Der Nacherbenvermerk ist ein Eintrag im Grundbuch. Er legt dem Eigentümer, dem sogenannten Vorerben, strenge Regeln auf. In der Regel kann dieser das Haus nicht frei verkaufen oder als Kreditsicherheit nutzen. Jeder Vertrag ohne Zustimmung des Nacherben ist unwirksam. Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch für den „befreiten Vorerben“, der unter bestimmten Voraussetzungen Verkaufsrechte hat. Wie kann man eine Immobilie trotzdem sicher verkaufen? Und wann wird der Vermerk wieder gelöscht?
Übersicht
- Auf einen Blick
- Was genau ist ein Nacherbenvermerk im Grundbuch?
- Wie funktioniert die Vor- und Nacherbschaft?
- Welchen Zweck hat der Nacherbenvermerk im Grundbuch?
- Was darf ein Vorerbe mit der Immobilie tun – und was nicht?
- Was ändert sich durch eine befreite Vorerbschaft?
- Wie kann man den Nacherbenvermerk löschen lassen?
- Wer trägt die Kosten für Notar, Anwalt und Grundbuch?
- Welche Risiken birgt der Nacherbenvermerk für Käufer und Vorerben?
- Was sind die 3 wichtigsten Grundregeln?
- Experten-Einblick
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich mein Haus verkaufen, wenn ein Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen ist?
- Was darf ein befreiter Vorerbe mit der Immobilie tun und was nicht?
- Wie kann ich den Nacherbenvermerk im Grundbuch dauerhaft löschen lassen?
- Was passiert mit meinem Kaufvertrag, wenn der Nacherbe nicht zugestimmt hat?
- Tritt der Verkaufserlös an die Stelle der Immobilie (Surrogation)?

Auf einen Blick
- Worum es geht: Es handelt sich um eine spezielle Form der Erbschaft, bei der der ursprüngliche Eigentümer das Vermögen für zwei Personen nacheinander festlegt. Ein Eintrag im Grundbuch zeigt an, dass der aktuelle Eigentümer (Vorerbe) die Immobilie nur verwaltet, aber nicht frei darüber verfügen darf. Das Ziel ist, den Besitz für den späteren Erben (Nacherben) zu sichern, typischerweise die Kinder.
- Das größte Risiko: Wenn der aktuelle Eigentümer die Immobilie verkauft oder belastet, ohne die Zustimmung des zukünftigen Erben einzuholen, ist das Geschäft unwirksam. Ein Käufer riskiert den Totalverlust seiner Investition: Er verliert das Haus, sobald der zukünftige Erbe sein Recht geltend macht.
- Die wichtigste Regel: Sofern der Erblasser ihn nicht explizit davon befreit hat, darf der aktuelle Eigentümer (Vorerbe) die Immobilie nicht verkaufen, verschenken oder damit neue Kredite absichern, da er nur ein Eigentümer auf Zeit ist. Jede größere Veränderung erfordert die notariell beglaubigte Zustimmung des zukünftigen Erben, um rechtlich sicher zu sein.
- Typische Situationen: Ehepartner nutzen diese Regelung häufig, um sich gegenseitig abzusichern und gleichzeitig zu verhindern, dass die Immobilie an einen neuen Partner oder andere Dritte fällt. Das Haus soll stattdessen garantiert an die gemeinsamen Kinder gehen.
- Erste Schritte: Prüfen Sie als Kaufinteressent oder als Erbe immer zuerst das Grundbuch, um festzustellen, ob ein solcher Eintrag vorhanden ist. Wenn Sie betroffen sind und die Immobilie frei nutzen wollen, müssen Sie sofort einen Notar oder einen Fachanwalt für Erbrecht konsultieren, um eine rechtssichere Lösung zu finden.
- Häufiger Irrtum: Selbst wenn der Erblasser den aktuellen Eigentümer von manchen Beschränkungen befreit hat und ein Verkauf möglich ist, gehört das eingenommene Geld weiterhin zum gesicherten Erbe und darf nicht einfach für private Zwecke verbraucht werden.
Was genau ist ein Nacherbenvermerk im Grundbuch?
Ein Eintrag im Grundbuch kann über die Zukunft einer Immobilie entscheiden. Meist denkt man dabei an Hypotheken oder Wegerechte. Doch ein unscheinbarer Satz in Abteilung II des Grundbuchs kann weitaus drastischere Folgen haben: der Nacherbenvermerk. Er ist kein Darlehen und keine Dienstbarkeit. Er ist eine Fessel, die der ursprüngliche Eigentümer – der Erblasser – der Immobilie angelegt hat.
Dieser Vermerk zeigt eine zweistufige Erbschaft an, schützt den Willen des Verstorbenen und sichert die Rechte des Nacherben. Der Vorerbe ist dadurch stark eingeschränkt und kann die Immobilie nicht einfach verkaufen oder verschenken. Als klares Stoppschild für Käufer und Banken stellt der Vermerk sicher, dass alles nach dem Plan des Erblassers abläuft.
Wie funktioniert die Vor- und Nacherbschaft?
Das Konzept dahinter ist die Vor- und Nacherbschaft (§ 2100 BGB). Ein Erblasser kann damit sein Erbe in zwei Schritten regeln. Zuerst erbt Person A. Nach einem bestimmten Ereignis geht das Erbe garantiert an Person B.
Welche Rolle hat der Vorerbe?
Der Vorerbe ist die Person, die als Erste erbt. Mit dem Erbfall wird er rechtmäßiger Eigentümer des Vermögens, also auch der Immobilie. Er darf sie bewohnen, vermieten und die Einnahmen für sich behalten. Doch sein Eigentum ist nur ein „Eigentum auf Zeit“. Er hat die Pflicht, die Substanz des Erbes für den Nacherben zu erhalten. Man kann ihn als eine Art Treuhänder oder Verwalter des Vermögens für die nächste Generation betrachten.
Ein Beispiel: Der Vorerbe darf nicht die wertvolle Marmortreppe herausreißen und durch eine billige Holztreppe ersetzen. Er muss das Haus in seinem Kernwert erhalten.
Welche Rolle hat der Nacherbe?
Der Nacherbe ist die Person, die in der zweiten Stufe erbt. Er ist sozusagen der Warteraum-Erbe. Sein Recht wird erst mit dem Eintritt des „Nacherbfalls“ aktiv. Meist ist dies der Tod des Vorerben. Es kann aber auch ein anderes im Testament festgelegtes Ereignis sein, etwa die Wiederverheiratung des Vorerben oder das Erreichen eines bestimmten Alters durch den Nacherben. Wichtig ist: Der Nacherbe erbt nicht vom Vorerben, sondern direkt vom ursprünglichen Erblasser. Der Vorerbe war nur ein Zwischenglied in der Kette.
Welche Kontrollrechte hat der Nacherbe?
Der Nacherbe hat wichtige Kontrollrechte und kann vom Vorerben Auskunft über den Zustand des Erbes verlangen. Das gilt besonders bei einem Verdacht auf Pflichtverletzungen. Stellt er fest, dass die Immobilie vernachlässigt wird, kann er klagen und den Vorerben gerichtlich stoppen lassen. Im Extremfall übernimmt ein Gericht die Verwaltung. Diese Rechte sichern den Willen des Erblassers.
Welchen Zweck hat der Nacherbenvermerk im Grundbuch?
Damit der Vorerbe diese sorgfältig geplante Erbfolge nicht durch unbedachte Handlungen zunichtemacht, gibt es den Nacherbenvermerk. Er setzt den Willen des Erblassers im Grundbuch um.
Wo im Grundbuch steht der Nacherbenvermerk?
Sie finden den Vermerk in Abteilung II des Grundbuchs. Dort stehen Lasten und Beschränkungen. Die Eintragung geschieht nicht automatisch. Der Vorerbe muss sie meist selbst beantragen. Er legt dafür den Erbschein oder das Testament vor. Das Grundbuchamt trägt den Vermerk dann ein (§ 51 GBO). Manchmal veranlasst auch ein Testamentsvollstrecker die Eintragung.
Unterbleibt dieser Eintrag, fehlt die öffentliche Warnwirkung. Ein Käufer könnte die Immobilie dann unter Umständen gutgläubig und lastenfrei erwerben. Der Nacherbe würde in diesem Fall seinen Anspruch auf die Immobilie verlieren und hätte lediglich einen Schadensersatzanspruch gegen den Vorerben.
Warum schützt der Vermerk den Nacherben?
Die entscheidende Funktion des Vermerks ist seine Publizitätswirkung. Er macht die Verfügungsbeschränkung für jedermann sichtbar. Ein potenzieller Käufer oder eine Bank kann sich nach der Grundbucheinsicht nicht mehr auf Unwissenheit berufen.
Stellen Sie sich den gesetzlichen Schutz beim Hauskauf (den „gutgläubigen Erwerb“) wie einen Airbag vor: Normalerweise fängt er Sie auf, wenn mit den Papieren des Verkäufers etwas nicht stimmt. Der Nacherbenvermerk ist jedoch ein Schalter, der diesen Airbag gezielt deaktiviert. Er macht für jeden sichtbar: ‚Achtung, dieses Eigentum hat einen Haken!‘. Deshalb ist ein Kaufvertrag ohne Zustimmung des Nacherben unwirksam. Tritt der Nacherbfall ein, kann der Nacherbe das Haus zurückfordern – und der Käufer verliert beides: die Immobilie und sein Geld.
Was darf ein Vorerbe mit der Immobilie tun – und was nicht?

Das zentrale Problem für den Vorerben ist die massive Einschränkung seiner Handlungsfreiheit, die in § 2113 BGB geregelt ist. Er ist zwar Eigentümer, kann aber über die Immobilie nicht frei verfügen wie ein Alleineigentümer.
Was ist dem Vorerben streng verboten?
Ohne die Zustimmung des Nacherben sind folgende Aktionen unwirksam:
- Verkauf oder Tausch: Der Vorerbe kann die Immobilie nicht wirksam an einen Dritten veräußern.
- Schenkung: Das Haus zu verschenken ist streng verboten. Das würde den Wert des zukünftigen Erbes verringern.
- Belastung: Der Vorerbe kann keine neuen Hypotheken, Grundschulden oder andere dingliche Rechte eintragen lassen, um beispielsweise einen Kredit abzusichern.
Stimmt der Nacherbe einem dieser Geschäfte zu, muss er seine Zustimmung notariell beurkunden lassen, damit sie im Grundbuchverfahren anerkannt wird.
Was darf der Vorerbe ohne Zustimmung tun?
Trotz der strengen Fesseln ist der Vorerbe nicht völlig handlungsunfähig. Er darf alles tun, was zur ordentlichen Verwaltung der Immobilie gehört. Dazu zählen:
- Vermietung und Verpachtung: Er darf Mietverträge abschließen und die Mieteinnahmen als „Früchte“ des Erbes für sich behalten.
- Instandhaltung: Notwendige Reparaturen und Sanierungen, die dem Werterhalt dienen, darf und muss er sogar durchführen.
- Notgeschäfte: Dringend erforderliche Maßnahmen, um Schaden von der Immobilie abzuwenden (z.B. nach einem Sturmschaden), sind ebenfalls erlaubt.
Wer trägt die Kosten für die Instandhaltung?
Die Kosten für die normale Instandhaltung trägt der Vorerbe. Dazu gehören kleinere Reparaturen, die Grundsteuer oder Versicherungen. Größere, wertsteigernde Sanierungen muss der Nacherbe zahlen. Dazu gehören zum Beispiel eine neue Heizung oder ein neues Dach. Die Finanzierung ist aber oft ein Streitpunkt. Der Vorerbe darf für einen Kredit die Immobilie nicht belasten. Dafür bräuchte er die Zustimmung des Nacherben.
Das Gesetz trennt also klar zwischen Handlungen, die den Kernwert des Erbes betreffen (Verfügungen), und solchen für den laufenden Betrieb (Verwaltung).
Was ändert sich durch eine befreite Vorerbschaft?

Der Gesetzgeber wusste, dass die starren Regeln der Nacherbfolge im Einzelfall unpraktisch sein können. Was, wenn der Vorerbe – oft der überlebende Ehegatte – die große Familienimmobilie im Alter verkaufen muss, um eine kleinere Wohnung und die Pflege zu finanzieren? Für solche Fälle sieht das Gesetz die Möglichkeit der befreiten Vorerbschaft nach § 2136 BGB vor.
Wie wird man zum befreiten Vorerben?
Eine Befreiung geschieht nicht automatisch. Der Erblasser muss sie ausdrücklich im Testament oder Erbvertrag anordnen. Er kann den Vorerben von fast allen gesetzlichen Beschränkungen befreien. Dies zeigt ein großes Vertrauen des Erblassers in den Vorerben, dass dieser das Vermögen auch ohne gesetzliche Gängelung im Sinne der Familie verwalten wird.
Welche Vorteile hat ein befreiter Vorerbe?
Ein befreiter Vorerbe hat erheblich mehr Spielraum. Die wichtigste Änderung: Er darf die zum Nachlass gehörende Immobilie ohne Zustimmung des Nacherben verkaufen und in der Regel auch belasten. Der Verkauf ist voll wirksam. Der Käufer erwirbt sicheres Eigentum, und der Nacherbenvermerk im Grundbuch wird nach dem Verkauf gelöscht. Dies gibt dem Vorerben die Flexibilität, das Vermögen umzuschichten, etwa von „Betongold“ in liquides Kapital.
An dieser Stelle ist ein zentraler Begriff wichtig: die Surrogation. Sie bedeutet, dass der Verkaufserlös rechtlich an die Stelle der Immobilie tritt und somit ebenfalls zum geschützten Nacherbe gehört, statt zum Privatvermögen des Vorerben zu werden.
| Handlung | Nicht befreiter Vorerbe (Regelfall) | Befreiter Vorerbe (durch Testament) |
|---|---|---|
| Verkauf der Immobilie | Unwirksam ohne notarielle Zustimmung des Nacherben. | Wirksam ohne Zustimmung des Nacherben. Der Erlös unterliegt jedoch der Surrogation. |
| Belastung der Immobilie (z.B. neue Grundschuld) | Unwirksam ohne notarielle Zustimmung des Nacherben. | Wirksam ohne Zustimmung des Nacherben. |
| Schenkung der Immobilie | Strengstens verboten und unwirksam. | Strengstens verboten und unwirksam (einzige verbleibende Kernbeschränkung). |
| Vermietung & Verpachtung | Erlaubt. Die Einnahmen gehören dem Vorerben. | Erlaubt. Die Einnahmen gehören dem Vorerben. |
| Instandhaltung & Reparaturen | Erlaubt und verpflichtend im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung. | Erlaubt und verpflichtend im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung. |
Welches Verbot gilt auch für befreite Vorerben?
Trotz aller Freiheiten gibt es eine rote Linie, die auch ein befreiter Vorerbe nicht überschreiten darf: das Verbot unentgeltlicher Verfügungen (§ 2113 Abs. 2 BGB). Er darf die Immobilie oder andere wesentliche Nachlassteile nicht verschenken. Dieses Verbot schützt den Nacherben vor einer vollständigen Aushöhlung seines zukünftigen Erbes. Eine Schenkung wäre gegenüber dem Nacherben weiterhin unwirksam. Ausgenommen sind nur Anstands- oder Pflichtschenkungen, wie etwa übliche Geburtstags- oder Hochzeitsgeschenke.
Was passiert mit dem Geld nach dem Verkauf?
Was passiert mit dem Geld, wenn der befreite Vorerbe die Immobilie rechtmäßig verkauft? Hier greift ein zentraler Mechanismus des Erbrechts: die Surrogation (§ 2111 BGB). Das bedeutet, der Erlös aus dem Verkauf tritt rechtlich an die Stelle der Immobilie.
Stellen Sie es sich so vor: Der Verkauf verwandelt das Haus in Geld, so wie man eine geerbte Goldmünze einschmilzt. Das Gold bleibt aber Gold, es hat nur eine neue Form. Genauso bleibt der Verkaufserlös Teil des geschützten Erbes und wird nicht zum Privatvermögen des Vorerben. Dieser muss das Geld getrennt verwalten und darf es nicht für den privaten Konsum ausgeben. Kauft er davon neue Werte wie Aktien, gehört auch diese Anschaffung zum Nacherbe.
Ein praktisches Beispiel: Die befreite Vorerbin verkauft das geerbte Haus für 400.000 €. Von diesem Geld kauft sie für 100.000 € Aktien und legt 300.000 € auf ein separates Konto. Stirbt sie, erbt der Nacherbe nicht das Haus, sondern die Aktien und die 300.000 €.
Wie kann man den Nacherbenvermerk löschen lassen?
Ein Nacherbenvermerk ist keine ewige Belastung und kann auf mehreren Wegen wieder aus dem Grundbuch entfernt werden.
Wann wird der Vermerk im Regelfall gelöscht?
Der häufigste Fall ist der Tod des Vorerben. Damit tritt der Nacherbfall ein, und der Nacherbe wird zum endgültigen, uneingeschränkten Eigentümer der Immobilie. Er kann beim Grundbuchamt unter Vorlage der Sterbeurkunde des Vorerben und eines Erbscheins, der ihn als Nacherben ausweist, die Umschreibung des Eigentums auf sich und die gleichzeitige Löschung des Nacherbenvermerks beantragen.
Kann man den Vermerk einvernehmlich löschen?
Manchmal möchten Vorerbe und Nacherbe die Nacherbschaft schon zu Lebzeiten des Vorerben beenden. Wenn alle Nacherben (und eventuelle Ersatznacherben) zustimmen und eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung unterzeichnen, kann der Vermerk ebenfalls aus dem Grundbuch entfernt werden. Die Immobilie wird damit frei verfügbar. Dies geschieht oft, wenn der Nacherbe im Gegenzug eine Abfindung erhält.
Was passiert, wenn der Nacherbe wegfällt?
Der Vermerk wird auch gegenstandslos, wenn der Nacherbe sein Recht verliert. Das passiert zum Beispiel, wenn der Nacherbe die Nacherbschaft ausschlägt oder vor dem Vorerben verstirbt, ohne dass ein Ersatznacherbe bestimmt wurde. In diesem Fall wird der Vorerbe zum unbeschränkten Vollerben. Die Löschung des Vermerks muss er dann unter Nachweis der entsprechenden Tatsachen (z.B. Ausschlagungserklärung) beim Grundbuchamt beantragen.
Löscht eine Zwangsversteigerung den Vermerk?
Unter sehr spezifischen Umständen kann der Vermerk auch im Rahmen einer Zwangsversteigerung der Immobilie erlöschen. Dies ist jedoch rechtlich komplex und von den genauen Umständen der Versteigerung und der eingetragenen Gläubigerrechte abhängig.
Wer trägt die Kosten für Notar, Anwalt und Grundbuch?
Die Verwaltung und rechtssichere Handhabung einer Nacherbschaft verursacht verschiedene Kosten, deren Verteilung klar geregelt ist.
Wer zahlt die Gebühren für das Grundbuchamt?
Die Kosten für die Eintragung des Vorerben oder Nacherben sowie für die Löschung des Vermerks richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und sind vom Wert der Immobilie abhängig. Beantragt ein Erbe seine Eintragung innerhalb von zwei Jahren nach dem jeweiligen Erbfall (also Tod des Erblassers für den Vorerben; Tod des Vorerben für den Nacherben), kann eine Gebührenbefreiung für die Eintragung der Person gewährt werden.
Wer übernimmt die Notarkosten?
Benötigt der Vorerbe für einen Verkauf die Zustimmung des Nacherben, fallen Notarkosten für die Beurkundung dieser Zustimmungserklärung an. In der Praxis tragen diese Kosten typischerweise der Vorerbe oder im Rahmen des Kaufvertrags der Käufer, da sie die Voraussetzung für den wirksamen Verkauf schaffen.
Wer muss die Anwaltskosten tragen?
Sowohl Vorerben als auch Nacherben sollten bei komplexen Sachverhalten (z.B. Verhandlungen über eine Abfindung, Streit über die Verwaltung) anwaltlichen Rat einholen. Die Kosten hierfür trägt jede Partei in der Regel selbst, es sei denn, es kommt zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, bei der die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt werden.
Welche Risiken birgt der Nacherbenvermerk für Käufer und Vorerben?
Der Nacherbenvermerk ist ein scharfes Schwert des Erbrechts. Er sichert den Willen des Erblassers, schafft aber auch erhebliche Hürden im Rechtsverkehr.
Welche Risiken hat der Vorerbe?
Für Sie als Vorerbe bedeutet dies: Planen Sie Verfügungen über die Immobilie langfristig. Suchen Sie das Gespräch mit dem Nacherben und holen Sie erforderliche Zustimmungen rechtzeitig und in der korrekten notariellen Form ein. Dokumentieren Sie bei einer befreiten Vorerbschaft genau, was mit Verkaufserlösen geschieht, um dem Surrogationsprinzip gerecht zu werden.
Welche Risiken hat der Käufer?
Für Sie als potenzieller Käufer einer Immobilie ist die Botschaft unmissverständlich: Ein Blick ins Grundbuch ist keine Option, sondern eine absolute Pflicht. Ein eingetragener Nacherbenvermerk kann niemals ignoriert werden. Bestehen Sie darauf, dass der Vermerk vor oder spätestens mit dem Kaufvertrag durch die Zustimmung aller Berechtigten zur Löschung gebracht wird. Andernfalls riskieren Sie den Totalverlust Ihrer Investition.
Checkliste für Kaufinteressenten
Wenn ein Nacherbenvermerk im Grundbuch steht, gehen Sie kein Risiko ein. Prüfen Sie die folgenden Punkte in exakter Reihenfolge:
- 1. Grundbuch prüfen: Fordern Sie einen aktuellen Grundbuchauszug an. Suchen Sie in Abteilung II nach dem Wort „Nacherbe“ oder „Nacherbfolge“.
- 2. Art der Vorerbschaft klären: Bitten Sie den Verkäufer (Vorerben), durch das Testament nachzuweisen, ob er „befreiter“ oder „nicht befreiter“ Vorerbe ist.
- 3. Bei „nicht befreiter“ Vorerbschaft: Bestehen Sie auf einer notariell beurkundeten Zustimmungserklärung aller Nacherben zum Verkauf. Ohne dieses Dokument ist der Kauf unwirksam.
- 4. Bei „befreiter“ Vorerbschaft: Der Verkauf ist zwar wirksam, der Nacherbenvermerk muss aber dennoch gelöscht werden. Klären Sie, wer die Löschung beantragt und die Kosten trägt.
- 5. Kaufvertrag absichern: Die lastenfreie Übertragung und die Löschung des Nacherbenvermerks müssen als Fälligkeitsvoraussetzung für den Kaufpreis im Notarvertrag verankert werden.
- 6. Rechtsberatung einholen: Bei der geringsten Unsicherheit ist die Konsultation eines Fachanwalts für Erbrecht oder eines erfahrenen Notars unerlässlich. Ignorieren Sie niemals einen Nacherbenvermerk.
Nacherbenvermerk? Sichern Sie Ihren Immobilien-Deal ab
Ob Vorerbe oder Käufer – ein Nacherbenvermerk kann einen Immobilienverkauf unwirksam machen und zu erheblichen finanziellen Verlusten führen. Unsere Fachanwälte für Erbrecht prüfen Ihre Situation, erläutern die rechtssicheren Wege und sichern die Transaktion für Sie ab.
In allen Fällen, die über die einfache Verwaltung hinausgehen – sei es ein geplanter Verkauf, eine Schenkung oder die Aufhebung der Nacherbfolge – ist juristischer Rat unerlässlich. Unsere auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, die Fesseln des Nacherbenvermerks rechtssicher zu lösen, anstatt sich darin zu verstricken.
Was sind die 3 wichtigsten Grundregeln?
Der Nacherbenvermerk im Grundbuch zementiert den Willen des Erblassers und beschränkt die Handlungsfreiheit des aktuellen Eigentümers massiv, um die Rechte des zukünftigen Erben zu garantieren.
- Klarheit ersetzt Gutgläubigkeit: Der Eintrag in Abteilung II des Grundbuchs stellt eine unübersehbare Warnung dar und hebt den gesetzlichen Schutz des gutgläubigen Erwerbs einer Immobilie vollständig auf.
- Verwaltung statt Verfügung: Der Vorerbe ist nur Eigentümer auf Zeit. Er darf das Erbe nur verwalten. Für große Änderungen (Verkauf, Belastung) braucht er die notarielle Zustimmung des Nacherben.
- Geld statt Haus: Ein befreiter Vorerbe darf verkaufen. Der Erlös gehört dann aber zum geschützten Erbe. Er darf das Geld also nicht einfach ausgeben oder verschenken.
Die Vor- und Nacherbschaft ist ein zweistufiges System. Der Erblasser behält so die Kontrolle über sein Vermögen. Diese Kontrolle wirkt sogar über seinen Tod hinaus.
Experten-Einblick
Der Nacherbenvermerk ist die schärfste Form der Verfügungsbeschränkung, die der Wille eines Erblassers im Immobilienverkehr erzeugen kann. Seine strategische Bedeutung liegt darin, dass er den öffentlichen Glauben des Grundbuchs vollständig aushebelt und den Vorerben rechtlich von einem Eigentümer zu einem Verwalter auf Zeit degradiert. Für Käufer und kreditgebende Banken stellt dieser Eintrag daher ein unmissverständliches Stoppsignal dar, dessen Missachtung den Totalverlust der Investition zur Folge haben kann.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich mein Haus verkaufen, wenn ein Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen ist?
Ja, ein Verkauf ist möglich, selbst wenn der Nacherbenvermerk im Grundbuch steht. Sie haben als Vorerbe zwei rechtssichere Wege, um das Geschäft wirksam abzuschließen: Entweder hat der Erblasser Sie testamentarisch von den Beschränkungen befreit oder Sie holen die zwingend erforderliche notarielle Zustimmung des Nacherben ein. Nur dann wird das Rechtsgeschäft wasserdicht und kann nicht rückgängig gemacht werden.
Als unbefreiter Vorerbe – was der Regelfall ist – sind Ihre Verfügungsrechte stark eingeschränkt. Ohne die ausdrückliche und notariell beurkundete Zustimmung des Nacherben ist der Verkauf der Immobilie gemäß § 2113 BGB ihm gegenüber unwirksam. Diese Regelung ist streng, weil der Vermerk im Grundbuch die Rechte des Nacherben öffentlich sichert und den Schutz des gutgläubigen Erwerbs für Käufer ausschließt. Versuchen Sie einen Verkauf ohne Zustimmung, riskiert der Käufer, die Immobilie später an den Nacherben herausgeben zu müssen.
Setzt das Testament Sie als befreiten Vorerben ein, dürfen Sie ohne Zustimmung verkaufen (§ 2136 BGB). Der Verkauf ist dann wirksam. Aber es gilt das Prinzip der Surrogation: Der Erlös tritt an die Stelle des Hauses, bleibt gebundenes Erbe und Sie müssen ihn für den Nacherben verwalten.
Prüfen Sie umgehend das Testament des Erblassers auf die exakte Formulierung, die festlegt, ob Sie von den gesetzlichen Beschränkungen befreit sind.
Was darf ein befreiter Vorerbe mit der Immobilie tun und was nicht?
Als befreiter Vorerbe haben Sie viele Freiheiten. Der Erblasser muss das im Testament so festgelegt haben. Sie dürfen die Immobilie verkaufen, beleihen oder umbauen. Sie brauchen dafür keine Zustimmung des Nacherben. Diese Flexibilität erlaubt es Ihnen, das Vermögen anzupassen. Die einzige, absolute Grenze ist das Schenkungsverbot.
Das Gesetz schützt den Nacherben. Sein zukünftiges Erbe soll nicht durch Geschenke wertlos werden. Die Schenkung der Immobilie wäre daher unwirksam (§ 2113 Abs. 2 BGB). Nach dem Tod des Vorerben müsste die Schenkung rückgängig gemacht werden. So wird der ursprüngliche Wert des Erbes wiederhergestellt.
Verkaufen Sie die Immobilie rechtmäßig, tritt jedoch das Prinzip der Surrogation in Kraft. Der gesamte Verkaufserlös tritt automatisch an die Stelle des Hauses und gehört weiterhin strikt zum gebundenen Nacherbschaftsvermögen. Dieses Kapital dürfen Sie nicht frei für private Schulden oder luxuriöse Anschaffungen verwenden, da dies eine Verletzung Ihrer Erhaltungspflicht darstellen würde. Erwerben Sie mit dem Erlös neue Vermögenswerte, werden auch diese neuen Gegenstände automatisch Teil der Nacherbschaft.
Verwahren Sie alle Mittel aus dem Verkauf strikt auf einem separaten Konto, um die Einhaltung des Surrogationsprinzips transparent nachzuweisen.
Wie kann ich den Nacherbenvermerk im Grundbuch dauerhaft löschen lassen?
Der Vermerk wird nicht automatisch, sondern nur auf Antrag beim Grundbuchamt gelöscht. Dies ist auf drei Wegen möglich, abhängig von der Situation: Manchmal ist der Nacherbfall schon eingetreten, manchmal einigen sich die Beteiligten vorher. Das Ende der Nacherbschaft müssen Sie stets durch öffentliche Urkunden nachweisen.
Die Regel: Die Löschung erfolgt, sobald der Nacherbfall eintritt, typischerweise durch den Tod des Vorerben. Als Nacherbe beantragen Sie dann die Umschreibung des Eigentums auf sich selbst. Dafür benötigt das Grundbuchamt zwei entscheidende Dokumente: die Sterbeurkunde des Vorerben und einen aktuellen Erbschein, der Sie als nunmehrigen Vollerben ausweist. Nur mit diesem offiziellen Nachweis kann das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung und die gleichzeitige Löschung vornehmen.
Eine vorzeitige Befreiung der Immobilie ist auch einvernehmlich möglich. Vorerbe und sämtliche Nacherben müssen dafür eine Löschungsbewilligung unterzeichnen, oft im Austausch gegen eine Abfindungszahlung. Diese Erklärung muss zwingend notariell beglaubigt sein, da das Grundbuchamt eine einfache privatschriftliche Einigung nicht akzeptiert. Alternativ fällt der Vermerk weg, wenn das Nacherbenrecht erlischt – etwa, wenn der Berechtigte die Nacherbschaft ausschlägt und der Vorerbe dadurch Volleigentümer wird.
Ist der Nacherbfall eingetreten, kontaktieren Sie umgehend das zuständige Nachlassgericht, um den benötigten Erbschein zu beantragen.
Was passiert mit meinem Kaufvertrag, wenn der Nacherbe nicht zugestimmt hat?
Der Kaufvertrag über die Immobilie ist dem Nacherben gegenüber unwirksam. Der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk macht die Verfügungsbeschränkung des Vorerben öffentlich. Aufgrund dieser Publizitätswirkung können Sie sich als Käufer nicht auf einen gutgläubigen Erwerb berufen. Dieser Vermerk schützt die Rechte des Nacherben vorrangig.
Das Gesetz will den Kernwert des Erbes schützen (§ 2113 BGB). Der Vorerbe darf diesen Wert nicht eigenmächtig verringern. Der Nacherbenvermerk ist dafür das klare Stoppschild. Sobald der Nacherbfall eintritt, wird der Nacherbe Eigentümer. Er kann die Immobilie dann vom Käufer zurückfordern.
Die Konsequenz für Sie als Käufer ist ein Totalverlust der Investition. Sie verlieren die Immobilie, ohne Anspruch darauf, dass der Nacherbe Ihnen den Kaufpreis erstatten muss. Der Nacherbe war kein Vertragspartner und haftet somit nicht für die Fehler des Vorerben beim Verkauf. Ihr Anspruch auf Rückzahlung richtet sich ausschließlich gegen den Vorerben, dessen finanzielle Situation zu diesem Zeitpunkt oft unsicher ist.
Prüfen Sie sofort, ob der Kaufpreis bereits vollständig gezahlt wurde, und stoppen Sie andernfalls die Zahlung, bis die notarielle Löschungsbewilligung des Nacherben vorliegt.
Tritt der Verkaufserlös an die Stelle der Immobilie (Surrogation)?
Ja, der Erlös aus dem rechtmäßigen Verkauf einer Immobilie tritt automatisch an deren Stelle. Dieses Prinzip nennt man Surrogation, eine Regelung, die in § 2111 BGB verankert ist. Sobald ein Vorerbe eine Immobilie veräußert, wandelt sich der Nachlass lediglich in eine andere Form um. Das erhaltene Kapital ist weiterhin gebundenes Nacherbschaftsvermögen und darf nicht frei verbraucht werden.
Das Ziel der Surrogation ist klar: Sie soll den Wert des Erbes für den Nacherben erhalten, auch wenn aus dem Haus Geld wird. Der Vorerbe agiert dabei als eine Art Treuhänder und muss den Kaufpreis getrennt von seinem Privatvermögen aufbewahren.
Kauft der Vorerbe mit dem Geld etwas Neues, gehört auch das zum Erbe. Das können Aktien oder eine neue Wohnung sein. Nutzt er das Geld aber für private Schulden oder Luxus, verletzt er seine Pflichten. Der Nacherbe kann dann Schadensersatz fordern.
Dokumentieren Sie den genauen Betrag des Verkaufserlöses sowie alle folgenden Investitionen lückenlos, um die transparente Verwaltung jederzeit nachweisen zu können.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ-Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.

Dr. jur. Christian Gerd Kotz ist Notar in Kreuztal und seit 2003 Rechtsanwalt. Als versierter Erbrechtsexperte gestaltet er Testamente, Erbverträge und begleitet Erbstreitigkeiten. Zwei Fachanwaltschaften in Verkehrs‑ und Versicherungsrecht runden sein Profil ab – praxisnah, durchsetzungsstark und bundesweit für Mandanten im Einsatz.
