KG Berlin – Az.: 1 AR 52/16 – Beschluss vom 15.12.2016
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Altenkirchen.
Gründe
Das Kammergericht ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamFG zur Entscheidung des zwischen den Amtsgerichten Schöneberg und Altenkirchen bestehenden Streits über die örtliche Zuständigkeit berufen, weil das gemeinschaftliche obere Gericht der Bundesgerichtshof ist und das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht zum Bezirk des Kammergerichts gehört.
Das Amtsgericht Altenkirchen ist für die weitere (einfache) Verwahrung der Verfügung von Todes wegen und ggf. sonstige Maßnahmen (vgl. dazu Senat, FGPrax 2014, 163) gemäß § 343 Abs. 3 FamFG in der bis zum 16. August 2015 geltenden Fassung i.V.m. § 350 FamFG örtlich zuständig. Das folgt aus der entsprechenden Anwendung von Art. 229 § 36 EGBGB. Die Vorschrift gilt nicht nur für Verfahren zur Erteilung von Erbscheinen und Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 S. 2 Hs. 1 BGB), sondern jedenfalls hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit über ihren Wortlaut hinaus für alle Nachlasssachen gemäß § 342 Abs. 1 FamFG. Mit Art. 229 § 36 EGBGB wollte der Gesetzgeber einen möglichst weitgehenden Gleichlauf zur Übergangsbestimmung in Art. 83 Abs. 1 EuErbVO herstellen (vgl. BT-Drucks. 18/4201 S. 59, 67). Dabei wurde übersehen, dass auch für die nicht genannten Nachlassverfahren eine Übergangsregelung zu treffen ist, weil sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach dem zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung geltenden Recht bestimmt. Es wäre systemwidrig, wenn das Gericht, dem die Erteilung eines Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses obliegt, nicht auch für die weitere (einfache) Verwahrung von hierfür erheblichen letztwilligen Verfügungen, die Nachlasssicherung u.ä. zuständig wäre.