Veränderung der Nachlasspflegschaftsanordnung: Klarstellung der Verantwortlichkeiten im Erbrecht
Das Berliner Kammergericht (Az.: 19 W 120/21) hat am 2. September 2021 über einen Fall entschieden, in dem es um die Rolle der Nachlasspflegschaft bei der Klärung von Vermietungsangelegenheiten im Kontext des Erbrechts ging. Zentrales Element der Verhandlung war die Auseinandersetzung um die rechtlichen Implikationen der Ausübung einer Nachlasspflegschaft und deren Auswirkung auf die Abwicklung eines Mietverhältnisses in der Nachlassangelegenheit. Der Fall, den das Gericht zu klären hatte, betraf einen Erbfall, bei dem ein Erbe seine Erbschaft ausschlug und der Nachlass einen Mietvertrag beinhaltete.
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Übersicht
Nachlasspflegschaft und Mietschulden
Die Klägerin, eine Gläubigerin des Erblassers, stellte den Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft mit dem Ziel, das bestehende Mietverhältnis mit dem Erblasser zu beenden und die Mietwohnung zu beräumen. Zudem wollte sie ausstehende Mietforderungen geltend machen. Die Gläubigerin verwies darauf, dass Mietschulden in Höhe von 4.889,93 EUR bestanden (Stand November 2020). Das Amtsgericht Charlottenburg hatte diesen Antrag ursprünglich zurückgewiesen, da seiner Meinung nach keine Unklarheit über die Erbschaft vorlag und der Vermieter auf sein Vermieterpfandrecht hingewiesen wurde.
Beschwerde und Urteilsänderung
Die Gläubigerin legte daraufhin Beschwerde ein und erhielt nun Unterstützung vom Kammergericht Berlin. Das Gericht stellte klar, dass das Nachlassgericht nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses befugt ist. Die Entscheidung betonte auch, dass der Verweis auf das Vermieterpfandrecht und eine „Freigabe“ der Wohnung nicht ausreicht, um das beschriebene Rechtsschutzbedürfnis entfallen zu lassen. Demzufolge hat der Vermieter ein Recht darauf, bestehende Ansprüche rechtskonform durchzusetzen.
Anordnung der Nachlasspflegschaft
Das Gericht änderte den ursprünglichen Beschluss dahingehend, dass eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis „Räumung und Abwicklung des Mietverhältnisses“ angeordnet wurde. Die Auswahl und Bestellung des Nachlasspflegers übertrug das Gericht dem Nachlassgericht.
Auswirkungen auf das Erbrecht
Dieses Urteil liefert wichtige Präzedenzfälle für die Handhabung von Nachlassangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf die Rolle der Nachlasspflegschaft und ihre Befugnisse hinsichtlich der Räumung und Abwicklung von Mietverhältnissen. Es stellt zudem eine wichtige Klarstellung im Erbrecht dar, indem es die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung des Sachverhalts bei Erbschaftsangelegenheiten betont, insbesondere wenn es um finanzielle Verpflichtungen wie Mietschulden geht.
Das vorliegende Urteil
KG Berlin – Az.: 19 W 120/21 – Beschluss vom 02.09.2021
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20.5.2021 dahin abgeändert, dass eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis „Räumung und Abwicklung des Mietverhältnisses der Seniorenwohnung H …,… “ angeordnet wird.
Die Entscheidung über Auswahl und Bestellung des Nachlasspflegers wird dem Nachlassgericht übertragen.
Gründe
I.
Der Erblasser verstarb am 16.9.2019 in seiner Mietwohnung, einer Seniorenwohnung am H …,… . Vermieterin ist die W … S …, die Wohnung trägt die Wohnungsnummer … .
Der Erblasser stand unter Betreuung, Betreuer war Rechtsanwalt Dr. B …,…,… .
Der Erblasser hatte mehrere Verwandte. Aus der Nachlassakte ergeben sich folgende Feststellungen zu den möglichen Erben:
1.
Der Bruder P … B … (geb. am xx.xx.1957) verstarb am xx.xx.2013 (Bl. 28). Er hatte eine Tochter, L … S … B … (geb. am xx.xx.2006); deren leibliche Mutter ist Frau M … B … . (Bl. 29).
Am 27.10.2020 erklärte M … B … als allein sorgeberechtigte Mutter für ihre Tochter L … S … die Ausschlagung der Erbschaft (Bl. 70). Mit Beschluss vom 16.6.2021 wurde die Ausschlagung familiengerichtlich genehmigt (Bl. 111).
2.
Die Eltern des Erblassers sind bereits verstorben (Bl. 28).
3.
Der Bruder des Erblassers, G … B … (geboren am xx.xx.1964) hat zwei Kinder, N … B … und S … B … (Bl. 28). N … B … hat ihrerseits zwei Kinder (Bl. 32).
G … B … erklärte am 24.2.2020 beim Amtsgericht Neukölln die Erbausschlagung (Bl. 43).
S … B … erklärte am 5.3.2020 beim Amtsgericht Spandau die Erbausschlagung, dies zugleich für ihre beiden minderjährigen Kinder L … J … B … und A … A … B …, für die sie alleine sorgeberechtigt ist (Bl. 45).
N … B … erklärte am 24.11.2020 vor dem Amtsgericht Goslar die Anfechtung der Erbannahme und erklärte die Erbausschlagung für ihr Kind J … M … (geb. am xx.xx.2011)(Bl. 81). Der mitsorgeberechtigte Vater, D … M …, erklärte für seine Tochter J … am 24.2.2021 Anfechtung der Erbannahme und Ausschlagung der Erbschaft (Bl. 95). Das Amtsgericht Charlottenburg wies ihn am 10.3.2021 darauf hin, dass diese Erklärung verfristet sein dürfte (Bl. 98), die Wirksamkeit der Ausschlagung/Anfechtung werde erst in einem Erbscheinsverfahren geprüft (Bl. 100).
Der Sohn von N … B …, S … J … B … (geb. am xx.xx.2000), erklärte am 24.11.2020 vor dem Amtsgericht Goslar die Erbausschlagung (Bl. 83)
4.
Der Neffe des Erblassers mütterlicherseits C … R … (geb. am xx.xx.1974) erklärte am 3.11.2020 die Ausschlagung der Erbschaft (Bl. 71). Zugleich erklärte er die Ausschlagung für sein Kind C … S … R …, für das er mitsorgeberechtigt ist.
Die Beteiligte hat die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft zur Sicherung des Nachlasses in den Mieträumen sowie zur gerichtlichen Geltendmachung der Mietzinsansprüche/Kündigung/Räumung sowie die Bestellung eines Nachlasspflegers gemäß den §§ 1960, 1961 BGB beantragt. Es bestünden Mietrückstände von 4.889,93 EUR (Stand November 2020).
Mit Schreiben vom 10.9.2020 hat das Nachlassgericht „als Vertreter der unbekannten Erben“ das Mietverhältnis gekündigt und anheim gestellt, vom Vermieterpfandrecht Gebrauch zu machen und die Wohnung selbst zu räumen gemäß § 562 BGB. Die Beteiligte hat darauf mit Schreiben vom 16.9.2020 erwidert, dass es für eine Kündigung durch das Nachlassgericht keine gesetzliche Grundlage gebe. Es lägen vielmehr die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft vor.
Mit Beschluss vom 20.5.2021 hat das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur Einleitung einer Nachlasspflegschaft nicht vorlägen, da keine Erbenungewissheit bestünde. Zudem sei der Vermieter auf sein Vermieterpfandrecht hingewiesen worden nach Freigabe der Wohnung.
Der Beschluss ist der Beteiligten am 28.5.2021 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich ihre Beschwerde vom 18.6.2021, die am 21.6.2021 bei Gericht eingegangen ist. Sie macht geltend, dass Erbenungewissheit bestehe. Dies sei schon dann gegeben, wenn die Annahme der Erbschaft durch Erben ungewiss sei. Zudem sei § 1960 Abs. 1 S. 2 BGB schon wegen der erklärten Ausschlagungen erfüllt.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.8.2021 nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht vorgelegt, bei dem die Akte am 26.8.2021 eingegangen ist.
II.
Die gemäß den §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft gemäß den §§ 1961, 1960 BGB sind erfüllt. Die Erben des Erblassers sind derzeit noch unbekannt, jedenfalls ist die Annahme der Erbschaft ungewiss. Ferner hat die Beteiligte als ehemalige Vermieterin Ansprüche gegen den Nachlass, für deren Durchsetzung sie der Nachlasspflegschaft bedarf.
1.
Nach § 1960 Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Nachlassgericht bis zur Annahme der Erbschaft für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das gleiche gilt nach § 1960 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. Als unbekannt wird ein Erbe angesehen, wenn der Erbe noch nicht feststeht. Allerdings genügt hierbei eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Erbenstellung aus, um den Erben als bekannt im Sinne von § 1960 BGB anzusehen. Die Frage, ob der Erbe unbekannt oder die Annahme ungewiss ist, ist vom Standpunkt des Nachlassgerichts bzw. des im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen. Zeitraubende Beweisaufnahmen zur Ermittlung der richtigen Erben sind dabei nicht durchzuführen (vgl. zum Ganzen OLG Frankfurt, Beschluss v. 14.11.2011, 20 W 25/11).
a)
Derzeit ist ungewiss, wer Erbe des Erblassers geworden ist. Dies kann nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
aa)
Als Erbin kommt derzeit in Betracht die Enkelin des Bruders G …, J … M … . Zwar haben für diese ihre Eltern, N … B … und D … M …, die Ausschlagung bzw. Anfechtung der Annahme erklärt. Der mitsorgeberechtigte Vater gab diese Erklärung jedoch erst am 24.2.2021 ab und damit weit nach Erklärung der Ausschlagung durch die vorrangige Erbin N … B … am 24.11.2020. Die Erklärung von N … B … hatte das Amtsgericht Herrn D … M … am 18.12.2020 übersandt. Das Amtsgericht hat ihn in der Folge auf die Fristversäumnis hingewiesen, woraufhin D … M … erläutert hat, wie es zu dem Termin kam. Da es in die 6-Wochen-Frist der §§ 1954, 1956 BGB keine Wiedereinsetzung gibt, es sich vielmehr um materielle Ausschlussfristen handelt, dürfte die Erklärung zu spät gewesen sein und spricht viel dafür, dass damit J … M … Erbin geworden ist. Sicher feststellbar ist dies jedoch im hiesigen Verfahren nicht. Damit ist derzeit ungewiss, ob diese Erbin die Erbschaft angenommen hat (vgl. auch BGH, Beschluss v. 19.5.2011, IX ZB 74/10).
bb)
Als weitere Erbin kommt daneben in Betracht die Tochter des Neffen C … R …, C … S … R…. Da C … R … ausgeschlagen hat, wäre sie an seine Stelle getreten. Eine Ausschlagungserklärung für die Tochter seitens der mitsorgeberechtigten Mutter befindet sich nicht in der Akte, obwohl das Nachlassgericht diese am 5.11.2020 angeschrieben hat. Allerdings lässt sich der Akte auch nicht entnehmen, wie die verwandtschaftliche Verbindung des Erblassers zu C … R … überhaupt besteht. Er bezeichnet sich selbst als „Neffe mütterlicherseits“. Der Erblasser hatte aber keine Schwester, nur zwei Brüder. Die Kinder der beiden Brüder (die man gemeinhin aus Sicht des Erblassers als Nichten und Neffen bezeichnet) sind alle an sich aktenkundig. Da derzeit jedenfalls nicht hinreichend sicher feststellbar ist, dass C … S … R … die Erbschaft angenommen (und nicht ausgeschlagen) hat, besteht bereits insoweit die notwendige Unsicherheit.
cc)
Weitere Erben gibt es nicht. Sollten die genannten beiden in Betracht kommenden Erben wirksam ausgeschlagen haben, wäre das Fiskalerbrecht festzustellen. Solange dieses nicht festgestellt ist, bestünde gleichfalls eine Unsicherheit hinsichtlich der Person des Erbes (OLG Frankfurt, Beschluss v. 14.2.2012, 20 W 53/12; Staudinger-Mesina BGB 2017, § 1960 Rn. 8).
2.
Die Beteiligte als Gläubigerin des Erblassers besitzt das für § 1961 BGB erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da sie das bestehende Mietverhältnis mit dem Erblasser beenden und die Mietwohnung beräumen will, zudem besitzt sie noch Mietforderungen (vgl. Senat, Beschluss v. 2.8.2017, 19 W 102/17). Das Nachlassgericht ist nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses befugt. Der Verweis auf das Vermieterpfandrecht und eine „Freigabe“ der Wohnung genügt gleichfalls nicht, um das beschriebene Rechtsschutzbedürfnis entfallen zu lassen. Der Vermieter hat ein Recht darauf, bestehende Ansprüche rechtskonform durchzusetzen.
3.
Die Auswahl und Bestellung eines geeigneten Nachlasspflegers war dem Amtsgericht zu überlassen. Angesichts des bisherigen erheblichen Zeitablaufs, der zu unnötigen Kosten zu Lasten des Nachlasses geführt haben dürfte, sollte diese Entscheidung so zügig wie möglich getroffen werden.
4.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.
Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gilt § 25 Abs. 1 GNotKG. Da es keinen Beschwerdegegner gibt, kommt die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht in Betracht.