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Pflichtteil –  Reichweite des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten

OLG Koblenz – Az.: 10 U 409/11 – Beschluss vom 12.12.2011

Die Berufung der Klägerin gegen das Teilanerkenntnis- und Teilendurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 10. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 22. September 2011 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe. Mit weiterem Beschluss vom 3. November 2011 hat er zusätzlich darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Senats die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe und eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei.

Die Klägerin hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Sie macht geltend: Zwar entsprächen die Hinweise des Senats zum Verlangen der Klägerin, der Beklagten aufzugeben, Belegkopien vorzulegen, der wohl noch überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung. Dies widerspreche jedoch der Zielsetzung des Pflichtteilsrechts insgesamt und somit auch der Zielsetzung des § 2314 BGB, weil ohne eine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen Manipulationen zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten Tür und Tor geöffnet seien. Dem verfassungsrechtlich garantierten Pflichtteilsrecht könne nur zur Durchsetzung verholfen werden, wenn der Inhalt des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten so ausgestaltet sei, dass er diesen in die Lage versetze, seinen Anspruch effektiv durchzusetzen. Dies erfordere bei verfassungskonformer Auslegung des § 2314 BGB die Gewährung eines Anspruchs des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben bzw. dem Beschenkten auf Vorlage von Belegen. Es sei deshalb angezeigt, auch ohne eine ausdrückliche gesetzgeberische Regelung dem Pflichtteilsberechtigten einen Anspruch auf Vorlage von Belegen im Wege der Korrektur der bisherigen Rechtsprechung zuzusprechen.

Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Er hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden, auf einstimmiger Überzeugungsbildung beruhenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Das Pflichtteilsrecht – auch soweit es verfassungsrechtlich garantiert ist – gibt dem Pflichtteilsberechtigten lediglich einen Geldzahlungsanspruch bezogen auf das vorhandene Vermögen sowie – falls der Erblasser Schenkungen getätigt hat – einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, der ebenfalls lediglich auf Geldzahlung gerichtet ist. Der Pflichtteilsberechtigte ist auch im Rahmen seiner verfassungsrechtlich garantierten Rechtsstellung nicht berechtigt nachzuprüfen, wie der Erblasser mit seinem Vermögen umgegangen ist. Er hat gegenüber dem Erben einen Auskunftsanspruch über den Umfang und Wert des vorhandenen Vermögens sowie über Schenkungen, welche der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod getätigt hat. Wenn er den Verdacht hegt, dass der Erbe die Auskunft nicht ordnungsgemäß erteilt hat, kann der Pflichtteilsberechtigte eidesstattliche Versicherung bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft verlangen. Ein Nachprüfungsrecht des Umfangs, wie die Klägerin es für sich in Anspruch nehmen will, steht dem Pflichtteilsberechtigten nicht zu. Zur effektiven Durchsetzung eines Pflichtteilsrechts ist es auch nicht erforderlich, dass dem Erben aufgegeben wird, die von der Klägerin gewünschten Belege vorzulegen. Ein Anspruch darauf besteht nach dem geltenden Recht nicht. Ein solcher Anspruch könnte zwar vom Gesetzgeber eingeführt werden. Es wäre jedoch nicht gerechtfertigt, im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung einen derartigen Anspruch der Klägerin als der Pflichtteilsberechtigten zuzusprechen, da tatsächlich nicht die Rede davon sein kann, dass ohne einen solchen Anspruch dem Pflichtteilsberechtigten kein wirksamer Rechtsschutz gewährt werden könnte.

Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht gegeben sind, so dass auch aus diesem Gesichtspunkt die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.

 

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

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