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Nachlassverbindlichkeiten: Umfang der von den Erben zu leistenden Beerdigungskosten

OLG Saarbrücken, Az.: 5 U 472/08 – 72

Urteil vom 15.07.2009

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11.09.2008 – Az: 2 O 207/07 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.202,91 EURO festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger verlangen von der Beklagten Zustimmung zur Auszahlung eines Teiles eines Kontoguthabens bei der V. Bank S. eG.

Die Kläger sind Geschwister des am 11.03.2006 verstorbenen Erblassers F. G. N.. Sie sind seine Alleinerben. Die Beklagte lebte mit dem Erblasser viele Jahre zusammen. Beide hatten beim Tod des Erblassers bei der V. Bank S. eG ein gemeinsames Konto (Nr. …) mit einem Guthaben von 21.841,41 EUR.

Der Erblasser war früher Gemeindearbeiter mit einem Einkommen von 1.400,00 DM bis 1.500,00 DM. Ab 1991 war er Rentner. In den letzten Jahren vor seinem Tod pflegte ihn die Beklagte zu Hause.

Die Beklagte veranlasste die Beerdigung und bezahlte sämtliche Kosten. Der Erblasser wurde in einem Tiefengrab (einem Doppelgrab) auf dem Friedhof in Sch. beerdigt. Die Beklagte wandte insgesamt 11.797,80 EUR auf, nämlich 114,78 EUR Arztkosten, 2.078,50 EUR Kosten des Beerdigungsinstituts, 195,00 EUR für Blumenschmuck, 83,52 EUR für eine Zeitungsanzeige, 1.265,00 EUR Grabgebühren, 200,00 EUR für Danksagungen, 956,20 EUR für Bewirtungskosten nach der Beisetzung, 194,80 EUR für die Bewirtung anlässlich des „Dreißiger Amtes“, 110,00 EUR für eine vorläufige Grabumrandung, 120,00 EUR für die Sargträger und 6.480,00 EUR für einen Grabstein (Bl. 30 d.A.).

Die Kläger akzeptierten nur 4.323,00 EUR als angemessene Beerdigungskosten, nicht aber 600,00 EUR Gebührenanteil am Doppelgrab, 200,00 EUR für Danksagungen, 194,80 EUR für die Bewirtung anlässlich des „Dreißiger Amtes“ und 6.480,00 EUR für den Grabstein, und verlangten von der Beklagten Zustimmung zur Auszahlung des hälftigen Kontoguthabens abzüglich dieses Betrages, also 6.597,71 EUR (10.920,71 EUR – 4.323,00 EUR).

Sie haben behauptet, der Erblasser habe in D. in einem vorhandenen Familiengrab beerdigt werden können und wollen. Grabsteinkosten wären dort nicht angefallen.

Nachlassverbindlichkeiten: Umfang der von den Erben zu leistenden Beerdigungskosten
Foto: Kzenon/Bigstock

Die Beklagte hat behauptet, die auf dem gemeinsamen Konto befindlichen Gelder hätten ihrer Absicherung gedient, und der Erblasser habe sie ursprünglich im Rahmen eines Vertrages zugunsten Dritter als Begünstigte eingesetzt. Bei einer Umwandlung der Geldanlage sei es lediglich versäumt worden, dies bezüglich des streitgegenständlichen Kontos ebenfalls zu tun. Die Kläger hätten vom Tod des Erblassers rechtzeitig erfahren und wären damit einverstanden gewesen, dass sie – die Beklagte – die Beerdigung nach ihren Vorstellungen vornehme. Außerdem habe der Erblasser auf diese Weise in einem Tiefengrab bestattet werden wollen. Auch der Grabstein sei entsprechend den Vorstellungen des Erblassers ausgesucht worden.

Das Landgericht Saarbrücken hat die Beklagte durch Urteil vom 11.09.2008 – Az: 2 O 207/07 – verurteilt, die Zustimmung zur Auszahlung von 3.202,91 EUR an die Kläger gegenüber der V. Bank S. eG zu erklären, sowie 436,97 EUR vorgerichtlicher Anwaltskosten zu zahlen. Es hat einen aufrechenbaren Anspruch der Beklagten gegen die Kläger in Höhe von 600,00 EUR verneint, weil die Kläger nicht die Kosten für ein Doppelgrab (1.265,00 EUR), sondern lediglich für ein Einzelgrab ausgleichen müssten, und einen Anspruch in Höhe von weiteren 3.480,00 EUR, weil Grabsteinkosten von 6.480,00 EUR außer Verhältnis zur Lebensstellung des Erblasser gestanden hätten, und nur 3.000,00 EUR angemessen seien.

Die Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Saarbrücken die Klage abzuweisen,

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angegriffene Urteil.

Die Beklagte trägt in der Berufungsinstanz vor – was unstreitig ist –, der Erblasser habe über Vermögen von rund 30.000,00 EUR über das streitgegenständliche Konto hinaus verfügt.

II.

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht auf keiner Verletzung des Rechts, und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin nach § 1968 BGB lediglich in Höhe von 7.717,80 EUR angenommen, so dass sich nach Aufrechnung der Beklagten gegen das hälftige Kontoguthaben in Höhe von 10.920,71 EUR ein Betrag in Höhe von 3.202,91 EUR errechnet. Den Klägern als Miterben steht deshalb nach § 430 BGB im Falle eines Oder-Kontos bzw. nach den §§ 749,752 BGB im Falle eines Und-Kontos gegen die Beklagte ein entsprechender Teilungsanspruch zu. Da gegenüber der V. Bank S. eG unstreitig eine Einwilligung der Beklagten erforderlich ist, haben die Kläger einen entsprechenden Anspruch auf Erklärung dieser Einwilligung durch die Beklagte.

(1.)

Das Landgericht ist zu Recht von einem gemeinschaftlichen Konto zwischen Erblasser und Beklagter ausgegangen ohne eine alleinige Begünstigung der Beklagten im Todesfalle. Selbst wenn der Erblasser die Absicht hatte, die Beklagte entsprechend zu begünstigen, hat er dies rechtlich nicht umgesetzt. Es gibt weder eine formgültige Verfügung von Todes wegen noch existiert ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall hinsichtlich des streitigen Guthabens. Der von der Beklagten vorgelegte frühere Vertrag zu ihren Gunsten (Bl. 32 d.A.) bezog sich auf bestimmte Konten, die einzeln aufgeführt waren. Aus der von ihr weiter vorgelegten Kontenübersicht im Jahr 2004 (Bl. 153 d.A.) ist erkennbar, dass der Erblasser inzwischen über weitere Konten verfügte, die von dem Vertrag zu ihren Gunsten nicht erfasst waren. Da der Vertrag zugunsten der Beklagten jederzeit ohne ihre Zustimmung widerruflich war (Bl. 32 d.A.) entzieht die Auflösung der einbezogenen Konten dem Vertrag zugunsten Dritter seine Wirksamkeit. Ohne entsprechende Erklärung des Kontoinhabers bei der Einrichtung der neuen Konten genügt es nicht, dass Guthaben von in den Vertrag zugunsten Dritter einbezogenen Konten auf die neuen Konten gelangen. Darin allein kann keine Anordnung des Kontoinhabers gesehen werden, der die Begünstigung – auch durch Auflösung des Kontos – jederzeit widerrufen konnte, den Vertrag zugunsten Dritter auch auf das neue Konto zu erstrecken.

Für eine Schenkung zu Lebzeiten an die Beklagte fehlt ausreichender Vortrag, und außerdem wäre die Form des § 518 BGB nicht gewahrt.

Das Bankguthaben stand somit den Klägern als Miterben zusammen mit der Beklagten entweder als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB oder als Bruchteilsgemeinschaft nach den §§ 741ff BGB zu.

(2.)

Der Beklagten stand gegen die Kläger lediglich ein aufrechenbarer Anspruch aus § 1968 BGB in Höhe von 7.717,80 EUR zu. Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Differenz von 600,00 EUR zwischen einem Doppelgrab und einem Einzelgrab schulden die Kläger nicht. Auch die Begrenzung von Grabsteinkosten auf 3.000,00 EUR durch das Landgericht entspricht der Lebensstellung des Erblassers und genügt für eine würdige Bestattung, zumal wegen der Freiheit des Totenfürsorgeberechtigten, die Ausgaben nach seiner Sicht zu gewichten, auf die Gesamtkosten abzustellen ist (OLG Saarbrücken, Urt. v. 27.03.2002 – 1 U 796/01 – OLGR Saarbrücken 2002, 228). Der vom Landgericht insgesamt angenommene Betrag von 7.717,80 EUR ist angemessen.

Nach § 1968 BGB tragen die Erben die Kosten der Beerdigung des Erblassers, hier also die Kläger. Obwohl § 1968 BGB nicht als Anspruchsgrundlage formuliert ist, gewährt sie anerkanntermaßen demjenigen, der die Beerdigungskosten zunächst als Totenfürsorgeberechtigter getragen hat, einen Ersatzanspruch gegen den Erben (OLG Saarbrücken, Urt. v. 27.03.2002 – 1 U 796/01 – OLGR Saarbrücken 2002, 228; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 1161; Edenhofer in: Palandt, BGB, 68. Auflage 2009, § 1968 Rdn. 1). Die Totenfürsorge, zu welcher unter anderem auch die Sorge für die Bestattung gehört, obliegt in erster Linie den nächsten Angehörigen, kann aber auch dem langjährigen Lebensgefährten zustehen (OLG Karlsruhe, NJW 2001, 2980). Dies hat das Landgericht zutreffend für die Beklagte begründet. Die Kläger haben dies ausdrücklich akzeptiert. Die Berufung der Beklagten zieht diesen für sie günstigen Umstand nicht in Zweifel.

Die Kläger sind als Erben jedoch nur verpflichtet, die notwendigen und angemessenen Kosten zu tragen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 27.03.2002 – 1 U 796/01 – OLGR Saarbrücken 2002, 228; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 1161; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 155). Die Notwendigkeit und Angemessenheit der Beerdigungskosten bestimmen sich nach der Lebensstellung des Erblassers und schließen, wobei die Leistungsfähigkeit des Nachlasses und des Erben zu berücksichtigen sind, alles ein, was herkömmlicherweise zu einer würdigen Bestattung gehört. Der Erbe muss also über das unbedingt Notwendige hinaus die Kosten für alles das auf sich nehmen, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen und angemessenen Bestattung gehört (OLG Saarbrücken, Urt. v. 27.03.2002 – 1 U 796/01 – OLGR Saarbrücken 2002, 228).

Die Kostentragungspflicht des Erben ist dabei beschränkt auf die Kosten der Beerdigung des Erblassers selbst. Auch wenn es üblich ist und guter Sitte entspricht, dass beim Tode des erstversterbenden Ehegatten bzw. des Lebenspartners ein Doppelgrab angeschafft wird, damit gegebenenfalls später der Überlebende an der Seite des vor ihm Verstorbenen seine letzte Ruhestätte finden kann, betreffen die höheren Kosten für das Doppelgrab nicht die Beerdigungskosten des Erblassers. Nicht alle Kosten, die dem Totenfürsorgeberechtigten entstehen, sind zu ersetzen, sondern nur die, die den Kosten der Beerdigung des Verstorbenen selbst zugerechnet werden müssen. Dazu aber können die (Mehr-)Kosten für ein Doppelgrab, mithin die Kosten, die nicht für die Grabstätte des Erblassers, sondern für die seines noch lebenden Ehegatten aufgewendet werden, nicht gerechnet werden (BGH, Urt. v. 20.09.1973 – III ZR 148/71 – BGHZ 61, 238). Dies hat das Landgericht zutreffend berücksichtigt und lediglich 665,00 EUR für das Grab anerkannt.

Auch hinsichtlich des Grabsteines können nur 3.000,00 EUR als angemessen angesehen werden, und nicht 6.480,00 EUR. Dies kann zum einen mit den bescheidenen Lebensverhältnissen des Erblassers begründet werden und damit, dass er nach den Aussagen der Zeugen E. und H. keine aufwendige Beerdigung wünschte, wie das Landgericht ausgeführt hat. Der Zeuge F. hat ebenfalls bekundet, der Erblasser habe Musik und Totenglocken bei seiner Beerdigung gewünscht, über einen bestimmten Grabstein oder eine bestimmte Ausgestaltung des Grabes habe er mit ihm nicht gesprochen. Die Zeugin T. hat lediglich ausgesagt, der Erblasser habe ihr bei Spaziergängen gesagt, er wolle einen Grabstein mit der Muttergottes darauf, habe aber ihr gegenüber keine Wünsche für einen bestimmten Grabstein geäußert. Keine Zeugenaussage bestätigt damit, dass der Erblasser einen besonders großen oder aufwendigen Grabstein mit Grabumrandung gewünscht habe. Dass sich an der früher vom Erblasser geäußerten Auffassung, wie sie die Zeugen E. und H. bekundet haben, etwas geändert hat, ist deshalb nicht erkennbar.

Außerdem müssen die Kläger als Erben nicht für den gesamten Familiengrabstein aufkommen, der auch für das zweite Grab des Tiefengrabes vorgesehen ist. Die Kosten eines Familiengrabsteines sind vielmehr nur teilweise zu ersetzen (OLG Celle, r+s 1997, 160; a.A. OLG München, NJW 1968, 252 ohne Begründung). Es gelten zumindest dieselben Überlegungen wie für die Mehrkosten eines Doppelgrabes, so dass bei einer Größe des Grabsteins, die für mehrere Grabplätze geeignet ist, kein vollständiger Ersatz geschuldet ist. Aus der Größe des ausgewählten Grabsteines ergibt sich, dass der Grabstein für beide Grabplätze vorgesehen ist. Der Stein kann zwei Namen aufnehmen und ist deutlich größer als viele der benachbarten Grabsteine. Es ist deshalb angemessen, die Erben auch nur mit einem Anteil der Kosten des Grabsteines zu belasten. Die vom Landgericht als Rechnungsposten angenommenen 3.000,00 EUR sind deshalb zutreffend gewichtet.

Aus diesen Gründen kommt es nicht mehr darauf an, ob der Erblasser über Vermögen in Höhe von weiteren 30.000,00 EUR über das streitgegenständliche Konto hinaus verfügte. Der Erblasser bekam nur eine monatliche Rente von 1.000,00 EUR bis 1.100,00 EUR und hat – wenn er trotzdem rund 30.000,00 EUR angespart hat – genügsam gelebt. Beerdigungskosten von fast 12.000,00 EUR stehen dazu in keinem angemessenen Verhältnis. Ob der neue Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz zum sonstigen Vermögen des Erblassers nach § 531 Abs. 2 ZPO überhaupt noch zulässig ist, kann deshalb offen bleiben.

An der Entscheidung ändert es auch nichts, wenn die Kläger die Beklagte ermächtigt haben, die Bestattung nach ihren Vorstellungen auszurichten. Dafür spricht nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme einiges. Durch diese Ermächtigung haben die Kläger jedoch keine Übernahmebereitschaft von Kosten erklärt, die nicht nach § 1968 BGB zu erstatten sind. Vielmehr haben sie der Beklagten lediglich im Rahmen des §1968 BGB freie Hand in der Gestaltung gegeben und ihre Totenfürsorgeberechtigung anerkannt. Im Übrigen ist mit dem vom Landgericht für angemessen erachteten Betrag von 7.717,80 EUR bereits berücksichtigt, dass der Totenfürsorgeberechtigte einen gewissen Ermessensspielraum hat.

Auch Anordnungen des Erblassers können den Rahmen des § 1968 BGB nicht erweitern, wenn sie nicht als Auflage (§ 1940 BGB) erklärt sind (Stein in: Soergel, BGB, 13.Aufl., § 1968 Rdn. 8). Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Im Übrigen hat die Beklagte auch keine Anordnung durch den Erblasser behauptet, sondern lediglich, dass der Grabstein den Wünschen des Erblassers entspreche. Dies genügt nicht zur Begründung eines Anspruches über § 1968 BGB hinaus.

(3.)

Den Klägern steht nach den §§ 280, 286 BGB außerdem ein Anspruch in Höhe der nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten zu, allerdings nur im Verhältnis ihres Obsiegens. Die Berechnung des Landgerichts ist zutreffend.

(4.)

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen.

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