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Pflichtteilsanspruch auf Auskunft: Wann ist das Nachlassverzeichnis vollständig?

Kein Pflichtteil, nur ein notarielles Nachlassverzeichnis – der enterbten Tochter erscheint es unvollständig. Sie klagt auf ein neues, detailliertes Dokument, weil sie dem Notar Lücken unterstellt. Das OLG Hamm muss entscheiden: Muss der Notar noch einmal von vorne anfangen?

Frau mit Liste vor Wohnhaus, Enkelin zeigt auf Jahreszahl 2012 und hält ein leeres Schmuckkästchen in der Hand.
Der Auskunftsanspruch im Erbrecht umfasst auch Schenkungen, doch nach zehn Jahren endet die Berücksichtigung für den Pflichtteil meist. Symbolfoto: KI


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 U 3/25

Das Wichtigste im Überblick

Tochter erhält keine weitere Auskunft zum Erbe, da die Enkelin alle Pflichten bereits erfüllt hat.
  • Notarielles Nachlassverzeichnis ist trotz fehlender Vermächtnisgegenstände des Erblassers vollständig und rechtmäßig.
  • Verzicht auf Vermächtnisse gilt nicht als Schenkung und begründet keine Auskunftspflichten.
  • Erneutes Verlangen bereits bekannter Informationen aus früheren Vergleichen ist unzulässig und rechtsmissbräuchlich.
  • Immobilienübertragung vor über zehn Jahren bleibt bei der Wertermittlung ohne Nutzungs-Vorbehalt unberücksichtigt.
  • Mietverträge oder Rechte für Dritte hindern den Ablauf der Zehnjahresfrist bei Schenkungen nicht.

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm
  • Datum: 02.06.2025
  • Aktenzeichen: 10 U 3/25
  • Verfahren: Beschluss zur beabsichtigten Berufungszurückweisung
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Pflichtteilsrecht
  • Relevant für: Erben, Pflichtteilsberechtigte, Notare bei Nachlassverzeichnissen

Wie weit reicht die Ermittlungspflicht des Notars?

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haben enterbte Kinder gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Recht auf eine Mindestbeteiligung am Erbe. Um diesen Anspruch berechnen zu können, gewährt § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB das Recht auf ein notarielles Nachlassverzeichnis, das eine eigenständige und vom Notar verantwortete Ermittlung des Vermögensbestands widerspiegeln muss. Dieser Auskunftsanspruch beschränkt sich nicht nur auf das tatsächlich vorhandene Vermögen, sondern umfasst auch den sogenannten fiktiven Nachlass, zu dem lebzeitige Schenkungen nach den §§ 2325 und 2329 BGB zählen.

Tochter fordert Auskunft über fiktiven Nachlass

Mit den Grenzen dieser Auskunftspflicht musste sich das Oberlandesgericht Hamm in einem familiären Erbstreit befassen, bei dem eine Tochter nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2022 weitreichende Informationen einforderte. Der Verstorbene, ein ehemaliger Amtsgerichtsdirektor, hatte seine Enkeltochter als Alleinerbin eingesetzt. Die enterbte Tochter verlangte von ihrer Nichte Auskunft über den tatsächlichen und fiktiven Nachlass, da sie das vorgelegte notarielle Verzeichnis vom 23.05.2023 für unvollständig hielt. Das Gericht (Az. 10 U 3/25) prüfte daraufhin detailliert, ob die beauftragte Notarin durch eigene Nachforschungen und Bankanfragen ihrer Ermittlungspflicht ausreichend nachgekommen war. Im Rahmen des Verfahrens war zudem streitig, ob das Gerücht über eine mögliche weitere uneheliche Tochter des Erblassers die Auskunftspflicht der Erbin beeinflusst – was das Gericht für die reine Auskunftsstufe jedoch verneinte. Das bedeutet konkret: Die Auskunftsstufe ist der erste Teil eines meist mehrstufigen Verfahrens, in dem es zunächst nur um die Informationsbeschaffung geht, bevor im nächsten Schritt die konkrete Geldsumme berechnet wird. Die Berufung der Tochter blieb erfolglos, das Gericht kündigte an, diese durch Beschluss zurückzuweisen.

Deshalb genügt es den Anforderungen des § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB nur dann, wenn der Notar den Nachlassbestand selbst und eigenständig […] ermittelt hat und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, für den Inhalt verantwortlich zu sein. – so das OLG Hamm

Redaktionelle Leitsätze

  1. Der Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten auf ein notarielles Nachlassverzeichnis ist erfüllt, wenn der Notar den Nachlassbestand eigenständig und eigenverantwortlich ermittelt hat; Lücken im Verzeichnis können durch ergänzende schriftliche Mitteilungen des Notars geheilt werden, ohne dass ein vollständig neues Verzeichnis erstellt werden muss.
  2. Die Zehnjahresfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Immobilienschenkungen beginnt mit der Grundbuchumschreibung zu laufen, wenn sich der Schenker weder ein Nießbrauchrecht noch ein Wohnrecht noch ein sonstiges dingliches Nutzungsrecht vorbehalten hat; ein lediglich schuldrechtlicher, kündbarer Mietvertrag zwischen Schenker und Beschenktem begründet keine eigentümergleiche Stellung und hemmt den Fristbeginn nicht.
  3. Der Verzicht auf die Erfüllung eines Vermächtnisses stellt gemäß § 517 BGB keine Schenkung dar; Gegenstände, die dem Erblasser vermacht waren und auf deren Erfüllung er verzichtet hat, sind daher nicht in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen. Ein erneutes Auskunftsverlangen über Vermögensgegenstände, die bereits Gegenstand eines abgeschlossenen Vergleichs mit umfassender Abgeltungsklausel waren, ist rechtsmissbräuchlich.
Infografik: Die Zehnjahresfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Immobilienschenkungen beginnt mit der Grundbuchumschreibung, sofern kein dingliches Nutzungsrecht vorbehalten wurde.
Immobilien verschenkt? So prüfen Sie die 10-Jahresfrist

Können Notarschreiben ein lückenhaftes Verzeichnis heilen?

Ein rechtlicher Auskunftsanspruch erlischt durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB. Diese Erfüllung tritt ein, sobald die geschuldete Information in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vollständig und ordnungsgemäß erteilt wurde. Fehlen noch kleinere Details, können diese ergänzenden Angaben durch einfache Schreiben nachgereicht werden, um den Anspruch abschließend zu erfüllen.

Dass diese Voraussetzungen im Streit zwischen Tante und Nichte erfüllt waren, zeigte sich an den umfangreichen Ermittlungen der beauftragten Notarin. Die Erbin hatte zunächst das notarielle Verzeichnis vorgelegt und dieses später durch ein ergänzendes Schreiben der Notarin vom 27.02.2024 vervollständigt. Darin wurde dokumentiert, dass die Urkundsperson eigenständig Kontenbewegungen ab dem 01.07.2013 auf auffällige Geldabflüsse untersucht und erfolglose Nachforschungen nach weiteren Bankverbindungen angestellt hatte. Das Oberlandesgericht Hamm wertete den Auskunftsanspruch damit als vollständig erfüllt. Die Richter bestätigten die Auffassung der Vorinstanz und bewerteten die Berufung gegen das erstinstanzliche Teilurteil des Landgerichts Dortmund (Az. 12 O 420/23) als unbegründet. Ein Teilurteil ist eine gerichtliche Entscheidung, die vorab nur einen abgrenzbaren Teil des Rechtsstreits – hier den Anspruch auf Informationen – abschließt.

Wenn Sie als Erbe zur Auskunft verpflichtet sind, können Sie Lücken im Verzeichnis durch einfache schriftliche Ergänzungen des Notars heilen. Akzeptieren Sie solche Nachbesserungen auch als Pflichtteilsberechtigter, da der Anspruch mit der ergänzenden Information rechtlich als erfüllt gilt und eine Klage auf Neuerteilung des gesamten Verzeichnisses dann erfolglos bleibt.

Wann beginnt die Zehnjahresfrist bei Immobilienschenkungen?

Lebzeitige Schenkungen eines Verstorbenen werden für den Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. 3 BGB nur zeitlich begrenzt berücksichtigt. Die sogenannte Zehnjahresfrist beginnt grundsätzlich mit der Leistung des verschenkten Gegenstands. Bei Immobilien gilt die Frist ab dem Zeitpunkt der Grundbuchumschreibung als gestartet, sofern sich der Schenker keinen wesentlichen Genuss an dem Objekt vorbehalten hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein umfassender Vorbehalt von Nießbrauch oder Wohnrecht den Fristbeginn jedoch dauerhaft hindern. Ein Nießbrauch ist ein sogenanntes dingliches Recht, das fest im Grundbuch eingetragen wird und über ein bloßes Wohnrecht hinausgeht: Er erlaubt es dem Berechtigten, die Immobilie umfassend zu nutzen und beispielsweise auch Mieteinnahmen daraus zu erzielen.

Der Bundesgerichtshof hat für den Fristbeginn des § 2325 Abs. 3 BGB eine Einschränkung für die Fälle angenommen, in denen sich der Erblasser eines umfassendes Nießbrauchs- oder Wohnungsrechts oder sonstiges Nutzungsrechts an der übertragenen Immobilie vorbehalten hat und dadurch jedenfalls wirtschaftlich eine Ausgliederung des Geschenks aus dem Vermögen des Erblassers nicht stattgefunden hat. – so das OLG Hamm

Die zeitliche Grenze von zehn Jahren spielte für eine Immobilie in der B.-straße eine entscheidende Rolle, die der Vater bereits im Jahr 2012 auf seine Enkeltochter übertragen hatte. Die enterbte Tochter verlangte eine gutachterliche Wertermittlung zu den Stichtagen der Übertragung und des Erbfalls im April 2022, da sie die Schenkung für pflichtteilsergänzungspflichtig hielt. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Zehnjahresfrist am 30.03.2012 wirksam begann, als die neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Da der Vater zum Zeitpunkt seines Todes im Jahr 2022 bereits über zehn Jahre nicht mehr Eigentümer war und die Frist abgelaufen war, bestand kein rechtlicher Anspruch auf eine Wertermittlung des Grundbesitzes.

Fordern Sie als Pflichtteilsberechtigter immer eine Kopie des Grundbuchauszugs an, um das exakte Datum der Eigentumsumschreibung zu prüfen. Nur dieses Datum setzt die Zehnjahresfrist in Gang – das Datum des notariellen Schenkungsvertrags ist für die Berechnung Ihrer Ansprüche rechtlich bedeutungslos.

Stoppt ein Mietvertrag den Ablauf der Zehnjahresfrist?

Ein rein schuldrechtlicher Mietvertrag gilt im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB nicht als schädlicher Vorbehalt des Genusses, der den Beginn der Zehnjahresfrist blockieren würde. Das bedeutet konkret: Ein schuldrechtlicher Vertrag besteht im Gegensatz zu einem dinglichen Recht nur zwischen den Vertragspartnern und ist nicht dauerhaft im Grundbuch abgesichert. Entscheidend für die rechtliche Bewertung ist stets, ob der Erblasser den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen wie ein Eigentümer weiter nutzen konnte. Ein regulär kündbarer Mietvertrag sichert dem ehemaligen Eigentümer keine dauerhafte, eigentümergleiche Stellung an der Immobilie.

Keine eigentümergleiche Stellung durch Miete

Obwohl der Vater nach der Schenkung weiterhin in dem Haus lebte, sah das Gericht in dieser Konstruktion keinen rechtlichen Hinderungsgrund für den Fristablauf. Der Verstorbene hatte mit seiner Enkeltochter am Tag der Übertragung einen privatschriftlichen Mietvertrag über bestimmte Räumlichkeiten, den Garten und die Garage zu einem monatlichen Mietzins von 2,87 Euro pro Quadratmeter geschlossen. Die Tochter argumentierte, dies bilde zusammen mit der Übertragung einen gezielten Gesamtplan, damit der Vater die Immobilie bis zum Lebensende nutzen könne. Das Oberlandesgericht Hamm widersprach dieser Sichtweise deutlich: Der Mietvertrag war lediglich schuldrechtlicher Natur und kündbar, weshalb der Vater nicht mehr „Herr im Haus“ geblieben sei. Auch ein zeitgleich eingeräumtes Nießbrauchrecht, das ausschließlich der Absicherung seiner Ehefrau diente, wurde nicht als Eigennutzung des Erblassers gewertet. Selbst eine vereinbarte Rückübertragungsklausel für bestimmte Ausnahmefälle änderte nichts an dem endgültigen Eigentumsverlust.

Hierdurch wurde der Erblasser nicht berechtigt, die an seine Enkelin übertragene Immobilie im Wesentlichen wie ein Eigentümer weiter zu nutzen. Der Erblasser durfte gerade nicht davon ausgehen, dass er ab dem Zeitpunkt der Übertragung der Immobilie an die Beklagte bis zu seinem Lebensende in der Immobilie wohnen bleiben könnte. – so das OLG Hamm

Praxis-Hinweis: Der Herr-im-Haus-Faktor

Das war der entscheidende Punkt: Die Zehnjahresfrist für Schenkungen beginnt trotz Weiternutzung der Immobilie zu laufen, wenn lediglich ein kündbarer Mietvertrag besteht. Wenn Sie in einer ähnlichen Lage sind, prüfen Sie, ob der Schenker sich ein dingliches Recht (wie Nießbrauch) im Grundbuch vorbehalten hat oder nur einen schuldrechtlichen Vertrag (Miete) schloss. Nur bei Letzterem haben Sie nach Ablauf von zehn Jahren meist keine Ergänzungsansprüche mehr.

Gilt der Verzicht auf ein Vermächtnis als Schenkung?

Nach § 517 BGB liegt rechtlich keine Schenkung vor, wenn eine Person auf ein ihr angefallenes, aber noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet. Dementsprechend stellt auch die formelle Ausschlagung eines Vermächtnisses gemäß § 2180 BGB keine ergänzungspflichtige Schenkung dar. Ein Vermächtnis ist dabei die Zuwendung eines einzelnen Gegenstands oder Geldbetrags, ohne dass der Empfänger direkt zum Gesamterben wird. Vermögensgegenstände, die durch einen solchen Verzicht gar nicht erst in das Vermögen des Erblassers gelangt sind, müssen folglich auch nicht in dessen späteres Nachlassverzeichnis aufgenommen werden.

Gemäß § 517 BGB liegt keine Schenkung vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt oder auf ein angefallenes, noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt. – so das OLG Hamm

Diese gesetzliche Regelung entzog einer weiteren Forderung der Tochter die rechtliche Grundlage. Der Vater hatte nach dem Tod seiner Ehefrau mehrfach erklärt, dass er die ihm im gemeinschaftlichen Testament zugedachten Vermächtnisse – darunter Schmuck, Wohnungseinrichtung und Kontenguthaben – nicht haben wolle. Die Tochter forderte dennoch detaillierte Auskunft über diese Gegenstände im Nachlassverzeichnis ihres Vaters. Das Gericht entschied, dass die Erbin hierüber keine Auskunft schuldet, da durch den Verzicht des Vaters keine rechtliche Schenkung an die Enkeltochter stattgefunden hatte. Die Nichte hatte durch die Nicht-Annahme des Großvaters nichts zusätzlich erhalten, was nicht ohnehin schon durch das Erbe ihrer Großmutter in ihr Vermögen übergegangen war. Ob der Vater das Vermächtnis formell ausschlug oder ein Erlassvertrag geschlossen wurde, ließ der Senat dabei offen.

Wann blockiert eine Abgeltungsklausel den Auskunftsanspruch?

Selbst berechtigte Auskunftsansprüche können gemäß § 242 BGB wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen sein. Ein solcher Fall liegt in der juristischen Praxis beispielsweise dann vor, wenn der fordernde Gläubiger die verlangten Informationen bereits auf einem anderen Weg vollständig erhalten hat oder wenn eine wirksame Abgeltungsklausel aus einem früheren Verfahren existiert.

Abgegoltene Ansprüche aus dem Vorprozess

Die Richter sahen in dem hartnäckigen Auskunftsverlangen der Tochter bezüglich der mütterlichen Vermächtnisgegenstände einen klaren Rechtsmissbrauch. Die Tochter hatte bereits im Jahr 2021 einen gerichtlichen Vergleich über den Nachlass ihrer Mutter geschlossen. In diesem Vorprozess vor dem Landgericht Dortmund (Az. 1 O 101/17) hatte sie bestimmte Schmuckgegenstände erhalten, woraufhin sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Erbfall der Mutter ausdrücklich als erledigt und abgegolten erklärt wurden. Das Oberlandesgericht Hamm wertete das erneute Verlangen nach detaillierter Auskunft über exakt dieselben Gegenstände daher als unzulässig. Da die Richter die Berufung der Tochter in allen Punkten für unbegründet hielten, kündigten sie an, das Rechtsmittel gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Dieses Verfahren ermöglicht es Gerichten, offensichtlich unbegründete Berufungen ohne zeitaufwendige mündliche Verhandlung direkt zu beenden. Der Tochter wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 30.06.2025 eingeräumt.

Mietvertrag als rechtssichere Alternative zum Nießbrauch

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm bietet eine rechtssichere Vorlage für die Nachlassplanung: Sie bestätigt, dass ein kündbarer Mietvertrag den Lauf der Zehnjahresfrist für Pflichtteilsergänzungen nicht stoppt. Damit ist diese Gestaltung eine hochwirksame Alternative zum Nießbrauch, der den Fristbeginn dauerhaft blockieren würde. Das Urteil ist über den Einzelfall hinaus auf alle Immobilienschenkungen übertragbar, bei denen der Schenker die Immobilie ohne grundbuchliche Absicherung weiter nutzt.

In eigener Sache müssen Sie nun handeln: Wer eine Immobilie verschenkt und den Pflichtteil künftiger Erben reduzieren will, sollte konsequent auf einen marktüblichen Mietvertrag statt auf ein Wohnrecht setzen. Als Pflichtteilsberechtigter hingegen sollten Sie bei Weiternutzung prüfen, ob der Erblasser faktisch noch „Herr im Haus“ war – etwa durch die Übernahme aller Kosten oder eine Unkündbarkeit des Mietvertrags –, um die Zehnjahresfrist doch noch zu Fall zu bringen.

Checkliste: So prüfen Sie Ihr Nachlassverzeichnis

Prüfen Sie sofort, ob in Ihrem vorliegenden notariellen Verzeichnis die Bankanfragen des Notars für die letzten zehn Jahre explizit dokumentiert sind. Fehlen diese Nachweise, setzen Sie dem Erben eine kurze Frist zur Nachbesserung durch den Notar. Wenn Sie selbst eine Immobilie übertragen haben und darin wohnen bleiben, kontrollieren Sie Ihren Vertrag: Nur bei einem kündbaren Mietverhältnis ohne dingliche Sicherung (wie Nießbrauch) beginnt die Zehnjahresfrist für den Pflichtteil zu laufen.

Achtung Falle: Die Abgeltungsklausel

Dieses Urteil macht deutlich, dass ein einmal geschlossener Vergleich mit einer Abgeltungsklausel („alle Ansprüche erledigt“) eine massive Sperrwirkung entfaltet. Wenn Sie in einem früheren Erbfall innerhalb der Familie bereits eine solche Klausel unterschrieben haben, können Sie Informationen zu denselben Gegenständen später nicht erneut verlangen, selbst wenn diese für die Berechnung eines neuen Pflichtteils relevant erscheinen.


Pflichtteil sichern oder abwehren? Jetzt rechtssicher handeln

Die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen und die Prüfung von Schenkungsfristen erfordern eine präzise juristische Analyse des Einzelfalls. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Auskunftsansprüche korrekt durchzusetzen oder unberechtigte Forderungen rechtssicher abzuwehren. Wir prüfen Ihre Unterlagen und entwickeln die passende Strategie für Ihre Erbangelegenheit.

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Experten Kommentar

Viele erhoffen sich vom notariellen Nachlassverzeichnis die absolute Wahrheit, doch ich erlebe die Realität oft ernüchternd. Notare sind keine Privatdetektive und stoßen bei verschwiegenem Bargeld oder Krypto-Werten schnell an ihre Grenzen. Wenn der Erbe mauert, zieht sich die Erstellung nicht selten über Jahre hin.

Für Pflichtteilsberechtigte bedeutet das, den Kosten-Nutzen-Faktor genau abzuwägen, denn das teure Verzeichnis schmälert als Nachlassverbindlichkeit am Ende den eigenen Auszahlungsbetrag. Ich rate oft dazu, sich auf Basis eines privaten Verzeichnisses zügig auf eine pauschale Abfindung zu einigen. So erspart man sich das zermürbende Warten in endlosen Auskunftsstufen.


Das Bild zeigt auf der linken Seite einen großen Text mit "ERBRECHT FAQ Häufig gestellte Fragen" vor einem roten Hintergrund. Auf der rechten Seite sind eine Waage, eine Schriftrolle mit dem Wort "Testament", ein Buch mit der Aufschrift "BGB", eine Taschenuhr und eine Perlenkette zu sehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Beginnt die Zehnjahresfrist auch dann, wenn der Erblasser nach der Schenkung per Mietvertrag wohnen bleibt?

JA. Die Zehnjahresfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch beginnt grundsätzlich auch dann zu laufen, wenn der Schenker die Immobilie nach der Übertragung auf Basis eines kündbaren Mietvertrags weiterhin bewohnt. Entscheidend ist hierbei der rechtliche Verlust der eigentümergleichen Stellung durch den Vollzug der Schenkung im Grundbuch.

Gemäß § 2325 Abs. 3 BGB setzt der Fristbeginn voraus, dass der Erblasser den Genuss am verschenkten Gegenstand tatsächlich aufgibt und diesen wirtschaftlich aus seinem Vermögen ausgliedert. Ein rein schuldrechtlicher Mietvertrag begründet im Gegensatz zu einem dinglichen Nießbrauch oder Wohnungsrecht keine dauerhafte Absicherung, da er rechtlich kündbar bleibt und somit keine Herrschaftsgewalt über das Objekt mehr vermittelt. Da der Schenker in dieser Konstellation nicht mehr als Herr im Haus anzusehen ist, gilt die Schenkung mit der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch als rechtlich vollzogen. Die Rechtsprechung wertet solche rein vertraglichen Nutzungsvereinbarungen daher nicht als Hindernis für den Anlauf der zehnjährigen Ausschlussfrist, sofern keine weiteren einschränkenden Sonderregelungen im Übergabevertrag vereinbart wurden.

Die Frist wird jedoch gehemmt, wenn der Mietvertrag faktisch unkündbar gestaltet ist oder der Schenker durch zusätzliche Klauseln weiterhin alle wesentlichen Befugnisse eines Eigentümers behält. In solchen Grenzfällen findet keine wirtschaftliche Ausgliederung statt, wodurch Pflichtteilsberechtigte die Schenkung auch nach Ablauf von zehn Jahren noch berücksichtigen können.


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Gilt mein Anspruch als erfüllt, wenn der Notar die fehlenden Informationen lediglich per Brief nachreicht?

JA, Ihr Auskunftsanspruch gilt rechtlich als erfüllt, wenn der Notar die ursprünglich fehlenden Informationen durch ein ergänzendes Schreiben nachreicht und damit die bestehenden Lücken im Verzeichnis schließt. Ein notarielles Nachlassverzeichnis muss nicht zwingend in einem einzigen Dokument erstellt werden, um die gesetzliche Informationspflicht wirksam zu beenden.

Nach dem Grundsatz des § 362 Abs. 1 BGB erlischt ein Anspruch, sobald die geschuldete Leistung bewirkt wurde, was im Erbrecht die vollständige Information über den Nachlassbestand bedeutet. Das Oberlandesgericht Hamm hat klargestellt, dass kleinere Lücken oder fehlende Belege durch separate schriftliche Mitteilungen des Notars rechtssicher geheilt werden können. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Notar diese Ergänzungen eigenständig ermittelt hat und durch seine Bestätigung erkennbar die Verantwortung für den Inhalt übernimmt. Eine Klage auf Neuerstellung des gesamten Verzeichnisses ist dann unbegründet, da das Rechtsschutzbedürfnis mit Erhalt der Information entfällt.

Die Heilung durch einfache Briefe scheitert jedoch, wenn die Ergänzungen nicht vom Notar selbst stammen oder dieser nicht erkennbar die Verantwortung für die Richtigkeit der nachgereichten Angaben übernimmt.


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Woran erkenne ich im Verzeichnis, ob der Notar tatsächlich eigenständige Bankanfragen für mich gestellt hat?

Ein echtes notarielles Verzeichnis erkennen Sie daran, dass der Notar seine eigenständigen Ermittlungsschritte, wie direkte Anfragen bei Kreditinstituten und die Prüfung von Kontenbewegungen, explizit im Text dokumentiert. Die Urkundsperson muss zudem durch eine Bestätigung zum Ausdruck bringen, für den Inhalt des Verzeichnisses selbst verantwortlich zu sein.

Gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB ist der Notar verpflichtet, den Nachlassbestand eigenverantwortlich zu ermitteln, anstatt lediglich die Angaben des Erben ungeprüft in das Dokument zu übernehmen. Im Verzeichnis sollten daher konkrete Formulierungen stehen, die belegen, dass der Notar bei namentlich genannten Banken schriftliche Auskünfte eingeholt und die Konten auf auffällige Geldabflüsse untersucht hat. Diese Dokumentation dient der Transparenz gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten und stellt sicher, dass auch der fiktive Nachlass durch Schenkungen der letzten zehn Jahre vollständig erfasst wurde. Fehlen solche Hinweise auf eigene Nachforschungen und beschränkt sich der Text auf die bloße Wiedergabe von Erbenmitteilungen, entspricht das Verzeichnis nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine neutrale Bestandsaufnahme.

Obwohl das Verzeichnis primär eine geschlossene Urkunde darstellt, können fehlende Details zu Bankanfragen laut Rechtsprechung durch nachträgliche schriftliche Ergänzungen des Notars rechtssicher geheilt werden. In diesem Fall gilt der Auskunftsanspruch trotz der ursprünglichen Lücke als vollständig erfüllt, sofern die ergänzenden Informationen die eigenständige Ermittlungstätigkeit zweifelsfrei belegen.


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Verliere ich meinen Auskunftsanspruch, wenn ich bereits einen Vergleich mit einer umfassenden Abgeltungsklausel unterschrieben habe?

JA. Eine umfassende Abgeltungsklausel in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich führt dazu, dass spätere Auskunftsansprüche über dieselben Gegenstände regelmäßig als rechtsmissbräuchlich abgewiesen werden. Wer einmal rechtsverbindlich erklärt hat, dass alle Ansprüche erledigt sind, kann dieses Thema rechtlich nicht ohne Weiteres wieder aufgreifen.

Die rechtliche Grundlage für diese Abweisung bildet der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, der widersprüchliches Verhalten im Rechtsverkehr untersagt. Ein Vergleich soll den Rechtsstreit endgültig beenden und Rechtsfrieden schaffen, weshalb die Formulierung „sämtliche Ansprüche sind abgegolten“ auch künftige Informationsbegehren zu diesem Sachverhalt umfasst. Gerichte werten ein erneutes Verlangen als unzulässig, da der Gläubiger mit seiner Unterschrift bewusst auf die Geltendmachung weiterer Rechte aus diesem Lebenssachverhalt verzichtet hat. Die Sperrwirkung bleibt sogar dann bestehen, wenn die Informationen für die Berechnung eines neuen Pflichtteilsanspruchs nach einem weiteren Erbfall von Bedeutung sein könnten.

Eine Ausnahme von dieser strengen Regel besteht nur dann, wenn der Vergleich durch arglistige Täuschung erwirkt wurde oder sich die Klausel ausdrücklich nur auf eng begrenzte Teilbereiche bezog. In diesen Fällen kann die Bindungswirkung der Abgeltungsklausel entfallen, sofern der Gläubiger die Unwirksamkeit des Verzichts rechtlich nachweisen kann.


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Habe ich Anspruch auf Auskunft über Vermächtnisse, auf die der Erblasser zu Lebzeiten verzichtet hat?

NEIN. Über Vermächtnisse, auf die der Erblasser zu Lebzeiten verzichtet hat, besteht gegenüber dem Erben kein rechtlicher Auskunftsanspruch. Da ein solcher Verzicht keine Schenkung darstellt, bleibt er für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen rechtlich vollkommen irrelevant.

Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 517 BGB, wonach das Unterlassen eines Vermögenserwerbs ausdrücklich nicht als Schenkung im rechtlichen Sinne qualifiziert wird. Da der Erblasser durch den Verzicht nie Eigentümer des Gegenstands wurde, fand keine Minderung seines vorhandenen Vermögens zugunsten eines Dritten statt. Ohne eine solche Schenkung entsteht kein fiktiver Nachlasswert, der den Pflichtteil erhöhen könnte, weshalb der Erbe hierüber keine Rechenschaft ablegen muss. Sie sollten daher prüfen, ob der Erblasser den Gegenstand bereits besessen hatte oder lediglich die Annahme der Zuwendung verweigerte.


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Das vorliegende Urteil


OLG Hamm – Az.: 10 U 3/25 – Beschluss vom 02.06.2025

 


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