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Nachlassinsolvenzverfahren – Prozesskostenhilfe

AG Göttingen, Az.: 74 IN 79/17, Beschluss vom 09.05.2017

Der Antrag des Antragstellers vom 20.4.2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten für die Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I. Der in T. wohnhafte Antragsteller ist einer der beiden Nachkommen der am 11.9.2009 in Göttingen verstorbenen Frau X.Y.. Am 12.1.2017 beantragte eine Gläubigerin zum Zwecke der Vollstreckung wegen einer Forderung in Höhe von 78.129,83 € gegen die Erblasserin die Erteilung eines Erbscheines auf den Antragsteller als gesetzlichen Erben unter Hinweis darauf, dass die übrigen Miterben das Erbe ausgeschlagen hätten. Unter Hinweis auf das beim Amtsgericht Göttingen anhängige Erbscheinverteilungsverfahren (9 VI 1013/16) hat der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 20.4.2017 die Durchführung des Nachlassinsolvenzverfahrens mit Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten beantragt.

Nachlassinsolvenzverfahren - Prozesskostenhilfe
Foto: FreedomTumZ/Bigstock

Der Antragsteller erhebt die Dürftigkeitseinrede und weist darauf hin, er habe erstmals durch den Erbscheinsantrag von der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Nachlasses erfahren. Aus dem Erbe sei ihm nicht zugeflossen. Aufgrund Bescheides des Landkreises Goslar erhalte er Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von monatlich 975,13 €.

II. Der Antrag ist insgesamt zurückzuweisen.

1. Die Regelung über die Bewilligung von Stundung in §§ 4a ff. InsO sind nicht abschließend. Einem Schuldner kann zur Verteidigung gegen einen Gläubigerantrag oder für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt werden gem. § 4 InsO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO. Auch einem Gläubiger kann für die Durchführung des Verfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Denkbar ist auch, die Bewilligung auf einzelne Verfahrensabschnitt zu beschränken (vergl. § 4a Abs. 3 Satz 2 InsO). Auch kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 4 InsO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO in Betracht (AGR-Ahrens § 4 Rn. 25 ff.; Karsten Schmidt/Stephan § 4 Rn. 18 ff.; FK-InsO/Schmerbach § 13 Rn. 160 ff.). Die Regelung in § 4a InsO ist nur insoweit abschließen, als dass der Schuldner Restschuldbefreiung gem. §§ 286 ff. InsO begehrt. Dies ist vorliegend im Nachlassinsolvenzverfahren nicht der Fall.

2. Sofern der Antragsteller für die Eröffnung und Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens Prozesskostenhilfe begehren sollte, ist der Antrag ohne weitere Sachprüfung zurückzuweisen. Für einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens kann keine PKH bewilligt werden (AG Hildesheim ZInsO 2004, 1154; LG Kassel ZInsO 2014, 1623; LG Coburg NZI 2016, 1001; HambK-InsO/Rüther § 4 Rn. 28). Die Dürftigkeitseinrede des § 1990 BGB steht den Erben bereits bei Abweisung des Antrages mangels Masse gem. § 26 InsO offen (AG Bielefeld ZIP 1999, 1223 [1224]). Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes stellt das Insolvenzgericht die erforderlichen Ermittlungen an (AG Flensburg ZInsO 1999, 422), ohne zuvor einen Kostenvorschuss anzufordern (FK-InsO/Schmerbach § 13 Rn. 171).

3. Soweit der Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren beantragt, ist der Antrag unbegründet (a.A. LG Göttingen ZInsO 2000, 619; Kübler/Prütting/Bork-Pape InsO, § 13 Rn. 178 f.). Wir das Verfahren eröffnet, treffen den Antragsteller keine Kosten. Wird der Antrag mangels Masse gem. § 26 InsO abgewiesen, ist Kostenschuldner nicht der Antragsteller, sondern der Nachlass. Der Antragsteller macht nicht wie ein Gläubiger eine eigene Forderung gegen den Nachlass geltend. Vielmehr ist er einem Vertretungsorgan einer juristischen Person vergleichbar, das aufgrund einer bestehenden Antragspflicht einen Antrag stellt. Auch in diesem Fall haftet bei Abweisung mangels Masse gem. § 26 InsO nur das Vermögen der juristischen Person, nicht aber das Vertretungsorgan. Die Erben sind ebenso wie die zur Antragstellung berechtigten Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker (§ 317 Abs. 1 InsO) nicht antragstellende Gläubiger im kostenrechtlichen Sinne. Nur den antragstellenden Nachlassgläubiger, dessen Antrag sich gegen den Nachlass auf (Teil)Befriedigung seiner Forderung richtet, trifft die Zweitschuldnerhaftung bei Abweisung mangels Masse gem. § 26 InsO (FK-InsO/Schmerbach § 13 Rn. 171).

4.) Auch die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten kommt nicht in Betracht.

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt unter den Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 ZPO in Betracht. Dies ist für jeden Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht, gesondert zu prüfen (BGH ZInsO 2004, 976, 977).

Abgesehen vom Fall eines Eröffnungsverfahrens auf einen Gläubigerantrag hin kommt eine Anwaltsbeiordnung bei einfach gelagerter Sach- und Rechtslage nicht in Betracht, da die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts in Anspruch genommen werden kann (im Ergebnis ebenso LG Göttingen Beschl. v. 13.07.2010 – 10 T 58/10; LG Fulda ZVI 2007, 129, 130). Etwas anderes gilt nur, wenn sich Schwierigkeiten insbesondere bei der Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes ergeben (AG Göttingen ZIP 1992, 637 = EWiR 1992, 513 m. zust. Anm. Pape; LG Duisburg NZI 2000, 237; AG Göttingen ZIP 2003, 1100 [1101]). Dafür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Die Angaben im Antrag beschränken sich auf die Angabe der Forderung eines Nachlassgläubigers und der nicht näher substantiierten Angabe, der Antragsteller habe aus dem Erbe keine Vermögenswerte erhalten.

5.) Dem Antragsteller wird aufgegeben, binnen 1 Monates (unter Berücksichtigung der Beschwerdefrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) mitzuteilen, ob der Antrag unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt ist.

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