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Pflichtteil-Verzicht durch Annahme eines Vermächtnisses: Keine Wertermittlung mehr?

Nach erheblichen Vorabzahlungen forderten Pflichtteilsberechtigte Kinder aus erster Ehe im Erbschaftsstreit die genaue Wertermittlung für Immobilien und ihren Zusatzpflichtteil. Doch ihre vorbehaltlose Annahme eines Vermächtnisses sollte unerwartet zum stillschweigenden Pflichtteil-Verzicht führen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 O 120/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Hannover
  • Datum: 12.06.2023
  • Aktenzeichen: 12 O 120/22
  • Verfahren: Erbschaftsstreit
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Zivilrecht

  • Das Problem: Kinder eines Verstorbenen wollten von ihrer Stiefmutter den Wert von Immobilien im Erbe ermitteln lassen. Sie brauchten diese Information, um ihren möglichen Pflichtteil zu berechnen. Die Stiefmutter lehnte dies ab.
  • Die Rechtsfrage: Haben die Kinder des Verstorbenen noch Anspruch auf Gutachten über den Wert der Immobilien im Nachlass? Oder haben sie durch die Annahme früherer Zahlungen stillschweigend auf weitere Erbansprüche verzichtet?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht entschied, dass die Kinder durch die vorbehaltlose Annahme von Erbschaftszahlungen stillschweigend auf weitere Ansprüche verzichtet haben. Daher müssen keine Gutachten erstellt werden.
  • Die Bedeutung: Wer Teile einer Erbschaft ohne Vorbehalt annimmt, kann damit seinen Anspruch auf weitere Erbansprüche verlieren. Ein solcher Verzicht muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch stillschweigend erfolgen.

Der Fall vor Gericht


Warum wurde die Annahme eines Geldgeschenks zum Bumerang?

Ein Scheck über 105.000 Euro ist ein schöner Anblick. Für die beiden Kinder eines verstorbenen Mannes war es ein Teil des Erbes, ausgezahlt von der zweiten Ehefrau ihres Vaters. Sie forderten das Geld und nahmen es an.

Junge Erben erhalten einen Bankcheck, doch droht durch die Annahme der Verlust ihres Pflichtteil-Anspruchs?
Vorbehaltlose Annahme des Vermächtnisses führte laut Gericht zum stillschweigenden Verzicht auf Zusatzpflichtteil. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Was sie nicht ahnten: Diese simple Handlung sollte ihre weiteren Ansprüche pulverisieren. Sie hatten einen entscheidenden Satz vergessen – einen Vorbehalt, der sie vor dem Landgericht Hannover am Ende teuer zu stehen kam.

Der Fall begann nach dem Tod des Vaters. Seine zweite Ehefrau wurde per Testament zur Alleinerbin. Für seine beiden Kinder aus erster Ehe sah das Testament konkrete Zuwendungen vor, sogenannte Vermächtnisse. Eines dieser Vermächtnisse betraf Wertpapiere in einem Bankdepot. Die Kinder sollten sich den Erlös daraus teilen. Nach einer ersten Auskunft der Erbin über den Wert des Depots erhielt jedes der Kinder rund 105.000 Euro. Doch bald hegten sie Zweifel. Sie vermuteten, dass der Gesamtnachlass, zu dem mehrere Immobilien gehörten, weitaus wertvoller war. Ihr gesetzlicher Pflichtteil könnte also höher sein als das erhaltene Vermächtnis. Um das zu prüfen, verlangten sie von der Alleinerbin teure Sachverständigengutachten für die Immobilien. Ihr Ziel war die Berechnung eines möglichen „Zusatzpflichtteils“. Die Erbin weigerte sich. Der Streit landete vor Gericht.

Wieso sah das Gericht hier einen stillschweigenden Verzicht?

Das Gesetz stellt Pflichtteilsberechtigte, denen ein Vermächtnis zusteht, vor eine Wahl. Sie können das Vermächtnis ausschlagen und stattdessen ihren vollen Pflichtteil fordern. Oder sie nehmen das Vermächtnis an. Ist dieses Vermächtnis weniger wert als ihr gesetzlicher Pflichtteil, können sie zusätzlich die Differenz verlangen – den sogenannten Zusatzpflichtteil. Genau auf diesen hofften die Kinder.

Hier lag der Denkfehler. Wer das Vermächtnis annimmt, aber die Tür für einen Zusatzpflichtteil offenhalten will, muss das klar signalisieren. Er muss die Zahlung nur unter dem Vorbehalt annehmen, dass er mögliche weitere Ansprüche noch prüfen und geltend machen wird. Ein solcher Vorbehalt fehlte hier komplett. Die Kinder hatten das Geld schlicht gefordert und entgegengenommen.

Das Gericht wertete dieses Verhalten als eine eindeutige, wenn auch unausgesprochene Erklärung. Juristen nennen das Konkludentes Handeln. Im Klartext bedeutet das: Wer ein Vermächtnis ohne jeden Vorbehalt annimmt, signalisiert dem Erben, dass die Sache damit erledigt ist. Er verzichtet stillschweigend auf die Geltendmachung eines Zusatzpflichtteils. Die Forderung nach teuren Gutachten war damit vom Tisch. Der Anspruch auf Wertermittlung existiert nur, um einen möglichen Zahlungsanspruch zu beziffern. Ohne diesen Zahlungsanspruch läuft die Forderung nach Gutachten ins Leere.

Welche Rolle spielten die früheren Zahlungen an die Kinder?

Die Vorgeschichte des Falles zementierte die Einschätzung des Gerichts. Die Beziehung zwischen den Parteien war nicht unbelastet von finanziellen Regelungen. Bereits vor dem Tod des Vaters hatten die beiden Kinder in einer „Vereinbarung über vorgezogene Erbschaft“ jeweils 400.000 Euro erhalten. Im Gegenzug verzichteten sie auf alle erbrechtlichen Ansprüche bezüglich einer Immobilie in Spanien.

Diese massiven Vorabzahlungen gaben der Perspektive der Alleinerbin enormes Gewicht. Sie konnte aus ihrer Sicht plausibel annehmen, dass die Kinder nach all den Zuwendungen und der abschließenden Auszahlung aus dem Wertpapierdepot zufriedengestellt waren. Ihre Pflichtteilsquote war mit 1/16 ohnehin relativ gering. Die Kombination aus den hohen Vorauszahlungen und der vorbehaltlosen Annahme des letzten Vermächtnisses schuf ein klares Bild. Für die Erbin und für das Gericht sah es so aus, als wollten die Kinder einen Schlussstrich ziehen – bis sie es sich anders überlegten.

Konnte das spätere Verhalten der Erbin die Situation noch ändern?

Die Anwälte der Kinder brachten ein letztes Argument ins Spiel. Nachdem die Kinder ein notarielles Nachlassverzeichnis gefordert hatten, hatte die Erbin zugestimmt, dieses erstellen zu lassen. Die Kinder werteten das als Anerkenntnis ihres Auskunftsanspruchs. Ihrer Logik nach konnte sich die Erbin nun nicht mehr auf einen früheren Verzicht berufen.

Doch das Gericht durchkreuzte auch diese Argumentation. Die Erbin trug glaubhaft vor, dass ihre Zustimmung einen anderen Grund hatte. Sie wollte, auch aus gesundheitlichen Gründen, eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung um das Verzeichnis vermeiden. Ihre Zusage war ein Akt der Deeskalation, kein Eingeständnis, dass sie mit einem Zusatzpflichtteil rechnete. Sie war stets davon ausgegangen, dass nach allen Zahlungen keine weiteren Ansprüche mehr bestehen würden. Dieser Vortrag überzeugte das Gericht. Die nachträgliche Erstellung des Verzeichnisses heilte den ursprünglichen Fehler der Kinder nicht. Der stillschweigende Verzicht war bereits mit der Annahme des Geldes erklärt worden und blieb wirksam. Die Klage wurde abgewiesen.

Die Urteilslogik

Wer erbrechtliche Ansprüche sichern will, muss seine Absichten klar äußern, denn stillschweigendes Verhalten kann einen Rechtsverlust bedeuten.

  • Verzicht durch vorbehaltlose Annahme: Empfängt ein Pflichtteilsberechtigter ein Vermächtnis ohne klaren Vorbehalt, verzichtet er konkludent auf spätere Zusatzforderungen zum Pflichtteil.
  • Kausalität von Wertermittlung und Zahlungsanspruch: Ein Anspruch auf Wertermittlung des Nachlasses entsteht nur, wenn ein konkreter Zahlungsanspruch diesen belegt und beziffern muss.
  • Unwiderruflichkeit des stillschweigenden Verzichts: Eine einmal wirksam erklärte Verzichtserklärung auf weitere erbrechtliche Ansprüche bleibt bestehen, auch wenn der Erbe nachträglich kooperative Handlungen vornimmt.

Dieser Fall unterstreicht eindringlich, wie präzise die Kommunikation im Erbrecht sein muss, um Rechtsverluste zu vermeiden.


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Haben Sie Erbschaftszahlungen angenommen und befürchten den Verlust weiterer Ansprüche? Lassen Sie sich für eine erste rechtliche Einschätzung Ihres Anliegens beraten.


Experten Kommentar

Manchmal reicht ein einziges ‚Ja‘ zu einer Zahlung, um sich die Tür für viel größere Ansprüche zuzuschlagen. Dieses Urteil unterstreicht, dass die vorbehaltlose Annahme eines Vermächtnisses oft als stillschweigender Verzicht auf weitere Pflichtteilsansprüche verstanden wird. Damit ist die Chance vertan, den Nachlass genau prüfen und einen möglichen Zusatzpflichtteil einfordern zu können. Wer sich also umfassend über Immobilienwerte im Erbe informieren will, muss von Anfang an deutliche Signale senden – eine kleine Formalität mit großen finanziellen Folgen.


Das Bild zeigt auf der linken Seite einen großen Text mit "ERBRECHT FAQ Häufig gestellte Fragen" vor einem roten Hintergrund. Auf der rechten Seite sind eine Waage, eine Schriftrolle mit dem Wort "Testament", ein Buch mit der Aufschrift "BGB", eine Taschenuhr und eine Perlenkette zu sehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie formuliere ich einen wirksamen Vorbehalt bei der Annahme eines Vermächtnisses?

Um Ihre Ansprüche auf einen möglichen Zusatzpflichtteil nicht zu verlieren, müssen Sie die Annahme eines Vermächtnisses ausdrücklich und schriftlich unter dem Vorbehalt weiterer Prüfung und Geltendmachung annehmen. Andernfalls riskieren Sie, dass ein stillschweigender Verzicht auf alle zusätzlichen Forderungen angenommen wird. Dies sichert Ihre juristische Position gegenüber dem Erben.

Ein Vorbehalt ist unerlässlich, um Ihre Position als Pflichtteilsberechtigter zu schützen. Nehmen Sie ein Vermächtnis ohne klaren Vorbehalt an, wertet das Gericht Ihr Verhalten als eine abschließende Erklärung. Juristen bezeichnen dies als konkludentes Handeln. Damit signalisieren Sie dem Erben unmissverständlich, dass die Angelegenheit für Sie erledigt ist. Sie verzichten somit stillschweigend auf die Geltendmachung eines Zusatzpflichtteils.

Diese bewusste Abgrenzung ist entscheidend. Denn der Vorbehalt ist Ihr Sicherungsnetz. Er hält die Tür offen, damit Sie die volle Höhe Ihres gesetzlichen Pflichtteilsanspruchs ermitteln und gegebenenfalls einfordern können. Ohne ihn sind Ihre Chancen auf nachträgliche Ansprüche minimiert.

Denken Sie an die Abnahme einer Handwerkerleistung. Ohne explizite Mängelrüge gilt die Leistung als akzeptiert. Im Erbrecht ist es ähnlich: Eine vorbehaltlose Annahme des Vermächtnisses wird als stillschweigende Bestätigung gewertet, dass Sie keine weiteren Ansprüche haben.

Handeln Sie proaktiv: Bevor Sie jegliche Zahlung oder Vermögenswerte annehmen, verfassen Sie ein kurzes, datiertes und unterschriebenes Schreiben. Darin muss stehen: „Hiermit nehme ich die Zuwendung/Zahlung von [Betrag/Art des Vermächtnisses] nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt an, dass ich meine Ansprüche auf den gesetzlichen Pflichtteil und gegebenenfalls einen Zusatzpflichtteil noch prüfen und geltend machen werde.“ Senden Sie dieses Dokument am besten per Einschreiben an den Erben oder lassen Sie sich den Empfang gegenzeichnen. Das schafft Beweissicherheit.


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Habe ich als Pflichtteilsberechtigter immer Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis?

Nein, Ihr Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis oder die Wertermittlung von Nachlassgegenständen ist nicht absolut. Ihre Hoffnung auf detaillierte Einsicht ist verständlich, doch dieser Anspruch ist untrennbar an einen tatsächlich bestehenden, noch nicht verzichteten Zahlungsanspruch auf den (Zusatz-)Pflichtteil gekoppelt. Ohne diesen verlieren Sie Ihr Recht auf Auskunft.

Juristen nennen den Auskunftsanspruch zweckgebunden. Er dient ausschließlich dazu, einen bestehenden Pflichtteils- oder Zusatzpflichtteilsanspruch beziffern zu können. Wenn Sie jedoch durch eine vorbehaltlose Annahme eines Vermächtnisses stillschweigend auf weitere Ansprüche verzichtet haben, ist Ihr Zahlungsanspruch erloschen. Folglich läuft dann auch Ihre Forderung nach einem detaillierten Verzeichnis oder teuren Sachverständigengutachten ins Leere, weil Ihnen kein berechtigtes Interesse mehr zusteht.

Selbst die spätere Zustimmung des Erben zu einem notariellen Nachlassverzeichnis ändert an dieser Situation nichts. Eine solche Zustimmung kann andere Gründe haben, beispielsweise den Wunsch nach Deeskalation, und heilt einen bereits erklärten stillschweigenden Verzicht auf weitere Ansprüche nicht. Sie stellt kein Anerkenntnis dar, dass Ihnen noch ein Zahlungsanspruch zusteht.

Ein passender Vergleich ist der Schlüssel zu einem Tresor: Sie erhalten ihn nur, wenn Sie auch tatsächlich berechtigt sind, den Inhalt zu entnehmen. Haben Sie jedoch bereits auf den Inhalt verzichtet, ist der Schlüssel – und damit der Auskunftsanspruch auf das Verzeichnis – nutzlos, da er nichts mehr öffnet, was Ihnen rechtmäßig zusteht.

Prüfen Sie daher vor jeder Forderung nach einem Nachlassverzeichnis oder kostspieligen Gutachten genau, ob Sie einen etwaigen Pflichtteil oder Zusatzpflichtteil durch vorbehaltlose Annahme eines Vermächtnisses bereits stillschweigend aufgegeben haben. Ist dies der Fall, sehen Sie von weiteren Schritten zur Wertermittlung ab, um unnötige Kosten zu vermeiden.


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Wie kann ich den Wert des Nachlasses prüfen, bevor ich ein Vermächtnis annehme?

Um den Wert eines Nachlasses vor der Annahme eines Vermächtnisses genau zu prüfen und Ihre Rechte zu sichern, müssen Sie als Pflichtteilsberechtigter aktiv Auskunft vom Erben einfordern. Gleichzeitig ist es entscheidend, die Annahme des Vermächtnisses – falls überhaupt notwendig – stets unter dem ausdrücklichen, schriftlichen Vorbehalt der weiteren Prüfung zu erklären. Nur so verhindern Sie einen stillschweigenden Verzicht auf mögliche Zusatzpflichtteilsansprüche.

Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie das Recht, vom Erben ein detailliertes Nachlassverzeichnis zu verlangen. Dieses Verzeichnis sollte alle Aktiva und Passiva des Nachlasses auflisten. Bei werthaltigen Vermögensgegenständen wie Immobilien oder größeren Wertpapierdepots können Sie zudem fordern, dass Sachverständigengutachten erstellt werden, um deren genauen Wert zu ermitteln. Dieser Auskunftsanspruch dient einem klaren Ziel: Sie sollen eine fundierte Entscheidung treffen können. Mit den gewonnenen Informationen berechnen Sie, ob Ihr gesetzlicher Pflichtteilanspruch höher wäre als der Wert des Ihnen zugedachten Vermächtnisses. Liegt der Pflichtteil höher, können Sie entscheiden, das Vermächtnis auszuschlagen und den vollen Pflichtteil zu fordern. Oder Sie nehmen das Vermächtnis an, aber eben unter dem Vorbehalt, die Differenz als sogenannten Zusatzpflichtteil noch geltend zu machen.

Ein passender Vergleich ist der Hauskauf. Niemand würde eine Immobilie ohne Grundbucheinsicht und Gutachten zum Zustand erwerben. Ebenso sollten Sie sich bei einem Vermächtnis nicht blind auf ein Angebot einlassen. Sie müssen den „Wert“ des gesamten „Hauses Nachlass“ kennen, um eine kluge Entscheidung zu treffen.

Setzen Sie den Erben unverzüglich und nachweisbar, idealerweise per Einschreiben, darüber in Kenntnis, dass Sie als Pflichtteilsberechtigter ein vollständiges und detailliertes Nachlassverzeichnis benötigen. Fordern Sie bei werthaltigen Vermögenswerten zudem entsprechende Wertermittlungsgutachten an. Wichtig: Akzeptieren Sie niemals ein Vermächtnis ohne diesen ausdrücklichen und schriftlichen Vorbehalt der weiteren Prüfung Ihrer Ansprüche.


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Was kann ich tun, wenn ich ein Vermächtnis ohne Vorbehalt angenommen habe?

Haben Sie ein Vermächtnis ohne expliziten Vorbehalt angenommen, sind Ihre Handlungsmöglichkeiten leider extrem begrenzt. Juristisch wird diese vorbehaltlose Annahme meist als stillschweigender Verzicht auf mögliche weitere Pflichtteilsansprüche, insbesondere den Zusatzpflichtteil, gewertet. Dieser einmal erklärte Verzicht ist schwer revidierbar und führt oft zu aussichtslosen Situationen, da Gerichte dies als klares Signal ansehen.

Die Rechtslage ist hier eindeutig: Akzeptieren Sie ein Vermächtnis bedingungslos, gilt dies als „konkludentes Handeln“. Sie signalisieren dem Erben damit unmissverständlich, dass Sie keine weiteren Forderungen auf einen Zusatzpflichtteil mehr stellen werden. Dieses Verhalten wird rechtlich als wirksamer Verzicht ausgelegt, selbst wenn Sie die Tragweite Ihrer Entscheidung im Moment der Annahme nicht vollständig überblickt haben. Spätere Kooperationen des Erben, wie die Zustimmung zu einem Nachlassverzeichnis, ändern an dieser Situation in der Regel nichts. Solche Gesten sind oft Kulanz oder dem Wunsch nach Frieden geschuldet, jedoch kein Eingeständnis Ihrer noch bestehenden Zahlungsansprüche.

Ein passender Vergleich ist ein einmal ausgesprochenes „Ja“ bei einem Kaufvertrag. Haben Sie die Ware angenommen und bezahlt, können Sie nicht einfach später sagen: „Ich wollte eigentlich noch mehr, ich habe mich geirrt.“ Die vorbehaltlose Annahme des Vermächtnisses schließt die Tür zu weiteren Forderungen; sie gilt als klares, unwiderrufliches „Ja“ zum bisherigen Umfang.

Vermeiden Sie es daher, auf Basis einer bereits stillschweigend erklärten Verzichtserklärung kostspielige juristische Schritte zu initiieren. Konsultieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Erbrecht. Nur dieser kann die individuellen Umstände Ihres Falles genau prüfen und beurteilen, ob im Einzelfall – etwa bei Nachweis von arglistiger Täuschung oder Drohung, was extrem schwer ist – doch noch eine minimale Chance besteht, den Verzicht anzufechten. Eine fundierte Ersteinschätzung bewahrt Sie vor unnötigen Kosten und enttäuschten Erwartungen.


 

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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Ein Erbrecht Glossar Buch mit Waage, Taschenuhr und Testament auf einem Schreibtisch.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Konkludentes Handeln

Juristen nennen es konkludentes Handeln, wenn jemand durch sein Verhalten eine Absicht äußert, ohne dass dabei ein einziges Wort gesagt oder etwas schriftlich fixiert wird. Man spricht hier von einer stillschweigenden Willenserklärung, die sich eindeutig aus den äußeren Umständen ableiten lässt. Das Gesetz erkennt solches Verhalten als bindend an, um im Alltag Rechtssicherheit zu gewährleisten und zu verhindern, dass sich jemand später auf ein fehlendes Wort berufen kann, wenn seine Taten bereits klar eine Richtung vorgegeben haben.

Beispiel: Im vorliegenden Fall wertete das Gericht die vorbehaltlose Annahme des Vermächtnisses durch die Kinder als konkludentes Handeln, welches einen stillschweigenden Verzicht auf weitere Pflichtteilsansprüche signalisierte.

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Nachlassverzeichnis

Ein Nachlassverzeichnis ist eine detaillierte Liste aller Vermögenswerte und Schulden eines Verstorbenen, die den gesamten Nachlass umfassend darstellt und einer Inventur des Erbes gleicht. Dieses Verzeichnis dient dazu, Pflichtteilsberechtigten eine klare Übersicht über den Nachlass zu verschaffen, damit sie ihre potenziellen Ansprüche korrekt berechnen können. Der Gesetzgeber schafft damit Transparenz und Informationsgleichheit zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten.

Beispiel: Die Kinder verlangten von der Alleinerbin ein Nachlassverzeichnis und teure Sachverständigengutachten für die Immobilien, um ihren möglichen Zusatzpflichtteil beziffern zu können.

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Pflichtteil

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Erbe, der bestimmten nahen Angehörigen, wie Abkömmlingen, Eltern oder Ehepartnern, zusteht, selbst wenn der Erblasser sie in seinem Testament enterbt hat. Diese Regelung schützt die engsten Familienmitglieder vor einer vollständigen Enterbung und sichert ihnen eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass, basierend auf dem Gedanken der familiären Solidarität, die der Erblasser nicht einfach entziehen kann.

Beispiel: Hätten die Kinder das Vermächtnis ausgeschlagen, hätten sie ihren vollen gesetzlichen Pflichtteil fordern können, der möglicherweise höher gewesen wäre als die erhaltenen Zuwendungen.

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Stillschweigender Verzicht

Ein stillschweigender Verzicht liegt vor, wenn eine Person durch ihr Verhalten oder ihre Untätigkeit eindeutig zu erkennen gibt, dass sie auf ein bestimmtes Recht oder einen Anspruch nicht mehr bestehen will, ohne dies explizit zu erklären. Das Konzept des stillschweigenden Verzichts schafft Rechtssicherheit und Vertrauen im Rechtsverkehr, indem es klare Signale anerkennt, die aus dem Handeln einer Person resultieren, und verhindert, dass später widersprüchliche Ansprüche erhoben werden.

Beispiel: Die vorbehaltlose Annahme des Schecks wurde vom Gericht als ein stillschweigender Verzicht der Kinder auf die Geltendmachung eines möglichen Zusatzpflichtteils gewertet.

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Vermächtnis

Ein Vermächtnis ist eine testamentarische Anweisung, durch die einer bestimmten Person einzelne Vermögensgegenstände aus dem Nachlass zugewendet werden, ohne dass diese Person zum Erben des gesamten Vermögens wird. Der Erblasser nutzt ein Vermächtnis, um bestimmten Personen ohne Erbenstellung etwas Gutes zu tun oder um genaue Anweisungen zur Verteilung spezifischer Güter zu geben. Es ermöglicht eine gezielte Verteilung von Nachlassgegenständen, die über die reine Erbenstellung hinausgeht.

Beispiel: Die beiden Kinder aus erster Ehe erhielten nach dem Testament ihres Vaters ein Vermächtnis, das ihnen den Erlös aus Wertpapieren in einem Bankdepot zusprach.

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Vorbehalt

Ein Vorbehalt ist eine ausdrückliche Erklärung, durch die jemand die Annahme einer Leistung oder die Zustimmung zu einer Regelung an Bedingungen knüpft oder sich die Geltendmachung weiterer Rechte explizit offen hält. Das Setzen eines Vorbehalts schützt die Interessen des Erklärenden, indem es seine Rechtsposition wahrt und verhindert, dass ein Verhalten später als Verzicht auf bestimmte Ansprüche interpretiert wird. Er dient als juristisches Sicherungsnetz.

Beispiel: Hätten die Kinder die Zahlung des Vermächtnisses unter dem Vorbehalt weiterer Prüfungen angenommen, hätten sie ihre Ansprüche auf einen möglichen Zusatzpflichtteil nicht verloren.

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Zusatzpflichtteil

Der Zusatzpflichtteil ist ein Anspruch, den Pflichtteilsberechtigte geltend machen können, wenn der Wert ihres vom Erblasser erhaltenen Vermächtnisses unter dem gesetzlichen Pflichtteil liegt, der ihnen eigentlich zustünde. Diese Regelung stellt sicher, dass nahe Angehörige, die zwar nicht vollständig enterbt, aber durch ein Vermächtnis unterhalb ihres eigentlichen Pflichtteils abgefunden wurden, die Differenz bis zum vollen Pflichtteil noch fordern können. Er ist ein wichtiger Mechanismus zur Herstellung der Mindestgerechtigkeit.

Beispiel: Die Kinder hofften darauf, einen Zusatzpflichtteil zu erhalten, da sie vermuteten, der Gesamtnachlass sei weitaus wertvoller als der Wert ihrer bereits erhaltenen Vermächtnisse.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Wahlrecht bei Vermächtnis und Pflichtteil (§ 2307 BGB)

    Wenn ein pflichtteilsberechtigter Erbe ein Vermächtnis erhält, kann er dieses entweder ausschlagen und den vollen Pflichtteil fordern oder das Vermächtnis annehmen und bei geringerem Wert einen Zusatzpflichtteil verlangen.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kinder hatten das Wahlrecht, das ihnen das Gesetz einräumte: Entweder sie hätten das Vermächtnis von 105.000 Euro ausschlagen und ihren vollen Pflichtteil verlangen können, oder sie hätten es annehmen und einen eventuell höheren Zusatzpflichtteil fordern können, falls der Wert des Vermächtnisses unter dem ihres gesetzlichen Pflichtteils lag.

  • Stillschweigender Verzicht durch konkludentes Handeln (Allgemeines Rechtsprinzip)

    Eine rechtliche Erklärung kann auch durch eindeutiges Verhalten abgegeben werden, ohne dass Worte fallen müssen, und dies kann im Erbrecht zu einem Verzicht auf Ansprüche führen.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht sah die vorbehaltlose Annahme des Geldgeschenks durch die Kinder als ein „konkludentes Handeln“ an, das einer ausdrücklichen Erklärung des Verzichts auf einen Zusatzpflichtteil gleichkam und somit ihre weiteren Ansprüche zunichtemachte.

  • Erfordernis eines Vorbehalts bei Annahme eines Vermächtnisses (Auslegung von § 2307 BGB)

    Wer ein Vermächtnis annimmt, aber sich die Option offenhalten möchte, später einen möglichen Zusatzpflichtteil zu fordern, muss dies bei der Annahme ausdrücklich als Vorbehalt erklären.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kinder hätten das Geldgeschenk nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt annehmen dürfen, dass sie mögliche weitere Ansprüche, wie einen Zusatzpflichtteil, noch prüfen und geltend machen werden, um einen stillschweigenden Verzicht zu vermeiden.

  • Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten (§ 2314 BGB)

    Ein Pflichtteilsberechtigter hat das Recht, vom Erben Auskunft über den Nachlass zu erhalten und bei Bedarf die Wertermittlung von Nachlassgegenständen durch Sachverständige zu verlangen, um seinen Pflichtteil berechnen zu können.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kinder verlangten teure Sachverständigengutachten und ein Nachlassverzeichnis, um einen möglichen Zusatzpflichtteil zu berechnen; da sie aber durch die vorbehaltlose Annahme des Vermächtnisses auf den Zahlungsanspruch verzichtet hatten, entfiel auch die Grundlage für diesen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch.


Das vorliegende Urteil


LG Hannover – Az.: 12 O 120/22 – Urteil vom 12.06.2023


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