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Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch – nicht bezifferbar

Rückforderungsanspruch

OLG Koblenz – Az.: 12 W 173/20 – Beschluss vom 14.08.2020

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Mainz vom 24.03.2020 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 3.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrer am …2017 verstorbenen Mutter in Höhe von (ursprünglich) 7.148,65 € geltend gemacht. Die Beklagte hat das grundsätzliche Bestehen derartiger Ansprüche nicht in Abrede gestellt, hat aber dennoch Klageabweisung beantragt, da gegenüber dem Nachlass vorrangig noch eine zweifelhafte Forderung von rund 57.000 € durch einen weiteren Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht wurde, so dass sie sich nicht in der Lage gesehen hat, die Höhe der der Klägerin berechtigterweise zustehenden Ansprüche zutreffend zu beziffern. Die Parteien hatten zwischenzeitlich übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens beantragt.

Nachdem der weitere Pflichtteilsberechtigte seine behauptete Forderung nicht mehr weiter verfolgte, hat die Beklagte den aus ihrer Sicht berechtigten Zahlungsanspruch der Klägerin beziffert und ausgeglichen. Über den danach noch offenen Restbetrag haben sich die Parteien im Vergleichswege auf hälftiger Basis verständigt, wobei sie vereinbart haben, dass das Landgericht über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO zu entscheiden habe.

Durch den angegriffenen Beschluss hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits zu 93 % der Beklagten und zu 7 % der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass kein sofortiges Anerkenntnis der Beklagten nach § 93 ZPO vorgelegen habe und die Streitigkeiten der Beklagten mit dem weiteren Pflichtteilsberechtigten das Rechtsverhältnis zur Klägerin nicht betroffen hätten.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde, die sie darauf stützt, dass die Forderung des weiteren Pflichtteilsberechtigten im Falle ihrer berechtigten Geltendmachung den Nachlass fast vollständig aufgezehrt hätte, so dass dann der Klägerin nur noch ein ganz geringer Anspruch zugestanden hätte. Dies sei der Klägerin bekannt gewesen, so dass sie zur Unzeit Klage erhoben habe.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits weit überwiegend der Beklagten auferlegt.

Nach § 2313 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 BGB sind ungewisse Verbindlichkeiten, wie sie hier in Gestalt der durch den weiteren Pflichtteilsberechtigten vorrangig geltend gemachten Forderung in Höhe von rund 57.000 € vorlagen, bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses außer Ansatz zu lassen. Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der Klageerhebung damit ihre Ansprüche weitgehend zutreffend beziffert und die Beklagte durfte zu diesem Zeitpunkt den klägerseits geltend gemachten Ansprüchen auch nicht die ungewisse Verbindlichkeit gegenüber dem weiteren Pflichtteilsberechtigten entgegenhalten (vgl. BGHZ 3, 394). Das Gesetz sieht insoweit eine eindeutige Risikoverteilung dahingehend vor, dass die Beklagte zunächst den unter Außerachtlassung der ungewissen Verbindlichkeit berechneten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin hätte ausgleichen müssen, um dann eventuell später – hätte sich die Forderung des weiteren Pflichtteilsberechtigten letztlich als bestehend herausgestellt – einen Rückforderungsanspruch in Höhe des überzahlten Betrages gegen die Klägerin geltend machen zu können (§ 2313 Abs. 1 S. 3 BGB). Das Risiko, dass sich dieser Rückzahlungsanspruch nicht mehr realisieren lässt, hätte dabei die Beklagte zu tragen gehabt (vgl. BGH, NJW 2011, 606).

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin damit ihre Klage nicht zur Unzeit erhoben, sondern war zeitlich und auch (zumindest weitgehend) der Höhe nach zur Geltendmachung des eingeklagten Zahlungsanspruchs berechtigt. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht danach zutreffend weit überwiegend der Beklagten auferlegt.

Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Der Beschwerdewert orientiert sich an der Höhe der insgesamt für das erstinstanzliche Verfahren angefallenen Gebühren.

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