Hat der Erblasser im Lebensversicherungsvertrag einen Bezugsberechtigten für den Todesfall benannt, fällt die Versicherungssumme beim Erbfall in der Regel nicht in den Nachlass, sondern wird direkt an den Begünstigten ausgezahlt. Ohne benannten Bezugsberechtigten gehört die Forderung aus der Lebensversicherung hingegen zum Nachlass.
Erben verlieren die Versicherungssumme daher nicht automatisch endgültig, sondern können je nach Gestaltung des Bezugsrechts und der zugrunde liegenden Schenkung unter Umständen die Auszahlung an den Begünstigten verhindern oder die Leistung vom Begünstigten herausverlangen.
Übersicht
- Lebensversicherung im Erbfall: Das Wichtigste in Kürze
- Wer bekommt die Lebensversicherung nach dem Tod?
- Können Erben die Auszahlung der Lebensversicherung verhindern?
- Gefährliche Zeitfalle: Wenn der Begünstigte unklar ist
- Haben Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf die Lebensversicherung?
- Widerruf der Lebensversicherung: Was müssen Erben jetzt tun?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Lebensversicherung im Erbfall: Das Wichtigste in Kürze
- Es geht oft um eine große Summe: Eine Lebensversicherung kann am Nachlass vorbei direkt an den Begünstigten gehen, während Erben leer ausgehen.
- Ein benannter Bezugsberechtigter ist die Person in der Police, die das Geld nach dem Tod bekommen soll – etwa ein Ex-Partner, ein Kind oder eine andere Privatperson.
- Betroffen sind Erben und Pflichtteilsberechtigte, wenn die Police eine andere Person als Empfänger nennt oder wenn Sie Geld aus der Versicherung im Nachlass vermuten.
- Widerrufen Sie den Auftrag an die Versicherung sofort schriftlich und sichern Sie alle Unterlagen.
- Der wichtigste Hebel ist der Zugang bei der Versicherung: Wer zuerst handelt, kann die Auszahlung noch stoppen.
- Bei rechtzeitigem Eingreifen kann die Summe im Nachlass bleiben; sonst bleibt oft nur ein Anspruch gegen den Begünstigten oder ein kleinerer Ausgleich über den Pflichtteil.
Wer bekommt die Lebensversicherung nach dem Tod?
Sie sind laut Testament Alleinerbe – und trotzdem teilt die Versicherung mit, dass eine hohe Lebensversicherungssumme an den Ex-Partner des Verstorbenen ausgezahlt wird. Das klingt ungerecht. Rechtlich ist es meist korrekt.
Lebensversicherungen folgen eigenen Regeln. Steht ein anderer Name in der Police, fließt das Geld direkt an diese Person – am Nachlass vorbei, am Testament vorbei. Was viele Erben nicht wissen: Es gibt ein Zeitfenster, um das zu stoppen. Wer dieses Fenster verpasst, hat kaum noch Möglichkeiten. Wer es nutzt, kann die Summe für den Nachlass retten.
Daneben gibt es eine zweite Gruppe, für die dieser Artikel relevant ist: enterbte Angehörige, die wissen möchten, ob ihnen trotzdem ein Geldausgleich zusteht – und wie hoch der realistisch ausfällt.

Können Erben die Auszahlung der Lebensversicherung verhindern?
Eine Lebensversicherung mit benanntem Bezugsberechtigten ist juristisch ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall. Die zivilrechtlichen Grundlagen ergeben sich aus §§ 328, 331 BGB in Verbindung mit den besonderen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes, insbesondere § 159 VVG. § 331 Abs. 1 BGB lautet:
„Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers.“
Auf Deutsch: Der eingetragene Begünstigte erwirbt den Anspruch auf die Versicherungssumme grundsätzlich mit dem Tod des Versicherungsnehmers. In diesem Fall entsteht der Anspruch direkt in der Person des Begünstigten; die Leistung wird aus dem Versicherungsvertrag an ihn erbracht und nicht über die Erbfolge verteilt.
Das Testament ändert an der Bezugsberechtigung zunächst nichts, weil es nur über das Nachlassvermögen verfügt. Ob die Versicherungssumme zum Nachlass gehört, hängt jedoch davon ab, ob und wie ein Bezugsrecht wirksam eingeräumt oder widerrufen wurde.
In vielen Gestaltungen steht hinter der Bezugsberechtigung eine Schenkung auf den Todesfall; insoweit können Erben unter bestimmten Voraussetzungen Einfluss nehmen oder Herausgabeansprüche gegen den Begünstigten prüfen.
Das gilt selbst dann, wenn der Begünstigte der Ex-Partner ist und seit Jahren keinen Kontakt mehr zum Verstorbenen hatte – solange das Bezugsrecht nicht wirksam geändert oder widerrufen wurde. Entscheidend ist im Regelfall, wer nach den Vertragsunterlagen als bezugsberechtigte Person bestimmt ist und ob diese Bestimmung im Innenverhältnis zum Begünstigten und zu den Erben rechtlich Bestand hat.
Wie stoppen Erben die Auszahlung rechtzeitig?
Hier kommt der Mechanismus ins Spiel – und der Grund, warum jede Stunde zählt.
Das Bezugsrecht selbst können Erben nach dem Tod nicht mehr widerrufen. Das steht fest, zuletzt bestätigt durch das OLG Saarbrücken in einem Beschluss vom 06.03.2025 (Az. 5 W 32/24):
Die eingetragene Bezugsberechtigung verschafft dem Begünstigten im Versicherungsfall eine „im Deckungsverhältnis jedenfalls insoweit unentziehbare Rechtsstellung, als die Erben des Versicherungsnehmers die Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen können“ (§ 159 Abs. 2 VVG).
Der Widerruf des Botenauftrags verpflichtet die Versicherung jedoch nicht automatisch zum Auszahlungsstopp. Das OLG Saarbrücken hat in seinem Beschluss vom 06.03.2025 (Az. 5 W 32/24) entschieden, dass ein Versicherer trotz eines ihm bekannten Widerrufs weiterhin mit befreiender Wirkung an den Begünstigten auszahlen darf, wenn objektive Anhaltspunkte für eine bereits zu Lebzeiten formlos vollzogene Schenkung bestehen (§ 518 Abs. 2 BGB) — denn dann lief der nach dem Tod erklärte Widerruf von vornherein ins Leere. Nur bei „offenkundigen und leicht nachweisbaren Mängeln des Valutaverhältnisses“ ist der Versicherer zur Verweigerung berechtigt; eine Pflicht dazu besteht nur in engen Ausnahmefällen. Der Widerruf erhöht die Erfolgschancen erheblich, ist aber keine Garantie.
Was Erben aber widerrufen können, ist etwas anderes: den Auftrag an die Versicherung, dem Begünstigten das Schenkungsangebot zu überbringen. Der BGH hat das in seinem Grundsatzurteil vom 21.05.2008 (Az. IV ZR 238/06) klargestellt: „Ein Widerruf ist aber möglich hinsichtlich des dem Versicherer (konkludent) erteilten Auftrags, nach Eintritt des Versicherungsfalls das Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers an den Bezugsberechtigten zu überbringen.“
Die Konstruktion dahinter: Die Versicherung soll dem Begünstigten ein Schenkungsangebot übermitteln. Erst wenn der Begünstigte dieses Angebot annimmt – oder wenn die Auszahlung erfolgt – kommt die Schenkung zustande und ist nicht mehr rückgängig zu machen (§ 518 Abs. 2 BGB). Bis dahin können die Erben eingreifen. Nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB wird eine Willenserklärung nicht wirksam, wenn ihr vorher ein Widerruf zugeht.
„Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.“ (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB)
Das ist der „Wettlauf der Erklärungen“: Wessen Erklärung zuerst bei der Versicherung eingeht, gewinnt. Es gibt keine feste Frist – es gilt das Windhundprinzip ab Eintritt des Erbfalls. Erben müssen also handeln, sobald sie vom Todesfall und vom Bezugsrecht erfahren.
Dabei ist ein Fehler besonders gefährlich: Wer in seinem Widerruf nur „die Bezugsberechtigung“ widerruft, formuliert juristisch ungenau – denn genau das ist nach dem Tod nicht mehr möglich. Der Widerruf muss ausdrücklich den Auftrag zur Übermittlung des Schenkungsangebots betreffen. Die Rechtsprechung legt einen unklaren Widerruf zwar oft entsprechend aus, aber eine präzise Formulierung verhindert Streit – und ersetzt keine anwaltliche Prüfung.
Unklare Begünstigung bei Lebensversicherungen?
Jede Stunde zählt, um die Auszahlung an unberechtigte Dritte zu verhindern. Unsere Kanzlei prüft kurzfristig Ihre Unterlagen, sichert Ihre Ansprüche und unterstützt Sie dabei, die notwendigen Schritte gegenüber der Versicherung rechtssicher einzuleiten.
Zudem müssen Sie wissen, ob das Bezugsrecht überhaupt widerruflich ist. Beim unwiderruflichen Bezugsrecht hat der Begünstigte seinen Anspruch bereits zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers erworben. Die Schenkung ist vollzogen. Ein Wettlauf bringt hier nichts mehr. Wer dennoch einen wirkungslosen Widerruf versucht, riskiert Prozesskosten durch eine negative Feststellungsklage des Begünstigten. Diese Information steht in der Police – fragen Sie beim Versicherer nach, falls Sie unsicher sind.

Gefährliche Zeitfalle: Wenn der Begünstigte unklar ist
Oft finden Erben im Nachlass nur Kontoauszüge mit Prämienabbuchungen oder unvollständige Unterlagen, haben aber die eigentliche Police nicht griffbereit. Wer jetzt den scheinbar logischen Weg wählt und die Versicherung erst einmal anschreibt, um den Namen der begünstigten Person zu erfragen, begeht oft einen schwerwiegenden Fehler.
Der Grund: Während Ihr Auskunftsersuchen bearbeitet wird, kann die Versicherung das Schenkungsangebot parallel bereits an den (Ihnen noch unbekannten) Dritten übermitteln. Nimmt dieser am Telefon oder per Mail an, verpufft ein späterer Widerruf völlig. Sie verlieren den Wettlauf der Erklärungen, noch bevor Sie überhaupt wussten, wer Ihr Gegner ist.
Die juristische Lösung ist der prophylaktische Blind-Widerruf. Als Rechtsnachfolger des Verstorbenen müssen Sie den Namen des Bezugsberechtigten gar nicht kennen, um zu handeln. Sie richten sofort ein Schreiben an die Versicherung, in dem Sie vorsorglich und pauschal jeden Auftrag zur Übermittlung von Schenkungsangeboten an sämtliche etwaige Dritte widerrufen. Sobald dieses Schreiben nachweislich bei der Versicherung liegt, verschaffen Sie sich Zeit und können anschließend die Auskunft zur genauen Vertragssituation anfordern.

Haben Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf die Lebensversicherung?
Wer als Abkömmling, Ehegatte oder Elternteil enterbt wurde, hat möglicherweise trotzdem einen Anspruch auf einen Geldausgleich – auch wenn die Lebensversicherungssumme nicht in den Nachlass gefallen ist.
Der rechtliche Hebel ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB. Die Norm setzt an, weil die Zuwendung der Versicherungssumme über ein Bezugsrecht als Schenkung gilt. § 2325 Abs. 1 BGB erlaubt es Pflichtteilsberechtigten, den Wert dieser Schenkung dem Nachlass fiktiv hinzurechnen zu lassen und auf dieser Basis einen höheren Pflichtteil zu verlangen.
Jetzt kommt der Punkt, an dem viele Betroffene einen Fehler machen: Die Berechnungsbasis ist nicht die ausgezahlte Versicherungssumme.
Der BGH hat das in seinem Grundsatzurteil vom 28.04.2010 (Az. IV ZR 73/08) entschieden und dabei seine frühere Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben:
„Die Pflichtteilsergänzung richtet sich vielmehr allein nach dem Wert, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen.“
Der Rückkaufswert ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer kurz vor seinem Tod erhalten hätte, wenn er die Versicherung gekündigt hätte. Dieser Wert liegt typischerweise unter der Todesfallleistung. Wer seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch auf Basis der vollen Auszahlungssumme berechnet und fordert, scheitert damit – außergerichtlich wie gerichtlich.
Ein Rechenbeispiel: Die Lebensversicherung zahlt im Todesfall 150.000 Euro an den Begünstigten aus. Der Rückkaufswert der Police – also der Betrag, den der Verstorbene bei einer Kündigung erhalten hätte – lag jedoch nur bei 45.000 Euro. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wird lediglich auf Basis der 45.000 Euro berechnet, nicht auf die tatsächlich geflossene Versicherungssumme.
Für den Anspruch gegen wen gibt es zwei Wege: Vorrangig richtet er sich gegen die Erben, subsidiär – wenn der Nachlass nicht ausreicht – gegen den Begünstigten selbst (§ 2329 BGB). Dabei laufen unterschiedliche Fristen. Der Anspruch gegen die Erben verjährt in drei Jahren ab Kenntnis von Erbfall, Enterbung und der Schenkung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Der Anspruch gegen den Begünstigten direkt verjährt nach § 2329 i.V.m. § 2332 BGB ebenfalls in drei Jahren – aber kenntnisunabhängig, beginnend am Todestag. Diese Frist läuft, egal ob Sie von der Schenkung wissen oder nicht. Wer zu lange wartet, verliert den subsidiären Anspruch gegen den Begünstigten.
„Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.“ (§ 2332 Abs. 1 BGB)
Fordern Sie deshalb schriftlich beim Versicherer den Rückkaufswert zum Todestag an – das ist die Zahl, die Sie für jede weitere Berechnung brauchen.
Fristenübersicht: Ansprüche und Handlungen
| Handlung / Anspruch | Frist | Fristbeginn & Besonderheit |
|---|---|---|
| Widerruf des Schenkungsangebots (Auszahlung stoppen) | Keine feste Frist (Windhundprinzip) | Sofort ab Kenntnis. Entscheidend ist der Zugang bei der Versicherung, bevor der Begünstigte das Angebot annimmt. |
| Pflichtteilsergänzung gegen die Erben | 3 Jahre | Beginnt mit Kenntnis von Erbfall, Enterbung und Schenkung (§§ 195, 199 BGB). |
| Pflichtteilsergänzung gegen den Begünstigten (subsidiär) | 3 Jahre | Achtung: Beginnt kenntnisunabhängig exakt am Todestag (§ 2332 BGB). Frist läuft auch ohne Wissen! |
Was tun, wenn die Versicherung blockiert?
In der Praxis stehen Pflichtteilsberechtigte bei direkten Anfragen an Versicherungsgesellschaften oft vor einem Problem: Der Versicherer beruft sich auf das Versicherungsgeheimnis und verweigert die Auskunft zum Rückkaufswert, da Sie als Enterbter rechtlich nicht der Rechtsnachfolger sind. Das erschwert Ihren Fall.
Wenn die Versicherung Ihnen keine Antwort gibt, müssen Sie rechtlich umsteuern: Richten Sie Ihr Auskunftsverlangen stattdessen direkt an die Erben. Nach § 2314 BGB haben Sie einen umfassenden gesetzlichen Auskunftsanspruch gegen den Erben. Dieser ist zwingend verpflichtet, die Deckungssummen und den Rückkaufswert der Lebensversicherung bei der Gesellschaft abzufragen und Ihnen für Ihre Pflichtteilsberechnung transparent offenzulegen.
In der Praxis reagieren Erben auf Auskunftsverlangen nach § 2314 BGB regelmäßig gar nicht, nur unvollständig oder mit Verzögerung – besonders wenn sie selbst von der Lebensversicherung profitieren. Typischerweise spekulieren Erben darauf, dass die kenntnisunabhängige Dreijahresfrist des § 2329 BGB gegen den Begünstigten abläuft, während der Pflichtteilsberechtigte noch auf eine Antwort wartet. Wer sich hier auf einen bloßen Briefwechsel verlässt, verliert oft Zeit. Erfahrungsgemäß ist bei ausbleibender oder unzureichender Antwort die Einleitung einer Auskunftsklage erforderlich, um die Verjährung zu hemmen und den Druck auf die Gegenseite zu erhöhen.

Widerruf der Lebensversicherung: Was müssen Erben jetzt tun?
✅ Schritt 1 – Sofort, innerhalb der ersten 24 Stunden:
Sichten Sie alle Versicherungsunterlagen. Wer steht als Bezugsberechtigter in der Police? Ist das Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich? Ist die eingetragene Person eine andere als die Erben – etwa ein Ex-Partner – besteht akuter Handlungsbedarf.
✅ Schritt 2 – Unverzüglich, wenn eine unliebsame Auszahlung droht:
Schicken Sie der Versicherungsgesellschaft einen schriftlichen Widerruf – per Fax mit Sendebericht und parallel per Einschreiben. Der Widerruf muss den Auftrag zur Übermittlung des Schenkungsangebots betreffen sowie vorsorglich das Schenkungsangebot selbst.
Verlangen Sie außerdem einen sofortigen Auszahlungsstopp. Warten Sie nicht auf den Erbschein. Der Widerruf kann auch ohne Erbschein erklärt werden – der Zugangsnachweis zählt, nicht die formale Legitimation.
Wer in diesem Moment eine hohe Summe auf dem Spiel hat, sollte unmittelbar einen Fachanwalt für Erbrecht einschalten. Der Wettlauf der Erklärungen erfordert die richtige Formulierung und schnelles Handeln gegenüber der Versicherung.
✅ Schritt 3 – Parallel, innerhalb der ersten Woche:
Fordern Sie beim Versicherer schriftlich den Rückkaufswert zum Todestag an. Sichern Sie alle Unterlagen: Police, Bezugsrechtsverfügung, Sterbeurkunde, Testament. Dokumentieren Sie jeden Kommunikationsschritt mit Datum und Uhrzeit – die Zeitpunkte sind entscheidend.
Wie hoch sind die Chancen auf das Geld?
Realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten: Gelingt der Widerruf rechtzeitig und nachweislich, fällt die Versicherungssumme in der Regel in den Nachlass. Wurde das Schenkungsangebot jedoch bereits vom Begünstigten angenommen oder ausgezahlt, ist der Widerruf wirkungslos. In diesem Fall bleibt nur noch ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch gegen den Begünstigten – oder, bei Pflichtteilsberechtigung, der Ergänzungsanspruch auf Basis des Rückkaufswerts. Beide Wege sind schwieriger und führen in der Regel zu weniger Geld. Bei unwiderruflichem Bezugsrecht scheidet ein Stopp von Anfang an aus.
Je früher Sie handeln, desto mehr Optionen haben Sie. Je länger Sie warten, desto weniger bleiben offen.

Experten Kommentar
Ein schwerwiegender Fehler passiert regelmäßig direkt nach dem Aktenfund am Schreibtisch des Verstorbenen. Die Erben entdecken die unliebsame Police, rufen den Ex-Partner sofort an und weihen ihn damit ein. Wer den Begünstigten selbst informiert, verliert das zeitliche Rennen meist in diesem Moment.
Der Ex-Partner muss dann nur beim Versicherer anrufen und das Geld annehmen, womit das Problem endgültig entsteht. Ich rate deshalb immer zu Verschwiegenheit, bis das eigene Sperr-Fax nachweislich bei der Gesellschaft liegt. Lassen Sie sich am Telefon auch nicht von Sachbearbeitern abwimmeln, die für die Notiz im System angeblich zwingend einen Erbschein brauchen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich die Auszahlung an den Ex-Partner noch stoppen?
Ja, Sie können die Auszahlung an den Ex-Partner stoppen, wenn das Bezugsrecht widerruflich ist und Ihr Widerruf die Versicherung vor der Auszahlung erreicht. Entscheidend ist nicht der Widerruf des Bezugsrechts selbst, sondern der Widerruf des Auftrags an die Versicherung, das Schenkungsangebot zu übermitteln.
Rechtlich läuft die Lebensversicherung bei einem benannten Begünstigten als Vertrag zugunsten Dritter nach §§ 328, 331 BGB. Der Ex-Partner erwirbt den Anspruch grundsätzlich mit dem Tod des Versicherungsnehmers, sodass das Testament die Police nicht verdrängt. Erben können aber nach der Rechtsprechung den konkludent erteilten Übermittlungsauftrag an den Versicherer widerrufen, solange der Begünstigte das Angebot noch nicht angenommen hat und keine Auszahlung erfolgt ist. Deshalb zählt jeder Zugang bei der Versicherung, nicht nur der gute Wille der Erben.
Ein Stopp ist ausgeschlossen, wenn ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart wurde oder wenn die Versicherung bereits wirksam an den Ex-Partner geleistet hat. Dann ist der Anspruch praktisch nicht mehr zurückzuholen, und es bleiben nur noch andere Ansprüche, etwa gegen den Begünstigten oder im Pflichtteilsrecht.
Muss ich den Widerruf sofort ohne Erbschein erklären?
Sie müssen nicht auf den Erbschein warten, sondern sollten den Widerruf sofort auch ohne Erbschein erklären. Der Widerruf ist gegenüber der Versicherung auch ohne Erbschein wirksam, wenn er rechtzeitig zugeht und der Zugang nachweisbar ist.
Der Erbschein dient nur als Legitimationspapier gegenüber Dritten, ändert aber nichts daran, dass der Erbe nach dem Tod grundsätzlich handlungsbefugt ist. Bei der Lebensversicherung zählt deshalb nicht die amtliche Vorlage, sondern ob die Versicherung Ihre Erklärung vor einer Auszahlung erhält. Rechtlich läuft hier ein Wettlauf der Erklärungen, weil der Widerruf das an den Versicherer gerichtete Übermittlungsangebot stoppen soll, bevor der Begünstigte Geld bekommt. Wer erst auf das Nachlassgericht wartet, verliert oft wertvolle Zeit, obwohl § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB bereits auf den Zugang der Erklärung abstellt.
Wichtig ist allerdings, dass der Widerruf präzise formuliert wird und den Auftrag zur Übermittlung des Schenkungsangebots betrifft, nicht bloß pauschal die Bezugsberechtigung „widerruft“. Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht hilft ein Widerruf nach dem Tod ohnehin nicht mehr, weil der Begünstigte dann bereits eine gesicherte Rechtsposition hat.
Was passiert, wenn die Versicherung schon ausgezahlt hat?
Wenn die Versicherung bereits ausgezahlt hat, ist Ihr Widerruf wirkungslos, weil die Schenkung dann rechtlich als vollzogen gilt. Sie können die Auszahlung über die Versicherung nicht mehr stoppen und müssen sich direkt an den Begünstigten halten.
Der Grund ist, dass mit der Auszahlung regelmäßig auch die Annahme des Schenkungsangebots vorliegt, sodass der Vertrag zugunsten des Dritten abgeschlossen ist. Ab diesem Zeitpunkt ist die Versicherung aus der Angelegenheit heraus, weil sie rechtmäßig an den benannten Empfänger geleistet hat. Rechtlich bleibt dann nur noch ein Anspruch gegen den Empfänger selbst, meist aus Bereicherungsrecht oder als Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB. Für diese Ansprüche kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang die Zuwendung den Nachlasswert mindert.
Wenn das Bezugsrecht unwiderruflich war, ist ein Stopp ohnehin ausgeschlossen; war es widerruflich, scheitert der Eingriff nach der Auszahlung an der bereits eingetretenen Vollendung. Für die weitere Prüfung ist deshalb besonders wichtig, den Rückkaufswert zum Todestag und alle Versicherungsunterlagen sofort zu sichern.
Wie berechne ich den Pflichtteil nach dem Rückkaufswert?
Für die Berechnung der Pflichtteilsergänzung dürfen Sie nicht die ausgezahlte Versicherungssumme, sondern regelmäßig nur den Rückkaufswert der Lebensversicherung zum Todestag ansetzen. Dieser niedrigere Wert bildet die rechtliche Grundlage für den Ausgleich nach § 2325 BGB.
Der Grund ist die Rechtsprechung des BGH: Maßgeblich ist nicht, was der Begünstigte später tatsächlich erhalten hat, sondern welchen objektiven Vermögenswert der Erblasser aus der Police unmittelbar vor dem Tod noch hätte realisieren können. Bei einer gekündigten Lebensversicherung wäre das in der Regel der Rückkaufswert, also der Betrag, den der Versicherer bei einer Kündigung gezahlt hätte. Die volle Todesfallleistung ist deshalb für die Pflichtteilsergänzung grundsätzlich kein richtiger Rechenwert.
Wenn Sie den Anspruch beziffern wollen, brauchen Sie daher die Auskunft über den Rückkaufswert exakt zum Todeszeitpunkt und nicht nur eine allgemeine Police- oder Auszahlungssumme. Sonderfälle können sich ergeben, wenn besondere Vertragsgestaltungen vorliegen oder der Versicherer andere relevante Werte ausweist; für die übliche Berechnung bleibt aber der Rückkaufswert der maßgebliche Ansatzpunkt.

Dr. jur. Christian Gerd Kotz ist Notar in Kreuztal und seit 2003 Rechtsanwalt. Als versierter Erbrechtsexperte gestaltet er Testamente, Erbverträge und begleitet Erbstreitigkeiten. Zwei Fachanwaltschaften in Verkehrs‑ und Versicherungsrecht runden sein Profil ab – praxisnah, durchsetzungsstark und bundesweit für Mandanten im Einsatz.
