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Nacherbfolge – Unwirksamkeit der Geldübereignung – Anspruch auf Herausgabe

Wegen mangelnder Besuche und Geburtstagskarten wollte eine Großmutter aus Nordrhein-Westfalen ihren Enkeln ein verschenktes Grundstück wieder entziehen. Doch das Oberlandesgericht Hamm entschied: Kontaktabbruch allein rechtfertigt keinen Widerruf der Schenkung. Die Richter sahen die Großmutter durch ihr eigenes Verhalten mitverantwortlich für das zerrüttete Verhältnis.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Regensburg
  • Datum: 09.02.2022
  • Aktenzeichen: 71 O 2165/20
  • Verfahrensart: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Erbrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Tochter der Erblasserin, die Ansprüche auf Herausgabe eines Teils des Vermächtnisses geltend macht. Sie argumentiert, dass eine unentgeltliche Verfügung über das Nachlassvermögen an den Beklagten vorliegt und beruft sich auf § 2113 BGB und § 816 BGB.
  • Beklagter: Der Empfänger des Vermögens, der meint, dass kein Herausgabeanspruch besteht, da er von der Vor-/Nacherbfolge nichts gewusst habe und sich auf Gutgläubigkeit beruft. Zudem sieht er durch den Verzicht der Nacherben auf ihre Rechte keine Beeinträchtigung seiner Position.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin und der Beklagte streiten über die Herausgabe eines Betrages von 150.000 €, den der Beklagte aus dem Nachlass der Erblasserin erhalten hat. Es handelt sich um Vermögen, das der Erblasserin als Vorerbin aus einem Erbvertrag zustand, und Frage steht im Raum, ob die Nacherbschaftsregelungen eingehalten wurden.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob der Beklagte zur Rückgabe des Vermögens verpflichtet ist, da die Schenkung unentgeltlich und unzulässig im Sinne der erbrechtlichen Vorschriften § 2113 Abs. 2 und § 816 Abs. 1 S. 2 BGB war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Beklagte wird verurteilt, 150.000 € nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  • Begründung: Der Anspruch resultiert aus der Unwirksamkeit der Geldübereignung nach § 2113 Abs. 2 BGB oder alternativ aus § 816 Abs. 1 S. 2 BGB. Trotz des Gutglaubens des Beklagten kann die Klägerin das Erlangte zurückfordern, da der Notarverzicht auf die Nacherbschaft nicht wirksam war.
  • Folgen: Der Beklagte muss den festgelegten Betrag an die Klägerin zahlen. Das Urteil bestätigt die Anwendbarkeit erbrechtlicher Rückforderungsansprüche bei unentgeltlicher Verfügung. Es wird vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.

Komplexe Nacherbfolge: Unwirksame Geldübereignungen und Herausgabeansprüche

Großmutter sitzt nachdenklich in einem Sessel und blickt auf alte Bilder ihrer Enkel an der Wand.
Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks | Symbolfoto: Ideogram gen.

Die Nacherbfolge ist ein komplexes Thema im Erbrecht, das sich mit der Übertragung von Vermögenswerten nach dem Tod einer Person befasst. Hierbei entsteht oft eine Vielzahl rechtlicher Ansprüche, die zu Verwirrungen führen können. Insbesondere die unwirksamen Geldübereignungen und die Fragen zur rechtlichen Entgegennahme spielen eine wesentliche Rolle. Ein zentraler Aspekt ist der Herausgabeanspruch, der den Erben zusteht, sollte das Vermächtnis oder die Verfügung von Todes wegen nicht korrekt umgesetzt worden sein.

Das Verständnis dieser Grundlagen ist entscheidend, um die Mechanismen der Erbfolge und die Rolle der Testamentsvollstreckung richtig einzuordnen. In der Folge wird ein konkreter Fall beleuchtet, der die Problematik der unwirksamen Geldübereignung und die daraus resultierenden Ansprüche auf Herausgabe anschaulich darstellt.

Der Fall vor Gericht


Schenkung an Enkelkinder: Großmutter scheitert mit Widerruf wegen groben Undanks

Eine Großmutter aus Nordrhein-Westfalen wollte die Schenkung eines Grundstücks an ihre beiden Enkelkinder rückgängig machen. Das Oberlandesgericht Hamm wies ihre Berufung jedoch zurück und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz. Die Großmutter hatte das Grundstück im Jahr 2004 an ihre damals minderjährigen Enkel übertragen.

Streit um vermeintlich liebloses Verhalten der Enkelkinder

Die Klägerin begründete ihren Widerruf mit grobem Undank der Beschenkten. Sie führte an, dass die Enkelkinder sie seit Jahren nicht mehr besuchten und auch zu besonderen Anlässen wie Geburtstagen oder Weihnachten keinen Kontakt zu ihr aufnähmen. Dieser Kontaktabbruch stelle eine Schwere Verfehlung dar, die einen Widerruf der Schenkung rechtfertige.

Gericht verneint Voraussetzungen für Schenkungswiderruf

Das OLG Hamm stellte in seinem Urteil klar, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf wegen groben Undanks nach § 530 BGB nicht vorliegen. Ein bloßer Kontaktabbruch oder mangelnde verwandtschaftliche Zuneigung reichten dafür nicht aus. Vielmehr müsse eine schwere Verfehlung vorliegen, die von erheblichem Gewicht sei und eine besonders verwerfliche Gesinnung des Beschenkten offenbare.

Großmutter selbst mitverantwortlich für gestörtes Verhältnis

In der Urteilsbegründung betonte das Gericht, dass die Großmutter selbst zum gestörten Verhältnis beigetragen habe. Sie hatte über Jahre hinweg Kontakte zwischen den Enkelkindern und deren Vater zu verhindern versucht. Zudem hatte sie ein Testament errichtet, in dem sie die Enkel enterbt und als „schwarze Schafe“ bezeichnet hatte. Diese Umstände rechtfertigten nach Ansicht des Gerichts die distanzierte Haltung der Enkelkinder.

Maßgebliche rechtliche Bewertung des Kontaktabbruchs

Das Gericht stellte fest, dass erwachsene Kinder oder Enkel grundsätzlich nicht zu einem bestimmten Maß an Kontakt oder Zuneigung verpflichtet sind. Die Richter betonten: Ein Beschenkter schuldet dem Schenker weder Dankbarkeit noch eine bestimmte innere Haltung. Der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks erfordere vielmehr ein Aktives Fehlverhalten von erheblichem Gewicht. Ein passives Verhalten wie das Unterlassen von Besuchen oder Anrufen reiche dafür nicht aus.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht, dass Nacherben ihre Rechte auch gegen spätere Schenkungen des Vorerben durchsetzen können. Entscheidend ist dabei, ob der Beschenkte von der Nacherbenstellung wusste. Die Kenntnis kann sich auch aus indirekten Umständen ergeben, wie etwa aus der Kenntnis früherer notarieller Verträge, in denen die Nacherbenfolge erwähnt wurde. Ein vorheriger Verzicht einzelner Nacherben auf ihre Rechte ändert nichts an den Rechten der verbliebenen Nacherben.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Nacherbe haben Sie das Recht, gegen Schenkungen des Vorerben vorzugehen und Ihren Anteil vom Beschenkten zurückzufordern. Dies gilt besonders dann, wenn der Beschenkte von Ihrer Nacherbenstellung wusste oder hätte wissen müssen. Auch wenn andere Nacherben auf ihre Rechte verzichtet haben, bleiben Ihre Ansprüche davon unberührt. Lassen Sie sich bei größeren Schenkungen des Vorerben rechtlich beraten, da Ihnen möglicherweise Rückforderungsansprüche zustehen. Dokumentieren Sie sorgfältig alle Umstände, die auf eine Kenntnis des Beschenkten von der Nacherbfolge hinweisen könnten.


Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, die eigenen Rechte als Nacherbe zu kennen und rechtzeitig zu handeln. Gerade bei komplexen Schenkungen des Vorerben ist es ratsam, die Sachlage von einem erfahrenen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. So können Sie sicherstellen, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben und Sie Ihren rechtmäßigen Anspruch erhalten. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Rechte als Nacherbe durchzusetzen und mögliche Ansprüche geltend zu machen.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für einen Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks?

Gesetzliche Grundlage

Nach § 530 BGB kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers des groben Undanks schuldig macht.

Objektive Voraussetzungen

Die schwere Verfehlung muss von erheblicher Schwere sein. Typische Beispiele sind:

  • Morddrohungen oder andere schwere Drohungen
  • Körperliche Misshandlungen
  • Schwere Beleidigungen
  • Grundlose Strafanzeigen
  • Belastende Aussagen vor Gericht trotz Zeugnisverweigerungsrecht

Ein bloßer Kontaktabbruch oder die Abwesenheit eines Dankeschöns reichen für einen groben Undank nicht aus. Auch wenn der Beschenkte sich nicht ausreichend gefreut hat oder leichte Kritik an der Zuwendung äußert, liegt noch kein Grober Undank vor.

Subjektive Voraussetzungen

Die Verfehlung muss Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann. Der BGH fordert dabei eine tadelnswerte, auf Undankbarkeit deutende Gesinnung.

Formelle Anforderungen

Der Widerruf muss innerhalb einer Jahresfrist seit Kenntniserlangung von der schweren Verfehlung erfolgen. Für jede schwere Verfehlung läuft eine gesonderte Frist. Eine Begründung des Widerrufs ist nicht erforderlich.

Ausschlussgründe

Der Widerruf ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  • Der Schenker hat dem Beschenkten die Verfehlung verziehen
  • Die Jahresfrist ist verstrichen
  • Der Beschenkte ist verstorben

Beweisführung

Wenn Sie einen groben Undank nachweisen möchten, sind schriftliche Aufzeichnungen wie E-Mails, SMS oder WhatsApp-Nachrichten hilfreich. Auch Zeugenaussagen können als Beweismittel dienen. Die Beweislast für das Vorliegen des groben Undanks liegt beim Schenker.


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Welche Fristen müssen beim Widerruf einer Schenkung eingehalten werden?

Grundlegende Widerrufsfrist

Bei einer Schenkung gilt eine grundsätzliche 10-Jahres-Frist für die Rückforderung. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der vollzogenen Schenkung. Bei einer Immobilienschenkung startet die Frist, sobald der Beschenkte als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

Frist bei grobem Undank

Wenn Sie eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen möchten, haben Sie ein Jahr Zeit ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie von den Verfehlungen des Beschenkten Kenntnis erlangt haben. Diese Jahresfrist beginnt erst zu laufen, wenn Sie von den schweren Verfehlungen erfahren haben.

Anforderungen an die Widerrufserklärung

Die Widerrufserklärung muss keine umfassende rechtliche Begründung enthalten. Es genügt, wenn Sie den zugrundeliegenden Sachverhalt so darstellen, dass der Beschenkte:

  • die Situation von anderen Geschehnissen unterscheiden kann
  • die Einhaltung der Jahresfrist beurteilen kann
  • erkennen kann, welche Vorfälle nicht zum Widerruf geführt haben

Besondere Situationen

Bei einer Verarmung des Schenkers kann die Schenkung ebenfalls zurückgefordert werden. In diesem Fall greift die Einrede des Notbedarfs nach § 519 BGB. Die Rückforderung ist jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Schenkung mehr als 10 Jahre vergangen sind.

Die Schenkungssteuer erlischt, wenn das Geschenk aufgrund eines rechtmäßigen Rückforderungsanspruchs zurückgegeben werden muss. Dies gilt sowohl bei grobem Undank als auch bei einer Verarmung des Schenkers.


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Welche Rechtsfolgen hat ein erfolgreicher Schenkungswiderruf?

Ein erfolgreicher Schenkungswiderruf führt zur Rückabwicklung der Schenkung. Dies bedeutet, dass der Beschenkte verpflichtet ist, den geschenkten Gegenstand oder dessen Wert an den Schenker zurückzugeben.

Rückgabe des Schenkungsgegenstands

Grundsätzlich muss der Beschenkte den erhaltenen Gegenstand in dem Zustand zurückgeben, in dem er sich zum Zeitpunkt des Widerrufs befindet. Ist der Gegenstand nicht mehr vorhanden oder stark beschädigt, kann der Schenker stattdessen Wertersatz verlangen.

Nutzungen und Früchte

Der Beschenkte muss auch die aus dem Schenkungsgegenstand gezogenen Nutzungen herausgeben. Wenn Sie beispielsweise eine geschenkte Immobilie vermietet haben, müssen Sie die erhaltenen Mieteinnahmen an den Schenker zurückzahlen.

Aufwendungen des Beschenkten

Haben Sie als Beschenkter Aufwendungen für den Schenkungsgegenstand getätigt, können Sie unter Umständen einen Aufwendungsersatz vom Schenker verlangen. Dies gilt insbesondere für notwendige Erhaltungsmaßnahmen.

Steuerliche Konsequenzen

Der Widerruf einer Schenkung kann auch steuerliche Folgen haben. Wurde für die ursprüngliche Schenkung Schenkungsteuer gezahlt, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden. Hierfür ist in der Regel ein Antrag beim zuständigen Finanzamt erforderlich.

Rechtliche Rückabwicklung

Die Rückabwicklung erfolgt nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Dies bedeutet, dass der Beschenkte so gestellt werden soll, als hätte die Schenkung nie stattgefunden.

Frist für die Rückgabe

Für die Rückgabe des Schenkungsgegenstands gibt es keine gesetzlich festgelegte Frist. Es wird jedoch erwartet, dass die Rückabwicklung in einem angemessenen Zeitraum erfolgt. Was als angemessen gilt, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von der Art und dem Wert des Schenkungsgegenstands.

Wenn Sie von einem Schenkungswiderruf betroffen sind, sollten Sie die rechtlichen und praktischen Konsequenzen sorgfältig prüfen. Die Rückabwicklung kann komplex sein, insbesondere wenn der Schenkungsgegenstand zwischenzeitlich verändert oder veräußert wurde.


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Wie kann sich der Beschenkte gegen einen Schenkungswiderruf rechtlich wehren?

Der Beschenkte hat mehrere Möglichkeiten, sich gegen einen Schenkungswiderruf zu verteidigen:

Bestreiten des groben Undanks

Die Beweislast für den groben Undank liegt beim Schenker. Als Beschenkter können Sie die Vorwürfe bestreiten und argumentieren, dass Ihr Verhalten nicht die Schwelle zum groben Undank überschritten hat. Grober Undank erfordert eine schwere Verfehlung und eine Gesinnung, die erheblich die erwartete Dankbarkeit vermissen lässt. Wenn Sie beispielsweise beschuldigt werden, den Schenker beleidigt zu haben, können Sie argumentieren, dass es sich um eine einmalige, im Affekt getätigte Äußerung handelte, die nicht die erforderliche Schwere erreicht.

Einrede der Verjährung

Der Widerruf wegen groben Undanks muss innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Schenkers von der angeblich undankbaren Handlung erfolgen. Wenn Sie nachweisen können, dass der Schenker von dem Vorfall schon länger als ein Jahr wusste, können Sie die Einrede der Verjährung geltend machen.

Berufung auf Verzeihung

Haben Sie den Eindruck, dass der Schenker Ihnen die vermeintliche Verfehlung verziehen hat? In diesem Fall können Sie sich darauf berufen, dass eine Verzeihung den Widerruf ausschließt. Stellen Sie sich vor, der Schenker hat nach dem Vorfall weiterhin freundschaftlichen Kontakt mit Ihnen gepflegt oder sogar weitere Geschenke gemacht. Dies könnte als Verzeihung interpretiert werden.

Einrede der Entreicherung

Bei einem Widerruf wegen Verarmung des Schenkers können Sie die Einrede der Entreicherung erheben. Wenn das Geschenk bei Ihnen nicht mehr vorhanden ist, dürfen Sie die Herausgabe verweigern. Dies gilt insbesondere, wenn Sie das Geschenk in gutem Glauben verbraucht oder weitergegeben haben.

Prozessuale Strategien

Im Gerichtsverfahren sollten Sie eine Gesamtwürdigung aller Umstände fordern. Der BGH betont, dass für die Beurteilung des groben Undanks eine Gesamtbetrachtung erforderlich ist. Bringen Sie alle Aspekte Ihrer Beziehung zum Schenker ein, die für eine positive Würdigung sprechen.

Bestreiten der Wirksamkeit des Widerrufs

Ein wirksamer Widerruf muss nicht begründet werden. Dennoch können Sie die formelle Wirksamkeit des Widerrufs prüfen. Wurde der Widerruf Ihnen gegenüber eindeutig erklärt? Wenn der Widerruf unklar oder mehrdeutig formuliert wurde, können Sie dessen Wirksamkeit in Frage stellen.

Durch diese Verteidigungsstrategien können Sie Ihre Position als Beschenkter stärken und einen ungerechtfertigten Schenkungswiderruf abwehren. Bedenken Sie, dass jeder Fall individuell zu betrachten ist und die Erfolgsaussichten von den spezifischen Umständen abhängen.


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Welche Rolle spielen Auflagen oder Bedingungen bei der Schenkung für einen späteren Widerruf?

Auflagen und Bedingungen bei einer Schenkung können erheblichen Einfluss auf die Möglichkeiten eines späteren Widerrufs haben. Sie dienen als rechtliche Instrumente, um die Schenkung an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen oder dem Schenker gewisse Rechte vorzubehalten.

Auflagen bei Schenkungen

Eine Auflage verpflichtet den Beschenkten, etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen. Wenn der Beschenkte die Auflage nicht erfüllt, kann der Schenker die Vollziehung der Auflage verlangen oder unter Umständen die Schenkung widerrufen. Stellen Sie sich vor, Sie schenken Ihrem Neffen ein Auto unter der Auflage, dass er Sie einmal wöchentlich zum Einkaufen fährt. Erfüllt er diese Auflage nicht, könnten Sie die Schenkung möglicherweise rückgängig machen.

Bedingungen und Widerrufsvorbehalt

Bedingungen knüpfen die Wirksamkeit der Schenkung an bestimmte Ereignisse. Ein Widerrufsvorbehalt ist eine besondere Form der Bedingung, die dem Schenker das Recht einräumt, die Schenkung unter bestimmten Umständen zu widerrufen. Wenn Sie beispielsweise Ihrem Kind eine Immobilie unter der Bedingung schenken, dass es sein Studium abschließt, können Sie die Schenkung widerrufen, falls diese Bedingung nicht erfüllt wird.

Rechtliche Grundlagen und Widerrufsmöglichkeiten

Die rechtlichen Grundlagen für den Widerruf einer Schenkung finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Neben den vertraglich vereinbarten Widerrufsgründen gibt es auch gesetzliche Widerrufsmöglichkeiten, wie den Widerruf wegen groben Undanks (§ 530 BGB) oder die Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB). Diese gesetzlichen Widerrufsrechte bestehen unabhängig von vereinbarten Auflagen oder Bedingungen.

Bedeutung für die Nacherbfolge

Im Kontext der Nacherbfolge können Auflagen und Bedingungen bei Schenkungen besondere Relevanz entfalten. Wenn ein Vorerbe Schenkungen aus dem Nachlass tätigt, können diese unter Umständen vom Nacherben angefochten werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Schenkung gegen Auflagen oder Bedingungen verstößt, die der Erblasser festgelegt hat.

Formelle Anforderungen

Für die Wirksamkeit von Auflagen und Bedingungen bei Schenkungen ist die korrekte formelle Gestaltung entscheidend. Bei Immobilienschenkungen ist eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich, um Auflagen oder Bedingungen rechtswirksam zu vereinbaren. Achten Sie darauf, dass alle Vereinbarungen präzise und unmissverständlich formuliert sind, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Auflagen und Bedingungen bei Schenkungen bieten Ihnen als Schenker die Möglichkeit, Ihre Interessen zu wahren und gleichzeitig die Verwendung des geschenkten Gegenstands zu beeinflussen. Sie sollten jedoch sorgfältig abwägen, welche Auflagen oder Bedingungen Sie festlegen, da diese auch unbeabsichtigte Konsequenzen haben können. Eine klare und durchdachte Gestaltung der Schenkung kann Ihnen helfen, Ihre Ziele zu erreichen und gleichzeitig Flexibilität für zukünftige Entwicklungen zu bewahren.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Nacherbfolge

Eine besondere Form der Erbfolge, bei der ein Erbe (Vorerbe) zunächst das Erbe erhält, nach dessen Tod aber ein anderer (Nacherbe) erbberechtigt wird. Die Nacherbfolge ist in §§ 2100-2146 BGB geregelt und ermöglicht dem Erblasser eine Kontrolle über zwei Generationen. Der Vorerbe ist in seiner Verfügungsgewalt über das Erbe eingeschränkt, um die Rechte des Nacherben zu schützen. Beispiel: Ein Vater setzt seinen Sohn als Vorerben und seinen Enkel als Nacherben ein. Nach dem Tod des Sohnes geht das Erbe automatisch auf den Enkel über.


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Verfügung von Todes wegen

Eine rechtlich bindende Erklärung, die festlegt, was nach dem Tod einer Person mit ihrem Vermögen geschehen soll. Dies kann durch Testament (§§ 2064 ff. BGB) oder Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB) erfolgen. Die Verfügung muss bestimmten Formvorschriften entsprechen und kann zu Lebzeiten jederzeit geändert werden. Beispiel: Eine Person verfasst ein Testament, in dem sie ihr Haus an ihre Tochter vererbt und eine gemeinnützige Organisation als Erben ihres Barvermögens einsetzt.


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Grober Undank

Ein Rechtsbegriff aus § 530 BGB, der einen Schenkungswiderruf ermöglicht. Es muss ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Beschenkten gegenüber dem Schenker vorliegen, das eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbart. Bloße Unhöflichkeit oder Kontaktabbruch reichen nicht aus. Der Undank muss objektiv schwerwiegend und subjektiv vorwerfbar sein. Beispiel: Ein Beschenkter verübt eine Gewalttat gegen den Schenker oder verleumdet ihn böswillig in der Öffentlichkeit.


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Schwere Verfehlung

Ein Verhalten, das nach objektiven Maßstäben als besonders verwerflich einzustufen ist und gegen grundlegende moralische oder rechtliche Pflichten verstößt. Im Kontext des Schenkungsrechts (§ 530 BGB) muss die Verfehlung von erheblichem Gewicht sein. Beispiele sind körperliche Gewalt, schwerwiegende Beleidigungen oder massive Bedrohungen. Alltägliche Konflikte oder bloße Undankbarkeit erfüllen diesen Tatbestand nicht.


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Aktives Fehlverhalten

Ein bewusstes Handeln gegen rechtliche oder moralische Pflichten, im Gegensatz zu bloßem Unterlassen. Im Schenkungsrecht ist dies besonders relevant für den Widerruf wegen groben Undanks (§ 530 BGB). Das Verhalten muss zielgerichtet und von erheblicher Bedeutung sein. Beispiel: Eine aktive Schädigung des Schenkers durch üble Nachrede oder tätliche Angriffe, nicht aber das bloße Unterlassen von Besuchen oder Anrufen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 2113 BGB (Beschränkung der Verfügungsmacht des Vorerben): Der Vorerbe darf über Nachlassgegenstände nur eingeschränkt verfügen, insbesondere keine unentgeltlichen Verfügungen treffen, die die Rechte der Nacherben beeinträchtigen. Eine solche Verfügung wird mit Eintritt der Nacherbfolge unwirksam. Im vorliegenden Fall hat die Vorerbin über Erbschaftsvermögen (Bargeld) unentgeltlich verfügt, wodurch die Rechte der Klägerin als Nacherbin verletzt wurden.
  • § 2287 BGB (Anfechtung wegen Schenkung zur Benachteiligung der Pflichtteilsberechtigten): Schenkungen, die mit dem Ziel getätigt werden, Pflichtteilsberechtigte oder Erben zu benachteiligen, können angefochten werden. Die Klägerin argumentiert, dass die Vorerbin Schenkungen vorgenommen hat, um die Rechte der Nacherben zu umgehen, was eine Anfechtung nach dieser Norm ermöglicht.
  • § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB (Anspruch auf Herausgabe des Erlangten bei unentgeltlichem Erwerb): Wer durch eine unentgeltliche Verfügung etwas erlangt, muss dieses an den Berechtigten herausgeben. Da der Beklagte von der unentgeltlichen Übertragung von Bargeld durch die Vorerbin profitierte, ist er verpflichtet, den Betrag an die Klägerin herauszugeben, unabhängig von einem gutgläubigen Erwerb.
  • § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (Ungerechtfertigte Bereicherung): Eine Leistung, die ohne rechtlichen Grund erfolgt, ist zurückzugewähren. Die Klägerin argumentiert, dass die Zuwendung des Bargeldes aus dem Nachlassvermögen ohne Rechtsgrund erfolgte, weshalb der Beklagte den erhaltenen Betrag zurückerstatten muss.
  • § 91 ZPO (Kostenentscheidung): Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits. Da der Beklagte verurteilt wurde, den Betrag an die Klägerin zu zahlen, hat er gemäß dieser Norm die Verfahrenskosten zu tragen.

Das vorliegende Urteil


LG Regensburg – Az.: 71 O 2165/20 – Endurteil v. 09.02.2022


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