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Nachlassverzeichnis – Anspruch der Erben auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

LG Mainz, Az.: 3 O 23/17, Urteil vom 13.12.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass der Bestand des Nachlasses der am … in … verstorbenen Erblasserin … geb. … im notariellen Nachlassverzeichnis … sowie im privatschriftlichen Nachlassverzeichnis vom 19.10.2016 nach bestem Wissen so vollständig angegeben wurde, wie die Beklagte hierzu imstande ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen jeweils 183,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.05.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen gesamtschuldnerisch 15 % und die Beklagte 85 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerinnen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 €.

Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche nach dem Tod der Frau …, die am … verstarb (Erblasserin).

Die Klägerinnen sind Enkelinnen der Erblasserin. Die Beklagte ist eine Tochter der Erblasserin und zugleich die Tante der Klägerinnen.

Nachlassverzeichnis - Anspruch der Erben auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
Foto: FreedomTumZ/Bigstock

Durch notarielles Testament des Notars … vom … (Urk-Nr. … / Anlage K 1, Bl. 6 d.A.) und Erbvertrag des Notars Justizrat …, … (Anlage K 2, Bl. 15 ff. d.A.) setzte die Erblasserin die Beklagte und ihren weiteren Sohn … zu je 1/3 als Erben ein, berücksichtigte ihren weiteren Sohn … den Vater der Klägerinnen, in der Erbfolge nicht und setzte die Klägerinnen zu je 1/6 als Erbinnen ein. In § 3 des Testaments vom 19.10.2012 ordnete die Erblasserin an, dass die Beklagte durch Vorausvermächtnis 4 landwirtschaftliche Grundstücke (insgesamt 7.052 qm) erhalten sollte, die Klägerin zu 1) 2 landwirtschaftliche Grundstücke (insgesamt 1.279 qm), die Klägerin zu 2) ein landwirtschaftliches Grundstück (1.994 qm) und … ein landwirtschaftliches Grundstück (1.056 qm). In § 4 des Testaments ordnete die Erblasserin die Testamentsvollstreckung an, setzte die Beklagte zur Testamentsvollstreckerin ein und ordnete an, dass die Beklagte für diese Tätigkeit eine Vergütung von 2 % des gesamten Nachlasswertes erhalten sollte. Ferner sollte der Testamentsvollstrecker berechtigt sein, zulasten des Nachlasses Dritte zu beauftragen, soweit es aus seiner Sicht zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist (… gegebenenfalls Rechtsanwalt).

Die Beklagten nahm das Amt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht vom 19.12.2013 an (Anlagen K 3, K 4, Bl. 19 ff. d.A.).

Die Vorausvermächtnisse wurden durch notariellen Vertrag des Notars … vom … Urk.-Nr. … erfüllt, indem die Grundstücke übertragen wurden (Vermächtniserfüllungsvertrag vom 3.2.14, Anlage K 5, Bl. 21 ff. d.A.).

Durch Erklärung vom 27.02.2014 verzichtete der Vater der Klägerinnen auf seine Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche (Anlage K 6, Bl. 30 d.A.).

Die Beklagte erstellte mit Datum vom 29.04.2014 ein Nachlassverzeichnis, das nicht unterschrieben war (Anlage K 7, Bl. 31 ff. d.A.). Die Klägerinnen beanstandeten durch Schreiben vom 05.05.2014, dass ganze Positionsgruppen, wie Versicherungen oder Schenkungen, fehlten. Die Beklagte ergänzte ihre Angaben mit Schreiben vom 12.05.2014 (Anlage K 8, Bl. 34 d.A.) und mit Schreiben vom 22.05.2014.

Mit Schreiben vom 12.06.2014 forderten die Klägerinnen die Beklagte unter Fristsetzung zum 02.07.2014 auf ein vollständiges und ordnungsgemäßes, notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen (Anlage K 9, Bl. 36 ff. d.A.) und setzten der Beklagten mit Schreiben vom 25.01.2016 eine letzte Frist bis zum 15.02.2016.

Mit Klageschrift vom 07.04.2016 haben die Klägerinnen im Rahmen der Stufenklage Verurteilung der Beklagten zur Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses und Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich dessen Vollständigkeit beantragt. Nach Klageeinreichung hat die Beklagte ein notarielles Nachlassverzeichnis des Notars …, Urk.-Nr. … (erstellen lassen (Anlage K 12. Bl. 74 d.A.). Die Klägerinnen haben daraufhin die Klage in der ersten Stufe hinsichtlich des auf Auskunft gerichteten Antrags Ziff. 1 durch Schriftsatz vom 28.07.2016 (Bl. 68 d.A.) für erledigt erklärt; die Beklagte hat sich der Erledigterklärung angeschlossen.

Durch Schriftsatz vom 28.07.2016 rügten die Klägerinnen unter anderem, dass im notariellen Nachlassverzeichnis die unstreitige Forderung der Erblasserin bei der Bestattungs-Vorsorge-Deutsche Treuhand nicht aufgeführt wurde, die zum Todeszeitpunkt ein Guthaben i.H.v. 8.117,21 € aufwies, mit den Bestattungskosten verrechnet wurde und woraufhin ein Überschuss i.H.v. 4.365,20 € an die Beklagte ausgezahlt wurde, sowie dass im ersten Nachlassverzeichnis vom 29.04.2014 (Bl. 32 d.A.) die vorhandenen Geschäftsanteile bei der … in Höhe von 1.300,00 € und die Spar- und Anlagekonten bei der … mit einem Guthaben in Höhe von 12.060,89 € nicht aufgeführt waren (im Übrigen wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 28.07.2016, Bl. 68 ff. d.A. verwiesen). Mit Datum vom 19.10.2016 erstellte die Beklagte ein weiteres Nachlassverzeichnis (Bl. 149 ff. d.A.).

Durch Schriftsatz vom 22.05.2017 (Bl. 194 d.A.) haben die Klägerinnen die Klage um einen Zahlungsantrag in Höhe von 724,14 € (1/6 von 4.344,85 €) erweitert, die der Beklagten am 30.05.2017 zugestellt worden ist. Den Zahlungsantrag berechnen sie folgendermaßen: Im Nachlassverzeichnis vom 19.10.2016 (Anlage K 18, Bl. 149 ff. d.A.) hatte die Beklagte eine Testamentsvollstreckervergütung von 2 % aus einem Nachlasswert von 55.100,78 € abgezogen, mithin 1.102,01 €; hinsichtlich dieser Vergütung erheben die Klägerinnen die Einrede der Verwirkung. Des Weiteren führte die Beklagte im Nachlassverzeichnis vom 31.10.2016 Anwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € für die anwaltliche Vertretung im Rahmen der Testamentsvollstreckung auf, auch hinsichtlich dieser erheben die Klägerinnen die Einrede der Verwirkung. Des Weiteren rügen die Klägerinnen, dass die Beklagte unstreitig am 14.10.2014, mithin 5 Tage vor dem Erbfall, zu einem Zeitpunkt zu dem die Erblasserin stationär im Krankenhaus untergebracht war, einen Betrag von 2.000,00 € abgehoben hat und behaupten einen Herausgabeanspruch diesbezüglich.

Die Klägerinnen tragen vor, ihr Anspruch auf Eidesstattliche Versicherung bestehe, da auch das notarielle Nachlassverzeichnis aufgrund der fehlenden Angaben zur Bestattungsvorsorge unvollständig und fehlerhaft sei. Der Zahlungsanspruch bestehe, da die Beklagte ihren Anspruch auf Testamentsvollstreckervergütung verwirkt habe, da sie mit ihrer Amtsausübung treuwidrige Eigeninteressen verfolgt habe. Dies gelte auch für die Anwaltskosten der Vertretung im Rahmen der Testamentsvollstreckung, für die überdies weder die Erforderlichkeit noch die Notwendigkeit gegeben gewesen sei. Hinsichtlich der abgehobenen 2.000 € werde bestritten, dass die Beklagte einen Auftrag zur Abhebung von der Erblasserin erhalten habe.

Die Klägerinnen beantragen: Die Beklagte wird verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass der Bestand des Nachlasses der am 19.10.2013 in … … im notariellen Nachlassverzeichnis vom 08.07.2016, sowie im privatschriftlichen Nachlassverzeichnis vom 19.10.2016 nach bestem Wissen so vollständig angegeben wurde, wie die Beklagte hierzu imstande ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen jeweils einen Betrag in Höhe von 724,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, das letzte Nachlassverzeichnis sei vollständig und fehlerfrei. Insbesondere habe sie die Forderung bei der Bestattungsvorsorge aufgrund eines Rechtsirrtums nicht gemacht, da sie der Auffassung gewesen sei, die Forderung stünde ihr und nicht dem Nachlass zu. Von den Geschäftsanteilen der … habe sie zum Zeitpunkt der Erstellung des Nachlassverzeichnisses keine Kenntnis gehabt. Die Testamentsvollstreckervergütung sei nicht verwirkt, ihr sei nicht einmal mangelnde Sorgfalt vorzuwerfen. Hinsichtlich der abgehobenen 2.000 € habe sie einen Auftrag von der Erblasserin gehabt, den Betrag abzuheben, diesen Betrag habe ihr Sohn … auftragsgemäß der Erblasserin übergeben.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.06.2017 (Bl. 207 ff. d.A.) verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere auf das notarielle Testament vom 19.10.2012 (Anlage K 1, Bl. 6 ff. d.A.) und die Nachlassverzeichnisse vom 29.04.2014 (Anlage K 7, Bl. 32 f. d.A.), vom 08.07.2016 (Anlage K 12, Bl. 74 ff. d.A.) und vom 19.10.2016 (Bl. 150 ff. d.A.), Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerinnen haben einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 2218, 666, 260 Abs. 2 BGB auf Eidesstattliche Versicherung, dass die Beklagte nach bestem Wissen die Angaben im Nachlassverzeichnis so vollständig angegeben hat, wie sie dazu imstande war.

Ein Anspruch auf Eidesstattliche Versicherung besteht, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die in der Rechnung/Auskunft enthaltenen Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden sind. Maßgeblich ist dabei das Gesamtverhalten des Schuldners. Die auf einen inhaltlichen Mangel des Vermögensverzeichnisses gegründete Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung setzt neben der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des Verzeichnisses die Feststellung voraus, dass sich die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit bei gehöriger Sorgfalt hätte vermeiden lassen (BGH, Urteil vom 01. Dezember 1983, Az. IX ZR 41/83, zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, 75. A. 2016, § 259 Rn. 12 f. m.w.Nw.). Dabei kann Grund für die Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung auch dann gegeben sein, wenn inhaltliche Mängel nicht feststehen (BGH a.a.O.). Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn Angaben mehrfach berichtigt wurden und die fehlerhaften Angaben nicht auf unverschuldetem Irrtum oder Unkenntnis beruhen (OLG Köln, Urteil vom 24.01.1997, Az. 6 U 91/96).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Denn die Beklagte hat mehrfach ihre Angaben im Nachlassverzeichnis berichtigt und ergänzt. Im ersten privatschriftlichen Nachlassverzeichnis fehlte unter anderem das unstreitig vorhandene Spar- und Anlagevermögen bei der Postbank in Höhe von 12.060,89 €. Selbst im zweiten, notariellen Nachlassverzeichnis führte die Beklagte die unstreitig bestehende Forderung der Erblasserin bei der Bestattungs-Vorsorge-Deutsche Treuhand nicht auf, die zum Todeszeitpunkt ein Guthaben i.H.v. 8.117,21 € aufwies, mit den Bestattungskosten verrechnet wurde und woraufhin ein Überschuss i.H.v. 4.365,20 € an die Beklagte ausgezahlt wurde, sondern machte darüber hinaus die Beerdigungskosten als Abzugsposten geltend. Darüber hinaus führte sie auch im zweiten, notariellen Nachlassverzeichnis die unstreitig bestehenden Geschäftsanteile des Kontos Nr. 702149019 bei der … in Höhe von 1.300 € nicht auf.

Diese unvollständigen Angaben hätten bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt vermieden werden können. Soweit die Beklagte vorträgt, sie sei davon ausgegangen, dass der Vorsorgevertrag allein ihr und nicht dem Nachlass zustehe, es handele sich um einen unverschuldeten Rechtsirrtum, kann dem nicht gefolgt werden. Denn bei einem Bestattungsvorsorgevertrag drängt es sich förmlich auf, dass dieser dem Nachlass zuzurechnen ist und in jedem Fall die Beerdigungskosten nicht zusätzlich als Abzugsposten angesetzt werden können. Dies gilt insbesondere, da das Guthaben des Bestattungsvorsorgevertrages mit den Bestattungskosten verrechnet wurde. Insbesondere da die Beklagte nach der Beerdigung einen Überschuss i.H.v. 4.365,20 € ausbezahlt erhielt, musste es sich ihr auch aufdrängen, dass die Beerdigungskosten in diesem Fall jedenfalls nicht zusätzlich als Abzugsposten angesetzt werden durften. Auch hinsichtlich der Konten bei der Postbank und der Geschäftsanteile bei der MVB entlastet es die Beklagte nicht, dass sie von diesen keinen Kenntnis hatte. Denn es liegt auf der Hand, dass die Erblasserin bei Banken, bei denen sie Girokonten führt, gegebenenfalls auch weitere Konten mit Guthaben hat. Es war für die Beklagte leicht möglich und hätte ihr oblegen, durch einfache Nachfrage in Erfahrung zu bringen, ob weitere Konten bestehen.

Bei einer Gesamtwürdigung insbesondere eines Vergleiches der detaillierten Darstellung der Verbindlichkeiten aufgrund des Erbfalls (bis zu einem Posten von 13,60 € für Kontogebühren) und der grob unzureichenden Darstellungen in Ziff. II des notariellen Darlehensvertrages zu Bankguthaben/ Forderungen (fehlende Angaben des Bestattungsvorsorgevertrages und des Kontos bei der MVB in Höhe von mehreren tausend Euro) ergibt sich, dass die Angaben zu den Aktiva nicht mit der gehörigen Sorgfalt erstellt wurden und damit Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte die Angaben im Nachlassverzeichnis nach bestem Wissen so vollständig gemacht hat, wie sie dazu imstande war.

Der Zahlungsantrag teilweise begründet. Die Klägerinnen haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe von jeweils 183,67 € (dem Nachlass ist ein Wert in Höhe von 1.102,01 € hinzuzurechnen); ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht.

Die Beklagte hat ihren Anspruch auf Testamentsvollstreckervergütung aus § 4 des Testaments verwirkt; dem Nachlass ist somit ein Wert in Höhe von 1.102,01 € hinzuzurechnen.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Anspruch auf Testamentsvollstreckervergütung verwirkt sein, wenn der Testamentsvollstrecker in besonders schwerwiegender Weise vorsätzlich oder mindestens grob fahrlässig gegen seine Amtspflicht verstoßen hat. So kann es sein, wenn er sich bewusst über die Interessen der Personen, für die er als Testamentsvollstrecker eingesetzt ist, hinwegsetzt und mit seiner Tätigkeit eigene Interessen oder die anderer Personen verfolgt oder wenn ihm die Interessen der von ihm betreuten Personen ganz gleichgültig sind und er sein Amt so nachlässig versieht, dass von einer ordnungsmäßigen, pflichtmäßigen Amtsführung nicht die Rede sein kann. Der Anspruch ist dagegen nicht verwirkt, wenn der Testamentsvollstrecker in dem Bestreben, sein Amt zum Wohle der von ihm betreuten Personen auszuüben, infolge irriger Beurteilung der Sach- oder Rechtslage fehlerhafte Entschlüsse fasst und Entscheidungen trifft (BGH, Urteil vom 05.05.1976, Az. IV ZR 53/75, zitiert nach juris). Überdies kann der Anspruch auch zu reduzieren sein, wenn etwa ein Nachlassverzeichnis erst mit erheblicher Verspätung erstellt wird (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.02.2000, Az. 9 U 76/99, zitiert nach juris).

Nach diesen Maßstäben ist der Anspruch der Beklagten auf 2 % Testamentsvollstreckervergütung verwirkt. Bei einer Gesamtbetrachtung ergeben sich so schwerwiegende Verstöße, dass ein Entfallen der Testamentsvollstreckervergütung gerechtfertigt scheint. Denn in dem ersten und zweiten Nachlassverzeichnis fehlten auf Seite der Aktiva die wesentlichen Posten, indem insbesondere das Spar- und Anlageguthaben bei der Postbank in Höhe von über 12.000 €, die Geschäftsanteile bei der MVB in Höhe von 1.300 € und die Guthaben aus dem Bestattungsvorsorgevertrag und der Sterbegeldversicherung in Höhe von 8.117,21 € und 1.540,81 € nicht aufgeführt wurden und das letzte, aktuelle Nachlassverzeichnis erst mit Datum vom 19.10.2016 und damit erst 3 Jahre nach dem Tod der Erblasserin erstellt wurde.

Die fehlenden Angaben beruhten auch auf grober Fahrlässigkeit. Von grober Fahrlässigkeit ist auszugehen, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 277 Rn. 4 f. m.w.Nw.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Bei der Erstellung des ersten Nachlassverzeichnisses ist zunächst auffallend, dass in den Aktiva erhebliche Beträge fehlen, in den Passiva jedoch auch kleinste Beträge wie 15,00 € Kosten der Testamentsvollstreckung und 25,50 € Pacht-Zinsen abgezogen wurden. Zudem lag es jedenfalls auf der Hand und wäre es vor Erstellung des ersten Nachlassverzeichnisses geboten gewesen, bei den beiden Banken, bei denen die Erblasserin Girokonten erhielt, nachzufragen, ob auch Sparkonten bestehen. Dies wäre der Beklagten ohne weiteres leicht möglich gewesen. Überdies lag es für den Bestattungsvorsorgevertrag und die Sterbegeldversicherung auf der Hand, dass diese zur Deckung der Bestattungskosten abgeschlossen wurden und dem Nachlass hinzuzurechnen sind. Selbst wenn die Erblasserin diesbezüglich andere Mitteilungen an die Beklagte gemacht haben sollte, kann ein Rechtsirrtum der Beklagten darauf nicht beruhen. Insbesondere da sie die Bestattungskosten damit beglich und ein Überschuss an sie ausgezahlt wurde, musste es sich der Beklagten wie jedem objektiven Dritten aufdrängen, dass diese Aktiva dem Nachlass zuzurechnen sind und in dem Fall jedenfalls nicht ausschließlich die Bestattungskosten als Passiva abgezogen werden können.

Nach alledem wurde die Testamentsvollstreckung jedenfalls so nachlässig ausgeübt, dass von einer ordnungsmäßigen, pflichtmäßigen Amtsführung nicht die Rede sein kann und nach den oben genannten Maßstäben der Anspruch auf Vergütung verwirkt ist.

Weitere Positionen sind dem Nachlass nicht abzuziehen.

Die Beklagte hat in zutreffender Weise im Nachlassverzeichnis vom 19.10.2016 (Anlage K 18, Bl. 149 ff. d.A.) Rechtsanwaltskosten in 1.242,84 € abgezogen; sie waren erforderlich und notwendig und der Ersatzanspruch ist nicht verwirkt.

Gemäß § 4 des notariellen Testaments vom 19.10.2012, Urk.-Nr. 1722/2012 (Anlage K 1, Bl. 6 ff. d.A.) hat die Erblasserin den Testamentsvollstrecker berechtigt, zulasten des Nachlasses Dritte, insbesondere auch einen Rechtsanwalt, zu beauftragen, soweit es aus seiner Sicht zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Danach ist auf einen subjektiven Maßstab abzustellen; die Erforderlichkeit muss aus Sicht des Testamentsvollstreckers bestehen. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Insbesondere aufgrund der Komplexität des Nachlasses, der Menge an Erben und Vorausvermächtnissen erscheint es aus Sicht der Beklagten plausibel und nachvollziehbar einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Der Anspruch ist auch nicht verwirkt. Die mangelhafte und verzögerte Erstellung des Nachlassverzeichnisses führt nicht dazu, dass diese Fehler bei einer Gesamtbetrachtung der von der Beklagten zu erfüllenden Aufgaben, einen Anspruch auf Rechtsanwaltsvergütung entfallen lassen. Denn die Fehler der Beklagten fallen bei einer Gesamtbetrachtung der von der Beklagten zu erfüllenden Aufgaben nicht so gravierend ins Gewicht, dass dafür die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Ausübung der Testamentsvollstreckung gar nicht hätten erfolgen dürfen.

Dem Nachlass sind auch entgegen der Darstellungen der Klägerinnen keine weiteren 2.000 € hinzuzurechnen; die Klägerinnen konnten nicht beweisen, dass die Erbengemeinschaft einen Rückgewähranspruch in Höhe von 2.000,00 € gegen die Beklagte hat.

Die Voraussetzungen eines Rückgewähranspruchs gemäß § 1922 i.V.m. § 667 BGB oder § 812 Abs. 1 S.1 Var. 2 BGB sind nicht gegeben, da ein Herausgabeanspruch – unabhängig von der umstrittenen Frage der Beauftragung – jedenfalls gemäß § 362 BGB durch Erfüllung erloschen ist. Denn nach der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen Birger Esch bestehen keine Zweifel, dass der Zeuge das von der Mutter abgehobene Geld der Großmutter ins Krankenhaus gebracht in einem Briefumschlag ausgehändigt hat. Dabei erscheinen die Einlassungen des Zeugen plausibel, dass er als Enkel seine Großmutter nicht fragte, was diese mit dem Geld vorhatte, da es ihr Geld war. Weitere konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es anders gewesen ist und dass tatsächlich die Beklagte das Geld erlangt und für sich behalten hat, haben auch die Klägerinnen nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 91a ZPO. Soweit die Klage in der Auskunftsstufe für erledigt erklärt wurde, traf die Kostenlast die Beklagte, da die Klage zulässig und begründet war, da ein Anspruch auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses aus § 2215 Abs. 1, Abs. 4 BGB bestand.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für die Klägerinnen aus § 709 S. 1 ZPO und für die Beklagte aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Höhe der festgesetzten Sicherheitsleistung für die Klägerinnen wurde anhand der zu vollstreckenden Kosten und eines festgesetzten Wertes für die eidesstattliche Versicherung bemessen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf bis zum 30.05.2017 auf 6.222,00 € und danach auf 7.670,28 € festgesetzt.

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