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Leseunfähigkeit des Erblassers bei Testamentserrichtung

OLG München – Az.: 33 U 6447/20 – Urteil vom 19.04.2021

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 29.9.2020, Az.: 20 O 5437/18 wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil des Senats und das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts München I sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht Ansprüche aus einem handschriftlich errichteten Testament der Erblasserin vom 20.8.2016 (Anlage K 2) gegen den Beklagten, der die Erblasserin beerbt hat, geltend.

In diesem Testament verfügte die Erblasserin, dass die Klägerin

„von meinem Vermögen 50000 Euro erbenerben“

soll.

Der Beklagte verteidigt sich mit der Behauptung, die Erblasserin habe bei der Errichtung des Testaments nicht mehr lesen können, weswegen das Testament wegen Testierunfähigkeit nichtig sei.

Das Erstgericht hat der Klage stattgegeben. Es sah nach dem schriftlichen Sachverständigengutachten der Sachverständigen F. keine Anhaltspunkte für eine Leseunfähigkeit der Erblasserin.

Im Übrigen nimmt der Senat hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Feststellungen im Endurteil des Landgerichts München I vom 29.9.2020 Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Der Beklagte rügt in seiner Berufungsbegründung vom 5.1.2021 (Bl. 225/240 d.A.), dass es das Erstgericht unterlassen hat, die Sachverständige F. mündlich anzuhören. Außerdem hätte es Beweis über die Behauptung erheben müssen, die Erblasserin habe nicht mehr lesen können.

Zudem sei gegenüber einem todesnahen Testament Skepsis angebracht. Hinsichtlich der Beweislast treffe diese die Klägerin, da sich diese auf eine Verfügung von Todes wegen beruft.

Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren (Bl. 225/226):

Das Urteil des Landgerichts München I vom 29.9.2020, Az.: 20 O 5437/18 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt (Bl. 250), die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Terminsladung vom 21.1.2021 (Bl. 242/245) rechtliche Hinweise erteilt und die Zeugin S. und die Sachverständige F. geladen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 11.2.2021 wurde zudem der Zeuge P. geladen (Bl. 257 d.A.).

Am 19.4.2021 hat der Senat mündlich verhandelt. Hinsichtlich des Inhalts und Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll (Bl. 263/272) Bezug genommen. Eine gütliche Einigung war nicht möglich.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen S. und P. sowie durch Anhörung der Sachverständigen F. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.4.2021 Bezug genommen.

Die Parteien hatten Gelegenheit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.

Ergänzend verweist der Senat auf die von den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts, auf dessen Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist im Ergebnis richtig.

Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 50.000 € aus dem Vermächtnis der Erblasserin vom 20.8.2016 verurteilt (§ 2174 BGB).

Auch der Senat ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Erblasserin das Testament, das das Vermächtnis zugunsten der Klägerin anordnet, wirksam errichtet hat.

Soweit der Beklagte gegen die Wirksamkeit des Testaments einwendet, die Erblasserin sei bei dessen Errichtung testierunfähig gewesen, weil sie nicht mehr lesen und schreiben konnte (§2247 Abs. 4 BGB), konnte er diesen, ihm obliegenden Beweis, zur Überzeugung des Senats nicht führen.

1. Der Senat legt seiner Entscheidung folgende Rechtsgrundsätze zugrunde:

-Wer nicht zu lesen (auch bei einer vorübergehenden Sehstörung) oder zu schreiben vermag, kann kein eigenhändiges Testament errichten (Krätzschel in: Firsching/Graf Nachlassrecht 11. Auflage <2019>, § 8 Rn. 25). Bis zum Beweis des Gegenteils ist jedoch bei einem handschriftlichen Testament vom Normalfall der Lesefähigkeit auszugehen (OLG Düsseldorf ZEV 2000, 316; BayObLG FamRZ 1987, 1199).

-Die Beweislast für die Leseunfähigkeit der Erblasserin trägt der Beklagte, denn wenn der Erblasser ein eigenhändiges Testament geschrieben hat und nicht feststeht, ob er Geschriebenes noch zu lesen vermochte, ist vom Regelfall auszugehen, dass der Erblasser lesen konnte (BayObLG 2009, 24562; OLG Düsseldorf a.a.O., 316, Krätzschel in: Firsching/Graf, a.a.O.).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte der Beweis der Leseunfähigkeit der Erblasserin durch den Beklagten nicht geführt werden.

a) Zwar bekundete die Zeugin S. in ihrer persönlichen Einvernahme durchaus glaubwürdig, die Erblasserin habe bei verschiedenen Gelegenheiten, u.a. am 11.8.2016, ihr gegenüber geäußert, sie könne nicht mehr lesen („Ich wisse doch, dass sie nicht mehr schreiben und lesen könne…“ (Protokoll S. 3). Andererseits musste sie auf konkreten Vorhalt des Klägervertreters unter Vorlage eines Schreibens der Zeugin vom 06.12.2016 einräumen, dass sie selbst noch im Dezember 2016 gegenüber dem Beklagten in dem Schreiben bezüglich der Erblasserin erklärt hatte, dass „im August [2016] bat sie mich, den Umschlag mit der Verfügung erneut zu holen, da sie den Text noch einmal lesen und prüfen wollte.“ Diesen Widerspruch vermochte die Zeugin nicht aufzuklären. Unabhängig davon lässt sich aber aus den Äußerungen der Erblasserin gegenüber der Zeugin schon nicht der sichere Schluss ziehen, dass die Erblasserin, eine Volljuristin, die in der Vergangenheit unstreitig lesen konnte, bei Errichtung des Testaments vom 20.8.2016 tatsächlich dergestalt leseunfähig gewesen wäre, dass sie nicht mehr sehen/lesen konnte, was sie in der konkreten Situation geschrieben hat.

Das folgt schon daraus, dass auch nach der Aussage der Zeugin letztlich offenbleibt, was die Erblasserin mit ihren Äußerungen zum Ausdruck bringen wollte. So wäre es ohne weiteres denkbar, dass der Erblasserin das Lesen in ihrem vorgerückten Alter (94 Jahre) immer schwerer fiel und mit einer gewissen Lästigkeit verbunden war. So können derartige Äußerungen gegenüber Dritten für die Erblasserin eine (einfache) Möglichkeit gewesen sein, diese mit der Erledigung ihres Schreibwerks zu beauftragen. Denkbar ist auch, dass die Erblasserin nur bestimmte Texte, insbesondere Zeitungen, physisch nicht mehr lesen konnte, weil dort der Schriftgrad besonders klein ist und sie über keine taugliche Lesehilfe verfügte. Schließlich besteht auch die Möglichkeit, dass die Erblasserin den Äußerungen lediglich die Bedeutung von „ich habe keine Lust mehr zu lesen, es strengt mich an“ beigemessen hat. Angesichts der Vielzahl der Deutungen, die den Äußerungen der Erblasserin beigemessen werden kann, lässt sich eine sichere Überzeugung, die einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit (BGH NJW 1993, 935) vermittelt, der Zweifel schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 2014, 71; (Thomas/Putzo/Seiler ZPO 42. Aufl. <2021> § 286, Rn. 2) nicht begründen.

b) Auch die Aussage des Zeugen P., der am Ausgang des Rechtsstreits kein erkennbares Interesse hat, spricht gegen die Annahme einer Lese- und Schreibunfähigkeit, denn der Zeuge bekundete glaubwürdig, die Erblasserin habe noch im August 2016 in seiner Gegenwart mehrere Schriftstücke eigenhändig unterschrieben.

c) Schließlich hat die Sachverständige F. überzeugend erläutert, dass aus sachverständiger Sicht keine Zweifel an der Lesefähigkeit der Erblasserin zur Zeit der Errichtung des kurzen Testaments bestanden.

Die Sachverständige F., die Mitgliedern des Senats aus einer Vielzahl von Verfahren als sachkundige und hoch qualifizierte Schriftsachverständige bekannt ist, erläuterte ihr schriftliches Sachverständigengutachten vom 16.3.2020 überzeugend. Insbesondere konnte sie nachvollziehbar und überzeugend darlegen, dass sich für eine fehlende Lesefähigkeit der Erblasserin anhand der vorgelegten Schriftproben keine Anhaltspunkte finden ließen. Im Gegenteil: Die Erblasserin war im fraglichen Zeitraum (August 2016) immer noch in der Lage, z.B. ihre Unterschrift in einem vorgegebenen Schreibrahmen zu leisten, d.h. den relativ engen Abstand zwischen Text und Unterschriftszeile sicher zu treffen (vgl. vier Unterschriftsproben, die die Sachverständige im Termin zur mündlichen Verhandlung als Anlage zum Protokoll übergeben hat). Darüber hinaus hat die Erblasserin darauf verzichtet, eine mögliche Seh- bzw. Leseschwäche zu kompensieren, was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn ihre Lesefähigkeit abgenommen hätte. Insoweit hat die Sachverständige nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass bei abnehmender bzw. nachlassender Sehfähigkeit betroffene Menschen dies typischerweise beim Schreiben dadurch kompensieren, dass sie größer schreiben, einen größeren Zeilenabstand lassen und das Schreibgerät wechseln. So führt die Verwendung eines Filzstifts oder eines Eddings beispielsweise dazu, dass eine Sehschwäche kompensiert werden kann, weil die Schrift (zwangsläufig) größer und in der Strichgebung dicker wird. Nachdem die Erblasserin aber ein gängiges Schreibmittel verwendet hat und sich Schrift und Zeilenabstand nur geringfügig vergrößert haben, gibt es aus ihrer Sicht keine Anhaltspunkte dafür, dass das konkret in Rede stehende Testament von der Erblasserin nicht gelesen werden konnte. Auch aus dem Umstand, dass das vorliegende Vergleichsmaterial sehr einheitlich ist, stützt die Beurteilung der Sachverständigen.

Der Senat schließt sich den überzeugenden und äußerst fach- und sachkundigen Ausführungen der Sachverständigen an.

d) Schließlich bedurfte es auch keiner weiteren Beweisaufnahme durch den Senat.

aa) Einer Einvernahme der Zeugin W. bedurfte es schon deswegen nicht, weil die Beweisbehauptungen, für die die Zeugin in der Berufungsbegründung benannt worden ist (todesnaher Zustand, extrem geschwächt, konnte nicht mehr selbst gehen, auf Rollstuhl angewiesen, konnte Tabletten farblich nicht mehr erkennen, war nicht mehr in der Lage, den Tresor zu öffnen bzw. das Schloss zu erkennen, konnte sich ohne Begleitpersonen nicht mehr in der Wohnung bewegen), nicht entscheidungserheblich für eine behauptete Leseunfähigkeit im Sinne von § 2247 Abs. 4 BGB sind. Soweit die Zeugin für die Behauptung, „sie [gemeint ist die Erblasserin] konnte nicht mehr lesen.“, benannt ist, handelt es sich um keine Tatsachenbehauptung, zu der die Zeugin aus eigener Wahrnehmung etwas beisteuern könnte, sondern lediglich um eine von der Zeugin gezogene Schlussfolgerung. Soweit im Schriftsatz des Beklagten vom 1.3.2021 die Zeugin erneut und für die Behauptung, „Verlust der Sehfähigkeit in diesem Zeitraum“ angeboten wurde, handelt es sich erneut nicht um eine Tatsachenbekundung, zu der die Zeugin aufgrund eigener Wahrnehmung Angaben machen sollte, sondern wiederum nur um eine Schlussfolgerung. Dass die Zeugin eine medizinische Untersuchung der Augen der Erblasserin vorgenommen hätte, ist nicht vorgetragen. Soweit die Zeugin Äußerungen der Erblasserin ihr gegenüber bestätigen sollte, verbleibt es im Übrigen bei den oben unter a) geschilderten Einwänden.

bb) Soweit der Beklagte in der Berufungsverhandlung erstmals vorgetragen hat, die Erblasserin habe an einer Makuladegeneration gelitten und deshalb die Einholung eines augenärztlichen Sachverständigengutachtens beantragt hat, war dem nicht nachzukommen.

(1) Ausgehend von den für den Senat bindenden Feststellungen des Erstgerichts ist eine derartige Erkrankung erstinstanzlich weder vom Beklagten behauptet noch vom Erstgericht festgestellt worden. Dementsprechend lagen auch der Sachverständigen F. keine dahingehenden Anknüpfungstatsachen vor (S. 5 des Protokolls vom 19.4.2021).

(2) Soweit der Beklagte erstmals in der Berufungsverhandlung eine Makuladegeneration bei der Erblasserin behauptete, ist dieser Vortrag neu, gemäß §§ 530, 296 I ZPO verspätet und mithin zwingend zurückzuweisen, zumal Zulassungsvoraussetzungen nach § 296 I, IV ZPO weder dargelegt noch glaubhaft gemacht sind (Thomas/Putzo-Reichold, § 530 ZPO, Rn. 4; Münchener Kommentar/ Rimmelspacher, § 522 ZPO, Rn. 29).

(3) Selbst wenn man den Vortrag berücksichtigen würde, käme die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht: Für eine derartige Augenerkrankung der Erblasserin, die zu einer völligen Lese- und Schreibunfähigkeit geführt haben könnte, hat der Beklagte im gesamten Verfahren keine Anknüpfungstatsachen vorgetragen, anhand derer ein Sachverständiger ein Gutachten erstatten könnte. Die verschiedenen körperlichen Gebrechen, an denen die Erblasserin nach dem Sachvortrag des Beklagten litt (siehe oben), stellen keine tauglichen Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines augenärztlichen Sachverständigengutachtens dar. Selbst wenn die Erblasserin also auf einen Rollator angewiesen gewesen sein sollte, mehrfach gestürzt wäre, etc., lässt dies keinen zwingenden Rückschluss auf eine bestimmte Augenerkrankung der Erblasserin zu. Angesichts des vorgerückten Alters der Erblasserin kann dies auch allein auf körperliche Schwäche oder sonstige Gebrechen zurückzuführen sein. Belastbare Anknüpfungstatsachen, insbesondere lebzeitige und zum Errichtungszeitpunkt der Verfügung zeitnahe augenärztliche Atteste, die auf eine entsprechende Erkrankung hindeuten, liegen losgelöst von der Frage, dass entsprechender Sachvortrag schon nicht erfolgte, nicht vor.

3. Auch darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Testaments vom 20.8.2016 vor.

Soweit der Beklagte in der Berufung vorträgt, es sei „Skepsis gegen ein todesnahes Testament“ angebracht, gibt es für eine derartige Annahme keine Grundlage, zumal schon nicht ersichtlich ist, worauf sich die Skepsis beziehen sollte. Im Gegenteil: Es entspricht den Erfahrungen der Senatsmitglieder aus einer Vielzahl von Nachlassverfahren, dass Erblasser gerade auch noch kurz vor ihrem Tod Verfügungen von Todes wegen errichten. Im Übrigen weiß der Erblasser in der Regel nicht, wann er verstirbt, so dass die vom Beklagten angeführte Skepsis gegenüber einem todesnahen Testament im Zweifel von der Zufälligkeit abhängt, wann das Testament errichtet wurde und der Tod eingetreten ist.

Mithin verbleibt es dabei, dass der Beklagte den ihm obliegenden Beweis der Testierunfähigkeit der Erblasserin (§ 2247 Abs. 4 BGB) zur Überzeugung des Gerichts nicht führen konnte, so dass seine Verurteilung zu Recht erfolgte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

 

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