Übersicht
- 1 Das Wichtigste: Kurz & knapp
- 2 Miterben müssen für Straßenbaukosten geradestehen – Aktuelles Gerichtsurteil in Frankfurt
- 3 Der Fall vor Gericht
- 4 Die Schlüsselerkenntnisse
- 5 FAQ – Häufige Fragen
- 5.1 Welche Pflichten hat ein Miterbe in einer Erbengemeinschaft bei anfallenden öffentlichen Lasten wie Straßenbaubeiträgen?
- 5.2 Kann ein Miterbe allein gegen die Beitragserhebung für Straßenbaumaßnahmen vorgehen?
- 5.3 Wie kann eine Erbengemeinschaft die finanziellen Lasten fair verteilen?
- 5.4 Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, eine Erbengemeinschaft mit Grundbesitz aufzulösen oder den Nachlass zu teilen?
- 5.5 Was passiert, wenn ein Miterbe nicht in der Lage ist, seinen Anteil an den öffentlichen Lasten zu bezahlen?
- 6 Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- 7 Wichtige Rechtsgrundlagen
- 8 Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Im Verfahren geht es um die Verpflichtung eines Miterben zur Zahlung von Beiträgen für Straßenbaumaßnahmen.
- Der Kläger ist als Mitglied einer Erbengemeinschaft Miteigentümer mehrerer Grundstücke, die an eine öffentliche Straße grenzen.
- Die Stadt verlangt von ihm als Miteigentümer einen Beitrag zu den Kosten für die Straßenbaumaßnahmen.
- Das Gericht hat die Klage des Miterben gegen die Heranziehung zur Zahlung abgewiesen.
- Die Entscheidung basiert darauf, dass Miteigentümer grundsätzlich anteilig für öffentliche Lasten und Abgaben herangezogen werden können.
- Die rechtliche Grundlage hierfür sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, die sicherstellen, dass alle Miteigentümer für solche Kosten aufkommen.
- Der Kläger muss daher die Kosten des Verfahrens sowie die geforderten Beiträge tragen.
- Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Pflichten von Miterben bezüglich gemeinschaftlich genutzter Immobilien.
- Miterben sollten sich der potenziellen finanziellen Verpflichtungen bewusst sein, die mit dem Erben von Immobilien verbunden sind.
- Die Auswirkungen des Urteils sind, dass Miterben für öffentliche Lasten haften und entsprechende Vorkehrungen treffen müssen.
Miterben müssen für Straßenbaukosten geradestehen – Aktuelles Gerichtsurteil in Frankfurt
Das Erbrecht ist ein komplexes und oft kompliziertes Gebiet. Besonders dann, wenn es um die Verwaltung von gemeinschaftlichen Erbschaften geht, kann es zu Konflikten und Unstimmigkeiten kommen. Ein häufiges Problem sind die sogenannten Miterben-pflichten und ihre Auslegung. So können beispielsweise Kosten für die Instandhaltung eines gemeinschaftlichen Grundstücks oder für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit diesem Objekt zur Debatte stehen.
Im Fokus stehen dabei Fragen wie die Verteilung der Kosten, die Höhe der einzelnen Beiträge und die rechtliche Durchsetzung der Ansprüche. Die Rechtsprechung versucht in solchen Fällen, die Interessen aller Beteiligten zu berücksichtigen und eine gerechte Lösung zu finden.
Dies zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil, das sich mit der Frage der Miterbenheranziehung zur Zahlung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen befasst. Wie die Gerichte in diesem Fall entschieden haben, erfahren Sie im Folgenden.
Der Fall vor Gericht
Miterbe zur Zahlung von Straßenbaubeiträgen verpflichtet
Die Klage eines Miterben gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Straßenbaubeiträgen wurde vom Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) abgewiesen. In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 K 270/22 ging es um die Pflicht eines Mitglieds einer Erbengemeinschaft, sich an den Kosten für Straßenbaumaßnahmen zu beteiligen.
Der Kläger ist als Miterbe Eigentümer mehrerer Grundstücke im Gebiet der beklagten Stadt. Die Grundstücke grenzen an einen unbefestigten Grünstreifen, der wiederum an eine Straße angrenzt. Die Stadt führte Straßenbauarbeiten durch und verlangte dafür anteilige Beiträge von den anliegenden Grundstückseigentümern – darunter auch vom Kläger als Mitglied der Erbengemeinschaft.
Der Kläger wehrte sich gegen die Heranziehung zur Zahlung der Beiträge. Er argumentierte, dass er als bloßer Miterbe nicht verpflichtet sei, für die Kosten aufzukommen. Die Beklagte vertrat hingegen die Auffassung, der Kläger sei als Mitglied der Erbengemeinschaft Miteigentümer der betroffenen Grundstücke und daher beitragspflichtig.
Gericht bestätigt Beitragspflicht des Miterben
Das Verwaltungsgericht gab der beklagten Stadt Recht und wies die Klage ab. In der Urteilsbegründung stellte das Gericht klar, dass auch Miterben als Mitglieder einer Erbengemeinschaft grundsätzlich für Straßenbaubeiträge herangezogen werden können.
Die Richter führten aus, dass die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft Eigentümerin der Grundstücke sei. Die einzelnen Miterben seien damit zwar nicht Alleineigentümer, aber dennoch Miteigentümer der Nachlassgrundstücke. Diese Rechtsstellung reiche aus, um sie als Beitragsschuldner heranzuziehen.
Das Gericht betonte, dass es für die Beitragspflicht nicht darauf ankomme, ob der einzelne Miterbe tatsächlich über das Grundstück verfügen könne. Entscheidend sei allein die rechtliche Stellung als Miteigentümer. Die Erbengemeinschaft als solche könne mangels Rechtsfähigkeit nicht selbst als Schuldnerin herangezogen werden.
Konsequenzen für Miterben bei Grundbesitz im Nachlass
Das Urteil hat weitreichende Folgen für Erbengemeinschaften mit Grundbesitz. Es verdeutlicht, dass Miterben auch dann für öffentliche Lasten wie Straßenbaubeiträge aufkommen müssen, wenn sie faktisch keinen Einfluss auf die Verwaltung des Nachlasses haben.
Die Entscheidung stellt klar: Solange die Erbengemeinschaft besteht, können die einzelnen Miterben von den Behörden direkt zur Kasse gebeten werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Miterbe tatsächlich Nutzen aus dem Grundstück zieht oder Einfluss auf dessen Verwaltung hat.
Für Miterben bedeutet dies ein erhebliches finanzielles Risiko. Sie müssen damit rechnen, auch Jahre nach dem Erbfall noch für kostspielige Baumaßnahmen an den Nachlass-Immobilien herangezogen zu werden. Im Innenverhältnis der Erbengemeinschaft können sie zwar einen Ausgleich verlangen – dies setzt aber voraus, dass die anderen Miterben zahlungsfähig sind.
Handlungsbedarf für Erbengemeinschaften mit Immobilienbesitz
Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, Erbengemeinschaften mit Grundbesitz möglichst zeitnah auseinanderzusetzen. Solange der Nachlass ungeteilt bleibt, haften alle Miterben gesamtschuldnerisch für anfallende öffentliche Lasten.
Erben sollten daher prüfen, ob eine rasche Teilung des Nachlasses oder zumindest eine klare Vereinbarung über die interne Lastentragung sinnvoll ist. Auch der Verkauf von Nachlassgrundstücken kann eine Option sein, um das Haftungsrisiko zu minimieren.
Für Erbengemeinschaften, die den Grundbesitz längerfristig gemeinsam verwalten wollen, empfiehlt sich eine genaue Regelung der Kostentragung. So können unliebsame Überraschungen vermieden werden, wenn Jahre später plötzlich hohe Beitragsforderungen eintreffen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil bekräftigt die rechtliche Stellung von Miterben als Miteigentümer und ihre daraus resultierende Beitragspflicht für öffentliche Lasten wie Straßenbaubeiträge. Es verdeutlicht, dass die bloße Mitgliedschaft in einer Erbengemeinschaft ausreicht, um als Beitragsschuldner herangezogen zu werden, unabhängig von tatsächlicher Verfügungsgewalt oder Nutzen. Dies unterstreicht die Notwendigkeit einer zeitnahen Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften mit Grundbesitz, um finanzielle Risiken für einzelne Miterben zu minimieren.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie Miterbe eines Grundstücks sind, können Sie für anfallende Straßenbaubeiträge zur Kasse gebeten werden – selbst wenn Sie nicht aktiv in die Verwaltung des Erbes involviert sind. Das bedeutet, dass Sie auch dann zahlen müssen, wenn Sie das Grundstück nicht nutzen oder keinen Einfluss auf Entscheidungen haben.
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer frühzeitigen Auseinandersetzung mit der Erbengemeinschaft und der Regelung der Kostenverteilung. Wenn Sie sich nicht einigen können, kann das zu langwierigen und kostspieligen Rechtsstreitigkeiten führen. Es ist daher ratsam, sich rechtzeitig über Ihre Rechte und Pflichten als Miterbe zu informieren und gegebenenfalls rechtlichen Beistand zu suchen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.
FAQ – Häufige Fragen
Sie haben geerbt und sind sich nicht sicher, welche Miterben-Pflichten auf Sie zukommen? Welche Rechte haben Sie und wie gehen Sie mit den anderen Erben richtig um? In unserer FAQ-Rubrik finden Sie umfassende Antworten auf Ihre Fragen rund um das Thema Erbrecht und Erbengemeinschaft.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche Pflichten hat ein Miterbe in einer Erbengemeinschaft bei anfallenden öffentlichen Lasten wie Straßenbaubeiträgen?
- Kann ein Miterbe allein gegen die Beitragserhebung für Straßenbaumaßnahmen vorgehen?
- Wie kann eine Erbengemeinschaft die finanziellen Lasten fair verteilen?
- Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, eine Erbengemeinschaft mit Grundbesitz aufzulösen oder den Nachlass zu teilen?
- Was passiert, wenn ein Miterbe nicht in der Lage ist, seinen Anteil an den öffentlichen Lasten zu bezahlen?
Welche Pflichten hat ein Miterbe in einer Erbengemeinschaft bei anfallenden öffentlichen Lasten wie Straßenbaubeiträgen?
Miterben einer Erbengemeinschaft tragen gemeinsam die Verantwortung für öffentliche Lasten wie Straßenbaubeiträge, die auf geerbte Immobilien erhoben werden. Diese Beiträge zählen zu den Nachlassverbindlichkeiten und müssen von der Erbengemeinschaft beglichen werden. Dabei gilt das Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung. Dies bedeutet, dass jeder Miterbe für den vollen Betrag der Forderung haftet, unabhängig von seiner Erbquote. Die Behörde kann sich aussuchen, welchen Miterben sie zur Zahlung heranzieht.
Wird ein einzelner Miterbe zur Zahlung des gesamten Straßenbaubeitrags aufgefordert, muss er diesen zunächst begleichen. Er hat jedoch anschließend einen Ausgleichsanspruch gegenüber den anderen Miterben entsprechend deren Erbquoten. Bei drei gleichberechtigten Miterben könnte dies bedeuten, dass der zahlende Miterbe von den beiden anderen jeweils ein Drittel des gezahlten Betrags zurückfordern kann.
Die rechtliche Grundlage für diese Regelung findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch. Paragraph 2058 BGB legt fest, dass die Erben für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner haften. Zu diesen Verbindlichkeiten gehören auch öffentliche Lasten wie Straßenbaubeiträge, die auf geerbte Grundstücke erhoben werden.
Für die Miterben ergibt sich daraus die Pflicht, sich über mögliche anfallende Kosten für das geerbte Grundstück zu informieren. Sie sollten prüfen, ob Straßenbaumaßnahmen in der Umgebung geplant sind, die zu Beitragsforderungen führen könnten. Zudem müssen sie sicherstellen, dass ausreichend Mittel aus dem Nachlass zur Verfügung stehen, um solche Forderungen zu begleichen.
Es empfiehlt sich für die Miterben, frühzeitig Absprachen zu treffen, wie mit derartigen Kosten umgegangen werden soll. Sie können beispielsweise vereinbaren, einen Teil des Nachlasses als Rücklage für mögliche Beitragsforderungen zurückzuhalten. Alternativ können sie festlegen, wie die Kosten im Innenverhältnis aufgeteilt werden sollen, falls ein Miterbe in Vorleistung treten muss.
Die Pflicht zur Zahlung von Straßenbaubeiträgen kann erhebliche finanzielle Belastungen für die Erbengemeinschaft mit sich bringen. In einem konkreten Fall musste eine Erbengemeinschaft für ein geerbtes Grundstück einen fünfstelligen Betrag für Straßenbaumaßnahmen aufbringen. Dies verdeutlicht, wie wichtig es ist, dass sich Miterben ihrer potenziellen Verpflichtungen bewusst sind und vorausschauend planen.
Sollten Miterben nicht in der Lage sein, ihren Anteil an den Straßenbaubeiträgen zu zahlen, kann dies zu Konflikten innerhalb der Erbengemeinschaft führen. Im Extremfall könnte sogar der Verkauf des geerbten Grundstücks notwendig werden, um die Forderung zu begleichen. Um solche Situationen zu vermeiden, ist eine offene Kommunikation zwischen den Miterben über ihre finanzielle Situation und mögliche Handlungsoptionen ratsam.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Straßenbaubeiträgen endet nicht automatisch mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Auch nach der Aufteilung des Nachlasses können die ehemaligen Miterben noch für Verbindlichkeiten haften, die während des Bestehens der Erbengemeinschaft entstanden sind. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, bei der Auseinandersetzung alle potenziellen Verbindlichkeiten zu berücksichtigen und klare Regelungen für deren Begleichung zu treffen.
Kann ein Miterbe allein gegen die Beitragserhebung für Straßenbaumaßnahmen vorgehen?
Ein einzelner Miterbe kann grundsätzlich nicht allein gegen die Beitragserhebung für Straßenbaumaßnahmen vorgehen. Die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft ist gemeinsam Eigentümerin des Grundstücks und somit auch gemeinsam Beitragsschuldnerin. Rechtliche Schritte gegen einen Beitragsbescheid müssen daher von allen Miterben gemeinsam unternommen werden.
Die Gemeinde kann den Beitragsbescheid an die Erbengemeinschaft als Ganzes richten. Jeder einzelne Miterbe haftet dann als Gesamtschuldner für den vollen Betrag. Ein Miterbe allein ist nicht befugt, Widerspruch einzulegen oder Klage zu erheben. Dafür bedarf es der Zustimmung aller Miterben.
In der Praxis ergeben sich daraus häufig Schwierigkeiten. Sind sich die Miterben uneinig über das weitere Vorgehen, kann ein einzelner Miterbe die anderen nicht zu rechtlichen Schritten zwingen. Er muss dann den Beitrag zunächst zahlen, um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden.
Im Innenverhältnis der Erbengemeinschaft kann der zahlende Miterbe anschließend Ausgleich von den anderen verlangen. Dafür muss er allerdings unter Umständen selbst gegen die Miterben vorgehen.
Eine Möglichkeit für einen einzelnen Miterben besteht darin, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu betreiben. Nach erfolgter Teilung könnte er dann als Alleineigentümer des Grundstücks selbstständig gegen den Beitragsbescheid vorgehen. Dies ist jedoch oft ein langwieriger Prozess.
In bestimmten Fällen kann ein Miterbe auch die gerichtliche Bestellung eines Vertreters für die Erbengemeinschaft beantragen. Dieser könnte dann im Namen aller Miterben rechtliche Schritte einleiten. Die Voraussetzungen dafür sind allerdings streng und liegen nur vor, wenn die Verwaltung des Nachlasses erheblich gefährdet ist.
Eine weitere Option ist die Bevollmächtigung eines Miterben durch die anderen. Erteilen alle Miterben einem von ihnen eine Vollmacht, kann dieser im Namen der gesamten Erbengemeinschaft handeln. Dies setzt jedoch Einigkeit unter den Erben voraus.
In der Praxis führen diese rechtlichen Hürden oft dazu, dass Miterben den Beitrag zunächst zahlen müssen, auch wenn sie ihn für rechtswidrig halten. Die Erfolgsaussichten eines einzelnen Miterben, allein gegen die Beitragserhebung vorzugehen, sind daher als gering einzustufen.
Für Miterben ist es ratsam, frühzeitig das Gespräch zu suchen und eine gemeinsame Strategie zu entwickeln. Können sie sich nicht einigen, sollten sie rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um die individuellen Handlungsmöglichkeiten im konkreten Fall zu prüfen.
Wie kann eine Erbengemeinschaft die finanziellen Lasten fair verteilen?
Die faire Verteilung finanzieller Lasten in einer Erbengemeinschaft erfordert klare Absprachen und Regelungen zwischen den Miterben. Eine schriftliche Verwaltungsvereinbarung bildet hierfür eine solide Grundlage. Darin sollten die Miterben festlegen, wie anfallende Kosten für die Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses aufgeteilt werden. Grundsätzlich tragen die Erben die Lasten entsprechend ihrer Erbquoten. Dies gilt etwa für Grundsteuern, Versicherungsbeiträge oder Reparaturkosten bei geerbten Immobilien.
Für größere Investitionen oder außergewöhnliche Aufwendungen empfiehlt sich die Einrichtung einer gemeinsamen Rücklage. Die Miterben zahlen dafür regelmäßig einen festgelegten Betrag auf ein Gemeinschaftskonto ein. Bei unvorhergesehenen Ausgaben steht so schnell Liquidität zur Verfügung, ohne dass einzelne Erben in finanzielle Bedrängnis geraten.
Übernimmt ein Miterbe besondere Verwaltungsaufgaben, etwa die Buchhaltung oder Korrespondenz mit Behörden, kann dafür eine angemessene Aufwandsentschädigung vereinbart werden. Dies honoriert den zusätzlichen Einsatz und beugt Konflikten vor. Wichtig ist, die Höhe der Vergütung im Vorfeld klar zu definieren.
Bei der Nutzung von Nachlassgegenständen durch einzelne Miterben sollten faire Ausgleichszahlungen festgelegt werden. Bewohnt beispielsweise ein Erbe eine geerbte Immobilie, ist dafür eine ortsübliche Miete an die Erbengemeinschaft zu entrichten. Die Einnahmen kommen dann allen Miterben anteilig zugute.
Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten über finanzielle Fragen sollten die Erben einen Mechanismus zur Konfliktlösung vereinbaren. Dies kann die Einschaltung eines neutralen Mediators oder die verbindliche Entscheidung durch einen vorab bestimmten Schlichter sein. So lassen sich langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren vermeiden.
Besondere Aufmerksamkeit erfordern öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die auf dem geerbten Vermögen lasten. Hierzu zählen etwa Erschließungsbeiträge oder Kosten für Straßenbaumaßnahmen. Die Erbengemeinschaft haftet dafür als Gesamtschuldner. Intern sollten die Miterben jedoch eine anteilige Kostentragung nach Erbquoten festlegen.
Um die Liquidität der Erbengemeinschaft sicherzustellen, können die Miterben vereinbaren, dass jeder einen bestimmten Geldbetrag als Vorschuss einzahlt. Dies ermöglicht die zügige Begleichung von Verbindlichkeiten, ohne dass einzelne Erben in Vorleistung treten müssen. Nicht verbrauchte Vorschüsse werden bei der späteren Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verrechnet.
Für den Fall, dass ein Miterbe seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, sollten Konsequenzen festgelegt werden. Dies kann etwa die Verrechnung mit seinem Erbteil bei der späteren Auseinandersetzung sein. Eine solche Regelung schafft Anreize zur pünktlichen Erfüllung der Zahlungspflichten.
Bei komplexen Nachlässen, insbesondere wenn Unternehmen oder umfangreiche Immobilienbestände betroffen sind, kann die Bestellung eines professionellen Nachlassverwalters sinnvoll sein. Die Kosten hierfür tragen die Miterben gemeinschaftlich, profitieren aber von einer neutralen und fachkundigen Verwaltung des Erbes.
Durch eine umsichtige und detaillierte Regelung der finanziellen Aspekte lassen sich viele Konflikte in Erbengemeinschaften von vornherein vermeiden. Dies ermöglicht eine reibungslosere Verwaltung des Nachlasses und erleichtert die spätere Auseinandersetzung. Offene Kommunikation und gegenseitiges Verständnis für die jeweilige finanzielle Situation der Miterben sind dabei entscheidende Erfolgsfaktoren.
Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, eine Erbengemeinschaft mit Grundbesitz aufzulösen oder den Nachlass zu teilen?
Die Auflösung einer Erbengemeinschaft mit Grundbesitz oder die Teilung des Nachlasses kann auf verschiedenen rechtlichen Wegen erfolgen. Eine häufig genutzte Möglichkeit ist der Abschluss einer Auseinandersetzungsvereinbarung. Hierbei einigen sich die Miterben einvernehmlich darüber, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll. Dies kann beispielsweise bedeuten, dass ein Erbe das Grundstück übernimmt und die anderen Erben dafür finanziell entschädigt. Der Vorteil dieser Lösung liegt in der Flexibilität und der Möglichkeit, individuelle Wünsche zu berücksichtigen.
Sollte eine einvernehmliche Lösung nicht möglich sein, kann jeder Miterbe die Teilungsversteigerung beantragen. Bei diesem gerichtlichen Verfahren wird die Immobilie öffentlich versteigert. Der Erlös wird anschließend unter den Erben aufgeteilt. Diese Option bietet zwar eine klare Lösung, kann jedoch zu einem niedrigeren Verkaufspreis führen und ist mit Kosten verbunden.
Eine weitere Möglichkeit stellt die Abschichtung dar. Hierbei scheidet ein Miterbe gegen Zahlung einer Abfindung aus der Erbengemeinschaft aus. Die verbleibenden Erben führen die Gemeinschaft fort. Dies kann sinnvoll sein, wenn ein Erbe kein Interesse an der weiteren Verwaltung des Nachlasses hat.
Der Verkauf des Erbteils an einen Miterben oder an Dritte bietet eine schnelle Möglichkeit, aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden. Der Verkäufer erhält dabei eine sofortige Auszahlung, verliert jedoch sämtliche Rechte am Nachlass.
Bei der Auflösung einer Erbengemeinschaft mit Grundbesitz sind auch steuerliche Aspekte zu beachten. Je nach gewählter Vorgehensweise können unterschiedliche steuerliche Konsequenzen entstehen. So kann beispielsweise bei der Übertragung von Immobilien Grunderwerbsteuer anfallen.
Die Verwaltung einer Erbengemeinschaft bis zur endgültigen Auflösung erfordert oft gemeinsame Entscheidungen. Dies kann auch finanzielle Verpflichtungen betreffen, wie etwa die Zahlung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen. Hier können Konflikte entstehen, wenn einzelne Miterben nicht bereit sind, ihren Anteil zu leisten.
Für eine reibungslose Abwicklung der Erbengemeinschaft ist es ratsam, frühzeitig klare Vereinbarungen zu treffen und gegebenenfalls rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Dies kann dazu beitragen, langwierige Streitigkeiten zu vermeiden und eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung zu finden.
Was passiert, wenn ein Miterbe nicht in der Lage ist, seinen Anteil an den öffentlichen Lasten zu bezahlen?
Wenn ein Miterbe nicht in der Lage ist, seinen Anteil an den öffentlichen Lasten zu bezahlen, ergeben sich verschiedene rechtliche Konsequenzen und Handlungsmöglichkeiten für die Erbengemeinschaft.
Grundsätzlich haften die Miterben für öffentliche Lasten als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass jeder Miterbe für die gesamte Schuld einzustehen hat. Die Behörde kann sich an jeden einzelnen Miterben wenden und die volle Zahlung verlangen. Im Innenverhältnis der Erbengemeinschaft besteht jedoch ein Ausgleichsanspruch. Der zahlende Miterbe kann von den anderen Miterben deren Anteile zurückfordern.
Ist ein Miterbe zahlungsunfähig, müssen die übrigen Miterben dessen Anteil zunächst mittragen. Sie können versuchen, den Ausgleichsanspruch gegen den säumigen Miterben später durchzusetzen. In der Praxis gestaltet sich dies oft schwierig, wenn der Miterbe über kein pfändbares Vermögen verfügt.
Eine Möglichkeit besteht darin, dass die zahlungsfähigen Miterben den Anteil des zahlungsunfähigen Miterben übernehmen. Dies erfordert jedoch die Zustimmung aller Beteiligten. Der übernommene Anteil würde dann im Gegenzug auf die übernehmenden Miterben übergehen.
Eine weitere Option ist die Einleitung einer Teilungsversteigerung. Hierbei wird der gesamte Nachlass oder ein Teil davon zwangsversteigert. Der Erlös wird dann unter den Miterben aufgeteilt. Dies kann sinnvoll sein, wenn zum Nachlass beispielsweise eine Immobilie gehört, deren Wert die öffentlichen Lasten übersteigt.
In bestimmten Fällen können die Miterben auch eine Stundung oder Ratenzahlung der öffentlichen Lasten beantragen. Dies hängt von der Art der Forderung und der zuständigen Behörde ab. Bei Straßenausbaubeiträgen ist eine Stundung oder Ratenzahlung häufig möglich, wenn die sofortige Zahlung eine unbillige Härte darstellen würde.
Sollte ein Miterbe dauerhaft zahlungsunfähig sein, können die anderen Miterben auch einen Antrag auf Zwangsvollstreckung in dessen Erbteil stellen. Der Erbteil des säumigen Miterben würde dann gepfändet und verwertet werden.
Eine präventive Maßnahme besteht darin, bereits bei der Nachlassplanung mögliche finanzielle Schwierigkeiten einzelner Erben zu berücksichtigen. Der Erblasser kann beispielsweise durch ein Testament Regelungen treffen, wie mit zahlungsunfähigen Miterben umzugehen ist.
Die Haftung für öffentliche Lasten kann erhebliche finanzielle Belastungen für die Miterben mit sich bringen. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig über mögliche Zahlungsverpflichtungen zu informieren und gemeinsam nach Lösungen zu suchen. Im Zweifel sollte rechtlicher Rat eingeholt werden, um die individuellen Handlungsmöglichkeiten zu prüfen und die Interessen aller Beteiligten bestmöglich zu wahren.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Erbengemeinschaft: Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam einen Nachlass erben. Sie bilden eine Gesamthandsgemeinschaft und verwalten den Nachlass gemeinschaftlich. Jeder Miterbe hat ein Recht am gesamten Nachlass, kann aber nicht über seinen Anteil allein verfügen. Die Erbengemeinschaft besteht, bis der Nachlass auseinandergesetzt (aufgeteilt) wird. Wichtig ist, dass die Erbengemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, weshalb Behörden die einzelnen Miterben direkt in Anspruch nehmen können, wie im vorliegenden Fall geschehen.
- Gesamthandsgemeinschaft: Diese Form der Gemeinschaft zeichnet sich dadurch aus, dass alle Mitglieder gemeinsam Eigentümer des gesamten Vermögens sind. Im Gegensatz zur Bruchteilsgemeinschaft kann kein Mitglied über seinen Anteil allein verfügen. Bei der Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft haften die Miterben gesamtschuldnerisch für Nachlassverbindlichkeiten. Das bedeutet, jeder Miterbe kann für die gesamte Schuld in Anspruch genommen werden, hat aber intern einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen. Diese Struktur erklärt, warum im Urteilsfall ein einzelner Miterbe für die gesamten Straßenbaubeiträge herangezogen werden konnte.
- Straßenbaubeiträge: Dies sind öffentlich-rechtliche Abgaben, die Gemeinden von Grundstückseigentümern erheben können, wenn durch den Ausbau oder die Verbesserung einer Straße ein Vorteil für deren Grundstücke entsteht. Die Rechtsgrundlage bilden meist kommunale Satzungen auf Basis des jeweiligen Landesrechts. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Vorteil für das Grundstück und wird anteilig auf die Anlieger umgelegt. Im vorliegenden Fall wurde der Miterbe als Grundstückseigentümer zu solchen Beiträgen herangezogen, obwohl er nur Teil einer Erbengemeinschaft war.
- Miteigentum: Miteigentum liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinsam Eigentümer einer Sache sind. Bei der Erbengemeinschaft sind die Miterben Miteigentümer am gesamten Nachlass. Dies unterscheidet sich vom Bruchteilseigentum, bei dem jeder einen bestimmten Anteil hat. Das Gericht stützte seine Entscheidung maßgeblich auf die Stellung des Klägers als Miteigentümer, unabhängig davon, ob er tatsächliche Verfügungsgewalt über das Grundstück hatte. Diese rechtliche Konstruktion erklärt, warum der Miterbe für die Beiträge herangezogen werden konnte.
- Öffentliche Lasten: Hierbei handelt es sich um Verpflichtungen gegenüber der öffentlichen Hand, die auf einem Grundstück lasten. Dazu gehören neben Straßenbaubeiträgen auch Grundsteuern oder Erschließungsbeiträge. Sie sind unabhängig vom Eigentümer zu zahlen und gehen bei einem Eigentümerwechsel auf den neuen Eigentümer über. Im Urteilsfall wurde deutlich, dass auch Miterben für solche öffentlichen Lasten aufkommen müssen, selbst wenn sie keinen direkten Nutzen aus dem Grundstück ziehen. Dies unterstreicht die weitreichenden finanziellen Risiken, die mit der Mitgliedschaft in einer Erbengemeinschaft einhergehen können.
- Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft: Dieser Begriff bezeichnet die Auflösung der Erbengemeinschaft durch Verteilung des Nachlasses unter den Miterben. Sie kann einvernehmlich oder durch gerichtliche Teilungsversteigerung erfolgen. Eine zeitnahe Auseinandersetzung kann individuelle Haftungsrisiken für öffentliche Lasten minimieren, da jeder Erbe dann nur noch für seinen zugeteilten Anteil haftet. Das Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit einer frühzeitigen Auseinandersetzung, um unerwartete finanzielle Belastungen für einzelne Miterben zu vermeiden, wie sie im vorliegenden Fall eingetreten sind.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG): Dieser Paragraph begründet die grundsätzliche Beitragspflicht für Eigentümer von Grundstücken, die durch eine öffentliche Einrichtung (hier: Straßenbau) einen Vorteil erhalten. Im vorliegenden Fall wurde der Kläger als Miteigentümer eines solchen Grundstücks zur Zahlung herangezogen.
- §§ 2038 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Diese Paragraphen regeln die Erbengemeinschaft. Sie stellen klar, dass die Miterben gemeinsam Eigentümer der Nachlassgegenstände sind. Im vorliegenden Fall wurde diese Regelung herangezogen, um die Beitragspflicht des Klägers als Miteigentümer zu begründen.
- § 4 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG): Dieser Paragraph definiert, wer als Beitragsschuldner herangezogen werden kann. Im vorliegenden Fall wurde auf Basis dieser Regelung entschieden, dass der Kläger als Miteigentümer beitragspflichtig ist.
- Straßenbaubeitragssatzungen der Gemeinden: Diese Satzungen legen die konkreten Regelungen für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen fest, z.B. die Höhe der Beiträge und die Verteilung auf die Eigentümer. Im vorliegenden Fall wurde die Beitragspflicht des Klägers auf Basis der Satzung der beklagten Stadt begründet.
- Art. 14 Grundgesetz (GG): Dieser Artikel schützt das Eigentum. Im vorliegenden Fall wurde abgewogen, ob die Erhebung von Straßenbaubeiträgen einen Eingriff in das Eigentum des Klägers darstellt. Das Gericht entschied, dass die Beitragspflicht verhältnismäßig ist und den Kläger nicht übermäßig belastet.
Das vorliegende Urteil
VG Frankfurt (Oder) – Az.: 3 K 270/22 – Urteil vom 02.05.2024
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe der beizutreibenden Forderung abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Heranziehung des Klägers zur Zahlung von Beiträgen für Straßenbaumaßnahmen an der im Gebiet der von der Beklagten vertretenen Stadt. Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger sei als Mitglied einer Erbengemeinschaft Miteigentümer von vier Flurstücken im Gebiet der von der Beklagten vertretenen Stadt an der Ecke (ohne Anschrift), eingetragen als Flurstücke und sowie und der Flur 12 im Grundbuch von .
Das ca. 3 m breite Flurstück grenzt im Westen an einen ca. 10 m breiten unbefestigten Grünstreifen. Westlich dieses Grünstreifens liegt die Fahrbahn der (Flurstück ). Die zu dem Grünstreifen gehörenden Flächen sind als Flurstücke und im Grundbuch von eingetragen und stehen im Eigentum der vom Beklagten vertretenen Stadt.
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Sie sind öffentlich gewidmet und damit der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt worden. In der Begründung der Widmungsverfügung hieß es, „die Flurstücke verlaufen auf der östlichen Straßenseite der und bilden insgesamt mit der bereits gewidmeten Fläche des Flurstücks die Verkehrsfläche .“
Östlich des Flurstücks folgt das Flurstück mit einer Breite von ca. 12,50 m. Wiederum östlich davon liegt das Flurstück mit einer Breite zwischen 2,50 m und 4,60 m und östlich davon schließt sich dann das Flurstück mit einer Breite von ca. 12 m an. Alle Flurstücke sind von der aus etwa 25 m tief; sie wurden im Jahr 2018 und werden bis heute im südlichen Teil einheitlich als befestigter Parkplatz mit Zufahrt zur genutzt; eine öffentliche Widmung des Parkplatzes besteht nicht.
Auf Bl. und des Grundbuchs von sind als Eigentümer aller vier Flurstücke „zu je 1/2 Anteil“ eingetragen:
– der „“ und
– „“.
Der Beklagten liegt ein Schreiben des Finanzamtes vom 20. September 2011 vor; es handelt sich um die Anlage zu einem Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid auf den 1. Januar 2009 für die Flurstücke . Darin stellte das Finanzamt fest, die Erbengemeinschaft nach (Nacherben nach ) bestehe aus fünf „Gemeinschaftern“; einer davon sei als Nacherbe nach . Vor diesem Hintergrund richtete das Finanzamt auch den genannten Grundsteuermessbescheid an den Kläger als Mitglied der Erbengemeinschaft nach mit Wirkung für und gegen die Gemeinschaft.
Der Kläger wandte sich mit einem Schreiben vom 20. Januar 2015 betreffend „Gebühren für Straßenreinigung (unbebautes Grundstück in , Flur )“ an die Beklagte und erklärte, er bleibe bis auf weiteres für die Zahlung der Gebühren verantwortlich. Als Bankverbindung gab er an: „Erbengemeinschaft “.
Mit einem Schreiben vom 9. Februar 2016 meldete sich der Kläger „als Mitglied der Erbengemeinschaft nach “ bei der Beklagten und bat um Auskunft zu Miteigentümern der Flurstücke . In dem Schreiben legte er dar, dass als kinderlose Ehefrau/Witwe ihres Ehemannes , diesen allein beerbt habe. habe das Grundstück gemeinsam mit einer Frau zur ideellen Hälfte erworben. Erben von Frau seien dem Kläger bisher nicht bekannt. Die Strausberger Wohnungsbaugesellschaft solle nach dem Rat der Stadt Strausberg und der Kommunalen Wohnungsverwaltung den Eigentumsanteil von Frau zuletzt verwaltet haben. Etwa 2003 solle die Wohnungsbaugesellschaft die Verwaltung niedergelegt haben, wodurch die Verwaltung seither wieder bei der Stadt liege. Der Kläger erkundigte sich nach der Stellung der Stadt bezogen auf die ideelle Hälfte der Frau und bat um ein Gespräch hierzu.
Die von der Beklagten vertretene Stadt führte im Jahr 2018 Straßenbaumaßnahmen an der durch, die in dem Bereich zwischen der und einem mehr als 300 m nördlich gelegenen Verbindungsweg zur erstmaligen Herstellung der Fahrbahn (einschließlich Straßenbegleitgrün und Oberflächenentwässerung) führten. Die bereits zuvor vorhandene Straßenbeleuchtung wurde erneuert; die Abnahmen der Bauarbeiten an der Fahrbahn, der Oberflächenentwässerung und an der Straßenbeleuchtung erfolgten am 2. Oktober 2018. Lediglich die Abnahme der Fertigstellungspflege bezogen auf die hergestellten Grünanlagen erfolgte später.
Zur Abrechnung der Baumaßnahmen erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger zwei Beitragsbescheide vom 20. Oktober 2021 betreffend die Flurstücke und und zwar:
– einen Beitragsbescheid mit dem Aktenzeichen über die Erhebung eines Straßenbaubeitrages für die Erneuerung/Verbesserung der Straßenbeleuchtung in der i. H. v. 325,69 €,
– einen Beitragsbescheid mit dem Aktenzeichen über die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Fahrbahn als Mischfläche, der Oberflächenentwässerung und des straßenbegleitenden Grüns in der i. H. v. 5.604,59 €.
Auf eine Veranlagung der Flurstücke verzichtete der Beklagte, da diese nicht von der erschlossen seien.
Der Kläger legte gegen jeden der beiden Beitragsbescheide mit separaten Schreiben vom 17. November 2021 Widerspruch ein.
Die Beklagte wies beide Widersprüche mit separaten Widerspruchsbescheiden vom 30. März 2022 zurück. In den Widerspruchsbescheiden setzte sie den Erschließungsbeitrag neu auf 5.610,31 € fest und den Straßenbaubeitrag auf 326,43 €. Hintergrund der Neufestsetzungen der Beitragshöhe bildeten nachträgliche Korrekturen bei der Höhe der beitragsfähigen Kosten und bei der Verteilungsfläche.
In den Gründen der Widerspruchsbescheide führte die Beklagte aus, dass beitragspflichtig die Grundstückseigentümer seien. Wer Eigentümer sei, ergebe sich regelmäßig aus dem Grundbuch. Allerdings könne das Eigentum (auch außerhalb des Grundbuchs) im Wege der Erbfolge auf andere Personen übergehen. Mehrere Erben hafteten als Gesamtschuldner. Bezogen auf die vorliegend veranlagten Flurstücke seien im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bescheide laut Grundbuch Eigentümer:
– 1a) und
– 1b) ,
zu je ½ Anteil.
Im Wege der Erbfolge nach sei Nacherbin geworden. Die Erbengemeinschaft nach bestehe aus verschiedenen Personen, u. a. aus , deren Erbe der Kläger sei. Damit sei der Kläger unstreitig Erbe nach und als Gesamtschuldner insgesamt beitragspflichtig. Seit mehreren Jahren zahle er die laufende Grundsteuer und die Gebühren für Straßenreinigung/Winterdienst im Namen der Erbengemeinschaft. Er habe der Stadt für die Abbuchung ein eigens dafür angelegtes Konto mit dem Namen „Erbengemeinschaft “ mitgeteilt. Auch bei den der Stadt vorliegenden Schriftstücken stehe im Absender: „Erbengemeinschaft per Adresse “. Dies lasse den Rückschluss zu, dass der Kläger als Erbe für die Erbengemeinschaft nach außen handele.
Der Kläger hat am 6. April 2022 zwei separate Klagen erhoben und zwar:
– die Klage VG 3 K 270/22 gegen den Straßenbaubeitragsbescheid und
– die Klage VG 3 K 271/22 gegen den Erschließungsbeitragsbescheid.
In der Begründung der Klagen hat er zunächst erklärt, es sei richtig, dass er Mitglied der Erbengemeinschaft nach und dass diese neben der Stadt hälftige Miteigentümerin der veranlagten Flurstücke sei. Der Bescheid sei aber nichtig, da die Inhaltsadressaten (alle Mitglieder der Erbengemeinschaft) nicht hinreichend benannt seien.
Erstmals mit einem Schriftsatz vom 9. April 2024 bestritt der Kläger, Miteigentümer der veranlagten Flurstücke zu sein. Zum Beleg berief er sich auf ein Schreiben des Amtsgerichts Strausberg vom 4. März 2024 an eine von ihm bevollmächtigte Person. Mit diesem Schreiben lehnte das Amtsgericht die Erteilung von Grundbuchauszügen ab und bat um Einreichung einer Vollmacht des Eigentümers. Denn der Kläger sei weder als Eigentümer noch als Berechtigter im Grundbuch eingetragen. Außerdem legte der Kläger ein Schreiben einer Anwaltssozietät an das Amtsgericht Strausberg (Nachlassgericht) vom 15. Oktober 1996 vor. Darin wird „in der Nachlasssache “ dargelegt, dass das Staatliche Notariat Strausberg am 30. August 1974 auf Antrag von in einen Teil-Erbschein ausgefertigt habe. Darin sei vom Eintritt der gesetzlichen Erbfolge ausgegangen worden. Nach der Grenzöffnung sei dann allerdings ein handschriftliches Testament der Frau aus dem Jahr 1955 aufgetaucht. Dieses sei im Termin vom 23. März 1992 durch das Kreisgericht Strausberg eröffnet worden. Das Protokoll befinde sich auf Seite 6 der Akten . Da in dem Testament eine andere als die gesetzliche Erbfolge angeordnet sei, sei der im Jahr 1974 erteilte Teilerbschein unrichtig. Die Anwälte beantragten, den Teil-Erbschein einzuziehen. Sie behielten sich vor, einen der testamentarischen Erbfolge entsprechenden Erbschein zu beantragen.
Der Berichterstatter hat daraufhin die „Akten über die Verfügung von Todes wegen“ des Amtsgerichts Strausberg mit dem Az. beigezogen und einen Auszug aus diesen Akten, die die Eröffnung eines Testaments von vom 13. November betreffen, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Mit Beschluss vom 2. Mai 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Dieser hat die Klageverfahren VG 3 K 270/22 und VG 3 K 271/22 in der mündlichen Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem vorliegenden Aktenzeichen fortgeführt.
Der Kläger beantragt, die Beitragsbescheide der Bürgermeisterin der Stadt vom 20. Oktober 2021 mit den Aktenzeichen sowie die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 30. März 2022 aufzuheben.
Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide und beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Beiakten Bezug genommen, die – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung des Einzelrichters waren.
Entscheidungsgründe
A. Die Klage gegen die Erhebung eines Erschließungs- und eines Straßenbaubeitrags betreffend die Flurstücke und ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die beiden Beitragsbescheide sind nämlich in der Gestalt der hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I. Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte mit diesen Bescheiden gerade den Kläger als Beitragspflichtigen herangezogen hat.
Denn die Beklagte durfte nach sorgfältiger Aufklärung des Sachverhalts davon ausgehen, dass der Kläger Miterbe nach dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer und als solcher Miteigentümer der veranlagten Flurstücke und deshalb beitragspflichtig im Sinne von § 8 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und § 134 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) ist.
1. Insoweit war davon auszugehen, dass in Fällen, in denen sich die Person des Grundstückseigentümers deshalb nicht aus dem Grundbuch ergibt, weil der dort eingetragene Eigentümer zwischenzeitlich verstorben ist, die Behörde die von ihr zu erlassenen Beitragsbescheide an denjenigen richten kann, den sie nach sorgfältiger Sachverhaltsaufklärung (gegebenenfalls unter Inanspruchnahme der ihr gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG i. V. m. § 111 Abs. 1 der Abgabenordnung zustehenden Befugnisse) für den Erben halten darf. Nur wenn der Adressat dieser Beitragsbescheide seinerseits substantiierte Einwendungen gegen seine Erbenstellung vorbringt, ist es wiederum Sache der Behörde, die von ihr angenommene Rechtsnachfolge zur Überzeugung des Gerichts zu belegen.
2. Im vorliegenden Fall durfte die Behörde den Kläger deshalb als Miterben nach dem eingetragenen Eigentümer in Anspruch nehmen, weil der Kläger selbst erklärt hatte, Miterbe zu sein, und die bekannten Tatsachen nicht dagegen sprechen, dass der Kläger Miterbe nach dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer ist.
a. Dies gilt zunächst, wenn man bezogen auf den im Grundbuch als Miteigentümer zu ½ eingetragenen und 1954 verstorbenen vom Eintritt der gesetzlichen Erbfolge ausgehen wollte. Denn war mit der Schwester des Großvaters des Klägers verheiratet, die ihren Ehemann allein beerbt hatte. Der Kläger wäre deshalb beim Eintritt der gesetzlichen Erbfolge als Abkömmling der Eltern der kinderlosen Nacherbin gemäß § 1925 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Miterbe nach dem eingetragenen Eigentümer.
b. Die erstmals mit Schriftsatz vom 9. April 2024 vorgebrachte Behauptung des Klägers, er sei nicht Miterbe nach dem eingetragenen Eigentümer geworden, vermag die Rechtmäßigkeit seiner Heranziehung nicht in Zweifel zu ziehen. Denn diese – im Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten erhobene – Behauptung wird durch keinerlei Belege gestützt.
aa. Soweit der Kläger sich auf ein Schreiben des Amtsgerichts vom 4. März 2024 bezogen hat, so ergibt sich daraus nur, dass ein Antrag des Klägers auf Erteilung von Grundbuchauszügen mit der Begründung abgelehnt worden war, dass er weder als Eigentümer noch als Berechtigter im Grundbuch eingetragen sei. Dies ist richtig, sagt aber nichts über seine erbrechtliche Stellung.
bb. Auch seine Berufung auf das Testament der Ehefrau des eingetragenen Eigentümers aus dem Jahr 1955 spricht nicht gegen die Annahme der Beklagten, der Kläger sei Miterbe nach dem eingetragenen Eigentümer. Denn der Kläger ist in dem Testament sowohl selbst mit einem Anteil von 2/13 des Nachlasses bedacht, als auch als Nacherbe nach seiner Mutter (zu einem weiteren Anteil von 2/13). Dies war dem Kläger auch bekannt, wie sich aus dem bei der Nachlassakte befindlichen Schreiben vom 31. Juli 1991 ergibt. Darin hatte der Kläger erklärt: „Ich bin im privatschriftlichen Testament vom 13.11.1955, das noch nicht eröffnet ist, mit 2/13 des Nachlasses bedacht; ich verzichte auf die Ladung zur Eröffnung des Testaments.“ Dem entspricht das Verhalten des Klägers in den darauffolgenden Jahren, in denen er gegenüber Behörden stets als Miterbe nach dem eingetragenen Eigentümer aufgetreten ist.
II. Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide auch zu Recht allein an den Kläger und nicht an die gesamte Erbengemeinschaft adressiert.
1. Wenn Grundstücke im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehen, müssen im Zuge der Beitragsveranlagung nämlich nicht alle Mitglieder der Erbengemeinschaft zur Zahlung der festgesetzten Beiträge herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 2015 – 4 C 3/14 –, juris Rn. 9 ff. und OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2007 – 9 LC 345/04 –, juris Rn. 13).
Das OVG Lüneburg hat dies in dem vorstehend zitierten Beschluss wie folgt überzeugend begründet:
„Der Sache nach will die Klägerin … bestreiten, dass die Beklagte berechtigt ist, allein sie als Beitragsschuldnerin in Anspruch zu nehmen. Die Begründetheit dieses Einwands beurteilt sich entgegen der Ansicht der Klägerin in erster Linie nicht nach dem Charakter einer Gesamthandsgemeinschaft im Sinne von § 2032 BGB, sondern nach der beitragsrechtlichen Spezialregelung in § 6 Abs. 8 Satz 1 NKAG. Danach ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Eine Eigentümerstellung in diesem Sinn begründet nicht nur das Alleineigentum oder das Eigentum nach Bruchteilen (vgl. §§ 741 ff. BGB), sondern auch das gesamthänderisch gebundene Eigentum, wie es z. B. bei einer Erbengemeinschaft im Sinne von § 2032 BGB oder bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) besteht. Aus der maßgeblichen beitragsrechtlichen Sicht gibt es keine Rechtfertigung, die Mitglieder einer Erbengemeinschaft nur deshalb anders zu behandeln als Miteigentümer einer Bruchteilsgemeinschaft, weil die Erben hinsichtlich des beitragspflichtigen Grundstücks eine Gesamthandsgemeinschaft bilden, ihnen also das Grundstück als Sondervermögen in der Weise gemeinsam gehört, dass jedem daran ein ideeller Anteil in Höhe seines Erbteils zusteht. Entscheidend muss bei § 6 Abs. 8 Satz 1 NKAG sein, dass jeder Gesamthänder im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist und gemeinsam mit den übrigen Erben alle Rechte des Grundstückseigentümers hat. Außerdem werden die besonderen wirtschaftlichen Vorteile, die mit einem Straßenausbau regelmäßig in Form der Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks einhergehen und die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen rechtfertigen, allen Mit- und Gesamthandseigentümern gemeinsam und gleichermaßen geboten, ohne dass eine Beschränkung auf bestimmte Eigentumsanteile oder Anteile der Gesamthandsgemeinschaft stattfindet. Alle Mitglieder der Erbengemeinschaft sind wegen ihrer Eigentümerstellung daher nebeneinander in voller Höhe beitragspflichtig … Die Beklagte durfte daher gemäß § 6 Abs. 8 Satz 4 NKAG nach ihrem Ermessen eine der beitragspflichtigen Miterbinnen, hier die Klägerin, als Gesamtschuldnerin in Anspruch nehmen.“
Dem ist aus Sicht des Einzelrichters nichts hinzuzufügen.
2. Soweit der Kläger seine gegenteilige Auffassung auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 30. September 2015 stützen möchte (BFH, Urteil vom 30. September 2015 – II R 31/13 –, juris), verkennt er, dass diese Entscheidung ohne Relevanz für die Entscheidung des vorliegenden Falles ist, weil sie allein zu der speziellen Vorschrift des § 151 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 HS 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) ergangen ist, der ausdrücklich anordnet, dass die Zurechnung beim Erwerb durch eine Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben auf die Erbengemeinschaft erfolgt.
Eine entsprechende Vorschrift gibt es im Beitragsrecht nicht.
III. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von allen in Betracht kommenden Miterben des eingetragenen Eigentümers gerade den Kläger als Gesamtschuldner zur Beitragszahlung herangezogen hat.
1. Denn die gesetzlich angeordnete Gesamtschuldnerschaft berechtigt den Beitragsgläubiger, unter mehreren Miteigentümern denjenigen in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen, der ihm für eine Heranziehung besonders geeignet erscheint. Diese Regelung bezweckt Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzugs. Sie rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch den bei Massengeschäften wie der Abgabenerhebung bedeutsamen Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität, weil eine Heranziehung aller Miteigentümer entsprechend ihren Bruchteilen mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden wäre (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Mai 1995 – 1 BvR 923/95 –, juris Rn. 3 ff.). Das der zuständigen Stelle eingeräumte Ermessen ist vor diesem Hintergrund sehr weit. Da sie die Abgabenforderung rasch und sicher verwirklichen soll, darf sie nach ihrer Wahl einen Gesamtschuldner zur Ausgleichszahlung in voller Höhe heranziehen und es ihm überlassen, bei dem (oder den) mithaftenden weiteren Abgabenschuldner(n) einen Ausgleich zu suchen. Innerhalb der ihrem Ermessen lediglich durch das Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen kann die zuständige Stelle den Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, dessen Wahl ihr namentlich unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität geeignet und zweckmäßig erscheint. Es besteht auch keine Verpflichtung, die Gründe der Auswahlentscheidung im Leistungsbescheid oder im Widerspruchsbescheid anzugeben (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 – 8 C 57/91 –, juris Rn. 20 ff.).
2. Vor diesem Hintergrund begegnet die Entscheidung der Beklagten, allein den Kläger als einen der Miteigentümer der veranlagten Flurstücke zur Beitragszahlung heranzuziehen, keinen rechtlich relevanten Bedenken. Insbesondere sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass diese Entscheidung nicht von Erwägungen der Verwaltungspraktikabilität getragen würde und willkürlich oder offenbar unbillig sein könnte. Es liegt vielmehr nahe, sich an das einzige Mitglied der Erbengemeinschaft zu halten, dass sich bislang bei den Behörden gemeldet und auch andere Abgaben (Straßenreinigungsgebühren und Grundsteuern) beglichen hatte.
IV. Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide in der Gestalt der hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide ergeben sich nicht aus dem Vortrag des Klägers; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
1. Der Erschließungsbeitragsbescheid betreffend die erstmalig hergestellten Teileinrichtungen Fahrbahn (einschließlich Straßenbegleitgrün) und Oberflächenentwässerung findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 127 ff. BauGB und der im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht geltenden Erschließungsbeitragssatzung der von der Beklagten vertretenen Stadt. Den Straßenbaubeitragsbescheid betreffend die Erneuerung und Verbesserung der Beleuchtung kann der Beklagte wiederum auf § 8 KAG i. V. m den Bestimmungen der im Jahr 2018 geltenden Straßenbaubeitragssatzung stützen.
2. Die Erhebung des Straßenbaubeitrags wird auch durch das Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen nicht ausgeschlossen.
a. Mit diesem Gesetz ist § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG dahin gefasst worden, dass bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen keine Beiträge erhoben werden. Dieses Gesetz ist aber gemäß seinem Art. 3 erst zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Die Erhebung vor diesem Zeitpunkt bereits entstandener Beiträge wird damit nicht ausgeschlossen. § 20 Abs. 3 KAG n.F. bestimmt vielmehr, dass für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen in Fällen, in denen die Beitragspflicht bis zum 31. Dezember 2018 entstanden ist, das Kommunalabgabengesetz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden ist.
b. Wann Beitragspflichten entstehen, ergibt sich aus § 8 Abs. 7 S. 1 KAG. Dieser knüpft die Entstehung der Straßenbaubeitragspflichten an die endgültige Herstellung der Einrichtung oder Anlage, wobei der Begriff der „endgültigen Herstellung“ straßenbautechnisch zu verstehen ist. Maßgeblich ist in der Regel die durch die Bauabnahme markierte technische Verwirklichung des Bauprogramms (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2015 – OVG 9 S 5.15 –, juris Rn. 6).
c. Da die Bauabnahme bezogen auf die nach Straßenbaubeitragsrecht abzurechnende Teileinrichtung Straßenbeleuchtung im vorliegenden Fall am 2. Oktober 2018 stattfand, sind auch die sachlichen Beitragspflichten vor dem 31. Dezember 2018 entstanden, weshalb die erst später erfolgte Außerkraftsetzung der Regelungen des Kommunalabgabengesetzes über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen ohne Auswirkungen auf die Beurteilung der im vorliegenden Fall umstrittenen Beitragsveranlagung bleibt.
3. Nach gründlicher Prüfung begegnet auch die Annahme der Beklagten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, die allein veranlagten Flurstücke und seien bezogen auf die abgerechneten Straßenbaumaßnahmen an der südlichen Teilstrecke der beitragspflichtig. Dies gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass diese Flurstücke nicht unmittelbar an die Fahrbahn der grenzen, sondern von dieser durch einen ca. 10 m breiten Grünstreifen getrennt sind. Denn dieser Grünstreifen stellt die Erreichbarkeit der veranlagten Flurstücke, die Voraussetzung für die Entstehung von Erschließungs- und Straßenbaubeitragspflichten ist, nicht infrage.
a. Insoweit gilt nach der mit Verfügung vom 7. März 2024 ins Verfahren eingeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es ausreicht, wenn mit Kraftwagen auf der Fahrbahn der öffentlichen Straße bis zur Höhe des Grundstücks gefahren und dieses von da aus ohne weiteres betreten werden kann. Dem ist in der Regel auch dann genügt, wenn zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück noch ein zur öffentlichen Straße gehörender Streifen von ortsüblicher Breite liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1991 – 8 C 59/89 –, juris Rn. 21; VGH Mannheim, Beschluss vom 17. November 2022 – 2 S 290/22 –, juris Rn. 18; VGH München, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 6 CS 09.757 –, juris Rn. 4).
b. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Denn der Grünstreifen auf den Flurstücken und ist öffentlich gewidmet und gehört zur öffentlichen Straße . Er überschreitet auch die ortsübliche Breite nicht. Letzteres hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. März 2024 unter Anführung einer ausreichenden Anzahl konkreter Beispiele aus dem relevanten Bereich zur Überzeugung des Einzelrichters dargelegt.
V. Weitere Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide hat der Kläger nicht erhoben.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.