Die Erblasserin übertrug ihr Vermögen frühzeitig, reservierte sich einen Quotennießbrauch von 95 Prozent und rechnete fest damit, dass die 10-Jahres-Frist bei der Schenkung lief. Die Rechnung ging nicht auf: Nun muss der Erbe die geschenkten Vermögenswerte zwingend zu zwei Stichtagen neu bewerten lassen.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Wie berechnet man den Pflichtteil bei Schenkungen mit Nießbrauch?
- Welche Auskunftsrechte haben Pflichtteilsberechtigte?
- Muss der Erbe ein Gutachten über alte Schenkungen vorlegen?
- Welche Werte sind für den Pflichtteilsergänzungsanspruch entscheidend?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Hemmt Nießbrauch die 10-Jahres-Frist für meinen Pflichtteilsergänzungsanspruch?
- Muss der Erbe ein teures Gutachten über die alte Schenkung erstellen und bezahlen?
- Wie wird der Wert einer verschenkten Immobilie für den Pflichtteil richtig berechnet (Niederstwertprinzip)?
- Was gilt als Schenkung im Erbrecht und wie widerlege ich die angebliche Gegenleistung?
- Wie muss ich Vermögen verschenken, damit der Pflichtteil nach 10 Jahren sicher verfällt?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 33 U 1573/24 e | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht München
- Datum: 10.11.2025
- Aktenzeichen: 33 U 1573/24 e
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Erbrecht, Pflichtteilsrecht
- Das Problem: Pflichtteilsberechtigte Enkel forderten vom Alleinerben Gutachten zum Wert von Immobilien und Gesellschaftsanteilen. Sie brauchten die Werte, um ihre Pflichtteilsansprüche zu berechnen. Der Erbe wehrte sich gegen die doppelte Wertermittlung und behauptete, die Ansprüche seien verjährt.
- Die Rechtsfrage: Hat der Erbe Vermögenswerte sowohl zum Zeitpunkt der Schenkung als auch zum Todeszeitpunkt bewerten zu lassen? Beginnt die Zehnjahresfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche, wenn der Schenker sich einen umfassenden Nießbrauch vorbehalten hat?
- Die Antwort: Ja, die doppelte Wertermittlung (zum Schenkungs- und Todeszeitpunkt) ist notwendig, um den korrekten Wert zu ermitteln. Der vorbehaltene Quotennießbrauch war so umfassend, dass er den Beginn der Zehnjahresfrist für die Schenkung verhinderte.
- Die Bedeutung: Der Anspruch auf ein Wertermittlungsgutachten umfasst zwingend die Bewertung zu zwei Stichtagen, wenn es um geschenkte Immobilien geht. Die Zehnjahresfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Schenker die wirtschaftliche Kontrolle über das verschenkte Vermögen durch einen Nießbrauch behält.
Wie berechnet man den Pflichtteil bei Schenkungen mit Nießbrauch?
Wenn Großeltern ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten an ein Lieblingskind übertragen, fühlen sich die übrigen Nachkommen oft benachteiligt. Im Zentrum eines aktuellen Erbstreits vor dem Oberlandesgericht München standen genau diese Konstellation und die Frage, wie weit die Rechte der übergangenen Enkel reichen. Der Fall beleuchtet eindrücklich, dass eine Immobilienübertragung vor vielen Jahren nicht automatisch bedeutet, dass diese Vermögenswerte für die Berechnung des Pflichtteils irrelevant geworden sind.

Die Kläger in diesem Verfahren sind die Enkel der am 8. Oktober 2022 verstorbenen Erblasserin. Sie wurden enterbt und fordern ihren Pflichtteil von jeweils einem Zwölftel. Ihr Gegner ist der Beklagte, der Onkel der Kläger, der als Alleinerbe eingesetzt wurde. Der Streit entzündete sich an massiven Vermögensverschiebungen, die lange vor dem Tod der Großmutter stattfanden. Bereits 2008 und 2020 hatte die Erblasserin wertvolle Immobilien und Gesellschaftsanteile an einer GmbH & Co. KG auf den Beklagten übertragen. Die Enkel vermuteten, dass diese Übertragungen Schenkungen waren, die ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch erhöhen würden. Der Streitwert im Berufungsverfahren wurde auf 18.000 Euro festgesetzt, doch die materiellen Auswirkungen der Wertermittlung dürften weitaus höher liegen. Das Oberlandesgericht München musste in seinem Urteil vom 10. November 2025 (Az. 33 U 1573/24 e) klären, ob für diese „alten“ Schenkungen überhaupt noch Auskunft geschuldet wird und wie diese zu bewerten sind.
Welche Auskunftsrechte haben Pflichtteilsberechtigte?
Um zu verstehen, warum dieser Streit so erbittert geführt wurde, muss man die rechtliche Mechanik hinter dem Pflichtteilsergänzungsanspruch betrachten. Das Gesetz gewährt nahen Angehörigen, die enterbt wurden, gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Wertermittlung durch Sachverständigengutachten. Dieser Anspruch dient dazu, den sogenannten fiktiven Nachlass zu berechnen. Das bedeutet, dass Vermögenswerte, die der Erblasser zu Lebzeiten verschenkt hat, rechnerisch so behandelt werden, als wären sie noch da – zumindest teilweise.
Hierbei prallen zwei wichtige Prinzipien aufeinander. Zum einen gilt grundsätzlich das Stichtagsprinzip des § 2311 BGB, wonach der Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes maßgeblich ist. Zum anderen greift bei Schenkungen das Niederstwertprinzip des § 2325 BGB. Dieses besagt, dass bei der Bewertung einer Schenkung der Wert zum Zeitpunkt der Übertragung mit dem Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls (unter Berücksichtigung der Inflation) verglichen wird; der niedrigere der beiden Werte ist anzusetzen. Ein weiterer entscheidender Faktor ist der Zeitablauf. Gemäß § 2325 Abs. 3 BGB schmilzt der Anspruch auf Ergänzung normalerweise pro Jahr um zehn Prozent ab. Nach zehn Jahren ist eine Schenkung üblicherweise „verjährt“ und zählt nicht mehr zum Pflichtteil. Doch wie das Gericht hier aufzeigte, gibt es gewichtige Ausnahmen von dieser Zehn-Jahres-Regel.
Muss der Erbe ein Gutachten über alte Schenkungen vorlegen?
Das Oberlandesgericht München bestätigte im Wesentlichen das Teilurteil der Vorinstanz und stärkte die Rechte der pflichtteilsberechtigten Enkel massiv. Die Richter arbeiteten sich systematisch durch die Einwände des Alleinerben und demontierten dessen Versuch, die Wertermittlung zu blockieren.
War die Übertragung der Firmenanteile wirklich eine Schenkung?
Zunächst versuchte der beklagte Onkel zu argumentieren, dass die Übertragung der Gesellschaftsanteile im Jahr 2008 gar keine Schenkung gewesen sei. Er behauptete, er habe für die Anteile durch jahrelange Arbeitsleistung eine Gegenleistung erbracht. Das Gericht wies diesen Einwand jedoch entschieden zurück. In der notariellen Urkunde von 2008 stand ausdrücklich, die Übertragung erfolge „unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge“. Das Gericht stellte klar, dass bloße Arbeitsleistung im familiären Kontext oder in einer Gesellschaft nicht nachträglich zur Kaufpreiszahlung umgedeutet werden kann, wenn dies nicht explizit so vereinbart war. Da die Gesellschaft zudem erst wenige Wochen vor der Übertragung gegründet worden war, erschien das Argument einer jahrelangen Vorleistung ohnehin unplausibel. Es handelte sich also rechtlich um eine Schenkung, die dem Grunde nach pflichtteilsrelevant ist.
Wann beginnt die 10-Jahres-Frist bei Nießbrauch?
Dies ist der wohl wichtigste Aspekt der Entscheidung für Immobilieneigentümer. Die Übertragung der Anteile lag beim Tod der Erblasserin bereits 14 Jahre zurück. Normalerweise wäre der Anspruch der Enkel längst erloschen. Doch die Erblasserin hatte sich bei der Übertragung einen sogenannten Quotennießbrauch vorbehalten. Sie sicherte sich vertraglich zu, weiterhin 95 Prozent der entnahmefähigen Gewinne zu erhalten und behielt sich zudem umfassende Stimmrechte vor. Das Gericht wandte hier die „Genussverzichtstheorie“ an. Da die Großmutter den Gegenstand wirtschaftlich nie wirklich aus der Hand gegeben hatte, begann die 10-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB im Jahr 2008 gar nicht erst zu laufen. Der „wirtschaftliche Genuss“ lag weiterhin bei ihr. Somit werden die Anteile so behandelt, als wäre die Schenkung erst am Tag ihres Todes erfolgt. Die Abschmelzung fand nicht statt.
Warum muss der Wert zu zwei Stichtagen ermittelt werden?
Der Erbe wehrte sich zudem gegen die Pflicht, Gutachten für zwei verschiedene Zeitpunkte bezahlen zu müssen: einmal für den Tag der Schenkung (z.B. 2008 oder 2020) und einmal für den Todestag (2022). Er argumentierte, nach § 2311 BGB zähle nur der Todestag. Der Senat erteilte dieser Ansicht eine Absage. Um das oben genannte Niederstwertprinzip überhaupt anwenden zu können, muss der Pflichtteilsberechtigte wissen, welcher Wert der niedrigere ist. Das ist ohne zwei separate Wertermittlungen unmöglich. Ein Gutachten nur zum Todestag würde das Kostenrisiko unfair auf die Enkel verlagern, die dann „blind“ klagen müssten. Der Anspruch auf Wertermittlung umfasst daher zwingend beide Stichtage, um Transparenz zu schaffen.
Muss der Sachverständige öffentlich bestellt sein?
In einem Punkt gab das OLG dem Erben jedoch recht. Die Vorinstanz hatte verlangt, dass die Gutachten zwingend von einem „öffentlich bestellten und vereidigten“ Sachverständigen erstellt werden müssen. Das OLG korrigierte dies. Das Gesetz verlangt in § 2314 BGB lediglich einen unparteiischen Sachverständigen. Wichtig ist dessen tatsächliche Sachkunde, nicht der formale Titel. Der Erbe darf also auch einen qualifizierten Immobiliengutachter beauftragen, der diesen spezifischen Titel nicht trägt, solange die fachliche Qualifikation unstrittig ist.
Welche Werte sind für den Pflichtteilsergänzungsanspruch entscheidend?
Das Urteil schafft Klarheit für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen bei komplexen Vermögensübertragungen. Es steht nun fest, dass sich Erben nicht auf den formalen Ablauf der Zehn-Jahres-Frist berufen können, wenn der Schenker sich zu Lebzeiten umfassende Nutzungsrechte wie einen dominierenden Nießbrauch vorbehalten hat. In solchen Fällen bleibt die Schenkung „frisch“ und voll ergänzungspflichtig. Zudem ist der Erbe verpflichtet, auf Kosten des Nachlasses Wertermittlungsgutachten vorzulegen, die den Wert der Immobilien und Unternehmensanteile sowohl zum Zeitpunkt der Schenkung als auch zum Zeitpunkt des Erbfalls abbilden. Nur so lässt sich ermitteln, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht. Diese Transparenzpflicht greift auch dann, wenn Immobilien in einer Gesellschaftsstruktur (GmbH & Co. KG) verpackt sind; hier richtet sich die Bewertung dann auf den Wert der Anteile unter Berücksichtigung des Immobilienbestands.
Die Urteilslogik
Wer Vermögen zu Lebzeiten überträgt, aber durch den Vorbehalt von umfassenden Nutzungsrechten die wirtschaftliche Kontrolle behält, muss damit rechnen, dass diese Werte den Pflichtteil weiterhin in vollem Umfang erhöhen.
- Wirtschaftliche Kontrolle beendet die Zehn-Jahres-Frist nicht: Die gesetzliche Zehn-Jahres-Frist für die Pflichtteilsergänzung beginnt nicht zu laufen, solange sich der Erblasser den wirtschaftlichen Genuss oder wesentliche Nutzungsrechte (wie einen dominierenden Quotennießbrauch) an dem geschenkten Vermögensgegenstand vorbehält.
- Doppelte Wertermittlung ist zwingend: Erben müssen den Wert von pflichtteilsrelevanten Schenkungen sowohl zum Zeitpunkt der Übertragung als auch zum Zeitpunkt des Erbfalls durch Gutachten feststellen lassen, um das Niederstwertprinzip transparent und rechtssicher anwenden zu können.
- Sachkunde wiegt schwerer als Titel: Der Anspruch der Pflichtteilsberechtigten auf eine Wertermittlung erfordert lediglich einen qualifizierten und unparteiischen Sachverständigen; die formale Anforderung eines öffentlich bestellten und vereidigten Gutachters ist dafür nicht zwingend notwendig.
Das Erbrecht stärkt die Transparenzpflicht des Erben massiv, damit Pflichtteilsberechtigte ihre Ansprüche auch bei komplexen und weit zurückliegenden Vermögensverschiebungen vollständig durchsetzen können.
Benötigen Sie Hilfe?
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Experten Kommentar
Wer meint, den Pflichtteil clever umgehen zu können, indem er zwar schenkt, aber sich den kompletten Genuss an der Sache bewahrt, erlebt hier eine kalte Dusche. Dieses Urteil stellt klar: Die 10-Jahres-Frist fängt bei Schenkungen mit dominierendem Nießbrauch oder umfassenden Stimmrechten überhaupt nicht an zu laufen, weil der Schenker die Sache wirtschaftlich nie wirklich aus der Hand gegeben hat. Für Pflichtteilsberechtigte bedeutet das: Alte Übertragungen bleiben voll ergänzungspflichtig und der Erbe muss die Wertermittlung zu zwei Stichtagen bezahlen, um diese Transparenz herzustellen. Ein Nießbrauchsvorbehalt ist also keine Absicherung gegen Pflichtteilsansprüche, sondern eine klare rote Linie, die das Gericht zugunsten der Enterbten zieht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Hemmt Nießbrauch die 10-Jahres-Frist für meinen Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Die oft befürchtete Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach zehn Jahren tritt häufig nicht ein. Ja, ein umfassend vorbehaltener Nießbrauch verhindert den Beginn dieser Frist gemäß § 2325 Abs. 3 BGB vollständig. Das bedeutet, dass eine formal ältere Schenkung weiterhin voll ergänzungspflichtig ist. Entscheidend ist dabei, ob der Erblasser die wirtschaftliche Kontrolle über den verschenkten Gegenstand behielt.
Der Gesetzgeber verlangt für den Fristbeginn einen sogenannten Genussverzicht des Schenkers. Eine Schenkung gilt nur dann als vollzogen, wenn der Erblasser den Vermögensgegenstand nicht nur formal, sondern auch wirtschaftlich aus der Hand gegeben hat. Wenn der Schenker sich umfangreiche Nutzungsrechte, wie die vollständigen Mieteinnahmen oder einen Quotennießbrauch (z.B. 95 Prozent der Gewinne) sichert, bleibt er der wirtschaftliche Herr des Vermögens. Solange dieser Zustand anhält, läuft die Zehn-Jahres-Frist nicht an.
Liegt ein solcher dominierender Vorbehalt vor, wird die Schenkung juristisch so behandelt, als wäre sie erst am Todestag erfolgt. Sie wird dem fiktiven Nachlass somit zu 100 Prozent zugerechnet. Ein Beispiel zeigt, dass selbst eine Übertragung, die 14 Jahre zurücklag, wegen eines vorbehaltenen 95-prozentigen Gewinnerhalts noch voll berücksichtigt werden musste. Prüfen Sie immer die notarielle Urkunde; sie enthält oft Klauseln zu Stimmrechten oder Gewinnbezugsrechten, welche die wirtschaftliche Verfügungsgewalt sicherten.
Fordern Sie sofort die notarielle Schenkungsurkunde an und prüfen Sie alle Punkte unter „Vorbehalte“ oder „Sicherungen“ auf umfassende Nutzungsrechte.
Muss der Erbe ein teures Gutachten über die alte Schenkung erstellen und bezahlen?
Ja, die Kosten für die Wertermittlung verschenkter Vermögenswerte trägt grundsätzlich der Nachlass. Der Erbe ist gesetzlich verpflichtet, das Gutachten über die alte Schenkung in Auftrag zu geben und zu bezahlen. Pflichtteilsberechtigte müssen diese hohen Sachverständigenkosten niemals vorstrecken, da dies das Risiko unfair auf sie verlagern würde. Dieser umfassende Anspruch auf Auskunft dient der transparenten Berechnung Ihres Pflichtteilsergänzungsanspruchs.
Pflichtteilsberechtigte haben gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB einen unmittelbaren Anspruch auf die Wertermittlung durch einen neutralen Sachverständigen. Nur auf dieser Basis lässt sich der fiktive Nachlasswert korrekt feststellen und prüfen. Der Erbe muss dafür sorgen, dass der Gutachter den Wert der Immobilie oder der Anteile zu zwei Stichtagen ermittelt: zum Tag der ursprünglichen Schenkung und zum Todestag des Erblassers. Diese doppelte Wertermittlung ist zwingend erforderlich.
Der Erbe kann sich nicht darauf beschränken, nur den aktuellen Wert vorzulegen. Beide Stichtage sind nötig, um das Niederstwertprinzip korrekt anwenden zu können, welches für Sie den besten Wert sichert. Würden Sie die Wertermittlung selbst veranlassen, riskieren Sie, die Kosten im Streitfall nicht erstattet zu bekommen, da die Auskunfts- und Vorlagepflicht beim Erben liegt. Das Kostenrisiko darf nicht beim Anspruchsteller liegen.
Fordern Sie den Erben mit Fristsetzung zur Vorlage der Wertermittlungsgutachten für beide Stichtage auf, unter explizitem Hinweis auf § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Wie wird der Wert einer verschenkten Immobilie für den Pflichtteil richtig berechnet (Niederstwertprinzip)?
Pflichtteilsberechtigte sind oft irritiert, wenn Erben veraltete oder unklare Schätzungen alter Schenkungen vorlegen. Das Niederstwertprinzip dient dazu, sicherzustellen, dass die inflationsbedingte Kaufkraft korrekt berücksichtigt wird. Für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs vergleicht das Gesetz zwei unterschiedliche Stichtage, um den für Sie relevanten Wert des fiktiven Nachlasses festzulegen. Das bedeutet, nur der niedrigere Wert aus diesem Vergleich darf später für die Pflichtteilsergänzung angesetzt werden.
Der Gesetzgeber schreibt diesen Doppelvergleich vor, um sowohl Wertsteigerungen als auch Wertverluste fair abzubilden. Der zentrale Fehler, den Pflichtteilsberechtigte vermeiden müssen, ist das Akzeptieren des nominalen Werts zum Schenkungszeitpunkt. Ein Wert, der beispielsweise vor 15 Jahren galt, hat heute eine deutlich höhere Kaufkraft. Sie müssen daher zwingend verlangen, dass der Wert zum Schenkungszeitpunkt mittels des offiziellen Verbraucherpreisindexes auf den Kaufkraftstand des Todestages hochgerechnet wird.
Erst nach dieser Indexierung treffen Sie die Entscheidung, welcher Wert maßgeblich ist. Nehmen wir an: Die Schenkungsimmobilie war 2005 300.000 Euro wert, was indexiert heute 450.000 Euro entspricht. Ist der tatsächliche Marktwert zum Todestag auf 550.000 Euro gestiegen, gilt der niedrigere indexierte Wert von 450.000 Euro. Wäre die Immobilie hingegen auf 400.000 Euro gefallen, würde dieser niedrigere aktuelle Marktwert zur Berechnung herangezogen.
Sobald Sie die nötigen Gutachten erhalten, beauftragen Sie einen Fachanwalt oder Notar, um die Indexierung des Schenkungswertes korrekt durchzuführen und den maßgeblichen Betrag festzustellen.
Was gilt als Schenkung im Erbrecht und wie widerlege ich die angebliche Gegenleistung?
Eine Schenkung liegt immer dann vor, wenn eine Zuwendung ohne jegliche rechtliche Verpflichtung erfolgt und keine äquivalente Gegenleistung erwartet wird. Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch ist die notarielle Übertragungsurkunde das entscheidende Beweismittel. Wurde die Übertragung dort ausdrücklich als unentgeltlich deklariert, ist der Nachweis der Schenkung bereits erbracht.
Viele Erben versuchen, die Zuwendung nachträglich in eine entgeltliche Transaktion umzudeuten, um den Pflichtteil zu umgehen. Solche Argumente basieren oft auf vagen familiären Leistungen, wie langjähriger informeller Mitarbeit oder Unterstützung. Gerichte akzeptieren diese nachträgliche Umdeutung nicht ohne Weiteres. Echte Gegenleistungen müssen vertraglich fixiert, messbar und im Wert der Zuwendung zumindest annähernd gleichwertig sein.
Sie widerlegen die behauptete Gegenleistung effektiv, indem Sie sich auf den Wortlaut der Vertragsgrundlage berufen. Im konkreten Fall der Firmenanteile, der vor dem OLG München verhandelt wurde, stand in der notariellen Urkunde ausdrücklich, die Übertragung erfolge „unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge“. Prüfen Sie zusätzlich die Plausibilität der Gegenseite: Konnte die behauptete jahrelange Vorleistung überhaupt erbracht werden, wenn die Gesellschaft erst kurz vor der Übertragung gegründet wurde?
Besorgen Sie die notarielle Übertragungsurkunde und zitieren Sie die Klausel der Unentgeltlichkeit im Widerspruchsschreiben an den Erben.
Wie muss ich Vermögen verschenken, damit der Pflichtteil nach 10 Jahren sicher verfällt?
Damit die Zehn-Jahres-Frist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch zuverlässig beginnt, müssen Sie als Schenker den Vermögensgegenstand vollständig aus der Hand geben. Der formelle Eigentümerwechsel im Grundbuch reicht nicht aus, um die Frist in Gang zu setzen. Sie müssen vor allem den wirtschaftlichen Genuss unwiderruflich auf den Beschenkten übertragen.
Gerichte prüfen strikt, ob der Erblasser nach der Schenkung noch Herr des Vermögens war. Der Gesetzgeber fordert dafür einen klaren Genussverzicht des Schenkers. Wenn Sie sich weiterhin alle wesentlichen Erträge und Gewinne vorbehalten, gilt die Schenkung als juristisch nicht vollzogen. Ein dominierender Nießbrauch an einer Immobilie, der Ihnen 100 Prozent der Mieteinnahmen sichert, hindert den Fristlauf. In solchen Fällen bleibt die Schenkung „frisch“ und voll ergänzungspflichtig, selbst wenn die Übertragung Jahrzehnte zurückliegt.
Vermeiden Sie insbesondere den Quotennießbrauch an Unternehmensanteilen, bei dem Sie sich vertraglich einen Großteil der Gewinnausschüttungen sichern. Dies gilt als Beibehaltung des wirtschaftlichen Genusses und verhindert den Fristbeginn dauerhaft. Sollten Sie ein Nutzungsrecht benötigen, entscheiden Sie sich maximal für ein reines, eng begrenztes Wohnrecht ohne jegliche Mieteinnahmeberechtigung. Lassen Sie keine wesentlichen Kontroll- oder Stimmrechte am verschenkten Vermögen zurück, um Planungssicherheit zu gewährleisten.
Lassen Sie jede Übertragungsurkunde von einem Fachanwalt oder Notar prüfen, um den vollständigen Genussverzicht rechtssicher zu dokumentieren.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Fiktiver Nachlass
Juristen nennen den fiktiven Nachlass die rechnerische Größe des Vermögens, die entsteht, wenn Schenkungen des Erblassers zum realen Nachlass hinzugerechnet werden, um den Pflichtteil zu berechnen. Diese Berechnungsmethode dient dazu, enterbte Angehörige vor Umgehungen ihrer Ansprüche zu schützen, indem der Erblasser nicht einfach sein gesamtes Vermögen kurz vor dem Tod verschenken kann.
Beispiel: Um den Pflichtteil der Enkel festzulegen, musste das Gericht zunächst den fiktiven Nachlass ermitteln, indem die Werte der Firmenanteile und Immobilien addiert wurden, selbst wenn diese bereits 14 Jahre zuvor übertragen wurden.
Genussverzichtstheorie
Die Genussverzichtstheorie beschreibt das juristische Prinzip, wonach die Zehn-Jahres-Frist für Schenkungen nur dann beginnt, wenn der Schenker den verschenkten Gegenstand nicht nur formal, sondern auch wirtschaftlich vollständig aus der Hand gegeben hat. Das Gesetz will sicherstellen, dass nur echte, endgültige Vermögensopfer die Frist in Gang setzen, da der Erblasser sonst seinen Nachlass steuern könnte, während er weiterhin von den Erträgen profitiert.
Beispiel: Weil die Erblasserin sich den wesentlichen wirtschaftlichen Genuss an den übertragenen Gesellschaftsanteilen durch einen Quotennießbrauch vorbehalten hatte, konnte die Genussverzichtstheorie angewendet werden, um den Fristbeginn zu hemmen.
Niederstwertprinzip
Das Niederstwertprinzip bestimmt, dass bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs immer derjenige Wert der Schenkung herangezogen wird, der für den Pflichtteilsberechtigten günstiger ist – entweder der indexierte Wert zum Schenkungszeitpunkt oder der Wert zum Erbfall. Der Gesetzgeber schützt durch diese Regelung den Pflichtteilsberechtigten vor Wertverlusten der verschenkten Sache über die Zeit, während er gleichzeitig die inflationsbedingte Kaufkraft des früheren Wertes berücksichtigt.
Beispiel: Um das Niederstwertprinzip anzuwenden, musste der Alleinerbe die Gutachten für die Immobilien sowohl zum Zeitpunkt der Übertragung 2020 als auch zum Todestag 2022 vorlegen, damit die Enkel den niedrigeren, maßgeblichen Wert wählen konnten.
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist der Zahlungsanspruch, der enterbten, nahen Angehörigen zusteht, um ihren Pflichtteil zu erhöhen, wenn der Erblasser vor seinem Tod Vermögen verschenkt hat. Dieser Anspruch ergänzt den sogenannten ordentlichen Pflichtteil, damit der Erblasser die Mindestbeteiligung der Angehörigen am Nachlass nicht durch freigiebige Zuwendungen zu Lebzeiten aushöhlen kann.
Beispiel: Die Kläger, die enterbten Enkel, forderten einen umfassenden Pflichtteilsergänzungsanspruch, weil die Großmutter kurz vor ihrem Tod noch massive Immobilienwerte auf den Beklagten übertragen hatte.
Quotennießbrauch
Ein Quotennießbrauch liegt vor, wenn sich der Übergeber eines Vermögenswertes, beispielsweise von Gesellschaftsanteilen oder Immobilien, vertraglich das Recht vorbehält, einen bestimmten prozentualen Anteil (die Quote) der Erträge oder Gewinne zu behalten. Durch den Vorbehalt von Erträgen behält der Schenker die wirtschaftliche Kontrolle über den Gegenstand; dies ist der Grund, warum der Quotennießbrauch den Beginn der Zehn-Jahres-Frist für den Pflichtteil blockiert.
Beispiel: Weil die Erblasserin sich einen Quotennießbrauch von 95 Prozent der entnahmefähigen Gewinne an den GmbH-Anteilen sicherte, galt die Schenkung juristisch als nicht vollzogen, obwohl der Erbe formal bereits der Eigentümer war.
Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 33 U 1573/24 e – Endurteil vom 10.11.2025
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Dr. jur. Christian Gerd Kotz ist Notar in Kreuztal und seit 2003 Rechtsanwalt. Als versierter Erbrechtsexperte gestaltet er Testamente, Erbverträge und begleitet Erbstreitigkeiten. Zwei Fachanwaltschaften in Verkehrs‑ und Versicherungsrecht runden sein Profil ab – praxisnah, durchsetzungsstark und bundesweit für Mandanten im Einsatz.
