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Miterbenanspruch gegen Erbschaftsbesitzer nach § 2027 BGB – Auskunftsumfang

Ein Erbstreit um 6.000 Euro beschäftigt das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt: Die Ehefrau und Kinder des verstorbenen D. Z. fordern von seinem Bruder Auskunft über mutmaßliche Schenkungen der Mutter. Das Gericht wies die Klage jedoch ab, da die Zahlungen angemessen und vom Verstorbenen gebilligt waren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt
  • Datum: 13.06.2024
  • Aktenzeichen: 2 U 81/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren über erbrechtliche Ansprüche
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Anfechtungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin zu 1: Ehefrau des verstorbenen D. Z.; begehrt Auskunft über lebzeitige Schenkungen der verstorbenen Erblasserin.
  • Kläger zu 2 und 3: Kinder des verstorbenen D. Z.; unterstützen die Forderung nach Auskunftserteilung.
  • Beklagter: U. Z, Sohn der verstorbenen Erblasserin und Bruder des verstorbenen D. Z.; wehrt sich gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung über Schenkungen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Kläger forderten vom Beklagten Auskunft über Schenkungen der Erblasserin, insbesondere vor ihrem Tod am 30.04.2017. Der Hintergrund war eine erbrechtliche Auseinandersetzung um lebzeitige Zuwendungen. Ursprünglich wurden umfassendere Auskunftsansprüche geltend gemacht, die später in Teilen für erledigt erklärt wurden.
  • Kern des Rechtsstreits: Bestand ein Auskunftsanspruch der Miterben auf die lebzeitigen Schenkungen der Erblasserin an den Beklagten, obwohl sie bereits Miterben in gesetzlicher Erbfolge waren und somit keinen Pflichtteils- oder sonstigen ergänzenden Anspruch geltend machen konnten?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Beklagten war erfolgreich. Der Auskunftsanspruch der Kläger über die lebzeitigen Schenkungen wurde verneint.
  • Begründung: Der Senat entschied, dass die Kläger keinen Auskunftsanspruch nach § 2027 BGB haben, da kein Pflichtteilsanspruch besteht und daher weder eine erbrechtliche Nachfolgeregelung noch Ausgleichspflichten nach §§ 2050 ff. BGB gegeben sind. Auch aus anderen rechtlichen Vorgaben wie dem Auftragsrecht ergab sich kein Anspruch, da sämtliche Auskunftspflichten zu Lebzeiten der Erblasserin erfüllt waren.
  • Folgen: Die Entscheidung des Senats entlastet den Beklagten von der Auskunftsverpflichtung und die Kläger müssen die Kosten des Berufungsverfahrens zu jeweils einem Drittel tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen, wodurch das Urteil endgültig ist.

Miterbenanspruch im Erbschaftsrecht: Rechte und Auskunftspflichten erläutert

Der Miterbenanspruch ist ein zentraler Bestandteil des Erbschaftsrechts und regelt die Rechte und Pflichten innerhalb einer Erbengemeinschaft. Gemäß § 2027 BGB haben Miterben das Recht, Informationen über den Nachlass zu erhalten, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Dies umfasst nicht nur den Zugriff auf relevante Unterlagen, sondern auch die Verpflichtung des Erbschaftsbesitzers, Auskunft über den Bestand und die Werte des Erbes zu erteilen.

In vielen Fällen führt die Erbauseinandersetzung zu Konflikten zwischen den Miterben und dem Erbschaftsbesitzer, insbesondere wenn es um die Transparenz der Verwaltung des Nachlasses geht. Um einen besseren Überblick über diese komplexen rechtlichen Zusammenhänge zu gewinnen, wird im Folgenden ein konkreter Fall betrachtet, der die unterschiedlichen Aspekte des Auskunftsanspruchs und der Miterbenrechte beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Erben fordern Auskunft über Schenkungen im Wert von 6.000 Euro

Ältere Frau übergibt Sohn am Küchentisch einen weißen Umschlag
(Symbolfoto: Flux gen.)

Nach dem Tod von E. Z. im April 2017 kam es zu einem Rechtsstreit zwischen den Erben. Die Ehefrau und Kinder des verstorbenen D. Z. verlangten vom zweiten Sohn U. Z. Auskunft über mögliche Schenkungen der Verstorbenen. Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt wies diese Forderung nun vollständig zurück.

Komplexe Erbfolge über drei Generationen

Der Fall nahm bereits 2001 seinen Anfang, als R. Z. verstarb. Seine Ehefrau E. Z. erbte die Hälfte des Vermögens, seine beiden Söhne D. und U. jeweils ein Viertel. 2003 übertrug die Erbengemeinschaft mehrere Grundstücke in N. mit einer Gesamtfläche von 10,5 Hektar an U. Z. Als E. Z. 2017 verstarb, wurden ihre beiden Söhne zu gleichen Teilen Erben. Nach dem Tod von D. Z. im April 2019 erbten dessen Ehefrau zur Hälfte sowie seine beiden Kinder zu je einem Viertel seinen Anteil am Nachlass der Mutter.

Streit um Kontozugriff und Zahlungen

Die Kläger vermuteten, dass U. Z. durch seine Kontovollmacht für das Girokonto der Mutter unberechtigte Zuwendungen erhalten hatte. Die Überprüfung der Kontobewegungen ergab jedoch, dass die Verstorbene alle Zahlungen kannte und billigte. Es handelte sich dabei um Zuschüsse für Versicherungen, GEZ-Gebühren, Reparaturen am gemeinsam genutzten Wohnhaus, Mitgliedsbeiträgen und Fahrtkosten.

Gericht verneint Auskunftspflicht

Das OLG Sachsen-Anhalt stellte klar, dass die getätigten Zahlungen angemessen waren und in einem vertretbaren Verhältnis zum Vermögen der Verstorbenen standen. Dies zeigte sich daran, dass der Kontostand über acht Jahre stabil blieb. Die Richter verneinten auch einen Auskunftsanspruch nach dem Pflichtteilsrecht, da die Kläger als gesetzliche Erben ohnehin ihren vollen Anteil erhielten. Der Beklagte hatte zudem bereits offengelegt, dass es keine weiteren Zuwendungen gegeben hatte. Die Kläger konnten keine konkreten Anhaltspunkte für zusätzliche Schenkungen vorbringen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Reguläre Geldgeschenke zu Lebzeiten, die dem Vermögen des Schenkenden angemessen sind und transparent erfolgen, müssen später nicht ausgeglichen werden. Dies gilt besonders, wenn die beschenkte Person mit dem Schenkenden in einem Haushalt lebt und die Zuwendungen für laufende Kosten wie Versicherungen, Reparaturen oder Fahrtkosten verwendet werden. Entscheidend ist dabei, dass die Schenkungen das Vermögen des Schenkenden nicht übermäßig belasten, was sich zum Beispiel an einem stabilen Kontostand über die Jahre zeigt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Leben Sie mit einem Elternteil zusammen und erhalten regelmäßige finanzielle Unterstützung für Ihren Lebensunterhalt, müssen Sie diese später nicht mit Ihren Geschwistern teilen, solange die Zahlungen angemessen sind und transparent erfolgen. Besonders wichtig: Bewahren Sie Kontoauszüge und Belege auf, die die Verwendung der Gelder nachweisen. Geschwister können später keine Auskunft über solche Zuwendungen verlangen, wenn diese zu Lebzeiten mit Wissen des schenkenden Elternteils erfolgten und dessen Vermögen nicht übermäßig belasteten.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche grundsätzlichen Auskunftsrechte haben Miterben gegenüber anderen Erben?

Zwischen Miterben besteht kein allgemeiner Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses. Jeder Miterbe muss sich grundsätzlich selbst über den Nachlass informieren, unabhängig von seiner Erbquote.

Gesetzliche Auskunftsansprüche

In bestimmten Fällen können Miterben dennoch Auskunft verlangen:

Als Bevollmächtigter: Wenn ein Miterbe als Bevollmächtigter des Erblassers tätig war, muss er den anderen Erben Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen.

Als Erbschaftsbesitzer: Hat ein Miterbe Nachlassgegenstände in Besitz genommen, ist er nach § 2027 BGB verpflichtet, über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib der Nachlassgegenstände Auskunft zu erteilen.

Bei Schenkungen: Miterben müssen Auskunft über erhaltene Schenkungen geben, die für Pflichtteilsansprüche oder Ausgleichspflichten relevant sind.

Besondere Auskunftspflichten

Häusliche Gemeinschaft: Personen, die zum Zeitpunkt des Todesfalls mit dem Erblasser zusammenlebten, müssen über erbschaftliche Geschäfte und den Verbleib von Nachlassgegenständen informieren.

Nach Treu und Glauben: In Ausnahmefällen kann sich aus § 242 BGB ein Auskunftsanspruch ergeben, wenn ein Miterbe einen erheblichen Wissensvorsprung hat und andere Miterben ohne diese Information wesentliche Nachteile erleiden würden.

Durchsetzung der Auskunftsrechte

Bei Verweigerung der geschuldeten Auskunft kann diese gerichtlich durchgesetzt werden. Das Gericht kann den auskunftspflichtigen Miterben zur Auskunftserteilung verurteilen und dies mit Zwangsgeld oder Zwangshaft durchsetzen.


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Wie können Miterben verdächtige Vermögensverschiebungen nachweisen?

Der gesetzliche Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB verpflichtet den Erben, über den gesamten Bestand des Nachlasses Auskunft zu geben. Bei Verdacht auf Vermögensverschiebungen können Miterben verschiedene Wege beschreiten, um diese nachzuweisen.

Dokumentation und Beweissicherung

Bei begründetem Verdacht müssen Erben zu zweifelhaften Vorgängen umfassende Informationen offenlegen. Wenn Sie beispielsweise nachweisen können, dass der Erblasser über Immobilien- und Bankvermögen in Millionenhöhe verfügte, muss der auskunftspflichtige Erbe erklären, wo dieses Vermögen verblieben ist.

Eidesstattliche Versicherung

Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann vom Erben verlangt werden. Eine falsche eidesstattliche Versicherung ist strafbar nach § 156 StGB und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.

Beweislast bei Schenkungen

Wenn ein Bevollmächtigter oder sonstiger Bereicherter behauptet, das verschobene Vermögen sei ihm geschenkt worden, trägt er die Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Schenkung. Dies gilt insbesondere bei nicht notariell beurkundeten Schenkungsversprechen.

Nachforschungsmöglichkeiten

Bei Verdacht auf Vermögensverschiebungen können Sie:

  • Kontobewegungen der letzten Lebensmonate überprüfen lassen
  • Grundbuchauszüge einholen
  • Immobilientransaktionen nachverfolgen
  • Lebzeitige Vermögensübertragungen dokumentieren

Der Erbe muss bei verdächtigen Vorgängen detailliert darlegen, wo der Erlös beispielsweise einer Immobilientransaktion verblieben ist, wenn sich dieser nicht mehr im Nachlassvermögen befindet.


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Welche Rolle spielen Kontovollmachten bei der Beurteilung von Vermögensübertragungen?

Eine Kontovollmacht ermöglicht dem Bevollmächtigten lediglich den Zugriff auf das Konto im Außenverhältnis zur Bank, ändert jedoch nichts an den Eigentumsverhältnissen des Kontoguthabens. Die bloße Existenz einer Kontovollmacht begründet keine schenkungsteuerrechtlich relevante Vermögensübertragung.

Rechtliche Grenzen der Vollmacht

Der Kontobevollmächtigte darf das Konto nur für Geschäfte nutzen, die in direktem Zusammenhang mit der Kontoführung stehen. Hierzu gehören:

  • Verfügungen über Kontoguthaben
  • Entgegennahme von Kontoauszügen
  • Inanspruchnahme eingeräumter Kredite
  • Ankauf von Wertpapieren

Nicht von der Vollmacht gedeckt sind hingegen Kontoverfügungen zugunsten des Bevollmächtigten selbst. Die Nutzung des Kontos für eigene Zahlungen ist unzulässig und kann einen Vollmachtsmissbrauch darstellen.

Steuerrechtliche Bewertung

Bei Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten ist besondere Vorsicht geboten. Überträgt ein Ehegatte Vermögen von seinem Einzelkonto auf das Einzelkonto des anderen Ehegatten, liegt grundsätzlich eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung vor. Die Beweislast für Umstände, die gegen eine steuerpflichtige Schenkung sprechen, trägt dabei der beschenkte Ehegatte.

Besonderheiten bei Gemeinschaftskonten

Bei Einzahlungen auf ein Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) gilt eine andere Beweislastverteilung: Das Finanzamt muss nachweisen, dass beide Ehegatten zu gleichen Teilen am Kontoguthaben partizipieren sollen. Eine schenkungsteuerrechtlich relevante Zuwendung kann jedoch vorliegen, wenn:

  • Ein Ehegatte Vermögen einzahlt, das der andere verbraucht
  • Beide Ehegatten einzahlen, aber nur einer verbraucht
  • Ein Ehegatte einzahlt und beide verbrauchen

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Wann gelten Zuwendungen zu Lebzeiten als angemessen und nicht ausgleichspflichtig?

Zuwendungen zu Lebzeiten gelten als angemessen und nicht ausgleichspflichtig, wenn sie im üblichen Rahmen von Gelegenheitsgeschenken erfolgen oder der normale Unterhaltspflicht entsprechen. Übliche Gelegenheitsgeschenke wie Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke sind grundsätzlich von der Ausgleichspflicht ausgenommen.

Kriterien für nicht ausgleichspflichtige Zuwendungen

Bei der Beurteilung der Angemessenheit spielen mehrere Faktoren eine wichtige Rolle. Normale Unterhaltsleistungen wie die Finanzierung einer angemessenen Ausbildung oder übliche Unterstützungsleistungen während des Studiums sind nicht ausgleichspflichtig. Wenn Sie beispielsweise Ihrem Kind das Studium finanzieren, gilt dies als normale elterliche Unterstützung.

Abgrenzung zu ausgleichspflichtigen Zuwendungen

Eine Zuwendung wird ausgleichspflichtig, wenn sie als Ausstattung im Sinne des § 2050 BGB erfolgt oder der Erblasser die Ausgleichspflicht ausdrücklich angeordnet hat. Eine Ausstattung liegt vor, wenn die Zuwendung zur Begründung oder Erhaltung einer selbstständigen Lebensstellung erfolgt, wie etwa bei der Einrichtung einer Arztpraxis.

Verhältnismäßigkeit der Zuwendungen

Die Angemessenheit bemisst sich auch am Gesamtvermögen des Erblassers und der wirtschaftlichen Situation der Familie. Unverhältnismäßig hohe Einkommenszuschüsse oder außergewöhnliche Aufwendungen für Bildung oder Berufsausbildung können ausgleichspflichtig sein. Wenn Sie beispielsweise einem Kind ein Luxusauto schenken, während die anderen Kinder keine vergleichbaren Zuwendungen erhalten, könnte dies als unangemessen eingestuft werden.


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Ab welchem Zeitpunkt können Schenkungen zu Lebzeiten für die Erbschaft relevant sein?

Schenkungen zu Lebzeiten sind für die spätere Erbschaft besonders innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers von rechtlicher Bedeutung. Diese Zehnjahresfrist ist für zwei wesentliche erbrechtliche Aspekte maßgeblich:

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt Schenkungen nach einem Abschmelzmodell. Im ersten Jahr vor dem Erbfall wird die Schenkung zu 100% angerechnet, danach reduziert sich der Wert jährlich um 10%. Nach dem zehnten Jahr entfällt die Berücksichtigung vollständig.

Besonderheiten bei bestimmten Schenkungen

Bei Schenkungen zwischen Ehepartnern gilt eine wichtige Ausnahme: Die Zehnjahresfrist beginnt erst mit der Auflösung der Ehe zu laufen. Auch bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt findet die Zehnjahresfrist keine Anwendung.

Steuerliche Relevanz

Für die Schenkungsteuer gilt ebenfalls ein Zehn-Jahres-Zeitraum. Mehrere Schenkungen innerhalb dieser Frist an dieselbe Person werden zusammengerechnet. Die steuerlichen Freibeträge können alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden. Verstirbt der Schenker innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung, werden Schenkung und Erbe für die steuerliche Betrachtung addiert.

Der Zeitpunkt einer Schenkung bestimmt sich nach dem tatsächlichen Leistungserfolg. Bei Immobilien beispielsweise ist nicht der Notartermin maßgeblich, sondern erst die Eintragung ins Grundbuch.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Miterbenanspruch

Ein rechtlicher Anspruch, der allen Mitgliedern einer Erbengemeinschaft zusteht. Er umfasst das Recht auf Informationen über den Nachlass und dessen Verwaltung. Dieser Anspruch ist in § 2027 BGB geregelt und soll sicherstellen, dass alle Erben ihre Rechte effektiv wahrnehmen können. Beispiel: Ein Miterbe kann Einsicht in Kontoauszüge, Grundbuchauszüge oder Versicherungsunterlagen des Verstorbenen verlangen, um seinen Erbteil korrekt berechnen zu können.


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Erbengemeinschaft

Eine Rechtsgemeinschaft, die automatisch entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam erben. Gemäß §§ 2032 ff. BGB müssen die Mitglieder den Nachlass gemeinschaftlich verwalten und können nur zusammen darüber verfügen. Beispiel: Wenn drei Geschwister ein Haus erben, müssen alle drei einer Vermietung oder einem Verkauf zustimmen. Die Erbengemeinschaft besteht bis zur vollständigen Auseinandersetzung (Aufteilung) des Nachlasses.


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Erbauseinandersetzung

Der rechtliche Prozess der Aufteilung des Nachlasses zwischen den Miterben. Geregelt in §§ 2042 ff. BGB, beinhaltet dies die Verteilung der Vermögenswerte, Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten und Auflösung der Erbengemeinschaft. Beispiel: Bei der Aufteilung eines Nachlasses erhält ein Erbe das Haus, während der andere eine entsprechende Geldsumme als Ausgleich bekommt.


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Auskunftsanspruch

Ein gesetzlich verankertes Recht (§ 2027 BGB), das Erben ermöglicht, Informationen über den Nachlass zu erhalten. Dies umfasst Details zu Vermögenswerten, Schulden und Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers. Der Anspruch richtet sich gegen andere Erben oder Dritte, die über relevante Informationen verfügen. Beispiel: Ein Erbe kann von einer Bank Auskunft über die Konten des Verstorbenen verlangen.


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Pflichtteilsrecht

Ein gesetzlicher Mindestanspruch naher Angehöriger (§§ 2303 ff. BGB) auf einen Geldbetrag in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, auch wenn sie durch Testament enterbt wurden. Pflichtteilsberechtigt sind Ehepartner, Kinder und bei kinderlosem Versterben die Eltern. Beispiel: Wird ein Kind enterbt, kann es dennoch die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil einfordern.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 2314 BGB (Gesetzliche Erbfolge): § 2314 regelt die gesetzliche Erbfolge in Deutschland, nach der die Erben eines Verstorbenen gemäß ihrer Verwandtschaftsgrade erben. Dabei wird zwischen Erben erster, zweiter und weiterer Ordnung unterschieden. Im konkreten Fall bezieht sich diese Vorschrift auf die Erben der verstorbenen E. Z., die nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gleichen Teilen für ihren Nachlass verantwortlich sind, was die Ansprüche der Kläger und des Beklagten betrifft.
  • § 2050 BGB (Auskunftspflicht): Diese Vorschrift legt fest, dass ein Erbe dem anderen Erben Auskunft über den Nachlass erteilen muss, um die Erbteilung zu erleichtern. Im vorliegenden Fall fordern die Kläger Auskunft über lebzeitige Schenkungen der Erblasserin, was direkt mit dieser Auskunftspflicht verknüpft ist, da sie Einsicht in die Auszahlungen der Erblasserin und deren Einfluss auf den Nachlass nehmen möchten.
  • § 2023 BGB (Schenkungsrückforderung): Dieser Paragraph behandelt die Rückforderung von Schenkungen im Erbfall, wenn diese den Erben nicht zugutekommen oder aus anderen Gründen unzulässig sind. Im aktuellen Fall könnte dies relevant sein, da die Kläger im Rahmen ihrer Auskunftsansprüche auch Informationen über mögliche rückforderbare Schenkungen an den Beklagten verlangen, die die Erbmasse beeinflussen könnten.
  • § 1374 BGB (Zuwendung unter Lebenden): Diese Vorschrift regelt die Verrechnung von Schenkungen unter Berücksichtigung des Erbteils. Sie ist relevant, um zu prüfen, ob die durch den Beklagten erhalten Grundstücke im Kontext der Erbmasse angerechnet werden müssen. Dies stellt einen direkten Bezug zu den Ansprüchen der Kläger dar, die gegebenenfalls eine Verrechnung der Zuwendungen im Rahmen des Nachlasses der Erblasserin verlangen.
  • § 540 ZPO (Berufung – Beschränkung der Überprüfung): § 540 erlaubt es dem Berufungsgericht, von einer detaillierten Darstellung der Sachverhaltswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts abzusehen, wenn dies nicht notwendig ist. Dieses Verfahren hat wesentlich zur Entscheidung des Oberlandesgerichts beigetragen, die Berufung des Beklagten zu prüfen und zu einem anderen Ergebnis zu kommen, was im Hinblick auf die vorgetragenen erbrechtlichen Ansprüche von hoher Relevanz ist.

Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 2 U 81/23 – Urteil vom 13.06.2024


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