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Nachlasspfleger Vergütung bei teilmittellosem Nachlass: Wer zahlt?

Weil die Aktivmasse eines Erbes nicht ausreichte, stritt ein Anwalt über die korrekte Höhe seiner Nachlasspfleger Vergütung bei teilmittellosem Nachlass. Doch die Richter entschieden, dass selbst vorhandenes Vermögen nicht zählte und der Nachlass als gänzlich mittellos behandelt werden musste.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 W 120/20 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
  • Datum: 26.02.2021
  • Aktenzeichen: 3 W 120/20
  • Verfahren: Verfahren zur Festsetzung der Nachlasspfleger-Vergütung
  • Rechtsbereiche: Nachlassverwaltung (Nachlasspflegschaft), Vergütungsrecht

  • Das Problem: Ein beruflicher Nachlassverwalter forderte für seine Tätigkeit einen höheren Stundensatz. Das Nachlassvermögen reichte jedoch nicht aus, um seine gesamte Forderung zu decken. Der Verwalter wollte den vorhandenen Nachlass zum hohen Satz abrechnen und den Rest vom Staat zum niedrigeren Satz vergüten lassen. Das Amtsgericht lehnte dies ab und setzte die gesamte Vergütung nur nach dem niedrigeren staatlichen Satz fest.
  • Die Rechtsfrage: Muss der gesamte Nachlass als mittellos gelten, wenn das vorhandene Vermögen nur zur teilweisen Zahlung der vollen, beantragten Vergütung ausreicht?
  • Die Antwort: Nein, die Beschwerde des Verwalters wurde zurückgewiesen. Wenn der Nachlass die gesamte benötigte Vergütung nicht vollständig bestreiten kann, gilt er als mittellos. Die gesamte Arbeitszeit des Verwalters muss daher nach dem niedrigeren staatlichen Satz berechnet werden.
  • Die Bedeutung: Das Urteil legt fest, dass Nachlassverwalter bei einem teilweise mittellosen Nachlass die Vergütung nicht in einen hohen (Nachlass-) und einen niedrigen (Staats-) Satz splitten dürfen. Diese Regelung dient dazu, aufwendige und gespaltene Abrechnungsverfahren zu verhindern.

Nachlasspfleger Vergütung: Wer zahlt, wenn Geld fehlt?

Wenn ein Nachlasspfleger seine Arbeit getan hat, stellt sich eine einfache Frage: Wer bezahlt die Rechnung? Kompliziert wird es, wenn im Nachlass zwar Geld vorhanden ist, aber nicht genug, um die gesamte Forderung zu begleichen. Genau diesen Fall hatte das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Beschluss vom 26. Februar 2021 (Az. 3 W 120/20) zu klären. Es ging um die grundlegende Frage, ob die Vergütung des Pflegers aufgeteilt werden darf – ein Teil aus dem Nachlass zum hohen Stundensatz und der Rest aus der Staatskasse zum niedrigeren Satz – oder ob der gesamte Nachlass als „mittellos“ gilt, sobald er die Rechnung nicht vollständig decken kann.

Was ist ein teilmittelloser Nachlass?

Frustrierter Nachlasspfleger hält ein kleines Bündel Bargeld neben dem dicken Stapel der detaillierten Abrechnungsakte.
OLG Oldenburg klärt: Gesplittete Nachlasspfleger-Vergütung bei teilweiser Mittellosigkeit. | Symbolbild: KI

Ein Teilmittelloser Nachlass liegt vor, wenn das vorhandene Vermögen zwar ausreicht, um einen Teil der Kosten und Gebühren zu decken, aber nicht die gesamte Summe. Im konkreten Fall wurde ein Rechtsanwalt vom Amtsgericht Aurich zum berufsmäßigen Nachlasspfleger bestellt, um die unbekannten Erben eines Verstorbenen zu ermitteln und den Nachlass zu sichern. Nach Abschluss seiner Tätigkeit rechnete er 10,15 Arbeitsstunden ab. Er beantragte eine Vergütung, die sich aus zwei Komponenten zusammensetzte. Aus dem noch vorhandenen Nachlassvermögen in Höhe von 578,61 € sollten 4,5 Stunden zu seinem üblichen Stundensatz von 110 Euro netto vergütet werden. Für die restlichen 5,65 Stunden forderte er eine Vergütung aus der Staatskasse zum gesetzlich festgelegten Satz von 39 Euro netto. Insgesamt belief sich seine Forderung auf 834,22 Euro brutto.

Das Amtsgericht Aurich lehnte diesen Antrag auf eine Gesplittete Vergütung ab. Es argumentierte, dass der Nachlass als Ganzes mittellos sei, da das verfügbare Vermögen von 578,61 € nicht ausreiche, um die gesamte geforderte Vergütung von 834,22 € zu bezahlen. Konsequenterweise setzte das Gericht die Vergütung für alle 10,15 Stunden nach dem niedrigeren Satz des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) an und bewilligte lediglich 459,19 Euro aus der Staatskasse. Gegen diesen Beschluss legte der Nachlasspfleger Beschwerde ein und hielt an seiner Forderung fest, was den Fall vor das Oberlandesgericht Oldenburg brachte.

Wie wird die Vergütung eines Nachlasspflegers berechnet?

Die Vergütung eines Nachlasspflegers richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften für die Vormundschaft, die gemäß § 1915 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden sind. Das Gesetz unterscheidet dabei zwei grundlegende Szenarien. Ist der Nachlass vermögend, kann der berufsmäßige Pfleger eine Vergütung beanspruchen, die sich an seiner Qualifikation und dem Umfang seiner Tätigkeit orientiert und aus dem Nachlassvermögen bezahlt wird. Ist der Nachlass hingegen mittellos, springt die Staatskasse ein. In diesem Fall wird die Vergütung pauschal nach den festen Stundensätzen des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) berechnet, die deutlich niedriger sind.

Der entscheidende rechtliche Angelpunkt ist die Definition von „Mittellosigkeit“. Diese findet sich in § 1836d Nr. 1 BGB. Ein Nachlass gilt demnach als mittellos, wenn die Vergütung aus dem Vermögen „nicht oder nur zum Teil“ aufgebracht werden kann. Genau an dieser Formulierung entzündete sich der Streit. Der Nachlasspfleger und mehrere andere Oberlandesgerichte interpretierten dies so, dass bei einer teilweisen Deckung auch eine geteilte Abrechnung möglich sein müsse. Das Amtsgericht Aurich und das OLG Oldenburg sahen das anders: Sobald die Vergütung auch nur „zum Teil“ nicht aus dem Nachlass bezahlt werden kann, ist die Bedingung erfüllt und der gesamte Nachlass gilt als mittellos.

Warum ist eine gesplittete Vergütung unzulässig?

Das Oberlandesgericht Oldenburg wies die Beschwerde des Nachlasspflegers zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass eine gesplittete Vergütung im Fall eines teilmittellosen Nachlasses nicht vorgesehen ist. Stattdessen ist die gesamte Vergütung nach dem niedrigeren Satz des VBVG zu berechnen und aus der Staatskasse zu zahlen.

Die Kernfrage: Alles oder Nichts?

Das Gericht musste klären, ob die Regelung des § 1836d Nr. 1 BGB eine „Alles-oder-Nichts-Entscheidung“ erzwingt. Die zentrale Frage war: Löst die Tatsache, dass der Nachlass die Vergütung „nur zum Teil“ zahlen kann, die Rechtsfolge der kompletten Mittellosigkeit aus? Oder erlaubt diese Formulierung eine differenzierte Betrachtung, bei der der vermögende Teil des Nachlasses nach den höheren Sätzen und nur der ungedeckte Rest nach den niedrigeren Sätzen abgerechnet wird? Der Nachlasspfleger plädierte für die zweite, differenzierte Lösung und berief sich dabei auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt, Stuttgart und Düsseldorf.

Der Wortlaut des § 1836d BGB als K.O.-Kriterium

Den Ausschlag gab für den Senat des OLG Oldenburg der klare Wortlaut des Gesetzes. § 1836d BGB definiert Mittellosigkeit, wenn die Vergütung „nicht oder nur zum Teil“ gezahlt werden kann. Die Richter stellten fest, dass die beiden Fälle durch das Wort „oder“ verknüpft sind. Juristisch bedeutet das, dass bereits das Vorliegen einer der beiden Alternativen ausreicht, um die Rechtsfolge auszulösen. Da die Vergütung von 834,22 € aus dem Vermögen von 578,61 € unstreitig „nur zum Teil“ aufgebracht werden konnte, war der Tatbestand der Mittellosigkeit erfüllt. Eine Aufspaltung der Berechnung sahen die Richter vom Gesetz nicht gedeckt.

Sie begründeten dies auch mit dem Zweck der Regelung: Sie soll den Pfleger davor schützen, seine Ansprüche mühsam und mit unsicherem Ausgang an zwei verschiedenen Stellen – beim Nachlass und bei der Staatskasse – geltend machen zu müssen. Die einheitliche Festsetzung gegen die Staatskasse schaffe hier Klarheit und vermeide komplizierte, gespaltene Verfahren.

Das Argument der Berufsfreiheit: Warum es nicht überzeugte

Der Nachlasspfleger hatte argumentiert, die einheitliche Berechnung nach dem niedrigen Satz verletze seine durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit. Er müsse faktisch unentgeltlich weiterarbeiten, sobald das Nachlassvermögen durch die Anrechnung der niedrigeren Stundensätze aufgebraucht sei. Auch dieses Argument ließ das Gericht nicht gelten. Es betonte, dass die Aufgabe eines Nachlasspflegers darin bestehe, den Nachlass für die Erben zu sichern und zu erhalten. Der Pfleger sei verpflichtet, laufend zu prüfen, ob die Fortführung seiner Tätigkeit noch gerechtfertigt ist. Wenn der Nachlass erschöpft ist und der Zweck der Pflegschaft nicht mehr erreicht werden kann, könne und müsse er seine Tätigkeit beenden. Er könne dann seine Vergütung gegen den zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig mittellosen Nachlass festsetzen lassen, ohne gezwungen zu sein, unentgeltlich weiterzuarbeiten.

Die Sorge um die Staatskasse: Ein Trugschluss?

Einige Oberlandesgerichte hatten in der Vergangenheit argumentiert, dass die pauschale Anwendung des VBVG-Satzes die Staatskasse stärker belaste. Sie müsste dann die gesamte Vergütung zahlen, anstatt dass zumindest ein Teil aus dem Nachlassvermögen gedeckt wird. Das OLG Oldenburg entkräftete diesen Einwand mit einem Verweis auf § 1836e BGB. Nach dieser Vorschrift geht der Vergütungsanspruch des Pflegers in dem Moment, in dem die Staatskasse zahlt, auf diese über. Die Staatskasse kann sich also das Geld, das sie an den Pfleger ausgezahlt hat, direkt vom Nachlass zurückholen, soweit dort Vermögen vorhanden ist. Dieser Rückgriff (Regress) schützt die Staatskasse vor einer ungerechtfertigten Mehrbelastung.

Was bedeutet der Beschluss für Nachlasspfleger?

Mit seiner Entscheidung stellt das Oberlandesgericht Oldenburg klar, dass bei der Vergütung von Nachlasspflegern keine „Rosinenpickerei“ möglich ist. Wenn das Vermögen eines Nachlasses nicht ausreicht, um die volle, nach professionellen Sätzen berechnete Vergütung des Pflegers zu zahlen, gilt der Nachlass insgesamt als mittellos. Die Konsequenz ist, dass die komplette Vergütung nach den niedrigeren, pauschalen Stundensätzen des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) berechnet und aus der Staatskasse gezahlt wird. Eine Aufteilung in einen „teuren“ Teil aus dem Nachlass und einen „günstigen“ Teil aus der Staatskasse ist unzulässig. Für den Nachlasspfleger im konkreten Fall bedeutet dies, dass sein Anspruch auf 459,19 € begrenzt bleibt. Da andere Oberlandesgerichte diese Rechtsfrage unterschiedlich bewerten, hat der Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Die Urteilslogik

Die Rechtsordnung definiert die Zahlungsfähigkeit eines Nachlasses nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip und schließt eine hybride Vergütung für Nachlasspfleger kategorisch aus.

  • Mittellosigkeit löst Einheitsberechnung aus: Gilt der Nachlass auch nur teilweise als zahlungsunfähig, weil das vorhandene Vermögen die gesamte professionelle Vergütung nicht vollständig deckt, tritt sofort die vollständige Mittellosigkeit ein.
  • Gespaltene Abrechnung ist unzulässig: Die gesamte Vergütung muss nach der Feststellung der Mittellosigkeit einheitlich nach den niedrigeren Stundensätzen des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) abgerechnet und komplett aus der Staatskasse beglichen werden.
  • Der Staat nimmt Regress beim Restvermögen: Die Staatskasse sichert sich gegen eine ungerechtfertigte finanzielle Belastung ab, indem sie den Vergütungsanspruch des Pflegers gegen den Nachlass in Höhe des tatsächlich vorhandenen Vermögens automatisch übernimmt und das Geld dort zurückfordert.

Die Vergütungsfestsetzung für Pfleger muss stets einheitlich erfolgen, um komplizierte, gespaltene Verfahren zu vermeiden und Rechtssicherheit zu gewährleisten.


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Experten Kommentar

Wer als Nachlasspfleger auf den professionellen Stundensatz hofft, muss genau aufpassen, wann die Mittel des Nachlasses versiegen. Das OLG Oldenburg zieht hier eine klare rote Linie: Kann das Restvermögen die gesamte Rechnung nicht tragen, ist es mit der höheren Vergütung vorbei. Es gibt bei der Abrechnung kein Rosinenpicken, also keine Aufspaltung in einen ‚teuren‘ Teil aus dem Nachlass und einen ‚günstigen‘ Teil vom Staat. Für Profis bedeutet diese Alles-oder-Nichts-Regel einen klaren Anreiz, die Arbeit rechtzeitig zu beenden, bevor die niedrigen VBVG-Sätze auf die gesamte Tätigkeit angewandt werden und das Honorar drastisch sinkt.


Das Bild zeigt auf der linken Seite einen großen Text mit "ERBRECHT FAQ Häufig gestellte Fragen" vor einem roten Hintergrund. Auf der rechten Seite sind eine Waage, eine Schriftrolle mit dem Wort "Testament", ein Buch mit der Aufschrift "BGB", eine Taschenuhr und eine Perlenkette zu sehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet ein „teilmittelloser Nachlass“ für die Vergütung des Nachlasspflegers?

Ein teilmittelloser Nachlass wird juristisch als vollständig mittelloser Fall behandelt. Sobald das vorhandene Vermögen die voraussichtliche Gesamtvergütung des Nachlasspflegers (berechnet nach dem professionellen Stundensatz) nicht vollständig decken kann, entfällt der Anspruch auf den hohen Qualifikationssatz. Die Konsequenz ist die Anwendung des niedrigeren Satzes für alle Arbeitsstunden.

Diese strenge Auslegung basiert auf dem klaren Wortlaut des § 1836d Nr. 1 BGB. Das Gesetz definiert Mittellosigkeit nicht nur bei fehlendem Vermögen, sondern bereits dann, wenn die Vergütung „nicht oder nur zum Teil“ aus dem Nachlass aufgebracht werden kann. Das entscheidende „oder“ erzwingt eine strikte Alles-oder-Nichts-Entscheidung. Bei teilweiser Deckung gilt der Nachlass sofort als mittellos, um komplizierte Doppelabrechnungen zu verhindern.

Sobald dieser Status erreicht ist, wird die gesamte Vergütung nach den pauschalen Sätzen des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) berechnet. Auch der kleine Teil des Nachlassvermögens, der noch vorhanden ist, darf nicht zum höheren Satz abgerechnet werden. Stattdessen wird die gesamte Forderung auf Basis des niedrigen VBVG-Satzes berechnet und einheitlich bei der Staatskasse geltend gemacht.

Überprüfen Sie anhand des Nachlassinventars sofort, ob die voraussichtliche Gesamtvergütung die vorhandenen, verwertbaren Vermögenswerte auch nur um einen Cent übersteigt, da dies den sofortigen Wechsel in den VBVG-Satz auslöst.


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Habe ich als Nachlasspfleger Anspruch auf meinen vollen Stundensatz, wenn der Nachlass nicht komplett mittellos ist?

Die klare Antwort lautet: Nein. Selbst wenn im Nachlass ein Teilbetrag zur Deckung Ihrer Kosten vorhanden ist, verlieren Sie den Anspruch auf den vollen professionellen Stundensatz. Die Rechtsprechung behandelt einen solchen Fall als juristische Gesamtmittellosigkeit, sobald die gesamten Kosten nicht vollständig aus dem Nachlass bezahlt werden können. Dies zwingt zur Anwendung des niedrigeren Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG).

Diese Regelung basiert auf einer strikten „Alles-oder-Nichts-Entscheidung“ gemäß § 1836d BGB. Der hohe, qualifikationsabhängige Stundensatz wird nur dann aus dem Nachlass beglichen, wenn dieser vermögend genug ist, um die gesamte Rechnung zu tragen. Die Richter des OLG Oldenburg lehnten eine gesplittete Vergütung strikt ab. Eine Aufteilung in einen teuren Teil (Nachlass) und einen günstigen Teil (Staatskasse) ist gesetzlich nicht vorgesehen und soll komplizierte Doppelabrechnungen verhindern.

Das Gericht wies im Zuge dieser Entscheidung auch den Einwand der Verletzung der Berufsfreiheit zurück. Als Nachlasspfleger sind Sie verpflichtet, laufend zu prüfen, ob die Fortführung Ihrer Tätigkeit den Nachlass erschöpfen wird. Sobald dieser Zeitpunkt erreicht ist, können und müssen Sie die Pflegschaft beenden. Auf diese Weise vermeiden Sie es, unentgeltlich oder nur zum niedrigen VBVG-Satz weiterarbeiten zu müssen, nachdem der Nachlass ausgeschöpft wurde.

Dokumentieren Sie sofort den Zeitpunkt, zu dem die Fortführung Ihrer Tätigkeit den Nachlass voraussichtlich erschöpfen wird, und überlegen Sie, ob der Zweck der Pflegschaft die Weiterarbeit unter VBVG-Sätzen noch rechtfertigt.


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Wie muss ich die Vergütung des Nachlasspflegers abrechnen, wenn das Nachlassvermögen knapp ist?

Wenn der Nachlass Ihre gesamte Vergütung nicht vollständig decken kann, gilt er juristisch als vollständig mittellos. Um Ihren Anspruch korrekt festsetzen zu lassen, müssen Sie Ihren Vergütungsantrag einheitlich gegen die Staatskasse richten. Dabei stellen Sie die gesamte Berechnung auf den niedrigeren, pauschalen Stundensatz des VBVG um. Eine Aufspaltung der Forderung in zwei verschiedene Sätze ist unzulässig.

Das Ziel der Regelung ist es, unnötig komplizierte und gespaltene Verfahren zu vermeiden. Das OLG Oldenburg bestätigt, dass die Festsetzung der gesamten Vergütung ausschließlich durch die Staatskasse erfolgen muss. Das bedeutet, Sie dürfen nicht versuchen, einen kleinen Teil des Restvermögens im Nachlass zum hohen, qualifikationsabhängigen Satz abzurechnen und den Rest auf den Staat abzuwälzen. Die gesamte geleistete Stundenzahl muss mit dem festen Stundensatz des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) multipliziert werden.

Konkret: Nutzen Sie als Abrechnungsgrundlage ausschließlich die Vorschriften für den mittellosen Nachlass, auch wenn noch geringe Restbeträge vorhanden sind. Richten Sie den Antrag auf Festsetzung der Gesamtforderung über das zuständige Amtsgericht an die Staatskasse.

Erstellen Sie sofort eine Kostenübersicht nach VBVG-Sätzen und verweisen Sie im Anschreiben explizit auf die Mittellosigkeit gemäß § 1836d Nr. 1 BGB.


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Warum lehnt das Gericht eine gesplittete Abrechnung der Nachlasspfleger-Vergütung als unzulässig ab?

Gerichte lehnen die Aufteilung der Vergütung strikt ab, weil der Gesetzeswortlaut des § 1836d BGB eine Alles-oder-Nichts-Entscheidung zwingend vorschreibt. Die Regel besagt, dass der Nachlass bereits dann als komplett mittellos gilt, wenn er die Vergütung des Nachlasspflegers „nur zum Teil“ begleichen kann. Das entscheidende Kriterium für diese Strenge ist das verbindende Wort „oder“ in der gesetzlichen Formulierung.

Der Senat des OLG Oldenburg stellte fest, dass die beiden Fälle – die Vergütung „nicht“ oder „nur zum Teil“ zahlen können – durch das Wort „oder“ verknüpft sind. Juristisch legt dieses „oder“ eine alternative Bedingung fest. Ist bereits eine der beiden Alternativen erfüllt, tritt die Rechtsfolge ein: die komplette Mittellosigkeit des Nachlasses. Diese strenge Auslegung stellt sicher, dass keine differenzierte Abrechnung erfolgen kann, da der Tatbestand der Mittellosigkeit bereits bei teilweiser Zahlungsunmöglichkeit erfüllt ist.

Die Regelung verfolgt außerdem den Zweck der Verfahrensvereinfachung. Sie soll vermeiden, dass Nachlasspfleger gezwungen sind, ihre Ansprüche parallel bei zwei Parteien – dem Nachlass und der Staatskasse – geltend zu machen. Die einheitliche Festsetzung gegen die Staatskasse schafft hier Klarheit. Das Gericht unterbindet dadurch auch die sogenannte „Rosinenpickerei“, bei der der Pfleger den solventen Teil des Nachlasses für den hohen Stundensatz nutzt und den Rest auf die Staatskasse abwälzt.

Achten Sie darauf, Ihren Vergütungsantrag formal korrekt zu stellen und die Mittellosigkeit nach § 1915 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1836d BGB zu begründen.


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Trägt der Staat die Kosten endgültig, wenn die Vergütung des Nachlasspflegers aus der Staatskasse gezahlt wird?

Nein, der Staat trägt die Kosten des Nachlasspflegers in diesem Fall nicht endgültig. Die Staatskasse ist durch einen gesetzlichen Regressanspruch umfassend geschützt. Sobald der Staat die Vergütung an den Pfleger auszahlt, geht der ursprüngliche Zahlungsanspruch automatisch auf die Staatskasse über. Damit verliert der Nachlass sein eventuell noch vorhandenes Restvermögen nicht an den Pfleger, sondern wird vom Staat zur Begleichung der verauslagten Summe herangezogen.

Dieser Schutzmechanismus ist in § 1836e BGB festgeschrieben und dient dazu, eine ungerechtfertigte Mehrbelastung der öffentlichen Kassen zu verhindern. Man spricht hier von einem gesetzlichen Forderungsübergang, auch Regress genannt. Die Staatskasse tritt in die Rechte des Nachlasspflegers ein und kann die ausgezahlte Summe anschließend vom Nachlass selbst zurückfordern. Obwohl die Vergütung zunächst als Vorauszahlung vom Staat geleistet wurde, muss das vorhandene Nachlassvermögen letztendlich doch zur Deckung dieser Kosten dienen.

Die Sorge mancher Gerichte, die pauschale Anwendung des niedrigeren Satzes könne die Staatskasse belasten, ist damit entkräftet. Nehmen wir an, der Nachlass enthält noch 500 Euro, aber die staatlich festgesetzte Pflegervergütung beträgt 450 Euro. Nachdem der Staat diese 450 Euro an den Pfleger überwiesen hat, zieht die Staatskasse diesen Betrag direkt aus den 500 Euro des Nachlasses ein. Die Folge ist, dass das Restvermögen des Nachlasses zur Kompensation der staatlichen Zahlung genutzt wird.

Erstellen Sie für Ihre Akten einen Vermerk über den Übergang des Vergütungsanspruchs auf die Staatskasse, damit das Nachlassgericht den Regressanspruch bei der Verteilung des Restvermögens berücksichtigt.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Gesplittete Vergütung

Als gesplittete Vergütung bezeichnen Juristen den Versuch, die Abrechnung eines Nachlasspflegers künstlich aufzuteilen: einen Teil zum hohen Qualifikationssatz aus dem Nachlassvermögen und den ungedeckten Rest zum niedrigeren Satz aus der Staatskasse. Die Gerichte lehnen diese Aufteilung strikt ab, da sie dem klaren Gesetzeswortlaut widerspricht und unnötig komplizierte Verfahren vermeiden soll, bei denen Ansprüche parallel bei zwei Zahlstellen geltend gemacht werden.

Beispiel: Der Rechtsanwalt versuchte im konkreten Fall, seine 10,15 Arbeitsstunden in eine zum vollen Stundensatz aus dem Nachlass zu bezahlende Komponente und eine staatlich finanzierte, gesplittete Vergütung aufzuteilen.

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Mittellosigkeit

Mittellosigkeit beschreibt den juristischen Zustand eines Nachlasses, in dem das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, um die gesamte fällige Vergütung des Nachlasspflegers vollständig zu decken. Gemäß § 1836d BGB löst dieser Zustand die Pflicht der Staatskasse aus, für die Kosten des Pflegers einzuspringen, wodurch die Berechnung der Vergütung nach dem niedrigeren VBVG-Satz erfolgen muss.

Beispiel: Das Amtsgericht argumentierte, dass die Mittellosigkeit des Nachlasses bereits dann vorliegt, wenn das verfügbare Vermögen auch nur einen Teil der geforderten Gesamtsumme nicht bezahlen kann.

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Nachlasspfleger

Ein Nachlasspfleger ist eine vom Nachlassgericht bestellte professionelle Person, oft ein Anwalt, die den Nachlass sichert, verwaltet und die unbekannten Erben ermittelt, bis diese ihre Erbschaft antreten können. Diese Figur dient dem Schutz des Vermögens, falls die Identität der rechtmäßigen Erben unklar oder deren Aufenthalt unbekannt ist.

Beispiel: Der berufsmäßige Nachlasspfleger wurde bestellt, um das Vermögen eines Verstorbenen zu sichern, da die Erben noch nicht ermittelt waren.

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Regressanspruch

Ein Regressanspruch ist ein gesetzlicher Forderungsübergang, der die Staatskasse schützt, indem er ihr das Recht einräumt, die an den Pfleger ausgezahlte Vergütung nachträglich vom Nachlass selbst zurückzufordern. Dieser in § 1836e BGB festgeschriebene Mechanismus tritt automatisch ein, sobald der Staat zahlt, und verhindert eine ungerechtfertigte Mehrbelastung der öffentlichen Kassen.

Beispiel: Das Oberlandesgericht Oldenburg entkräftete die Sorge einer Staatskassenbelastung mit dem Hinweis auf den Regressanspruch, der dem Staat erlaubt, sich das ausgelegte Geld vom Nachlass zurückzuholen.

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Teilmittelloser Nachlass

Man spricht von einem teilmittellosen Nachlass, wenn das vorhandene Vermögen zwar einen Teil der Nachlasspfleger-Vergütung decken könnte, aber nicht die gesamte Rechnungssumme. Trotz des vorhandenen Restvermögens wird dieser Nachlass aufgrund des Wortlauts des § 1836d BGB rechtlich wie ein vollständig mittelloser Fall behandelt, was die Anwendung des niedrigeren staatlichen Vergütungssatzes auslöst.

Beispiel: Obwohl im Nachlass noch 578,61 € vorhanden waren, galt er als teilmittelloser Nachlass, da die gesamten Kosten von 834,22 € nicht gedeckt werden konnten.

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Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)

Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) ist die juristische Grundlage, die die pauschalen und deutlich niedrigeren Stundensätze festlegt, die zur Anwendung kommen, wenn die Vergütung eines Pflegers oder Betreuers aus der Staatskasse zu zahlen ist. Dieses Gesetz dient als Maßstab für die Vergütung in Fällen der Mittellosigkeit und soll die staatliche Belastung begrenzen.

Beispiel: Das Amtsgericht setzte die Vergütung für alle Arbeitsstunden auf Basis der festen Stundensätze des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes an, nachdem die Mittellosigkeit festgestellt wurde.

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Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Oldenburg – Az.: 3 W 120/20 – Beschluss vom 26.02.2021


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