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Nachlasspflegschaft bei Erbstreit: Wann das Gericht einen Verwalter einsetzt

Eine Witwe, zwei Kinder, ein Speditionsbetrieb – und tägliche Beschuldigungen über Vollmachtsmissbrauch und eigenmächtige Kontobewegungen. Obwohl ihnen alles gemeinsam gehört, übernimmt bald ein Fremder die Regie. Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck greift zu einem Instrument, das die Erben komplett entmündigt – aber war das rechtens?
Streit zwischen Erben auf einem Speditionshof vor Lastwagen um einen Schlüsselbund.
Ein Erbstreit um ein Unternehmen kann zur Blockade führen und eine gerichtliche Nachlasspflegschaft für den gesamten Betrieb erfordern. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 VI 531/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Fürstenfeldbruck
  • Datum: 11.08.2025
  • Aktenzeichen: 5 VI 531/25
  • Verfahren: Beschwerde gegen Anordnung einer Nachlasspflegschaft
  • Rechtsbereiche: Erbrecht
  • Relevant für: Erben, Miterben bei Erbstreit und Unternehmensinhaber

Das Gericht ordnet bei unklaren Erbquoten eine Nachlasspflegschaft für den gesamten Nachlass an.
  • Ein Streit über die Höhe der Erbanteile macht eine Nachlassverwaltung rechtlich notwendig.
  • Die Erbenstellung einer Ehefrau war gegenüber den Kindern des Verstorbenen massiv umstritten.
  • Ein Verwalter sichert das Erbe vor einseitigen Zugriffen einzelner Beteiligter ohne Absprache.
  • Teilpflegschaften für halbe Anteile verhindern bei Firmenbesitz die notwendige tägliche Handlungsfähigkeit.
  • Das Gericht übertrug den Fall zur endgültigen Klärung an das Oberlandesgericht München.

Wann rechtfertigt Vollmachtsmissbrauch eine Nachlasspflegschaft?

Eine Nachlasspflegschaft kann gemäß § 1960 BGB eingerichtet werden, wenn über die Erbberechtigung ein Rechtsstreit besteht. Das bedeutet konkret: Das Gericht bestellt einen neutralen Verwalter, der das Erbe schützt und verwaltet, solange die Erben noch nicht feststehen oder sich gegenseitig blockieren. Dies gilt auch dann, wenn alle in Frage kommenden Erben namentlich bekannt sind und die Erbschaft bereits angenommen haben, das Gericht aber den wahren Erben noch nicht zweifelsfrei feststellen kann. Die rechtliche Grundlage für ein Beschwerdeverfahren gegen eine solche gerichtliche Anordnung bildet § 68 Abs. 1 FamFG.

Wenn Sie feststellen, dass Miterben eigenmächtig über Konten verfügen oder Vollmachten missbrauchen, stellen Sie umgehend einen Antrag auf Nachlasspflegschaft beim zuständigen Nachlassgericht. Nur so sichern Sie den Bestand des Nachlasses, bevor Fakten geschaffen werden, die später kaum rückgängig zu machen sind.

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck (Az. 5 VI 531/25) stritten die Ehefrau und die Kinder eines Erblassers erbittert über die Erbenstellung, wobei das Gericht letztlich die Pflegschaft für den gesamten Nachlass anordnete und eine spätere Beschwerde der Kinder erfolglos blieb. Eine Erbenfeststellungsklage war zu diesem Zeitpunkt bereits beim Landgericht München II anhängig. Das bedeutet: Ein förmlicher Prozess zur Klärung der Erbberechtigung war bereits eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen. Die Ehefrau des Verstorbenen regte die Einrichtung der Pflegschaft an, da die Kinder eine ihr zuvor erteilte Vollmacht einseitig widerrufen hatten. Zudem warfen die Anwälte der Witwe den Kindern vor, ohne jegliche Rücksprache über das Vermögen zu verfügen.

Gemäß dem Vorbringen der Ehefrau sei die ihr von dem Erblasser erteilte Vollmacht von den Kindern des Erblassers einseitig widerrufen worden, die Kinder verfügten nach ihrer Angabe ohne Rücksprache gegebenenfalls auch über den Gesamtnachlass. – so das Amtsgericht Fürstenfeldbruck

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB kann auch dann angeordnet werden, wenn alle in Betracht kommenden Erben bekannt sind und die Erbschaft bereits angenommen haben, solange das Nachlassgericht die wahre Erbenstellung oder die genauen Erbquoten nicht zweifelsfrei feststellen kann.
  2. Gehört zum Nachlass ein aktives Unternehmen, das laufende Entscheidungen erfordert, ist eine auf einen hälftigen Nachlassteil beschränkte Pflegschaft nicht zielführend; das Gericht hat in diesem Fall die Pflegschaft für den gesamten Nachlass anzuordnen, um eine faktische Pattsituation zwischen Pfleger und Miterben zu verhindern.
  3. Eigenmächtige Verfügungen von Miterben über Nachlassgegenstände ohne Abstimmung mit den übrigen Beteiligten sowie der einseitige Widerruf einer vom Erblasser erteilten Vollmacht begründen ein Sicherungsbedürfnis, das die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft rechtfertigt.
Infografik: Voraussetzungen für eine Nachlasspflegschaft über den gesamten Nachlass bei unklaren Erbquoten und einem aktiven Unternehmen.
AG Fürstenfeldbruck (Az. 5 VI 531/25): Wenn Erbquoten unklar sind und eine Speditionsfirma zum Nachlass gehört, muss die Nachlasspflegschaft den gesamten Nachlass umfassen – sonst droht Pattsituation

Praxis-Hürde: Sicherungsbedürfnis

Das Gericht ordnet eine Pflegschaft nicht allein wegen eines Streits an. Der entscheidende Hebel war hier der Widerruf der Vollmacht und das eigenmächtige Handeln der Miterben. Wenn Sie eine Pflegschaft anstreben oder verhindern wollen, prüfen Sie, ob bereits Tatsachen geschaffen wurden – etwa Kontoverfügungen ohne Rücksprache –, die eine staatliche Sicherung des Nachlasses unumgänglich machen.

Gilt die Nachlasspflegschaft bei unklarer Erbquote?

Eine Nachlasspflegschaft ist laut der juristischen Fachliteratur auch dann möglich, wenn zwar alle Miterben bekannt sind, aber die genaue Größe der jeweiligen Erbteile unklar ist. Die Erbquote bezeichnet dabei den rechtlichen Anteil am Erbe, also wie viel Prozent des Vermögens dem jeweiligen Erben zustehen. In einem solchen Fall kann ein Pfleger speziell für die Erbquote bestellt werden, deren Erbe noch ungewiss ist.

Dieser rechtliche Rahmen bildete die Grundlage für die Auseinandersetzung der Hinterbliebenen. Die Ehefrau des Verstorbenen gab in dem Verfahren an, zur Hälfte Miterbin geworden zu sein. Die Kinder des Erblassers traten dieser Darstellung vehement entgegen und bestritten die behauptete Erbquote sowie die generelle Erbenstellung der Witwe. Sie argumentierten im Verfahren vergeblich, dass maximal unklare Erbquoten vorliegen würden und dieser Umstand allein keine Nachlasspflegschaft rechtfertige.

Wollen Sie eine externe Verwaltung verhindern, obwohl die Erbquoten streitig sind? Dann müssen Sie dem Gericht nachweisen, dass die Verwaltung des Nachlasses auch ohne Pfleger einvernehmlich funktioniert. Dokumentieren Sie jede gemeinsame Entscheidung schriftlich, um das Argument der Handlungsunfähigkeit zu entkräften.

Warum die Nachlasspflegschaft den gesamten Nachlass umfasst

Das Gericht prüft bei seiner Entscheidung stets, ob eine Pflegschaft für den gesamten Nachlass oder nur für bestimmte Teile zielführend ist. Eine Beschränkung auf eine hälftige Quote wird in der Regel abgelehnt, wenn dadurch die Handlungsfähigkeit der Verwaltung gefährdet wäre.

Umfangreiches Vermögen erfordert Verwaltung

Die Tragweite einer solchen Anordnung zeigte sich bei der Betrachtung der konkreten Vermögenswerte des Erblassers. Zum Nachlass gehörten neben Immobilien und Bankkonten auch eine größere Speditionsfirma. Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck entschied am 11. August 2025, die Pflegschaft nicht zu beschränken, sondern umfassend anzuordnen. Eine Begrenzung auf lediglich die Hälfte des Vermögens wurde als nicht zielführend verworfen, da nach dem Vorbringen der Witwe bereits weitreichende Verfügungen über den Gesamtnachlass im Raum standen. Unter Verfügungen versteht man rechtliche Handlungen, durch die Vermögenswerte übertragen, belastet oder verbraucht werden – etwa Überweisungen von Konten oder der Verkauf von Firmenanteilen.

Zum anderen geht es nicht um die reine Verwaltung von Nachlassgegenständen, sondern es gehört eine größere Speditionsfirma zum Nachlass, für welche tagtäglich Entscheidungen getroffen werden müssen. – so das Amtsgericht Fürstenfeldbruck

Umfassende Pflegschaft verhindert Pattsituation im Erbfall

Die Anordnung einer umfassenden Nachlasspflegschaft dient maßgeblich dazu, eine faktische Handlungsunfähigkeit der Beteiligten zu vermeiden. Wenn keine Seite ohne die Zustimmung der anderen wirksame Entscheidungen treffen kann, muss eine klare und unabhängige Verwaltungsstruktur geschaffen werden.

Gefahr für den laufenden Betrieb

Die Notwendigkeit einer zentralen Verwaltung ergab sich aus den täglichen Anforderungen des Betriebs. Da für die Speditionsfirma kontinuierlich geschäftliche Entscheidungen getroffen werden mussten, drohte eine faktische Pattsituation bei einer geteilten Verwaltung. Zwischen den Kindern und der Ehefrau gab es keinerlei Absprachen mehr. Das Gericht sah die akute Gefahr, dass bei einer Pflegschaft, die sich nur auf den hälftigen Anteil bezieht, letztlich keine der verstrittenen Seiten mehr handlungsfähig wäre.

Wäre hier nur für die Hälfte des Nachlasses eine Pflegschaft angeordnet worden, würde faktisch eine Pattsituation zwischen dem Nachlasspfleger und den Kindern des Verstorbenen entstehen, keine Seite wäre handlungsfähig. – so das Amtsgericht Fürstenfeldbruck

Praxis-Hinweis:

Der Faktor, der die Entscheidung auf den gesamten Nachlass ausweitete, war die Speditionsfirma. Bei Unternehmen droht bei Streitigkeiten eine Pattsituation, die den Betrieb gefährdet. Wenn zum Erbe ein aktives Geschäft gehört, wird das Gericht fast immer eine umfassende Pflegschaft wählen, statt nur Teilquoten zu sichern, um die Handlungsfähigkeit im Geschäftsalltag zu garantieren.

OLG München bestätigt Nachlasspflegschaft trotz Beschwerde

Hilft das Amtsgericht einer Beschwerde gegen die eigene Anordnung nicht ab, muss es das Verfahren zwingend der nächsthöheren Instanz vorlegen. Das bedeutet: Wenn das Gericht nach Prüfung der Beschwerde bei seiner ursprünglichen Entscheidung bleibt, gibt es den Fall zur endgültigen Klärung an die höhere Instanz weiter. Die Vorlage erfolgt in diesen Fällen zur finalen Entscheidung an das zuständige Oberlandesgericht.

Diesen prozessualen Weg nahm der Streit nach der ersten gerichtlichen Anordnung vom 5. August 2025. Die beteiligten Kinder legten am 6. August 2025 Beschwerde gegen diesen Beschluss ein. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab, da die vorgebrachten Argumente an der unklaren Grundsituation nichts änderten. Folglich wurde das Verfahren dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung vorgelegt.

Totalverwaltung bei Erbstreit um Unternehmen

Die Entscheidung des AG Fürstenfeldbruck (bestätigt durch das OLG München) verdeutlicht, dass Gerichte bei unklaren Erbquoten und gleichzeitigem Streit keine Kompromisse eingehen: Besteht die Gefahr einer Pattsituation in einem Unternehmen, wird die Pflegschaft für den gesamten Nachlass angeordnet. Diese harte Linie ist auf alle Erbfälle mit operativem Geschäft übertragbar. Als Beteiligter müssen Sie wissen: Wer die Kooperation verweigert, verliert im Zweifel jegliche Mitsprache an einen gerichtlich bestellten Verwalter.

Sofortmaßnahmen bei drohendem Erbstreit

Prüfen Sie sofort, ob bestehende Vollmachten des Erblassers noch sicher sind oder widerrufen werden müssen. Wenn ein Unternehmen zum Nachlass gehört, sollten Sie eine einvernehmliche Interims-Geschäftsführung vereinbaren, da das Gericht sonst wegen drohender Handlungsunfähigkeit einen externen Nachlasspfleger für den gesamten Betrieb einsetzt. Dokumentieren Sie alle eigenmächtigen Entnahmen der Gegenseite, um das Sicherungsbedürfnis für einen Pflegschaftsantrag zu belegen. Ein Sicherungsbedürfnis besteht immer dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Nachlass ohne gerichtliche Aufsicht gefährdet oder im Wert gemindert würde.


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Experten Kommentar

Was im Eifer des Gefechts oft völlig unterschätzt wird: Ein gerichtlich bestellter Nachlasspfleger arbeitet nicht umsonst, sondern ruft gerade bei Firmennachlässen erhebliche Stundensätze auf. Sobald der externe Verwalter das Ruder übernimmt, sind die zerstrittenen Erben komplett entmachtet und stehen bei der eigenen Firma buchstäblich vor verschlossenen Türen. Der Pfleger entscheidet dann rein nach wirtschaftlichem Risiko, familiäre Befindlichkeiten interessieren ihn nicht.

Für Betroffene bedeutet das meist ein böses Erwachen, wenn die erste Vergütungsabrechnung des Gerichts im Briefkasten liegt. Wer hier aus reinem Trotz jede Kooperation verweigert, riskiert einen massiven Wertverlust des eigenen Erbes. Ich rate in solchen verfahrenen Situationen dringend dazu, persönliche Befindlichkeiten zurückzustellen und eine vorläufige Geschäftsführung zu vereinbaren, bevor das Gericht teure Fakten schafft.


Das Bild zeigt auf der linken Seite einen großen Text mit "ERBRECHT FAQ Häufig gestellte Fragen" vor einem roten Hintergrund. Auf der rechten Seite sind eine Waage, eine Schriftrolle mit dem Wort "Testament", ein Buch mit der Aufschrift "BGB", eine Taschenuhr und eine Perlenkette zu sehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Pflegschaft auch, wenn wir als Erben bekannt sind, aber über Quoten streiten?

JA. Eine Nachlasspflegschaft kann gemäß § 1960 BGB auch dann angeordnet werden, wenn alle Erben namentlich bekannt sind, aber Uneinigkeit über die genauen Erbquoten besteht. Diese rechtliche Ungewissheit über die Anteile rechtfertigt die staatliche Sicherung des Vermögens.

Die gesetzliche Voraussetzung der Ungewissheit über den Erben umfasst nach ständiger Rechtsprechung auch die Unklarheit über die konkrete Höhe der Erbteile. Solange nicht feststeht, wem welcher prozentuale Anteil am Nachlass zusteht, gilt die wahre Erbenstellung als noch nicht abschließend geklärt. Das Gericht bestellt in diesen Fällen einen neutralen Verwalter, um zu verhindern, dass einzelne Beteiligte vorzeitig Fakten schaffen oder Vermögenswerte dem Zugriff der anderen entziehen. Besonders bei komplexen Nachlässen oder Unternehmen ist diese Maßnahme notwendig, um eine drohende Pattsituation zwischen den zerstrittenen Parteien zu vermeiden.

Eine Pflegschaft unterbleibt jedoch meistens dann, wenn die Erben trotz des Streits eine einvernehmliche Verwaltung des Nachlasses nachweisen können. Können sich die Beteiligten auf gemeinsame Zwischenlösungen einigen, entfällt regelmäßig das für die Anordnung erforderliche Sicherungsbedürfnis einer staatlichen Aufsicht.


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Greift die Nachlasspflegschaft auch, wenn ein Miterbe eine transmortale Vollmacht des Erblassers missbraucht?

JA. Vollmachtsmissbrauch durch Miterben rechtfertigt eine Nachlasspflegschaft, da hierdurch ein dringendes Sicherungsbedürfnis entsteht, das eine staatliche Sicherung des Erbes unumgänglich macht. Das Nachlassgericht kann in solchen Fällen einen neutralen Verwalter bestellen, um den Bestand des Vermögens vor unbefugten Zugriffen zu schützen.

Gemäß § 1960 BGB ordnet das Gericht eine Pflegschaft an, wenn die Erben unbekannt sind oder ein konkretes Sicherungsbedürfnis für den Nachlass besteht. Ein solches Bedürfnis liegt insbesondere vor, wenn ein Miterbe eine transmortale Vollmacht (Vollmacht über den Tod hinaus) nutzt, um eigenmächtige Verfügungen ohne Rücksprache mit den übrigen Beteiligten zu treffen. Durch den Einsatz eines Nachlasspflegers wird den streitenden Parteien die faktische Verfügungsgewalt entzogen und auf eine neutrale Person übertragen, wodurch eine weitere Schmälerung des Erbes verhindert wird. Dieser rechtliche Hebel greift auch dann, wenn die Erben zwar namentlich bekannt sind, aber über die genauen Erbquoten oder die Wirksamkeit eines Testaments noch ein Rechtsstreit geführt wird.

Die Anordnung unterbleibt jedoch, wenn die Miterben den Missbrauch durch einen gemeinschaftlichen Widerruf der Vollmacht selbst beenden können. Eine Pflegschaft ist nur dann erforderlich, wenn die Beteiligten aufgrund tiefer Zerwürfnisse oder rechtlicher Blockaden nicht mehr in der Lage sind, den Nachlass gemeinschaftlich und effektiv vor dem Bevollmächtigten zu schützen.


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Wie beweise ich das Sicherungsbedürfnis, wenn Miterben bereits heimlich Konten des Verstorbenen leer räumen?

Das Sicherungsbedürfnis beweisen Sie durch die Dokumentation konkreter, unabgestimmter Vermögensabflüsse oder den Nachweis, dass Miterben Informationen über den Verbleib von Nachlasswerten verweigern. Sie müssen dem Nachlassgericht hierfür objektive Tatsachen vorlegen, die eine konkrete Gefährdung des Erbes belegen und über bloße Vermutungen hinausgehen.

Gemäß § 1960 BGB setzt die Anordnung einer Nachlasspflegschaft voraus, dass der Bestand des Nachlasses ohne gerichtliches Eingreifen gefährdet wäre. Um dies nachzuweisen, sollten Sie zunächst bei der Bank aktuelle Kontoauszüge ab dem Todestag anfordern und sämtliche Positionen markieren, die ohne Ihre Zustimmung verfügt wurden. Ergänzend dokumentieren Sie schriftlich, dass Sie die Miterben erfolglos zur Auskunft oder Abstimmung aufgefordert haben, um deren mangelnde Kooperationsbereitschaft zu belegen. Das Gericht wertet solche eigenmächtigen Verfügungen oder den Entzug der Mitwirkung als hinreichende Anhaltspunkte für ein dringendes Sicherungsbedürfnis. Konzentrieren Sie sich dabei rein auf die finanzielle Gefährdung und vermeiden Sie moralische Vorwürfe über den Charakter der anderen Beteiligten.

Ein Sicherungsbedürfnis entfällt jedoch, wenn die Miterben nachweisen können, dass die Entnahmen zur Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten, wie etwa Bestattungskosten, zwingend erforderlich und transparent belegt waren. In solchen Fällen wertet das Gericht das Handeln nicht als Gefährdung, sondern als eine im Sinne des Erblassers liegende notwendige Verwaltung.


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Wer führt den Betrieb weiter, wenn wir uns blockieren und das Gericht einen Pfleger einsetzt?

Bei einer Blockade der Erben übernimmt ein gerichtlich bestellter Nachlasspfleger die Verwaltung des gesamten Betriebs, um die Handlungsfähigkeit im Geschäftsalltag sicherzustellen. Dieser neutrale Verwalter tritt rechtlich an die Stelle der Erben und trifft alle notwendigen unternehmerischen Entscheidungen autark.

Die Anordnung einer umfassenden Nachlasspflegschaft gemäß § 1960 BGB erfolgt insbesondere dann, wenn ein aktives Unternehmen zum Nachlass gehört und tägliche operative Entscheidungen unaufschiebbar sind. Da eine Aufteilung der Pflegschaft auf einzelne Erbquoten bei Firmenbeteiligungen regelmäßig zu einer gefährlichen Pattsituation führen würde, überträgt das Nachlassgericht die Verwaltung meist für den gesamten Nachlass. Der Pfleger sichert so den Fortbestand des Betriebs gegen die Lähmungserscheinungen des Erbstreits ab, indem er die alleinige Verfügungsgewalt über die geschäftlichen Belange ausübt. Miterben verlieren in dieser Phase ihre individuelle Mitsprachebefugnis, da das Gericht den Schutz des Vermögenswertes über die persönlichen Interessen stellt.

Eine gerichtliche Pflegschaft kann jedoch vermieden werden, wenn die Erben trotz ihres Streits eine einvernehmliche Interims-Geschäftsführung vereinbaren und dem Nachlassgericht so die fortbestehende Handlungsfähigkeit des Unternehmens glaubhaft nachweisen.


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Kann ich die teure Pflegschaft verhindern, indem ich mich mit Miterben auf eine Geschäftsführung einige?

JA, eine kostspielige Nachlasspflegschaft lässt sich vermeiden, wenn die potenziellen Erben dem Nachlassgericht nachweisen, dass sie trotz Unklarheiten über die Erbquoten zur gemeinsamen Verwaltung fähig sind. Die Einrichtung einer Pflegschaft setzt gemäß § 1960 BGB ein konkretes Sicherungsbedürfnis voraus, welches entfällt, sobald die Beteiligten eine einvernehmliche Interims-Geschäftsführung etablieren.

Das Gericht ordnet eine Nachlasspflegschaft nur als letztes Mittel an, wenn der Bestand des Vermögens durch Handlungsunfähigkeit oder eigenmächtige Verfügungen einzelner Miterben gefährdet erscheint. Um diesen gerichtlichen Eingriff abzuwenden, müssen die Beteiligten durch schriftlich dokumentierte Beschlüsse oder eine gemeinsame Bevollmächtigung eines Dritten belegen, dass der Nachlass auch ohne externen Verwalter gesichert ist. Besonders bei komplexen Vermögenswerten wie Unternehmen genügt die bloße Behauptung der Einigkeit nicht, da das Gericht eine drohende Pattsituation (Stillstand durch gegenseitige Blockade) verhindern muss. Eine förmliche Vereinbarung über die gemeinschaftliche Verwaltung entkräftet das Argument der Gefährdung und macht die Bestellung eines teuren Pflegers rechtlich überflüssig.

Diese Strategie scheitert jedoch, wenn bereits Tatsachen wie der einseitige Widerruf von Vollmachten oder unbefugte Kontoverfügungen vorliegen, da solche Handlungen ein dringendes Sicherungsbedürfnis indizieren. In diesen Fällen wird das Gericht zum Schutz des Nachlasses regelmäßig eine umfassende Pflegschaft anordnen, die durch nachträgliche Einigungsversuche kaum noch abzuwenden ist.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


AG Fürstenfeldbruck – Az.: 5 VI 531/25 – Beschluss vom 11.08.2025




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