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Nachlassvertrag – Aufteilung des Nachlasses

OLG München – Az.: 20 U 3542/16 – Urteil vom 28.02.2018

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 21. Juli 2016, Az. 52 O 2219/15, aufgehoben, soweit in Ziffer 1 ein Teilgrundurteil ausgesprochen wurde.

2. Es wird festgestellt, dass den Klägern als Gesamtgläubigern aus der Vereinbarung vom 23. Juli 2012 gemäß Ziffer 4 Satz 1 ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf 1/3 des Wertes des Nachlasses nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten und Steuern des am 9. Juli 2012 verstorbenen Friedrich W. Senior, geboren am … 1927, zuletzt wohnhaft …, zusteht.

3. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 800.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger machen als Gesamtgläubiger Ansprüche auf Zahlung von € 800.000,00 aus dem Nachlass des am 9. Juli 2012 verstorbenen Friedrich W. Senior (nachfolgend: Erblasser) geltend.

Der Kläger zu 1) und die Beklagten sind die Kinder des Erblassers. Die Klägerinnen zu 2) und zu 3) sind die Töchter des Klägers zu 1). Der verwitwete Erblasser wurde zu gleichen Teilen beerbt von der Beklagten zu 1 und Maximilian W., dem Sohn des (am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligten) Beklagten zu 2).

Am 23. Juli 2012 schlossen die Kinder des Erblassers, die gemeinsam durch den im Berufungsverfahren auf Beklagtenseite als Nebenintervenienten beigetretenen Rechtsanwalt Frank N. vertreten waren, eine mit „Vereinbarung“ überschriebene Regelung (K 4), welche unter Ziffer 4 bestimmt: „Unabhängig von letztwilligen Verfügungen des Erblassers und unabhängig von den gesetzlichen Regelungen vereinbaren die Vertragsschließenden, dass ihnen bzw. ihren Kindern im Ergebnis je 1/3 des Wertes des Nachlasses nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten und Steuern zukommt. Dies gilt auch für einen Erben, der sein Erbe, gleich aus welchem Grund, ausschlägt.“

Nach Abschluss dieser Vereinbarung haben der Kläger zu 1) für sich und für die zum Zeitpunkt des Erbfalls noch minderjährigen Klägerinnen zu 2) und zu 3) sowie der Beklagte zu 2) und dessen nicht am Rechtsstreit beteiligte Tochter Sabine das Erbe ausgeschlagen. Die Klägerinnen zu 2) und zu 3) haben ihre Ausschlagung nachfolgend angefochten; die Wirksamkeit der Ausschlagung wurde mittlerweile rechtskräftig festgestellt. Zwischen den Kindern des Erblassers untereinander und zwischen dem Kläger zu 1) und dem vormals gemeinsamen anwaltlichen Vertreter Rechtsanwalt N. ist es zum Zerwürfnis gekommen.

Die Kläger haben vor dem Landgericht von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung von € 800.00,00 an sie als Gesamtgläubiger begehrt sowie für den Fall, dass das Gericht zur Höhe des Anspruchs eine Beweisaufnahme für erforderlich halten würde, den Erlass eines Grundurteils (Schriftsatz vom 6. April 2016, Seite 18, Bl. 142 ff, 159). Sie haben die Auffassung vertreten, dass sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus Ziffer 4 der Vereinbarung vom 23. Juli 2012 (K 4) ergebe. Bei diesem Anspruch handele es sich zwangsläufig um einen auf Geldzahlung gerichteten Anspruch, da in der genannten Vereinbarung geregelt sei, dass die Begünstigten nicht je 1/3 des Nachlasses, sondern je 1/3 des Nachlasswerts erhalten sollten. Wie sich aus § 818 Abs. 2 BGB ergebe, sei der Wertersatz immer in Geld zu leisten. Der Nachlass habe einen Wert von € 2.794.994,40. Der Anspruch der Kläger belaufe sich damit auf € 931.664,80, mindestens also auf den mit der Klage geltend gemachten Betrag.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben die Unschlüssigkeit der Klage eingewandt und vorgetragen, ein Zahlungsanspruch der Kläger sei nicht ersichtlich. Insbesondere stelle die Vereinbarung vom 23. Juli 2012 (K 4) lediglich eine Absichtserklärung dar und gewähre den Klägern keinen eigenen Anspruch. Auch sei nicht bestimmt, dass eine etwa geschuldete Leistung in Geld erfolgen müsse. Vielmehr habe ein Miterbe Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses nach § 2046 BGB. Ob das, was den Erbstämmen zukomme, Geld oder Sachwert betreffe, sei an keiner Stelle bestimmt worden, es müsse nur 1/3 des Nachlasses sein. Der Beklagte zu 2) sei nicht passivlegitimiert. Darüber hinaus verstoße die Klage gegen Treu und Glauben; die Kläger hätten die Grundvereinbarung vorsätzlich gebrochen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und die dort gestellten Anträge wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Teilend- und Teilgrundurteil vom 21. Juli 2016 hat das Landgericht die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen und festgestellt, dass die Beklagte zu 1) dem Grunde nach aus der Vereinbarung vom 23. Juli 2012 gemäß Ziffer 4 Satz 1 verpflichtet sei, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1/3 des Nachlasswertes des Erblassers zu übertragen. Zur Begründung des erlassenen Teilgrundurteils hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Anspruch für den geltend gemachten Klageanspruch aus Ziffer 4 Satz 1 der Vereinbarung vom 23. Juli 2012 ergebe. Der Verbindlichkeit dieser Vereinbarung stehe nicht entgegen, dass ein konkreter Weg, wie die Vereinbarung umgesetzt werden solle, noch nicht bestimmt worden sei oder bestimmbar war. Denn es habe jedenfalls Einigkeit der Vertragsschließenden dahingehend bestanden, dass der Nachlass unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge oder von einer testamentarischen Regelung gleichmäßig auf die Erbstämme aufgeteilt werden sollte. Dieses Ziel habe nur dann erreicht werden können, wenn die entsprechende Vereinbarung verbindlich getroffen worden sei, da sich jeder der Vertragsschließenden anderenfalls bei einer möglichen Inanspruchnahme auf die bestehende Rechtslage hätte berufen können. Der Anspruch stehe den Klägern als Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 BGB zu. Dies entspreche dem unstreitigen Sinn und Zweck der Vereinbarung, die Familienstämme gleichmäßig zu berücksichtigen. Eine Auseinandersetzung nach § 2046 BGB scheide bereits mangels Miterbenstellung der Kläger aus. § 242 BGB stehe dem klägerischen Anspruch nicht entgegen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung erstrebt die Beklagte zu 1) die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und die vollständige Abweisung der Klage. Sie macht geltend, dass das Landgericht den Klägern entgegen § 308 ZPO mit dem Teilgrundurteil etwas zugesprochen habe, was diese nicht beantragt hätten, denn die Kläger hätten Zahlung und nicht die ausgeurteilte „Übertragung“ begehrt. Darüber hinaus habe das Landgericht dem Betragsverfahren vorbehalten wollen, ob der Anspruch durch Zahlung oder Übertragung von Sachwerten erfüllt werde und verkannt, dass es im Betragsverfahren nur um Geldbeträge gehen könne. Es habe fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die Beklagten das Bestehen eines Zahlungsanspruchs bestritten hätten und die insoweit erforderliche Beweisaufnahme nicht durchgeführt. Im Übrigen stelle die Vereinbarung vom 23. Juli 2012 keine Anspruchsgrundlage für eine Zahlungsklage dar; die Beklagte sei insbesondere nicht verpflichtet, aus ihrem eigenen Vermögen Zahlungen an die Kläger zu leisten.

Die Kläger verteidigen das angegriffene Urteil und beantragen die Zurückweisung der Berufung. Hilfsweise beantragen sie, im Wege einer Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass den Klägern als Gesamtgläubigern dem Grunde nach aus der Vereinbarung vom 23. Juli 2012 gemäß Ziffer 4 Satz 1 ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf 1/3 des Nachlasswertes nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten und Steuern des am 9. Juli 2012 verstorbenen Friedrich W. Senior, geboren am 6. September 1927, zuletzt wohnhaft …, zusteht.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vom 11. Oktober 2017 (Bl. 391 ff.) und vom 17. Januar 2018 (Bl. 490 ff.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg; auf die zulässige Zwischenfeststellungsklage der Kläger war auch die von ihnen begehrte Feststellung auszusprechen.

1. Das Teilgrundurteil leidet an einem erheblichen Verfahrensfehler und war deshalb auf die zulässige Berufung der Beklagten aufzuheben.

Dabei kann offen bleiben, ob in der Tenorierung des Landgerichts ein Verstoß gegen § 308 ZPO zu sehen ist, weil „Übertragung“ statt der beantragten „Zahlung“ ausgesprochen wurde, wie das Verhältnis zwischen dem tenorierten und dem beantragten Ausspruch zu beurteilen ist und ob dieser etwaige Verstoß durch den Zurückweisungsantrag der vom Teilgrundurteil begünstigten Kläger in der Berufungsinstanz geheilt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1989, IX ZR 249/88, juris Rn. 33).

Denn jedenfalls durfte das Landgericht die Entscheidung über das Vorliegen eines Zahlungsanspruchs nicht in das Betragsverfahren verschieben. Vielmehr setzt der Erlass eines Grundurteils das Bestehen eines Zahlungsanspruchs voraus. Ist diese Frage – wie vor dem Landgericht – noch offen, ist der Erlass eines Grundurteils unzulässig; ein dennoch ergangenes Grundurteil ist in der Berufungsinstanz als verfahrensfehlerhaft ergangen aufzuheben.

2. Der für den – hier eingetretenen – Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrags auf Zurückweisung der Berufung im Wege der Zwischenfeststellungsklage gestellte Feststellungsantrag der Kläger ist zulässig und begründet.

a) Der Antrag stellt eine gemäß § 533 ZPO zulässige und sachdienliche Klageänderung bzw. Klageerweiterung dar. Insbesondere wird das Verfahren hierdurch nicht verzögert, da über den Antrag ohne weitere Feststellungen aufgrund des derzeitigen Verfahrensstandes entschieden werden kann.

Das besondere Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO liegt vor, weil die Beklagte bestreitet (vgl. nur Schriftsatz vom 15. Januar 2018 S. 13, Bl. 476 ff., 488), dass Ziffer 4 Satz 1 der Vereinbarung vom 23. Juli 2012 (K 4) eine eigene Anspruchsgrundlage für den Klageanspruch darstellt. Dass – wie die Beklagte geltend macht – für die Beurteilung dieser Frage kein Gericht, sondern eine durch die Vereinbarung vom 23. Juli 2012 gegründete GbR zuständig wäre, weshalb bereits das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis der Kläger fehle, trifft ersichtlich nicht zu. Die genannte Vereinbarung (K 4) enthält weder eine Schiedsklausel noch in der von der Beklagten zur Begründung ihrer Ansicht herangezogenen Ziffer 5 eine Modifikation des in Ziffer 4 von den Vertragsschließenden vereinbarten Anspruchs. Vielmehr sollten ausweislich des ausdrücklichen Wortlauts der Vereinbarung die Ziffern 5 bis 10 „auf Basis“ der Ziffern 1 bis 4 gelten. Mithin kann insbesondere Ziffer 5, in der das Prozedere bei Entscheidungsfindung und Meinungsverschiedenheiten der Vertragsschließenden behandelt wird, den in Ziffer 4 statuierten Anspruch weder zu Fall bringen noch eine gerichtliche Entscheidung hierüber hindern.

b) Der Feststellungsanspruch ist begründet.

aa) Ziffer 4 Satz 1 der Vereinbarung vom 23. Juli 2012 (K 4) stellt – wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – bereits nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung eine Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger dar, die darin „vereinbart“ haben, dass ihnen „im Ergebnis je 1/3 des Wertes des Nachlasses nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten und Steuern zukommt.“ Die Vertragsschließenden sind in einer Situation, in der die Erbfolge unklar war, übereingekommen, dass der Nachlass gleichmäßig auf die Erbstämme verteilt werden sollte. Dieses Ziel konnte nur dann erreicht werden, wenn Ziffer 4 Satz 1 diese Verteilung verbindlich regeln sollte. Denn andernfalls wäre es dem durch Testament oder gesetzliche Erbfolge tatsächlich Erbe Gewordenen jederzeit möglich, sich auf die bestehende Rechtslage zu berufen.

bb) Die Kläger sind Gesamtgläubiger dieses Anspruchs. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zu dieser Frage wird verwiesen.

cc) Der Anspruch richtet sich auch gegen die Beklagte persönlich. Ziffer 4 Satz 1 der Vereinbarung (K 4) beinhaltet denknotwendig spiegelbildlich gleichzeitig die eigene Verpflichtung der Vertragsschließenden, als Erben an ausgeschiedene Stämme zu leisten.

Eine Einschränkung dieser Verpflichtung auf eine Leistung nur aus dem erhaltenen Nachlass enthält die Vereinbarung nicht. Vielmehr ist ausdrücklich geregelt, dass die Partizipation zu 1/3 der jeweiligen Stämme unabhängig von jeglicher Erbenstellung und den gesetzlichen Regelungen gelten soll, womit jeder der Vertragsschließenden die vertragliche Verpflichtung übernommen hat, die anderen Vertragspartner bzw. deren Stämme in dieser Höhe zu beteiligen.

Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit den allgemeinen Regeln. Zwar hat die durch die Vereinbarung vom 23. Juli 2012 (K 4) begründete Verbindlichkeit „irgendwie mit dem Nachlass oder Erbfall zu tun“, begründet also eine Nachlasserbenschuld. Eine solche führt allerdings grundsätzlich zu Eigenschulden, für die der Erbe aus seinem eigenen Vermögen haftet wie jeder andere, der durch Rechtsgeschäfte eine Verbindlichkeit eingeht (Palandt, BGB, § 1967 Rn. 8 mwN). Im Außenverhältnis haften Nachlass- und Eigenvermögen gewissermaßen gesamtschuldnerisch; der in Anspruch genommene Erbe hat allerdings im Innenverhältnis gemäß § 1978 Abs. 3 BGB einen Ersatzanspruch gegen den Nachlass (Palandt, BGB, § 1967 Rn. 8 mwN).

3. Ob der aus Ziffer 4 der Vereinbarung herrührende Anspruch der Kläger ein Zahlungsanspruch oder ein Anspruch auf Übertragung von Sachen oder Rechten ist und ob – wie die Beklagtenpartei bereits vor dem Senat eingewandt hat – insoweit Verjährung eingetreten ist, wird das Landgericht im weiteren Verfahrensfortgang zu klären haben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls.

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte gemäß § 48 GKG, § 3 ZPO.

 

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