Ich wurde am 18.10.2018 als Notar mit Amtssitz Kreuztal vereidigt und biete nunmehr in unserer Kanzlei auch die Dienstleistung eines Notars an für Sie an. Als Notar bin ich ein Organ der vorsorgenden Rechtspflege. Ich entwerfe, beurkunde und vollziehe im Rahmen meiner Tätigkeit als Notar Rechtsgeschäfte für Sie.
Meine Tätigkeit bezieht sich dabei selbstverständlich nicht nur auf das Erbrecht im Zusammenhang mit dem Testament, Erbvertrag, Schenkung oder Testamentsvollstreckung, sie reicht unter anderem auch vom Grundstücksrecht über das Familienrecht bis hin zum Handels- und Gesellschaftsrecht. Meine Aufgabe ist es hierbei, Sie unparteiisch sowie unabhängig zu beraten und zu betreuen. Dabei bin ich für Privatpersonen und Unternehmen gleichermaßen tätig. Im folgendem erfahren Sie etwas mehr, was ich für Sie im Bereich Erbrecht als Notar tun kann.
Ich freue mich auf Ihre Anfrage und für Sie tätig sein zu dürfen.
Kann ich Ihnen als Notar helfen?
Gerne stehe ich Ihnen mit meinen Dienstleistungen als Notar zur Verfügung.
Erfahren Sie mehr auf unserer Webseite zu meiner Tätigkeit als Notar.
Dort finden Sie auch alle Kontakmöglichkeiten um Beurkundungstermine oder Besprechungstermine mit mir zu vereinbaren.
Die Tätigkeiten eines Notars in erbrechtlichen Angelegenheiten
Das deutsche Erbrecht ist in den §§ 1922 bis 2385 BGB gesetzlich verankert. Wird ein Notar mit einer erbrechtlichen Angelegenheit betraut, tritt er insbesondere bei den nachfolgenden Tätigkeiten in Erscheinung.
Testament

Das Testament ist eine Form der Verfügung von Todes wegen. Der Ersteller bekundet seinen letzten Willen, indem er den Erbfall regelt. Wer spätere Unklarheiten von vornherein vermeiden möchte, nimmt bei der Erstellung des letzten Willens die Unterstützung eines Notars in Anspruch.
Ein Notar bietet dem Testator Rat bei der Frage nach der Erbeinsetzung. Sollen beispielsweise Barvermögen und eine Villa auf Mallorca gleichmäßig auf zwei zerstrittene Kinder verteilt werden, kann das Gespräch mit dem Notar die passende Lösung bringen. Gleiches gilt, wenn Fragen zum Vermächtnis bestehen oder ein Erbe dagegen vorgehen möchte, dass ein Testator ihn in seinem Testament nicht bedacht hat.
Möchte ein Ehepaar ein gemeinsames Testament errichten, kann ein Berliner Testament aufgesetzt werden. Der Notar klärt über die Auswirkungen eines Berliner Testaments auf und ist dabei behilflich den Schriftsatz so zu verfassen, dass er eindeutig und rechtssicher ist.
Ein Notar ist auch der richtige Ansprechpartner, wenn ein Testator den letzten Willen nicht in den eigenen vier Wänden aufbewahren möchte. Der Notar bespricht mit seinem Mandanten, welche Möglichkeiten der Hinterlegung es gibt, und welche sich am vorteilhaftesten erweist.
Erbvertrag
Neben dem Testament kann eine Verfügung von Todes wegen auch mit der Errichtung eines Erbvertrages geregelt werden. Ein Notar berät seine Klienten, in welchen Fällen es besser ist, ein Testament zu verfassen, und wann der Erbvertrag die sinnvollere Alternative ist. So kann ein Testament jederzeit von dem Ersteller widerrufen werden. Bei einem Erbvertrag, der zwischen zwei Personen geschlossen wurde, müssen beide Parteien zustimmen, um eine Änderung durchzusetzen.
Da bei unverheirateten Partnern keine eheliche Gemeinschaft besteht, darf das Paar kein Berliner Testament aufsetzen. Hier bietet sich die Option an, mit einem Erbvertrag über das gemeinschaftliche Vermögen zu verfügen.
Bestehende Fragen zur Errichtung oder Wirksamkeit des Erbvertrages klärt der Notar auf, bevor die Unterschrift geleistet wurde. Darüber hinaus gibt er Auskunft über die Änderungs- und Aufhebungsmöglichkeiten eines Erbvertrages oder welche Gründe bestehen müssen, damit ein Erbvertrag angefochten werden kann.
Erbscheinantrag
Ein Erblasser hat in seinem Testament den Sohn bedacht. Um das Erbe antreten zu können, benötigt dieser einen Erbschein. Das Dokument muss bei dem zuständigen Nachlassgericht beantragt werden.
Der Erbscheinantrag muss bestimmte inhaltliche Angaben enthalten. Ein Notar leistet Hilfestellung, damit der Erbscheinantrag korrekt ausgefüllt wird. Überdies macht er seine Klienten darauf aufmerksam, welche Unterlagen dem Erbscheinantrag beigefügt werden müssen. Unter anderem zählen hierzu die Sterbeurkunde und das Testament des Erblassers.
Bei einem Erbfall mit Auslandsbezug kann es erforderlich sein, dass der Erbe für das Antreten der Erbschaft einen europäischen Erbschein benötigt. Ein Notar steht auch in diesem Fall mit Rat und Tat zur Seite.
Vorweggenommene Erbfolge/ gesetzliche Erbfolge
Hat der Erblasser weder ein Testament noch einen Erbvertrag errichtet, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Familienangehörige und Verwandte erben entsprechend ihrem Verwandtschaftsgrad in einer bestimmten Ordnung, wobei dem Ehepartner des Erblassers ein besonderes Erbrecht zufällt.
Erbberechtigte der ersten Ordnung sind Kinder und Enkel. In der zweiten Ordnung folgen die Eltern und die Geschwister des Erblassers. In der dritten Ordnung finden sich schließlich die Großeltern und die anderen Verwandten wieder.
Solange ein Erbe noch lebt, sind seine Nachkommen vom Erbe ausgeschlossen. Vererbt der Vater seinem Sohn ein Barvermögen und stirbt der Sohn, kann dessen Nachkomme die Erbschaft antreten.
Da die testamentarische Erbfolge Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge hat, wird ein Notar einem Klienten zu einem Testament raten, wenn er seinen unverheirateten Partner in einem Testament bedenken möchte. Erstellt er kein Testament, geht der Partner leer aus.
Auch bei Fällen der vorweggenommenen Erbfolge verrichtet der Notar einen guten Dienst. Soll noch vor dem Tod des Vaters die Firma auf den Sohn übergehen, kann dies mit der vorweggenommenen Erbfolge geregelt werden. Für den Vater ist dies mit dem Vorteil verbunden, dass er von dem Sohn eine Gegenleistung – z.B. ein lebenslanges Wohnrecht in der Privatwohnung über den Büroräumen der Firma – erwarten kann. Über die steuerlichen Vorteile, die eine vorweggenommene Erbfolge mit sich bringen kann, klärt ein Notar seine Klienten auf.
Schenkung zu Lebzeiten
Die vorweggenommene Erbfolge ist für Familienmitglieder gedacht, die das Vermögen des Erblassers bei Eintritt des Erbfalls ohnehin erhalten würden. Wird zu Lebzeiten eine Schenkung ausgeführt, die wertmäßig die derzeitigen Freibeträge im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht (pro Kind: 400.000 Euro, der Ehegatte: 500.000 Euro) nicht übersteigt, kann das Vermögen steuerfrei übertragen werden. Der Notar findet im Rahmen seiner Beratung die passende Lösung für seine Klienten.
Testamentsvollstreckung
Als Testamentsvollstrecker wird ein Notar tätig, wenn er zuvor vom Erblasser dazu ernannt wurde. Ihm obliegt die Aufgabe, den letzten Willen seines Auftraggebers auszuführen. Die Beauftragung eines Testamentsvollstreckers erweist sich beispielsweise als sehr nützlich, wenn der Erblasser ein Unternehmen hinterlassen hat, dass er an einen fachlich noch unerfahrenen Erben weitergeben möchte. Der Notar sorgt in diesem Fall dafür, dass der Sohn erst mit den Aufgaben betraut wird, wenn er entsprechend ausgebildet ist.
Ihr Notar in Kreuztal
Gerne stehe ich Ihnen als Notar für alle die oben genannten Tätigkeiten zur Verfügung. Nehmen Sie gerne über diese Webseite Kontakt zu mir auf oder besuchen meine Webseite zu meiner Tätigkeit als Notar.
Unsere Hilfe im Erbrecht
Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Erbrecht. Vom rechtssicheren Testament über den Pflichtteilsanspruch bis hin zur Erbausschlagung.
