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Pflichtteilsanspruch – Rechnungslegungspflicht des Erben

OLG Hamburg, Az.: 2 U 29/15,  Urteil vom 28.09.2016

1.) Die Berufung der Kläger gegen das Teil-Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 4, vom 30. Oktober 2015 (Az. 304 O 451/14) wird zurückgewiesen.

2.) Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.) Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 10.000,- festgesetzt.

Gründe

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist sachlich unbegründet.

A.)

Pflichtteilsanspruch - Rechnungslegungspflicht des Erben
Symbolfoto: Von kan_chana /Shutterstock.com

Die Erblasserin verstarb am 13.10.2011. Die Beklagte hat auf Verlangen der Kläger vorprozessual zunächst persönlich ein Nachlassverzeichnis vom 13.12.11 erstellt (B 5). Auf weiteres Verlangen ließ sie sodann das notarielle Nachlassverzeichnis vom 12.3.12 erstellen (K 1). Darüber hinaus erklärte sie, dass weitergehende ergänzungs- und ausgleichspflichtige Zuwendungen nicht bekannt seien.

Mit der Stufenklage begehren die Kläger in der ersten Stufe wiederum von der Beklagten die Auskunftserteilung durch Nachlassverzeichnis mit Nachweisen und Belegen.

Das Landgericht hat die Klage auf der ersten Stufe durch Teil-Urteil abgewiesen, weil der Auskunftsanspruch aus § 2314 Abs.1 BGB erfüllt sei. Zur Begründung ist ausgeführt, die Kläger machten nicht geltend, dass das Verzeichnis erkennbar unvollständig sei, also Lücken enthalte. Nur in diesem Falle bestünde ein Anspruch auf ergänzende Auskunft. Die Kläger machten vielmehr inhaltliche Unrichtigkeit geltend. Dies sei jedoch nicht Gegenstand der ersten Stufe der Klage. Die Auskunft gestatte keine Nachprüfung, um den Wahrheitsgehalt erfüllter Informationen zu kontrollieren. Belege müssten ebenfalls nicht vorgelegt werden. Denn eine allgemeine Pflicht zur Vorlage von Belegen nur zur Kontrolle der Angaben des Auskunftspflichtigen finde in § 2314 BGB keine Stütze. Das gesetzliche Mittel zur Verifizierung der Angaben sei vielmehr die eidestattliche Versicherung. Im Rahmen von § 2314 Abs.1 BGB sei die Vorlage von Belegen nur ausnahmsweise geschuldet, wenn der Wert der Nachlassgegenstände ungewiss sei, also in Fällen, wo die Vorlage von Belegen notwendig sei, damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch berechnen könne. Hier gehe es nur darum, dass die Kläger den Angaben der Beklagten misstrauten.

Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihren erstinstanzlichen Antrag unverändert weiter.

Die Kläger machen geltend, sie benötigten die Belege, weil gravierende Zweifel an der Berechnungsgrundlage bestünden, die dem Pflichtteilsanspruch zugrunde liege. Durch die Verknüpfung zwischen Erbenstellung, Generalbevollmächtigtenstellung und Betreuerstellung sei es der Beklagten möglich gewesen, diverse Vermögensverfügungen zu treffen, die aufgrund der undurchsichtigen Abrechnungen gegenüber dem Betreuungsgericht keinen Eingang mehr in das notarielle Nachlassverzeichnis gefunden hätten. Das notarielle Nachlassverzeichnis genüge nicht. Ein notarielles Nachlassverzeichnis solle eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das Privatverzeichnis des Pflichtteilsberechtigten bieten. Ein Notar müsse dementsprechend den Nachlass selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, den Inhalt zu verantworten. Die Wiedergabe der Erklärung des Erben genüge nicht. Jedenfalls bei konkreten Anhaltspunkten müsse er selbst ermitteln und den Nachlassbestand feststellen. Maßstab hierfür sei, welche naheliegenden Nachforschungen ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich hielte.

Es gehe vorliegend nicht um inhaltliche Unrichtigkeiten, sondern um Auslassungen und Lückenhaftigkeiten. So habe die Beklagte eingeräumt, dass in der Abrechnung an das Betreuungsgericht Additionsfehler enthalten seien, das Überträge nicht mit eingerechnet worden seien sowie die Aufstellung der Ein- und Ausnahmen unvollständig gewesen seien. Dies habe die Beklagte vor dem Landgericht nicht erklären können. Ferner hätten Umbuchungen nicht erklärt werden können. Die Angabe, die Erblasserin habe alle Rechnungen bar bezahlt, sei unglaubhaft, weil die Erblasserin bereits seit dem Jahr 2008 kein Geld und keine Papiere im Haus gehabt habe.

Somit sei klar, dass das notarielle Nachlassverzeichnis unrichtig und lückenhaft sei, weil es wesentliche Teile des Vermögens der Erblasserin nicht enthalte. Durch Falschangaben und Additionsfehler sei das notarielle Nachlassverzeichnis unbrauchbar und lückenhaft.

Ferner fehlten in dem notariellen Nachlassverzeichnis die Summen aus den in der Betreuungsabrechnung vergessenen Überträgen und Additionen sowie Einnahmen von Juni 2010 bis Juni 2011. € 320.497,84 seien nur in der Betreuungsabrechnung an das Gericht enthalten, nicht aber in dem notariellen Verzeichnis. Diese Einnahmen und die Ausgaben in Höhe von € 252.330,71 seien nicht nachvollziehbar.

Die Beklagte habe nicht deutlich gemacht, dass die Erblasserin über eine monatliche Rente von ca. € 1.100,- plus Zahlungen aus der Pflegekasse verfügt habe. Die genannten Ausgaben und Einnahmen seien schlichtweg nicht zu erklären.

Darüber hinaus nehmen die Kläger Bezug auf den Erbfall (H-E.G…) (Sohn der Erblasserin, vorverstorben am 18.1.2004):

Die Angabe der Beklagten gegenüber der Staatsanwaltschaft, sie sei bezüglich des Nachlasses (H.G…) Erbin, sei nachweislich unwahr. Insofern sei der Erblasserin als eigentlicher Erbin nach (H.G…) das Erbe vorenthalten worden. Weiter sei erklärt worden, ein Sparbuch zugunsten Dritter sei von der Beklagten aufgelöst worden. Im Rahmen der Verfügung zugunsten Dritter vom 17.1.1994 habe es sich aber um insgesamt 6 Konten gehandelt. Der Verbleib der weiteren 5 Konten sei deshalb unklar. Im dortigen Nachlassverzeichnis vom 1.7.2009 habe die Beklagte ein Konto aufgeführt, die fünf anderen Konten aus der Verfügung zugunsten Dritter aber nicht. Sie habe angegeben, ihr seien keine weiteren Konten bekannt gewesen. Weitere Konten seien aber von ihr am 22.4.2004 und am 29.4.2004 aufgelöst worden.

Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts abzuändern und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, das Bestands- und Vermögensverzeichnis gemäß § 2314 BGB habe das Vermögen mit Stand zum Todeszeitpunkt des Erblassers zu dokumentieren und dieser Verpflichtung sei die Beklagte vollumfänglich nachgekommen. Dem selbst erstellten Verzeichnis B 3 habe die Beklagte ohne rechtliche Verpflichtung entsprechende Belege zu den einzeln aufgeführten Vermögenspositionen beigefügt. Belege für die nachfolgenden Zahlungsein- und -ausgänge seien den Klägern mit Schreiben B 4 übersandt worden. Dem Verlangen nach einem notariellen Nachlassverzeichnis sei die Beklagte mit K 1 nachgekommen. Gegen dieses hätten die Kläger keinerlei Einwände erhoben. Es sei auch nicht ersichtlich, welche Nachforschungen ein Notar hätte anstellen sollen. Der überschaubare Nachlass der Erblasserin habe aus drei Konten bei der (…), einer Forderung gegen die (…) sowie Hausrat bestanden. Nachdem die Abrechnung gegenüber dem Betreuungsgericht und dessen Prüfvermerk vorgelegen hätten, wonach die Kontostände zum Todestag als geprüft angegeben sei, hätte sich kein objektiver Dritter veranlasst gesehen, weitere Nachforschungen anzustellen.

Gegenstand der Vorwürfe der Kläger sei lediglich die Behauptung der Kläger, dass die Beklagte sich in der Zeit ihrer Betreuertätigkeit auf Kosten der Erblasserin bereichert habe. Gerade deshalb habe sich die Beklagte der Kontrolle des Betreuungsgerichts unterworfen.

Der Rüge zu den vergessenen Summen aus Überträgen und Additionen sowie Einnahmen von Juni 2010 bis Juni 2011 liege eine Fehlvorstellung der Kläger zugrunde. Die angegebenen Einnahmen und Ausgaben stellten die Summen der Transaktionen auf den Konten und der Barverfügungen dar. Abrechnerische Einnahmen aus Umbuchungen zwischen zwei Konten führten aber nicht zu einem tatsächlichen Vermögenszuwachs (Im einzelnen Schriftsatz vom 1.6.2015).

Der Nachlass (H.G…) habe nichts mit der hiesigen Sache zu tun und sei längst abgewickelt (im einzelnen Schriftsatz vom 1.6.15). In der Sache hätten die Kläger behauptet, die Beklagte habe verhindert, dass die Erblasserin ihre Ansprüche als Erbin nach (H-E.G…) habe geltend machen können. Insofern habe nicht nur die Staatanwaltschaft sofort die Ermittlungen eingestellt, sondern darüber hinaus habe der seinerzeit eingesetzte Ergänzungsbetreuer erklärt, Erfolgsaussichten einer Klage für die Erblasserin seien sehr gering, die Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung sollten nicht verfolgt werden, sondern könnten gegebenenfalls an die Kinder von Frau (G…) abgetreten werden (B 12). Davon hätten die Kläger keinen Gebrauch gemacht. Eine Relevanz des Nachlasses (H-E.G…) für das begehrte Nachlassverzeichnis bezogen auf die hiesige Erblasserin sei nicht erkennbar.

Zum Sachverhalt im Übrigen sowie zu den erstinstanzlich gestellten Anträgen wird auf die Darstellung im angefochtenen Urteil sowie auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze verwiesen (§ 540 Abs.1 ZPO).

B.)

Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil leidet nicht an einem Rechtsfehler (§ 513 Abs.1 ZPO). Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Auskunftsanspruch der Kläger verneint. Soweit ein Auskunftsanspruch aus § 2314 Abs.1 BGB bestand, ist er durch die erteilten Auskünfte erfüllt worden und somit erloschen. Ein darüber hinausgehender Anspruch, etwa aus § 242 BGB besteht nicht.

Mit der Berufung verkennen die Kläger, dass die vermeintliche Unrichtigkeit einer bereits erteilten Auskunft nicht zu einem neuen Auskunftsanspruch führt. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Kläger die Abrechnung der Beklagten gegenüber dem Betreuungsgericht für falsch halten und davon ausgehen, gerade die Unrichtigkeit dieser Abrechnungen hätte zu einer falschen Auskunft der Beklagten gegenüber den Klägern geführt. Sie verkennen ferner, dass eine erneute Auskunft auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Lückenhaftigkeit verlangt werden kann und dass Belege über einzelne Verfügungen der Erblasserin bzw. der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Betreuerin nicht verlangt werden können, weil die Beklagte keine Rechnungslegung schuldet. Im Einzelnen:

I.)

Zweifelhaft ist bereits, ob die Kläger ein weiteres privates Bestandsverzeichnis verlangen können, nachdem sie bereits ein notarielles bekommen haben.

Die Ansprüche auf Aufnahme eines privaten oder amtlichen Verzeichnisses bestehen kumulativ und nicht etwa nur wahlweise alternativ nebeneinander. Das notarielle Verzeichnis kann ohne weitere Voraussetzungen verlangt werden, weil es für den Pflichtteilsberechtigten eine höhere Richtigkeitsgewähr hat als das private (Staudinger-Herzog, Bearbeitung 2015, § 2314 Rz.58). Hat aber der Erbe zunächst ein amtliches Verzeichnis erstellt, entfällt nach Rechtsprechung des BGH ein Anspruch auf ein privates Verzeichnis, weil ein solches Verlangen regelmäßig rechtsmissbräuchlich sein wird (BGHZ 33, 373, 379 = NJW 1961, 602, 603, nach juris Rz.22; Staudinger, a.a.O., Rz.58 a.E. m.w.N. auf die Literatur), denn das notarielle Nachlassverzeichnis wird gerade verlangt und zugebilligt im Hinblick auf die höhere Beweiskraft und damit auch größere Richtigkeitsgewähr.

Daraus folgt: Hat ein Pflichtteilsberechtigter nach einem (für ungenügend erachteten) privaten Bestandsverzeichnis ein notarielles Bestandsverzeichnis bekommen, so ist er darauf zu verweisen, bei behaupteten Mängeln im Hinblick auf dieses notarielle Verzeichnis weitere Maßnahmen zu ergreifen. Das neuerliche Verlangen eines privaten Bestandsverzeichnisses ist rechtsmissbräuchlich.

II.)

Die Berufung ist auch deshalb unbegründet, weil die Kläger unverändert einen Antrag stellen, durch den ihr inhaltliches Begehren nicht im Sinne eines vollstreckungsfähigen Inhalts für den Titel gedeckt ist.

Hinsichtlich vorzulegender Belege hat der BGH kürzlich wiederholt, dass Belege, die der Auskunftspflichtige vorlegen soll, in dem Titel bezeichnet und jedenfalls in den Gründen konkretisiert sein müssen, weil andernfalls ein nicht vollstreckungsfähiger Titel geschaffen würde (BGH, FamRZ 2016, 1448, 1449, Rz.17). Der Schuldner einer unvertretbaren Handlung muss aus dem Titel erkennen können, was von ihm verlangt wird, damit nicht Zwangsgeld/Zwangshaft gemäß § 888 ZPO verhängt werden.

Diese Aufgabe hat das Gericht aber nicht der klagenden Partei abzunehmen. Allein diese hat klarzustellen, mit welchen Belegen sie ihr Begehren als erfüllt ansehen würde, denn anderenfalls würde die Frage unzulässigerweise in das Vollstreckungsverfahren verlagert.

Hinsichtlich des geforderten Bestandsverzeichnisses in seinen Einzelheiten gilt entsprechendes. Die Kläger erachten die Auskunft dahin als nicht ausreichend, weitere als die im privaten und notariellen Verzeichnis genannten Vermögenswerte seien nicht vorhanden gewesen und etwaige Zuwendungen habe es nicht gegeben. Sie führen selbst bestimmte, aus ihrer Sicht zweifelhaften Abhebungen, Buchungen usw. an und leiten daraus den Verdacht ab, es müsse noch bisher nicht genannte Konten bzw. Forderungen geben und/oder es habe ausgleichspflichtige Zuwendungen gegeben. Dann aber wäre es an den Klägern, die noch geforderten Information konkret zu benennen. Mit der unveränderten, ganz allgemein gehaltenen Formulierung verschleiern die Kläger letztlich, dass sie nur zufrieden wären mit einer lückenlosen Rechnungslegung, insbesondere der Mittelverwendung aus den Barabhebungen.

III.)

Jedenfalls ist der Auskunftsanspruch der Kläger durch die beiden erteilten Auskünfte verbunden mit der zusätzliches Auskunft, ausgleichspflichtige Zuwendungen seien nicht bekannt, erfüllt und der Anspruch erloschen (§ 362 BGB).

1.) Der Anspruch aus § 2314 Abs.1 BGB ist auf die Weitergabe von Wissen über den Umfang des Nachlassbestandes gerichtet und über die Verweisung auf § 260 BGB auf Vorlage eines Bestandsverzeichnisses über den Nachlass zum Stichtag des Todes gemäß § 2311 BGB (Staudinger-Herzog, § 2314 Rz.1, 10). Es geht darum, dem Berechtigten die wesentlichen Berechnungsfaktoren zur Verfügung zu stellen, damit der Pflichtteilsanspruch geprüft und berechnet werden kann. Darin unterscheiden sich ein privates und amtliches Verzeichnis nicht (Staudinger-Herzog, a.a.O., Rz.11).

Erfasst werden muss der reale Nachlass, d.h. sämtliche Einzelposten auf der Aktiv- und Passivseite zum Zeitpunkt des Erbfalls. Darüber hinaus erstreckt sich der Auskunftsanspruch bei besonderem Verlangen auch auf den fiktiven Nachlass, d.h. anrechnungs- und ausgleichspflichtige Zuwendungen und pflichtteilsergänzungsrelevante Vorgänge (Staudinger-Herzog, a.a.O., Rz.16 ff).

2.) Erfüllung durch Auskunftserteilung setzt voraus, dass das Verzeichnis den Formalanforderungen des § 260 Abs.1 BGB entspricht (Staudinger-Herzog, a.a.O., Rz.91, 85). Die Auskunft ist zu erteilen durch Vorlage eines schriftlichen Bestands- und Vermögensverzeichnisses über alle Aktiv- und Passivwerte, das den Stand des hinterlassenen Vermögens zum Todeszeitpunkt dokumentiert. Es muss – bezogen auf den Todeszeitpunkt – eine geordnete und nachprüfbare Zusammenstellung der dem Nachlass zugehörigen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten enthalten, die dem Pflichtteilsberechtigten als Grundlage für die Berechnung des Nachlasses dienen können (BGHZ 89, 137; OLG Sachsen-Anhalt, 1 U 73/10, nach juris Rz.6 m.w.N.). Gewahrt sein muss in jedem Falle die erforderliche Übersichtlichkeit und Verständlichkeit und es muss eine nachvollziehbare Aufgliederung der Aktiv- und Passivwerte enthalten sein. Solange die Auskunft den Formalanforderungen nicht entspricht, liegt keine Erfüllung vor, etwa wenn die Auskunft mangels Übersichtlichkeit unzureichend ist und der Gläubiger demzufolge die Vollständigkeit des Verzeichnisses selbst noch gar nicht überprüfen kann (OLG Sachsen-Anhalt, a.a.O., nach juris Rz.13).

Sowohl des hier erteilte private als auch das darüber hinaus erteilte notarielle Verzeichnis sind jedes für sich in formaler Hinsicht zur Erfüllung geeignet, weil sie in einem Gesamtverzeichnis eine geordnete Zusammenstellung nach Aktiva und Passiva enthalten (vgl. im Einzelnen Staudinger-Herzog, a.a.O., Rz.61 ff), was auch die Kläger nicht bezweifeln. Es handelt sich nicht etwa um lückenhafte Teilverzeichnisse.

Im hier letztlich für die Erfüllung maßgeblichen notariellen Verzeichnis hat der Notar nicht etwa nur eine Erklärung der Erbin ungeprüft protokolliert, sondern das Ergebnis eigener Prüfung festgestellt und zum Ausdruck gebracht, selbst für den Inhalt verantwortlich zu sein, wie es von der Rechtsprechung gefordert ist.

Der Notar entscheidet kraft seines Amtes nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände, welche Ermittlungen er vornimmt. Zwar mögen die Grenzen dessen, was der Notar eigenständig ermitteln muss, im Einzelnen fließend sein. Angesichts des Umstandes, dass dem Notar die Prüfung der Betreuungstätigkeit der Beklagten durch das Betreuungsgericht vorlag, ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich, welche eigenen Nachforschungen der Notar noch hätte vornehmen können und müssen. Insbesondere die Nachforschung bei Kreditinstituten und Grundbuchämtern durfte ihm vor dem tatsächlichen Hintergrund einer unter gerichtlicher Aufsicht stehenden Betreuung entbehrlich erscheinen (vgl. OLG Köln, 2 W 32/12, nach juris Rz.9: Ohne entsprechende Anhaltspunkte keine Verpflichtung des Notars, bei einzelnen Geldinstituten in der Nähe des Wohnsitzes des Erblassers Nachfrage nach Konten zu halten). Erst recht ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde er etwa die Kontobewegungen der letzten 10 Jahre oder die Mittelverwendung bei Barabhebungen hätte prüfen müssen (vgl. OLG Thüringen Az. 1 W 9/16, nach juris Rz. 11, 13 m.w.N.). Das OLG Koblenz hat insofern zu Recht ausgeführt, dass die – im dortigen Fall zusammengestellten – denkbaren Ermittlungstätigkeiten weder abschließend sind, noch einen Mindeststandard darstellen (2 W 495/13, nach juris Rz.21-28). Im Hinblick auf den fiktiven Nachlass hatte der Notar ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für weitere eigene Ermittlungen, weil ihm die Abrechnungen gegenüber dem Betreuungsgerichts vorlagen und sich keine wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Erblasserin und der Beklagten aufdrängten (vgl. insofern zu einem anders zu beurteilenden Sachverhalt OLG Bamberg, 2 W 42/16m nach juris Rz.14, 25: Umschichtungen auf ein gemeinsames Depot, Einrichtung eigener Depotkonten des Auskunftsverpflichteten).

Es kann im Ergebnis nicht die Rede davon sein, der Auskunftsanspruch sei insgesamt noch nicht ordnungsgemäß erfüllt. Abgesehen davon ist zu wiederholen, dass etwaige Mängel des notariellen Verzeichnisses nicht zu einem Anspruch auf ein neues privates Verzeichnis führen (s.o. Ziffer I.).

3.) Ein Erfüllungsanspruch besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der angeblichen Unrichtigkeit und/oder Lückenhaftigkeit.

Ein Anspruch auf Berichtigung oder Vervollständigung/Ergänzung eines Verzeichnisses, das nach § 2314 aufgestellt ist, wird vom BGH und der ganz herrschenden Meinung im Grundsatz abgelehnt und der Pflichtteilsberechtigte auf den Weg der eidesstattlichen Versicherung verwiesen (Nachweise bei Staudinger-Herzog, a.a.O., Rz.84; Meyer-Süß, Handbuch des Pflichtteilsrechts, 3.Auflage 2013, § 14 Rz.141).

Auch eine inhaltlich unrichtige Auskunft ist eine erfüllungstaugliche Auskunft und Berichtigung kann nicht deshalb verlangt werden, weil der Pflichtteilsberechtigte die Auskunft für unrichtig hält.

Hält der Pflichtteilsberechtigte das Verzeichnis für unvollständig, der Auskunftsverpflichtete aber für vollständig, kann letzterer nicht verpflichtet werden, Gegenstände aufzunehmen, die seiner Ansicht nach oder seiner Kenntnis nach weder zum tatsächlichen noch zum fiktiven Nachlassbestand zählen. Letztlich bleibt zur Absicherung des Pflichtteilsberechtigten auch insofern nur die eidesstattliche Versicherung (Staudinger-Herzog, a.a.O., Rz.84).

Diese dem Auskunftsanspruch immanente Beschränkung können die Kläger nicht umgehen, indem sie nicht Ergänzung, sondern vollständige Neuerteilung verlangen.

Ein Anspruch auf Ergänzung kann sich nur ausnahmsweise dort ergeben, wo bei der Erstellung des Verzeichnisses die erforderliche Sorgfalt gewahrt wurde und das Verzeichnis dennoch unrichtig ist. Dazu gehören etwa Fälle, wo ein bestimmter Vermögensteil ganz ausgelassen wurde, weil z.B der Verpflichtete rechtsirrig glaubte, ein Gegenstand gehöre nicht in den Nachlass, so dass bestimmte Vermögensteile noch gar nicht Gegenstand der Auskunft waren, also bei einer solcherart erkennbar unvollständigen Auskunft (MünchKomm-Lange, 6.Auflage 2013, § 2314, Rz.25; Meyer-Süß-Lange, § 9 Rz. 33; OLG Karlsruhe, 8 U 187/13, nach juris Rz.42 m.w.N.; OLG Schleswig, 3 W 81/10, nach juris Rz.9 m.w.N.; allgemein Palandt-Grünberg, 74.Auflage 2015, § 260 Rz.16 m.w.N.).

Ein solcher Fall liegt aber nicht vor.

Ausgehend vom Vortrag der Kläger geht es ihnen einerseits um den realen Nachlass: Sie meinen, die Beklagte habe durch Umbuchungen auf teilweise unbekannte oder bereits aufgelöste Konten den wahren Vermögensbestand von (H.G…) verschleiert, damit die Konten bei der (…) keine Guthaben mehr auswiesen. Ferner seien der Erblasserin Summen vorenthalten worden, nämlich Pflichtteilsergänzungsanspruch nach (H.G…), Lebensversicherung (…), Bausparvertrag, Schatzsparen, Abhebungen, Umbuchungen und Auflösungen. Die Kläger leiten daraus ab, sie könnten neue Auskunft über die „finalen Kontostände“ verlangen und sie hätten deshalb „Ausgleichsansprüche“, weil die Nachlassverzeichnisse nicht den tatsächlichen Vermögensbestand der Erblasserin am Todestag wiedergäben.

In rechtlichen Kategorien geht es bei all dem um die Möglichkeit, dass sich beim Erbfall noch irgendwo gegenständliches Vermögen der Erblasserin befand (etwa ein nicht offengelegtes Konto/Sparbuch auf den Namen der Erblasserin) oder aber eine Forderung der Erblasserin bestand (etwa eine Schadensersatzforderung wegen pflichtwidriger Tätigkeit als Betreuerin oder eine Rückzahlungsforderung der Erblasserin gegen die Beklagte wegen unrechtmäßiger Entwendung von Kontobeständen, sei es durch Abhebung, sei es durch „Umbuchung“).

Andererseits geht es den Klägern um den fiktiven Nachlass gemäß § 2325 BGB im Hinblick auf von ihnen vermutete ergänzungspflichtige lebzeitige Schenkungen der Erblasserin an die Beklagte. Solche vermuten die Kläger wiederum in den „Umbuchungen“ bzw. Abhebungen.

Zusammengefasst lässt sich feststellen, dass die Kläger zuweilen in jeweils ein- und demselben Vorgang wahlweise einen im Innenverhältnis unrechtmäßigen Zugriff der Beklagten auf Konten der Erblasserin und eine von der Erblasserin gewollte ergänzungspflichtiger Schenkungen vermuten. Für beide Konstellationen verlangen die Kläger der Sache nach eine Entlastung der Beklagten von einem Verdacht durch Belegvorlage und Rechenschaftslegung über die Vermögensverwendung. Eine bloße Verdachtsausforschung ist aber nach ganz herrschender Meinung nicht vom Zweck des § 2314 Abs.1 BGB umfasst:

a) Was den realen Nachlass angeht, beinhalten die beiden erteilten Auskünfte zugleich die Angabe, dass es weitere Konten und Vermögenswerte der Erblasserin zum Stichtag nicht gab und dass auch keine Forderungen der Erblasserin gegen die Beklagte bestanden. Damit hat es sein Bewenden. Es kann keine Ergänzung oder Neuerteilung der Auskunft verlangt werden, weil nicht ersichtlich ist, es könnten tatsächlich vorhandene Vermögensbestandteile nicht in das Verzeichnis aufgenommen worden sein.

aa) Die Kläger meinen, das tatsächliche Vermögen der Erblasserin müsse am Stichtag höher gewesen, weil die Abrechnungen der Beklagten gegenüber dem Betreuungsgericht Additionsfehler enthielten, ein Übertrag des übernommenen Bestandes rechnerisch nicht erfolgt sei und die aufgelisteten Einnahmen und Ausgaben nicht nachvollziehbar seien. Diese Vorstellung ist irrig.

Entscheidend ist nur, welches Vermögen auf den Konten vorhanden war. Dieses erhöht sich nicht durch etwaige Rechenfehler (hier z.B. doppelte Addition eines Betrages von € 3.717,89) oder einen Streit darüber, wie die Abrechnung aufzumachen war (Addition Übertrag ja oder nein). Zum tatsächlichen Kontenbestand zum Ende eines Abrechnungszeitraumes hatten die Belege dem Betreuungsgericht Vorgelegen. Schon von daher ergäbe weder die Einbeziehung eines Übertrags von einer Abrechnung zur nächsten ein weiteres tatsächliches Vermögen, noch würde die Korrektur der doppelten Addition auf ein Verschwinden dieses Betrages hindeuten. Dasselbe gilt für die Fragen der Verbuchung von Einnahmen und Ausgaben bezogen auf die verschiedenen Konten. Wenn sich nach der gewählten buchhalterischen Darstellung Umbuchungen zwischen Konten jeweils sowohl als Einnahmen und Ausgaben mehrerer Konten darstellen, ist offensichtlich, dass es sich nicht um reale Einnahmen der Erblasserin im Sinne eines zusätzlichen Geldzuflusses handeln konnte. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, die Erblasserin habe etwa tatsächliche Einnahmen in Höhe von mehr als € 300.000,- gehabt und diese müssten irgendwo zu finden sein.

Die Beklagte hat ihre Abrechnung so aufgemacht, wie vom Betreuungsgericht gewünscht und gebilligt. Die von den Klägern monierte Intransparenz ergibt sich aus der Systematik der vom Betreuungsgericht gewünschten Darstellung in den Abrechnungsblättern. Es ist im Rahmen des § 2314 BGB nicht möglich, solange Auskunft zu verlangen, bis eine Abrechnung vorgelegt wird, die der von den Klägern vertretenen Logik entspricht.

Insofern ist festzuhalten: Mit dem Argument, die Abrechnung gegenüber dem Betreuungsgericht sei falsch und die Beklagte habe das bezüglich der Additionsfehler eingeräumt, können die Kläger keine neue Auskunft verlangen. Wenn die Kläger (wie in der mündlichen Verhandlung von der Kläger-Vertreterin zusammenfassend ausgeführt) meinen, das Betreuungsgericht hätte die Abrechnungen nicht billigen dürfen, die Abrechnungen der Beklagten seien falsch und hätten demzufolge zu einer falschen, lückenhaften und deshalb nicht verwertbaren Auskunft der Beklagten sowie des Notars geführt, so ist schon die Annahme der Kläger falsch, sie hätten zu entscheiden, wann eine Betreuerabrechnung gegenüber dem Betreuungsgericht richtig oder falsch ist. In keinem Falle aber rechtfertigt sich der Schluss, eine Auskunft sei neu zu erteilen, weil sie wegen falscher Abrechnungsgrundlage inhaltlich falsch sei.

bb) Eine Forderung der Erblasserin gegen die Beklagte als Aktivposition im Nachlass hätte bestanden, wenn die Beklagte Gelder veruntreut hätte, der Erblasserin geschuldete Beträge vorenthalten hätte oder sich durch die unterlassene Geltendmachung von Ansprüchen zugunsten der Erblasserin zu deren Lebzeiten schadensersatzpflichtig gemacht hätte. Die erteilten Auskünfte beinhalten die Aussage, dass solche Vorgänge nicht stattgefunden haben.

– Wenn die Kläger aus den von ihnen geprüften Kontenverläufen bzw. den Abrechnungen gegenüber dem Betreuungsgericht den Verdacht ableiten, die Beklagte habe Gelder der Erblasserin aufgrund der Vollmacht an sich gebracht, so verlangen sie in der Sache nichts anderes als dass die Beklagte, um sich von diesem Verdacht zu entlasten, über die einzelnen Verfügungen und Buchungen Rechnung legen möge.

Es entspricht aber ganz herrschender Meinung, dass der Adressat der Auskunftspflicht nach § 2314 Abs.1 BGB nicht zur Rechnungslegung verpflichtet ist (Nachweise z.B. bei Meyer-Süß-Bittler, a.a.O., § 9 Rz.30; § 14 Rz.132). Nur eine Rechnungslegung aber müsste über die Auskunft zum Bestand per Stichtag hinaus noch weitergehende Informationen in Form einer Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben innerhalb einer bestimmten Rechnungsperiode enthalten. Im Rahmen des § 2314 BGB ist gerade nicht Auskunft über die Vermögensentwicklung des Erblassers über einen bestimmten Zeitraum- oder gar im Hinblick auf § 2325 BGB über die letzten 10 Jahre hinweg – geschuldet, sondern nur Auskunft über den Vermögensstand zu dem punktgenauen Stichtag Erbfall sowie im Hinblick auf den fiktiven Nachlass gegebenenfalls über bestimmte konkrete Vermögenstransaktionen (Staudinger-Herzog, a.a.O., Rz.31; MünchKomm-Lange, a.a.O., Rz.9). Es kann nicht Offenlegung sämtlicher finanzieller Transaktionen bzw. Vermögensdispositionen des Erblassers verlangt werden, denn es geht eben nicht an, eine Rechnungslegungspflicht zum Zwecke der Verdachtsausforschung zu statuieren (OLG Hamm, 10 U 91/11, nach juris Rz.26; OLG Koblenz, ZEV 2010, 262, nach juris Rz.18; auch Staudinger Rz. 24 im Zusammenhang mit gemischten Schenkungen).

– Wenn die Kläger mutmaßen, die Beklagte habe Vermögenswerte, die der Erblasserin zugestanden hätten, ihr vorenthalten bzw. für diese keine Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem vorverstorbenen Sohn (H.G…) geltend gemacht, so liegt darin die Vermutung, es könnten zum Zeitpunkt des Erbfalls Schadensersatzforderungen bzw. Rückforderungsansprüche der Erblasserin gegenüber der Beklagten bestanden haben.

Hierzu ist jedoch festzustellen, dass der Erbfall (H.G…) lange vor dem Ableben der Erblasserin abgewickelt wurde. Für die Frage, ob Pflichtteilsergänzungsansprüche der Erblasserin (als gesetzlicher Erbin ihres Sohnes) gegen die Beklagte bestehen könnten, war der Ergänzungspfleger (S…) eingesetzt. Mit dessen Tätigkeit hat es sein Bewenden. Die Beklagte muss sich nicht gegenüber den Pflichtteilsberechtigten nach der Erblasserin erneut rechtfertigen. Dass die Lebensversicherung, die (H.G…) offenbar zugunsten der Erblasserin abgeschlossen hatte, auf das Girokonto der Erblasserin gelangt war, hat die Beklagte dargelegt. Auch insoweit hatte es mit der Prüfung des Betreuungsgerichts sein Bewenden.

b) Was den fiktiven Nachlass angeht, hat die Beklagte die Auskunft erteilt, es habe keine ausgleichspflichtigen Zuwendungen gegeben. Diese Auskunft mag richtig oder falsch sein. Jedenfalls ist sie mit Erfüllungswirkung erteilt. Mittel zur Überprüfung der Richtigkeit ist dann allein die eidesstattliche Versicherung, nicht aber eine erneute Auskunft.

Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch insoweit ist allerdings nicht, dass das Vorliegen einer Schenkung feststeht. Ob der Auskunftsberechtigte Anhaltspunkte für eine Schenkung nachweisen muss, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Jedenfalls bei Bestehen ausreichender Anhaltspunkte für möglicherweise pflichtteilsrelevante Vorgänge muss sich die Auskunft auf alle Umstände erstrecken, deren Kenntnis wesentlich ist für die Beurteilung, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht werden kann (Nachweise bei OLG Karlsruhe, 8 U 187/13, nach juris Rz.24). Richtig ist somit, dass dem Pflichtteilsberechtigten die Umstände einer Zuwendung offenzulegen sind, damit dieser sie nachvollziehen und überprüfen kann. Der Erbe darf die rechtliche Würdigung nicht vorwegnehmen, denn der Pflichtteilsberechtigte soll selbst über den Charakter einer Schenkung befinden können (Staudinger-Herzog, a.a.O., Rz.20).

Darin liegt aber nicht die Problematik des Falles, denn es gibt keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Verfügung der Erblasserin an die Beklagte, sei es eine Barschenkung, sei es eine Überweisung, die auf den Charakter einer Schenkung hindeuten könnte. Vielmehr schließen die Kläger aus den ihnen nicht transparenten Abrechnungen der Beklagten als Betreuerin und aus den Barabhebungen, es könnte sich um Schenkungen der Erblasserin an die Beklagte gehandelt haben.

Gegenüber diesem bloßen Verdacht schuldet die Beklagte nach den oben gezeigten Grundsätzen indes nicht etwa eine Rechnungslegung über die Verwendung von Mitteln zu Lebzeiten der Erblasserin, um eine Schenkung eines jedweden Betrages ausschließen zu können. Vielmehr bedarf es umgekehrt zur Vermeidung einer unzulässigen Verdachtsausforschung seitens des Pflichtteilsberechtigten gewisser Anhaltspunkte für die von ihm behauptete unentgeltliche Verfügung des Erblassers. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Zuwendung, wird keine Auskunft über Kontobewegungen geschuldet (Staudinger-Herzog, a.a.O., Rz.24; MünchKomm-Lange, a.a.O, Rz.8; Meyer-Süß-Bittler, a.a.O., § 9 Rz.23). Dasselbe hat für die Verwendung der den Klägern bereits bekannten Barabhebungen zu gelten.

Die Kläger können konkrete Anhaltspunkte für eine Schenkung aber gerade nicht benennen, weil sie selbst von rechtsmissbräuchlichem Verhalten der Beklagten ausgehen, also nicht von einer Zuwendungsabsicht der Erblasserin, die Mindestvoraussetzung für eine Schenkung wäre. Zu Recht ist also zu verlangen, dass es Hinweise auf solche Erblasserveräußerungen gibt, deren Umstände die Annahme nahelegen, es handele sich wenigstens zum Teil um eine Schenkung (OLG Hamm, 10 U 91/11, nach juris Rz.23). Mit der Angabe der Beklagten, sie habe keine ausgleichspflichtigen Zuwendungen erhalten, wird also nicht etwa die unzulässige rechtliche Bewertung eines möglicherweise pflichtteilsrelevanten Vorgangs vorweggenommen, sondern die Auskunft erteilt, es habe keinen Zuwendungsvorgang gegeben.

4.) Mit den vorstehenden Erwägungen entfällt zugleich die Frage der Belegvorlagepflicht. Besteht schon gar nicht die Auskunftspflicht in der Weise wie vom Gläubiger verlangt, entfällt systematisch die daran anknüpfende (vgl. OLG Hamm, a.a.O., nach juris Rz.24) Belegvorlage.

Überdies wird von der ganz überwiegenden Meinung eine Belegvorlagepflicht de lege lata verneint mit der Begründung, sie sei mit der Natur des Auskunftsanspruchs nicht vereinbar, weil dieser eben nicht auf Rechnungslegung gerichtet ist. Die geschuldete bloße Auskunft über einen Inbegriff von Gegenständen des Nachlasses gestattet dann keine Nachprüfung über Belege, um den Wahrheitsgehalt erfüllter Informationen zu kontrollieren (Staudinger-Herzog, a.a.O., Rz.32). Vorliegend würde der Sache nach von der Beklagten eine vollständige Rechnungslegung verlangt, wenn sie zum Beweis der Negativtatsache (keine Unterschlagung durch sie, keine Schenkung an sie) Belege über die Kontenverläufe und Mittelverwendungen vorlegen müsste.

Die in Rechtsprechung und Literatur genannte Ausnahme, wonach die Vorlage von Belegen und sonstigen Unterlagen verlangt werden kann, wenn es darum geht, dem Pflichtteilsberechtigten die Wertermittlung bezüglich bestimmter Gegenstände oder des Nachlasses insgesamt zu ermöglichen (Staudinger-Herzog, a.a.O., Rz.33; Meyer-Süß-Lange, a.a.O., § 9 Rz.30, 31; vgl. auch OLG Karlsruhe, a.a.O., nach juris Rz.24: etwa bei gemischten Schenkungen oder schwer einzuschätzenden Vermögensobjekten wie Unternehmens- oder Gesellschaftsbeteiligungen; OLG Hamm, 10 U 91/11, nach juris Rz.24), liegt hier nicht vor.

C.)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs.2 ZPO) bestehen nicht. Eine grundsätzliche Bedeutung ist nicht erkennbar. Eine Entscheidung des BGH ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert, denn die Entscheidung des Berufungsgerichts fußt auf der ganz herrschenden Meinung und ist im Übrigen aus den konkreten Umständen des Einzelfalls abgeleitet. Insbesondere liegen nicht etwa differierende Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte vor. Vor allem geht es nicht um die vielleicht in den Einzelheiten noch offenen Voraussetzungen einer Belegvorlagepflicht, denn zu verneinen ist bereits die Rechnungslegungspflicht, in deren Rahmen die Kläger Belege fordern.

Der Streitwert ist festgesetzt im Hinblick darauf, dass nur die Auskunftsklage, also die erste Stufe der Stufenklage, Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, so dass § 44 GKG nicht anwendbar ist. Der Wert der reinen Auskunftsklage ist mit einem Prozentsatz des von Klägerseite erwarteten und mit der Auskunft vorbereiteten Zahlungsanspruches zu bemessen. Die obergerichtliche Rechtsprechung variiert zwischen 1/10 bis maximal 1/2. Der Wert ist um so höher, je weniger Anhaltspunkte der Kläger selbst hat, je stärker er also auf die Auskunft angewiesen ist. Die Kläger meinen im Schriftsatz vom 21.4.15, S.6, zusammengenommen erreiche der Betrag, der eigentlich in den Nachlass der Erblasserin gefallen wäre, schon nach den bisher vorliegenden Unterlagen fast € 75.000,-. Tatsächlich erwarten die Kläger also noch ein Mehr. Gerundet geschätzt geht das Beschwerdegericht zum Zwecke der Streitwertfestsetzung von € 80.000,- aus. Geht man davon aus, dass die Kläger gesetzliche Erben zu je 1/2 wären, ihr Pflichtteil also jeweils 1/4 beträgt, so beliefe sich der erstrebte Zahlungsanspruch beider Kläger auf € 40.000,-. Da die Kläger nur über Vermutungen verfügen und zur Berechnung ihres Anspruches nach eigenem Vorbringen Belege über die Vermögensverfügungen zu Lebzeiten der Erblasserin einschließlich der Verwendungen über mehrere Jahre benötigen, also in einem besonders starken Maße auf die Auskunft angewiesen wären, erscheint der Ansatz von 25 % des vorbereiteten Leistungsanspruches jedenfalls gerechtfertigt.

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