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Pflichtteilsanspruch – Berechnung

Eine Stiefmutter erbt das Vermögen ihres verstorbenen Mannes, doch die Tochter aus erster Ehe geht nicht leer aus. Das Landgericht Ellwangen sprach der Tochter ihren Pflichtteil zu, da der Vater der Stiefmutter zu Lebzeiten ein wertvolles Nießbrauchrecht schenkte. Der Streitwert: knapp 4.000 Euro plus Zinsen – ein Fall, der die Feinheiten des Erbrechts beleuchtet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Ellwangen
  • Datum: 08.05.2024
  • Aktenzeichen: 1 S 83/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Erbrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Tochter des im Januar 2017 verstorbenen Erblassers, H. Sie argumentiert, dass ihr ein Pflichtteil zusteht und bemängelt die Berechnung des Nachlasses durch die Beklagte.
  • Beklagte: Die zweite Ehefrau des Erblassers und testamentarische Alleinerbin. Sie wendet ein, dass der Nachlass überschuldet sei und keine Pflichtteilsergänzungsansprüche bestünden.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Streit zwischen der Tochter des Verstorbenen und dessen zweiter Ehefrau über den Pflichtteil aus dem Nachlass des Erblassers. Der Erblasser hatte seine zweite Ehefrau zur Alleinerbin gemacht und der Tochter stand somit der Pflichtteil zu.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Berechnung der Pflichtteilsansprüche der Tochter, insbesondere die Berücksichtigung der Aktiva, Passiva und etwaiger Schenkungen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf einen Pflichtteil in Höhe von 3.890,25 EUR zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit.
  • Begründung: Das Gericht gelangte zur Entscheidung, da die Aktiva des Nachlasses korrekt erfasst und die Passiva ordnungsgemäß abgezogen wurden, einschließlich der Berücksichtigung der ergänzungspflichtigen Schenkung gemäß § 2325 BGB.
  • Folgen: Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, und es wurde keine Revision zugelassen.

Pflichtteilsanspruch: Rechte von Erben im Fokus eines aktuellen Urteils

Das Erbrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, das für viele Menschen undurchsichtig erscheint. Zentrale Bedeutung hat dabei der Pflichtteilsanspruch, der gesetzliche Erben einen Mindestanspruch auf das Erbe sichert. Dieser Anspruch stellt sicher, dass enge Familienangehörige wie Kinder oder der Ehepartner auch dann einen Erbteil erhalten, wenn sie im Testament nicht oder nur unzureichend berücksichtigt werden.

Die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs folgt präzisen rechtlichen Regelungen und umfasst verschiedene Faktoren wie den gesetzlichen Erbteil, mögliche Freibeträge und eventuelle Vermächtnisse. Für Betroffene ist es wichtig zu verstehen, wie sich ihr Erbanteil zusammensetzt und welche Ansprüche sie gegenüber dem Nachlass geltend machen können. Ein konkreter Gerichtsfall wird nun zeigen, wie diese komplexen Regelungen in der Praxis interpretiert werden.

Der Fall vor Gericht


Pflichtteilsanspruch der Tochter nach notarieller Nießbrauchseinräumung bestätigt

Familientreffen zur Klärung der Erbschaft, Stepmutter hält Unterlagen, Tochter zeigt sich besorgt.
Pflichtteilsanspruch im Erbrecht | Symbolfoto: Flux gen.

Das Landgericht Ellwangen hat in einem Erbrechtsstreit den Pflichtteilsanspruch einer Tochter gegen ihre Stiefmutter als Alleinerbin bestätigt. Der Streit drehte sich um die Höhe des Pflichtteils nach dem Tod des Vaters im Januar 2017. Dieser hatte seine zweite Ehefrau durch letztwillige Verfügung zur Alleinerbin eingesetzt.

Gemischte Schenkung durch Nießbrauchsrecht

Zwei Jahre vor seinem Tod räumte der Erblasser seiner Ehefrau notariell ein lebenslanges Nießbrauchrecht an seinem hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück ein. Als Gegenleistung verpflichtete sich die Ehefrau, ihn von bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 5.000 Euro freizustellen. Der übrige Teil der Nießbrauchseinräumung erfolgte ausdrücklich schenkungsweise. Das Gericht bewertete diesen Teil mit 27.750 Euro als Ergänzungspflichtige Schenkung.

Detaillierte Berechnung des Nachlasswerts

Bei der Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs berücksichtigte das Gericht Nachlassaktiva in Höhe von 15.411,84 Euro. Diese setzten sich aus verschiedenen Vermögenswerten und einem Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zusammen. Die Nachlasspassiva beliefen sich auf 9.263,39 Euro, darunter Bestattungskosten, Verbindlichkeiten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit sowie Kosten für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses.

Gerichtliche Entscheidung zum Pflichtteilsanspruch

Das Landgericht bestätigte den erstinstanzlich zugesprochenen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 3.890,25 Euro nebst Zinsen. Nicht berücksichtigt wurden dabei vorgebliche Pflegeleistungen der Ehefrau in Höhe von 11.700 Euro, da diese als Ehegattin nach § 2057a BGB nicht ausgleichsberechtigt war. Die Pflegeleistungen seien durch die Erbteilserhöhung nach § 1371 BGB pauschal abgegolten.

Zurückgewiesene Einwendungen der Beklagten

Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Gericht wies verschiedene von ihr geltend gemachte Positionen zurück, darunter eine behauptete Darlehensverbindlichkeit über 9.000 Euro sowie Kosten für mehrere Rechtsanwälte. Eine mögliche Pflichtteilsergänzung wegen einer Lebensversicherung des Erblassers wurde mangels Bezifferung des Rückkaufwertes nicht berücksichtigt.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil bestätigt, dass bei der Berechnung des Pflichtteils auch Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall (Pflichtteilsergänzungsansprüche) berücksichtigt werden müssen. Die unentgeltliche Einräumung eines Nießbrauchrechts sowie Lebensversicherungen können dabei als ergänzungspflichtige Schenkungen gelten. Für die Höhe des Pflichtteils sind alle Aktiva und nachgewiesene Passiva des Nachlasses relevant, wobei nicht alle behaupteten Verbindlichkeiten automatisch berücksichtigt werden.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als pflichtteilsberechtigter Angehöriger sollten Sie genau prüfen, ob der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod Schenkungen getätigt hat – auch in Form von Nießbrauchrechten oder Lebensversicherungen. Diese können Ihren Pflichtteilsanspruch erhöhen. Sammeln Sie dafür alle Belege über Vermögenswerte und Schulden des Nachlasses. Nicht belegte Forderungen, wie beispielsweise Pflegeleistungen, werden bei der Berechnung möglicherweise nicht berücksichtigt. Eine frühzeitige rechtliche Beratung ist empfehlenswert, um Ihre Ansprüche optimal durchzusetzen.

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Die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen und die Berücksichtigung von Schenkungen, wie im vorliegenden Fall des Nießbrauchrechts, sind komplexe Angelegenheiten. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte als Erbe oder Pflichtteilsberechtigter zu verstehen und durchzusetzen. Oftmals sind detaillierte Kenntnisse des Erbrechts und der aktuellen Rechtsprechung erforderlich, um – wie im Beispiel – auch Schenkungen in Form von Nießbrauchrechten oder Lebensversicherungen korrekt zu bewerten. Sprechen Sie mit uns, um Ihre individuelle Situation zu analysieren und die optimale Strategie für Ihr Anliegen zu entwickeln.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie hoch ist der gesetzliche Pflichtteil und wer hat Anspruch darauf?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanspruch am Nachlass, der bestimmten nahen Angehörigen auch dann zusteht, wenn sie durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.

Anspruchsberechtigte Personen

Folgende Personen sind pflichtteilsberechtigt:

  • Kinder und deren Abkömmlinge (eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder)
  • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
  • Eltern, aber nur wenn keine Kinder vorhanden sind

Geschwister, Stiefkinder oder andere Verwandte haben keinen Pflichtteilsanspruch.

Höhe des Pflichtteils

Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:

Pflichtteilsanspruch = Pflichtteilsquote × Wert des Nachlasses

Wenn Sie beispielsweise als Kind eines verwitweten Erblassers ohne Testament Alleinerbe wären, beträgt Ihre Pflichtteilsquote 1/2, also erhalten Sie als Pflichtteil 1/4 des Nachlasses.

Besonderheiten der Berechnung

Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch. Sie können keine bestimmten Gegenstände oder Immobilien aus dem Nachlass verlangen.

Bei der Berechnung werden auch Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall berücksichtigt. Geschenke zwischen Ehegatten sind sogar zeitlich unbegrenzt anzurechnen.

Wenn Sie als Pflichtteilsberechtigter bereits zu Lebzeiten Vorleistungen oder Schenkungen erhalten haben, müssen diese auf den Pflichtteil angerechnet werden.

Geltendmachung und Verjährung

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers, muss aber aktiv geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und der Sie beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt haben.


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Welche Vermögenswerte werden bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt?

Grundlage der Berechnung

Die Berechnung des Pflichtteils basiert auf dem Nettonachlass zum Zeitpunkt des Erbfalls. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Aktivnachlass (Vermögenswerte) und dem Passivnachlass (Verbindlichkeiten).

Aktivvermögen

Zum Aktivnachlass gehören sämtliche Vermögenswerte des Erblassers, insbesondere:

  • Geldvermögen (Bargeld, Bankguthaben, Sparguthaben)
  • Immobilien und Grundstücke
  • Wertpapiere und Aktien
  • Kunstgegenstände und Schmuck
  • Rentenansprüche

Abzüge und Verbindlichkeiten

Von diesem Aktivvermögen werden folgende Positionen als Passiva abgezogen:

  • Bestehende Schulden des Erblassers
  • Beerdigungskosten
  • Nachlassverbindlichkeiten
  • Kosten der Nachlassabwicklung

Besondere Vermögenswerte

Lebensversicherungen werden unterschiedlich behandelt:

  • Bei widerruflich eingeräumtem Bezugsrecht wird der Rückkaufswert zum Todeszeitpunkt berücksichtigt
  • Bei unwiderruflicher Bezugsberechtigung ist der Wert zum Zeitpunkt der Bestimmung des Bezugsberechtigten maßgeblich

Schenkungen des Erblassers werden unter folgenden Bedingungen berücksichtigt:

  • Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall werden anteilig einbezogen
  • Schenkungen im letzten Jahr werden zu 100% angerechnet
  • Pro Jahr wird ein Zehntel des Wertes abgezogen
  • Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die 10-Jahresfrist erst mit Auflösung der Ehe

Gemischte Schenkungen, bei denen der Beschenkte eine teilweise Gegenleistung erbracht hat, werden mit dem überschießenden unentgeltlichen Teil berücksichtigt.

Bei Immobilienschenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt wird nur die Wertdifferenz zwischen dem Sachwert und dem kapitalisierten Nutzungswert als Schenkung gewertet.


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Welche Fristen müssen bei der Geltendmachung des Pflichtteils beachtet werden?

Regelverjährung von drei Jahren

Der Pflichtteilsanspruch unterliegt einer Regelverjährung von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem zwei wichtige Voraussetzungen erfüllt sind: Sie müssen Kenntnis vom Tod des Erblassers haben und von der Sie betreffenden Enterbung oder Beeinträchtigung wissen.

Wenn Sie beispielsweise am 15. Februar 2024 vom Tod des Erblassers und Ihrer Enterbung erfahren, beginnt die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2024 und endet am 31. Dezember 2027.

Maximale Verjährungsfrist

Unabhängig von Ihrer Kenntnis gilt eine absolute Höchstfrist von 30 Jahren nach dem Erbfall. Nach Ablauf dieser Frist können Sie keine Ansprüche mehr geltend machen, selbst wenn Sie erst dann vom Erbfall erfahren.

Besondere Regelungen für Minderjährige

Bei minderjährigen Pflichtteilsberechtigten ist die Verjährung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gehemmt. Erst danach beginnt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen.

Pflichtteilsergänzungsansprüche

Für Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen Schenkungen des Erblassers gelten besondere Fristen:

  • Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst mit Kenntnis von der Schenkung
  • Eine Schenkung wird nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall erfolgte
  • Je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer ist der anrechenbare Anteil – pro Jahr verringert sich der Wert um 10 Prozent

Hemmung der Verjährung

Die Verjährung kann in bestimmten Fällen gehemmt werden, etwa wenn:

  • Sie sich in Verhandlungen mit den Erben befinden
  • Eine Klage eingereicht wurde
  • Der Erbe den Anspruch schriftlich anerkennt

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Wie werden Schenkungen zu Lebzeiten bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch schützt Pflichtteilsberechtigte vor einer Aushöhlung ihrer Ansprüche durch lebzeitige Schenkungen des Erblassers. Wenn der Erblasser zu Lebzeiten Vermögenswerte verschenkt hat, werden diese dem Nachlass rechnerisch wieder hinzugerechnet.

Zeitliche Berücksichtigung von Schenkungen

Die Berücksichtigung von Schenkungen unterliegt dem Abschmelzungsmodell:

  • Im ersten Jahr vor dem Erbfall wird die Schenkung zu 100% berücksichtigt
  • Mit jedem weiteren Jahr reduziert sich der anzurechnende Wert um 10%
  • Nach 10 Jahren wird die Schenkung nicht mehr berücksichtigt

Wertermittlung der Schenkungen

Bei der Wertermittlung wird zwischen verschiedenen Vermögensarten unterschieden:

Verbrauchbare Sachen (wie Geld oder Wertpapiere) werden mit ihrem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung angesetzt.

Nicht verbrauchbare Sachen (wie Immobilien) werden mit ihrem Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls berücksichtigt. Lag der Wert zur Zeit der Schenkung niedriger, gilt dieser niedrigere Wert.

Besondere Konstellationen

Bei gemischten Schenkungen, wenn also eine Gegenleistung erbracht wurde, die nicht dem vollen Wert entspricht, wird nur der Schenkungsanteil berücksichtigt. Wenn beispielsweise eine Immobilie im Wert von 800.000 Euro für 500.000 Euro übertragen wurde, beträgt der Schenkungsanteil 300.000 Euro.

Bei Schenkungen mit Nießbrauch oder Wohnrecht läuft die 10-Jahres-Frist nicht an, solange der Erblasser noch Nutzungsrechte am verschenkten Gegenstand hat.

Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel: Pflichtteilsergänzungsanspruch = (Nachlass + anzurechnende Schenkungen) × Pflichtteilsquote – regulärer Pflichtteil


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Welche Nachlassverbindlichkeiten mindern den Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteilsanspruch berechnet sich aus dem Nettonachlass, also dem um Verbindlichkeiten bereinigten Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls.

Abzugsfähige Verbindlichkeiten

Folgende Verbindlichkeiten mindern den Pflichtteilsanspruch:

  • Bestattungskosten und Kosten für ein angemessenes Grabmal
  • Nachlassregulierungskosten wie Gerichtsgebühren und Notarkosten
  • Verbindlichkeiten des Erblassers aus der Zeit vor seinem Tod (z.B. Kredite, offene Rechnungen)
  • Steuerschulden des Erblassers
  • Haushaltsauflösungskosten

Behandlung zweifelhafter Verbindlichkeiten

Bei zweifelhaften oder ungewissen Verbindlichkeiten gilt eine besondere Regelung: Diese bleiben bei der Pflichtteilsberechnung zunächst außer Ansatz. Stellt sich später heraus, dass die Verbindlichkeit tatsächlich besteht, kann der zu viel gezahlte Pflichtteil zurückgefordert werden.

Nicht abzugsfähige Positionen

Bestimmte Positionen dürfen bei der Pflichtteilsberechnung nicht als Verbindlichkeiten abgezogen werden:

Nicht abzugsfähig sind insbesondere Verbindlichkeiten, die erst durch den Tod des Erblassers entstehen, wie:

  • Vermächtnisse
  • Auflagen aus dem Testament
  • Pflichtteilsansprüche anderer Berechtigter
  • Erbschaftsteuer

Die Berechnungsformel lautet: Pflichtteilsanspruch = (Nachlasswert – abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten) × Pflichtteilsquote

Bei überschuldetem Nachlass können Sie als Pflichtteilsberechtigter nur nachrangig Ansprüche geltend machen. In einem Nachlassinsolvenzverfahren werden Pflichtteilsforderungen erst nach den regulären Nachlassverbindlichkeiten erfüllt.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Pflichtteilsanspruch

Ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Erbe für bestimmte nahe Verwandte (Kinder, Ehegatten, Eltern), auch wenn diese im Testament nicht bedacht wurden. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanteils und wird als Geldforderung gegen den oder die Erben geltend gemacht. Geregelt in §§ 2303 ff. BGB. Beispiel: Ein Vater enterbt seinen Sohn und vermacht sein gesamtes Vermögen seiner neuen Ehefrau. Der Sohn kann dann als Pflichtteil die Hälfte dessen verlangen, was ihm als gesetzlicher Erbe zugestanden hätte.


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Nießbrauchrecht

Ein lebenslanges Nutzungsrecht an einer Sache (meist Immobilie), ohne diese zu besitzen. Der Nießbraucher darf die Sache nutzen und Erträge daraus ziehen, muss sie aber pflegen und darf sie nicht verändern. Geregelt in §§ 1030 ff. BGB. Beispiel: Eine Witwe erhält das Nießbrauchrecht an einem Haus – sie darf darin wohnen oder es vermieten, aber nicht verkaufen.


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Nachlassaktiva

Alle positiven Vermögenswerte eines Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes, wie Bargeld, Kontoguthaben, Immobilien, Wertpapiere oder Schmuck. Gesetzlich definiert in § 1922 BGB als Gesamtheit der vererblichen Rechtspositionen. Die Nachlassaktiva sind Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils. Beispiel: Ein Sparbuch mit 50.000 Euro, eine Eigentumswohnung im Wert von 200.000 Euro und ein Auto für 15.000 Euro sind Nachlassaktiva.


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Nachlasspassiva

Alle Schulden und Verbindlichkeiten, die der Verstorbene hinterlässt, einschließlich Bestattungskosten und Nachlassverbindlichkeiten. Diese werden bei der Ermittlung des Nachlasswertes von den Aktiva abgezogen. Rechtliche Grundlage: §§ 1967, 1968 BGB. Beispiel: Noch offene Hypothek, unbezahlte Rechnungen, Beerdigungskosten oder Pflichtteilsansprüche anderer Berechtigter.


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Ergänzungspflichtige Schenkung

Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten, die bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden müssen, wenn sie innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall erfolgten. Geregelt in §§ 2325 ff. BGB. Sie sollen verhindern, dass der Pflichtteil durch vorzeitige Vermögensübertragungen ausgehöhlt wird. Beispiel: Ein Vater schenkt kurz vor seinem Tod sein Haus dem neuen Ehepartner – diese Schenkung muss beim Pflichtteil der Kinder berücksichtigt werden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 1922 ff. – Erbrecht: Diese Vorschriften regeln die gesetzliche Erbfolge und die Rechte der Erben. Sie bestimmen, wie das Vermögen eines Verstorbenen verteilt wird, wenn kein Testament vorliegt, und legen fest, wer als Erbe in Frage kommt. Im vorliegenden Fall ist die gesetzliche Erbfolge relevant, da die Klägerin als Tochter und die Beklagte als zweite Ehefrau des Erblassers Ansprüche geltend machen.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 2303 ff. – Pflichtteil: Diese Paragraphen definieren den Pflichtteil, der bestimmten nahen Angehörigen zusteht, selbst wenn sie durch ein Testament enterbt wurden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und dient dem Schutz der nächsten Angehörigen. Im vorliegenden Fall streitet die Klägerin über ihren Anspruch auf den Pflichtteil des Erbes, was die Anwendung dieser Vorschriften erfordert.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 1030 ff. – Nießbrauch: Diese Vorschriften regeln das Nießbrauchrecht, das einer Person das Recht gibt, die Nutzungen eines fremden Eigentums zu ziehen. Im vorliegenden Fall hat der Erblasser der Beklagten ein Nießbrauchrecht an einem Grundstück eingeräumt, wodurch die Beklagte bestimmte Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Nachlass übernimmt.
  • Zivilprozessordnung (ZPO) §§ 313a, 540 – Prozessuale Bestimmungen: Diese Bestimmungen betreffen die Berufung und die Voraussetzungen für eine Aufhebung von erstinstanzlichen Entscheidungen. Sie sind im vorliegenden Fall relevant, da die Beklagte gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt hat und spezifische Prozessvorschriften zur Anwendung kommen, insbesondere hinsichtlich verspäteter Tatsachenvorträge.
  • Zivilprozessordnung (ZPO) §§ 296 Abs. 2, 282 – Verspätete Einreichungen und Zurückweisung: Diese Paragraphen regeln die Bedingungen, unter denen verspätete Schriftsätze zurückgewiesen werden können. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht die neuen Tatsachen der Beklagten als verspätet zurückgewiesen, was die Anwendung dieser Vorschriften erforderlich macht, um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu bewerten.

Das vorliegende Urteil


LG Ellwangen – Az.: 1 S 83/23 – Urteil vom 08.05.2024


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