Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 W 129/20 – Beschluss vom 17.02.2021
1. Die Beschwerde des Beteiligten S… Sch… vom 23.03.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 07.05.1998, Az. 52 VI 338/97, wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Das Rechtsmittel, mit dem sich der Beteiligte S… Sch… gegen die Anordnung der Verwaltung des Nachlasses des Erblassers wendet, ist bereits unzulässig. Es trifft zwar zu, dass Miterben die Nachlassverwaltung nur gemeinschaftlich beantragen können (vgl. § 2062 BGB), dies jedoch hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht der Fall war, weil seine Miterbenstellung bei der Beschlussfassung des Amtsgerichts noch nicht bekanntgeworden war. Des Weiteren steht dem übergangenen Miterben grundsätzlich die Beschwerde gegen einen die Nachlassverwaltung anordnenden Beschluss zu (vgl. OLG Hamm ZErb 2015, 313). Das Beschwerderecht ist jedoch an die Frist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG gebunden, wobei diese Vorschrift in Fällen wie dem Vorliegenden zumindest entsprechend anwendbar ist.
Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, welche Rechtsmittelfristen für einen zwingend am Verfahren zu Beteiligenden laufen, wenn dieser tatsächlich nicht am Verfahren beteiligt worden und ihm der instanzabschließende Beschluss nicht bekanntgegeben worden ist.
Teilweise wird insoweit die Rechtsauffassung vertreten, wonach in einem solchen Fall die Rechtsmittelfrist für den vergessenen Beteiligten mit der zeitlich letzten schriftlichen Bekanntgabe an die formell Beteiligten in Gang gesetzt werde; dies sei im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erforderlich und entspreche auch der Intention des Gesetzgebers, wie sie in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags zu § 63 Abs. 3 FamFG (BT-Drs. 16/9733 S. 289) zum Ausdruck komme (OLG Celle FamRZ 2012, 321; OLG Hamm FGPRax 2011, 84).
Anderer Auffassung zufolge beginnt die Rechtsmittelfrist für einen vergessenen Beteiligten ohne eine nachgeholte Bekanntgabe an ihn überhaupt nicht zu laufen (OLG Köln FamRZ 2013, 1913; OLG München GRUR-RR 2012, 68 f; OLG Dresden FamRZ 2014, 681; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 521).
Für das Verfahren auf Auskunfterteilung nach dem Urheberrechtsgesetz hatte der Bundesgerichtshof allerdings bereits durch Beschluss vom 05.12.2012 (- I ZB 48/12 ; NJW-RR 2013, 751 ff) entschieden, dass der Wortlaut des § 63 Abs. 3 FamFG keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür bietet, dass die dort geregelte Beschwerdefrist auch für denjenigen gelten soll, der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, aber durch die Entscheidung seinen Rechten beeinträchtigt werde und daher beschwerdebefugt sei.
Mit Beschluss vom 11.03.2015 (- XII ZB 571/13 -, FamRZ 2015, 839) hat der Bundesgerichtshof zudem den Lauf der nach fünf Monaten beginnenden Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG für eine dem Beteiligten nicht zugestellte Entscheidung unter der Voraussetzung angenommen, dass der Beteiligte (zu diesem Zeitpunkt bereits) zum Verfahren hinzugezogen worden und die anzufechtende Entscheidung wirksam verkündet worden war. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Schließlich hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15.02.2017 (- XII ZB 405/16 -, FamRZ 2017, 727 ff) in einem familienrechtlichen Versorgungsausgleichsverfahren ausgeführt, die fünfmonatige Auffangfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG gelte auch nicht analog für denjenigen, der – wie hier – am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt worden ist, aber von dem Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt werde, weil sonst sein Anspruch auf rechtliches Gehör, ein faires Verfahren und die Gewährleistung von Rechtsschutz verletzt werde; er habe – anders als die zum Verfahren Hinzugezogenen – keine Kenntnis von dem Verfahren und daher auch keinen Anlass, sich nach dessen Stand zu erkundigen.
In derselben Entscheidung hat der Bundesgerichtshof indessen die Rechtsfrage offengelassen, ob für denjenigen, der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt worden war, aber von der dort getroffenen Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist, keine Beschwerdefrist gilt oder ob die Beschwerdefrist für ihn in entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG mit einer schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung oder einer anderweitigen Kenntnisnahme beginnt.
Die Frist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG wäre vorliegend jedoch abgelaufen, wenn diese Vorschrift dem Beschwerdeführer gegenüber anwendbar wäre, denn er hatte bereits u.a. mit Schreiben vom 26.07.2019 (Bl. 1682 GA) um Akteneinsicht in hiesige „Nachlassverwaltungssache“ ersucht und diese am 28.08.2019 erhalten, seine Beschwerde jedoch erst mit Schreiben vom 23.03.2020 (Bl. 1743 GA) eingelegt.
Der Senat hält die Frist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG vorliegend aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für anwendbar. Es erscheint nicht notwendig und auch nicht hinnehmbar, dem Betroffenen, der von den ihn in seinen Rechten beeinträchtigenden, ohne seine Beteiligung ergangenen Entscheidungen Kenntnis erlangt hat oder diese jedenfalls ohne weiteres hätte erlangen können, ein zeitlich unbegrenztes Rechtsmittelrecht einzuräumen. Ein derartiges Recht ihm zuzubilligen, geben die einschlägigen Verfahrensgrundrechte nicht her. Dem Recht des Betroffenen auf Zuerkennung sowie Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes steht die Festlegung von Rechtsmittelfristen nicht entgegen, und zwar erst recht nicht, wenn sie, wie hier, einen nicht unerheblichen Zeitraum (von einem Monat) umfassen. Auf diese Weise hat der übergangene Betroffene gegebenenfalls unter Inanspruchnahme anwaltlichen Rechtsrates ausreichend Gelegenheit zu entscheiden, ob er gegen die ihn belastende Entscheidung noch vorgehen will. Den übrigen Erben, die von der Person des Übergangenen nicht notwendig Kenntnis haben mussten, kann umgekehrt nicht zugemutet werden, sich im Vorfeld einer Antragstellung nach § 1981 Abs. 1 BGB etwa im Fall des Todes eines ihnen bekannten Miterben ggf. in jahrelangen Eigenermittlungen über die Gesamtzahl der tatsächlichen Erben Klarheit zu verschaffen und diese schließlich auf die Beantragung einer Nachlassverwaltung anzugehen; ein derartiges Vorgehen widerspräche den Grundgedanken und gesetzlichen Zwecken der Nachlassverwaltung, insbesondere mit Blick auf die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung. Die antragstellenden Erben sind ihrerseits schutzwürdig in ihrem Vertrauen auf den Bestand und das rechtmäßige Zustandekommen der Nachlassverwaltung, so dass es unangemessen wäre, ihnen das zeitlich unbefristete Risiko eines Rechtsmittelangriffes gegen die Nachlassverwaltung aufzubürden. Aufgrund dessen erweist es sich als sachgerecht, die Frist nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG auf Fälle wie dem hiesigen anzuwenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.