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Nacherbfolge – Unwirksamkeit der Geldübereignung – Anspruch auf Herausgabe

In einem Regensburger Erbschaftsstreit errang eine Enkelin einen überraschenden Sieg gegen den Beschenkten ihrer Großmutter. Der Streitwert: 150.000 Euro, die die Großmutter dem Beklagten zu Lebzeiten geschenkt hatte, nun aber zurückgezahlt werden müssen, da das Gericht die Schenkung für unwirksam erklärte. Grundlage des Urteils ist ein komplexer Erbvertrag mit Vorerben und Nacherben, der dem Beschenkten zum Verhängnis wurde.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Regensburg
  • Datum: 09.02.2022
  • Aktenzeichen: 71 O 2165/20
  • Verfahrensart: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Erbrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Tochter der Erblasserin, die Ansprüche aus einem Erbfall geltend macht. Sie verlangt vom Beklagten die Herausgabe eines Teils des Erbes.
  • Beklagter: Eine Person, die Begünstigungen aus einem Erbvertrag erhalten hat. Er verteidigt sich mit dem Argument, dass er nicht von den Vereinbarungen im Erbvertrag wusste und beruft sich auf gutgläubigen Erwerb.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin forderte vom Beklagten die Rückgabe eines Geldbetrages, den dieser als Zuwendung aus dem Erbe erhalten hatte. Der Erbvertrag bestimmte eine Nacherbeneinsetzung, die jedoch durch einen Verzicht einiger Erben kompliziert wurde.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Verfügung über das Erbe an den Beklagten gültig war und ob die Nacherbfolge wirksam aufgehoben worden ist, was zur Unwirksamkeit der Schenkung führen könnte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage war erfolgreich; der Beklagte wurde verurteilt, der Klägerin 150.000 € zuzüglich Zinsen zu zahlen.
  • Begründung: Die Verfügung über das Erbe war unwirksam, da sie gegen die Bestimmungen der Nacherbregelung im Erbvertrag verstieß. Der Anspruch der Klägerin besteht auf Basis von § 2113 BGB oder § 816 BGB, da die versuchte Aufhebung der Nacherbeneinsetzung vertraglich nicht wirksam erreicht wurde.
  • Folgen: Der Beklagte muss den Betrag an die Klägerin zahlen. Das Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit der genauen Einhaltung erbrechtlicher Vereinbarungen, insbesondere bei Nacherbschaften. Der Beklagte hat zudem die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Nacherbfolge: Streit um Vermögen und Unwirksame Geldübereignung im Erbrecht

Die Nacherbfolge ist ein zentraler Bestandteil des Erbrechts und beschreibt die Regelung, wie das Vermögen eines Verstorbenen nach dem Tod an die nachfolgenden Erben verteilt wird. In vielen Fällen gibt es Streitigkeiten über Errichtungen von Testamenten und die damit verbundenen Erbansprüche, insbesondere wenn es um die Übertragung von Vermögen geht. Ein häufiges Thema ist die Geldübereignung, die unter bestimmten Umständen als unwirksam gelten kann und somit rechtliche Ansprüche auf Herausgabe an die Erben auslöst.

Solche Konflikte können besonders dann auftreten, wenn mehrere Erben in einer Erbengemeinschaft gemeinsam entscheiden müssen, wie mit dem Nachlass umgegangen wird. Die Verjährung von Ansprüchen und die seelischen Belastungen, die mit einem Streit über Erbe oftmals einhergehen, machen dieses Thema besonders komplex. Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der die Thesen zur Nacherbfolge und zur Unwirksamkeit der Geldübereignung anschaulich veranschaulicht.

Der Fall vor Gericht


Tochter erhält 150.000 Euro aus Schenkung der Großmutter zurück

Ältere Frau überreicht jüngerer Person Umschlag mit Bargeld.
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Die Tochter einer Erblasserin hat vor dem Landgericht Regensburg erfolgreich die Rückzahlung von 150.000 Euro erstritten, die ihre Großmutter dem Beklagten vor ihrem Tod geschenkt hatte. Das Gericht gab der Klage in vollem Umfang statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung des geforderten Betrags nebst Zinsen.

Rechtliche Bindungen durch Erbvertrag und Nacherbenstellung

Der Fall basiert auf einem Erbvertrag, in dem sich die Großeltern der Klägerin gegenseitig als Vorerben eingesetzt hatten. Als Nacherben wurden mehrere Personen zu gleichen Teilen bestimmt, wobei deren Abkömmlinge als Ersatzerben nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge vorgesehen waren. Die Vorerben waren von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit, mit Ausnahme der Verfügung über Grundstücke, die der Zustimmung der Nacherben bedurfte.

Streit um Bargeldschenkung aus dem Nachlass

Die Großmutter hatte dem Beklagten in den letzten fünf Jahren vor ihrem Tod eine Schenkung in Höhe von 300.000 Euro aus dem Vermögen gewährt, das sie als Vorerbin von ihrem verstorbenen Ehemann geerbt hatte. Nach dem Tod der Großmutter machte die Klägerin als Nacherbin Ansprüche auf die Hälfte dieser Schenkung geltend.

Gerichtliche Beurteilung der Rechtslage

Das Landgericht Regensburg stellte fest, dass die Unentgeltliche Verfügung über das Bargeld aus dem Erbschaftsvermögen mit dem Eintritt der Nacherbfolge unwirksam geworden war. Ein notarieller Vertrag aus dem Jahr 2005, der die Nacherbfolge aufheben sollte, wurde vom Gericht als nichtig eingestuft. Der Grund dafür lag in der inneren Widersprüchlichkeit des Vertrags: Der Verzicht der Nacherben hätte nicht zur beabsichtigten Aufhebung der Nacherbschaft insgesamt geführt, sondern zum Anfall bei den Ersatznacherben.

Das Gericht sah einen Anspruch der Klägerin entweder nach § 2113 Abs. 2 BGB oder nach § 816 Abs. 1 S. 2 BGB als gegeben an. Im Fall eines möglichen gutgläubigen Erwerbs durch den Beklagten würde der Anspruch aus § 816 BGB greifen, der die Herausgabe des Erlangten in Höhe des Erbteils der Klägerin vorsieht. Eine mögliche Verjährung des Anspruchs wurde vom Gericht verneint, da die Klage innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist nach dem Tod der Erblasserin im Jahr 2017 eingereicht wurde.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass Schenkungen aus einem Vorerbe an Dritte von den Nacherben zurückgefordert werden können – auch wenn der Beschenkte gutgläubig war. Ein notarieller Verzicht der Nacherben auf ihre Rechte ist unwirksam, wenn die im Erbvertrag vorgesehenen Ersatznacherben nicht beteiligt wurden. Die 3-jährige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche beginnt erst mit dem Tod des Vorerben.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Nacherbe können Sie Schenkungen aus dem Vorerbe auch Jahre später noch zurückfordern, sobald der Vorerbe verstorben ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Beschenkte nichts von der Vor- und Nacherbschaft wusste. Haben Sie als Nacherbe auf Ihre Rechte verzichtet, ist dieser Verzicht möglicherweise unwirksam, wenn nicht alle im Erbvertrag vorgesehenen Ersatzerben einbezogen wurden. Lassen Sie sich daher unbedingt rechtlich beraten, bevor Sie auf Ihre Nacherbenstellung verzichten. Die Frist zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche beträgt drei Jahre ab dem Tod des Vorerben.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtlichen Folgen hat eine Schenkung durch einen Vorerben?

Ein Vorerbe unterliegt einem grundsätzlichen Schenkungsverbot nach § 2113 Abs. 2 BGB. Dieses Verbot gilt absolut und kann auch durch den Erblasser nicht aufgehoben werden – selbst wenn der Vorerbe von anderen Beschränkungen befreit wurde.

Unwirksamkeit von Schenkungen

Schenkungen aus dem Nachlass sind gegenüber dem Nacherben unwirksam. Dies gilt für alle unentgeltlichen Zuwendungen, die zu einer Schmälerung der Substanz des Nachlasses führen. Der Nacherbe kann beim Eintritt des Nacherbfalls die verschenkten Gegenstände vom Beschenkten herausverlangen.

Surrogationsprinzip bei Verfügungen

Wenn der Vorerbe Gegenstände aus dem Nachlass veräußert, greift das Surrogationsprinzip nach § 2111 BGB. Dies bedeutet, dass alles, was der Vorerbe als Ersatz für Nachlassgegenstände erwirbt, automatisch in das Sondervermögen „Vorerbschaft“ fällt.

Sondervermögen und Trennungsprinzip

Die Vorerbschaft bildet ein gebundenes Sondervermögen, das streng vom Eigenvermögen des Vorerben getrennt werden muss. Diese Trennung gilt auch dann, wenn der Nacherbe später zusätzlich Erbe des Vorerben wird – in diesem Fall erbt er zwei separate Vermögensmassen.

Schadenersatzpflicht

Bei Schäden durch unentgeltliche Verfügungen oder Verfügungen in Benachteiligungsabsicht trifft den Vorerben eine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Nacherben. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vorerbe von anderen Beschränkungen befreit wurde oder nicht.

Praktisches Beispiel

Wenn ein Vorerbe Wertpapiere aus dem Nachlass verkauft und mit dem Erlös eine Eigentumswohnung erwirbt, fällt diese Wohnung automatisch in das Sondervermögen der Vorerbschaft. Mit dem Eintritt des Nacherbfalls geht die Wohnung dann in das Eigentum des Nacherben über.


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Wann können Nacherben Rückforderungsansprüche geltend machen?

Nacherben können Rückforderungsansprüche in mehreren Situationen geltend machen, insbesondere wenn der Vorerbe unzulässige Verfügungen über das Nachlassvermögen trifft.

Grundsätzliche Verfügungsbeschränkungen

Der Vorerbe darf ohne Zustimmung des Nacherben keine Grundstücke, Häuser oder Eigentumswohnungen aus dem Nachlass veräußern. Solche Verfügungen sind nach § 2113 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn sie den Nacherben benachteiligen. Dies gilt sowohl für befreite als auch nicht befreite Vorerben.

Rückforderung bei unentgeltlichen Verfügungen

Ein Rückforderungsanspruch entsteht insbesondere bei:

  • Schenkungen oder unentgeltlichen Verfügungen durch den Vorerben
  • Verfügungen in Benachteiligungsabsicht
  • Veräußerungen ohne erforderliche Zustimmung der Nacherben

Fristen und Ausübung

Das Rückerwerbsrecht muss innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Bekanntwerden des Grundes geltend gemacht werden. Bei Grundstücksgeschäften wird zur Sicherung der Nacherbenrechte üblicherweise ein Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen.

Schadensersatzansprüche

Wenn der Vorerbe gegen seine Verwaltungspflichten verstößt, können Nacherben Schadensersatzansprüche geltend machen. Dies gilt besonders bei:

  • Unordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses
  • Schädigungen der Erbschaft
  • Verletzung der Auskunftspflicht

Bei befreiten Vorerben besteht ein Schadensersatzanspruch nur dann, wenn Nachlassgegenstände verschenkt oder in Benachteiligungsabsicht vermindert wurden.

Surrogationsansprüche

Nacherben haben auch Anspruch auf Surrogate, also Gegenstände oder Werte, die an die Stelle der ursprünglichen Erbschaftsgegenstände getreten sind. Dies gilt beispielsweise für:

  • Versicherungsleistungen für zerstörte Nachlassgegenstände
  • Verkaufserlöse aus genehmigten Veräußerungen
  • Gegenstände, die mit Mitteln der Erbschaft erworben wurden

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Welche Verjährungsfristen gelten bei Ansprüchen aus der Nacherbfolge?

Der Herausgabeanspruch des Nacherben gegen den Vorerben auf Herausgabe der Erbschaft verjährt in 30 Jahren ab Eintritt des Nacherbfalls. Diese lange Verjährungsfrist sichert die Position des Nacherben umfassend ab.

Verjährungsfristen bei einzelnen Ansprüchen

Bei der Nacherbschaft gelten unterschiedliche Verjährungsfristen für verschiedene Anspruchsarten. Wenn Sie als Nacherbe Ersatzansprüche gegen den Vorerben wegen Pflichtverletzungen geltend machen möchten, gilt die reguläre dreijährige Verjährungsfrist. Diese beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben.

Besonderheiten bei Verfügungen des Vorerben

Verfügt der Vorerbe über Nachlassgegenstände, können diese Verfügungen mit dem Eintritt des Nacherbfalls unwirksam werden. Der Nacherbe kann dann die Herausgabe der Gegenstände verlangen. Bei Grundstücken muss das Recht des Nacherben im Grundbuch eingetragen werden.

Hemmung der Verjährung

Die Verjährung kann durch verschiedene Umstände gehemmt werden. Eine Hemmung tritt ein bei:

  • Verhandlungen zwischen Vor- und Nacherbe über den Anspruch
  • Rechtsverfolgung durch Klageerhebung oder Mahnbescheid
  • Höherer Gewalt, die Sie an der Rechtsverfolgung hindert

Während der Hemmung läuft die Verjährungsfrist nicht weiter. Nach Ende des Hemmungsgrundes läuft die restliche Verjährungsfrist weiter.

Praktische Bedeutung

Wenn Sie als Vorerbe Nachlassgeld verwalten, müssen Sie dieses mündelsicher anlegen. Verstoßen Sie gegen diese Pflicht, können dem Nacherben Ersatzansprüche zustehen. Erwerben Sie als Vorerbe mit Nachlassmitteln neue Gegenstände, fallen diese kraft Gesetzes in den Nachlass – man spricht von Surrogation. Der Nacherbe kann diese Gegenstände nach Eintritt des Nacherbfalls herausverlangen.

 

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Welche Rolle spielt die Gutgläubigkeit bei Schenkungen aus dem Nachlass?

Die Gutgläubigkeit spielt eine zentrale Rolle beim Erwerb von Nachlassgegenständen. Wenn Sie mit einer Person Geschäfte machen, die sich durch einen Erbschein als Erbe ausweist, genießen Sie als gutgläubiger Erwerber umfassenden rechtlichen Schutz.

Voraussetzungen der Gutgläubigkeit

Der Gutglaubensschutz greift nur, wenn Sie zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllen: Sie dürfen weder die Unrichtigkeit des Erbscheins kennen noch wissen, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.

Rechtliche Wirkung

Wenn Sie gutgläubig von einem durch Erbschein ausgewiesenen Erben einen Nachlassgegenstand erwerben, werden Sie so gestellt, als hätten Sie den Gegenstand vom wahren Erben erworben. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Erbschein später als unrichtig herausstellt.

Besonderheiten bei verschiedenen Erwerbsarten

Der Gutglaubensschutz erstreckt sich auf verschiedene Erwerbsarten:

Bei entgeltlichem Erwerb bleiben Sie als gutgläubiger Erwerber geschützt. Der wahre Erbe kann die Geschäfte nicht rückabwickeln.

Bei unentgeltlichem Erwerb (Schenkung) ist die Situation anders: Wenn Sie einen Nachlassgegenstand geschenkt bekommen, kann der wahre Erbe einen Bereicherungsanspruch gegen Sie geltend machen.

Praktische Bedeutung

Stellen Sie sich vor, Sie kaufen ein Auto von jemandem, der einen Erbschein vorlegt. Selbst wenn sich später herausstellt, dass eine andere Person der wahre Erbe ist, bleibt Ihr Eigentumserwerb bestehen. Der Gutglaubensschutz überwindet dabei sogar die sonst geltenden Hindernisse beim Erwerb abhanden gekommener Sachen.

Der Schutz des Rechtsverkehrs durch die Gutgläubigkeit ist besonders wichtig, da sich manchmal erst Jahre nach der Erteilung eines Erbscheins dessen Unrichtigkeit herausstellt – etwa wenn ein bis dahin unbekanntes Testament gefunden wird.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Vorerbe

Ein Vorerbe ist eine Person, die das Erbe zunächst nur vorläufig erhält und es später an einen bereits festgelegten Nacherben weitergeben muss. Der Vorerbe darf das geerbte Vermögen zwar nutzen, unterliegt aber bestimmten gesetzlichen Beschränkungen beim Umgang damit (§§ 2100 ff. BGB). Diese Beschränkungen können durch den Erblasser gelockert werden, etwa indem der Vorerbe von bestimmten Verfügungsbeschränkungen befreit wird. Beispiel: Eine Mutter setzt ihren Ehemann als Vorerben und die gemeinsamen Kinder als Nacherben ein, damit das Vermögen in der Familie bleibt.


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Nacherbe

Der Nacherbe ist die Person, die das Erbe nach dem Vorerben endgültig erhält. Die Nacherbschaft tritt meist mit dem Tod des Vorerben ein. Der Nacherbe hat bereits zu Lebzeiten des Vorerben eine rechtlich geschützte Position und kann bestimmte Verfügungen des Vorerben anfechten (§§ 2100-2146 BGB). Der Nacherbe erhält das Erbe in dem Zustand, wie es nach den zulässigen Verfügungen des Vorerben übrig geblieben ist. Beispiel: Die Kinder als Nacherben erhalten nach dem Tod des vorverstorbenen Elternteils (Vorerbe) das ursprüngliche Erbe ihrer Großeltern.


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Unentgeltliche Verfügung

Eine unentgeltliche Verfügung bezeichnet die Übertragung von Vermögenswerten ohne Gegenleistung, typischerweise durch Schenkung. Im Zusammenhang mit der Vorerbschaft sind solche Verfügungen besonders relevant, da sie nach § 2113 Abs. 2 BGB mit Eintritt des Nacherbfalls unwirksam werden. Der Nacherbe kann dann die verschenkten Gegenstände oder Werte zurückfordern. Dies soll verhindern, dass der Vorerbe das Erbe durch Schenkungen aushöhlt. Beispiel: Verschenkt ein Vorerbe Bargeld aus dem geerbten Vermögen, kann der Nacherbe dies später zurückfordern.


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Herausgabe des Erlangten

Die Herausgabe des Erlangten bezeichnet die Pflicht, einen erhaltenen Vermögenswert zurückzugeben, wenn sich die rechtliche Grundlage dafür im Nachhinein als unwirksam herausstellt (§ 816 BGB). Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen jemand etwas ohne rechtlichen Grund erhalten hat oder die ursprüngliche Rechtsgrundlage später wegfällt. Bei Vorerbschaften kann dies relevant werden, wenn der Vorerbe unzulässige Verfügungen getroffen hat. Beispiel: Ein Beschenkter muss eine vom Vorerben erhaltene Schenkung an den Nacherben zurückgeben.


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Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine verbindliche vertragliche Regelung über den Nachlass zu Lebzeiten des Erblassers (§§ 2274-2302 BGB). Im Gegensatz zum Testament kann er nicht einseitig geändert werden und bindet den Erblasser an seine Verfügungen. Der Erbvertrag muss notariell beurkundet werden und kann komplexe Regelungen wie Vor- und Nacherbschaften enthalten. Beispiel: Eheleute schließen einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zu Vorerben und ihre Kinder zu Nacherben einsetzen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 2113 BGB: Dieser Paragraph regelt die Rechte und Pflichten von Vorerben und Nacherben. Insbesondere wird hier festgelegt, dass Nacherben im Falle einer Verfügung des Vorerben über das Vermögen unter bestimmten Bedingungen einen Herausgabeanspruch geltend machen können. Im vorliegenden Fall wird diskutiert, ob die Klägerin als Nacherbin Anspruch auf Herausgabe eines Betrages hat und ob der Beklagte durch sein Verhalten und mögliche Kenntnis von Erbverträgen daran gehindert wird, diesen Anspruch zurückzuweisen.
  • § 2287 BGB: Hier wird der Pflichtteil des Erben behandelt, welcher im Erbrecht von Bedeutung ist, insbesondere bei enterbten Erben. Der zu berücksichtigende Pflichtteil wird hier durch die Klägerin geltend gemacht, da sie sich berufen kann, auch trotz ihrer Stellung als Nacherbin einen Teil des Nachlasses zu erhalten, insbesondere in Anbetracht der Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat. Dies ist der Grund dafür, dass die Klägerin eine Summe fordert, unabhängig von der aktuellen Verteilung des Nachlasses.
  • § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB: Dieser Paragraph behandelt den Anspruch auf Herausgabe des Erlangten, wenn jemand durch eine Leistung ohne rechtlichen Grund einen Vorteil erlangt hat. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf diesen Paragraphen, da sie argumentiert, dass ihr der Beklagte einen Betrag zu Unrecht vorenthalte, der ihr zustehe. Der Zusammenhang zum Fall liegt darin, dass die Klägerin eine Rückforderung des Betrages in Betracht zieht, den der Beklagte haftbar macht, basierend auf ihrer Erbenstellung.
  • § 816 BGB: Diese Norm regelt die Folgen einer Verfügung über ein Eigentum, das jemandem nicht gehört. In diesem Fall könnte sie relevant sein, um den Beklagten daran zu hindern, sich auf einen Erwerb des Geldes zu berufen, weil die Klägerin als Nacherbin möglicherweise dennoch Ansprüche aus dieser Verfügung geltend machen könnte. Die Klägerin hält den Beklagten für verantwortlich, da die Übertragungen trotz der bestehenden Erbschaftsverhältnisse erfolgten.
  • Erbvertrag (allgemein): Der Erbvertrag ist ein rechtlicher Rahmen, in dem Erblasser verbindliche Regelungen über die Verteilung ihres Nachlasses treffen können. Die rechtlichen Bindungen, die dieser Vertrag zwischen den Erben schafft, sind von großer Bedeutung, da sie das Handeln der Erben regeln und darüber entscheiden, ob die Beklagte möglicherweise von den spezifischen Bestimmungen des Erbvertrages abweichen durfte oder nicht. Im Fall wird auf den Erbvertrag verwiesen, um die Ansprüche und Verfügungen der Parteien zu stützen oder zu widerlegen, was die gesamte rechtliche Auseinandersetzung beeinflusst.

Das vorliegende Urteil

LG Regensburg – Az.: 71 O 2165/20 – Endurteil v. 09.02.2022


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