LG Coburg – Az.: 41 T 109/16 – Beschluss vom 19.10.2016
Die sofortige Beschwerde der Nachlasspflegerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Coburg ‒ Abteilung für Insolvenzsachen ‒ vom 12.08.2016 berichtigt mit Beschluss vom 23.09.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Die Entscheidung des Amtsgerichts, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung darauf abgestellt, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Maßgabe der §§ 114 ff. ZPO im Zusammenhang mit dem Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens nicht in Betracht kommt.
Das Amtsgericht hat den Sachverhalt umfassend zutreffend rechtlich gewürdigt. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen, denen im vollen Umfange gefolgt wird.
Lediglich ergänzend wird bemerkt: Für den Schuldner sieht § 4 a InsO eine Stundung der Verfahrenskosten nur für den Fall vor, dass er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt und dieser nicht offensichtlich zu versagen ist.
Aus der notwendigen Verbindung mit der Restschuldbefreiung folgt, dass für einen Erben im Nachlassinsolvenzverfahren, das eine Restschuldbefreiung für den Nachlass nicht kennt, eine Kostenhilfe im Wege der Stundung nicht in Betracht kommt.
Es kann auch nicht auf die Regelungen der Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. ZPO zurückgegriffen werden. Es besteht in Bezug auf die Durchführung eines Insolvenzverfahrens ‒ nach Rechtsauffassung der Kammer auch eines Nachlassinsolvenzverfahrens ‒ ein grundsätzliches Spezialitätsverhältnis von § 4 a InsO zu den §§ 114 ff. ZPO (BGH, NZI 2007, 418; LG Bochum, NZI 2003, 164, 166; Jaeger-Eckart InsO § 4 a Rn. 15 m. w. N.). Für den hier vorliegenden Sachverhalt führt dies dazu, dass Prozesskostenhilfe für den Erben im Nachlassinsolvenzverfahren demgemäß grundsätzlich ausscheidet. Die Deckung der Verfahrenskosten kann nicht aus der Staatskasse im Wege der Prozesskostenhilfe finanziert werden (vgl. auch LG Kassel, Beschluss vom 25.06.2014, Az. 3 T 170/14, m. w. N.).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da zu den Gerichtskosten eine Festgebühr anzusetzen ist (KV 1812) und ein Gegner im entgegengesetzten Sinne nicht gegeben ist.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung.