrag in Höhe von 131.522,93 Euro an dieser Stelle nicht erneut angesetzt werden; denn über dessen Bestand wird bereits im Rahmen der Klage zu I. 1. abschließend entschieden, so er im weiteren Streit über den Auseinandersetzungsplan keine Rolle mehr spielt. Diesem Anliegen der Beschwerde hat das Landgericht im Rahmen seiner Teilabhilfeentscheidung aber schon vollumfänglich Rechnung getragen; es hat nämlich für den Klageantrag zu I. 2 rechnerisch nur noch den Differenzbetrag, d.h. die Summe von 1/3 aus 65.129,62 Euro, zzgl. 10.000,- Euro, mithin: 31.709,87 Euro, angesetzt. Das ist korrekt.

bb)

Soweit der Kläger – hiervon abweichend – für beide Klageanträge noch geringere Beträge in Ansatz gebracht wissen will (zunächst: 42.600,- Euro bzw. 65.800,- Euro, Bl. 432 GA; zuletzt: maximal 67.186,- Euro, Bl. 461 und 494 GA), sind die dazu vorgetragenen – schwer verständlichen – Berechnungen mit den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Wertfestsetzung von Auseinandersetzungsklagen nicht zu vereinbaren. Dem Senat ist aufgefallen, dass der Kläger in seinen Hilfsanträgen zum Teil niedrigere Beträge für den Fall errechnet hat, dass keine Beträge gemäß Klageantrag zu I. 1. ausgeurteilt würden, mithin insoweit wohl von einem geringeren Guthaben ausgegangen ist; möglicherweise resultieren daraus auch seine zuletzt nur noch geringfügig abweichenden Vorstellungen zum Streitwert. Indessen gilt: Für die Bewertung der vorliegenden Auseinandersetzungsklage ist nur der höhere Hauptantrag maßgeblich, der konkrete Berechnungsmodalitäten vorgibt, die bei zutreffender Anwendung zu der vom Landgericht zuletzt festgesetzten – höheren – Summe gelangen; dass hilfsweise vorgenommene Berechnungen dahinter zurückbleiben, spielt insoweit keine Rolle. Auch der zeitlich letzte Schriftsatz des Klägers vom 1. Juli 2021 enthält keine Ausführungen, die eine weitergehend zu seinen Gunsten abweichende Festsetzung des Streitwertes rechtfertigen könnten.

c)

Streitwerterhöhend, wenn auch nicht in erheblicher Weise, ist schließlich der nur gegenüber dem Beklagten zu 1) mit Klageantrag zu I. 3. gesondert geltend gemachte Schadensersatzbetrag in Höhe von 1.313,10 Euro; demgegenüber haben Ersatzansprüche wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Nebenforderungen unberücksichtigt zu bleiben (§ 4 ZPO; § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG). Auch dies hat das Landgericht zutreffend gesehen, und die Beschwerde bringt dagegen ebenfalls keine Einwände vor.

2.

Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG ist das Verfahren über die Streitwertbeschwerde gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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