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Nachlassgericht-Zuständigkeit: Warum der Aufenthalt im Hospiz als neuer Wohnsitz gilt

Ein Streit um die Nachlassgericht-Zuständigkeit bei Hospizaufenthalt entbrannte, weil ein Mann seine voll eingerichtete Wohnung behielt, aber seine letzten Wochen woanders verbrachte. Plötzlich zählte nicht mehr der offizielle Wohnsitz, sondern ein ganz anderes Kriterium für die Erben.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Wx 65/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Schleswig‑Holstein
  • Datum: 17.03.2025
  • Aktenzeichen: 3 Wx 65/24
  • Verfahren: Beschwerde im Erbscheinsverfahren
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Örtliche Zuständigkeit

  • Das Problem: Ein Miterbe legte Beschwerde gegen das Nachlassgericht X. ein. Er wollte, dass das Gericht Y. für die Erteilung des Erbscheins zuständig ist. Der Verstorbene hatte seinen Hauptwohnsitz seit 2012 in Y., starb aber in einem Hospiz in X.
  • Die Rechtsfrage: Verlagerte sich der „letzte gewöhnliche Aufenthalt“ des Erblassers in das Hospiz in Stadt X.? Oder blieb er aufgrund des Wohnsitzes in Stadt Y.?
  • Die Antwort: Ja, die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Gericht in X. ist zuständig. Der Aufenthalt im Hospiz war kein reiner Zwang. Der Verstorbene wählte den Ort bewusst wegen der Nähe zu seinen Eltern und der dringend notwendigen Betreuung.
  • Die Bedeutung: Ein Aufenthalt in einem Hospiz kann den gewöhnlichen Aufenthalt bestimmen. Dies hängt vom Einzelfall ab. Der dokumentierte Wunsch und der Schwerpunkt der familiären Bindungen am Sterbeort sind wichtiger als die Beibehaltung der alten Wohnung.

Welches Nachlassgericht ist zuständig, wenn der Erblasser im Hospiz stirbt?

Wenn ein Mensch stirbt, müssen die Hinterbliebenen oft einen Erbschein beantragen, um über Bankkonten oder Immobilien verfügen zu können. Doch bei welchem Gericht reicht man den Antrag ein? Normalerweise ist die Antwort simpel: dort, wo der Verstorbene zuletzt gewohnt hat. Kompliziert wird es jedoch, wenn der Erblasser seine letzten Wochen oder Monate nicht zu Hause, sondern in einer Pflegeeinrichtung oder einem Hospiz in einer anderen Stadt verbracht hat. Genau dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein stellen.

Ein schwerkranker, älterer Mann im Hospizbett hält fest die Hand eines Angehörigen.
Der gewöhnliche Aufenthalt entscheidet über die Zuständigkeit des Nachlassgerichts für den Erbschein. Symbolbild: KI

Der Fall dreht sich um einen unverheirateten und kinderlosen Mann, der seit dem Jahr 2012 in der Stadt Y lebte. Als er schwer erkrankte, wurde er zunächst in Krankenhäusern in Y behandelt. Doch am 20. April 2022 ließ er sich auf eigenen Wunsch in ein Hospiz in der Stadt X verlegen. Seine Motivation war eindeutig: In X lebten seine Eltern und – nach seinen eigenen Angaben im Aufnahmebogen – auch eine Lebensgefährtin. Er suchte die emotionale Nähe und die psychosoziale Unterstützung seiner Familie für seinen letzten Lebensweg. Gut zwei Monate später, am 22. Juni 2022, verstarb er dort.

Nach seinem Tod entbrannte ein juristischer Streit um die Zuständigkeit. Eine Angehörige beantragte einen Erbschein beim Amtsgericht in Y, das den Fall jedoch an das Gericht in X weiterreichte, da der Verstorbene dort zuletzt gelebt habe. Ein anderer Beteiligter, der im Testament bedacht worden war, legte hiergegen Beschwerde ein. Seine Argumentation: Der Mann habe seinen Wohnsitz in Y nie aufgegeben, seine Wohnung dort sei noch voll eingerichtet gewesen und der Umzug ins Hospiz sei nur aus medizinischer Notwendigkeit erfolgt, nicht als freiwilliger Wohnsitzwechsel. Es ging um einen Geschäftswert von 100.000 Euro und die prinzipielle Frage, ob ein Hospizimmer ein rechtliches „Zuhause“ sein kann.

Wo muss der Erbschein laut Gesetz beantragt werden?

Um den Streit zu verstehen, muss man den zentralen juristischen Begriff kennen, um den sich alles dreht: den „gewöhnlichen Aufenthalt“. Geregelt ist dies in § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Der Gesetzgeber stellt für die örtliche Zuständigkeit nicht primär auf die polizeiliche Meldeadresse ab und auch nicht zwingend auf den Ort, an dem eine Person zufällig verstirbt.

Entscheidend ist vielmehr der tatsächliche Daseinsmittelpunkt. Das ist der Ort, an dem der Erblasser seine stärksten sozialen und familiären Bindungen hatte und an dem er sich nicht nur vorübergehend aufhielt. Bei einem gesunden Menschen ist das meist einfach der Wohnort. Bei kranken Menschen, die in Einrichtungen verlegt werden, ist die Abgrenzung schwieriger. Ein bloßer Krankenhausaufenthalt ändert den gewöhnlichen Aufenthalt meist nicht, da er auf Rückkehr in die alte Wohnung angelegt ist. Doch wie verhält es sich, wenn eine Rückkehr medizinisch ausgeschlossen ist und der Patient zum Sterben in eine andere Stadt zieht? Hier prallen objektive Tatsachen (Dauer des Aufenthalts) auf subjektive Elemente (Wille des Erblassers).

Zählt der Aufenthalt im Hospiz als gewöhnlicher Aufenthalt?

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bestätigte in seinem Beschluss vom 17. März 2025 (Az.: 3 Wx 65/24), dass das Nachlassgericht in X zuständig ist. Die Richter mussten hierzu tief in die Lebensumstände des Verstorbenen eintauchen und eine Gesamtschau aller Aspekte vornehmen.

War der Umzug ins Hospiz freiwillig oder erzwungen?

Ein zentrales Argument des Beschwerdeführers war, dass der Erblasser nur wegen seiner schweren Erkrankung nach X verlegt wurde und somit kein echter Wille zur Wohnsitzverlegung vorlag. Das Gericht sah dies anders. Zwar ist ein Krankenhausaufenthalt oft ein unfreiwilliges Ereignis, das den Lebensmittelpunkt nicht verschiebt. Bei einem Hospizaufenthalt liegt die Sache jedoch nuancierter.

Die Richter betonten, dass der Erblasser im Aufnahmeantrag für das Hospiz ausdrücklich angegeben hatte, er wolle nach X, weil dort seine Eltern und seine Lebensgefährtin lebten. Er suchte aktiv die „psychosoziale Betreuung“ durch sein engstes Umfeld. Das Gericht wertete dies als bewussten Entschluss, den Lebensabend im Kreise der Familie zu verbringen. Der Umzug war also nicht allein dem medizinischen Zwang geschuldet, sondern auch einem sozialen Wunsch. X war zudem sein Geburtsort, was die Bindung an die Örtlichkeit unterstrich. Der Aufenthalt dort diente nicht der Heilung mit dem Ziel der Rückkehr, sondern dem dauerhaften Verbleib bis zum Tod.

Verhindert die behaltene Wohnung in Y den Zuständigkeitswechsel?

Ein weiterer Streitpunkt war die Wohnung in der Stadt Y. Diese war zum Zeitpunkt des Todes weder gekündigt noch aufgelöst. Für den Beschwerdeführer war dies der Beweis, dass der Lebensmittelpunkt weiterhin in Y lag. Das Gericht wischte dieses Argument jedoch beiseite.

Die bloße Existenz einer gemieteten Wohnung oder die polizeiliche Meldung dort ist im Erbrecht nicht ausschlaggebend, wenn die Realität eine andere Sprache spricht. Da der Erblasser palliativmedizinisch betreut wurde und sich im Endstadium seiner Erkrankung befand, war eine Rückkehr in die Wohnung faktisch ausgeschlossen und vom Erblasser auch nicht mehr geplant. Dass die Wohnung „vorgehalten“ wurde, ist in solchen Situationen oft nur eine organisatorische Verzögerung und kein Ausdruck eines Rückkehrwillens. Gegenüber der fast zweimonatigen, intensiven Betreuung durch die Eltern in X verblasste die Bedeutung der leerstehenden Räume in Y.

Reicht die kurze Dauer von zwei Monaten aus?

Oft wird für einen „gewöhnlichen Aufenthalt“ eine gewisse Dauerhaftigkeit von sechs Monaten gefordert (wie etwa im Steuerrecht). Das Gericht stellte jedoch klar, dass im Erbrecht und speziell in der Situation des Sterbens andere Maßstäbe gelten. Wenn jemand in ein Hospiz zieht, um dort zu sterben, wird dieser Ort sofort zum neuen Daseinsmittelpunkt, auch wenn die verbleibende Lebenszeit nur kurz ist. Die zwei Monate, die der Erblasser in X verbrachte, waren seine gesamte verbleibende Lebenszeit. In Kombination mit den starken sozialen Bindungen genügte diese Zeitspanne vollauf, um die Zuständigkeit des dortigen Amtsgerichts zu begründen.

Was bedeutet der Beschluss für die Praxis?

Mit dieser Entscheidung festigt das Oberlandesgericht die Rechtsauffassung, dass ein Hospiz mehr ist als nur ein medizinisches Funktionsgebäude. Es kann der letzte rechtliche Wohnsitz eines Menschen werden, wenn der Umzug dorthin von dem Willen getragen ist, in der Nähe von Angehörigen zu sein, und eine Rückkehr in das alte Leben ausgeschlossen ist.

Für die Hinterbliebenen bedeutet das: Der Erbschein ist dort zu beantragen, wo der Verstorbene seinen tatsächlichen sozialen Schwerpunkt hatte, selbst wenn dies „nur“ ein Hospizimmer war und die alte Wohnung noch existiert. Das Gericht wies die Beschwerde des Beteiligten kostenpflichtig zurück und bestätigte damit endgültig, dass das Amtsgericht X den Erbschein erteilen darf. Die formlose Weiterleitung der Akte von Gericht Y an Gericht X war im Ergebnis also korrekt, da sie die wahren Lebensverhältnisse des Erblassers widerspiegelte.

Zuständigkeit im Erbfall unklar?

Die Frage des zuständigen Nachlassgerichts ist oft komplexer als gedacht, besonders bei einem Aufenthalt in einem Hospiz oder Pflegeheim. Eine falsche Antragsstellung kann zu erheblichen Verzögerungen im Nachlassverfahren führen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren individuellen Fall, ermitteln das korrekte Gericht und unterstützen Sie bei der form- und fristgerechten Beantragung des Erbscheins.

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Experten Kommentar

Was in der Praxis oft unterschätzt wird, ist die enorme Verzögerung, die durch solche Zuständigkeitsstreitigkeiten entsteht. Während die Akten wochenlang zwischen den Gerichten hin- und hergeschoben werden, bleiben die Konten des Verstorbenen oft eingefroren – eine Katastrophe für Hinterbliebene, die Beerdigungskosten decken müssen. Ich rate in solchen Situationen dazu, nicht allein auf den Aufnahmebogen des Hospizes zu vertrauen. Dokumentieren Sie idealerweise Gespräche oder E-Mails, in denen der Umzugswunsch und die Absicht des dauerhaften Bleibens geäußert wurden. Wenn Streit in der Familie droht, ist solch eine „Beweissicherung“ Gold wert, denn am Ende entscheidet oft die Papierlage über Monate der Ungewissheit.


Das Bild zeigt auf der linken Seite einen großen Text mit "ERBRECHT FAQ Häufig gestellte Fragen" vor einem roten Hintergrund. Auf der rechten Seite sind eine Waage, eine Schriftrolle mit dem Wort "Testament", ein Buch mit der Aufschrift "BGB", eine Taschenuhr und eine Perlenkette zu sehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist der Sterbeort im Hospiz oder die Meldeadresse für den Erbschein zuständig?

Weder die polizeiliche Meldeadresse noch der zufällige Sterbeort sind für die Zuständigkeit des Nachlassgerichts maßgeblich. Entscheidend ist ausschließlich der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Diesen juristischen Begriff definiert § 343 FamFG als den tatsächlichen Daseinsmittelpunkt des Verstorbenen. Wenn der Erblasser bewusst in ein Hospiz zieht, um dort im Umfeld von Angehörigen seinen Lebensabend zu verbringen, verschiebt sich der Gerichtsstandort.

Der Gesetzgeber stellt nicht auf formelle Angaben im Ausweis ab, sondern auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse zum Todeszeitpunkt. Während ein reiner Krankenhausaufenthalt meist vorübergehend ist, wird der Hospizaufenthalt anders bewertet. Wenn die palliativmedizinische Betreuung erfolgt und eine Rückkehr in die alte Wohnung faktisch ausgeschlossen ist, entsteht ein neuer, dauerhafter Daseinsmittelpunkt. Hierbei zählen die stärksten sozialen und familiären Bindungen, die der Erblasser aktiv am Hospiz-Standort suchte.

Nehmen wir an, eine alte Meldeadresse in Stadt Y existiert noch, aber der Erblasser verbrachte seine letzten Monate bewusst in Hospiz X bei seinen Kindern. Das Gericht betrachtet die Beibehaltung der alten Adresse lediglich als organisatorische Verzögerung ohne Rückkehrwillen. Stellen Sie den aufwendigen Erbscheinsantrag nicht reflexartig beim Amtsgericht der alten Meldeadresse. Dies würde nur zur Weiterleitung des Falls führen und unnötige Verfahrensschritte verursachen.

Kontaktieren Sie die Verwaltung des Hospizes und erfragen Sie direkt, welches Amtsgericht für Nachlasssachen an diesem Standort zuständig ist.


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Zählt die kurze Zeit im Hospiz als neuer gewöhnlicher Aufenthalt für die Zuständigkeit des Nachlassgerichts?

Ja, die Dauer des Aufenthalts im Hospiz ist entgegen der weit verbreiteten Annahme nicht primär ausschlaggebend. Der Ort des Aufenthalts wird sofort zum neuen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn dieser die gesamte verbleibende Lebenszeit umfasst. Entscheidend ist die Finalität der Verlegung: War eine Rückkehr in die alte Wohnung medizinisch ausgeschlossen, gilt der Lebensmittelpunkt als unwiderruflich verlagert, auch wenn die Zeitspanne nur kurz war.

Im Erbrecht gelten abweichende Maßstäbe als in anderen Bereichen wie dem Steuerrecht, wo oft eine sechsmonatige Frist relevant ist. Der Tod des Erblassers setzt dem Verfahren eine finale Grenze, weshalb Gerichte die tatsächliche Qualität der Situation prüfen, nicht primär die Länge. Liegt eine palliative Betreuung ohne Heilungschance vor, belegt dies die Finalität des Umzugs. Diese Endgültigkeit wiegt die Kürze des Aufenthalts juristisch jederzeit auf und ersetzt das Kriterium der Dauerhaftigkeit.

Konkret hat das OLG Schleswig-Holstein in einem Fall entschieden, in dem lediglich zwei Monate ausreichten, um die Zuständigkeit zu begründen. Die Richter urteilten, dass dieser Zeitraum die vollständige Dauerhaftigkeit bis zum Lebensende darstellte. Wenn der Erblasser bewusst die Nähe zu Angehörigen sucht, um dort zu sterben, ist dies der Beweis für einen verlagerten Daseinsmittelpunkt. Die tatsächliche Lebenssituation überlagert somit formalrechtliche Fristen.

Legen Sie dem Erbscheinsantrag eine ärztliche Bestätigung bei, welche die palliative Betreuung und den Ausschluss einer Rückkehr in die alte Wohnung belegt.


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Wie belege ich den bewussten Sterbewillen für den Antrag beim Nachlassgericht?

Um den Sterbewillen nachträglich nachzuweisen, benötigen Sie primär schriftliche Dokumente. Entscheidend ist der Hospiz-Aufnahmeantrag des Erblassers, der die genauen Gründe für den Umzug festhält. Das Gericht sucht aktiv nach Beweisen, dass der Wechsel des Aufenthaltsortes ein bewusster, sozial motivierter Entschluss war und nicht nur reiner medizinischer Zwang.

Der Nachweis ist essenziell, da ein gewöhnlicher Krankenhausaufenthalt den Lebensmittelpunkt nicht verschiebt. Bei einem Umzug in ein Hospiz muss der Wille erkennbar sein, dort den letzten Daseinsmittelpunkt zu etablieren. Gerichte legen deshalb Wert auf den Wunsch nach psychosozialer Betreuung durch Angehörige. Diese Motivation stellt den sozialen Willen in den Vordergrund, wodurch der Aufenthalt über eine reine medizinische Notwendigkeit hinausgeht.

Konkret: Suchen Sie im Aufnahmebogen nach Formulierungen, die den Wunsch nach Nähe zur Familie oder zur Lebensgefährtin betonen. Die Richter des OLG Schleswig-Holstein sahen in solchen Angaben einen direkten Beweis für die gewollte Verlagerung des Wohnsitzes. Zusätzlich können Sie Belege für die lokale Bindung, etwa den Geburtsort oder den früheren Wohnort der Familie, als unterstützende Indizien anführen. Diese Faktoren belegen, dass der Umzug des Erblassers endgültig war.

Fordern Sie unverzüglich beim Hospiz eine Kopie des Aufnahmebogens oder der Anamnesedokumentation an, in der die vom Erblasser selbst genannten Gründe schriftlich festgehalten sind.


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Was tun, wenn ein Miterbe die Zuständigkeit des Nachlassgerichts wegen des Hospizaufenthalts anficht?

Wenn ein Miterbe das Nachlassverfahren blockieren will, indem er die Zuständigkeit des Gerichts anficht, setzen Sie sofort den Beschluss des OLG Schleswig-Holstein (Az.: 3 Wx 65/24) dagegen. Dieses Urteil bietet eine klare juristische Handhabe. Es bestätigt, dass der Aufenthaltsort im Hospiz der neue, gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers war, auch wenn die alte Wohnung formal noch existierte.

Die Beschwerden von Miterben stützen sich oft auf das Argument, die bloße Beibehaltung der alten Mietwohnung beweise einen fortbestehenden Rückkehrwillen. Dieses Argument ist juristisch schwach. Gerichte sehen in der nicht gekündigten Wohnung meist nur eine organisatorische Verzögerung, besonders wenn der Erblasser palliativmedizinisch betreut wurde. Entscheidend ist der tatsächliche soziale Schwerpunkt. Die Rückkehr in die alte Wohnung war faktisch ausgeschlossen. Die polizeiliche Meldung ist dabei irrelevant.

Nutzen Sie den OLG-Beschluss als Präzedenzfall, um die Rechtsauffassung zu untermauern, dass das Hospiz als letzter rechtlicher Wohnsitz gilt. Die Richter legten dar, dass die kurze Dauer und die alte Meldeadresse unbeachtlich sind, wenn der Sterbewille klar dokumentiert ist und die psychosoziale Nähe zu Angehörigen gesucht wurde. Das Gericht wird die ursprüngliche Weiterleitung der Akte durch das unzuständige Erstgericht als korrekt bestätigen, da sie die wahren Lebensverhältnisse des Erblassers widerspiegelte.

Erstellen Sie ein formelles Anschreiben an das Nachlassgericht, verweisen Sie auf den OLG-Beschluss und legen Sie dar, dass die Argumente des Beschwerdeführers bereits juristisch widerlegt wurden.


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Welche Kriterien entscheiden über den gewöhnlichen Aufenthalt, wenn die alte Wohnung noch existiert?

Die bloße Beibehaltung einer alten Mietwohnung verhindert den Zuständigkeitswechsel des Nachlassgerichts in der Regel nicht. Gerichte prüfen die tatsächlichen Lebensverhältnisse, um die Bedeutung der leerstehenden Räume zu negieren. Entscheidend ist die unwiderrufliche Verlagerung des Daseinsmittelpunkts in das Hospizumfeld. Die alte Wohnung wird juristisch oft nur als eine organisatorische Verzögerung bei der Auflösung gewertet.

Der wichtigste Nachweis ist der medizinische Ausschluss der Rückkehr in die frühere Wohnung. Der palliativmedizinische Zustand muss klar dokumentieren, dass der Erblasser seine letzte Lebensphase ohne die Möglichkeit einer Besserung antrat. Gleichzeitig muss der Erblasser den neuen Aufenthaltsort bewusst gewählt haben, um dort psychosoziale Nähe und intensive Betreuung zu erhalten. Diese starken Bindungen am neuen Ort überlagern die rein physische Existenz der alten Wohnung vollständig.

Die Gerichte konzentrieren sich darauf, dass in den alten Räumen keine aktive, persönliche Nutzung mehr stattfand. Die Tatsache, dass die Wohnung noch eingerichtet war, ist zweitrangig, wenn der Erblasser dort seit Monaten nicht mehr gelebt hat und die familiären Bindungen nun ausschließlich in der Hospiz-Stadt lagen. Die Verlegung des Lebensmittelpunktes ist damit auch dann final, wenn die Kündigung der alten Wohnung organisatorisch noch aussteht.

Erstellen Sie ein Protokoll über den Status der Wohnung zum Todeszeitpunkt, um die faktische Aufgabe des Wohnsitzes zu belegen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Daseinsmittelpunkt

Der Daseinsmittelpunkt ist der Ort, an dem eine Person ihre tatsächlichen und engsten sozialen Bindungen hat, quasi der emotionale und physische Ankerpunkt im Leben. Juristen nutzen diesen Begriff, um zu bestimmen, wo jemand wirklich „zuhause“ ist, unabhängig von einer reinen Meldeadresse. Das Gesetz will damit die Zuständigkeit an den Ort knüpfen, der für den Verstorbenen am wichtigsten war.

Beispiel: Der Erblasser verlagerte seinen Daseinsmittelpunkt von der Stadt Y nach X, weil er im Hospiz die Nähe zu seinen Eltern und seiner Lebensgefährtin suchte.

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Geschäftswert

Der Geschäftswert beziffert den finanziellen Wert eines Nachlasses und bildet die Grundlage für die Berechnung von Gerichts- und Anwaltsgebühren. Dieses Vorgehen sorgt für Transparenz und eine faire Bemessung der Kosten, da sie sich an der wirtschaftlichen Bedeutung des Falles orientieren. Ein höherer Geschäftswert führt also zu höheren Gebühren.

Beispiel: Im konkreten Fall wurde der Geschäftswert auf 100.000 Euro festgesetzt, was die Kosten für das Erbscheinverfahren und die Beschwerde bestimmte.

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Gesamtschau

Eine Gesamtschau bezeichnet die juristische Methode, bei der ein Gericht nicht nur ein einzelnes Detail, sondern alle relevanten Umstände eines Falles abwägt, um zu einer gerechten Entscheidung zu kommen. Gerichte wenden die Gesamtschau an, um starre Regeln zu vermeiden und dem Einzelfall gerecht zu werden. Es geht darum, das große Ganze zu betrachten, statt sich an isolierten Fakten festzuhalten.

Beispiel: Das Oberlandesgericht hat in einer Gesamtschau den Willen des Erblassers, die kurze Aufenthaltsdauer und die familiären Bindungen in X bewertet und kam so zum Ergebnis, dass dort der neue Lebensmittelpunkt lag.

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Gewöhnlicher Aufenthalt

Der gewöhnlicher Aufenthalt ist der Ort, an dem eine Person ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat, unabhängig von der offiziellen Meldeadresse. Das Gesetz knüpft die Zuständigkeit des Nachlassgerichts an diesen Ort, weil dort die engsten Verbindungen des Verstorbenen vermutet werden. Damit soll sichergestellt werden, dass das Verfahren dort stattfindet, wo der Fall am besten aufgeklärt werden kann.

Beispiel: Obwohl der Erblasser noch in Y gemeldet war, begründete er durch seinen bewussten Umzug ins Hospiz in X dort seinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt für die letzten zwei Monate seines Lebens.

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Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 Wx 65/24 – Beschluss vom 17.03.2025


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