OLG Karlsruhe – Az.: 7 U 44/18 – Urteil vom 21.11.2018
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe 05. Februar 2018 – 7 O 81/17 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, vor dem zuständigen Amtsgericht zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie über die ihr vom Erblasser H., geb. am 07.10.1934, verstorben am 06.03.2016, zu Lebzeiten zugewandten Vorempfänge, die eine Ausgleichspflicht nach den §§ 2050 ff. BGB begründen können, mit Schreiben des Rechtsanwalts R. vom 05.07.2016 und Schreiben der Rechtsanwälte S. vom 29.08.2016 und 20.09.2016 sowie gemäß Schriftsätzen derselben in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Karlsruhe – 7 O 81/17 – vom 08.06.2017 und 23.11.2017 und Erklärungen gemäß Sitzungsniederschrift des Landgerichts Karlsruhe vom 24.11.2017 – 7 O 81/17 alle ihr möglichen Auskünfte nach bestem Wissen so vollständig gemacht hat, wie sie dazu im Stande war.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen sowie die Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich eines von ihr zunächst klageweise verfolgten Auskunftsbegehrens in der Hauptsache erledigt hat.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug einschließlich der dort gestellten Anträge sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr zuletzt verfolgtes Begehren weiterverfolgt. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt Zurückweisung der Berufung.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, wegen der Antragstellung auf die Sitzungsniederschrift vom 07.11.2018 (II 101 f.).
II.
A. Die Berufung ist zulässig.
Die erforderliche Beschwer der Klägerin ist gegeben.
1. Die Bemessung der Berufungsbeschwer steht gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts, das dabei nicht an den in erster Instanz festgesetzten Streitwert gebunden ist. Der Anspruch auf Auskunft bezieht seinen wirtschaftlichen Wert typischerweise daraus, dass mit ihm die Durchsetzung eines Hauptanspruchs vorbereitet werden soll. Der wirtschaftliche Zweck des Auskunftsverlangens besteht im Allgemeinen darin, eine der Grundlagen zu schaffen, die für den Anspruch auf die Hauptleistung erforderlich sind. Diese enge Verknüpfung zwischen Auskunfts- und Hauptanspruch lässt es angebracht erscheinen, den Wert des Auskunftsanspruchs mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs festzusetzen. Da die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchsstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind. Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung ist, wenn die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung begehrt wird, regelmäßig nach denselben Grundsätzen zu bemessen wie im Auskunftsverfahren (BGH, MDR 2018, 767 f., Tz. 9 f. m.w.N., juris).
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt die Beschwer der Klägerin hier über 600,00 EUR. Die Klägerin hat in der Klageschrift vom 23.03.2017, S. 11 ff. (I 21 ff.) näher dargelegt, dass die Klägerin aus dem Nachlass mindestens 61.653,00 EUR erhalten müsse, eine exakte Bezifferung allerdings derzeit nicht möglich sei, da noch nicht sämtliche Angaben vorhanden seien.
B. Die Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin prozessführungsbefugt, da sie als Miterbin gemäß § 2039 S. 1 BGB zum Nachlass gehörende Ansprüche und damit auch die hier streitgegenständlichen Ansprüche auf Auskunft bzw. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in gesetzlicher Prozessstandschaft in eigenem Namen für die Erbengemeinschaft klageweise geltend machen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner zugleich Miterbe ist (OLG München, ErbR 2018, 163 ff., juris Tz. 31 BGH, NJW 2016, 2652 ff., Tz., juris).
Die Klage ist allerdings nur teilweise begründet.
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Klägerin gemäß §§ 2057 S.2, 260, 261 BGB einen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im tenorierten Umfang.
a) Das Landgericht hat verfahrensfehlerhaft ohne den gemäß § 139 ZPO gebotenen Hinweis, dass seiner Auffassung nach der Klageantrag insoweit zu einschränkend war, die Klage abgewiesen. Aus der Sitzungsniederschrift vom 24.11.2017 ergibt sich lediglich, dass die Sachdienlichkeit der Anträge erörtert wurde. Ein konkreter Hinweis folgt daraus nicht. Der vom Landgericht im angefochtenen Urteil als nicht zu prüfen, da nicht gestellt bezeichnete allgemeine Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist – wie die Berufung zutreffend rügt – mangels vollstreckungsfähigem Inhalt nicht zulässig, da er sich auf keine hinreichend konkrete Auskunft bezieht. Das Landgericht war verpflichtet, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken. Der Klägerin ging es ersichtlich darum, wie sich nicht zuletzt aus der Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2017 ergibt (Sitzungsniederschrift S. 2, I 127), wegen aufgekommener Zweifel an der Richtigkeit der erteilten Auskünfte eine vollständige und richtige Auskunftserteilung sicherzustellen.
Die Klägerin hat dem in der Berufung Rechnung getragen und, wenn auch prozessual zulässig nur hilfsweise, den Antrag zusätzlich auf das gesamte Vorbringen der Beklagten in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Karlsruhe 7 O 81/17 bezogen. Damit stellt sie der Sache nach den richtigen Antrag. Der Senat hat bei der Tenorierung im Hinblick auf die Vollstreckungsfähigkeit dieses Vorbringen näher konkretisiert. Begründet ist insoweit allerdings nur der Hilfsantrag. Denn entgegen der Auffassung der Berufung ist eine derartige Konkretisierung auch ohne weiteres möglich und zumutbar. Anders als die Berufung meint, handelt es sich ferner auch bei den in dem Rechtsstreit schriftsätzlich durch ihren Prozessbevollmächtigten und zu Protokoll abgegeben Erklärungen der Beklagten um relevante Auskünfte ihrerseits. Es mag sein, dass grundsätzlich bei einer von einer Hilfsperson übermittelten Erklärung es der Feststellung bedarf, dass die Erklärung auch tatsächlich vom Auskunftspflichtigen herrührt und keine solche der Hilfsperson ist (vgl. BGH, XII ZB 225/05, Tz. 18). Der Senat hat daran hier jedoch keine Zweifel. Die persönliche Anhörung der Beklagten vor dem Landgericht bietet dafür keine Anhaltspunkte. Auch die Klägerin hat im Übrigen hinsichtlich der vorgerichtlichen Schreiben der anwaltlichen Vertreter der Beklagten keine derartigen Zweifel. Entgegen der Auffassung der Berufung handelt es sich auch bei den Erklärungen der Beklagten zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2017 um Auskünfte. Diese sind in einem gerichtlichen Protokoll festgehalten.
b) Dieser hilfsweise gestellte Antrag ist auch im Übrigen – wie das Landgericht zutreffend ausführt und worauf der Senat zustimmend Bezug nimmt – begründet.
aa) Die Klägerin gehört zum Kreis der Auskunftsberechtigten und es besteht die Möglichkeit eines Zuwendungsausgleichs gemäß §§ 2050 bis 2053 BGB. Die Auskunftspflicht bezieht sich auf alle Zuwendungen, die als ausgleichspflichtig entsprechend §§ 2050-2053 BGB in Betracht kommen (OLG Frankfurt, ErbR 2017, 630 ff., juris Tz. 6 m.w.N.).
bb) Es liegen hinreichende Umstände vor, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt hat. Die Beklagte hat die monatlichen Überweisungen durch ihren Vater zunächst verschwiegen und insbesondere hinsichtlich ihrer Mietzahlungen widersprüchliche Angaben gemacht. Ihre Angaben lassen erkennen, dass sie nicht die gebotenen Anstrengungen unternommen hat, sich erforderliche Kenntnisse zu verschaffen (vgl. die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil unter I. 1.b)bb).
Anders, als das Landgericht es offenbar meint, rechtfertigt dieser Umstand auch die Besorgnis, dass die Beklagte es auch bei der Erteilung ihrer übrigen Auskünfte an der erforderlichen Sorgfalt hat missen lassen. Ihr Verhalten rechtfertigt es jedenfalls nicht, bestimmte Auskünfte von der Verpflichtung zur Versicherung an Eides statt auszunehmen. Es deutet vielmehr darauf hin, dass sie generell im Zusammenhang mit der streitigen Erbschaft bei Erteilung der Auskünfte an die gebotene Sorgfalt hat vermissen lassen.
Ist – wie hier – ein entsprechender Verdacht begründet, dass die Auskunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt erteilt worden ist, so kann der Auskunftspflichtige – anders als die Beklagte offenbar meint – der damit kraft Gesetzes entstandenen Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft nicht dadurch entgehen, dass er im Rechtsstreit versichern lässt, die zuletzt erteilte Auskunft sei nunmehr richtig und vollständig (BGH, GRUR 1960, 247 (249); OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2005 – 2 U 44/04, juris Tz. 21; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1997, 1474 f., juris Tz. 12).
2. Entgegen der Berufung hat die Klägerin über den o.g. ausgeurteilten Anspruch hinaus keinen allgemeinen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich möglicher zu Lebzeiten des Erblassers zugewandter Schenkungen, die einen Pflichtteilergänzungsanspruch begründen können, gemäß § 242 BGB.
Das Landgericht hat zutreffend einen Auskunftsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 BGB sowie gemäß § 242 BGB verneint (vgl. OLG Köln, FamRZ 2018, 61 (63) m.w.N.; OLG Frankfurt, ErbR 2017, 630 ff., juris Tz. 9/12; OLG Koblenz, ZEV 2013, 453 f., juris Tz. 8 f.) Die von der Berufung zitierten Entscheidungen des BGH betreffen anders gelagerte Sachverhalte.
Ein Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben wird bejaht, wenn der Berechtigte entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Unklaren und daher auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist. Der Auskunftspflichtige darf durch die Auskunft nicht unbillig belastet werden (BGH, WM 1973, 1115 f.). Ein solcher Anspruch wurde indes vom Bundesgerichtshof seitens eines Miterben nur gegenüber dem Beschenkten bejaht, nicht jedoch gegenüber einem anderen Miterben (BGH, a.a.O.). Hinsichtlich des hier maßgeblichen Verhältnisses eines Miterben gegen einen anderen Miterben lässt sich nach überzeugender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade kein allgemeiner Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben begründen. Ein Auskunftsanspruch setzt grundsätzlich voraus, dass ohne Auskunftserteilung nachteilige Folgen drohen. Dies ist der Fall, wenn die Auskunft der Durchsetzung eines bestehenden Anspruchs dient. Diese Voraussetzungen können hinsichtlich des nunmehr noch streitgegenständlichen Auskunftsanspruchs jedoch gerade nicht bejaht werden. Unentgeltliche Zuwendungen erlangen im Verhältnis der Miterben untereinander nur im Rahmen der §§ 2050-2053 BGB Bedeutung. Insoweit ist der Klägerin ein Auskunftsanspruch bereits zugesprochen worden. Weitergehende Ansprüche der Klägerin auf Ausgleichung oder Anrechnung hinsichtlich der mit der Auskunftspflicht erfassten unentgeltlichen Zuwendungen werden jedoch nicht vorgetragen und sind der Akte nicht zu entnehmen (OLG Frankfurt, ErbR 2017, 630 ff., juris Tz. 12 m.w.N.). Ein in § 242 BGB anzusiedelnder Auskunftsanspruch setzt voraus, dass der Auskunftsgläubiger in entschuldbarer Weise über ein ihm zustehendes Recht im Ungewissen ist und dass der Auskunftsschuldner dem unschwer abhelfen kann. Dabei ist aber grundsätzlich eine Sonderbeziehung zwischen beiden Personen erforderlich. Durch die Miterbenstellung wird eine Sonderbeziehung nach dem oben Gesagten nicht begründet (vgl. BGH, FamRZ 1989, 377). Bei fehlender Sonderbeziehung ist Voraussetzung für eine Auskunftspflicht als unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben mitgeschuldete Nebenverpflichtung ein dem Grunde nach bereits feststehender Leistungsanspruch (OLG Koblenz, FamRZ 2013, 976, juris). Einen solchen, dem Grunde nach bereits feststehenden Leistungsanspruch hat die Klägerin auch in der Berufungsbegründung nicht dargetan. Vielmehr erhofft sich die Klägerin durch die nunmehr erstrebte Auskunft bzw. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Realisierung zusätzlicher Nachlasswerte. Es geht hier darum, die Teilungsmasse unter Inanspruchnahme der Beklagten zu vergrößern und in der Folge ihre Erbauseinandersetzungsberechtigung zu verbessern. Insofern ist das erbrechtliche Verhältnis der Parteien berührt, welches indessen keine Sonderbeziehung begründet (OLG Köln, FamRZ 2018, 61 f., juris; BGH, a.a.O.; OLG Koblenz, a. a. O.)
Mangels Auskunftsanspruch besteht demnach auch kein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.
3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Feststellung hinsichtlich der teilweisen Erledigung des Rechtstreits in der Hauptsache.
a) Bei der Erteilung einer umfassenden Vorsorgevollmacht ist allerdings – wie auch hier – in der Regel nicht von einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis, sondern von einem Auftragsverhältnis auszugehen (OLG Schleswig, FamRZ 2014, 1397 ff., juris Tz. 21; OLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2013, 3 U 1/12, juris Tz. 81 ff.; vgl. auch: Horn/Schabel, NJW 2012, 3473 f.).
b) Der Erblasser hat die Beklagte jedoch, wie das Landgericht zutreffend ausführt, in der Vorsorgevollmacht entgegen der Berufung wirksam von der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gemäß 666 BGB entpflichtet. Anders als die Berufung meint, kann § 666 BGB wirksam durch – wie hier – Individualvereinbarung abbedungen werden (OLG München, ErbR 2018, 163 ff., juris Tz. 36; Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 666 Rn. 1; Staudinger/Rieble, BGB, Neubearbeitung 2017, § 666 Rn. 17; Horn/Schnabel, NJW 2012, 3473 (3475 m.w.N.)). Es ist nicht ersichtlich, wieso es dem Auftraggeber, insbesondere wenn er vollständiges Vertrauen in den Auftragnehmer hat, nicht unbenommen sein soll, auf dessen Informationspflichten zu verzichten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.