➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 W 146/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Hilfe anfordern
Übersicht
- ✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Erbstreit um Millionennachlass: Gericht hebt Anordnung einer Nachlasspflegschaft auf
- ✔ Der Fall vor dem Kammergericht Berlin
- ✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
- ✔ FAQ – Häufige Fragen
- Was ist eine Nachlasspflegschaft und wann wird sie angeordnet?
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Nachlasspflegschaft zu beantragen?
- Was zählt als ein Sicherungsbedürfnis bei der Nachlasspflegschaft?
- Wer kann die Rolle des Nachlasspflegers übernehmen und welche Verantwortlichkeiten hat er?
- Wie kann man eine Nachlasspflegschaft aufheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- ⇓ Das vorliegende Urteil vom Kammergericht Berlin
✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Eine Person hat gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg zur Anordnung einer Nachlasspflegschaft Beschwerde eingelegt.
- Das Gericht hob den ursprünglichen Beschluss auf, weil die Voraussetzungen für die Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB nicht erfüllt waren.
- Die Beschwerdeführerin hat plausibel dargelegt, dass sie potenzielle Erbin ist, was ihr ein Beschwerderecht verleiht.
- Eine Nachlasspflegschaft wird nur angeordnet, wenn die Sicherung des Nachlasses notwendig ist und der Erbe unbekannt oder die Erbannahme ungewiss ist.
- Das Amtsgericht hatte die Erben als unbekannt angesehen, weil die Echtheit eines Testaments noch ungeklärt war.
- Falls das Testament echt ist, ist eine andere Person Alleinerbe und die Beschwerdeführerin nur pflichtteilsberechtigt. Sollte das Testament unecht sein, wäre die Beschwerdeführerin wahrscheinlich Alleinerbin.
- Da das Erbscheinsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Erbfolge ungewiss.
- Das Gericht entschied, dass in diesem Stadium keine Nachlasspflegschaft erforderlich sei, weil es noch Unsicherheiten über die Erbfolge gibt.
- Die Aufhebung der Nachlasspflegschaft bedeutet, dass keine vorläufige Verwahrung und Verwaltung des Nachlasses durch einen Dritten nötig ist.
- Die Entscheidung stellt klar, dass eine vorläufige Nachlassverwaltung nicht ohne eindeutige Notwendigkeit angeordnet werden darf, besonders wenn die Erben bereits beteiligt und die Erbfolge teilweise geklärt sind.
Erbstreit um Millionennachlass: Gericht hebt Anordnung einer Nachlasspflegschaft auf
Wenn eine Person verstirbt, stellen sich für die Hinterbliebenen oft viele rechtliche Fragen. Wer kümmert sich um den Nachlass? Wie werden die Vermögenswerte verwaltet? Hier kommt die Nachlasspflegschaft ins Spiel.
Diese dient dazu, den Nachlass nach dem Tod einer Person vorübergehend zu verwalten, bis die Erben feststehen und ihre Ansprüche geltend machen können. Die genauen Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft sind dabei gesetzlich geregelt. Ob diese im Einzelfall erfüllt sind, muss sorgfältig geprüft werden.
In den folgenden Beiträgen werden wir uns einen konkreten Gerichtsfall zur Nachlasspflegschaft genauer ansehen und die rechtlichen Hintergründe beleuchten. So können Sie sich ein umfassendes Bild von diesem wichtigen Rechtsinstitut machen.
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✔ Der Fall vor dem Kammergericht Berlin
Anordnung einer Nachlasspflegschaft aufgehoben – Voraussetzungen nicht erfüllt
Das Kammergericht Berlin hat auf die Beschwerde einer möglichen Erbin den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg zur Anordnung einer Nachlasspflegschaft aufgehoben. Das Amtsgericht hatte aufgrund der ungewissen Erbfolge einen Nachlasspfleger bestellt, da unklar war, ob ein Testament vom Oktober 2020 echt ist oder nicht. Wäre das Testament echt, wäre der Beteiligte zu 3 Alleinerbe und die Beschwerdeführerin nur auf ihr Pflichtteilsrecht beschränkt. Bei Unechtheit des Testaments wäre sie hingegen voraussichtlich gesetzliche Alleinerbin.
Sicherungsbedürfnis als Voraussetzung für Nachlasspflegschaft nicht gegeben
Das Kammergericht stellte klar, dass für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB neben der Ungewissheit über die Erben auch ein Sicherungsbedürfnis vorliegen muss. Ein solches Fürsorgebedürfnis sei zu bejahen, wenn ohne Eingreifen des Nachlassgerichts der Bestand des Nachlasses konkret gefährdet wird, beispielsweise durch drohenden Wertverlust, Diebstahl oder fehlende ordnungsgemäße Verwaltung. Allein der Verweis auf zum Nachlass gehörende Immobilien reiche nicht aus. Auch könne das Sicherungsbedürfnis entfallen, wenn dringliche Nachlassangelegenheiten bereits von einer bevollmächtigten handlungsfähigen Person wie einem Generalbevollmächtigten erledigt werden.
Im konkreten Fall kein Handlungsbedarf für Nachlasspfleger
Im vorliegenden Fall verneinte der Senat das erforderliche Sicherungsbedürfnis aufgrund der besonderen Vermögens- und Verwaltungsstruktur. Bei den Immobilien im Nachlass ist die Beschwerdeführerin jeweils Miteigentümerin. Diese werden seit langem von zwei bevollmächtigten Hausverwaltungen betreut. Durch den Tod des Erblassers entsteht hier kein Handlungsvakuum und keine Gefährdung durch fehlende Vermögensbetreuung. Auch für die Gemeinschaftskonten und Wertpapierdepots, die professionell und konservativ verwaltet werden, ist kein Sicherungsbedürfnis erkennbar. Der Hausrat ist im Mitbesitz der Beschwerdeführerin, so dass auch diesbezüglich kein Handlungsbedarf besteht.
Zwar hat der zunächst eingesetzte Nachlasspfleger die der Beschwerdeführerin erteilte Generalvollmacht widerrufen. Dennoch ergibt sich daraus keine hinreichende Nachlassgefährdung. Die Beschwerdeführerin ist weiter handlungsfähig, soweit ihr dies als Mitinhaberin obliegt. Auch bestehen keine durchgreifenden Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Neutralität. Dass sie sich derzeit als Alleinerbin ansieht, begründet nicht die Befürchtung, sie werde den Nachlass bewusst schädigende Verfügungen vornehmen.
Da somit trotz des erheblichen Nachlassvermögens ein konkretes Sicherungsbedürfnis zu verneinen war, war die Anordnung der Nachlasspflegschaft aufzuheben.
✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
Die Entscheidung verdeutlicht, dass für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft neben der unklaren Erbfolge auch eine konkrete Gefährdung des Nachlasses vorliegen muss. Allein die Ungewissheit über die Erben reicht nicht aus, vielmehr bedarf es greifbarer Anhaltspunkte für eine Bestandsgefährdung. Ist der Nachlass trotz unklarer Erbenstellung durch Miterben, Bevollmächtigte oder professionelle Verwalter hinreichend gesichert und betreut, fehlt es am erforderlichen Sicherungsbedürfnis für die Einsetzung eines Nachlasspflegers.
✔ FAQ – Häufige Fragen
Das Thema: Nachlasspflegschaft wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.
- Was ist eine Nachlasspflegschaft und wann wird sie angeordnet?
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Nachlasspflegschaft zu beantragen?
- Was zählt als ein Sicherungsbedürfnis bei der Nachlasspflegschaft?
- Wer kann die Rolle des Nachlasspflegers übernehmen und welche Verantwortlichkeiten hat er?
- Wie kann man eine Nachlasspflegschaft aufheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind?
Was ist eine Nachlasspflegschaft und wann wird sie angeordnet?
Eine Nachlasspflegschaft ist eine gerichtliche Maßnahme zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses eines Verstorbenen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Sie wird durch das Nachlassgericht angeordnet und dient dem Schutz des Nachlasses sowie der Interessen der Erben und Gläubiger.
Eine Nachlasspflegschaft wird angeordnet, wenn ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses besteht. Dies ist der Fall, wenn der Erbe unbekannt ist, wenn unklar ist, ob der Erbe die Erbschaft annimmt, oder wenn der Nachlassgläubiger seine Ansprüche vor Annahme der Erbschaft gerichtlich geltend machen möchte. Auch wenn der Erbe bekannt, aber sein Aufenthaltsort unbekannt ist, kann eine Nachlasspflegschaft notwendig sein.
Der Nachlasspfleger übernimmt die Verwaltung und Sicherung des Nachlasses. Zu seinen Aufgaben gehören die Ermittlung der Erben, die Inbesitznahme des Nachlasses, die gerichtliche Geltendmachung von Nachlassansprüchen und die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses. Er handelt als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben und kann Nachlassforderungen gerichtlich durchsetzen. Der Nachlasspfleger haftet gegenüber den Erben nur bei schuldhafter Pflichtverletzung.
Die Nachlasspflegschaft endet, wenn der Erbe ermittelt ist und die Erbschaft angenommen hat oder wenn kein Sicherungsbedürfnis mehr besteht.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Nachlasspflegschaft zu beantragen?
Eine Nachlasspflegschaft wird angeordnet, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, die den Schutz und die Verwaltung des Nachlasses eines Verstorbenen erfordern. Diese Maßnahme wird durch das Nachlassgericht getroffen und ist in den §§ 1960 und 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Wichtige Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft sind:
- Unbekannte Erben: Wenn die Erben des Verstorbenen nicht bekannt sind, besteht ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses. Dies kann der Fall sein, wenn der Verstorbene keine letztwillige Verfügung (z.B. Testament) hinterlassen hat und die gesetzlichen Erben erst ermittelt werden müssen. Auch wenn die Erben bekannt, aber ihr Aufenthaltsort unbekannt ist, kann eine Nachlasspflegschaft notwendig sein.
- Ungewissheit über die Annahme der Erbschaft: Wenn unklar ist, ob ein Erbe die Erbschaft annehmen wird, kann eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden. Dies dient dazu, den Nachlass bis zur Klärung dieser Frage zu sichern und zu verwalten.
- Antrag eines Nachlassgläubigers: Ein Nachlassgläubiger, der eine Forderung gegen den Nachlass hat, kann die Anordnung einer Nachlasspflegschaft beantragen. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn der Gläubiger seine Ansprüche vor der Annahme der Erbschaft gerichtlich geltend machen möchte. Der Gläubiger muss ein Rechtsschutzinteresse darlegen, beispielsweise durch die Vorlage eines Mietvertrages mit dem Verstorbenen.
- Sicherungsbedürftiger Nachlass: Ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses besteht, wenn ohne das Eingreifen des Nachlassgerichts der Erhalt des Nachlasses gefährdet wäre. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Nachlass aus mehr Vermögen als Verbindlichkeiten besteht und keine andere Person zur Verwaltung des Nachlasses befugt ist.
- Beispielhafte Situation: Ein alleinstehender Mann verstirbt ohne ein Testament zu hinterlassen. Seine nächsten Verwandten sind unbekannt und es gibt mehrere Gläubiger, die Forderungen gegen seinen Nachlass haben. In diesem Fall würde das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft anordnen, um den Nachlass zu sichern und die Erben zu ermitteln. Ein Nachlasspfleger würde eingesetzt, um den Nachlass zu verwalten und die Interessen der unbekannten Erben zu wahren.
Die Nachlasspflegschaft endet, wenn der Erbe ermittelt ist und die Erbschaft angenommen hat oder wenn kein Sicherungsbedürfnis mehr besteht.
Was zählt als ein Sicherungsbedürfnis bei der Nachlasspflegschaft?
Ein Sicherungsbedürfnis bei der Nachlasspflegschaft liegt vor, wenn ohne das Eingreifen des Nachlassgerichts der Bestand des Nachlasses gefährdet wäre. Dies kann in verschiedenen Situationen der Fall sein.
Ein häufiges Sicherungsbedürfnis besteht, wenn die Erben unbekannt sind. Wenn der Verstorbene keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat und die gesetzlichen Erben nicht sofort ermittelt werden können, muss der Nachlass gesichert werden, um ihn vor unberechtigtem Zugriff oder Verfall zu schützen. Ein Beispiel wäre ein alleinstehender Mann, der ohne Testament verstirbt und dessen Verwandte nicht bekannt sind. In diesem Fall würde das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft anordnen, um den Nachlass zu sichern und die Erben zu ermitteln.
Ein weiteres Sicherungsbedürfnis besteht, wenn unklar ist, ob ein Erbe die Erbschaft annimmt. In solchen Fällen muss der Nachlass bis zur Klärung dieser Frage verwaltet und gesichert werden. Dies verhindert, dass der Nachlass in der Zwischenzeit Schaden nimmt oder verloren geht. Ein Beispiel wäre, wenn ein potenzieller Erbe noch überlegt, ob er die Erbschaft annehmen soll, weil der Nachlass möglicherweise überschuldet ist.
Auch Nachlassgläubiger können ein Sicherungsbedürfnis begründen. Wenn ein Gläubiger eine Forderung gegen den Nachlass hat und befürchtet, dass er seine Ansprüche nicht geltend machen kann, weil der Nachlass nicht gesichert ist, kann er die Anordnung einer Nachlasspflegschaft beantragen. Ein Beispiel wäre ein Vermieter, der Mietrückstände vom verstorbenen Mieter einfordern möchte und sicherstellen will, dass der Nachlass nicht veräußert oder verschleudert wird, bevor seine Forderung beglichen ist.
Ein Sicherungsbedürfnis kann auch bestehen, wenn der Nachlass aus wertvollen Gegenständen besteht, die vor Verlust oder Beschädigung geschützt werden müssen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Nachlass Immobilien, Wertpapierdepots oder andere wertvolle Vermögenswerte umfasst. Ein Beispiel wäre ein Nachlass, der eine wertvolle Kunstsammlung enthält, die vor Diebstahl oder Beschädigung geschützt werden muss.
Ein weiteres Beispiel für ein Sicherungsbedürfnis ist, wenn der Erbe bekannt, aber sein Aufenthaltsort unbekannt ist. In diesem Fall muss der Nachlass gesichert werden, bis der Erbe gefunden und die Erbschaft angetreten hat. Ein Beispiel wäre ein Erbe, der ins Ausland gezogen ist und dessen genaue Adresse nicht bekannt ist.
Diese verschiedenen Konstellationen verdeutlichen, dass ein Sicherungsbedürfnis immer dann besteht, wenn der Nachlass ohne gerichtliche Maßnahmen gefährdet wäre. Das Nachlassgericht hat die Aufgabe, in solchen Fällen eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, um den Nachlass zu sichern und die Interessen der Erben und Gläubiger zu schützen.
Wer kann die Rolle des Nachlasspflegers übernehmen und welche Verantwortlichkeiten hat er?
Ein Nachlasspfleger wird vom Nachlassgericht bestellt, um den Nachlass eines Verstorbenen zu sichern und zu verwalten, bis die Erben ermittelt und die Erbschaft angenommen wurde. Als Nachlasspfleger kommen in der Regel Personen in Frage, die bereits Erfahrung in dieser Rolle haben und über juristische, betriebswirtschaftliche oder genealogische Kenntnisse verfügen. Häufig sind dies Rechtsanwälte, Steuerberater oder andere Fachleute mit entsprechender Expertise.
Die Hauptverantwortlichkeiten eines Nachlasspflegers umfassen:
- Ermittlung der Erben: Der Nachlasspfleger muss die gesetzlichen Erben ermitteln, wenn diese nicht bekannt sind. Dies kann die Suche nach Verwandten des Verstorbenen oder die Überprüfung von Testamenten und anderen Dokumenten umfassen.
- Sicherung des Nachlasses: Der Nachlasspfleger ist dafür verantwortlich, den Nachlass vor Verlust oder Beschädigung zu schützen. Dies kann die Kündigung von Mietverträgen, die Sicherung von Immobilien oder die Verwaltung von Bankkonten beinhalten.
- Verwaltung des Nachlasses: Der Nachlasspfleger verwaltet den Nachlass, indem er beispielsweise laufende Verträge kündigt, Nachlassverbindlichkeiten begleicht und ein Nachlassverzeichnis erstellt. Er kann auch Nachlassforderungen gerichtlich geltend machen und ist verpflichtet, Rechenschaft gegenüber dem Nachlassgericht abzulegen.
- Vertretung der Erben: Der Nachlasspfleger tritt als gesetzlicher Vertreter der Erben auf und handelt in deren Interesse. Er haftet gegenüber den Erben, wenn er seine Pflichten vernachlässigt, jedoch nicht gegenüber Dritten.
- Beispielhafte Situation: Ein alleinstehender Mann verstirbt ohne bekannte Erben. Das Nachlassgericht bestellt einen Nachlasspfleger, der zunächst die Erben ermittelt. Während dieser Zeit sichert der Nachlasspfleger die Wohnung des Verstorbenen, kündigt laufende Verträge und verwaltet das Bankkonto. Er erstellt ein Nachlassverzeichnis und informiert potenzielle Erben über den Nachlass. Sobald die Erben ermittelt und die Erbschaft angenommen haben, endet die Nachlasspflegschaft.
Die Kosten für einen Nachlasspfleger werden in der Regel aus dem Nachlass beglichen. Das Nachlassgericht legt die Vergütung fest, die je nach Qualifikation des Nachlasspflegers und dem Umfang der Aufgaben variieren kann.
Wie kann man eine Nachlasspflegschaft aufheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind?
Eine Nachlasspflegschaft kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung nicht mehr erfüllt sind. Dies geschieht durch einen Beschluss des Nachlassgerichts. Die wichtigsten Gründe für die Aufhebung einer Nachlasspflegschaft sind die Ermittlung der Erben und die Annahme der Erbschaft durch diese.
Wenn die Erben ermittelt wurden und die Erbschaft angenommen haben, besteht kein Sicherungsbedürfnis mehr. In diesem Fall hebt das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft auf. Der Nachlasspfleger muss dann das verwaltete Vermögen an die Erben herausgeben und über seine Verwaltung Rechenschaft ablegen. Dies ist in den §§ 1915 und 1890 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Ein weiterer Grund für die Aufhebung kann der Erschöpfung des Nachlasses sein. Wenn der Nachlass vollständig aufgebraucht ist und keine Vermögenswerte mehr vorhanden sind, die gesichert oder verwaltet werden müssen, entfällt das Sicherungsbedürfnis. Auch in diesem Fall hebt das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft auf.
Die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens kann ebenfalls zur Aufhebung der Nachlasspflegschaft führen. In diesem Fall übernimmt der Insolvenzverwalter die Verwaltung des Nachlasses, und die Nachlasspflegschaft wird nicht mehr benötigt. Allerdings kann es auch vorkommen, dass die Nachlasspflegschaft aufrechterhalten wird, um die Rechte und Pflichten der noch nicht feststehenden Erben im Insolvenzverfahren zu wahren.
- Beispielhafte Situation: Ein Mann verstirbt und hinterlässt keine bekannten Erben. Das Nachlassgericht ordnet eine Nachlasspflegschaft an, um den Nachlass zu sichern und die Erben zu ermitteln. Nach einigen Monaten werden die Erben gefunden und nehmen die Erbschaft an. Das Nachlassgericht hebt daraufhin die Nachlasspflegschaft auf, und der Nachlasspfleger gibt das verwaltete Vermögen an die Erben heraus.
Wenn die Beteiligten der Meinung sind, dass die Nachlasspflegschaft nicht mehr erforderlich ist, können sie beim Nachlassgericht einen Antrag auf Aufhebung stellen. Das Gericht prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Nachlasspflegschaft weiterhin bestehen. Wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass die Nachlasspflegschaft nicht mehr notwendig ist, wird sie durch Beschluss aufgehoben.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 1960 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Regelungen zur Nachlasspflegschaft. Nach diesem Paragraphen sorgt das Nachlassgericht bis zur Annahme der Erbschaft für die Sicherung des Nachlasses, soweit ein Bedürfnis besteht. Relevant, da der Beschluss auf diesem Paragraphen basiert und das Sicherungsbedürfnis beurteilt wird.
- § 59 Abs. 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit): Beschwerdeberechtigung. Dieser Paragraph klärt, wer berechtigt ist, Beschwerde einzulegen. Relevant, weil die Beschwerde der Beteiligten zu 1 auf dieser Grundlage als zulässig befunden wurde.
- Erbscheinsverfahren (§ 2353 BGB ff.): Verfahren zur Klärung der Erbenstellung. Wichtig, da die tatsächliche Erbfolge ungewiss war und das Erbscheinsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, was Einfluss auf die Entscheidung zur Nachlasspflegschaft hatte.
- Sicherungsbedürfnis (§ 1960 BGB): Konkretisierung des Begriffs. Das Gesetz erfordert ein Sicherungsbedürfnis, das gegeben ist, wenn ohne das Eingreifen des Nachlassgerichts der Bestand des Nachlasses gefährdet ist. Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung wurde hier festgestellt und führte zur Aufhebung der Nachlasspflegschaft.
- OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.12.2015, 3 Wx 127/14: Präzisierung des Sicherungsbedürfnisses. Dieses Urteil stellt klar, unter welchen Bedingungen ein Sicherungsbedürfnis bejaht werden kann. Es dient als Referenz für die Bewertung im aktuellen Fall.
- OLG Köln, Beschluss v. 8.5.2019: Begrenzung der staatlichen und subsidiären Fürsorge. Erläutert, dass das Sicherungsbedürfnis zur Vermeidung staatlicher Übermaßmaßnahmen dient. Zieht Parallelen zur Notwendigkeit konkreter Anhaltspunkte bei der Entscheidung über Nachlasspflegschaften.
- Testament und Erbfolge (§ 1924 BGB ff.): Grundlagen zur gesetzlichen und testamentarischen Erbfolge. Das Vorhandensein eines Testaments und seine Echtheit beeinflussen die Erbenstellung und die Notwendigkeit der Nachlasspflegschaft. Hier, die Unklarheit über die Erbfolge und Echtheit des Testaments.
- Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 81 ff. FamFG): Regelung der Gerichtskosten. In diesem Beschluss wurden keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren erhoben, was für die Beteiligten finanziell relevant ist.
⇓ Das vorliegende Urteil vom Kammergericht Berlin
KG Berlin – Az.: 19 W 146/22 – Beschluss vom 09.01.2023
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 Ixxx Wxxx wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 8.8.2022 aufgehoben.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Gründe
Auf die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1 war der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 8.8.2022, mit dem dieser Nachlasspflegschaft angeordnet und einen Nachlasspfleger bestellt hat, aufzuheben, da die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB nicht gegeben sind.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist zulässig, insbesondere ist sie beschwerdeberechtigt, da sie mögliche Erbin ist und insoweit in ihren Rechten beeinträchtigt wird, § 59 Abs. 1 FamFG.
Die Beschwerde ist auch begründet. Nach § 1960 Abs. 1 Satz 1 hat das Nachlassgericht bis zur Annahme der Erbschaft für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Nach S. 2 gilt dies auch, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
Zwar hat das Nachlassgericht zu Recht angenommen, dass die Erben unbekannt sind, weil die tatsächliche Erbfolge ungewiss ist. Ist das Testament vom 20.10.2020 echt, ist der Beteiligte zu 3 Alleinerbe und ist die Beteiligte zu 1 auf ihr Pflichtteilsrecht beschränkt. Ist das Testament unecht, ist die Beteiligte zu 1 voraussichtlich gesetzliche Alleinerbin. Da das Erbscheinsverfahren noch nicht abgeschlossen ist (der Senat hat das entsprechende Verfahren mit Beschluss vom 4.11.2022 an das Amtsgericht zurückverwiesen), steht nicht fest, wer Erbe geworden ist. Unerheblich ist dabei zunächst, wie lange diese Ungewissheit voraussichtlich noch dauern wird.
Es fehlt allerdings das nach dem Gesetz erforderliche Sicherungsbedürfnis.
Dieses Fürsorgebedürfnis ist zu bejahen, wenn ohne Eingreifen des Nachlassgerichts der Bestand des Nachlasses gefährdet wird (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.12.2015, 3 Wx 127/14 Rn. 18; Burandt/Rojahn-Najdecki, Erbrecht 4. A., § 1960 BGB Rn. 6). Dieses Tatbestandsmerkmal soll der Gefahr von Auswüchsen der staatlichen und subsidiären Fürsorge begegnen (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 8.5.2019, Rn. 13). Für die Annahme der Gefährdung bedarf es dabei konkreter Anhaltspunkte (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 3.12.1997, 3 Wx 278/97, Rn. 15), beispielsweise dafür, dass das Aktivvermögen durch Wertverlust, Diebstahl, sonstige strafbare Handlung usw., Unterlassen der Geltendmachung von Ansprüchen und Forderungen oder Fehlen ordnungsgemäßer Verwaltung schrumpft (OLG Köln aaO Rn. 14). Allein der floskelhafte Verweis, dass zum Nachlass Immobilien gehören, genügt dabei regelmäßig nicht, wenn sich nicht konkret ergibt, dass diese einer besonderen Fürsorge bedürfen (OLG Köln, Beschluss v. 6.12.2017, Rn. 18). Das Sicherungsbedürfnis kann fehlen, wenn dringliche Nachlassangelegenheiten bereits von einer bevollmächtigten handlungsfähigen Person erledigt werden und missbräuchliche Verfügungen ausgeschlossen sind (BGH, Beschluss v. 17.7.2012, IV ZB 23/11, Rn. 25; KG, Urteil v. 3.8.1998, 12 U 2379/97; Staudinger-Mesina, BGB § 1960, Rn. 14), insbesondere bei Vorliegen einer postmortalen Generalvollmacht (NK-BGB/Walter Krug, Erbrecht 6. A., § 1960 BGB Rn. 14; OLG Stuttgart, Beschluss v. 22.5.2015, 8 W 147/15; Krätschel in Krätschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht 12. A., § 41 Rn. 56; MüKo-Leipold, BGB 9. A., § 1960 Rn. 26; Burandt/Rojahn-Najdecki, Erbrecht 4. A., § 1960 BGB Rn. 9; BeckOGK-Heinemann, § 1960 BGB Rn. 43; OLG München, Beschluss v. 16.8.2018, 31 Wx 145/18, Rn. 12). Dabei wird teilweise die Ansicht vertreten, dass es für die Annahme des Sicherungsbedürfnisses auch ausreichen kann, wenn zu befürchten ist, dass der Bevollmächtigte den Nachlass nicht neutral im Sinne aller in Betracht kommender Erben, sondern in erster Linie nur zugunsten einer Person verwaltet (BGH, Beschluss v. 17.7.2012 aaO; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.12.2015, 3 Wx 127/14, Rn. 21; OLG Stuttgart aaO; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 2.5.2003, 14 Wx 3/03). Umgekehrt fehlt ein Sicherungsbedürfnis in der Regel, wenn ein Ehegatte, Elternteil oder Abkömmling des Erblassers vorhanden ist, der die Erbschaft ordnungsgemäß verwaltet und vertrauenswürdig ist (vgl. Staudinger aaO § 1960 Rn. 14; MüKo-Leipold aaO, § 1960 BGB Rn. 26).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend das Sicherungsbedürfnis aufgrund der gesamten besonderen Umstände zu verneinen.
Zwar hat der Beteiligte zu 4 in seiner Funktion als Nachlasspfleger die der Beteiligten zu 1 erteilte postmortale Vollmacht (Bl. II/48 ff. d.A.) widerrufen. Dieser Widerruf dürfte auch wirksam sein. Dennoch ist ein konkret feststellbares Fürsorgebedürfnis für den Nachlass nicht gegeben.
Hinsichtlich der im Nachlass befindlichen Immobilien ist die Beteiligte zu 1 jeweils Miteigentümerin und hinsichtlich der Ixxx GmbH Mitinhaberin von Geschäftsanteilen (siehe vorgelegter Gesellschafterbeschluss vom 4.11.2020, Bl. I, 198 d.A.). Über diese Sachwerte kann sie mangels Vollmacht derzeit nicht zu Lasten des Nachlasses verfügen. Da sie Geschäftsführerin der GmbH ist, besteht hinsichtlich des laufenden Tagesgeschäfts kein Sicherungsbedürfnis. Gleiches gilt für die Verwaltung der Immobilien im Übrigen, da diese seit Jahrzehnten zweier Hausverwaltungen obliegt, die vollumfänglich bevollmächtigt sind. In dieser Gesamtheit liegen mithin die Vermögenswerte bereits in den Händen von Personen, die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, diese zu betreuen. Durch den Tod des Erblassers entsteht hier aufgrund dieser Vermögensstruktur und der Verwaltung kein Handlungsvakuum und damit auch keine Gefährdung des Nachlasses durch fehlende Vermögensbetreuung. Solch bestehende Auftragsverhältnisse mit entsprechenden (üblichen) Hausverwaltervollmachten lassen regelmäßig das Fürsorgebedürfnis entfallen (vgl. auch Krug in Kroiß/Ann/Mayer, Erbrecht 6. A., § 1960 BGB Rn. 15). Dass hier irgendwelche konkreten Entscheidungen anstünden, die über die vorhandenen Handlungsbefugnisse hinausgingen und deshalb eine Nachlasspflegschaft erforderlich machen würden, ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die Gemeinschaftskonten und Wertpapierdepots. Nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1 unter anderem im Schriftsatz vom 16.5.2022 wird das Bankvermögen langjährig und professionell und ohne wesentliche Änderungen seitens des Erblassers von der Deutschen Bank verwaltet. Wieso es demnächst erforderlich sein könnte, die Anlagestrategie bezüglich der Wertpapiere zu ändern, wie der Beteiligte zu 3 mit Schriftsatz vom 9.6.2022 gemutmaßt hat, ist nicht erkennbar. Nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1 ist die Anlagestrategie konservativ und bislang ohne spontane Entscheidungen durchgeführt. Zudem hat die Beteiligte zu 1 für die Gemeinschaftskonten Einzelverfügungsberechtigung, so dass sie insoweit gegebenenfalls handlungsbefugt wäre. Der Hausrat des Erblassers ist vorhanden und im Mitbesitz der Beteiligten zu 1. Auch hier ist ein Sicherungsbedürfnis konkret nicht erkennbar.
Kern des Nachlassvermögens, das von der Beteiligten zu 1 im Erbscheinsantrag mit rund 10 Millionen Euro beziffert wurde, ist offensichtlich das genannte Immobilienvermögen. Da dies schon lange von externen Hausverwaltungen umfassend betreut wird und nicht erkennbar ist, dass dort aktuell Entscheidungen zu treffen wären, für die diese Hausverwaltungen nicht entscheidungsbefugt wären, es zudem aufgrund der unklaren Erblage ausgeschlossen ist, dass dieses Immobilienvermögen verschenkt oder verkauft wird, ist ein Sicherungsbedürfnis (jedenfalls derzeit) zu verneinen. Die eingeschränkte Handlungsfähigkeit für den Nachlass aufgrund der widerrufenen Generalvollmacht wirkt sich demnach nicht erkennbar aus und begründet keine hinreichende Nachlassgefährdung.
Dass die Beteiligte zu 1 gesundheitlich dazu nicht mehr in der Lage sei, kann nicht angenommen werden. Der Akte lässt sich lediglich entnehmen, dass die Beteiligte zu 1 körperlich und durch die pandemische Lage beeinträchtigt war und ist, nicht jedoch, dass sie zu einer Verwaltung des Vermögens (soweit ihr diese noch obliegt) geistig nicht mehr in der Lage sei.
Durchgreifende Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Neutralität der Beteiligten zu 1 sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass sie sich derzeit als Alleinerbin ansieht, genügt hierfür nach Auffassung des Senats nicht. Ihr ist bewusst, dass ihre Alleinerbenstellung streitig ist, auch ist ihr bewusst, dass im Falle einer gesetzlichen Erbfolge möglicherweise noch andere Erben in Betracht kommen. Dass sie dies ignoriert und in diesem Bewusstsein den Nachlass schädigende Verfügungen beabsichtigt, lässt sich den Schriftsätzen der Beteiligten zu 1 nicht entnehmen, anderweitige Anhaltspunkte hierfür sind nicht gegeben. Allein die Vermutung bzw. Behauptung des Beteiligten zu 3 im Schriftsatz vom 19.10.2022, die Beteiligte zu 1 sei nicht neutral und verfolge offensichtlich Eigeninteressen, genügt hierfür nicht (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss v. 3.12.1997, 3 Wx 278/97, Rn. 17). Anhaltspunkte für die Befürchtung des Beteiligten zu 2 im Schriftsatz vom 20.7.2022, die Beteiligte zu 1 könnte den Nachlass umschichten und Spuren verwischen, sind gleichfalls nicht ersichtlich. Sollte die Beteiligte zu 1 beispielsweise den Nachlass bewusst schädigende Bankgeschäfte vornehmen, wäre dies ohne weiteres später erkennbar und belegbar und wäre die Beteiligte zu 1 dann schadensersatzpflichtig. Auch dies dürfte ihr bewusst sein.
Soweit ein Einzelkonto des Erblassers besteht, kann darauf zwar aktuell niemand zugreifen. Ein besonderes Verwaltungsbedürfnis diesbezüglich ist jedoch auch nicht erkennbar, so dass dies die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nicht zu rechtfertigen vermag.
Nach alledem war aufgrund der beschriebenen besonderen Konstellationen im vorliegenden Fall trotz des erheblichen Vermögens ein Sicherungsbedürfnis zu verneinen und die Anordnung der Nachlasspflegschaft aufzuheben, mit der Folge, dass diese beendet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Es entsprach wegen des Erfolgs der Beschwerde der Billigkeit, von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen. Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten war gleichfalls aus Billigkeitsgründen nicht veranlasst (vgl. auch OLG Köln, Beschluss v. 8.5.2019, 2 Wx 141/19, Rn. 20).