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Pflichten des Grundstückseigentümers gegenüber dem Erbbauberechtigten

OLG München – Az.: 1 U 527/11 – Beschluss vom 10.08.2011

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22.12.2010, Az. 15 O 25923/09, als unbegründet zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

I.

Die gegen die landgerichtlichen Entscheidung gerichtete Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO). Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Die Klägerin, die Erbbauberechtigte bezüglich eines im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücks ist, verlangt vom Beklagten Auskunft über Grundstücksverkäufe und begehrt die Verurteilung zum Ersatz von Kosten, die der Klägerin im Zusammenhang mit anderen Prozessen entstanden sind. Außerdem macht sie geltend, der Beklagte habe Amtspflichten sowie vertragliche Pflichten verletzt, wodurch das Erbbaurecht der Klägerin einen Wertverlust erlitten habe. Insoweit begehrt sie eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe dieses Wertverlustes. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.12.2010 abgewiesen. Ergänzend wird für den Sachverhalt, die gestellten Anträge und die Begründung der Klageabweisung auf das landgerichtliche Urteil (Bl. 110/126 d.A.) Bezug genommen.

Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung und im Schriftsatz vom 11.03.2011 rechtfertigt keine vom Landgericht abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Die Klageabweisung erfolgte vielmehr zu Recht, da es an einer Anspruchsgrundlage für die Begehren der Klägerin fehlt. Weder vermag der Senat der Klägerin darin zu folgen, dass der Beklagten Pflichtverletzungen vorgeworfen werden könnte, noch sind dadurch verursachte Beeinträchtigungen der Klägerin ersichtlich.

Im Einzelnen:

1. Zwar ist das Landgericht in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich auf den Vorwurf der Klägerin eingegangen, der Beklagte habe vertragliche Pflichten aus dem Erbbaurechtsvertrag vom 14.12.1950 verletzt. Weder im Rahmen des erstinstanzlichen Vorbringens noch in den Schriftsätzen der Berufung ist jedoch eine derartige Pflichtverletzung schlüssig dargelegt.

a) Der Erbbaurechtsvertrag vom 14.12.1950 enthält weder eine Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem jeweiligen Erbbauberechtigten, gegen einen Bebauungsplan der Landeshauptstadt München betreffend Nachbargrundstücke von Erbaurechtsgrundstücken vorzugehen noch gegen eine Nachbarbebauung Rechtsmittel zu ergreifen. Soweit ein Erbbauberechtigter sich hierdurch beeinträchtigt sieht, kann er selbst dagegen rechtliche Schritte einleiten, wenn er dies für aussichtsreich hält und muss die damit verbundenen Risiken eigenverantwortlich tragen.

b) Ebenso wenig enthält der Erbbaurechtsvertrag vom 14.12.1950 eine rechtliche Grundlage oder eine vertragliche Verpflichtung des Beklagten, den privaten Zweckverband „Siedlung N. e.V.“ zu überwachen und im Sinne der Klägerin (oder eines einzelnen Erbbauberechtigten) die Willensbildung des Verbandes zu beeinflussen. Der private Zweckverband – ein Zusammenschluss von Erbbauberechtigten – beschließt eigenverantwortlich über seine Satzung und seine Aktivitäten; eine Rechtsgrundlage, die den Beklagten berechtigen und zugunsten der Klägerin sogar verpflichten würde, dem Verein diesbezüglich Weisung zu erteilen, ist nicht ersichtlich. Auch aus der Übernahme bestimmter Verpflichtungen durch den Erbbauberechtigten gemäß Ziffer 18 des Erbbaurechtsvertrages und/oder der früheren oder aktuellen Zweckbestimmung des Vereins ergeben sich zugunsten der Klägerin keine Kontroll- oder Weisungsbefugnisse des Beklagten gegenüber dem Verein.

c) Auch kann dem Erbbaurechtsvertrag vom 14.12.1950 nicht entnommen werden, dass der Beklagte neue Erbbauberechtigte oder Rechtsnachfolger freigewordener Grundstücke dazu verpflichten müsste, Mitglieder des privaten Zweckverbandes „Siedlung N. e.V.“ zu werden. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, führt das von der Klägerin behauptete Abweichen des Beklagten bei der Vertragsgestaltung mit neuen Erbbauberechtigten nicht zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung. Dass die Klägerin durch derartige Verträge konkrete Nachteile erleiden würde, die als vertragswidrig angesehen werden könnten, ist nicht ersichtlich, wie das Landgericht überzeugend dargelegt hat.

2. Der Senat kann dem Vorbringen der Klägerin auch keine schlüssige Darlegung einer Kaufoption zu ihren Gunsten für Erbbaurechtsgrundstücke der Beklagten entnehmen. Das Vorbringen der Klägerin im Zusammenhang mit einem behaupteten Vorkaufsrecht hat das Landgericht zutreffend in der angefochtenen Entscheidung abgehandelt. Diesbezügliche Rechtsfehler sind weder ersichtlich noch dargetan.

3. Soweit die Klägerin die Verhandlungs- und Protokollführung des Vorsitzenden der 9. Kammer kritisiert, ist eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich. Das Landgericht hat der Klägerin im Anschluss an die mündliche Verhandlung, in der Hinweise erteilt wurden, eine Schriftsatzfrist bewilligt. Die Klägerin hat diese auch genutzt. Sie hatte damit die Möglichkeit, zu etwaigen Hinweisen Stellung zu nehmen und ihren Standpunkt nochmals darzulegen und zu erläutern.

4. Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagte habe ihr im Verfahren vor dem Landgericht München I, Az. 4 O 6290/08 über den Zweckverband das Angebot gemacht, aus dem Zweckverband auszutreten, dies sei rechts- und sittenwidrig und der Versuch der Verleitung der Klägerin zum Vertragsbruch, vermag der Senat weder eine Rechts- und Sittenwidrigkeit dieses Angebots nachzuvollziehen noch einen kausalen Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Klageanträgen oder einem irgendwie gearteten Schaden zu erkennen, zumal die Klägerin einen Austritt aus dem Verband abgelehnt hat.

5. Ebenso wenig erschließt sich dem Senat, welche Hinweise die Klägerin seitens des Beklagten in Bezug auf „die wahre Rechtslage und deren Folgen in Bezug auf die ab Ende 1999 freigewordenen Grundstücke“ vermisst, des weiteren welche Ungleichbehandlung und welchen Verstoß gegen Art. 3 GG sie hieraus ableitet. Auch diesbezüglich ist zudem ein kausaler Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Klageanträgen nicht ersichtlich. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Landgerichts, S. 14 bis 16 zur Thematik „Schaden durch Aufhebung der Zwangsmitgliedschaft zum Zweckverband „Siedlung N. e.V.“ Bezug genommen, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt.

6. Die Anlage des Schriftsatzes vom 11.03.2011 betrifft ein Verfahren gegen den Verein „Siedlung N. e.V.“ und befasst sich in erster Linie mit behaupteten Versäumnissen und Pflichtwidrigkeiten des Vereins. Die Relevanz für das streitgegenständliche Verfahren legt die Klägerin nicht dar, insbesondere begründet sie nicht, welche Aspekte dieses Schriftsatzes eine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung des landgerichtlichen Urteils begründen soll. Soweit die Klägerin in diesem als Anlage vorgelegten Schriftsatz die Auffassung vertritt, der Beklagte habe öffentliche Pflichten nicht wahrgenommen, kann auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen werden. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach der Beklagte keine zugunsten der Klägerin bestehenden Amtspflichten verletzt hat und zudem ein kausaler Schaden nicht ersichtlich ist.

II.

Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, liegen auch die weiteren Voraussetzungen für einen Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vor.

Der Klägerin wird angeraten, zur Vermeidung weiterer Kosten ihre Berufung zurückzunehmen.

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