Skip to content

Pflichtteilsanspruch – Anspruch auf Nachbesserung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

LG Bonn – Az.: 5 S 18/19 – Urteil vom 03.07.2019

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 21.12.2018 – 105 C 51/18 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 4.500,00 vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf EUR 2.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage, die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Teil-Anerkenntnis- und Teilurteil des Amtsgerichts Bonn vom 23.11.2017 – 105 C 6/17 – für unzulässig zu erklären. Mit diesem Urteil ist die Klägerin gemäß Ziffer 1 verurteilt worden, gegenüber den Beklagten Auskunft gemäß § 2314 BGB über den Bestand des Nachlasses der am ##.##.2010 verstorbenen Erblasserin X durch Vorlage eines notariell aufgenommenen und vom Notar unterzeichneten ausführlichen, systematischen und vollständigen Verzeichnisses zu erstellen und die Beklagten bei der Aufnahme des Verzeichnisses zuzuziehen.

Hinsichtlich der näheren Sachdarstellung wird auf das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 21.12.2018 – 105 C 51/18 – Bezug genommen. Der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ist dahingehend zu ergänzen, dass die Erblasserin Eigentümerin eines Hauses in Y in F war, in dem sie sich häufig aufhielt. Die Klägerin wies die Pflegekraft der Erblasserin nach deren Tod an, die Beklagten nicht über den Tod zu unterrichten. Die Klägerin selbst verblieb nach dem Tod der Erblasserin zunächst in F.

Im Vorfeld der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses vom 04.05.2018 bat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den von der Klägerin beauftragten Notar mit Schreiben vom 22.04.2014 unter Ziffer 1., Ermittlungen in Form eines automatisierten Abrufs von Konteninformationen gemäß § 802l ZPO i.V.m. §§ 93 Abs. 7 und 8, 93b AO und § 24c Abs. 1 KWG i.V.m. § 19 BDSG a.F. durchzuführen (Anlage K 8, Bl. ### ff. d.A. 105 C 6/17 AG Bonn). Er begründete die Erforderlichkeit eines solchen Kontendatenabrufs damit, dass sich auf der Basis der hierbei gewonnen Daten eine spezifizierte Anfrage bei den durch den Abruf bekanntgewordenen Kreditinstituten durchführen lasse mit der Folge einer umfassenden Klärung, welche Konten vorhanden seien oder gewesen seien. Diese Klärung könne aussagekräftige Ergebnisse im Hinblick auf Transfers von und nach B oder sonstige Schenkungsvorgänge innerhalb des 10-Jahres-Zeitraumes liefern. Ferner bat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Notar in dem Schreiben vom 22.04.2014 unter Ziffer 2., zur Klärung bestehender Bankguthaben auch eine Anfrage bei den Banken und der N vorzunehmen, welche Filialen in O/L und Umgebung haben. Dies seien nach der Information des Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Ler N, die „A“ und die C (Anlage K 8, Bl. ### ff. d.A. ### C #/## AG Bonn).

Die Klägerin erteilte dem Notar zur Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses am 24.09.2015 eine Vollmacht, Kontenauskünfte zur Errichtung des Nachlassverzeichnisses bei deutschen Kreditinstituten zu beantragen und für sie entgegenzunehmen (Anlage 6 des notariellen Nachlassverzeichnisses, vgl. Bl. ### d.A. ### C #/## AG Bonn).

Das notarielle Nachlassverzeichnis vom 04.05.2018 verweist unter Ziffer II.3 unter der Überschrift „Bisherige nachlassbezogene Vermögensaufstellungen“ unter anderem auf das Protokoll der Erbantrittserklärung für das Vermögen in F, welches dem notariellen Nachlassverzeichnis als Anlage 4 beigefügt ist. Dieses von einem F.schen Notar als Gerichtskommissär in dem in F durchgeführten Verlassenschaftsverfahren nach der Erblasserin aufgenommene Protokoll vom 04.01.2011 – 1 A 630/10b – (Bl. ### ff. d.A. 105 C 6/17 AG Bonn) enthält unter anderem eine Vermögenserklärung der Klägerin. Diese wird wie folgt eingeleitet:

„Die Erbin erstattet die nachstehende

Vermögenserklärung: […]

Unter den Aktiva ist in dieser Vermögenserklärung unter anderem das „Gemeinschaftskonto Nr. ###.### bei der A reg. Gen. m.b.H., H-Platz, #### O, laut Schreiben vom 4.11.2010“ mit einem Guthaben von EUR 3.596,09 aufgeführt. Dieses Konto hatte die Erblasserin gegenüber ihrem Steuerberater nach dem Klägervortrag nicht angegeben. Unter der Aufzählung der Aktiva heißt es in dem Protokoll:

„Sonstiges Nachlassvermögen ist in F nach Angabe der Partei nicht vorhanden. […]

Die Partei anerkennt, dass das Sparbuch mit der Nr. ##.###.### bei der A reg. GenmbH mit einem Stand von EUR 165,50 im Eigentum der erbl. Enkeltochter M, geboren ##.##.#### steht. […]

Der Gerichtskommissär informiert die Partei über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen Vermögenserklärung.“

Laut Ziffer III. 2a) des notariellen Nachlassverzeichnisses bat der Notar die in der Anlage 6 genannten Banken, ihm mitzuteilen, ob die Erblasserin bei diesen Konten unterhalten habe. Die von den Banken erteilten Auskünfte sind dem notariellen Nachlassverzeichnis als Anlage 6 beigefügt. Hieraus ergibt sich, dass der Notar Auskünfte von der W eG, der N T, der W eG, der W2 eG, der D AG, der J AG, der N T und der W3 eG einholte (vgl. Bl. ### R ff. d.A. ### C #/## AG Bonn).

Durch das den Beklagten am 06.01.2019 zugestellte Urteil vom 21.12.2018 – ### C ##/## – hat das Amtsgericht Bonn der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 23.11.2007 – ### C #/## – für unzulässig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin den Auskunftsanspruch der Beklagten gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB durch Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses vom 04.05.2018 bereits erfüllt habe. Dieses sei nicht deshalb erkennbar unvollständig, weil die Klägerin einem Kontendatenabruf in B und F nicht zugestimmt habe. Hinsichtlich eines solchen Abrufs in B könne dies bereits deshalb nicht gelten, weil die Beklagten – wie vom Landgericht Bonn mit Urteil vom 18.07.2012 (# O ##/##) rechtskräftig festgestellt worden sei – überhaupt keinen Anspruch auf eine solche Auskunft hätten. Des weiteren hätten die Beklagten keine konkreten Anhaltspunkte für Konten in F dargelegt. Darüber hinaus würde dies allenfalls einen Anspruch gemäß § 260 BGB begründen.

Hiergegen richtet sich die am 03.02.2019 eingelegte und mittels eines beim Landgericht Bonn am 12.03.2019 eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung der Beklagten. Die Berufungsbegründungsfrist war zuvor auf den am 03.03.2019 eingegangenen Antrag der Beklagten hin bis zum 06.04.2019 verlängert worden.

Die Beklagten rügen die Auffassung des Amtsgerichts, dass das notarielle Nachlassverzeichnis vom 04.05.2018 eine vollständige Erfüllung des Auskunftsanspruchs gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB darstelle. Das Amtsgericht verkenne hierbei den Umfang der Mitwirkungspflicht der Klägerin. Nach Auffassung der Beklagten ist die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, da sie die Zustimmung zu folgenden von den Beklagten verlangten und von dem Notar angebotenen Ermittlungsmaßnahmen verweigert habe:

Durchführung eines Kontendatenabrufs für die Erblasserin zur Ermittlung aller in Deutschland vorhanden gewesenen Erblasserkonten und Ermittlung des Vorhandenseins weiterer Erblasserkonten bei den in O, F, ansässigen Kreditinstituten.

Die Verweigerung der Zustimmung zu diesen Ermittlungsmaßnahmen läuft nach der Ansicht der Beklagten dem Sinn und Zweck des § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB zuwider. Dieser bestehe darin, dass mit der Einschaltung eines Notars eine Erhöhung der Richtigkeitsgewähr des erstellten Verzeichnisses einhergehe, da der Notar eigene Ermittlungen anstellen könne und müsse. Die Klägerin habe den Notar an solchen eigenen Ermittlungen jedoch gehindert. Sie sei verpflichtet gewesen, dem Notar die Ermittlungen zu ermöglichen, die dieser vornehmen wolle. Maßgeblich für die Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses sei allein der Wille des Notars. Zudem begründe die Verweigerung der Durchführung möglicher Ermittlungsmaßnahmen ein Indiz für den Verdacht, dass der Auskunftspflichtige etwas zu verbergen habe. Dieser Verdacht führe zu einer Erweiterung der Mitwirkungspflicht der Klägerin.

Rechtsfehlerhaft habe das Amtsgericht die Beklagten ferner auf einen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 260 Abs. 2 BGB verwiesen. Denn dieser diene nicht der Vervollständigung der Erfüllung der Auskunft, sondern setze vielmehr eine vollständige und ordnungsgemäße Auskunft voraus. Das Nachlassverzeichnis ist nach Auffassung der Beklagten vorliegend jedoch evident unvollständig, da der Notar die Zustimmungsverweigerung der Klägerin in dem Nachlassverzeichnis dokumentiert habe.

Die Beklagten beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Bonn, Az. 105 C 51/18 vom 21.12.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass im Rahmen des § 2314 BGB grundsätzlich kein Anspruch auf Berichtigung oder Vervollständigung eines seitens des Auskunftspflichtigen als abschließend angesehenen Nachlassverzeichnisses bestehe. Die Feststellungen des Notars in dem Nachlassverzeichnis, dass er mangels Zustimmung der Klägerin weder die von den Beklagten geforderten Ermittlungen in F noch einen automatisierten Kontendatenabruf habe vornehmen können, zeigten keinen Willen des Notars zu solchen Ermittlungen, sondern stellten lediglich eine Haftungsbegrenzung des Notars dar. Der Notar sei nicht verpflichtet, ohne entsprechenden Vortrag der Pflichtteilsberechtigten und damit ohne hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein irgendwelcher Konten in alle Richtungen hin zu ermitteln. Ohne Anhaltspunkte sei der Notar auch nicht gehalten, bei einzelnen Geldinstituten, die in der Nähe des Wohnsitzes des Erblassers Filialen unterhalten, Auskünfte einzuholen, zumal die Klägerin dem Notar eine Vollmacht erteilt habe, Kontoauskünfte bei deutschen Kreditinstituten anzufordern. Die Klägerin habe die Zustimmung aus Rechtsgründen auch verweigern dürfen. Sowohl das Landgericht Bonn als auch das Oberlandesgericht Köln hätten rechtskräftig entschieden, dass den Beklagten kein Anspruch auf eine Kontendatenabfrage im Ausland zustehe (9 O 50/12 LG Bonn und 2 U 111/12 OLG Köln). Bloße Vermutungen, dass die Auskunft der Klägerin nicht vollständig sei, reichten hierfür nicht aus.

Auf die mündliche Verhandlung in dem Berufungsverfahren hin trägt die Klägerin vor, dass die A reg. GenmbH dem im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens nach der Erblasserin als Gerichtskommissär berufenen F.schen Notar mit Schreiben vom 04.11.2010 (Anlage zum Schriftsatz vom 17.06.2019, Bl. ### d.A.) den Todestagssaldo des dort vorhandenen Gemeinschaftskontos Nr. ###.### in Höhe von EUR 3.596,09 bekannt gegeben habe. Der Gerichtskommissär hole im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens nach F.schem Recht alle erforderlichen Informationen, insbesondere von Banken, Versicherungen, Spitälern sowie vom Grund- und Firmenbuch ein. Vorliegend könne darauf geschlossen werden, dass der zuständige Gerichtskommissär aufgrund seiner Verpflichtung nach F.schem Recht eine sog. Barwertanfrage durchgeführt habe, in der vom Bankinstitut sämtliche Werte und Barwerte der verstorbenen Person mit Todestag bekannt gegeben würden. Die Bank informiere den Gerichtskommissionär auch über Gemeinschaftskonten und Gemeinschaftsdepots sowie den in die Verlassenschaft fallenden Anteil.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird des weiteren auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 05.06.2019 (Bl. ### f. d.A.) verwiesen. Die Akte 105 C 6/17 lag im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft (§ 511 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 517, 519 ZPO) und begründet (§ 520 ZPO) worden. Darüber hinaus ist die Berufung auch begründet.

Die Beklagten haben gegen die Klägerin weiterhin einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch die Vorlage eines notariellen Verzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB. Dieser in Ziffer 1 des Teil-Anerkenntnis- und Teilurteils des Amtsgerichts Bonn vom 23.11.2017 – 105 C 6/17 – titulierte Anspruch ist nicht durch die Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses vom 04.05.2018 gemäß § 362 Abs. 1 BGB vollständig erfüllt und damit erloschen.

1. Zwar kann aus sachlichen Gründen grundsätzlich keine Ergänzung oder Berichtigung des Nachlassverzeichnisses verlangt werden und ist der Pflichtteilsberechtigte, soweit die Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB gegeben sind, auf den Weg der eidesstattlichen Versicherung zu verweisen (Staudinger/Herzog, BGB, Neubearbeitung 2015, § 2314 Rn. 84; BeckOK BGB/Müller-Engels, 50 Ed., Stand: 01.02.2019, § 2314 Rn. 21). Denn grundsätzlich ist der Auskunftsanspruch durch die Erteilung der Auskunft erloschen und scheidet ein Nachbesserungsanspruch aus. Meint der Pflichtteilsberechtigte, Grund zur Annahme zu haben, dass das Bestandsverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist, besteht in diesem Fall nur der Anspruch gegen den Auskunftsverpflichteten, nach § 260 Abs. 2 BGB die Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt zu versichern (BeckGK BGB/Blum, Stand: 15.09.2017, § 2314 Rn. 51).

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch verschiedene Ausnahmen. So besteht der Auskunftsanspruch bei offensichtlicher Unvollständigkeit fort (LG Bonn, Urt. v. 29.10.2015 – 15 O 29/14, juris; BeckGK BGB/Blum, a.a.O., § 2314 Rn. 52). Gleiches gilt, wenn der mit der Erstellung des Verzeichnisses beauftragte Notar die geforderten eigenständigen Ermittlungen unterlassen hat, da ein weitgehend auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben beschränktes   notarielles Nachlassverzeichnis dem Pflichtteilsberechtigten nicht denjenigen Vorteil gegenüber der Privatauskunft bringt, den das Gesetz bezweckt (OLG Koblenz, ZEV 2018, 413, 414; BeckOK BGB/Müller-Engels, a.a.O., § 2314 Rn. 21). Auch besteht ein ergänzender Auskunftsanspruch darüber hinaus in den Fällen, in denen die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen nicht verschafft hat, obwohl ihm dies zumutbar ist (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 28.01.2011 – 5 W 312/10). Vorliegend ist der Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses der Erblasserin durch die Vorlage eines notariellen Verzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB nicht erfüllt, weil das notarielle Nachlassverzeichnis vom 04.05.2018 in einem Punkt offensichtlich unvollständig ist.

2. Der Maßstab für die Beurteilung, ob die Auskunft vollständig gegeben wurde, richtet sich nach dem Kenntnisstand und den Erkenntnismöglichkeiten des Auskunftspflichtigen (OLG Koblenz, ZEV 2018, 413, 414). Für den Umfang der Verpflichtung des Erben zur Mitwirkung an der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses ist maßgeblich, in welchem Umfang diese Mitwirkung für die ordnungsgemäße Aufnahme des Verzeichnisses erforderlich ist. Maßgeblich sind danach die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (BGH, Beschl. v. 13.09.2018 – I ZB 109/17, juris).

§ 2314 BGB geht von der Lage aus, in der sich ein Pflichtteilsberechtigter befindet, der nicht Erbe ist. Weil dieser weder Zugang zum Nachlass hat noch an ihm beteiligt ist, gewährt ihm die Bestimmung Auskunftsrechte, die so umfassend ausgestaltet sind, dass er sein Pflichtteilsrecht gleichwohl durchzusetzen vermag. Gesetzgeberischer Zweck des § 2314 BGB ist es damit, dem Pflichtteilsberechtigten die notwendigen Kenntnisse zur Bemessung des Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen. Ein notarielles Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das Privatverzeichnis des Pflichtteilsbelasteten bieten. Dementsprechend muss der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet. Der Notar ist in der Ausgestaltung des Verfahrens weitgehend frei. Er muss zunächst von den Angaben des Auskunftspflichtigen ausgehen. Allerdings darf er sich hierauf nicht beschränken, namentlich nicht lediglich eine Plausibilitätsprüfung durchführen, selbst wenn er den Erben über seine Pflicht belehrt hat, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Vielmehr muss er den Nachlassbestand selbst ermitteln und feststellen. Dabei hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde (BGH, Beschl. v. 13.09.2018 – I ZB 109/17, juris; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 28.01.2011 – 5 W 312/10). Es widerspräche dem Sinn und Zweck des notariellen Nachlassverzeichnisses, wenn der Erbe durch das – den notariellen Ermittlungen verborgen gebliebene – Zurückhalten von Informationen oder dadurch, dass er den Auftrag an den Notar beschränkt, den Umfang seiner Auskunft gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten einschränken könnte (OLG Koblenz, ZEV 2018, 413, 414).

3. Vorliegend ist das notarielle Nachlassverzeichnis vom 04.05.2018 deshalb erkennbar unvollständig, weil die Klägerin dem von ihr beauftragten Notar nicht die Zustimmung zur Einholung einer Auskunft von der A reg. GenmbH erteilt und dadurch ihre Pflicht zur Mitwirkung an der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses verletzt hat. Mit Schreiben vom 22.04.2014 – das heißt zeitlich nach der durch die Klägerin am 04.01.2011 in dem F.schen Verlassenschaftsverfahren erstatteten Vermögenserklärung – bat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den von der Klägerin mit der Erstellung des streitgegenständlichen notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragten Notar unter Ziffer 2, zur Klärung bestehender Bankguthaben auch eine Anfrage bei den Banken und der N vorzunehmen, welche Filialen in O/L und Umgebung haben. Hierbei nannte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten unter anderem ausdrücklich die „A“. Hierauf bezogen ist in dem notariellen Nachlassverzeichnis vom 04.05.2018 unter Ziffer III. 2b) unter der Überschrift „Konten in F“ festgestellt, dass der Notar einen solchen Kontendatenabruf nicht habe vornehmen können, da die Klägerin nicht die erforderliche Zustimmung zu einer derartigen Ermittlung erteilt habe.

Der das notarielle Nachlassverzeichnis vom 04.05.2018 erstellende Notar konnte im Hinblick auf die A reg. GenmbH nicht die erforderlichen eigenständigen Ermittlungen durchführen. Ein objektiver Dritter in der Lage der Beklagten würde es vorliegend für erforderlich halten, dass der mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses beauftragte Notar eine Auskunft bei der A reg. GenmbH zu der mit der Erblasserin bestehenden Geschäftsverbindung, das heißt eine vollständige Auskunft über alle Aktiva und Passiva der Erblasserin zum Todeszeitpunkt einholt. Denn aus dem in der F.schen Verlassenschaftssache nach der Erblasserin aufgenommenen Protokoll vom 04.01.2011 – # $ ###/##$ – ergibt sich, dass die Erblasserin bei der A reg. GenmbH das Gemeinschaftskonto Nr. ###.### unterhielt, welches die Erblasserin unstreitig gegenüber ihrem Steuerberater nicht angegeben hatte. Der Notar ist verpflichtet, die Banken, die ihm vom Auskunftspflichtigen genannt werden, selbst anzuschreiben und um abschließende und vollständige Auskunft über alle Aktiva und Passiva der Erblasserin zum Todeszeitpunkt zu bitten, einschließlich der Angabe von Wertpapieren, Depots, Schließfächern und sonstiger Anlagen (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 28.01.2011 – 5 W 312/10, juris). Die A reg. GenmbH wurde dem Notar von der Klägerin durch die Vorlage des Protokolls genannt.

Der Erforderlichkeit solcher Ermittlungen steht auch nicht das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29.10.2015 – 15 O 29/14 (juris) entgegen, welches der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Rahmen der Erörterung der vorstehenden Rechtsauffassung der Kammer in der mündlichen Verhandlung zitiert hat. Zwar ist dort entschieden worden, dass die bloße Vermutung, dass Angaben des Auskunftspflichtigen nicht vollständig seien, nicht ausreichend sei und in dem dortigen Fall hinreichende Anhaltspunkte für das Vorhandensein weiterer Konten nicht bestünden (LG Bonn, a.a.O., Rz. 29). Allerdings ergibt sich zugleich aus dem Urteil, dass die Kammer das dortige Nachlassverzeichnis in ergänzter Form als vollständig angesehen hat, nachdem der Notar darin ausgeführt hatte, sämtliche der genannten Kreditinstitute im Rahmen der ergänzenden Ermittlungen unter Angabe des Sterbedatums schriftlich um Auskunft über das Bestehen einer Geschäftsverbindung mit der Erblasserin und über Art und Umfang einer eventuell bestehenden Geschäftsbeziehung gebeten zu haben (LG Bonn, a.a.O., Rz. 25). Eine solche Auskunft hat der mit der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses vom 04.05.2018 beauftragte Notar vorliegend gerade nicht von der A reg. GenmbH erbeten.

Der Auskunftsanspruch der Beklagten gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB ist insoweit auch nicht bereits durch die am 04.01.2011 durch die Klägerin erstattete Vermögenserklärung im Rahmen des F.schen Verlassenschaftsverfahrens erfolgt. Im Fall einer unbedingten Erbantrittserklärung i.S.d. § 800 des F.schen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) ist kein Inventar zu errichten, sondern hat der Erbe das Verlassenschaftsvermögen gemäß § 170 Satz 1 des F.schen Außerstreitgesetzes (AußStrG) nach allen Bestandteilen wie in einem Inventar zu beschreiben und zu bewerten und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung durch seine oder seines Vertreters Unterschrift zu bekräftigen. Der Erklärende ist gemäß § 170 Satz 2 AußStrG auf die strafrechtlichen Folgen einer wahrheitswidrigen Erklärung hinzuweisen. Auf dieser Grundlage hat die Klägerin am 04.01.2011 die Vermögenserklärung erstattet. Entsprechend heißt es in dem Protokoll vom 04.01.2011, dass die Erbin die nachstehende Vermögenserklärung erstatte, sonstiges Nachlassvermögen in F nach Angabe der Partei nicht vorhanden sei und der Gerichtskommissär die Partei über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen Vermögenserklärung informiere. Diese am 04.01.2011 erstattete Vermögenserklärung bleibt hinter einem notariellen Nachlassverzeichnis i.S.d. § 2341 Abs. 1 Satz 3 BGB zurück, da bei letzterem der Notar durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen muss, dass er den Inhalt verantwortet (vgl. BGH, Beschl. v. 13.09.2018 – I ZB 109/17, juris). Für den Inhalt der am 04.01.2011 durch die Klägerin erstatteten Vermögenserklärung hat der F.sche Notar als Gerichtskommissär nach § 170 AußStrG indes keine Verantwortung übernommen.

Ob und inwieweit der Gerichtskommissär tatsächlich – wie von der Klägerin behauptet – eine abschließende und vollständige Auskunft über alle Aktiva und Passiva der Erblasserin zum Todeszeitpunkt, einschließlich der Angabe von Wertpapieren, Depots, Schließfächern und sonstiger Anlagen, von der A reg. GenmbH erbeten hatte, war für den mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses vom 04.05.2018 beauftragten Notar anhand des unter Ziffer II.3 des Nachlassverzeichnisses in Bezug genommenen Protokolls der Erbantrittserklärung für das Vermögen in F nicht nachvollziehbar. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem von der Klägerin mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses vom 04.05.2018 beauftragten Notar das in dem Protokoll in Bezug genommene „Schreiben vom 4.11.2010“ vorlag, welches die Klägerin nunmehr als Anlage zu dem Schriftsatz vom 17.06.2019 zur Akte gereicht hat. Die Klägerin hat insoweit lediglich vorgetragen, dass sie den Notar über das dem Nachlassverzeichnis als Anlage 4 beigefügte Protokoll vom 04.01.2011 das Konto in F mitgeteilt habe (S. 5 der Klageschrift vom 06.06.2018, Bl. # d.A.). Auch in den nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen Schriftsätzen vom 11.06.2019 und 17.06.2019 hat die Klägerin dies nicht vorgetragen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Selbst wenn dem deutschen Notar dieses Schreiben der A reg. GenmbH an den Gerichtskommissär vorgelegen hätte, wäre ihm noch nicht der Umfang der angefragten Auskunft bekannt gewesen. Die Aussagekraft der Antwort kann grundsätzlich nicht ohne Kenntnis des Wortlautes der Anfrage beurteilt werden könne (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 28.01.2011 – 5 W 312/10, juris). In dem Schreiben vom 04.11.2010 gab die A reg. GenmbH gegenüber dem Gerichtskommissär lediglich gezielt eine Auskunft in Bezug auf das Gemeinschaftskonto Nr. ###.### sowie das Sparbuch Nr. ##.###.###, ohne dass aus dem Schreiben deutlich wird, ob eine Auskunft lediglich in Bezug auf diese Konten oder in Bezug auf die gesamte Geschäftsverbindung erbeten wurde.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Einholung einer Auskunft von der A reg. GenmbH zu der mit der Erblasserin bestehenden Geschäftsverbindung durch den mit der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses vom 04.05.2019 beauftragten Notar auch streitgegenständlich. Dies ergibt sich zum einen aus Ziffer 2 des bereits oben zitierten Schreibens des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 22.04.2014 an den Notar, in dem ausdrücklich auch eine Anfrage bei der „A“ erbeten wird. Zum anderen stützen die Beklagten ihre Berufung mit der Berufungsbegründung vom 12.03.2019 unter anderem auf den Umstand, dass die Klägerin die Zustimmung zu „der Ermittlung des Vorhandenseins weiterer Erblasserkonten bei den in O, F, ansässigen Kreditinstituten“ verweigerte (S. 2 der Berufungsbegründung vom 12.03.2019).

4. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das notarielle Nachlassverzeichnis vom 04.05.2018 allerdings nicht deshalb erkennbar unvollständig, weil die Klägerin dem Notar nicht die Zustimmung zur Einholung einer Auskunft von weiteren Banken und N in O/L und Umgebung erteilt hat.

Ein objektiver Dritter in der Lage der Beklagten würde es nicht für erforderlich halten, über eine Anfrage bei der A reg. GenmbH hinaus weitere Anfragen bei Banken und N in O/L und Umgebung vorzunehmen. Zu einer „Rasterfahndung“ ist der Notar bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nicht verpflichtet. Ohne entsprechende Anhaltspunkte ist der Notar nicht gehalten, in alle Richtungen zu ermitteln, um Nachlassvermögen aufzuspüren (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 28.01.2011 – 5 W 312/10) und  bei einzelnen Geldinstituten, die in der Nähe des Wohnsitzes des Erblassers Filialen unterhalten, Nachfrage zu halten. Denn angesichts moderner Fernkommunikationsmittel und der überregionalen und internationalen Tätigkeit von Geldinstituten erweist sich eine mit einem noch zumutbaren Arbeitsaufwand verbundene derart begrenzte Einholung von Auskünften als zur vollständigen Erfassung von Konten und weiteren Vermögensbestandteilen ungeeignet (OLG Köln, Beschl. v. 21.05.2012 – I – 2 W 32/12, juris). Hiernach ist entscheidend, ob konkrete Anhaltspunkte für weitere Konten bei anderen Banken und N als der A reg. GenmbH in O/L und Umgebung vorliegen (vgl. zu der Erforderlichkeit von konkreten Anhaltspunkten auch OLG Bamberg, Beschl. v. 16.06.2016 – 4 W 42/16, juris; LG Bonn, Urt. v. 29.10.2015 – 15 O 29/14, juris).

Solche Anhaltspunkte haben die Beklagten weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich. Der Umstand, dass die Erblasserin Eigentümerin eines Hauses in E war und sich häufig dort aufhielt, ist nach der vorzitierten Rechtsprechung allein kein hinreichender Anhaltspunkt für weitere Ermittlungen. Auch folgt eine Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen auch noch nicht aus den Umständen, dass die Klägerin die Pflegekraft der Erblasserin nach deren Tod anwies, die Beklagten nicht über den Tod zu unterrichten, und die Klägerin nach dem Tod der Erblasserin zunächst selbst in F verblieb. Des weiteren stellt die Verweigerung der Zustimmung zu solchen Ermittlungen durch die Klägerin nicht ohne weiteres einen Anhaltspunkt für weitere Konten in F dar, da die Verweigerung der Zustimmung auch aus Rechtsgründen erfolgt sein kann. Schließlich haben die Beklagten in dem hiesigen erstinstanzlichen Verfahren – anders als noch in dem Verfahren 105 C 6/17 vor dem Amtsgericht Bonn – auch nicht mehr eine Plausibilitätslücke von EUR 279.000,00 angeführt, obwohl die Klägerin deutlich ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Notar nicht zu Ermittlungen ins Blaue hinein verpflichtet sei und mangels konkreter Anhaltspunkte solche Ermittlungen nicht erforderlich seien.

5. Zudem ist das notarielle Nachlassverzeichnis vom 04.05.2018 entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb offensichtlich unvollständig, weil die Klägerin dem Notar nicht die Zustimmung zu Ermittlungen in Form eines automatisierten Abrufs von Konteninformationen gemäß § 802l ZPO i.V.m. §§ 93 Abs. 7 und 8, 93b AO und § 24c Abs. 1 KWG i.V.m. § 19 BDSG a.F. bzw. § 15 DSGVO erteilt hat. Ein objektiver Dritter in der Lage der Beklagten würde die Durchführung eines solchen Kontendatenabrufs nicht für erforderlich halten. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass sich § 24c Abs. 1 KWG nur an Kreditinstitute richtet, die dem Geltungsbereich des deutschen Kreditwesengesetzes unterfallen und keine Informationen über in B gespeicherte Daten abgerufen werden können. Die Beklagten begründeten gegenüber dem mit der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses vom 04.05.2018 beauftragten Notar die Erforderlichkeit eines solchen Kontendatenabrufs damit, dass sich auf der Basis der hierbei gewonnen Daten eine spezifizierte Anfrage bei den durch den Abruf bekanntgewordenen Kreditinstituten durchführen lasse mit der Folge einer umfassenden Klärung, welche Konten vorhanden sind oder waren. Diese Klärung könne aussagekräftige Ergebnisse im Hinblick auf Transfers von und nach B oder sonstige Schenkungsvorgänge innerhalb des 10-Jahres-Zeitraumes liefern. Die Klägerin erteilte dem Notar zur Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses allerdings am 24.09.2015 eine Vollmacht, Kontenauskünfte zur Errichtung des Nachlassverzeichnisses bei deutschen Kreditinstituten zu beantragen und für sie entgegenzunehmen. Laut Ziffer III. 2a) des notariellen Nachlassverzeichnisses hat der Notar die in der Anlage 6 genannten Banken gebeten, ihm mitzuteilen, ob die Erblasserin dort Konten unterhalten habe. Die von den Banken erteilten Auskünfte sind dem notariellen Nachlassverzeichnis als Anlage 6 beigefügt. Eine Inaugenscheinnahme der Anlage 6 des durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten überreichten notariellen Nachlassverzeichnisses vom 04.05.2018 in der mündlichen Verhandlung ergab, dass diese mit der in der Akte befindlichen Anlage 6 zu dem Entwurf des notariellen Nachlassverzeichnisses (Anlage K 13, Bl. ### ff. d.A. 105 C 6/17 AG Bonn) identisch ist, wobei versehentlich die falsche Blattzahl der Anlage 6 protokolliert worden ist (statt Bl. ### bis ### lediglich Bl. ###). Aus der Anlage 6 ergibt sich, dass der Notar Auskünfte von der W eG, der N T, der W eG, der W2 eG, der D AG, der J AG, der N K und der W3 eG eingeholt hat. Die Beklagten haben keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass diese vom Notar durchgeführten Ermittlungen zu Konten bei den dem deutschen Kreditwesengesetz unterfallenden Banken nicht ausreichen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ein automatisierter Kontendatenabruf gemäß § 802l ZPO i.V.m. §§ 93 Abs. 7 und 8, 93b AO und § 24c Abs. 1 KWG i.V.m. § 19 BDSG a.F. bzw. § 15 DSGVO nicht bei jeder Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses erforderlich, sondern kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Die Verweigerung der Zustimmung zu solchen Ermittlungen durch die Klägerin stellt nicht ohne weiteres einen Anhaltspunkt für weitere Konten dar, da sie zugleich dem Notar eine Vollmacht erteilt hat, Kontenauskünfte zur Errichtung des Nachlassverzeichnisses bei deutschen Kreditinstituten zu beantragen und für sie entgegenzunehmen. Darüber hinaus gilt wiederum, dass die Verweigerung auch aus Rechtsgründen erfolgt sein kann. Weitere konkrete Anhaltspunkte für Konten bei den dem deutschen Kreditwesengesetz unterfallenden Kreditinstituten haben die Beklagten nicht vorgetragen. Auch insoweit gilt, dass die Beklagten in dem hiesigen erstinstanzlichen Verfahren – anders als noch in dem Verfahren 105 C 6/17 vor dem Amtsgericht Bonn – eine Plausibilitätslücke von EUR 279.000,00 nicht mehr angeführt haben, obwohl die Klägerin deutlich ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Notar nicht zu Ermittlungen ins Blaue hinein verpflichtet sei und mangels konkreter Anhaltspunkte solche Ermittlungen nicht erforderlich seien.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

Der Revision wird – auch auf den Antrag der Klägerin hin – zugelassen, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts i.S.d. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO erfordert. Die Frage des Umfangs der Mitwirkungspflicht des Auskunftspflichtigen an der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses i.S.d. § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB erfordert vor dem Hintergrund einer nach § 170 AußStrG durch den Auskunftspflichtigen bereits erstatteten Vermögenserklärung sowie der Möglichkeit eines automatisierten Kontendatenabrufs gemäß § 802l ZPO i.V.m. §§ 93 Abs. 7 und 8, 93b AO und § 24c Abs. 1 KWG i.V.m. § 19 BDSG a.F. bzw. § 15 DSGVO die Entwicklung von Leitsätzen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Erbrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Erbrecht. Vom rechtssicheren Testament über den Pflichtteilsanspruch bis hin zur Erbausschlagung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Erbrecht einfach erklärt

Erbrechtliche Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!