AG Mönchengladbach – Az.: 35 C 97/19 – Urteil vom 18.12.2019
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach der am 06.09.2018 in N verstorbenen I4, bestehend aus den Klägerinnen und dem Beklagten 2.252,00 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2019 zu zahlen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen zu jeweils 5% zu tragen und der Beklagte zu 85%.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerinnen aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Zahlung eines Nutzungsentgelts für eine Immobilie in Anspruch.
Die Parteien bilden eine Erbengemeinschaft nach ihrer gemeinsamen Mutter. Zur Erbmasse gehört ein Hausgrundstück in der W Straße 109 in N, dessen erste Etage der Beklagte bewohnt. Die Grundsteuer in Höhe von 438,00 EUR sowie die Gebäudeversicherung in Höhe von 422,18 EUR zahlten die Klägerinnen. Diese kamen auch für Reparaturen am Haus auf. Der Beklagte beteiligte sich nicht an den entstehenden Kosten. Die Teilungsversteigerung über das Hausgrundstück wurde zwischenzeitlich anhängig gemacht.
Mit Schreiben vom 22.10.2018 forderte die vormalige Bevollmächtigte der Klägerinnen den Beklagten auf, bis zum 09.11.2018 die Immobilie zu räumen und geräumt herauszugeben. Hilfsweise forderte sie Nutzungsersatz für den Fall, dass der Beklagte diesem Verlangen nicht nachkomme. Der Beklagte zog nicht aus.
Mit Schreiben vom 20.11.2018 fordere die vormalige Bevollmächtigte der Klägerinnen den Beklagten dann auf, ab November 2018 monatlich 563,00 EUR an die Erbengemeinschaft zu zahlen, die sich aus 513,00 EUR für die Räumlichkeiten sowie 50,00 EUR für eine Garage zusammensetzte. Diese Beträge sind angemessen.
Mit Schreiben vom 14.02.2019 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen den Beklagten über seinen Prozessbevollmächtigten auf, die Nutzungsentschädigungsbeträge für die Monate November 2018 bis einschließlich Februar 2019 in Höhe von 2.250,00 EUR an die Erbengemeinschaft zu zahlen.
Die Klägerinnen behaupten, der Beklagte bewohne auch das Dachgeschoss des Hauses in der W Straße 109.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, der Beklagte schulde eine Nutzungsentschädigung. Im Schreiben vom 22.10.2018 liege ein Abspracheverlangen hinsichtlich der Nutzung des Hauses. Im Schreiben vom 20.11.2018 liege eine neue Regelung der Verwaltung und Nutzung des Hauses.
Ursprünglichen haben die Klägerinnen beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach den Eltern der Parteien, Eheleute I4 und I3, bestehend aus den Klägerinnen und dem Beklagten 2.250,00 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2019 zu zahlen, und dass der Beklagte die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 362,95 EUR trage.
Die Klägerinnen beantragen nunmehr,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach der am 06.09.2018 in N verstorbenen I4, bestehend aus den Klägerinnen und dem Beklagten 2.252,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2019 zu zahlen.
2. dass der Beklagte die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 362,95 EUR trägt.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe die Mutter jahrelang allein betreut und gepflegt. Es sei auch ein mündlicher Mietvertrag über die in der ersten Etage gelegene Wohnung mit der Mutter geschlossen worden.
Der Beklagte ist der Ansicht, einer Nutzungsentschädigung stehe der mündliche Mietvertrag entgegen, der nicht gekündigt worden sei. Die Kläger würden auch keine Nutzungsregelung oder eine gemeinschaftliche Verwaltung des Hauses fordern, sondern lediglich eine Nutzungsentschädigung. Zudem sei eine Nutzungsentschädigung im Hinblick auf die Teilungsversteigerung unbillig.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
1.
Die Klage ist zulässig.
a)
Im Hinblick auf den Klageantrag zu 1) liegt eine zulässige Klageänderung gemäß § 263 ZPO vor, soweit die Klägerinnen nunmehr Zahlung an die Erbengemeinschaft nach I4 fordern. Ursprünglich haben die Klägerinnen Zahlung an die Erbengemeinschaft nach den Eltern der Parteien verlangt. Der Austausch des Zahlungsempfängers stellt eine Klageänderung dar. Nur wenn die Klägerseite zunächst Zahlung an sich verlangt und auf Zahlung an einen anderen wechselt (qualitative Klagebeschränkung) oder von Zahlung an einen anderen verlangt und auf Zahlung an sich wechselt (qualitative Klageerweiterung) ist gemäß § 264 ZPO keine Klageänderung gegeben (Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 264, Rn. 3 und 5). Ob vorliegend eine Einwilligung des Beklagten vorliegt, kann dahinstehen, zwar ist gemäß § 267 ZPO eine Einwilligung anzunehmen, wenn sich die Gegenseite einlässt, wobei im schriftlichen Verfahren die schriftliche Einlassung genügt (Greger, in: Zöller, ZPO, 33 Aufl., § 267, Rn. 2). Vorliegend erfolgten Einlassungen des Beklagten jedoch bevor beschlossen wurde, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren erfolgen werde. Die Klageänderung ist darüber hinaus aber auch sachdienlich. Die Klägerinnen haben zunächst Zahlung an eine nicht existente Erbengemeinschaft verlangt, durch die Klageänderung wurde somit ein weiterer Rechtsstreit verhindert, in dem die Zahlung an die zutreffende Erbengemeinschaft gefordert wird. Dies genügt zur Sachdienlichkeit (Greger, in: Zöller, ZPO, 33 Aufl., § 263, Rn. 13).
b)
Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) liegt gemäß § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung vor. Der ursprüngliche Antrag war als Feststellungsantrag auszulegen. Durch die Antragsumstellung sind die Klägerinnen zur Zahlungsklage gewechselt. Dies stellt einen Fall der qualitativen Klageerweiterung dar (BGH, NJW 2017, 2623, Rn. 14).
c)
Soweit die Klägerinnen einen Anspruch der Erbengemeinschaft nach I4 geltend machen, sind sie diesbezüglich gemäß § 2039 Abs. 1 BGB prozessführungsbefugt. Danach kann jeder Miterbe die Leistung an alle Erben gemeinschaftlich (also an die Erbengemeinschaft) verlangen.
2.
Die Klage ist auch begründet.
a)
Die Erben nach Frau I4 haben einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gegen den Beklagten in Höhe von 2.252,00 EUR aus §§ 2038 Abs. 2, Satz 1, 745 Abs. 2 BGB.
aa)
Dabei wird ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht bereits dadurch ausgelöst, dass ein Miteigentümer das im Miteigentum stehende Grundstück allein nutzt (BGH, Urteil vom 17.05.1983 – IX ZR 14/82 -, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 15.09.1997 – II ZR 94/96 – Rn. 9, juris;). Gemäß §§ 2038 Abs. 2, 743 Abs. 2 BGB ist jeder Miterbe zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Miterben beeinträchtigt ist (LG Mönchengladbach, Urteil vom 22.04.2016 – 11 O 1/16 -, Rn. 45).
Erforderlich ist gemäß § 745 Abs. 2 BGB ein Neuregelungsverlangen. Es muss somit ein Verlangen geäußert werden, die Verwaltung und Benutzung neu zu regeln. Dabei reicht zwar allein eine Zahlungsaufforderung nicht aus (BGH, Urteil vom 11.12.1985 – IVb ZR 82/84 -, Rn. 20, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 15.10.2015 – 9 UF 94/14 – Rn. 35; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.03.2001 – 9 U 7/00 -, Rn. 12, juris; LG Mönchengladbach, Urteil vom 22.04.2016 – 11 O 1/16 -, Rn. 48), das bedeutet jedoch nicht, dass von dem Miteigentümer bzw. Miterben eine gänzlich andere Benutzung gefordert werden müsste (so aber wohl OLG Hamburg, Urteil vom 10.02.2016 – 10 U 18/05, Rn. 16). Das Verlangen einer konkreten Nutzung gemäß § 745 Abs. 2 BGB kann auch in der Forderung bestehen, dass von dem Teilhaber für die Nutzung der Sache ein Entgelt verlangt wird (BGH, Urteil vom 15.09.1997 – II ZR 94/96 -, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 14.11.1988 – II ZR 77/88 -, Rn. 2 und 7, juris; OLG Stuttgart, ZEV 2019, 144, Rn. 30; Fehrenbacher, in: BeckOGK, Stand: 01.11.2019, § 745 BGB, Rn. 31).
Ein entsprechendes Neuregelungsverlangen besteht vorliegend. Bereits mit Schreiben vom 22.10.2018 (Anlage K1) wurde der Beklagte zum Auszug bzw. (hilfsweise) zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung aufgefordert. Bereits darin liegt ein hinreichendes Neuregelungsverlangen, da die Klägerinnen deutlich gemacht haben, dass sie die alleinige Nutzung des streitgegenständlichen Hausgrundstücks durch den Beklagten zukünftig nicht mehr hinnehmen würden. Zudem wurde das Neuregelungsverlangen nochmals dadurch verdeutlicht, dass vom Beklagten die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den Fall einer Verweigerung des Auszugs verlangt wurde. Dabei kann es sich denknotwendig nicht um eine bloße Zahlungsaufforderung gehandelt haben, da eine konkrete Zahlung gar nicht verlangt wurde. Deutlicher kann eine Neuregelung in Form eines Entgelts für die zukünftige Nutzung nicht verlangt werden. Spätestens jedoch mit Schreiben vom 20.11.2018 (Anlage K2) wurde vom Beklagten eine Nutzungsüberlassung gegen Zahlung eines Entgelts in Höhe von insgesamt 563,00 EUR gefordert. Jedenfalls darin liegt ein hinreichendes Neuregelungsverlangen gemäß § 745 Abs. 2 BGB dar.
Soweit darüber hinaus in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten wird, dass der Teilhaber vor die Alternative „Auszug oder Zahlung“ gestellt werden müsse (OLG Hamm, NJW 2014, 1022; OLG Naumburg, BeckRS 2013, 111; OLG Braunschweig v. 17.11.1995 – 2 UF 51/95, NJW-RR 1996, 1153; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.03.2001 – 9 U 7/00 -, Rn. 12, juris), ist dies zum einen vorliegend erfüllt. Der Beklagte wurde durch das Schreiben vom 20.10.2018 (Anlage K1) gerade vor die Alternativen Auszug oder Zahlung gestellt. Zum anderen schließt sich das Gericht aber auch der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart an (ZEV 2019, 144, Rn. 30; so auch: Fehrenbacher, in: BeckOGK, Stand: 01.11.2019, § 745 BGB, Rn. 31). Es ist nicht ersichtlich, warum ein Neuregelungsverlangen im Sinne des § 745 Abs. 2 BGB nur dann gegeben sein soll, wenn der Teilhaber vor die Alternative Zahlung oder Auszugs gestellt wird. Zum einen wurde eine entsprechende Vorgabe vom Bundesgerichtshof bisher nicht aufgestellt (OLG Stuttgart, ZEV 2019, 144, Rn. 30). Zum anderen ist in jeder Aufforderung zur zukünftigen Zahlung eines Entgelts für die Nutzungsüberlassung zugleich konkludent die Alternative enthalten, dieser Zahlungsverpflichtung durch Auszug zu entgehen. Warum der Teilhaber diesbezüglich einer gesonderten Aufforderung bedürfte, ist nicht zu erkennen.
bb)
Das Nutzungsverlangen einer Nutzungsentschädigung entspricht auch billigem Ermessen aller Teilhaber. Dabei kann die Neuregelung nicht nur darin bestehen, dass der Teilhaber der das Hausgrundstück allein nutzt, den anderen Teilhabern ein angemessenes Entgelt zahlt; vielmehr kann ein angemessener Ausgleich auch darin liegen, dass der das Hausgrundstück nutzende Teilhaber die Lasten und Kosten des Hauses trägt, insbesondere die Bedienung der für das Haus aufgenommenen Kredite übernimmt (BGH NJW 1983, 1845, 1847; OLG Köln, BeckRS 1998, 30032286). Vorliegend beteiligt sich der Beklagte aber gerade nicht an den Kosten und Lasten.
cc)
Es besteht auch kein Mietvertrag, der dem Verlangen einer Nutzungsentschädigung entgegenstünde. Soweit der Beklagte behauptet, dass zwischen ihm und seiner verstorbenen Mutter ein mündlicher Mietvertrag bestanden habe, so kann dieser zugunsten des Beklagten unterstellt werden. Ein solcher Mietvertrag wäre durch Konfusion beendet worden.
Gemäß § 1922 Abs. 1 BGB treten die Erben die Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers an und treten dementsprechend in vertragliche Schuldverhältnisse, also auch Mietverträge ein (Leipold, in: MüKo BGB, 8. Aufl., § 1922, Rn. 25; Emmerich, in: Staudinger, BGB (2018), Updatestand: 17.03.2019, § 1922, Rn. 26). Da die Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig ist, kommen Mietverhältnisse nicht mit der Erbengemeinschaft als solcher, sondern mit den Erben zustande (BGH, NJW 2002, 3389). Durch den Erbfall treten dementsprechend auch die einzelnen Erben in den Mietvertrag ein. Vorliegend sind somit die Parteien als Erben der verstorbenen Mutter in den (vorliegend unterstellten) Mietvertrag auf Vermieterseite eingetreten. Damit steht der Beklagte aber zugleich auf Mieter- und auf Vermieterseite.
Ein Schuldverhältnis setzt allerdings nach allgemeiner Auffassung voraus, dass Gläubiger und Schuldner verschiedene Personen sind. Genauso wie ein Schuldverhältnis zwischen denselben Personen nicht entstehen kann, erlischt es in der Regel wieder, wenn sich Forderung und Schuld nachträglich in einer Person vereinen. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits für den umgekehrten Fall entschieden. Wenn auf Mieterseite mehrere Personen stehen, von denen eine Person zugleich auf Vermieterseite steht, entfällt der gesamte Mietvertrag durch Konfusion (BGH, Urteil vom 27.04.2016 – VIII ZR 323/14 -, Rn. 17 f., juris). Da vorliegend der Beklagte zugleich auf Mieter- und Vermieterseite des Mietvertrages stünde, endet der Mietvertrag durch Konfusion. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob die Personenmehrheit auf Mieter oder Vermieterseite steht (so zutreffend: AG München, Urteil vom 31.05.2016 – 421 C 17180/15 -, Rn. 17, juris).
Allerdings hat der Bundesgerichtshof schon verschiedentlich entschieden, dass bei einer Gebrauchsüberlassung einer Miteigentümergemeinschaft an einen Miteigentümer ein Mietvertrag entsteht (zuletzt: BGH, Urteil vom 25. April 2018 – VIII ZR 176/17 -, Rn. 26, juris). Diese Konstellation ist auf den vorliegenden Fall jedoch nicht übertragbar. Zwischen den Miteigentümern besteht in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Rechtsfähigkeit (jedenfalls für die Außen-GbR) anerkannt ist. Der Mietvertrag wird daher auf der Vermieterseite mit der GbR geschlossen, die schon aufgrund des Mietvertrages nach außen auftritt. Wie bereits dargelegt, ist die Erbengemeinschaft hingegen nicht rechtsfähig. Der Mietvertrag kommt nicht mit ihr, sondern mit den einzelnen Erben zustande. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 08.01.1969 (BeckRS 1969, 31173522) auch im Verhältnis einer Erbengemeinschaft und einem Miterben einen Mietvertrag angenommen hat. Im Übrigen ist hervorzuheben, dass der Bundesgerichtshof die Frage der Konfusion nicht angesprochen hat. Angesichts der oben genannten jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2002, 338: Vermieterstellung bei Erbengemeinschaft und BGH, Urteil vom 27.04.2016 – VIII ZR 323/14 -, Rn. 17 f., juris: Konfusion) geht das Gericht auch für die vorliegende Konstellation von Konfusion aus.
dd)
Warum die eingeleitete Teilungsversteigerung einer Nutzungsentschädigung entgegenstehen sollte, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Die Argumentation des Beklagten liefe darauf hinaus, dass er im Unterschied zu den übrigen Miterben das Hausgrundstück allein und unentgeltlich nutzen dürfte. Warum der Beklagte aber als einziger Erbe vom Hausgrundstück profitieren sollte, ist nicht zu erkennen.
ee)
Der Anspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe von 2.252,00 EUR nicht zu beanstanden. Das monatliche Nutzungsentgelt in Höhe von 563,00 EUR ist (unstreitig) angemessen. Es wird das Nutzungsentgelt für die Monate November 2018 bis Februar 2019 gefordert. Da ein Neuregelungsverlangen bereits im Oktober 2018 erfolgte und im November 2018 konkretisiert wurde, kann seit November 2018 ein Nutzungsentgelt verlangt werden.
ff)
Den Klägerinnen stehen zudem seit dem 11.04.2019 Prozesszinsen gemäß § 291 Satz 1 BGB zu. Die Höhe ergibt sich aus §§ 291 Satz 2, 288 Abs.1 Satz 2 BGB.
b)
Die Klägerinnen haben aber keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 362,95 EUR gemäß §§ 280 Abs.1 und 2, 286 BGB.
Zum Teil handelt es sich bei den geltend gemachten Rechtsanwaltskosten bereits um keinen Verzugsschaden. Mit Schreiben vom 14.02.2019 wurden die Nutzungsentschädigungen für die Monate November 2018 bis Februar 2019 geltend gemacht. Zum Zeitpunkt des Schreibens war der Beklagte aber jedenfalls mit den Nutzungsentgelten für Dezember 2018 bis Februar 2019 nicht in Verzug, so dass insoweit kein Verzugsschaden vorliegen kann. Zuvor wurde der Beklagte nämlich mit Schreiben der ehemaligen Bevollmächtigten der Klägerinnen vom 22.10.2018 höchstens im Hinblick auf das Nutzungsentgelt November 2018 angemahnt.
Im Übrigen können die Klägerinnen gemäß § 254 Abs. 2 BGB aufgrund Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht keine Erstattung von Rechtsanwaltskosten verlangen. Wären die Klägerinnen bei der ursprünglichen Bevollmächtigten geblieben und hätte diese den Rückstand für November 2018 angemahnt, hätten die Klägerinnen keine Kostenerstattung verlangen können. Rechtsanwaltsgebühren können nur verlangt werden, soweit sie sich als kausalen Verzugsschaden darstellen. Dies ist hier nicht der Fall. Daran fehlt es nämlich, wenn die Beauftragung des Rechtsanwalts vor Verzugseintritt erfolgte (BGH, NJW NJW-RR 2015, 1125, Rn. 51). Wenn man unterstellt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des aktuellen Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen mit dem Nutzungsentgelt für November 2018 in Verzug war, ist die Erstmahnung durch die vormalige Bevollmächtigte im Schreiben vom 22.11.2018 erfolgt. Sie war daher bereits vor Verzugseintritt beauftragt. Wenn die Klägerinnen dann den Bevollmächtigten wechseln und dieser die Mahnung vornimmt, handelt es sich unter Umständen vielleicht um einen verzugsbedingten Schaden, dann müssen sich die Klägerinnen jedoch entgegenhalten lassen, dass sie unnötige Kosten produziert haben. Ein Hinweis diesbezüglich war nicht erforderlich, da es sich um eine Nebenforderung handelt (§ 139 Abs. 2 ZPO).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Soweit die Klägerinnen mit den Rechtsanwaltskosten unterlegen sind, waren ihnen jeweils 5% der Verfahrenskosten aufzuerlegen. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO greift nicht ein. Wird die Klage hinsichtlich Nebenkosten abgewiesen, so sind dem Kläger Kosten aufzuerlegen, soweit die abgewiesenen Nebenkosten jedenfalls 10% des fiktiven Streitwerts aller Ansprüche (also auch der Nebenkosten) betragen (Herger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 92, Rn.11).
Der fiktive Streitwert belief sich vorliegend auf 2.678,50 EUR. Er setzt sich zusammen aus dem mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Betrag in Höhe von 2.252,00 EUR und dem Zinsanspruch in Höhe von 63,55 EUR sowie den mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 362,95 EUR.
Die Klägerinnen sind insgesamt in Höhe von 362,95 EUR unterlegen, was ca. 15% des fiktiven Streitwertes ausmacht. Da die Klägerinnen gemäß § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen haften, muss jede 5% der Kosten tragen.
Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.689,00 EUR festgesetzt. Der Streitwert ergibt sich aus der Gesamtforderung abzüglich des Erbanteils des Beklagten (BGH, NJW 1958, 1397; NJW 1967, 443).